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Universitätsprofessor Dr. Martin Schulte

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Präsentation zum Thema: "Universitätsprofessor Dr. Martin Schulte"—  Präsentation transkript:

1 Universitätsprofessor Dr. Martin Schulte
Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht unter besonderer Berücksichtigung von Umwelt- und Technikrecht an der TU Dresden Wird Legal Tech den Richter ersetzen? -Zu den historisch-philosophischen und verfassungsrechtlichen Grundlagen des Richterbildes im Grundgesetz-

2 Inhalte Einleitung Das Richterbild des 19. Jahrhunderts
Der Richter als Subsumtionsautomat – die Begriffsjurisprudenz Der Richterkönig – die Interessenjurisprudenz Das Richterbild des Grundgesetzes Theoretisches Konzept Verfassungsrechtliche Grundlagen Legal Tech in der Rechtsprechung Anwendungsbereiche Problembereiche Resümee

3 I. Einleitung

4 I. Einleitung „Das kommt darauf an!“

5 I. Einleitung Legal Tech: Ein Hype! Ein Hyperphänomen!
Big Data, Digitalisierung, Künstliche Intelligenz Legal Tech, Blockchain „Der Richterautomat ist möglich – Semantik ist nur eine Illusion“ (Adrian) Ein Hype! Ein Hyperphänomen! Hyperbolische Erfahrungen sind Steigerungsformen, in denen das, was sich zeigt, über sich selbst hinausgeht (Bernhard Wadenfels)

6 I. Einleitung Legal Tech – Begrifflichkeiten
Legal Tech 1.0: Büroorganisation und Kommunikation (z. B Dokumentenverwaltung, Buchhaltung, Onlinedienste, Clouds) Legal Tech 2.0: Automatisierung standardisierter typischer juristischer Tätigkeiten (z. B. Softwareanalyse von Vertragstexten, „predictive analytics“, Digitale Partizipation) Legal Tech 3.0: Digitalisierung (insb. Einsatz Künstlicher Intelligenz) in der Rechtsanwendung

7 I. Einleitung TechnikRadar 2018 (acatech) – Was die Deutschen über Technik denken Wie stehen die Deutschen zur Technik sowie zum technischen Wandel? Wie bewerten die Deutschen die Digitalisierung? Beispiele: Autonomes Fahren, Smart Home, Gesundheitswesen Digitalisierung in der Rechtsanwendung?

8 I. Einleitung Quelle: acatech „TechnikRadar“, S. 15

9 I. Einleitung Quelle: acatech „TechnikRadar“, S. 29

10 II. Das Richterbild des 19. Jahrhunderts

11 Der Richter als „Subsumtionsautomat“ – die Begriffsjurisprudenz –
Hauptvertreter Georg Friedrich Puchta (1798 – 1846) Rudolf von Jhering (1818 – 1892) Bernhard Windscheid (1817 – 1892)

12 Der Richter als „Subsumtionsautomat“ – die Begriffsjurisprudenz –
Überblick Recht als ein geschlossenes System aus Begriffen Begriffspyramide Genealogie der Begriffe Dogma von der Lückenlosigkeit der Rechtsordnung

13 Der Richter als „Subsumtionsautomat“ – die Begriffsjurisprudenz –
Rechtsentstehung Erkenntnisse der Philosophie Gesetz ist kein Machtanspruch des Gesetzgebers Legitimation des Rechts durch Übereinstimmung mit dem Volksgeist Ursprung von Rechtssätzen ist juristische Konsequenz

14 Der Richter als „Subsumtionsautomat“ – die Begriffsjurisprudenz –
Lösung von Rechtsproblemen Objektive Interpretation des Gesetzes Objektiver Sinnzusammenhang Logisch-deduktives Verfahren

15 Der Richter als „Subsumtionsautomat“ – die Begriffsjurisprudenz –
Folgen für die Rechtsprechung Umfassende Bindung an das positive Recht Subsumtionsdogma Recht wird kalkulierbar und willkürfrei Wird der Richter ein „Rechtsautomat“?

16 Der Richter als „Subsumtionsautomat“ – die Begriffsjurisprudenz –
Kritik Begriffsjurisprudenz beruht auf Zirkelschlüssen Aktuelle Entwicklungen lassen sich schwer erfassen Keine Auseinandersetzung mit politischen Faktoren und den Wirkungen von Recht Gefahr ungerechter Urteile

17 Der „Richterkönig“ – die Interessenjurisprudenz –
Hauptvertreter Rudolf von Jhering (1818 – 1892) Philipp Heck (1858 – 1943) Heinrich Stoll (1891 – 1937) Rudolf Müller-Erzbach (1874 – 1959)

18 Der „Richterkönig“ – die Interessenjurisprudenz –
Überblick Loslösung der Rechtswissenschaft von der Begriffsjurisprudenz Recht = Zweckordnung bzw. Arrangement von Interessen Ursprung von Normen liegt in den konkurrierenden materiellen, geistigen und religiösen Wertvorstellungen gesellschaftlicher Gruppen Rechtsnorm = die normativ verfestigte, verbindlich gewordene Interessenbewertung

19 Der „Richterkönig“ – die Interessenjurisprudenz –
Rechtsentstehung Recht wird durch die Gesellschaft gemacht und ist auch daraus zu erklären Gesetze als Resultat der in einer Rechtsgemeinschaft gegenübertretenden und um Anerkennung ringenden Interessen Interessen als Kausalfaktoren des Rechts

20 Der „Richterkönig“ – die Interessenjurisprudenz –
Gesetzesauslegung Auslegungsmethode = historische Interessenforschung Frage nach Motiven und motivierenden Kausalfaktoren des Gesetzgebers Interessengeleitete Auslegung und Wertung

21 Der „Richterkönig“ – die Interessenjurisprudenz –
Rechtsfortbildung Gesetz ist nicht lückenlos Richter als Gehilfe des Gesetzgebers Wertende Gebotsbildung Produktive Interessenjurisprudenz

22 Der „Richterkönig“ – die Interessenjurisprudenz –
Folgen für die Rechtsprechung Offener für Lebensvorgänge Methodisch bewusstere, freiere, differenziertere Rechtsprechung Scheinbegründungen wurden überflüssig Möglichkeit von Richterrecht

23 Der „Richterkönig“ – die Interessenjurisprudenz –
Kritik Gefahr richterlicher Willkür Fehlende Berücksichtigung der Prinzipienebene im Recht Systembegriff der Interessenjurisprudenz wird Einheit der Rechtsordnung nicht gerecht Unklare Verwendung des Ausdrucks „Interesse“

24 III. Das Richterbild des Grundgesetzes

25 Theoretische Konzept – die Wertungsjurisprudenz –
Überblick Entwicklung aus der Interessenjurisprudenz Differenzierung zwischen faktischen Begehrungsvorstellungen und normativer Wertebasis des Rechts Anerkennung „übergesetzlicher“ oder „vorpositiver“ Werte oder Wertungsmaßstäbe

26 Theoretische Konzept – die Wertungsjurisprudenz –
Folgen für das Recht Änderung von Normstrukturen Abwägungsvorgänge Objektive Auslegung Verfassungsrecht als übergesetzlicher Wertungsmaßstab

27 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Grundlagen Prinzip der Gewaltenteilung Die rechtsprechende Gewalt Begriff Rechtsprechung Grundrechtsbindung

28 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Art. 92 Grundgesetz [Gerichtsorganisation] Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

29 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Art. 92 Grundgesetz [Gerichtsorganisation] Allgemeiner Richtervorbehalt „anvertraut“ Begriff des Richters

30 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Art. 97 Grundgesetz [Unabhängigkeit der Richter] (1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. (2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehaltes.

31 Verfassungsrechtliche Vorgaben
Art. 97 Grundgesetz [Unabhängigkeit der Richter] Allgemeine Bedeutung Sachliche Unabhängigkeit Persönliche Unabhängigkeit Abgrenzung zum Beamtenrecht

32 IV. Legal Tech in der Rechtsprechung

33 Anwendungsbereiche Elektronische Akten 3D-Modelle zur Beweissicherung
Registerführung mittels Blockchain IT-gestützter Zivilprozess

34 Problembereiche Ermessen (z. B. im Verwaltungsrecht)
Beurteilungsspielraum / Ermessensspielraum Ermessensfehler Ermessensüberschreitung Ermessensnichtgebrauch (Ermessensunterschreitung) Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch) Ermessensreduzierung auf Null

35 Problembereiche Abwägung (z. B. im Umwelt- und Planungsrecht)
Abwägungsvorgang / Abwägungsergebnis Abwägungsfehler Abwägungsausfall Abwägungsdefizit Abwägungsfehleinschätzung Abwägungsdisproportionalität

36 Problembereiche Rechtsdogmatik
„innersystematisch erarbeitetes Gefüge juristischer Begriffe, Institutionen, Grundsätze und Regeln, die als Bestandteil der positiven Rechtsordnung unabhängig von einer gesetzlichen Fixierung allgemeine Anerkennung und Befolgung beanspruchen (Brohm) Kerndisziplin der Rechtswissenschaft (aber auch Rechtsprechung an Rechtsdogmatik beteiligt) Rechtsdogmatik und Gesetzgebung Rechtsdogmatik und Einheit der Rechtsordnung

37 V. Resümee

38 „Nur allein der Mensch Vermag das Unmögliche: Er unterscheidet, Wählet und richtet.“
(J. W. v. Goethe)


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