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Die neue EU-Aktionärsrechterichtlinie - Umsetzung in Österreich

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Präsentation zum Thema: "Die neue EU-Aktionärsrechterichtlinie - Umsetzung in Österreich"—  Präsentation transkript:

1 Die neue EU-Aktionärsrechterichtlinie - Umsetzung in Österreich
SCWP Schindhelm Dr. Thomas Ruhm, LL.M.

2 Inhalt EU-Richtlinie vom zur Änderung der Richtlinie 2007/36/EG Inhalte: Ziele Informationsaustausch zwischen Gesellschaft, Intermediär und Aktionär Mehr Transparenz von allen Seiten gefordert Maßnahmen Aktuelle Probleme „Related Party Transactions“: Publizitäts- und Genehmigungspflicht Neue Regelungen zur Vergütungspolitik („say on pay“) Sonderthema: Aktionärsrechtsrichtlinie vs Datenschutz

3 Richtlinie (EU) 2017/828

4 EU-aktionärsrechterichtlinie (EU) 2017/828
Umsetzung bis Ziele der Richtlinie zeitgemäße Teilnahmemöglichkeiten der Aktionäre bei Hauptversammlungen mehr Einflussnahme einzelner Aktionäre auf gesellschaftliche Vorgänge – Stichwort „Say-on-Pay“ Transparenz und Einfluss der Aktionäre auf Vergütungsvereinbarungen von Leitungsorganen – Stichwort „Vergütungspolitik“ Entschärfung von Interessenkollisionen und Schutz der Minderheitengesellschafter – Stichwort „Related Party Transactions“ bessere Identifikation und Information von Aktionären – Stichwort „Know-your-Shareholder“ Anwendbar auf börsenotierte Aktiengesellschaften; Ausweitung des Anwendungsbereich auf kapitalmarktferne Unternehmen durch Mitgliedstaaten möglich

5 Massnahmen der Richtlinie
Die Ziele der RL sollen in folgenden Maßnahmen umgesetzt werden: Bessere Identifikation von Aktionären Erleichterung und Transparenz bei der Stimmrechtsausübung Mehr Einflussnahme auf die Vergütungspolitik der Unternehmensleitung Zusätzliche Vorgaben bei Geschäften mit nahestehenden Personen

6 Aktuelle Probleme Aktuelle Problematik:
Ketten von Intermediären (zB Personen / Unternehmen, die Depotkonten im Namen von Aktionären führen oder sonst die Aktien für die Aktionäre führen bzw verwalten) Intransparenz (Aktionäre können von der Gesellschaft oft nicht identifiziert werden) Mangelnde Ausübung der Rechte direkt durch die betreffenden Aktionäre

7 „Related party transactions“ - bisher
Derzeit keine einheitliche Regelung im österreichischen Aktienrecht für Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen In Österreich bislang: Verbot der Einlagenrückgewähr als Gläubigerschutz und Schutz der Minderheitengesellschafter Regelungen über Insichgeschäfte zur Bewältigung des Interessenkonflikts zwischen Gesellschaft und ihren Organträgern (§ 97 AktG verfolgte damit partiell identes Regelungsanliegen wie Art. 9c des Richtlinienvorschlags)  Vertretung der Gesellschaft durch Aufsichtsrat Regelung, dass Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen im Anhang zum Jahresabschluss anzugeben sind, ex post Publizität (§ 237 Z 8b UGB) Regeln für Interessenkonflikte und Eigengeschäfte aus dem österreichischen Corporate Governance Kodex  Meldung von Eigengeschäften an die Gesellschaft und an den Aufsichtsrat; Drittvergleich!

8 „related party transactions“ I
Art 9c der RL erfasste Gesellschaften / persönlicher Anwendungsbereich: börsenotierte Aktiengesellschaften sachlicher Anwendungsbereich „wesentliche Geschäfte“  Berücksichtigung des Einflusses, den Informationen über das Geschäft auf die wirtschaftliche Entscheidung der Aktionäre haben können  Berücksichtigung des Risikos, das für die Gesellschaft und Aktionäre, die weder ein nahestehendes Unternehmen, noch eine nahestehende Person sind, mit dem Geschäft verbunden ist

9 „related party transactions“ II
Definition für „wesentliche Geschäfte“: Einfluss des Geschäfts auf Finanzielle Lage, Einnahmen, Vermögen, Kapitalisierung, Eigenkapital, Umsatz der Gesellschaft Art des Geschäfts (Geschäfte, wodurch ein Vermögenswert (un-)entgeltlich übergeht) Position des nahestehenden Unternehmens oder der nahestehenden Person (iSd internationalen Rechnungslegungsstandards Die Mitgliedstaaten können je nach Größe der Gesellschaft unterschiedliche Definitionen sowie Schwellenwerte für wesentliche Geschäfte festlegen (D: nicht darunter fallen z.B. Geschäfte mit 100% Tochtergesellschaften) Mangels konkreter Definition für wesentliche Geschäfte ist ein einheitliches Schutzniveau in den Mitgliedstaaten nahezu ausgeschlossen

10 „related party transactions“ III
Vom Anwendungsbereich der „related party transactions“ sind folgende Rechtsgeschäfte umfasst: Synallagmatische Rechtsgeschäfte und gegenleistungslose Vermögensverschiebungen zwischen börsenotierten Aktiengesellschaften und ihr nahestehenden Personen oder Unternehmen Nicht davon umfasst sind Geschäfte, die im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen getätigt werden Wahlrecht der Mitgliedstaaten insbesondere für Geschäfte mit 100% Tochtergesellschaften Geschäfte über die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung Bestimmte Geschäfte von Kreditinstituten Geschäfte, die allen Aktionären zu gleichen Bedingungen angeboten werden (Gleichbehandlungsgebot gem § 47a AktG)

11 Publizitätspflichtige Transaktionen
Wesentliche Transaktionen zwischen der börsenotierten AG und ihr nahestehenden Personen bzw. Unternehmen sind öffentlich bekannt zu machen Wesentlichkeitsdefinition obliegt den Mitgliedstaaten Offenlegungspflicht grundsätzlich mit Vertragsabschluss außer: bei aufschiebender Bedingung der Genehmigung des Aufsichtsrates/der Hauptversammlung mit dieser Inhalt: Art des Naheverhältnisses, Name der Person oder des Unternehmens, Datum und Wert der Transaktion und andere erforderliche Informationen, welche für eine Beurteilung durch andere Gesellschafter nötig sind Verpflichtung zur Prüfung der Transaktion durch einen unabhängigen Dritten und Veröffentlichung des Berichts nach Ermessen der Mitgliedstaaten Sensible Informationen: Interessenabwägung zwischen den schützenswerten Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft (Betriebsgeheimnisse) und den Interessen der (Minderheits-) Gesellschafter (personenbezogene Informationen)

12 genehmigungspflichtige Transaktionen
Grundtatbestand: besonders relevante Transaktionen mit nahestehenden Personen oder Unternehmen sind von der Hauptversammlung oder dem Aufsichtsrat zu genehmigen Übertragung der Kompetenz auf die Hauptversammlung, den Aufsichtsrat oder beide Organe bleibt Mitgliedstaaten überlassen Österreich könnte die Kompetenz dem Aufsichtsrat übertragen, um dem dualistischen Organisationsmodell gerecht zu werden Zusammenspiel mit Offenlegungspflicht Verhältnis von Offenlegungspflicht und Genehmigungspflicht nicht ausdrücklich klargestellt

13 Vergütungspolitik I Auswirkungen der Vergütungspolitik auf die Hauptversammlung Ziel: Legitimierung der Vergütung durch Aktionärsabstimmung, „Say on Pay“ Inhalt: klar, verständlich und umfassende Übersicht über die Vergütung gewähren Zuständigkeit der Erstellung der Vergütungspolitik liegt bei Aufsichtsrat (vgl. § 78 AktG) Richtlinie legt Regelungen über die Erstellung konkret fest

14 Vergütungspolitik II Beschlussfassung der Aktionäre
zwingend neue Hauptversammlungszuständigkeit (im dAktG schon so vorgesehen, in Österreich fehlt solche Bestimmung bislang, Art 9a AR-RL) Wahlrecht der Mitgliedstaaten: bindender oder empfehlender Charakter des Votums Verbindliches Votum: Entlohnung nur nach genehmigter Politik, sonst nach bestehender Praxis oder bestehender genehmigter Politik Empfehlender Beschluss: Entlohnung nach vorgelegter Politik, unabhängig von Annahme Wahlrecht der Mitgliedstaaten: befristetes Abweichen von der Vergütungspolitik unter außergewöhnlichen Umständen möglich Bei Erforderlichkeit für die langfristigen Interessen und Tragfähigkeit der Gesellschaft Zur Gewährleistung der Rentabilität Dauer obliegt Mitgliedstaaten

15 Vergütungspolitik iii
Beschlussfassung der Aktionäre Abstimmung zumindest alle 4 Jahre in der ordentlichen Hauptversammlung bei wesentlichen Änderungen vor Ablauf der Vierjahresfrist im Rahmen einer außerordentlichen HV Einberufung durch den Vorstand Einberufung kann gem § 105 Abs 3 AktG von 5% der Aktionäre verlangt werden keine gesonderte Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre und kein gesondertes Beschlussvorschlagsrecht der Aktionäre vorgesehen Kann gem § 109 AktG von 5% der Aktionäre verlangt werden Auskunftsrecht nach §118 Abs 1 AktG bei vorliegendem Tagesordnungspunkt Keine Aktionärsbefugnis ein selbst entworfenes System zur Abstimmung zu bringen Zustandekommen mit einfacher Beschlussmehrheit (50% +1)

16 Vergütungsbericht I Ziel: Dient der Sicherstellung des Einklangs zwischen Vergütungspolitik und Umsetzung durch die Gesellschaft empfehlender Charakter des Aktionär Votums Wahlrecht der Mitgliedstaaten bei kleinen und mittleren börsennotierten AGs: Erörterung anstatt Beschlussfassung Jährlich im Rahmen der ordentlichen HV

17 Vergütungsbericht II Inhalt: klar, verständlich, umfassende Übersicht über die Vergütung Fixe und variable Vergütungsbestandteile (einschließlich Boni und anderer Vorteile) Prozentuelles Verhältnis der Vergütungsbestandteile zueinander Informationen zu Verträgen mit Unternehmensleitungsmitgliedern (z.B. Laufzeit, Zahlungen iZm der Beendigung) Leistung an finanziellen und nicht-finanziellen Kriterien zu messen (z.B. Mitarbeiter- und Kundenzufriedenheit, Schaffung von Arbeitsplätzen, Diversität) Angabe inwiefern die Leistungskriterien die Geschäftsstrategie, die langfristigen Interessen und die langfristige Tragfähigkeit fördern Zuständigkeit der Erstellung des Vergütungsberichts liegt bei den Mitgliedern der Unternehmensleitung (vgl Art 9b Abs 5 AR-RL); in Ö wohl beim Vorstand, eventuell Prüfung durch den Aufsichtsrats

18 Know-your-shareholder
Identifizierung der Aktionäre zur Gewährung der unmittelbaren Kommunikation zwischen Gesellschaft und Aktionär Verwendung elektronischer Mittel zur direkten Erreichung der Aktionäre (z.B. zur Einladung zur Hauptversammlung) Verpflichtung der Intermediäre zur Übermittlung von Informationen über den Aktionär an die Gesellschaft ( Ausnahme zulässig für Gesellschaften, die nur eine geringe Anzahl von Aktien halten)

19 Rechte der Aktionäre

20 Neue Rechte der aktionäre
Aktionäre sollen ihr Recht auf Teilnahme an und Stimmabgabe in der Hauptversammlung leichter selbst oder durch Intermediäre ausüben können („Cross-Border-Voting“) Elektronische Übermittlung der Einberufung der HV durch Intermediäre an Aktionäre („digital HV-Einladung“) Bestätigung des Eingangs der abgegebenen Stimme und Überprüfung der Aufzeichnung der abgegebenen Stimme Die EU Kommission hat mittels Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 die Mindestanforderungen zur Umsetzung der RL in Bezug auf die Identifizierung der Aktionäre, die Informationsübermittlung und die Erleichterung der Ausübung der Aktionärsrechte festgelegt

21 Bedeutung für den konzern

22 Bedeutung für den Konzern
RL auch anwendbar auf Rechtsgeschäfte zwischen einem börsennotierten Unternehmen und Mutter-,Tochter- oder Schwesterngesellschaft (Transaktionen mit nahestehenden (nicht börsenotierten) Unternehmen) Dh auch hier gilt Pflicht zur Offenlegung bzw. Genehmigung von „Related Party Transaction“ Ausnahmen: Mitgliedstaaten können Rechtsgeschäfte mit 100% Tochtergesellschaften von Anwendung befreien („Konzernprivileg“) Privilegierung u.a. für andere Geschäfte möglich, wenn Zustimmung der HV notwendig und Aktionäre angemessen geschützt sind; oder diese Geschäfte allen Aktionären unter gleichen Bedingungen angeboten werden

23 Aktionärsrechtsrichtlinie vs datenschutz

24 Spannungsfeld Aktionäre - Datenschutz
DSGVO in Kraft seit Daten der Aktionäre sind zu schützen Anwendbarkeit auf natürliche Personen als Datensubjekte Speicherung von Aktionärsdaten (Name, Geburtsdatum, Adresse, Aktienanzahl), die der Identifikation der Aktionäre dienen, solange diese Person Aktionär ist. Danach Löschung binnen 12 Monaten (vgl Erläuterung 7 AR-RL) Speicherung für bestimmte andere Zwecke zulässig Zur Rückverfolgbarkeit der Rechtsnachfolge bei Aktien Führung von Aufzeichnungen hinsichtlich der Hauptversammlung (Gültigkeit der Beschlüsse) Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber ehemaligen Aktionären (Dividenden, Zinsen, etc) Speicherung von Corporate Governance Bericht und Vergütungsbericht für 10 Jahre

25 Conclusio

26 Conclusio Bestehende Kompetenzstrukturen des österreichischen Aktienrechts bleiben weitestgehend unverändert (z.B das duale System der HV), aber: Verstärkte Einbeziehung der Aktionäre in Angelegenheiten der Vergütung von Mitgliedern der Leitungsorgane Erhöhte Publizitätspflichten für Rechtsgeschäfte der Gesellschaft mit der Gesellschaft nahestehenden natürlichen und juristischen Personen Verstärkte Regulierung von Vermögensverwaltern, institutionellen Investoren und Stimmrechtsberatern in Bezug auf die Ausübung der Stimmrechte Bezüglich Related Party Transactions bleibt die Umsetzung in Österreich hinsichtlich des Wahlrechts in Bezug auf Schwellenwerte und Privilegierungsmöglichkeiten abzuwarten

27 Deutsche Version


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