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Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger

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Präsentation zum Thema: "Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger"—  Präsentation transkript:

1 Examinatorium Sachenrecht Prof. Dr. Eva-Maria Kieninger
SoSe 2019 Mo h HS III

2 Fall 4: Der Kran Die F-AG ist Herstellerin von Baukränen. Ende 2015 verkauft sie einen Kran an ein Bauunternehmen, die T-OHG. Der Kran wird umgehend von der T-OHG auf einer Baustelle eingesetzt; allerdings behält sich die F-AG bis zur restlosen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum vor. Anfang 2016 ist die T-OHG gezwungen, ein Darlehen bei der E-Bank aufzunehmen. Dabei wird der Baukran der E-Bank zur Sicherheit übereignet. Allerdings soll der Kran weiterhin im Besitz der T-OHG bleiben, damit diese in der Lage ist, die Rückzahlung des Kredites zu erwirtschaften wird die Darlehensforderung an ein anderes Kreditinstitut, die D-Bank übertragen. Gleichzeitig soll das am Kran bestehende Sicherungsrecht der E-Bank an die D-Bank übertragen werden.

3 Als die T-OHG immer noch nicht in der Lage ist, die offene Kaufpreisforderung der F-AG zu begleichen, verlangt diese die Herausgabe des Baukrans. Die T-OHG kommt diesem Verlangen auch nach. Als die D-Bank von diesen Vorgängen erfährt, protestiert diese und verlangt nun ihrerseits wegen des ihr zustehenden Sicherungsrechts die Herausgabe des Krans. Bearbeitervermerk: Kann die D-Bank wegen ihres angeblichen Sicherungsrechts die Herausgabe des Krans von der F-AG verlangen?

4 Anspruch aus § 985 BGB Besitz der F-AG, § 854 I BGB (+) Eigentum der D-Bank Hat die D-Bank von der E-Bank Eigentum gem. §§ 929 S. 1, 931 BGB erworben? Einigung (+) Abtretung des Herausgabeanspruchs aus dem Sicherungsvertrag gem. §§ 931, 398 BGB (+) Berechtigung der E-Bank aus Erwerb des Sicherungseigentums von der T-OHG? Einigung über den Eigentumsübergang (+) Vereinbarung eines Besitzkonstituts, § 930 BGB (+), da Sicherungsabrede ein hinreichend konkretisiertes Besitzmittelungsverhältnis Berechtigung und Verfügungsbefugnis T-OHG (-), mangels Eigentum nichtberechtigt

5 Gutgläubiger Eigentumserwerb der E-Bank, §§ 933, 932 II BGB (-), erforderliche Übergabe fehlt
Zwischenergebnis: E-Bank tritt als Nichtberechtigte auf Gutgläubiger Eigentumserwerb der D-Bank gem. §§ 934 Alt. 1, 932 II BGB Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts (+) Gutgläubigkeit der D-Bank? (kann zweifelhaft sein wegen Branchenüblichkeit des EV; aber im Zweifel Vermutung für Gutgläubigkeit, vgl. § 932 Abs. 2 BGB) Mittelbarer Besitz der E-Bank? P: Erwerb mittelbaren Besitzes infolge der vereinbarten Sicherungsübereignung? - Sicherungsvertrag zwischen T-OHG und E-Bank ist BMV i.S.v. § 868 BGB - kein mittelbarer Besitz der E wegen fehlgeschlagener Übereignung T-OHG → E?

6 Dies könnte sich aus § 139 BGB ergeben, wenn man annimmt, dass dingliche Einigung und Besitzmittelungsverhältnis Bestandteile des Gesamttatbestandes der Sicherungsübereignung sind Allerdings ist die Sicherungsübereignung noch nicht endgültig fehlgeschlagen (§ 933 BGB) Zudem wollen die Parteien regelmäßig keine Komplettnichtigkeit §139 BGB, sondern „zumindest“ die Übertragung des Anwartschaftsrechts Demnach wurde die E-Bank mittelbare Besitzerin und die D-Bank konnte nach §§ 929 S. 1, 934 Alt. 1, 932 II BGB gutgläubig Eigentum erwerben

7 P: mittelbarer Nebenbesitz?
e.A.: die E-Bank hat neben der F-AG lediglich „mittelbaren Nebenbesitz“ erlangt, da sie besitzrechtlich nicht näher an die Sache herangetreten war als die F-AG. § 934 Alt. 1 BGB fordert aber mittelbaren Besitz, sodass ein gutgläubiger Erwerb ausscheidet. h.M.: es gibt im BGB ausdrücklich keinen mittelbaren Nebenbesitz. Die T-OHG kann nicht gleichzeitig an zwei Parteien den Besitz mitteln wollen, vielmehr wurde der Wille den Besitz an die F-AG zu mitteln durch den Willen verdrängt, an die E-Bank zu mitteln

8 Wertungswiderspruch zu § 933 BGB?
E-Bank kann nun als lediglich mittelbare Besitzerin und Nichtberechtigte über den Kran verfügen, die T-OHG als unmittelbare Besitzerin wegen § 933 BGB hingegen nicht Man könnte § 934 Alt. 1 BGB in dieser Konstellation nun teleologisch reduzieren Es fehlt aber an einem Wertungswiderspruch, da die T-OHG im Gegensatz zur E-Bank nicht jeden Besitzrest aufgibt (aA vertretbar)

9 Zwischenergebnis: Die D-Bank hat Eigentum am Baukran erworben
Besitzrecht der F-AG (-) Ergebnis Die D-Bank kann von der F-AG nach § 985 BGB Herausgabe des Krans verlangen


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