Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
1
Vereinsatzungen optimieren
Wolfgang Pfeffer
2
Vereinsrecht Für Vereine gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB (§§ 21 – 79). Die können aber durch die Satzung weitgehend abgeändert werden. Soweit es keine Satzungsregelungen und keine gesetzliche Vorschrift gibt, kann das Vereinsherkommen (langjährige Praxis) einen Rechtsanspruch begründen, auch künftig so zu verfahren. Beispiel: Für die Entlastung des Vorstand gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Trifft die Satzung keine Regelungen, hat der Vorstand einen Anspruch auf Entlastung, wenn die Entlastung über Jahre so erfolgte. Das Vereinsherkommen kann aber durch eine einmalige Abweichung durchbrochen werden, wenn also z.B. in einem Jahr keine Entlastung erfolgt.
3
Satzung und gesetzliche Vorgaben
Das Vereinsrecht des BGB (§ 21 – 79) ist zum großen Teil „nachgiebig“, d.h. es kann durch die Satzung abgeändert werden. Nicht abgeändert werden kann: Der Verein muss Vorstand und Mitgliederversammlung (MV) haben. Es kann nicht allen Mitgliedern das Stimmrecht entzogen werden. Mitglieder können nicht von der Teilnahme an der MV ausgeschlossen werden. das Stimmverbot des § 34 BGB das Minderheitenbegehren die Haftungsbeschränkung für Ehrenamtler Die Kündigungsfrist kann nicht länger als 2 Jahre sein. Die Bestellung des Vorstands kann nicht unwiderruflich sein.
4
Satzung und Beschlussfassung
Satzungsregelungen können durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung grundsätzlich nicht durchbrochen werden. Die entsprechenden Beschlüsse sind unwirksam. Möglich ist eine Satzungsdurchbrechung im Ausnahmefall, wenn sie nur punktuell erfolgt (zu keinem anhaltenden rechtlichen Zustand führt) und eine satzungsändernde Mehrheit für den Beschluss vorliegt So kann z.B. nicht vom satzungsmäßigen Verfahren der Vorstandsbestellung abgewichen werden, weil das einen Dauerzustand schafft.
5
Satzung und Geschäftsordnung
Neben der Satzung kann der Verein schriftliche Regelungen in Vereinsordnungen treffen. Weil sie nicht Bestandteil der Satzung sind, können sie leichter geändert werden (einfache Mehrheit). Alle grundlegenden Rechte und Pflichten müssen aber in der Satzung geregelt sein. Regelungen in Geschäftsordnungen (GO) sind hier unwirksam. Das gilt z.B. für Beitragspflichten Einschränkungen des Stimmrechts Aus- und Eintritt Zusammensetzung des Vorstands Form und Frist der Einladung zur MV Eine GO kann hier nur das Verfahren regeln.
6
Zweckänderung Der Gesetzgeber erschwert die Änderung der Satzungszwecke erheblich. Nach § 33 BGB ist dazu die Zustimmung aller Vereinsmitglieder erforderlich. Gerade auch wegen der Gemeinnützigkeit können aber Satzungsänderungen erforderlich sein. Empfehlung: In der Satzung eine geringere Mehrheitserfordernis als nach BGB regeln: „Für Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Das gilt auch für die Änderung des Satzungszwecks.“
7
Mitgliedschaft Formen der Mitgliedschaft
Viele Vereine sehen verschiedene Formen von Mitgliedschaften vor, wie beispielsweise aktive oder passive Mitglieder. Weil hier in wichtige Mitgliederrechte eingegriffen wird, muss das die Satzung regeln, insbesondere gilt das für unterschiedliche Beitragshöhen: „Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft: - aktive Mitglieder - Fördermitglieder (...) Der Verein kann für diese verschiedenen Mitgliedergruppen unterschiedliche Beiträge erheben. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.“
8
Mitgliedschaft Aufnahme in den Verein
Die Aufnahme sollte schriftlich (Aufnahmeantrag und schriftliche Bestätigung) erfolgen, damit es keine Zweifel über die Mitgliedschaft gibt. Der Aufnahmeantrag kann mit einer Einzugsermächtigung und einer Aufklärung Datenschutzerklärung und bei Minderjährigen ggf. mit einer Einwilligung der Erziehungsberechtigten verbunden werden. „Die Mitgliedschaft kann durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend; ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.“ Nicht erforderlich und empfehlenswert ist die Option, dass im Falle der Ablehnung eines Antrages die Mitgliederversammlung angerufen werden kann.
9
Mitgliedschaft Extremistenklausel
Vereine allgemein und Sportvereine im Besonderen sehen sich der Gefahr ausgesetzt, dass Extremisten als Mitglieder oder Übungsleiter versuchen, den Verein zu unterwandern. Dem kann begegnet werden, wenn der Verein in seiner Satzung eine entsprechende „Toleranzklausel“ mit einer damit verbundenen Ausschlussklausel aufnimmt . „Der Verein ist politisch und religiös neutral und steht in allen seinen Belangen auf demokratischer Grundlage. Der Verein fördert die Funktion des Sports als verbindendes Element zwischen Nationalitäten, Kulturen, Religionen und sozialen Schichten. Er bietet Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen unabhängig von Geschlecht, Abstammung, Hautfarbe, Herkunft, Glauben, sozialer Stellung oder sexueller Identität eine sportliche Heimat. Mitglieder, die eine damit unvereinbare Gesinnung offenbaren, werden aus dem Verein ausgeschlossen.“
10
Mitgliedschaft Rechtsmittel gegen den Ausschluss
Wenn ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen wird, kann es sich gegen diesen Beschluss zur Wehr setzen. Bis zum rechtskräftigen Abschluss besteht die Mitgliedschaft weiter, was dazu führen kann, dass das Mitglied weiter an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen kann. Das kann durch die Satzung verhindert werden, indem ein Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte angeordnet wird. „Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ausschlussverfahrens ruhen die mitgliedschaftlichen Rechte.“
11
Mitgliedsbeiträge Die Regelungen zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen sind eine Pflichtsatzungsklausel. Fehlen sie, lehnt das Registergericht die Eintragung ab. Zu regeln ist demnach der Inhalt des Beitrags (Geld, Arbeitsleistung) und die Beitragsart (Regelbeitrag, Sonderzahlung u. ä.). Wird der Inhalt des Beitrags nicht geregelt, sind nur Geldbeiträge möglich. Der Verein kann aber auch ganz auf die Beitragserhebung verzichten.
12
Mitgliedsbeiträge Steuerliche Hinweise:
Mitgliedsbeiträge sind körperschaftsteuerfrei, wenn sie lediglich aufgrund der mitgliedschaftlichen Verpflichtung (also nicht für besondere Leistungen oder die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen der Mitglieder) erhoben werden (§ 8 Nr. 5 Körperschaftsteuergesetz). Die Satzung muss dabei entweder Art und Höhe der Beiträge regeln oder einen Berechnungsmaßstab vorsehen oder ein Organ bestimmen, das die Beitragshöhe festsetzt (Körperschaftsteuer-Richtlinien Nr. 42).
13
Mitgliedsbeiträge Zahlungsverzug
Für Beitragsschulden gelten, was Fälligkeit, Verzug und Verjährung anbelangt, die allgemeinen Regelungen des BGB. Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn die Beiträge zu einem festgelegten Kalendertag fällig sind. Die Satzung – oder besser eine auf der Satzung basierende Beitragsordnung – sollte deswegen einen festen Zahlungstermin bestimmen. Um die durch den Zahlungsverzug angefallenen Kosten nicht einzeln nachweisen zu müssen, kann auch eine pauschale Vertragsstrafe festgelegt werden. Dafür ist aber eine Satzungsklausel nötig: „Ist ein Mitglied mehr als 4 Wochen mit seiner Beitragszahlung in Verzug, kann zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine Strafzahlung in Höhe von 20 Prozent der Beitragsschuld erhoben werden.“
14
Mitgliedsbeiträge Zahlungsform
Auch für die Zahlungsform kann der Verein Vorschriften machen (z.B. Lastschrifteinzug) – aber nur per Satzung. Entweder indem sie ein Verfahren vorschreibt oder dem Vorstand erlaubt, ein verbindliches Zahlungsverfahren festzusetzen: „Der Vorstand kann einen verbindlichen Beschluss über die Art und Weise der Beitragszahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) fällen.“ Dann sollte aber auch eine Sanktionsmöglichkeit bestehen für den Fall, dass sich Mitglieder weigern, ihre Bankdaten anzugeben oder die Lastschrift zurückbuchen: „Von Mitgliedern, die nicht das vorgeschriebene Zahlungsverfahren verwenden, kann ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 10 Prozent des Mitgliedsbeitrags erhoben werden.“
15
Mitgliedsbeiträge Zahlungsform
Besser wird es aber sein, den Anreiz nicht durch eine Strafzahlung, sondern einen Nachlass zu setzen. Das Lastschriftverfahren wird also nicht verbindlich verordnet; Mitglieder, die es nutzen, erhalten aber einen Rabatt: „Mitglieder, die den Verein ermächtigen, die fälligen Beiträge von ihrem Konto einzuziehen, erhalten einen Nachlass auf den Mitgliedsbeitrag von 5 Prozent.“
16
Mitgliederversammlung
Einladung per Regelt die Satzung eines Vereins lediglich, dass die Einladung zur Mitgliederversammlung „in Textform“ erfolgen soll, umfasst das auch die Einladung durch elektronische Medien. Regelt die Satzung aber nicht ausdrücklich, dass eine Einladung per zulässig ist, muss sichergestellt sein, dass das jeweilige Mitglied über die Möglichkeit verfügt, s zu empfangen. Kein Mitglied kann dann ohne Zustimmung auf die elektronische Einladung verwiesen werden. Es empfiehlt sich, die Einladung per in der Satzung verbindlich zu regeln: „Zu der Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Frist von drei Wochen schriftlich - brieflich oder per - unter Angabe der Tagesordnung eingeladen.“
17
Mitgliederversammlung
Beschlussfassung § 32 Abs. 2 BGB ermöglicht eine schriftliche Beschlussfassung – allerdings nur, wenn alle Mitglieder zustimmen. Die Satzung kann abweichend davon eine schriftliche Beschlussfassung allgemein erlauben, für die auch die -Form in Frage kommt. „Die Beschlussfassung der Mitglieder erfolgt per , wenn der Vorstand das beschließt. Einer Zustimmung der Mitglieder bedarf es dabei nicht.“
18
Mitgliederversammlung
Tagesordnung § 32 BGB verlangt für eine gültige Beschlussfassung, dass die Tagesordnung („Beschlussgegenstände“) bereits bei der Einladung mittgeteilt wird. Danach müsste bei einer Änderung/Ergänzung der Tagesordnung neu eingeladen werden. Der Vorstand müsste also bereits vor der Einladung zur Mitgliederversammlung die Mitglieder auffordern, Anträge zur Tagesordnung einzureichen. Abweichend davon kann die Satzung Nachträge zur Tagesordnung ermöglichen: „Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen. Die Mitglieder können bis spätestens drei Wochen vor der Versammlung Beschlussanträge zur Tagesordnung stellen, über die wirksam beschlossen werden kann. Über die Zulassung der Anträge entscheidet die Mitglieder-versammlung.“
19
Mitgliederversammlung
Stimmrechtsübertragung Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn die Satzung das vorsieht. Damit eine kontrollierte Stimmauszählung sichergestellt ist, sollte die Satzung ein entsprechenden Verfahren vorgeben: „Eine Übertragung des Stimmrechts ist nur mit schriftlicher Vollmacht möglich. Die Vollmacht muss dem Versammlungsleiter vor Beginn der Versammlung vorgelegt werden. Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. Kein Mitglied kann mehr als 3 Stimmen auf sich vereinigen.“
20
Vorstand Die Zahl der Vorstandsmitglieder
Eines der häufigsten Probleme in Vereinen sind Vorstandsposten, die nicht besetzt werden können. Eine praktikablere Lösung ist hier, die Zahl der Vorstandsposten offen zu halten. Es genügt, eine Mindestzahl festzulegen. Bei der Wahl wird dann die jeweilige Größe des Vorstands abhängig von der Zahl der Kandidaten bestimmt. Entsprechend wird auch die Vertretungsregelung gestaltet. „Der Vorstand besteht aus zwei bis fünf (oder: aus mindestens zwei usf.) Mitgliedern, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl und die Aufgabenbereiche der Vorstandsmitglieder beschließt die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.“
21
Vorstand Die Vorstandsämter
Auch wenn in den meisten Vereinsatzungen unterschiedliche Vorstandsämter (wie Vorsitzender, Kassenwart usf.) festgelegt werden, gibt es dafür keine gesetzliche Vorgabe. Die Satzung muss keine Funktionszuweisungen für die Vorstandsmitglieder vornehmen. Regeln die Vorstandsmitglieder die Ressortaufteilung selbst, muss es dafür keine Satzungsvorgaben geben. Es genügt eine Geschäftsordnung für den Vorstand. „Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere die Aufgabenteilung zwischen den Vorstandsmitgliedern geregelt wird. Die Geschäftsordnung wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.“
22
Vorstand Neuwahl des Vorstands – nur bei Bedarf
Unnötigen organisatorischen Aufwand erzeugen oft Regelungen zur Amtsperiode des Vorstands. Oft wird der Vorstand ja mehrmals wiedergewählt. Lösung: Auf die turnusmäßige Neuwahl verzichten und die Neubesetzung des Vorstands zum Ausnahmefall zu machen. Damit Neuwahlen dann nicht abrupt oder willkürlich durchgeführt werden, die Abberufung des Vorstands aber auch nicht unnötig erschwert wird, kann ein entsprechendes Verfahren festgelegt werden: „Der Vorstand wird auf unbestimmte Zeit bestellt. Die Neubestellung des Vorstands erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit mindestens 20 Prozent der Stimmen fordert. Die Neuwahl muss dann binnen drei Monaten durchgeführt werden.“
23
Vorstand Kommissarischer Vorstand
Sinnvoll ist auch eine Satzungsregelung zur kommissarischen Neubesetzung von Vorstandsposten, deren Inhaber vor Ende der Amtsperiode ausscheiden. Dadurch wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung vermieden, um das Amt neu zu besetzen. „ Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung / bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands im Amt. Es kann nur ein Mitglied des Vorstands auf diese Weise bestellt werden.“ Hinweis: Mit dem letzten Satz wird verhindert, dass sich der Vorstand selbst komplett austauscht.
24
Vorstand Personalunion
Eine Alternative zur Selbstergänzung des Vorstands kann die vorübergehende Zusammenlegung von Ämtern sein. Das Amt wird also nicht umgehend neu besetzt, sondern bis zur turnusmäßigen Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen. Eine solche Personalunion ist natürlich nur notwendig, wenn die Satzung Einzelämter oder eine feste Zahl von Vorstandsmitgliedern festlegt. „Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, kann ein anderes Vorstandsmitglied bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstands dessen Amt mit übernehmen.“
25
Vorstand Wahl des Vorstands
Regelt die Satzung das nicht anders, erfolgt die Wahl des Vorstands durch Einzelwahl. Dabei muss jedes Mitglied die Möglichkeit haben, für oder gegen jeden Kandidaten zu stimmen. Dieses Verfahren kann vereinfacht werden, wenn nur so viele Kandidaten wie Ämter vorhanden sind. „Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung grundsätzlich in Einzelwahl gewählt. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass eine Blockwahl zulässig ist.“
26
Vorstand Abberufung des Vorstands
Nach § 27 Abs. 1 BGB kann die Bestellung des Vorstands jederzeit widerrufen werden. Diese Vorschrift kann nicht durch Satzung abgeändert werden. Möglich ist nur eine Beschränkung auf einen wichtigen Grund. Das ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. „Der Vorstand kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. und/oder „Die Abberufung des Vorstands ist vor Ende der Amtsperiode nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegeben Stimmen möglich.“
27
Vorstand Beschlussfassung
Nach § 28 BGB gelten für Vorstandsbeschlüsse die gleichen Regelungen wie für Beschlüsse der Mitgliederversammlung. D.h. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in persönlichen Zusammenkünften. Davon abweichend ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich, aber nur, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Wenn die Satzung es nicht anders regelt, gilt die gleiche Einberufungsfrist wie für die Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung muss schon bei der Einladung mitgeteilt werden. Über danach aufgenommene Tagesordnungspunkte kann nicht wirksam beschlossen werden.
28
Vorstand Beschlussfassung
Vor allem im Vorstand sollte die Beschlussfasssung gegenüber der BGB-Vorgabe vereinfacht werden: „Die Beschlussfassung des Vorstands erfolgt per , wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Der Vorstand kann ohne Rücksicht auf Form und Frist der Einladung eine Vorstandsitzung abhalten, wenn alle Mitglieder zustimmen.“
29
Vorstand Stimmverbot Um Interessenkonflikte zu begrenzen, regelt § 34 BGB ein Stimmverbot für Mitglieder, die selbst an dem Rechtsgeschäft, über das beschlossen wird, beteiligt sind. Das gilt auch für den Vorstand. Es betrifft aber nur Rechtsgeschäfte und Rechtstreitigkeiten mit dem jeweiligen Mitglied selbst. Eine Befangenheit oder Interessenkollision kann aber auch in anderen Fällen vorliegen. Das betrifft z.B. Verträge mit Familienmitgliedern des Vorstandsmitglieds. Es ist deshalb oft sinnvoll, das Stimmverbot über die gesetzliche Vorgabe des § 34 BGB hinaus zu erweitern: „ Das Stimmverbot des § 34 BGB gilt für Vorstandsmitglieder auch bei Rechtsgeschäften, die seinen Ehepartner oder Verwandte und verschwägerte bis zum zweiten Grad betreffen.“
30
Vorstand Stichentscheidungsrecht
Da es im Vorstand leichter als in der Mitgliederversammlung zur Stimmengleichheit kommen kann, kann ein Stichentscheidungsrecht sinnvoll sein: „Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden.“
31
Vereinsausschluss Ein Ausschluss aus dem Verein ist, wenn entsprechende Satzungs-regelungen fehlen, nur aus wichtigem Grund möglich. Der Verein hat aber weitgehend freie Hand, Ausschlussgründe festzulegen. Beim Ausschlussverfahren muss dem auszuschließenden Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Streichung von der Mitgliederliste Ein solches Verfahren ist verzichtbar, wenn objektiv leicht feststellbare Ausschlussgründe vorliegen. Das gilt vor allem für Beitragsrückstände. Es kann dann statt eines förmlichen Ausschlussverfahren eine Streichung von der Mitgliederliste erfolgen. „Der Vorstand kann Mitglieder ohne Anhörung ausschließen, wenn sie mit der Zahlung der Beiträge trotz Mahnung mehr als drei Monate in Rückstand sind. Der Ausschluss wird wirksam, sobald er dem Mitglied an seine zuletzt bekannt gegebene Adresse mitgeteilt wurde.“
32
Datenschutz Die Mitglieder haben ein Auskunftsrecht, was mit ihren Daten passiert und in welcher Form der Verein die Daten schützt (Art. 15 DSGVO, §§ 32 BDSG). Die erforderlichen Auskünfte kann auch die Satzung geben: „Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Anschrift, Kontaktdaten (Telefonnummer, -Adresse), vereinsbezogene Daten (Eintritt, Ehrungen, Ämter). Diese Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung verwendet. Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, wenn dies im Rahmen der Vereinszwecke erforderlich ist.“
33
Datenschutz Sicherung der Datenrichtigkeit
Nach Art. 5 Abs. 1d DSGVO müssen personenbezogene Daten sachlich richtig und auf dem aktuellen Stand sein. Der Verein muss alle angemessenen Maßnahmen treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden. Die Satzung kann dazu die Mitglieder verpflichten, Änderungen mitzuteilen: „Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung mitzuteilen.“
34
Datenschutz Weitergabe an Dritte
Eine Weitergabe der Daten ist grundsätzlich nicht erlaubt und bedarf der Einwilligung der der Verein die entsprechenden Daten an Dritte übermittelt. Das können beispielsweise Versicherungen oder Verbände sein. Auch die externe Datenverarbeitung (z.B. Mitgliederverwaltung) über Internetdienste gehört dazu. Das folgende Muster berücksichtigt wichtige Fälle:
35
Datenschutz Übermittlung von Mitgliederdaten an Dritte
Der Verein hat für seine Mitglieder eine Gruppenversicherung bei der Musterversicherung AG, Berlin abgeschlossen. Aus diesem Grund müssen die Mitgliederdaten (Name, Mitgliedsnummer, Mitgliedsstatus) an die Versicherung übermittelt werden. Als Mitglied des Musterverbandes ist der Verein verpflichtet, die Mitgliederdaten (Name, Eintrittsdatum) an den Musterverband zu melden. Die Mitglieder des Vorstandes nutzen für ihre Vorstandstätigkeit sog. Cloud- Dienste der Fa. Muster. Hier wird u. a. die Mitgliederliste auf einem Server der Fa. Muster gespeichert. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden durch die Fa. Muster gewährleistet. Die Mitgliederdaten in Form einer Mitgliederliste werden an andere Mitglieder nur herausgegeben, wenn dies aus vereinsrechtlichen Bestimmungen rechtlich geboten ist. Hierzu ist es erforderlich, dass das herausverlangende Mitglied ein berechtigtes Interesse hat, das in geeigneter Form nachzuweisen ist.
36
Aufwandsersatz Der Vorstand des Vereins hat einen gesetzlichen Aufwandsersatzanspruch (§ 670 BGB). Zum erstattungspflichtigen Aufwand gehören „alle Vermögensopfer mit Ausnahme der eigenen Arbeitszeit und Arbeitskraft (BGH, Urteil vom , II ZR 53/87,). Sie müssen nur erstattet werden, wenn sie tatsächlich angefallen sind, für die Ausführung der übernommenen Tätigkeit erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten.
37
Aufwandsersatz Einfache Mitglieder und Ehrenamtler haben einen Aufwands-ersatzanspruch nur, soweit sie vom Vorstand beauftragt sind. Da auch hier die Regelung des § 670 BGB gilt, sollte Umfang und Höhe der Zahlungen geregelt oder evtl. auch ausgeschlossen werden. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass Aufwandsersatz nur bei verbindlich beauftragten Tätigkeiten gezahlt wird.
38
Aufwandsersatz Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten. Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen. Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz in dieser Höhe.
39
Vergütungen Seit gilt die Neuregelung des § 27 Abs. 3 BGB: „Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.“ Die Finanzverwaltung ging schon früher von einer Unentgeltlichkeit des Vorstandsamtes aus, die nur per Satzung aufgehoben werden kann (§ 40 BGB). Unklar ist, ob die strenge Neuregelung auch für entgeltliche Tätigkeiten außerhalb des eigentlichen Vorstandsamtes gilt.
40
Vergütungen Regelungsbedarf
Vergütungen für Vorstandstätigkeiten bedürfen einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Die Regelung sollte alle vergüteten Tätigkeiten für den Verein einschließen. Auf Ehrenamtlichkeitsklauseln sollte verzichtet werden. Statt dessen können Vergütungen an die Zustimmung der Mitgliederversammlung gebunden werden. Vergütungen für einfache Mitglieder müssen nicht geregelt werden.
41
Aufwandsersatz Musterregelung:
„Der Vorstand kann für alle seine Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten.“ Die Regelung kann ergänzt werden um eine Begrenzung der Vergütungshöhe oder abhängig gemacht werden von der Zustimmung eines Vereinsorgans. „Das geschieht nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.“ oder „Dazu ist eine einstimmiger Beschluss des Vorstandes erforderlich.“ Hinweis: Teilweise haben Finanzämter eigene Vorgaben für eine Vergütungsregelung in der Satzung und monieren dann vorgeschlagene Klauseln. Am besten mit dem FA Rücksprache halten
42
Satzungsregelungen zur Gemeinnützigkeit
Die folgenden Regelung sind erforderlich, wenn der Verein die Gemeinnützigkeit erhalten will. Sie sollten wörtlich übernommen werden: Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige/(mildtätige)/(kirchliche) Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
43
Satzungszwecke Die Satzungszwecke haben eine entscheidende Bedeutung bei der Gewährung der Gemeinnützigkeit. Es sollte ein gemeinnütziger Katalogzweck (§ 52 AO)benannt werden. Die Zwecke müssen hinreichend konkret beschreiben sein. Zweck der Vereins ist... (z. B. die Förderung von Kunst und Kultur) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch ... (z. B. Pflege von Kunstsammlungen)
44
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
Die Regelung zum Vermögensanfall ist in den Musterklauseln nach § 60 AO (Anlage 1) verbindlich vorgegeben: „Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an … (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft) - der - die - das - es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ... (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecks).“
45
Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
In der Regel gibt es keinen Grund, die erste Variante (Nennung einer bestimmten Körperschaft) zu wählen. Mehr Flexibilität schafft die zweite Regelungsalternative. Angegeben werden muss ein Katalogzweck nach § 52 (bzw. § 53 oder 54) AO. Es können auch mehrere Zwecke angegeben werden. Das Restvermögen kann alternativ oder in bestimmten Teilen für diese Zwecke verwendet werden. Vereine umgehen damit auch das Problem, dass der in der Satzung genannte Anfallsberechtigte irgendwann nicht mehr existiert oder die Gemeinnützigkeit verliert, was eine Satzungsänderung erforderlich machen würde.
46
Literaturhinweis Michael Röcken Vereinssatzungen
Strukturen und Muster – erläutert für die Vereinspraxis Erich Schmidt Verlag ISBN: 252 Seiten, 24,00 €
Ähnliche Präsentationen
© 2025 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.