Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Minenfeld Umsatzsteuer

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Minenfeld Umsatzsteuer"—  Präsentation transkript:

1 Minenfeld Umsatzsteuer
Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung sowie aktuelle Rechtsprechung Vortrag auf der Existenz 2017 am bei der IHK München

2 Minenfeld Umsatzsteuer
Fehlervermeidung und praktische Erfahrungen aus der Betriebsprüfung bzw. aktuelle Rechtsprechung Referenten: Thomas Jäger Wolfgang Störringer Dipl.-Betriebswirt (FH) Dipl.-Kaufmann Steuerberater Steuerberater Partner LM Leinauer Müller & Partner Rechtsanwalt Steuerberater Paul-Gerhardt-Allee 50 81245 München Tel.: 089/ – 0 Fax: 089/ – 20

3 Steueraufkommen

4 Fehlerquellen Fehlerquellen: 1. Exkurs: Das Umsatzsteuersystem
2. Vorsteuerabzug – Ordnungsgemäße Rechnung 3. Schadenersatz 4. Tauschgeschäfte 5. Unentgeltliche Wertabgaben 6. Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge) 7. Auslandsgeschäfte Innergemeinschaftliche Lieferungen Ausfuhrlieferungen Leistungsort bei Dienstleistungen 8. Berichtigung vs. Selbstanzeige

5 Exkurs: Das Umsatzsteuersystem
Beratungsleistung netto € 19 % USt € Rechnungsbetrag € U1 U2 Zahlung ,-- € USt-Schuld € Vorsteuerabzug Voraussetzungen für Vorsteuerabzug nach § 14 (4) UStG beachten !

6 Ordnungsgemäße Rechnung
Rechnungspflichtangaben: Name und Anschrift leistender Unternehmer und Leistungsempfänger Steuernummer oder USt-ID Nr. Ausstellungsdatum fortlaufende Rechnungsnummer Menge / Umfang und Art der Lieferung bzw. Leistung Zeitpunkt von Lieferung / Leistung nach Steuersätzen / -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt Steuersatz und Steuerbetrag oder Hinweis auf Steuerbefreiung bei Schlussrechnungen, die vorab vereinnahmten Teilentgelte nebst darauf entfallenden Steuerbeträgen Abrechnung durch Leistungsempfänger ist als „Gutschrift“ zu bezeichnen Zusatzangaben in Sonderfällen (z.B. Hinweisvorgaben)

7 Exkurs: Wer ist zur Rechnungstellung verpflichtet ?
§ 14 Ausstellung von Rechnungen   (1)   1Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.   2Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg zu übermitteln. (2)     1Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes: 1. führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen; 2. führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen.   2Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen.   Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 28 steuerfrei ist.   4§ 14a bleibt unberührt.

8 Exkurs: Wer ist zur Rechnungstellung verpflichtet ?
Sanktionen § 26a UStG Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 Satz 2 eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt, 2. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein dort bezeichnetes Doppel oder eine dort bezeichnete Rechnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt, 3. entgegen § 14b Abs. 1 Satz 5 eine dort bezeichnete Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Praxistipp: Aufbewahrung (und Wiederfinden) von Rechnungen sollte innerhalb der gesetzl. Fristen sichergestellt sein.

9 Ordnungsgemäße Rechnung
A B Rechnung A rechnet „Beratungsleistungen im 1. Quartal 2017“ ab. B verlangt eine Berichtigung der Rechnung. Zu recht ?

10 Ordnungsgemäße Rechnung
Nicht ausreichende Leistungsbeschreibungen: Technische Beratung und Kontrolle im Jahr 2017 Trockenbauarbeiten, Fliesenarbeiten, Außenputzarbeiten Personalgestellung – Schreibarbeiten Diverse Armbanduhren lt. mündlicher Vereinbarung Vgl. BFH vom V R 59/07, BFH vom XI B 31/09, BFH vom XI R 32/10 und BFH vom V B 119/02

11 Ordnungsgemäße Rechnung
Beispiele: Name des Leistungsempfängers und „c/o“-Anschrift eines Dritten reichen nicht aus, sofern dort keine Betriebsstätte etc. besteht Auch bei Abrechnung durch Leistungsempfänger (Gutschrift) ist Steuernummer / USt-ID Nr. des leistenden Unternehmers anzugeben Allgemeine Leistungsbezeichnung (z.B. Beratungsleistung) reicht zur Identifizierung der abgerechneten Leistungen nicht aus, wenn diese nicht konkretisiert werden (z.B. durch Bezug auf weitere Geschäftsunterlagen) Lieferscheindatum reicht nicht aus, wenn kein Hinweis enthalten ist, dass Lieferscheindatum dem Leistungsdatum entspricht

12 Zulieferteile EUR 30.000 netto
Schadenersatz A B Zulieferteile EUR netto Schaden EUR netto Zulieferteile: EUR Maschinenschaden: EUR Produktionsausfall: EUR Wegen der Lieferung mangelhafter Zulieferteile durch A werden Maschinen des B beschädigt. B stellt Schaden in Rechnung zzgl. Umsatzsteuer.

13 Schadenersatz Konsequenzen:
B erbringt keine Leistung gegenüber A. Umsatzsteuer wurde unberechtigt in Rechnung gestellt. A hat aus der Rechnung keinen Vorsteuerabzug B schuldet jedoch die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer Richtig: Entgelt für die ursprüngliche Rohstofflieferung wird wegen Nichterfüllung gemindert. Rechnung für Rohstofflieferung ist zu berichtigen. Umsatzsteuer des A wird gemindert. Minderung des Vorsteuerabzugs von B. Schadensersatz für Maschinenbeschädigung und Produktionsausfall ist als „echter“ Schadenersatz nicht steuerbar und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

14 Schadenersatz Echter Schadenersatz (kein Leistungsaustausch)
Schadenbeseitigung durch Schädiger Geldentschädigung Schadenbeseitigung durch Geschädigten ohne Auftrag durch Schädiger Vertragsstrafen, Mahngebühren, Verzugszinsen, etc. Unechter Schadenersatz (Leistungsaustausch) Schadenbeseitigung durch Geschädigten im Auftrag des Schädigers Entgeltminderung auf mangelhafte Waren Entschädigung für vorzeitige Räumung von Mieträumen

15 Tauschgeschäfte A B EVD-Wartung LKW-Überlassung A übernimmt die EDV-Wartung für den Betrieb von Unternehmer B. A darf dafür den Firmen-LKW des B regelmäßig für Transporte nutzen. Die Leistungen sind gleichwertig. Es erfolgen keine Zahlungen. Rechnungen werden nicht gestellt.

16 Tauschgeschäfte Konsequenzen:
A und B erbringen einander jeweils eigenständige Leistungen. A erbringt Wartungsleistung an B, B erbringt LKW-Überlassung an A. A und B schulden jeweils die Umsatzsteuer auf die von Ihnen erbrachten Leistungen. A und B haben keinen Vorsteuerabzug aus den gegenseitigen Leistungen, da keine ordnungsgemäßen Rechnungen vorliegen. Richtig: A und B rechnen beide Leistungen getrennt ab. B erhält von A eine Rechnung für die Wartung und A erhält von B eine Rechnung für die LKW-Überlassung. Die gegenseitigen Forderungen können verrechnet werden. Beide können den Vorsteuerabzug in voller Höhe geltend machen.

17 Tauschgeschäfte Definition:
Beim Tausch und tauschähnlichen Umsätzen (ggf. mit Bauraufgabe) werden gegenseitig voneinander unabhängige Lieferungen oder Leistungen erbracht. Der Wert jedes Umsatzes gilt als Entgelt für den anderen Umsatz. Weitere Beispiele: Inzahlungnahme eines gebrauchten Gegenstandes bei Neukauf (z.B. Firmenwagen, Maschinen) Dachreparatur als Nutzungsüberlassung für Photovoltaikanlage Entsorgung werthaltiger Abfälle Verbilligte Miete für Hausmeister-Service

18 Unentgeltliche Wertabgaben
Die Gegenstände waren dem Unternehmen zugeordnet und haben zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt. Die gespendeten Gegenstände haben laut Spendenbescheinigungen einen Wert von EUR

19 Unentgeltliche Wertabgaben
Konsequenzen: Die die Gegenständige zum Vorsteuerabzug berechtigt hatten, unterliegt die Sachspende als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung. Auf die Sachspende ist Umsatzsteuer von 19% abzuführen. Weitere Bespiele: Firmenwagen wird verschenkt Privatnutzung Firmenwagen (Fahrtenbuch, 1%-Regelung) Eigenverbrauch Photovoltaikanlage Sachspenden Billigkeitsregelung für Spenden von begrenzt haltbaren Lebensmitteln (Wert nach Ladenschluss gleich EUR 0)

20 Unentgeltliche Wertabgaben
Definition Entnahme oder Verwendung eines Gegenstandes für private Zwecke unentgeltliche Zuwendungen oder Leistungen an Personal für private Zwecke (Ausnahme: Aufmerksamkeiten) jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstandes Ausnahme: Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens unentgeltliche Erbringung von Leistungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens Gegenstand oder dessen Bestandteile müssen zum vollen oder nur teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

21 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge)
A verkauft eine Lagerhalle an den Unternehmer B. Zur Vermeidung einer Vorsteuerberichtigung verzichtet A auf die Umsatzsteuerbefreiung. Im Kaufvertrag wird ein Kaufpreis von EUR zzgl USt vereinbart. B macht Vorsteuerabzug geltend.

22 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge)
Konsequenzen: Bei einem steuerpflichtigen Grundstücksverkauf zwischen Unternehmern geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer ist daher falsch. A schuldet die im Kaufvertrag ausgewiesene Umsatzsteuer. B hat keinen Vorsteuerabzug Richtig: Verzicht auf Steuerbefreiung im Kaufvertrag, jedoch ohne gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer, da Steuerschuld auf Leistungsempfänger übergeht. B meldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer an und kann gleichzeitig den Vorsteuerabzug geltend machen, da die Lagerhalle dem Unternehmen zugeordnet wird.

23 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge)
Leistungsempfänger ist Unternehmer oder juristische Person Werklieferungen und Dienstleistungen eines ausländ. Unternehmers Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände durch Sicherungsgeber an Sicherungsnehmer ausserhalb InsO Umsätze nach dem GrEStG Leistungsempfänger ist Unternehmer: Bauleistungen an Bauunternehmer Lieferungen von Gas und Elektrizität an Gaslieferanten bzw. Wiederverkäufer von Elektrizität Handel mit Emissionszertifikaten Handel mit Industrieabfällen, Altmetall und Schrott etc. (Anlage 3 UStG) Reinigungsleistungen an Reinigungsunternehmen Handel mit Gold/ Metallen (Anlage 4 UStG) Handel mit Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen (< EUR 5.000)

24 Umkehr der Steuerschuld (Reverse Charge)
Definition: Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über. Der Leistungsempfänger muss die Umsatzsteuer anmelden und an das Finanzamt abführen. Die Umsatzsteuer kann zugleich als Vorsteuer geltend gemacht werden, soweit die Leistung für unternehmerische Zwecke erbracht wurde. Achtung: Reverse Charge gilt auch für Lieferungen und Leistungen an Unternehmer, die für private Zwecke erbracht wurden (ohne Vorsteuerabzug!), z.B.: Bauleistungen für Privathaus eines Bauunternehmers Bauleistungen durch ausländische Unternehmer für Privathaus eines Unternehmers Online-Dienste aus Drittstaaten für private Zwecke

25 Innergemeinschaftliche Lieferungen
D1 F1 Warenlieferung nach Frankreich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung innergemeinschaftlicher Erwerb

26 Innergemeinschaftliche Lieferungen
Voraussetzungen für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen: Beförderung eines Gegenstandes in übriges Gemeinschaftsgebiet (Nachweis durch Gelangensbestätigung oder Alternativnachweis) (2) an anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an juristische Person (Nachweis durch USt-IDNr. des Abnehmers) (3) Erwerb unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung (Nachweis durch USt-IDNr. des Abnehmers)

27 Innergemeinschaftliche Lieferungen
D1 F1 Warenlieferung innerhalb Deutschland Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, da die Ware nicht in einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

28 Innergemeinschaftliche Lieferungen
D1 D2 Warenlieferung nach Frankreich Keine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, da der Erwerber keine USt-IDNr. eines anderen Mitgliedstaates verwendet.

29 Innergemeinschaftliche Lieferungen
Besteuerung der Lieferung: Lieferung ist in Deutschland steuerpflichtig, da Erwerber keine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte USt-IDNr. verwendet. A muss mit Umsatzsteuer abrechnen. B kann aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug geltend machen. Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs; B muss innergemeinschaftlichen Erwerb in Frankreich versteuern (mit Vorsteuerabzug) und B muss zugleich fiktiven innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland versteuern (wegen Verwendung der deutschen USt-IDNr.) bis er Erwerbsbesteuerung in Frankreich nachweist (ohne Vorsteuer-abzug).

30 Innergemeinschaftliche Lieferungen
Zusätzliche Pflichten: Buch- und Belegnachweis Aufzeichnung in der Buchführung Kopie der Rechnung Gelangensbestätigung oder Alternativnachweis Nachweis der Unternehmereigenschaft durch Aufzeichnung der vom Erwerber verwendeten USt-IDNr. Vertrauensschutz nur bei qualifizierter Bestätigungsabfrage ( Zusätzliche Rechnungsangaben: USt-IDNr. des leistenden Unternehmers und Leistungsempfängers Hinweis auf steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung Zusammenfassende Meldung

31 Innergemeinschaftliche Lieferungen
Rechtsprechung: Nach BFH-Rechtsprechung / BMF soll fehlender Hinweis auf Steuerbefreiung zur Steuerpflicht führen Nach EuGH-Rechtsprechung soll USt-ID Nr. keine zwingende Voraussetzung für Steuerbefreiung sein. Unternehmereigenschaft kann prinzipiell auch anderweitig nachgewiesen werden. Empfehlung: Trotz der Rechtsprechung auch künftig USt-ID Nr. aufzeichnen und überprüfen. In strittigen Fällen kann die Unternehmereigenschaft auch anderweitig nachgewiesen werden.

32 Ausfuhrlieferung Voraussetzung für steuerfreie Ausfuhrlieferung:
Lieferant befördert oder versendet Gegenstand in das Drittlandgebiet Abnehmer befördert oder versendet Gegenstand in das Drittlandgebiet und ist ein ausländischer Abnehmer Ausländischer Abnehmer: Relevant ist Wohnsitz (Lebensmittelpunkt) bzw. Firmensitz des Abnehmers: Deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz im Ausland gilt als ausländischer Abnehmer. Ausländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland gilt nicht als ausländischer Abnehmer.

33 Leistungsort bei Dienstleistungen
Grundregel bei Dienstleistungen: Bei Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen (B2B): Ort des Leistungsempfängers Bei Leistungen Nichtunternehmer (B2C): Ort des leistenden Unternehmers Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist nachzuweisen durch USt-IDNr. (EU) oder Unternehmerbescheinigung (Drittland).

34 Leistungsort bei Dienstleistungen
Ausnahmen für B2B und B2C: Grundstücksleistungen Ort des Grundstücks Kurzfristige Vermietung Beförderungsmittel Ort der Übergabe Restaurationsleistungen Ort der Tätigkeit Personenbeförderung Streckenteil Ausnahmen (nur) für B2B: Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen Ort der Veranstaltung

35 Leistungsort bei Dienstleistungen
Ausnahmen (nur) für B2C: Kulturelle, künstlerische Leistungen etc. Ort der Tätigkeit Arbeiten an beweglichen Gegenständen Vermittlungsleistung Ort des vermittelten Umsatzes Langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Ort des Leistungsempfängers Innergemeinschaftliche Güterbeförderung Abgangsort Katalogleistungen mit Leistungsempfänger im Drittstaat Elektronische Dienstleistungen

36 Berichtigung vs. Selbstanzeige
§ 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung [1] [2] 1Wer gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wird wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach § 370 bestraft. 2Die Angaben müssen zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre erfolgen. (2) 1Straffreiheit tritt nicht ein, wenn ... 3. die nach § 370 Absatz 1 verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von Euro je Tat übersteigt, oder § 153 Berichtigung von Erklärungen (1) 1Erkennt ein Steuerpflichtiger nachträglich vor Ablauf der Festsetzungsfrist, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann oder bereits gekommen ist oder ..., so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen. 2Die Verpflichtung trifft auch den Gesamtrechtsnachfolger eines Steuerpflichtigen und die nach den §§ 34 und 35 für den Gesamtrechtsnachfolger oder den Steuerpflichtigen handelnden Personen.

37 Bei Rückfragen: Tel Nr.: 089 / 89 60 44 - 0 Email:

38 Hinweis Diese Präsentation will Ihnen einen ersten Überblick zu den bestehenden umsatzsteuerlichen Regelungen geben. Die umsatzsteuerliche Behandlung eines Geschäftsvorgangs ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine umsatzsteuerliche Beurteilung ist somit nur anhand der konkreten Umstände im Einzelfall möglich. Diese Präsentation kann somit keine steuerliche Beratung im Einzelfall ersetzen. Sämtliche Folien wurden mit größter Sorgfalt nach aktuell geltender Rechtlage erstellt – eine Haftung kann aus vorstehenden Gründen sowie aufgrund sich ständig ändernder gesetzlicher Vorschriften jedoch nicht übernommen werden. Der Autor steht für Anregungen und Rückfragen gerne zur Verfügung. München, im November 2017


Herunterladen ppt "Minenfeld Umsatzsteuer"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen