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Asylrecht: Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden

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Präsentation zum Thema: "Asylrecht: Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden"—  Präsentation transkript:

1 Asylrecht: Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden
Beitrag vom 7.Mai 2019 zur „Praxisorientierten Ringvorlesung im Asylrecht“ der Juristischen Fakultät der Universität Heidelberg in Zusammenarbeit mit pro bono e.V. im Sommersemester 2019 von Rechtsanwalt Berthold Münch

2 Gliederung Asylverfahren Zuständigkeiten „Fall“ Ablauf Gesuch/Antrag
[Dublin] Mitwirkungspflichten Entscheidungsgrundlagen Entscheidungen Rechtsmittel Sonderfälle Zuständigkeiten Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

3 „Fall“ I ist iranischer Staatsangehöriger. Er hat eine Ladung zur Anhörung im Rahmen der Vorprüfung des Asylantrags erhalten. Jetzt ist er ganz durcheinander. Er befürchtet, dass er das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge von seinen Fluchtgründen nicht überzeugen kann und dann gleich im Anschluss an die Anhörung abgeschoben wird. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

4 Ablauf Asylgesuch, § 13 Abs. 3 AsylG. ED Behandlung Land, § 16 AsylG.
Formale Antragstellung, § 14 AsylG. [früher noch zusätzlich ED Behandlung Bund, § 16 AsylG]. [Persönliches Gespräch (Art. 5 Dublin-III)]. Amtsermittlung und Mitwirkungspflichten. Entscheidungsgrundlagen. Anhörung, § 25 AsylG. Bescheid. Rechtsmittel. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

5 Asylgesuch I Nachsuchen um Asyl, § 13 Abs. 2 AsylG An der Grenze
Im Fall der unerlaubten Einreise Unverzügliche Meldung bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung Oder: Nachsuchen bei der Ausländerbehörde Oder: Nachsuchen bei Polizei Achtung: differenzieren zwischen Nachsuchen und förmlichem Antrag, Sprachgebrauch in § 13 AsylG nicht konsistent. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

6 Asylgesuch II „Asylantrag“ je nach Zusammenhang auslegen:
Für Dublin III siehe EuGH, Urt. v – C-670/16 – Mengisteab, zu Art. 20 Abs. 2 Für die Beschäftigungserlaubnis zu § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG VGH Urt. v – 11 S 695/17 bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAus wahl=VGH+Baden- W%FCrttemberg&Art=en&sid=b201146eb45674c4f2623a39a &nr=22558&pos=1&anz=11 Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU Art. 6, insbes. Abs. 4 . Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

7 „Asylantrag“ Inhaltliche Definition in § 13 Abs. 1 AsylG
… wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Wille des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

8 Erkennungsdienstliche Behandlung
§ 16 AsylG § 16 Abs. 2 AsylG: BAMF Grenzbehörden, § 18 Abs. 5 AsylG Ausländerbehörde und Polizei, § 19 Abs. 2 AsylG Zum Teil jetzt auch nur noch eine einheitlich ED-Behandlung, „PIK“- Stationen (Personalisierungsinfrastrukturkomponente) Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

9 Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung
§ 18 Abs. 1 AsylG durch die Grenzbehörde § 19 Abs. 1 AsylG durch die Ausländerbehörde oder die Polizei. § 20 AsylG Pflicht des Ausländers, der Weiterleitung zu folgen, siehe auch § 22 AsylG. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

10 Weiterleitung an die zuständige Aufnahmeeinrichtung
Ausnahme: §§ 18 Abs. 2 ff, 19 Abs. 3 AsylG: Einreise aus einem sicheren Drittstaat gem. § 26a AsylG (Schweiz und Norwegen, nicht: EU- Mitgliedstaaten, BVerwG B. v – 1 C u.a.; B. v – 1 C 26.16, Schweiz folgt Dublin). Siehe auch Deutsches Institut für Menschenrechte Zurückweisungen an der Grenze? menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Stellungnahme n/Stellungnahme_Zurueckweisungen_von_Fluechtlingen_an_der_Grenze_ Zweite_Auflage.pdf . Ausnahme: Flughafenverfahren, § 18a AsylG. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

11 Aufnahmeeinrichtung Die Länder (in BW: das Innenministerium, § 14 AAZuVO) unterhalten die Aufnahmeeinrichtungen gem. § 22 AsylG, bei denen sich Asylsuchende melden müssen. In diesen Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) sind die Regierungspräsidien für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig, § 5 AAZuVO. Ankunftszentren, Patrick-Henry-Village, Heidelberg. Ist der Zugang zu effektivem Rechtsschutz gesichert? (Vorlesung – verfassungsrechtliche Fragen; Fall aus Bayern BVerfG, B. v – 2 BvQ 45/ G&Datum= &Aktenzeichen=2%20BvQ%2045%2F18 ). Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

12 AnkER-Zentren Asylmagazin 10-11,2018 Beiträge UNHCR-Empfehlungen
zu-den-geplanten-anker-zentren/ Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

13 Förmlicher Antrag I Antrag umfasst, § 13 Abs. 2 AsylG:
Anerkennung als Asylberechtigte/r gem. Art. 16a GG, verzichtbar. Antrag auf internationalen Schutz, also Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutzstatus, unverzichtbar. Zusätzlich als Annex: Feststellung nationaler Abschiebungsverbote. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

14 Förmlicher Antrag II i.d.R. persönlich, § 14 Abs. 1 AsylG.
Bei der für die Aufnahme zuständigen Außenstelle des BAMF, die der für die Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, § 14 Abs. 1 AsylG. Ausnahmen in § 14 AsylG Abs. 2 AsylG. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

15 Weitere Anträge Antrag auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens nach Einstellung, § 33 Abs. 5 AsylG. Folgeantrag, § 71 AsylG. Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nationalen Rechts. Zweitantrag, § 71a AsylG. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

16 Zuständigkeit Deutschlands - Dublin III
Wenn Reisewegbefragung oder EURODAC-Abfrage Hinweis auf Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU erbringt: Dublin- Verfahren, § 29 Abs. 1 Nr. 1 a, 34a AsylG, Sonderfall des unzulässigen Asylantrags. Wenn kein Hinweis oder Selbsteintrittsrecht ausgeübt wird: Fortsetzung des nationalen Verfahrens. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

17 Mitwirkungspflichten
Antragsteller muss ein Schicksal detailreich, lebensnah und widerspruchsfrei vortragen, das den geltend gemachten Anspruch trägt. Mitwirkungspflichten sind in § 15 AsylG geregelt. Auswertung von Datenträgern, § 15a AsylG. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

18 Entscheidungsgrundlagen - Materialien
Art. 4 QRL, Insbes. Abs. 3: Alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind. Angaben und Unterlagen des Antragstellers. Individuelle Lage und persönliche Umstände. Subjektive Nachfluchtgründe. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

19 Entscheidungsgrundlagen - Materialien
Art. 10, insbes. Abs. 3 Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) Genaue und aktuelle Informationen aus verschiedenen Quellen EASO UNHCR Einschlägige internationale Menschenrechtsorganisationen. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

20 Entscheidungsgrundlagen - Anhörung
Anhörung, § 25 AsylG (vgl. Art. 15 VerfRiLi). Vortrag Dolmetscher, § 17 AsylG Anwaltliche Vertretung Beistand, § 14 Abs. 4 VerwVerfG cave § 25 Abs. 6 AsylG Protokoll, § 25 Abs. 7 AsylG Rückübersetzung Zeitweise schriftliches Verfahren: Fragebögen Syrien, Irak, z.T. auch Eritrea, Praxis jetzt aufgegeben. Zuständig: BAMF. Siehe auch Vorlesung Beratungspraxis I, Anhörungsvorbereitung Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

21 Schutzgewährende Entscheidungen
Bescheid, zuständig BAMF: Anerkennung als Asylberechtigte/r (Art. 16a GG). Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG). Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG). Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG). Je nach Einzelfall: gesplittete Entscheidung, Asyl -, FE +; Asyl -, FE -, subs. Schutz +; Asyl -, FE -, subs. Schutz -, nat. AbschV +. Hierarchie: Asylberechtigung und FE, subs. Schutz, nat. AbschV. BAMF IRAK FA in Lehrauftrag BAMF Syrer subs. Schutz in Lehrauftrag BAMF 60 V in Lehrauftrag Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

22 Schlichte Komplettablehnung
Asyl (Art. 16a GG) –. FE (§ 3 AsylG) –. Subs. Schutz (§ 4 AsylG) –. Nat. Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) –. Ausreiseaufforderung mit 30-Tage-Frist zur Ausreise (§§ 34, 38 Abs. 1 AsylG). Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG). Einreise- und Aufenthaltssperre (§ 11 AufenthG). Normale Ablehnung in Lehrauftrag Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

23 Rechtsmittel – schlichte Komplettablehnung
Klage, Frist zwei Wochen, § 74 AsylG, aufschiebende Wirkung, § 75 AsylG. Bei Klagabweisung: Antrag auf Zulassung der Berufung, § 78 Abs. 3 AsylG. U.U. Berufung, bei Zurückweisung der Berufung Revision (wenn zugelassen), sonst Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Verfassungsbeschwerde? Auch bei gesplitteten Entscheidungen. BAMF normale Ablehnung in Lehrauftrag Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

24 Sonderfälle Ou. Sicherer Herkunftsstaat.
Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung. Sicherer Drittstaat. Dublin. Internationaler Schutz in EU-Staat. Einstellung des Verfahrens. [Folge- und Zweitantrag]. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

25 Sonderfall ou Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet, Voraussetzungen in § 30 AsylG. Ausreisefrist: eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG [Auswirkungen EuGH, Urt. v – C-181/16 – „Gnandi“, siehe jetzt Wittmann, ZAR 2019, 45, 51f]. Klagefrist eine Woche, §§ 74 Abs Halbsatz, 36 Abs. 3 AsylG. Entscheidung über Einreisesperre für den Fall einer Abschiebung, § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 75 AsylG. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, Frist : eine Woche, § 36 Abs. 3 AsylG. BAMF ou in Lehrauftrag Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

26 Sonderfall Sicherer Herkunftsstaat
Sichere Herkunftsstaaten: § 29a Abs. 2 AsylG, Anlage II: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien, in der Diskussion waren Marokko, Algerien und Tunesien. Ablehnung des Asylantrags als ou, § 29a AsylG. Ausreisefrist eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG [Auswirkungen EuGH, Urt. v – C-181/16 – „Gnandi“, siehe jetzt Wittmann, ZAR 2019, 45, 51f]. Einreisesperre gem. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Ermessen). Klagfrist eine Woche, §§ 74 Abs Halbsatz, 36 Abs. 3 AsylG. Klage hat keine aufschiebende Wirkung, § 75 AsylG. Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz: Frist 1 Woche, § 36 Abs. 3 AsylG. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

27 Sonderfall anderweitige Sicherheit vor Verfolgung I
Wenn Ast. bereits in einem „sonstigen Drittstaat vor politischer Verfolgung sicher war“, § 27 AsylG, und „dieser Staat [der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist] bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen“, Ablehnung des Antrags als unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Aber Entscheidung über Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, § 31 Abs. 3 AsylG. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

28 Sonderfall anderweitige Sicherheit vor Verfolgung II
Abschiebungsandrohung, in den Staat, in dem der Ausländer sicher vor Verfolgung war, § 35 AsylG. Ausreisefrist eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG [Auswirkungen EuGH, Urt. v – C-181/16 – „Gnandi“?]. Entscheidung über Einreisesperre für den Fall einer Abschiebung, § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Klagfrist eine Woche, §§ 74 Abs Halbsatz, 36 Abs. 3 AsylG. Keine aufschiebende Wirkung der Klage, § 75. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 V VwGO, Frist: eine Woche, § 36 Abs. 3 AsylG. Zurzeit ganz selten, aber Türkei, siehe jetzt BVerwG, Urt. v PM 31/2019? Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

29 Sonderfall Sicherer Drittstaat
Sichere Drittstaaten, § 26a AsylG. Schweiz und Norwegen, nicht: EU-Mitgliedstaaten, BVerwG B. v – 1 C u.a.; B. v – 1 C 26.16; Schweiz folgt Dublin. Ablehnung des Asylantrags als unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, Abschiebungsanordnung, § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG [Auswirkungen EuGH, Urt. v – C-181/16 – „Gnandi“?] , u.U. Abschiebungsandrohung, S. 4. Entscheidung über Einreisesperre für den Fall einer Abschiebung, § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG. Klage bei Abschiebungsanordnung: eine Woche, aber keine aufschiebende Wirkung. Deshalb Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, § 34a Abs. 2 AsylG. Klage bei Abschiebungsandrohung: zwei Wochen, hat aufschiebende Wirkung. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

30 „Sonder“- Fall Dublin §§ 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 34a AsylG, siehe besondere Vorlesung Dublin III-System am Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

31 Sonderfall int. Schutz in EU-Mitgliedstaat I
Asylantrag unzulässig, § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist eine Woche, § 36 Abs. 1 AsylG [Auswirkungen EuGH, Urt. v – C-181/16 – „Gnandi“, siehe jetzt Wittmann, ZAR 2019, 45, 51f ?]. Klagfrist eine Woche, §§ 74 Abs Halbsatz, 36 Abs. 3 AsylG. Keine aufschiebende Wirkung der Klage, § 75. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 V VwGO, Frist: eine Woche, § 36 Abs. 3 AsylG. BVerwG, B. v – 1 C u.a. [EuGH, Urt. v C- 318/17 u.a]; B. v – 1 C Vorlagen an EuGH. EuGH: systemische Mängel reichen nicht, aber m.E. läßt EuGH offen, was passiert, wenn Verletzung Art. 3 EMRK bzw. 4 GRCh droht (Fall der extremen Notlage) Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

32 Sonderfall int. Schutz in EU-Mitgliedstaat II
Bisherige Praxis des BAMF: Keine Abschiebungsanordnung, sondern Abschiebungsandrohung mit Ausreisefrist 30 Tage, bei Klagerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens. Hintergrund: bei Abschiebungsanordnung mit Ausreisefrist von einer Woche wird vorläufiger Rechtsschutz erforderlich, bei stattgebender Entscheidung des VG wird die Entscheidung des BAMF über die Unzulässigkeit und die Abschiebungsandrohung mit Frist einer Woche unwirksam und das BAMF muss das Asylverfahren fortführen, § 37 AsylG. Jetzt: BVerwG, Urt. v – 1 C 15.18, Aussetzung des Vollzugs. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

33 Sonderfall Einstellung des Verfahrens I
§ 32 AsylG: bei Antragsrücknahme oder Verzicht „Das Asylverfahren ist eingestellt“ + Entscheidung über nat. Abschiebungsverbot, ggfs. Ausreisefrist (§ 38 Abs. 2 AsylG: 1 Woche, bei Erklärung der freiwilligen Ausreise § 38 Abs. 3 AsylG: bis zu drei Monaten) und Abschiebungsandrohung Rechtsmittel: Klage, Frist zwei Wochen (so BAMF), keine aufschiebende Wirkung, deshalb Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

34 Sonderfall Einstellung des Verfahrens II
§ 33 AsylG „fingierte Rücknahme.“ „Der Asylantrag gilt als zurückgenommen. Das Asylverfahren ist eingestellt.“ Entscheidung über nat. Abschiebungsverbot, ggfs. Ausreisefrist (§ 38 Abs. 2 AsylG: 1 Woche, bei Erklärung der freiwilligen Ausreise § 38 Abs. 3 AsylG: bis zu drei Monaten) und Abschiebungsandrohung Rechtsmittel: Klage, Frist zwei Wochen (so BAMF), keine aufschiebende Wirkung, deshalb Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Und/oder gem.§ 33 Abs. 5 AsylG Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens Details siehe Wittmann, Verfahrensbeschleunigung rückwärts?, Asylmagazin 2016, 328ff. Bescheid bei Rücknahmefiktion in Lehrauftrag Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

35 Zuständigkeiten I Für die Entgegennahme des Asylgesuchs ist die Grenzpolizei, Polizei oder Ausländerbehörde zuständig, § 13 Abs. 3 AsylG. Die Länder (in BW: das Innenministerium, § 14 AAZuVO) unterhalten die Aufnahmeeinrichtungen gem. § 22 AsylG, bei denen sich Asylsuchende melden müssen. In BW sind in diesen Landeserstaufnahmeeinrichtungen (LEA) die Regierungspräsidien für die ausländerrechtlichen Angelegenheiten zuständig, § 5 AAZuVO. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

36 Zuständigkeiten II Für die Entgegennahme des Asylantrags ist das BAMF zuständig, § 14 AsylG. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

37 Zuständigkeiten III Für die Duldung und die Aufenthaltsbeendigung ist das Regierungspräsidium Karlsruhe als höhere Ausländerbehörde zuständig, § 71 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 8 AAZuVO BW. Achtung: Es kann zu Informationslücken zwischen BAMF und Abschiebebehörde kommen (Fall Sami). Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

38 Zuständigkeiten IV Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes sowie der Asylberechtigung ist das BAMF zuständig, § 5 AsylG. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

39 Zuständigkeiten V Für die Feststellung des Abschiebungsverbots ist das BAMF zuständig, wenn Asylantrag gestellt wurde, § 24 Abs. 2 AsylG, sonst die Ausländerbehörde nach vorheriger behördeninterner Beteiligung des BAMF, § 72 Abs. 2 AufenthG. Weitere Zuständigkeiten des BAMF siehe § 75 AufenthG. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

40 Zuständigkeiten VI Beschäftigung ist bei Asylberechtigten, Flüchtlingen und subsidiär Geschützten kraft Gesetzes erlaubt (Annex zum Aufenthaltstitel). Bei Abschiebungsgeschützten die Ausländerbehörde, nach § 31 BeschV ohne Zustimmung der Arbeitsagentur. Bei Asylbewerbern und Geduldeten ist häufig die Zustimmung der Arbeitsagentur zur Beschäftigung erforderlich. Zuständig ist bei Asylbewerbern die Ausländerbehörde und bei Geduldeten das Regierungspräsidium. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

41 Zuständigkeiten VII Für die Aufenthaltstitel und Ausweispapiere ist die Ausländerbehörde zuständig, § 71 Abs. 1 AufenthG. Das ist grundsätzlich die untere Ausländerbehörde, es gibt aber auch Zuständigkeiten der höheren Ausländerbehörden (Regierungspräsidien) und dort wiederum des Regierungspräsidiums Karlsruhe. Einzelheiten in AAZuVO BW bw.de/jportal/portal/page/bsbawueprod.psml?pid=Dokumentanzeige &showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=13&numb erofresults=636&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr- AufhG_AsylGZustVBW2008pP16&doc.part=X&doc.price=0.0 . Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

42 Zuständigkeiten VIII Sozialleistungen von der entsprechenden Sozialbehörde, Vorsicht bei Duldungen. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

43 Zuständigkeiten IX Familienzusammenführung: Visumsverfahren bei deutscher Auslandsvertretung mit Zustimmungserfordernis der Ausländerbehörde (u.U. Vorabzustimmung § 31 Abs. 3 AufenthV, z.T. auch generell erteilt). Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

44 Zuständigkeiten X Für die nachtägliche Veränderung einer bestandskräftigen Einreisesperre ist die Ausländerbehörde zuständig, BVerwG, Urt. v – 1 C 7.17, § 71 Abs. 1 AufenthG, nicht das BAMF; § 75 Nr. 12 AufenthG erfasst nur die erstmalige Anordnung und Befristung. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

45 Materialien und nützliche links
. GK- AufenthG, Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt. Marx, AsylG, 9. Aufl Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl NK-AuslR, NomosKommentar Ausländerrecht, 2. Aufl Asylmagazin, Zeitschrift für Flüchtlings- und Migrationsrecht. Informationsbrief Ausländerrecht. ZAR, Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik. Münch Asylrecht Verwaltungsverfahren und zuständige Behörden Ringvorlesung

46 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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