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Veröffentlicht von:Kirsten Kohler Geändert vor über 5 Jahren
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Steuerarten für gemeinnützige Körperschaften
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: November 2018
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Verein Vereinsberatung : Steuern Körperschaftssteuer Gewerbesteuer
Umsatzsteuer Verein Grunderwerbsteuer Grundsteuer Abgeltungssteuer Lotteriesteuer Bauabzugssteuer Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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Vereinsberatung : Steuern
Körperschaftsteuer Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von mehr als ,- € Körperschaftsteuer = Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben abzüglich Freibetrag von 5.000,-€ x 15 % Solidaritätszuschlag= 5,5 % von der Körperschaftsteuerschuld Verpflichtung zur Abgabe von jährlichen Körperschaftsteuer- erklärung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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Vereinsberatung : Steuern
Umsatzsteuer Optionserklärung bei der Vermögensverwaltung im ideellen Bereich Sportveranstaltungen im Zweckbetrieb mit Einnahmen von mehr als ,- € oder Teilnahme von bezahlten Sportlern (dann steuerpflich- tiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) Option im Bereich des Zweckbetriebs bei Einnahmen von weniger als ,- € Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Einnahmen von mehr als ,- €. Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe bei Einnahmen von weniger als ,- € und Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung Steuersatz = 7 % im Zweckbetrieb Steuersatz = 19 % im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Berechtigung zum Vorsteuerabzug Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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Vereinsberatung : Steuern
Gewerbesteuer Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb mit Einnahmen von mehr als ,- € Gewerbesteuer = Gewinn aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben abzüglich eines Freibetrages von 5.000,- € Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages Erhebung der Gewerbesteuer durch Städte oder Gemeinden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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Vereinsberatung : Steuern
Grundsteuer Eigenes Grundstück des Vereins Bemessungsgrundlage ist der vom Finanzamt festgestellte Einheitswert für das Grundstück Grundstücke die einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreffen sind grundsteuerpflichtig Grundstücke und Anlagen die dem steuerfreien Bereich des Vereins betreffen sind grundsteuerfrei Hebeberechtigung obliegt den Städten oder Gemeinden Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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Vereinsberatung : Steuern
Grunderwerbsteuer Erwerb eines Grundstücks durch den Verein Kaufpreis mehr als 2.500,- € (Bagatellgrenze) Betriebsvorrichtungen bleiben außer Ansatz Besondere Rechte, die Inhalt des Kaufvertrages sind, gehören zur Bemessungsgrundlage Steuersatz = 6 % des Kaufpreises Schuldner der Grunderwerbsteuer ist der Veräußerer und Erwerber als Gesamtschuldner Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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Vereinsberatung : Steuern
Bauabzugssteuer Auftraggeber (Verein) beauftragt Auftragnehmer (Baufirma) zum erbringen einer Bauleistung Bauleistung muss im Inland erbracht werden Bauleistungen sind alle Leistungen zur Herstellung, Instandsetzung und Änderung an einem Bauwerk (auch der Abriss) Bagatellgrenze 5.000,- € jährlich Bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung nach § 48 b EStDV durch den Bauunternehmer fällt keine Bauabzugssteuer an Bemessungsgrundlage = 15 % der Gesamtrechnung Haftung der Bauabzugssteuer durch den Auftraggeber (Bauherrn) Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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Vereinsberatung : Steuern
Lotteriesteuer Lotterien und Tombolas sind grundsätzlich meldepflichtig bei den Städten und Gemeinden und anzeigepflichtig bei der Finanzverwaltung Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von € bedürfen der Genehmigung durch Kreis- und Ortspolizeibehörden, darüber hinaus durch des Hessische Ministeriums des Innern und für Sport. Lotterien und Tombolas sind steuerfrei, - wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich für steuerbe- günstige Zwecke verwendet wird. - Genehmigte Lotterien und Ausspielungen sind lotteriesteuerfrei, wenn der Gesamtpreis der Lose ,- € nicht übersteigt - Tombola mit ausschließlichen Sachwertgewinnen der Gesamtpreis von 650,- € nicht übersteigt sind lotteriesteuerfrei. Zentrale Zuständigkeit der Finanzverwaltung ist das Finanzamt Frankfurt/ Main III Einnahmen unterliegen der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % im Zweckbetrieb Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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V e r e i n s b e r a t u n g : S t e u e r n
Abgeltungssteuer 25 % der Zinserträge Abführung der Abgeltungssteuer erfolgt durch Kreditinstitut (Haftungsschuldner) Zinsgutschrift ohne Abzug der Abgeltungssteuer bei Vorlage einer Kopie des - Freistellungsbescheids vom Finanzamt, längstens 5 Kalenderjahr - Vorläufige Bescheinigung vom Finanzamt nur für das Ausstellungskalenderjahr NV 2 B Bescheinigung vom Finanzamt, längstens für 3 Kalenderjahre Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung
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