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Kündigungsschutz bewahren und gestalten

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Präsentation zum Thema: "Kündigungsschutz bewahren und gestalten"—  Präsentation transkript:

1 Kündigungsschutz bewahren und gestalten
Kündigungsschutz als Beschäftigungshindernis? Kündigungsschutz im internationalen Vergleich Kündigungsschutz heute wichtiger denn je Kündigungsschutz und Flexibilität Was die Bundesregierung geändert hat Die Antwort der IG Metall Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat 11. November 2018

2 1. Kündigungsschutz als Beschäftigungshindernis?
Clement: Kündigungsschutz hat „symbolische Bedeutung“. Das trifft zu. Der Arbeitsmarkt ist nicht verkrustet. Am Arbeitsmarkt herrscht Mobilität und Flexibilität. Der Kündigungsschutz ist kein Beschäftigungshindernis. Jedes Jahr werden 3,5 bis 4,5 Mio. Arbeitsverhältnisse aufgelöst und etwa gleich viele neue begründet. 7,4 Mio. Personen haben sich in 2002 arbeitslos gemeldet, die Hälfte kam aus der Erwerbstätigkeit 7,2 Mio. Personen haben die Arbeitslosigkeit beendet, davon gut 3 Mio. durch Rente oder andere Formen der Nichterwerbstätigkeit Beendet werden Arbeitsverhältnisse Zu 38% durch den Arbeitnehmer Zu 32 % durch den Arbeitgeber Zu 20 % durch Befristung Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

3 2. Kündigungsschutz im internationalen Vergleich
Die OECD Studie 1999 zeigt: Der Kündigungsschutz in Deutschland liegt im internationalen Vergleich im oberen Mittelfeld. Einen strengeren Kündigungsschutz haben Griechenland, Italien, Niederlande, Portugal, Spanien und Türkei. Einen schwachen Kündigungsschutz haben die USA, Kanada, England, Irland, Neuseeland und die Schweiz. (OECD Employment Outlook, 1999) Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

4 3. Kündigungsschutz heute wichtiger denn je
Weniger Kündigungsschutz bedeutet mehr „Hire an Fire“. Jeder dritte Arbeitnehmer fürchtet um seinen Arbeitsplatz. Die Lockerung des Kündigungsschutzes soll die Verjüngung der Belegschaften erleichtern. Wer über 50 ist, hat am Arbeitsmarkt keine Chance. Die Verkürzung der Bezugsdauer beim Arbeitslosengeld bestraft besonders die Älteren. Die geplanten Anrechnungsvorschriften bei der Arbeitslosenhilfe/Sozialhilfe ruinieren die private Altersvorsorge. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

5 4. Kündigungsschutz und Flexibilität
Der Kündigungsschutz verhindert keine Flexibilität. Der Arbeitgeber kann Arbeitsverhältnisse bis zu zwei Jahren und für Arbeitnehmer über 52 unbegrenzt befristen Mit Sachgrund auch länger befristen Teilzeit vereinbaren Leiharbeiter einstellen Arbeitszeit flexibilisieren In Notfällen die tarifliche Beschäftigungssicherung nutzen oder Kurzarbeit vereinbaren Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

6 5. Was die Bundesregierung bei Kündigungen, Befristungen u. a
5. Was die Bundesregierung bei Kündigungen, Befristungen u.a. geändert hat a) Schwellenwert für Kleinbetriebe b) Sozialauswahl beschränken c) Leistungsträger herausnehmen d) Namensliste in Betrieben mit Betriebsrat e) Abfindungs“anspruch“ f) Befristungsverlängerung für Existenzgründer g) 3 – Wochenfrist gilt für alle Kündigungsmängel h) Änderungen im Arbeitszeitgesetz i) Kürzung des Arbeitslosengeldanspruchs Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

7 a) Schwellenwert für Kleinbetriebe ausgedehnt
In Unternehmen mit bis zu zehn Vollzeit - Beschäftigten (Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig) fallen ab dem neu Eingestellte nicht mehr unter den Kündigungsschutz. Dafür gibt es keinen Grund. Die alte Kleinbetriebsklausel in § 23 KSchG wurde mit den engen persönlichen Beziehungen in Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten begründet und trug dem ausreichend Rechnung. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

8 b) Sozialauswahl Die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Entlassungen ist auf die vier Grunddaten Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung beschränkt worden. Individuelle Härtefälle können dann nicht mehr berücksichtigt werden, z.B eine Berufskrankheit oder ein Arbeitsunfall. Das widerspricht dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden. Eine ähnliche Regelung galt bereits von Okt bis Ende Sie hatte keinen positiven Beschäftigungseffekt. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

9 c) Leistungsträger Der Arbeitgeber kann von der – bereits eingeschränkten – Sozialauswahl abweichen, um noch leichter sozial weniger schutzbedürftige „Leistungsträger“ zu halten und um eine ausgewogene Personalstruktur zu sichern (nicht jedoch zu schaffen). Auch früher war kein Arbeitgeber gezwungen, Arbeitnehmer zu entlassen, auf deren besondere Qualifikation er angewiesen ist. Er konnte auch von der Sozialauswahl abweichen, wenn die Alterstruktur der Belegschaft es erfordert. § 1 Abs. 3 KSchG a.F. lautete bisher: Der Arbeitgeber kann von der Sozialauswahl abweichen, „wenn betriebstechnische, wirtschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Bedürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer bedingen.“ Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

10 d) Namensliste Der Arbeitgeber kann mit dem Betriebsrat in einem Interessenausgleich Namenslisten vereinbaren, die die Risiken einer falschen Sozialauswahl einschränken. Solche Namenslisten sind allerdings nicht gegen den Willen des Betriebsrats erzwingbar. Betriebsräte sind die gewählten Interessenvertreter der Belegschaft. Es ist nicht ihre Aufgabe, Arbeitnehmer für Kündigungen auszuwählen. Namenslisten vergiften das Betriebsklima. In den meisten Klein- und Mittelunternehmen gibt es keinen Betriebsrat oder sie beschäftigen nur bis zu 20 Arbeitnehmer. Dort wird es also keine Namenslisten geben. Auch diese Regelung galt von Okt bis Ende Sie hatte keinen positiven Beschäftigungseffekt und machte Kündigungsschutzklagen aussichtslos, da die Betriebsbedingtheit vermutet wurde und die Sozialauswahl nur auf grobe Fehler geprüft werden konnte. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

11 e) Abfindungsanspruch (1)
Der Arbeitnehmer kann künftig zwischen einem Abfindungsanspruch und einer Kündigungsschutzklage wählen, wenn der Arbeitgeber in einer betriebsbedingten Kündigung darauf hinweist. Ein gesetzlicher Abfindungsanspruch ist vernünftig, wenn er nicht in das Belieben des Arbeitgebers gestellt wird. Heute erhalten nur 15 % aller entlassenen Arbeitnehmer eine Abfindung. Dadurch würden viele Kündigungsschutzprozesse vermieden. Heute enden ca. 46 % der Kündigungsschutzprozesse mit der Zahlung einer Abfindung. Ein Abfindungsanspruch ist kein Ersatz für den Kündigungsschutz. Der Arbeitnehmer muss zwischen beiden Möglichkeiten tatsächlich frei wählen können. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

12 e) Abfindungsanspruch (2)
Eine gesetzliche Abfindungsregelung braucht Eine gesetzlich geregelte Abfindungshöhe (ein volles Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, vom Gesetzgeber ist aber nur ein halbes Gehalt vorgesehen). Den Vorrang für Sozialpläne. Eine Umlage für Kleinbetriebe. Eine sozialrechtliche Flankierung durch den Ausschluss von Sperrzeiten und die Möglichkeit, Abfindungen anrechnungsfrei für die private Alterssicherung verwenden zu können. Ein Widerrufsrecht zum Schutz vor übereilten Entscheidungen. Eine steuerliche Flankierung durch höhere Freibeträge (Sie wurden jedoch abgesenkt!) und eine Steuerbegünstigung für überschießende Beträge einer Abfindung. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

13 f) Verlängerung sachgrundloser Befristungen für Existenzgründer
Existenzgründer sollen in den ersten 4 Jahren die Möglichkeit erhalten, Arbeitsverhältnisse bis zu vier Jahren mehrfach ohne sachlichen Grund zu befristen. Jede sachgrundlose Befristung führt dazu, dass der Kündigungsschutz unterlaufen wird. Je länger der Befristungszeitraum, desto wirkungsloser ist der Kündigungsschutz. Die bestehenden Möglichkeiten für sachgrundlose Befristungen bis zu zwei Jahren und unbegrenzt für über 52jährige Arbeitnehmer reichen auch für Existenzgründer völlig aus. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

14 g) 3 – Wochenfrist gilt für alle Unwirksamkeitsgründe
Wie bisher nur im Insolvenzfalle soll nunmehr in allen Kündigungsschutzverfahren ein Unwirksamkeitsgrund einer Kündigung nur noch bis zur letzten mündl.. Verhandlung vorgebracht werden können, wenn die Kündigungsschutzklage innerhalb der 3 – Wochenfrist erhoben wurde. D.h. also auch z.B. bzgl. § 102 BetrVG und Altersschutz im TV. Eine Ausnahme gilt für die Schwangerschaft. Hier soll eine nachträgl. Klagzulassung ermöglicht werden, wenn eine Frau erst nach Ablauf der 3-Wochen-Frist von der Schwangerschaft Kenntnis erhält. Die 3-Wochenfrist läuft erst ab Zugang einer schriftlichen Kündigung. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

15 h) Arbeitszeitverlängerung bei Arbeitsbereitschaft
In Umsetzung von Entscheidungen des EuGH (Simap und Jäger) werden nunmehr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst - jedoch nicht Rufbereitschaft - als Arbeitszeit iS des ArbZG angesehen. Eine Verlängerung der werktäglichen Arbeitzeit - wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst eingeschlossen ist - über 8 Std. (ohne Grenze nach oben) ist nach der vorgesehen Neuregelung zulässig, wenn ein Tarifvertrag (oder eine BV auf Grund eines entspr. TV) dies erlaubt und besondere Regelungen zum Gesundheitsschutz getroffen werden und eine schriftliche – mit einer Frist von 6 Monaten – jederzeit widerrufbare Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer vorliegt und ein Ausgleich auf durchschnittl. 48 Std/Woche innerhalb von 12 Monaten (ab Beginn der AZ-Verlängerung über 8 Std. hinaus) erfolgt Durch Tarifvertrag kann auch die gesetzliche Mindestruhezeit von 11 Stunden (§ 5 Abs.1 ArbZG) verkürzt werden, wenn in die Arbeitszeit Arbeitsbereitschaft/Bereitschaftsdienst in erheblichem Umfang fällt. Die Vergütung von Bereitschaftsdienst/Arbeitsbereitschaft ist gesetzlich nicht geregelt. Diese richtet sich nach dem TV oder individueller Vereinbarung. Bestehende Tarifverträge und darauf beruhende Betriebsvereinbarungen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, können bis Ende 2005 weiterhin angewandt werden. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

16 Auswirkungen des Gesetzes auf die BR - Arbeit
Betriebsräte werden wieder mit der Namensliste bei Massenentlassungen erpressbar, Widerspruchsmöglichkeiten gem. § 102 BetrVG werden zwar nicht verändert. Bei Weiterbeschäftigungsverfahren ist jedoch zu befürchten, dass andere Härtefälle, die der BR anführt, keine Berücksichtigung finden, z.B. alleinerziehend, Pflegebedürftige im Haushalt, Arbeitsunfall in Kleinbetrieben bis 10 AN werden BR – Wahlen erschwert. AN ohne Kündigungsschutz und Befristete werden sich nicht engagieren. Dasselbe gilt bei „Existenzgründern“ in den ersten 4 Jahren Kürzungen der Bezugszeit beim Alog bei älteren AN und der Höhe der Alhi durch Alog II werden Sozialplanverhandlungen beeinflussen. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

17 6. Die Antwort der IG Metall
Ja zu Reformen und Nein zu einem Systemwechsel. Das bedeutet für den Kündigungsschutz: Der Kündigungsschutz ist der Kernbestand des Arbeitnehmerschutzrechts. Weniger Kündigungsschutz bringt nicht mehr Beschäftigung. Er darf nicht aus „symbolischen Gründen“ eingeschränkt werden. Mehr Rechtssicherheit und Gerechtigkeit – z. B. durch eine gesetzliche Konkretisierung der Rechtsprechung in Einzelfragen des Kündigungsschutzes, z.B. bzgl. Abmahnung vor verhaltensbedingten Kündigungen. Unbürokratische und transparente Verfahren ohne qualitative Einbußen, z.B. durch einen gesetzlichen Abfindungsanspruch als echtes Wahlrecht des Arbeitnehmers bei betriebsbedingten Kündigungen Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat

18 Arbeitslosengeldanspruch wird eingeschränkt
der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird eingeschränkt: - auf 12 Monate nach mind. 24 Monaten versicherungspfl. Beschäftigung (6, 8 und 10 Monate bei 12, 16 oder 20 Monaten Beschäftigung) - ab 55 Jahren Anspruch auf 15 (ab 30 Monaten Beschäftigungszeit) oder 18 Monate (ab 36 Monaten Beschäftigung) Besitzstandswahrung: für alle, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum entsteht; bis zum behält den Restanspruch (den per entstandenen), wer wieder arbeitet und erneut arbeitslos wird. für die Übergangsfälle verschärfte Erstattungspflicht der Arbeitgeber, ansonsten entfällt sie. Sozialpolitik - VB 04 und VB 01 - Justitiariat


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