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Formalien bei Vereinsstrafen
Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh Stand: November 2018
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Formalien bei Vereinsstrafen
Satzungsbestimmungen beachten Verstoßen die Strafsanktionen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen Welches Vereinsorgan ist für den Beschluss der Strafsanktionen zuständig Welche Fristen sind zu beachten Besteht für den Verein ein Strafkatalog Liegt der Strafsanktion ein schuldhaftes Verhalten oder ein Verstoß gegen die Vereinsatzung vor Steht die zu beschließende Strafsanktion im Verhältnis zum Fehlverhalten des Vereinsmitgliedes Strafmaßnahme muss gegenüber dem Vereinsmitglied begründet werden Dem Vereinsmitglieder muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden (rechtliches Gehör) Liegt eine gesetzeskonforme Zustellung der Vereinsstraße vor. Sieht die Vereinssatzung ein vereinsinternes Rechtsmittelverfahren vor Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh
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Arten von Vereinssanktionen:
Rüge/Ermahnung Verwarnung/ Verwies Geldstrafe Befristeter Ausschluss von Mitgliedschaftsrechten Verlust eines Vereinsamtes Aberkennung eines Ehrenamtes Vereinsausschluss Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh
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Speziell – Vereinsausschluss:
vereinsschädigendes Verhalten grober Verstoß gegen die Vereinssatzung Verleumdung der Mitglieder eines Vereinsorgans Verursachung von Zwistigkeiten unter Vereinsmitgliedern Erhebliche Pflichtverletzungen von Mitgliedern eines Vereinsorgans Wer entscheidet über den Vereinsausschluss - Vereinsvorstand - Mitgliederversammlung - außerordentliche Mitgliederversammlung Edgar Oberländer – Mitglied Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung im lsbh
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