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Veröffentlicht von:Josef Meyer Geändert vor über 6 Jahren
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Buchführungspflicht nach Steuerrecht nach Handelsrecht § 238 HGB
§ 140 AO § 141 AO Nach dem Handels- recht ist jeder Kaufmann ver- pflichtet Bücher zu führen. Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen (z.B. HGB) Bücher zu führen hat, hat die Verpflichtung auch für die Besteuerung zu erfüllen. Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte sind auch dann buchführungspflichtig, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten ist: 1. Umsätze > EUR 2. Wirtschaftswert > EUR 3. Gewinn aus > EUR Gewerbebetrieb 4. Gewinn aus > EUR Land- und Forstwirtschaft Kaufleute
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Befreiung von der Buchführungspflicht
§ 241a HGB Einzelkaufleute die an zwei aufeinander folgenden Jahren 1. Umsätze <= € und 2. Gewinn <= € aufweisen. Brauchen die §§ 238 – 241 HGB nicht mehr anzuwenden.
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Gewerbliche Unternehmen
Kaufmann kraft Betätigung (§ 1 HGB) Kaufmann kraft Eintragung (§ 2 HGB) Ist eine kaufmännische Organisation erforderlich? nein ja Nichtkaufmann Kaufmann nach dem HGB nicht buch- führungsplichtig buchführungsplichtig nach dem HGB
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Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG)
Selbständigkeit nicht Weisungsgebunden, auf eigenes Risiko Nachhaltigkeit auf Dauer, nicht einmalig Gewinnerzielungsabsicht Totalgewinn, Gewinn über gesamten Zeitraum der Tätigkeit Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr werbend am Markt auftreten Kein Land- und Forstwirtschaft keine freie Berufstätigkeit (§ 18 EStG) z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Dozenten u.a. keine andere selbständige Arbeit eigene Vermögensverwaltung
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Kaufmännische Organisation (insgesamt wird die Struktur des Unternehmens gewürdigt)
ein hoher Umsatz eine hohe Mitarbeiteranzahl ein umfangreiches Warenangebot vielfältige Geschäftskontakte keine gesetzliche Regelung, im Zweifel bei der IHK / Handwerkskammer erfragen
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