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o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Mag.a Luca Katharina Fuhrmann

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Präsentation zum Thema: "o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Mag.a Luca Katharina Fuhrmann"—  Präsentation transkript:

1 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Mag.a Luca Katharina Fuhrmann
Wirtschaftsrecht SS 2019 o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Mag.a Luca Katharina Fuhrmann

2 Rechtsgeschäftliche Willenserklärung
einseitiges Rechtsgeschäft zwei- bzw mehrseitiges Rechtsgeschäft entgeltliches Rechtsgeschäft unentgeltliches Rechtsgeschäft Verpflichtungs-geschäft Verfügungs-geschäft zB Auslobung gem § 860 ABGB Einseitig verpflichtend Mehrseitig verpflichtend zB Kaufvertrag, Werkvertrag zB Schenkung Titel Modus Vertrag vgl § 354 UGB zur Entgeltlich-keitsvermutung „Lehre von titulus und modus“

3 Zur Erklärung des rechtsgeschäftlichen Willens
§ 869 ABGB “Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt, oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.“ frei ernstlich bestimmt verständlich

4 Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen
Auslegungsmethoden Objektiver Erklärungswert einer Auslegung „Ergänzende Vertragsauslegung“ Konversion … wie ihn redliche und vernünftige Personen angesichts der gegeben Umstände geschlossen hätten. Basierend auf der „Vertrauenstheorie“ „Umdeutung“ Parteien wollen eher die andere (zulässige) Erklärung, als die Nichtigkeit … so zu verstehen, wie dieser unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv von einem redlichen, verständigen Erklärungsempfänger verstanden werden durfte. Ermittlung des „hypothetischen Parteiwillens“

5 nicht-empfangsbedürftige
Willenserklärungen empfangsbedürftige nicht-empfangsbedürftige Einlangen im Machtbereich des Empfängers zB Annahme eines Angebots, Kündigung eines MietV Berühren (vorerst) nur die Rechtssphäre des Erklärenden zB Testament

6 Arten von Willenserklärungen
wurde vereinbart Schweigen hat grundsätzlich keinen Erklärungswert Ausnahme: uU beim unternehmerischen Bestätigungsschreiben § 863 (1) ABGB „Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“ gesprochene Worte geschriebene Worte allgemein anerkannte Zeichen konkludentes Verhalten Zweifelsfreie Deutung aus dem Verhalten

7 Zur freien Willensabgabe
Der rechtsgeschäftliche Wille muss „frei“ gebildet sein (§ 869 ABGB) Drohung (§ 870 ABGB) List (§ 870 ABGB) Irrtum (§ 871 ABGB) Falsche Vorstellung von der Wirklichkeit nur unter bestimmten Voraussetzungen anfechtbar (§ 871 ABGB) Widerrechtliche Drohung gegründete Furcht Kausalität Bewusste Vorspiegelung falscher Tatsachen gültiger Vertrag gültiger Vertrag gültiger Vertrag anfechtbar 3 Jahre ab Wegfall der Zwangslage anfechtbar 30 Jahre ab Vertragsabschluss anfechtbar 3 Jahre ab Vertragsabschluss

8 Irrtum Falsche Vorstellung von der Wirklichkeit erheblicher
unerheblicher Arten Motivirrtum Geschäftsirrtum iwS Bedeutung nur bei Unentgeltlichen Geschäften Letztwilliger Verfügung Familienrecht Motiv als Bedingung List Erklärungsirrtum Geschäftsirrtum ieS

9 Geschäftsirrtümer iwS
Erklärungsirrtum Geschäftsirrtum ieS Irrtum über: Rechtsnatur des Geschäfts Inhalt (Gegenstand) des Vertrags Identität oder Eigenschaft des Vertragspartners Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein Erklärender verschreibt oder verspricht sich Erklärender ist sich über die Bedeutung des Ausdrucks nicht im Klaren Vom Erklärenden zu verantwortende Übermittlungsfehler

10 Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums
Grundsatz: „Jeder muss die Folgen seines Irrtums selbst tragen.“ § 871 Abs 1 ABGB „War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.“ Irrtum vom Vertragspartner veranlasst Irrtum ist dem Vertragspartner aufgefallen oder hätte diesem auffallen müssen Irrtum wurde rechtzeitig aufgeklärt beiderseitiger Irrtum Verjährung innerhalb von 3 Jahren ab Vertragsabschluss

11 Rechtsfolgen der Irrtumsanfechtung
Wesentlicher Irrtum Unwesentlicher Irrtum beide Vertragspartner hätten den Vertrag auch trotz des Irrtums geschlossen, aber zu anderen Bedingungen Anpassung des Vertrages Vertragspartner hätte den Vertrag ohne Irrtum nicht geschlossen Aufhebung des Vertrages

12 Ernstlichkeit von Willenserklärungen
Objektiver Erklärungswert gem „Vertrauenstheorie“ Mental-reservation Inhalts-, Bindungs-, Geltungs-, Geschäfts-, Rechtsfolgen-wille Scherz-erklärung Scheingeschäft Umgehungs-geschäft Jemand erklärt bewusst etwas Falsches Kein Vertrag Gültiger Vertrag über das tatsächlich Gewollte, nicht das zum Schein Erklärte gem § 916 Abs 1 Satz 2 ABGB Gültiger Vertrag Gültiger Vertrag

13 Bestimmtheit von Willenserklärungen
 § 869 ABGB „Die Einwilligung in einen Vertrag muss frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden. Ist die Erklärung unverständlich, ganz unbestimmt, oder erfolgt die Annahme unter andern Bestimmungen, als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag. Wer sich, um einen andern zu bevorteilen, undeutlicher Ausdrücke bedient, oder eine Scheinhandlung unternimmt, leistet Genugtuung.“ bestimmt bestimmbar angemessen Ware „Ware mittlerer Art und Güte“ Preis Markt- oder Börsenpreis bzw ortsüblicher Preis Unter Berücksichtigung des Umfelds der Leistungserbringung zB Werkvertrag § 1152 ABGB, Unternehmensrecht: § 354 Abs 1 iVm § 345 UGB

14 Objektive (Un-)Möglichkeit des Vertragsinhalts
Rechtlich Unmögliches und faktisch Absurdes (§ 878 ABGB) Schlichte objektive anfängliche Unmöglichkeit Nach hM kommt zwar ein Vertrag kommt zustande, dieser kann aber von niemandem erfüllt werden Vertrag kommt nicht zustande (Nichtigkeit) Sofern der Umstand den Vertragspartner bekannt ist oder bekannt sein müsste, kommt nicht nur kein Vertrag zustande, sondern es bestehen auch keine sonstigen Ansprüche. Derjenige, der die Unmöglichkeit kannte oder fahrlässig nicht kannte, ist dem anderen schadenersatzpflichtig. (str ob Vertrauens- oder Erfüllungsinteresse)

15 Schriftliche Endfassung eines Vertrages
Vertragsabschluss Vorvertrag (§ 936 ABGB) gültiger Vertrag Punktation Schriftliche Endfassung eines Vertrages Vereinbarung künftig einen (Haupt-) Vertrag abschließen zu wollen Checklist Vertragsabschluss Übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragspartner Geschäftsfähigkeit der Vertragsparteien uU Vorliegen einer Vertretungsmacht Fehlen von Willensmängeln Möglichkeit des Vertragsinhaltes Erlaubtheit des Vertragsinhaltes Beachtung etwaiger Formvorschriften 1 Jahr einklagbar

16 Vertrag Angebot Annahme Bindungswille erforderlich
Objektive Möglichkeit des Vertragsinhalts Das Angebot muss sämtliche wesentlichen Angaben enthalten Konsens Dissens Erlaubtheit des Vertragsinhalts Angebot ist empfangsbedürftig! Gegenangebot? keine gravierende Inäquivalenz der Hauptleistungen Dauer der Bindungswirkung laesio enormis Wucher unter Anwesenden unter Abwesenden

17 Fälle gravierender Inäquivalenz des Vertragsinhalts
Wucher (§ 879 Abs 2 Z 4 ABGB) Verkürzung über die Hälfte (§ 934 ABGB) Geschuldete Leistung ist nicht einmal die Hälfte der Gegenleistung wert Ausbeutung des Leichtsinns, der Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung Verkürzte Teil hat Recht zur „Aufhebung“ des Vertrages Verkürzende Teil kann entweder Aufhebung hinnehmen oder bis zum gemeinen Wert aufzahlen Wert der Leistung in auffallendem Missverhältnis Keine laesio enormis bei Kenntnis der wahren Wertverhältnisse, Erwerb zur besonderen Vorliebe, teilweisen Schenkung, Unfeststellbarkeit des wahren Wertes, gerichtlicher Versteigerung, Kauf in Bausch und Bogen Geltendmachung bis zu 30 Jahren ab Vertragsabschluss möglich Geltendmachung bis zu 3 Jahren ab Vertragsabschluss möglich

18 Vereinbarung der Geltung
AGB Verbandsklage gem § 28 KSchG Einzelklage Vereinbarung der Geltung Geltungskontrolle Inhaltskontrolle überraschende nachteilige Klauseln (864a ABGB) mehrdeutige Bestimmungen (§ 915 ABGB) unklare und undeutliche Bestimmungen (§ 6 Abs 3 KSchG) gröblich benachteiligende Nebenabreden (§ 879 Abs 3 ABGB) unzulässige Vertragsbestand-teile (§ 6 Abs 1 und Abs 2 KSchG)

19 Stellvertretung 3 Personen aktive Vertretung passive Vertretung
Auftrag Vertretene Innenverhältnis „rechtliches Müssen“ Vollmacht Vertreter Außenverhältnis Ermächtigung Dritte Handeln im Namen des Vertretenen (Offenlegung) Vorliegen einer Vertretungsmacht Geschäftsfähigkeit des Stellvertreters kein stellvertretungsfeindliches Geschäft „rechtliches Dürfen“

20 mittelbare und unmittelbare Stellvertretung
Keine Offenlegung 2 Verträge unmittelbare Stellvertretung Offenlegung 1 Vertrag

21 Stellvertretung und andere Rechtsinstitute
Bote Treuhänder Vermittler gesetzliche Interessenvertretung

22 Begründung der Vertretung
Rechtsgeschäft („Stellvertretung“) gesetzliche Vertretung (§ 1034 ABGB) organschaftliche Vertretung Innenverhältnis: Auftrag oder Ermächtigung Außenverhältnis: Vollmacht (§§ 1002 ff ABGB) zB Eltern (§§ 167 ff ABGB) oder Erwachsenenvertreter (§§ 264 ff ABGB) zB Gesellschaftsrecht (§ 71 AktG, § 18 GmbHG)

23 Gesetzlich vermutete Stellvertretung
Allgemeine Anscheins-vollmacht Verwalter-vollmacht Ladenvollmacht Überbringer einer Quittung Vertretungs-befugnis des einkommenslosen, haushaltsführenden Ehepartners (§§ 1027 ff ABGB) (§ 1029 Abs 1 Satz 2 ABGB) (§ 1029 Abs 2 ABGB) „Schlüsselgewalt“ (§ 96 ABGB) Anmerkung: Für die eingetragene Partnerschaft besteht eine inhaltlich idente Regelung (§ 10 EPG) (§ 1030 ABGB) (§ 56 UGB)

24 Umfang der Vollmacht ABGB UGB Handlungs-vollmacht Prokura
„Formalvollmachten“ Gattungs- vollmacht General- vollmacht Prokura Handlungs-vollmacht Einzelvollmacht (§§ 49 – 53 UGB) (§§ 54, 55, 57 UGB)

25 Erlöschen der Vollmacht
Zeitablauf Widerruf durch Vollmachtgeber Kündigung seitens des Vertreters Eintritt einer Bedingung Tod des Vollmachtgebers Tod des Vertreters Ausnahmen: Die Prokura erlischt nicht mit dem Tod des Unternehmers (§ 52 Abs 3 UGB) Die Handlungsvollmacht erlischt im Zweifel nicht mit dem Tod des Unternehmers (§ 58 Abs 3 UGB)

26 Zum Fortwirken der Vollmachten
Geschäfte, die keinen Aufschub dulden (§ 1025 ABGB) Gegenüber ständigen Geschäftspartnern (§ 1026 ABGB) Vertrauen auf das Firmenbuch (§ 15 Abs 1 UGB) Erloschene Vollmachten wirken bei Geschäften, die keinen Aufschub dulden (eine begrenzte Zeit), fort. Eine besondere Ausprägung ist § 11 Abs 2 RAO. Ein Rechtsanwalt ist gegenüber seinen Mandanten vierzehn Tage von der Kündigung der Vertretung an, verpflichtet diesen vor unmittelbar, drohenden Rechtsnachteilen zu schützen. Geschützt wird der gutgläubige Dritte, der vor allem aufgrund einer bestehenden Geschäftsbeziehung zum Vollmachtgeber, darauf vertraut hat, dass die Vertretungsmacht weiter besteht und der eben nichts vom Erlöschen der Vollmacht weiß oder wissen musste. Negative Publizität: Solange der einzutragende Widerruf der Vertretungsmacht nicht in das Firmenbuch eingetragen oder nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht wurde, kann dieser einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden. Achtung: Dies gilt nur für eintragungspflichtigeTatsachen (zB Prokura), nicht aber für bloß eintragungsfähige oder gar eintragungsunfähige (zB Handlungsvollmacht) Tatsachen .

27 Fälle ungültiger Stellvertretung
Insichgeschäft falsus procurator idR kein gültiger Vertrag kein gültiger Vertrag Selbstkontrahieren Doppelvertretung falsus haftet für „Vertrauensinteresse“ (bis zum „hypothetischen Erfüllungsinteresse“) Vertretene kann Vertrag nachträglich genehmigen (§ 1016 ABGB) ausdrückliche Genehmigung Vorteilszuwendung

28 Leistungsstörungen Hauptleistungspflichten Nebenleistungspflichten
Nichterfüllung Schlechterfüllung Sonstige („positive“) Vertragsverletzungen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten: Mangelfolgeschaden Schaden an sonstigen Vermögensgütern, der durch eine mangelhafte Leistung verursacht wird Begleitschaden Schaden, der durch eine reine Schutzpflichtverletzung verursacht wird; die Leistung selbst ist nicht mangelhaft (nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung Verzug Gewährleistung Leistung nicht zur gehörigen Zeit, am gehörigen Ort oder auf die bedungene Weise erbracht bzw angenommen Erbringung der Leistung steht ein dauerndes Hindernis entgegen Einstehenmüssen für Mängel, welche die Leistung bei ihrer Erbringung aufweist Schuldnerverzug Gläubigerverzug

29 (nachträgliche) Unmöglichkeit der Leistung
Unterscheide: In den Fällen „geradezu unmöglicher Vertragsinhalte“ gem § 878 ABGB (= anfängliche Unmöglichkeit) kommt gar kein Vertrag zustande Gilt nicht für Geldschulden! Wer Geld schuldet aber keines hat, ist zahlungsunfähig (siehe Insolvenzrecht) Vom Schuldner zu verantwortendes Unmöglichwerden der Leistung (§§ 920f ABGB) Vom Gläubiger zu verantwortendes Unmöglichwerden der Leistung (im ABGB nicht ausdrücklich geregelt) Zufall: Weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu verantwortendes Unmöglichwerden der Leistung (§ 1447 ABGB) Der Schuldner hat die Leistungs-unmöglichkeit verschuldet oder sie sonst zu vertreten; er hat das „Erfüllungsinteresse“ zu ersetzen, dh der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er stünde, wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. Die Leistungserbringung wird vom Gläubiger vereitelt. Weder Schuldner noch Gläubiger haben die Leistungserbringung vereitelt oder das Unmöglichwerden zu vertreten. Der Vertrag bleibt (vorerst) aufrecht. Der Vertrag bleibt aufrecht. Der Vertrag zerfällt. Dem Gläubiger kommt hier ein Wahlrecht zu. Er kann entweder am Vertrag festhalten, also seine Leistung erbringen und als Erfüllungs- interesse den Wert der vereitelten Gegenleistung fordern (Austauschanspruch); oder vom Vertrag zurücktreten; sodann braucht er seine eigene Leistung nicht zu erbringen und kann als Erfüllungsinteresse bei einer höherwertigen vereitelten Gegen- leistung die Wertdifferenz verlangen (Differenzanspruch). Sphärentheorie: Der Gläubiger hat seine Leistung zu erbringen (also etwa den Kaufpreis zu bezahlen), obwohl er selbst keine Leistung erhält. Anrechnung dessen, was sich der Schuldner erspart hat. Den Gläubiger trifft somit die Gegenleistungs- bzw Preisgefahr. Bereits Geleistetes ist zurückzustellen. Ist dies nicht möglich, ist der Wert der Vorleistung bzw das stellvertretende commodum zu ersetzen.

30 Verzug Zur Fälligkeit der Leistung Fixgeschäft (§ 919 ABGB)
Vereinbarung Natur der Sache Gesetzliche Anordnung „Einfaches Zeitgeschäft“ Fixgeschäft (§ 919 ABGB) „Mahnung“ zur Festlegung des Leistungszeitpunkts Leistungszeitpunkt Bei Überschreiten: Setzen einer angemessenen Nachfrist Keine Androhung der Vertragsauflösung Unter Androhung der Vertragsauflösung bei Überschreiten zerfällt Vertrag Gegebenes ist zurückzustellen Bei Verschulden Schadenersatzanspruch (Erfüllungsinteresse)

31 Verzug beim „einfachen Zeitgeschäft“
Vorläufige Nichterfüllung der Leistung Schuldnerverzug (Leistungsverzug) Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Schuldner trifft kein Verschulden an der Nichtleistung „objektiver Verzug“ Schuldner trifft Verschulden an der Nichtleistung „subjektiver Verzug“ IdR ist der Gläubiger nicht zur Annahme verpflichtet, jedoch gerät er, wenn er nicht annimmt, in Annahmeverzug. Kein Annahmeverzug liegt jedoch vor, wenn eine Leistung, die einen offenen Mangel aufweist, nicht angenommen wird. Sollte der Gläubiger vereinbarungsgemäß zur Abnahme verpflichtet sein, so wird er als Schuldner behandelt (Schuldnerverzug). Gläubiger kann entweder weiterhin Erfüllung verlangen und muss seine Leistung erbringen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. § 918 Abs 1 ABGB. Rechtsfolgen wie beim objektiven Verzug Bei Verträgen, die wechselseitig in Teilleist-ungen zu erbringen sind, kann der Gläubiger nicht nur bezüglich der säumigen Teilleistungen, sondern auch bezüglich aller weiteren, noch nicht fälligen Teilleistungen, vom Vertrag zurücktreten (§ 918 Abs 2 ABGB). Dazu: Schadenersatzansprüche bei Erfüllung: Ersatz des Verspätungsschadens, dh jenen Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird. bei Rücktritt vom Vertrag: Ersatz des Erfüllungsinteresses (§ 921 ABGB); der Gläubiger ist so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Gläubiger trifft Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr), dh er trägt das Risiko, seine eigene Leistung erbringen zu müssen, obwohl er – wegen deren zufälligen Untergangs – keine Gegenleistung erhält. (§ 1419 ABGB); Der Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigung des Leistungsgegenstandes. Schuldner trägt die Preisgefahr (Gegenleistungsgefahr), dh er trägt das Risiko des zufälligen Untergangs der geschuldeten Sache und erhält somit keine Gegenleistung. Der Schuldner darf seine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung gerichtlich hinterlegen oder einem gerichtlich bestellten Verwalter (Sequester) übergeben. Allfällige Mehraufwendungen sind nach der GoA zu beurteilen. Bei Geldschulden gebühren Verzugs-zinsen; Höhe im Zweifel 4% (§ 1333 iVm § 1000 ABGB) ; im beiderseitigen Unternehmergeschäft 9,2% über dem Basis-zinssatz (derzeit daher 9,08%; § 456 UGB).

32 Verzug beim Fixgeschäft (§ 919 ABGB)
Vereinbarungsgemäß muss der Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden. Bereits bei Abschluss des Vertrages wird vereinbart, dass eine verspätete Erfüllung nicht mehr angenommen wird. Fixgeschäft kraft ausdrücklicher Vereinbarung Fixgeschäft aufgrund der Natur des Geschäftes oder des dem Verpflichteten bekannten Zwecks der Leistung Nichterfüllung bei Fälligkeit Ohne weitere Rücktrittserklärung oder Nachfristsetzung „zerfällt“ der Vertrag. Vorausgeleistetes ist zurückzustellen. „Rettung des Vertrages“ durch den Gläubiger: Trotz Verstreichens des Fälligkeitszeitpunkts kann der Gläubiger auf Erfüllung bestehen, wenn er dies dem Schuldner unverzüglich mitteilt. Das Fixgeschäft wird dadurch zum „einfachen Zeitgeschäft“. Möglich ist dies aber überhaupt nur bei Vorliegen eines relativen Fixgeschäfts, wenn also eine Erfüllung nach Fälligkeit überhaupt noch möglich ist. Beim absoluten Fixgeschäft (zB das Filmen eines Hochzeitszuges) bleibt es bei der Vertragsauflösung, da die Leistung unmöglich geworden ist. Schadenersatzansprüche (Nichterfüllungs- oder Verspätungsschaden) sind uU denkbar.

33 Kauf, Tausch, Werkvertrag (iVm § 1167 ABGB)
Gewährleistung Gewährleistung ist die bei entgeltlichen Verträgen gesetzlich normierte Haftung des Schuldners für Sach- und Rechtsmängel, welche die Leistung im Zeitpunkt ihrer Erbringung aufweist. (Maßgeblich ist somit idR die Übergabe/Ablieferung der Sache.) Wiederherstellung der vereinbarten Relation der vertraglichen Leistungen zueinander: Störungen der subjektiven Äquivalenz sollen ausgeglichen werden. (Dass die vertraglichen Leistungen einander nach objektiven Wertansätzen entsprechen, ist nicht Regelungsgegenstand der Gewährleistung.) Bei einer Anderslieferung (aliud) leistet der Schuldner nicht mangelhaft, sondern überhaupt etwas anderes als er schuldet. Der Schuldner wird so betrachtet, als hätte er gar nicht geleistet; er gerät in Schuldnerverzug. §§ 922ff ABGB Kauf, Tausch, Werkvertrag (iVm § 1167 ABGB) Sonderbestimmungen: Zession: §§ 1397ff ABGB Bestandvertrag: §§ 1096 ff ABGB beiderseitiges Unternehmergeschäft: §§ 377f, 381 Abs 2 UGB Verbrauchergeschäft: §§ 8ff KSchG

34 Arten von Mängeln 1 Sachmängel Rechtsmängel Offenkundige Mängel
Offene Mängel Verdeckte Mängel Unbeachtliche (unerhebliche) Mängel Beachtliche (erhebliche) Mängel Sind körperliche Mängel Fehlen ausdrücklich vereinbarter Eigenschaften oder Fehlen verkehrsüblicher Eigenschaften Sind gegeben, wenn der Schuldner dem Gläubiger nicht die versprochene Rechtsposition verschafft Sind Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss offensichtlich sind Sind Mängel, die durch sach- gemäße Untersuchung der Sache nach Ablieferung feststellbar sind Sind Mängel, die trotz sachgemäßer Untersuchung der Sache nach Ablieferung nicht feststellbar sind Minimaler Mangel; daher kein Gewährleistungs- anspruch Gewährleistungs-rechtlich relevante Abweichung vom vertraglich Geschuldeten; Gewähr-leistungsan-spruch kann bestehen Keine Gewähr-leistungsansprüche, da diese Mängel gewöhnlich schon bei der Preisvereinbarung berücksichtigt werden. (§ 928 ABGB) Ausnahme: ausdrückliche Zu-sicherung der Eigenschaft oder arglistiges Verschweigen des Mangels Die Gewährleistungsfrist beginnt auch hier ab der Übergabe zu laufen. (strittig) Gewährleistungs-frist beginnt idR ab Übergabe Gewährleistungs-frist beginnt ab Erkennbarkeit des Rechtsmangels, wenn also ein Dritter Ansprüche auf die Sache erhebt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht bestehen. Relevanz beim beiderseitigen Unternehmer-geschäft: lösen sofortige Mängelrüge-obliegenheit aus § 377 UGB. Relevanz beim beiderseitigen Unternehmer-geschäft: Mängel sind erst zu rügen, wenn sie entdeckt werden.

35 Nicht geringfügige Mängel
Arten von Mängeln 2 Qualitäts- mängel Quantitäts- mängel Behebbare Mängel Unbehebbare Mängel Geringfügige Mängel Nicht geringfügige Mängel Betreffen Art und Eigenschaft der geschuldeten Leistung Betreffen die Menge der geschuldeten Leistung Lassen sich mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln (vertretbaren Kosten) beseitigen Sind entweder überhaupt nicht oder nicht mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln (vertretbaren Kosten) zu beseitigen Zwar ist der vereinbarte bzw ordentliche Gebrauch der Sache möglich, dennoch liegt eine unerwünschte Abweichung der Schuldnerleistung vor. Der ordentliche Gebrauch der Sache ist nicht möglich Bei Behebbarkeit: primäre Gewährleistungs- behelfe: Verbesserung durch Beseitigung des Qualitätsmangels oder Austausch (bei Gattungs- sache) sekundär: Preisminderung, Wandlung Bei Behebbarkeit: primärer Gewährleistungs- behelf: Nachtrag des Fehlenden sekundär: Preisminderung, Wandlung primäre Gewährleistungs- behelfe: Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch (bei Gattungssache) sekundär: Preisminderung primäre Gewährleistungs- behelfe: Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), Austausch (bei Gattungssache) sekundär: Preisminderung, Wandlung Bei Gattungssachen ist auch eine Mangelbehebung durch Austausch möglich, selbst wenn die Reparatur der Sache wirtschaftlich nicht vertretbar wäre

36 Gewährleistungsbehelfe (§ 932 ABGB)
Verbesserung Wahlrecht des Übernehmers Übergeber kann geltend machen, dass der eine Behelf unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand im Vergleich zum anderen verbunden ist Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden Primäre Gewährleistungsbehelfe Unbehebbarkeit des Mangels Verweigerung durch den Übergeber Unverhältnismäßig hoher Aufwand für den Übergeber Verzug mit Verbesserung oder Austausch Erhebliche Unannehmlichkeiten für den Übernehmer Unzumutbarkeit aus triftigem, beim Übergeber liegenden Grund Austausch Preisminderung Wahlrecht des Übernehmers Beim geringfügigen Mangel keine Wandlung Angemessene Minderung des Entgelts Relative Berechnungs-methode: Minderung des Entgelts im Verhältnis zum (objektiven) Wertverlust Sekundäre Gewährleistungsbehelfe Wandlung Aufhebung des Vertrags

37 Gewährleistung und Verbrauchergeschäft
Erfüllungsort der Verbesserung § 8 KSchG Gewährleistung als zwingendes Recht § 9 KSchG Gewährleistung bei Montage § 9a KSchG Vertragliche Garantie § 9b KSchG Ein Unternehmer, der zur Verbesserung oder zum Austausch verpflichtet ist, muss diese durchführen: Am Übergabeort Bei Versendung oder Transport der Sache an einen anderen Ort (im Inland) an diesem (Bestimmungsort) Wenn es der Verbraucher verlangt und die Beförderung der Sache zum Unternehmer für den Verbraucher untunlich ist, an jenem Ort (im Inland), an dem sich die Sache gewöhnlich befindet. (Aufenthaltsort) Das Gewährleistungsrecht des Verbrauchers darf nicht ausgeschlossen, jedoch wie folgt eingeschränkt werden. Wenn ein Unternehmer zur Montage verpflichtet ist, haftet er auch für die, bei der Montage durch unsach-gemäßes Verhalten entstandenen Mängel an der Sache. Gibt ein Unternehmer eine vertragliche Garantieerklärung ab (dh verpflichtet er sich bei Mangelhaftigkeit der Sache zur Verbesserung, Austausch etc.) muss er ausdrücklich darauf hinweisen, dass dadurch gesetzliche Gewährleistungs-ansprüche nicht beschränkt werden. Der Unternehmer ist sowohl an die Zusage in der Garantieerklärung als auch an den in der Werbung bekannt gemachten Inhalt der Garantie gebunden. Nach Kenntnis des Mangels kann der Verbraucher auf seine Rechte aus Gewährleistung verzichten oder diese durch Absprache mit dem Übergeber modifizieren. Bei der Veräußerung von gebrauchten beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf 1 Jahr reduziert werden, sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wurde. Wenn die Montage durch den Verbraucher vorgesehen ist, haftet der Unternehmer auch für Mängel an der Sache, die durch Fehler der Montage-anleitung verursacht wurden. Beachte: Es handelt sich hier um eine verschuldensunabhängige Haftung für einen Mangelfolge-schaden. Der Unternehmer kann, soweit nicht untunlich, die Übersendung der Sache durch den Verbraucher verlangen. Er trägt jedoch Gefahr und Kosten des Transports. § 8 Abs 2 KSchG

38 Ausschluss der Gewährleistung
Gesetzlicher Gewährleistungsausschluss Vertraglicher Gewährleistungsausschluss Rechte aus Gewährleistung können durch Parteienvereinbarung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Grenze: Sittenwidrigkeit gem § 879 ABGB In diesem Sinne unzulässig ist etwa der Ausschluss jedweder Gewährleistung bei fabrikneuen Waren. Sonderbestimmung für Verbrauchergeschäfte: § 9 KSchG Offenkundige Mängel § 928 ABGB Kauf in Pausch und Bogen § 930 ABGB Mängel, die bereits bei Vertragsabschluss offensichtlich sind („in die Augen fallen“) Erwerb von Sachen „wie sie stehen und liegen“ Es wird eine Sachgesamtheit erworben, ohne dass auf deren Teile oder deren Eigenschaften näher eingegangen wurde.

39 Gewährleistungsfristen
Allgemeines Fristen § 933 ABGB Beweislast Der Lauf der Fristen beginnt bei Sachmängeln idR ab Übergabe/Ablieferung bei Rechtsmängeln ab Erkennbarkeit; wenn also ein Dritter Ansprüche auf die Sache erhebt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Recht bestehen Unbewegliche Sache 3 Jahre Die Tatsache, dass überhaupt ein Mangel vorliegt, hat grds der Übernehmer zu beweisen. Grundsätzlich hat der Übernehmer auch zu beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Gesetzliche Vermutung der Mangelhaftigkeit (§ 924 ABGB): Kommt ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe hervor, wird die Mangelhaftigkeit bei Übergabe gesetzlich vermutet, dh der Übergeber müsste beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war. Ausnahme: Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Bewegliche Sache 2 Jahre Viehmangel 6 Wochen Die Frist kann grundsätzlich vertraglich verkürzt oder verlängert werden. (§ 933 Abs 1 ABGB): Sonderbestimmung für Verbrauchergeschäfte (§ 9 KSchG): Bei gebrauchten beweglichen Sachen kann die Frist – sofern dies im Einzelnen ausgehandelt wird – vertraglich auf 1 Jahr verkürzt werden. Den Unternehmer trifft gem §§ 377f UGB eine Rügeobliegenheit

40 Schadenersatz für Mangel- und Mangelfolgeschäden (§ 933a ABGB)
Da der Übergeber aus dem Vertrag zur ordnungsgemäßen Erfüllung verpflichtet ist, kann der Übernehmer bei schuldhafter Verletzung dieser Pflicht das Erfüllungsinteresse fordern (Mangelschaden). Ersatzfähig sind auch Schäden, die durch die mangelhafte Leistung verursacht sind (Mangelfolgeschaden). Beweislast Nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln muss der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen. Gemäß § 1298 ABGB gilt für die Verletzung vertraglicher Verpflichtungen eine Beweislastumkehr, dh der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Diese Beweislastumkehr gilt gem § 933a Abs 3 ABGB hinsichtlich des Ersatzes von Mangel- und Mangelfolgeschäden nur bis 10 Jahre nach Übergabe der Sache. Mangelschaden Mangelfolgeschaden „Begleitschaden“ Ist jener Schaden, der sich aus der Mangelhaftigkeit der Leistung selbst ergibt. Ist jener Schaden, der durch die mangelhafte Leistung an sonstigen Gütern des Gläubigers verursacht wird; er handelt insofern vertragswidrig, als er Schutz- und Sorgfaltspflichten verletzt. Ist jener Schaden, der durch eine reine Schutzpflichtverletzung zugefügt wird. Die Leistung selbst ist nicht mangelhaft. Konkurrenz von Gewährleistung und Schadenersatzansprüchen: Selbst wenn keine Gewährleistung mehr geltend gemacht werden kann, steht bei Vorliegen der Tatbestands-voraussetzungen immer noch Schadenersatz zu. Beachte die unterschiedlichen Fristen. Schadenersatzanspruch; Beweislastumkehr gem § 1298 ABGB befristet auf 30 Jahre nach Übergabe Um diese Anspruchskonkurrenz zu harmonisieren, ordnet der Gesetzgeber auch bezüglich des Mangelschadens einen Vorrang von Verbesserung und Austausch an. (§ 933a Abs 2 ABGB) Schadenersatzanspruch; Beweislastumkehr gem § 1298 ABGB befristet auf 10 Jahre nach Übergabe

41 Händlerregress (§ 933b ABGB)
Hat ein Unternehmer einem Endverbraucher Gewähr geleistet, so kann er von seinem Vormann, wenn dieser Unternehmer ist, auch nach Ablauf der Fristen des § 933 ABGB Gewährleistung fordern. Gleiches gilt für frühere Übergeber im Verhältnis zu ihren Vormännern, wenn sie selbst wegen der Gewährleistungsrechte des letzten Verkäufers ihrem Nachmann Gewähr geleistet haben. Die Rückgriffsansprüche müssen innerhalb von 2 Monaten ab der Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht gerichtlich geltend gemacht werden und sind mit der Höhe des eigenen Aufwands beschränkt. Die Haftung eines Rückgriffsverpflichteten verjährt aber jedenfalls in 5 Jahren ab Erbringung der Leistung. Achtung: Beruht der Rückgriff auf einem beiderseitig unternehmensbezogenen Geschäft, ist die Mängelrüge nach § 377 UGB Rückgriffsvoraussetzung. Der Unternehmer, der von einem Verbraucher in Anspruch genommen wird, muss den Mangel innerhalb angemessener Frist, nachdem er durch den Verbraucher davon erfahren hat, bei seinem Vormann rügen. Beachte: UU trifft den Unternehmer jedoch die Obliegenheit, auch zum Weiterverkauf bestimmte, originalverpackte Ware (zumindest stichprobenartig) auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen und Mängel gegebenenfalls sofort zu rügen. Kommt er dieser Obliegenheit nicht nach, verliert er seine Rechte aus Gewährleistung gegenüber seinem Vormann. Er kann sich daher, wenn er zu einem späteren Zeitpunkt durch seinen Abnehmer von der Mangelhaftigkeit der Sache erfährt, nicht mehr regressieren.

42 Schadenersatzrecht Schadenersatzrecht Verschuldenshaftung
Gefährdungs- haftung Eingriffshaftung Voraussetzungen: Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Voraussetzungen: Gefährlichkeit einer erlaubten Tätigkeit (verschuldens-unabhängig!) Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Voraussetzungen: Rechtmäßige Inanspruchnahme eines fremden Guts Schaden Kausalität Fälle: Notstand (§ 1306a ABGB) Immissionen einer behördlich genehmigten Anlage (§ 364a ABGB) Sonderfall: Produkthaftung (PHG)

43 Immaterieller (ideeller) Schaden
Schadenersatzrecht Grundsätzlich muss jeder den erlittenen Schaden selbst tragen (§ 1311 ABGB). Ausnahmsweise hat jemand anderer für den Schaden aufzukommen. Das Schadenersatzrecht regelt die Ersatzpflicht des Verursachers. Einen Sonderfall bildet das Versicherungsrecht, wo ein Versicherer für den abgedeckten Schaden aufkommen muss. Zwecke Begriffe Ausgleich: Ausgleich des erlittenen Schadens beim Geschädigten Prävention: Androhung der Ersatzpflicht soll motivieren, schädigendes Verhalten zu vermeiden Sanktion: eine Strafe des Schädigers hat im Privatrecht nur sehr untergeordnete Funktion Realer Schaden Vermögens-schaden Immaterieller (ideeller) Schaden Tatsächliche nachteilige Veränderung am Vermögensgut selbst Primär ist Natural- restitution geschuldet. Wenn diese nicht möglich ist, ist Ersatz in Geld zu leisten. Nachteil an geldwerten Gütern Schaden, der nicht in Geld messbar ist Positiver Schaden Entgangener Gewinn Beschädigung eines schon vorhandenen Guts; Entstehen eines Aufwands oder einer Verbindlichkeit Bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen Zerstörung einer Erwerbschance Ersatzfähig bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz Im beiderseitigen Unternehmergeschäft bereits bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen (§ 349 UGB)

44 Immaterieller Schaden
Unter immateriellen (ideellen) Schäden versteht man nicht in Geld messbare Schäden. Es handelt sich dabei um „Gefühlsschäden“. Immaterielle Schäden sind nur dann ersatzfähig, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht. Schmerzengeld Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe Ersatz entgangener Urlaubsfreude Weitere Bestimmungen § 1325 ABGB Bei Körperverletzung Ausgleich für die erlittenen Schmerzen Höhe hängt von Grad und Dauer der Schmerzen ab § 1331 ABGB Bei Beschädigung oder Zerstörung einer Sache Erfordert qualifizierten Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung: durch eine strafbare Handlung aus Mutwillen aus Schadenfreude Ersatz des Werts der besonderen Vorliebe („Affektionsinteresse“) § 31e Abs 3 KSchG Erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen wird vom Reiseveranstalter schuldhaft nicht erbracht Anspruch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude Höhe abhängig von Dauer und Schwere der Beeinträchtigung, Zweck der Reise, Grad des Verschuldens Immaterielle Schäden werden weiters ersetzt bei erheblicher Verletzung der Privatsphäre (§ 1328a ABGB) Freiheitsberaubung bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 1329 ABGB) Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Tötung eines Menschen; ersetzt wird der Seelenschmerz naher Angehöriger (sog „Trauerschäden“ stRsp seit OGH 2 Ob 84/01v) Achtung: Vgl. seit §§ 11,12 PRG („Pauschalreisegesetz“)

45 Verschuldenshaftung Schaden Kausalität (Verursachung) Rechtswidrigkeit
Nachteil am Vermögen, den Rechten oder der Person des Geschädigten (§ 1293 ABGB) Äquivalenztheorie Verhalten muss notwendige Bedingung für den Schadenseintritt sein Feststellungsmethode: conditio sine qua non Kausalität ist gegeben, wenn das Wegdenken des Verhaltens auch zum Wegfall des Erfolgs führt Sonderfälle: Kumulative Kausalität: Jede von mehreren Handlungen hätte den Schaden herbeigeführt. Alternative Kausalität: Nur einer von mehreren Tätern hat den Schaden herbeigeführt; es kann jedoch nicht festgestellt werden, welcher von ihnen. Überholende Kausalität: Ein Ereignis führt einen Schaden herbei, den ein anderes später ebenfalls verursacht hätte. Einschränkung durch die Adäquanztheorie: Verstoß gegen Subjektive Vorwerfbarkeit rechtswidrigen Verhaltens Voraussetzungen: Diskretionsfähigkeit (Einsichtsfähigkeit) Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen Dispositionsfähigkeit Fähigkeit, sich seiner Einsicht gemäß zu verhalten Verschuldensgrade: Leichte Fahrlässigkeit Grobe Fahrlässigkeit Vorsatz Gesetz rechts-geschäftliche Pflichten Absolut geschützte Rechtspositionen Die guten Sitten Gesetzliche Ver-haltensanordnungen (Schutzgesetze, zB StVO-Normen) Hauptleistungs- pflichten Nebenleistungs- pflichten Nebenpflichten Einschränkung durch die Lehre vom Schutzzweck der Norm (Rechtswidrigkeits-zusammenhang) Rechtfertigungsgründe: Notwehr: Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriffs auf eigene oder fremde Rechtsgüter im erforderlichen Ausmaß (§ 3 StGB) Notstand: Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr durch Eingriff in die Rechtsgüter eines unbeteiligten Dritten Eine Ursache ist adäquat, wenn sie ihrer Natur nach für die Herbeiführung eines solchen Schadens geeignet ist (keine bloß „außergewöhnliche Verkettung von Umständen“)

46 Prüfung des Verschuldens
Verschuldensformen Beweislast Fahrlässigkeit Vorsatz Grundsatz: Der Geschädigte muss das Verschulden des Schädigers beweisen (§ 1296 ABGB). Beweislastumkehr bei der Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 1298 ABGB): Der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Beweislastumkehr gilt auch bei Verletzung vertragsähnlicher Pflichten (zB Pflichten im vorvertraglichen Schuldverhältnis) und bei Schutzgesetzverletzung. leichte grobe Bewusstes und gewolltes Herbeiführen eines Erfolges; im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft Fehler aufgrund „auffallender Sorglosigkeit“, der einem ordentlichen Menschen keinesfalls unterläuft

47 Haftung für eigenes und fremdes Verschulden
Haftung für eigenes Verschulden Haftung für fremdes Verschulden (Gehilfenhaftung) Grundsätzlich haftet der Schädiger selbst für sein schuldhaftes Verhalten. § 1313 ABGB Erfüllungs-gehilfenhaftung § 1313a ABGB Besorgungs-gehilfenhaftung § 1315 ABGB Repräsentanten-haftung Jemand bedient sich einer anderen Person zur Erfüllung bestehender Schuldverhältnisse, vor allem zur Erfüllung von Verträgen; diesfalls haftet er für das Verschulden seiner Gehilfen wie für sein eigenes. Haftung gegenüber Dritten (also nicht gegenüber einem Vertragspartner) Juristische Person (zB GmbH, AG) haftet für das Handeln natürlicher Personen, die in ihrer Organisation eine leitende Stellung einnehmen („Machthaber“§ 337 ABGB; zB Geschäftsführer, Vorstand) Jemand bedient sich eines „habituell untüchtigen“ Gehilfen: Person, die zur Ausübung der Tätigkeit überhaupt nicht geeignet ist (zB mangels entsprechender Ausbildung) wissentlich eines „gefährlichen“ Gehilfen: „Gefährlichkeit“ bezieht sich auf allgemeine Eigenschaften der Person (zB Kleptomanie)

48 Verschulden mehrerer Personen
Haftung mehrerer Schädiger Mitverschulden des Geschädigten Grundsätzlich haftet jeder Schädiger für den von ihm verursachten Anteil am Schaden (§ 1302 ABGB) Solidarhaftung (jeder der Schädiger haftet auf den vollen Betrag) ist dagegen in folgenden Fällen vorgesehen: Mehrere Schädiger handeln gemeinschaftlich und vorsätzlich. Mehrere Schädiger handeln zwar unabhängig voneinander oder fahrlässig, aber ihre jeweiligen Anteile am verursachten Schaden lassen sich nicht bestimmen. Regressrecht (§ 896 ABGB) Wer im Fall der Solidarhaftung zum Ersatz des Schadens herangezogen wurde, kann sich bei den Mithaftenden anteilig regressieren. Der Geschädigte muss einen Teil des Schadens selbst tragen, wenn ihn an der Beschädigung ebenfalls ein Verschulden trifft (§ 1304 ABGB). Die Schadenstragung erfolgt im Verhältnis des Verschuldens des Schädigers zu dem des Geschädigten. Ist das Verhältnis nicht feststellbar, tragen beide den Schaden zu gleichen Teilen.

49 Gefährdungshaftung Haftung des Schädigers für eine an sich erlaubte Tätigkeit verschuldensunabhängige Haftung ABGB Sondergesetze § 1318 ABGB Haftung des Wohnungsinhabers § 1319 ABGB Haftung des Besitzers eines Bauwerkes § 1319a ABGB „Wegehalterhaftung“ § 1320 ABGB „Tierhalterhaftung“ § 970 ABGB „Gastwirtehaftung“ PHG Verschuldensunabhängige Haftung für Produzenten, Importeure und Händler für Produkte Haftung für Sach- und Personenschäden (bei Sachschäden besteht ein Selbstbehalt in der Höhe von € 500,-) EKHG Haftung für Schäden beim Betrieb eines Kfz


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