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Urheberrecht im Schulalltag
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Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) Werke werden geschützt.
Werke sind alles, was sich vom Alltäglichen abhebt und ein Mindest-maß an Individualität besitzt.
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Werke der Literatur Bildenden Künste Filmkunst Tonkunst
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Schutz des geistigen Eigentums erlischt 70 Jahre nach dem Tod
Rechte des Urhebers Verwertungsrechte: Übersetzung, Vervielfältigung, Verbreitung, Aufführung, … Schutz des geistigen Eigentums erlischt 70 Jahre nach dem Tod
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LehrerInnen kommen regelmäßig mit UrhG in Berührung.
Beispiele: Übersetzungen, Kopieren, Musik, Computerprogramme, Schulaufführungen, Filme, Schulbälle, Schulhomepage, …
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Übersetzungen: Bloßes Übersetzen im Klassenverband erlaubt. Übersetzungen dürfen nicht in Öffentlichkeit gelangen.
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Musik und Noten: Urheberrechtlich geschützte Melodien im Klassenverband zu transponieren, nachzusingen, … ist erlaubt.
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Kopieren: Schulen dürfen „für Zwecke des Unterrichts … in dem dadurch gerechtfertigten Umfang Vervielfältigungsstücke in der für eine bestimmte Schulklasse erforderlichen Anzahl herstellen und verteilen“
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Ganze Bücher und Zeitschriften dürfen nicht kopiert werden
Einschränkungen: Ganze Bücher und Zeitschriften dürfen nicht kopiert werden Kopieren – nicht einmal auszugsweise – aus Schulbüchern ohne Ermächtigung des Rechteinhabers
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Kopieren von Computerprogrammen: keine Sonderregelung für Schulklassen
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Selbst wenn nur Ausschnitte gespielt werden, gilt UrhG
Schulaufführungen sind immer ein „in die Öffentlichkeit“ gehen. Daher Schutzfrist beachten. Selbst wenn nur Ausschnitte gespielt werden, gilt UrhG Info:
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Es darf jeder Film, bei dem Lehrplanbezug gegeben ist, gezeigt werden.
Filme im Unterricht Es darf jeder Film, bei dem Lehrplanbezug gegeben ist, gezeigt werden. Film muss legal sein
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ACHTUNG!!! Wird Film im Unterricht gezeigt, muss Gebühr an die Verwertungsgesellschaft gezahlt werden. Info:
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Filme der AV-Medienstelle immer unentgeltlich.
Bundesschulen müssen keine Gebühr für Filme entrichten, da der Bund jährlich Pauschale zahlt. Filme der AV-Medienstelle immer unentgeltlich.
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Schulball Gilt immer als öffentlich und muss daher der Verwertungsgesellschaft gemeldet werden (Musikabgabe)
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Internetauftritt einer Schule Bei fremden Texten, Bildern oder Musik greift das UrhG Internet immer öffentlich, auch wenn Passwortschutz vorhanden
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Zitiergebot beachten (auch bei fremden Bildern)!
Bei fremden Texten – dazu gehören auch Texte von SchülerInnen – ist immer die Erlaubnis einzuholen. Zitiergebot beachten (auch bei fremden Bildern)!
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Setzen von Links zulässig, aber nur zu schulisch relevanten und nicht strafrechtlich verbotenen Homepages. Offenlegungspflicht beachten!
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Bei fremden Bildern unterscheidet man Recht am Bild und Bildnisschutz (der auf dem Bild Abgebildete). Recht am Bild: 70-Jahres-Frist nach Tod des Künstlers. Rechteinhaber darf Entgelt verlangen. Immer klären, wofür man Bild verwenden darf.
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Bildnisschutz Gruppenfotos wie Klassen-, Wandertags-, Schulfeierbilder usw. dürfen ohne Einholen einer Einverständniserklärung veröffentlicht werden, da sie allgemein übliche Präsentationen sind.
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Bildnisschutz Bei Verwendung von Porträtfotos auf Homepages, Jahresberichten usw. ist immer das Einverständnis des Betroffenen einzuholen.
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