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Interessenvertretung der MAVen in der EKiR

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Präsentation zum Thema: "Interessenvertretung der MAVen in der EKiR"—  Präsentation transkript:

1 Interessenvertretung der MAVen in der EKiR
REGIO MAV © Gisbert Fischer

2 REGIO MAV In den Dienststellen und Einrichtungen
werden die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten und die Vertretung ihrer Interessen, auf der Rechtsgrundlage des MVG von Mitarbeitervertretungen ausgeübt. In den Kirchenkreisen der EKiR sind die Mitarbeitervertretungen in Regionalversammlungen (Regio-MAV) organisiert. Die Regionalversammlungen sind mit der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches der MAVen, sowie der Förderung von Fortbildungen für die MAV-Mitglieder beauftragt. Die Interessenvertretung aller MAVen in der EKiR und ihrer Diakonie wird auf Landeskirchen-Ebene durch den Gesamtausschuss der EKiR wahrgenommen. Der „GesA“ wird von einer Wahlversammlung gewählt, die durch die Regio-MAVen besetzt wird. Evangelische Kirche im Rheinland © Gisbert Fischer

3 Regio-MAV und Gesamtausschuss sind kein Gewerkschafts-Ersatz
Rund 1.3 Mill. Menschen arbeiten bei Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden. Für diese Beschäftigten haben Betriebsverfassungsgesetz und Tarifverträge keine Gültigkeit. „Tarife“ werden auf Grundlage von den Kirchen selber gesetzten Arbeitsrechtsregelungen, dem sogenannten „3.Weg“ festgelegt. Nicht das BetrVG regelt die Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten, sondern das Mitarbeitervertretungsgesetz. Deshalb ist bei Kirche & Diakonie rund um das Arbeitsrecht „Alles anders“ . So ist zb. die sonst in Betrieben übliche Präsenz der Gewerkschaft über Vertrauensleute, in Kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen der Diakonie nicht vorhanden. Es gibt keine Betriebsgruppen, keine Fachgruppen oder Tarifkommissionen der Gewerkschaft, die Forderungen der Beschäftigten in Tarifverhandlungen eingebringen könnten. So besteht auch für die etwa Beschäftigten in der EKiR und ihrer Diakonie keine Möglichkeit „ihre“ Forderungen zu Gehör zu bringen. Regio-MAV und Gesamtausschuss können das nicht leisten,- ihre Zuständigkeit ist auf die Umsetzung und Weiterentwicklung der (inner-) betrieblichen Mitbestimmung begrenzt. © Gisbert Fischer

4 REGIO MAV Regio-MAV was ist das ? …kann man da mitmachen
Im Anschluss an die MAV-Wahlen, werden viele neugewählte MAV-Mitglieder erstmals von der Regio-MAV hören und sich fragen, was das ist und ob man da mitmachen kann. Ja - die Regio-MAV ist was zum Mitmachen! Jede MAV entsendet ihre Vertreter in die Regionalversammlungen. Das ist ein im MVG verankertes Recht, mit dem Ihr die Interessenvertretung Eurer Kolleginnen und Kollegen auch auf Kirchenkreisebene ausüben könnt. Die Besonderheit des 3.Weges führt dazu, dass eine Vertretung der Mitarbeitenden durch Gewerkschaft und Berufsverbände erschwert ist. Mitbestimmung/Mitwirkung oberhalb der betrieblichen Ebene, kann sich deshalb nur über Zusammenschlüsse der Mitarbeitervertretungen entfalten. Diese Aufgabe ist auf Kirchenkreisebene der Regio-MAV, auf Landeskirchenebene dem Gesamtausschuss zugewiesen. © Gisbert Fischer

5 REGIO MAV …heute kaum zu glauben,
aber bis zum gab es keine Rechtsgrundlage für Kooperationen oder geregelter Zusammenarbeit von MAVen in der EKiR. Jegliche Form der Zusammenarbeit von MAVen wurde von den meisten Dienstgebern unterbunden, Freistellungsanträge für derartige Versammlungen als Privatsache abgetan und regelmäßig abgelehnt. Mit dem Hinweis auf die „nur“ innerbetriebliche Zuständigkeit der MAV wurde jeder außerbetriebliche MAV-Kontakt als „gewerkschaftliche Konspiration“ angesehen und behindert. Heute kaum noch vorstellbar, aber vor 2001 war das gängige Praxis. Informationen zu Fortbildungen, MAV-Tagungen aber auch zu arbeitsrechtlichen Änderungen waren dem Zufall überlassen. Die selbstverständliche Zusammenarbeit der Betriebsräte mit Ihrer Gewerkschaft, waren für die MAVen von kirchlichen- und diakonischen Einrichtungen nicht nur unerwünscht,- sondern konnte durchaus zur unverhohlenen Androhung von Repressalien führen. Das alles hat sich durch die Arbeit der Regio-MAVen positiv verändert © Gisbert Fischer

6 REGIO MAV Rechtsgrundlage der Regio-MAV (AVO-MVG) Vom 15. April 2011
§ 4 Regionale Mitarbeitervertreterversammlungen (1) Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu regelmäßigen regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen. Diese dienen dem Informations- und Erfahrungsaustausch sowie der Organisation der Fortbildung und sollen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Über den räumlichen Bereich verständigen sich die Mitarbeitervertretungen, sie informieren die Superintendenten sowie die Dienststellenleitungen der rechtlich selbständigen diakonischen Einrichtungen. Er umfasst in der Regel mindestens den Bereich eines Kirchenkreises, möglichst den Bereich mehrerer Kirchenkreise. (2) Die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen wählen für die Dauer der allgemeinen Amtszeit der MAVen eine Sprecherin. Diese laden zu den Sitzungen ein, sind für die Organisation nach Absatz 1 verantwortlich und leiten die Zusammenkünfte. Für die Sprecherinnen wird jeweils eine Stellvertreterin gewählt. (3) Jede Regio-MAV wählt die in die Wahlversammlung für den Gesamtausschuss zu entsendenden Mitglieder. Sie entsendet so viele Mitglieder wie sie Kirchenkreise umfasst. (§ 5,2) Die notwendigen Kosten des Informations- und Erfahrungsaustausches in der regionalen Mitarbeitervertreterversammlung tragen die regionalen Dienststellen.(Kirchenkreise)

7 REGIO MAV Gemeinsamer Gesamtausschuss
Mit den Regionalversammlungen (Regio-MAV) in den Kirchenkreisen hat sich im Sept.2000 auch auf Landeskirchen-Ebene eine überregionale Vertretung für die MAVen In der EKiR und ihrer Diakonie konstituiert. Der „Landeskirchliche Beirat“ entsprach allerdings in seiner zugewiesenen Aufgabenstellung, nicht den Vorstellungen der MAVen von ihrer „Interessenvertretung“. Erst 2011 wurde auch in der EKiR ein Gesamtausschuss gebildet, der die MAVen der verfassten Kirche und die MAVen der Einrichtungen der Diakonie auf Landeskirchen-Ebene vertritt. Gemeinsamer Gesamtausschuss für die Evangelische Kirche im Rheinland und dem Diakonischen Werk der EKiR Der Gesamtausschuss ist das Sprachrohr und der "Anwalt" für die Beschäftigten bei Kirche & Diakonie gegenüber der Landessynode, Landeskirchenamt und der Diakonie in allen Fragen, die die Beschäftigten in Verbindung mit der Mitbestimmung betreffen. In enger Zusammenarbeit mit den Regio-MAVen vertritt der Gesamtausschuss (GesA), die Mitarbeitervertretungen in den Gemeinden, Kirchenkreisen, ev. Verbänden der EKiR und in ca Einrichtungen des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe © Gisbert Fischer

8 Gesamtausschuss § 54 MVG Bildung von Gesamtausschüssen
( 1 ) Im Bereich der Gliedkirchen, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam ist ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung im kirchlichen und diakonischen Bereich zu bilden. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen. Ausführungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz § 7 zu §§ 54 ff… AG.MVG-EKD (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 55 a bis c und e MVG-EKD wird für den Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland und des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen gebildet. (2) Der Gesamtausschuss besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Sie werden von einer Wahlversammlung gewählt. Den Mitgliedern ist die notwendige Dienstbefreiung für die Ausübung des Mandates ohne Minderung ihrer Bezüge zu gewähren. Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder von MAVen mit beratender Stimme hinzuziehen. Die Dienststellen erhalten auf Antrag einen finanziellen Ausgleich, der die durch die notwendige Dienstbefreiung entfallende Arbeitsleistung umfasst, sofern die Mitglieder des Gesamtausschusses nicht aus anderen Gründen freigestellt sind. Dabei werden für die Kostenerstattung je Mitglied maximal zehn Arbeitstage jährlich als notwendige Dienstbefreiung nach Satz 4 berücksichtigt.

9 Gesamtausschuss Bildung und Aufgaben des Gesamtausschusses
Regelungen in der EKiR Bildung und Aufgaben des Gesamtausschusses (3) In die Wahlversammlung entsendet jede regionale Mitarbeitervertreterversammlung so viele Mitglieder, wie sie Kirchenkreise umfasst. (4) Der Gesamtausschuss wird jeweils bis zum 30. September des Jahres gebildet, in dem die regelmäßigen Mitarbeitervertretungswahlen stattfinden. (6) Bei der Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches sowie der Förderung der Fortbildung wird der Gesamtausschuss von regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen unterstützt. Der räumliche Bereich einer regionalen Mitarbeitervertreterversammlung umfasst das Gebiet eines oder mehrerer Kirchenkreise. Die Mitarbeitervertretungen kirchlicher und diakonischer Einrichtungen entsenden jeweils ein Mitglied zu den regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen. (7) Für den Gesamtausschuss und die regionalen Mitarbeitervertreterversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes sinngemäß. © Gisbert Fischer

10 Wahlversammlung ein Mitglied im Kirchenkreis Regionalversammlung
REGIO MAV die Regionalversammlung entsendet je Kirchenkreis ein Mitglied die MAVen im Kirchenkreis in die entsenden ein Mitglied in die Wahlversammlung der EKiR zu informieren ist der Gesamtausschuss Regionalversammlung die Wahlversammlung zu wählen sind die Vorsitzenden wählt 15 Mitglieder bis zum 30.Sept. (Sprecher/innen und Stellvertretung) für den zu informieren sind die Superintendenten und der Gesamtausschuss © Gisbert Fischer

11 die Mitglieder der Wahlversammlung werden aufgefordert,
Gesamtausschuss Die Wahlversammlung wird nach Vorliegen der Entsendebeschlüsse aus den Regio-MAVen spätestens zum 30.September einberufen die Mitglieder der Wahlversammlung werden aufgefordert, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Voraussetzung für eine Kandidatur ist die Mitgliedschaft in einer MAV Werden Kandidaten vorgeschlagen, die der Wahlversammlung nicht angehören oder aus sonstigen Gründen an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, bedarf es deren vorherigen Einverständnisses Über die Wahlvorschläge wird durch geheime Wahl abgestimmt Das Wahlergebnis wird dem bisherigen Vorsitzenden des Gesamtausschusses, dem Landeskirchenamt und dem Diakonischen Werk mitgeteilt Vorsitz und Stellvertretung wählt der Gesamtausschuss in seiner ersten Sitzung nach der Neubildung © Gisbert Fischer

12 Gesamtausschuss § 55 MVG Aufgaben des Gesamtausschusses
Dem Gesamtausschuss sollen insbesondere folgende Aufgaben zugewiesen werden a) Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten, b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den MAVen Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen, c) Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind, d) Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht sowie e) Mitwirkung bei der Besetzung der Kirchengerichte nach § 57.

13 Gesamtausschuss Ständige Konferenz, Bundeskonferenz,
Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland § 55a MVG ( 1 ) Die gliedkirchlichen Gesamtausschüsse und die Gesamtmitarbeitervertretung der Einrichtungen, Amts- und Dienststellen der Evangelischen Kirche in Deutschland bilden die Ständige Konferenz. Kirche Stäko Diakonie Buko ( 2 ) Die Gesamtausschüsse im diakonischen Bereich bilden die Bundeskonferenz. ( 3 ) Zusammen bilden die Vorstände der Ständigen Konferenz und der Bundeskonferenz der Diakonie den Gesamtausschuss der Evangelischen Kirche in Deutschland. Dieser tritt in der Regel einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. GsA EKD GsA Vertreter der Landeskirchen ( 4 ) Die Gesamtausschüsse nach § 54 Absatz 1 entsenden aus ihrer Mitte jeweils zwei Mitglieder in die Ständige Konferenz oder in die Bundeskonferenz. § 55b Aufgaben Die Ständige Konferenz und die Bundeskonferenz haben insbesondere folgende Aufgaben: a) Abgabe von Stellungnahmen zu beabsichtigten kirchengesetzlichen Regelungen im Arbeitsrecht der Evangelischen Kirche in Deutschland, b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen den Gesamtausschüssen und Förderung ihrer Fortbildungsarbeit sowie c) Beratung und Unterstützung der entsendenden Gremien.

14 der Gesamtausschuss bewirken ?
Was kann denn der Gesamtausschuss bewirken ? Zu allererst kann er darauf achten, dass sich das kirchliche Arbeitsrecht nicht noch weiter von dem "Allgemeinen" entfernt. Das hat schon der Beirat erfolgreich getan und das wird auch vom Gesamtausschuss fortgesetzt. Bei allen unsere Arbeitsplätze betreffenden Überlegungen, sollte der GesA wie schon bei Änderungen zum MVG, eingebunden sein und „gehört“ werden. Anders als in anderen Landeskirchen, beteiligt sich der Gesamtausschuss der EKiR nicht aktiv an der Tarifsetzung. Das ist nach Überzeugung der Mitglieder im GesA alleine Sache der Gewerkschaft und Verbände. Das schließt natürlich nicht aus, dass tarifpolitische Vorstellungen und Wünsche über den GesA an die Dienstnehmerseite in der ARK/RWL herangetragen werden. Aber es geht es nicht "nur" um Tarife, sondern um den Ausbau der Mitbestimmung zur Unternehmens-Mitbestimmung für Kirche & Diakonie. Zudem kann der GesA mit Initiativen dazu beitragen, dass sich die Arbeitsbedingungen und Perspektiven kirchlich/diakonischer Arbeit nachhaltig verbessern. © Gisbert Fischer

15 Öffentlichkeitsarbeit
die 15 Mitglieder arbeiten in Ausschüssen und Arbeitsgruppen Aufgaben Informieren Mitbestimmung Kirche und Diakonie unterstützen beraten Mitarbeit in Stäko Forderungen stellen Buko Tagungen Seminare Fortbildung MAV Symposien Kooperation Inovation Arbeitsrecht Tarifentwicklung Rechte einfordern DN-Bündnis ArA - vkm MAV Fortbildung Tagungen Symposium Arbeitsrecht BAT-KF AVR Urteile Urlaub Arbeitszeit ARRG Streikrecht verdi - nrw Öffentlichkeitsarbeit Homepage Infodienst Wachsam bleiben © Gisbert Fischer

16 REGIO MAV Gesamtkonferenz Ausschüsse Arbeitsgruppen
Regio-MAV und GesA zum Mitmachen ! Die SprecherInnen und Sprecher der Regio-MAVen treten zwei Mal jährlich mit dem Gesamtausschuss zu einer gemeinsamen Sitzung zusammen REGIO MAV 2x im Jahr Gesamtkonferenz Der Gesamtausschuss kann weitere Mitglieder von MAVen und sachkundige Personen beratend hinzuziehen Ausschüsse Die Arbeit des Gesamtausschusses wird durch das Landeskirchenamt und das Diakonische Werk RWL unterstützt Arbeitsgruppen © Gisbert Fischer

17 Öffentlichkeitsarbeit
Gesamtkonferenz Mitmachen MAVen Regio-MAV Gesamtausschuss Mitarbeit aktive Gesamtkonferenz GesA Vorstand in Ausschüssen Arbeitsgruppen GesA-Sitzungen Öffentlichkeitsarbeit Homepage Arbeitsrecht Tarifentwicklung Ausschüsse Fortbildung Tagungen Symposium Mitbestimmung MVG Forderungen ausarbeiten Stellungnahmen Resolutionen verabschieden Aktionen planen Öffentlichkeit herstellen ARK DW LKA Partner © Gisbert Fischer

18 Forderungen des GesA der EKiR
Was muss sich ändern ? Forderungen des GesA der EKiR Das Mitarbeitervertretungsgesetz ist ein Regelwerk, das in beinahe allen Vorgaben die der Ausübung von Mitbestimmung dienen, für die Dienststellenleitung eine Option der Wahl offenhält. Das MVG bleibt wie schon vor Jahrzehnten weit hinter den Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) zurück und hat selbst nach Novellierungen oder „Neufassungen“ seinen antiquierten Charakter erhalten. So sind zb, nicht einmal die Informationspflichten der Dienststellenleitung in allen Punkten zwingend. Frühzeitige Information und Beteiligung bereits bei der Planung, ist aber eine Voraussetzung zur Mitbestimmung und sollte gerade in Zeiten des Umbruchs verpflichtend sein. Der Gesamtausschuss fordert, dass die Regelungen des MVG, in der EKiR an die Anforderungen einer wirksamen Mitbestimmung angepasst werden. © Gisbert Fischer

19 eine 25%ige Freistellung * bei 15 - 51 Mitarbeitenden
Was muss sich ändern ? Der Gesamtausschuss fordert, dass die Freistellungsregeln in § 20 MVG an die zeitlichen Erfordernisse zur Erfüllung der MAV-Aufgaben angepasst werden eine 25%ige Freistellung * bei   Mitarbeitenden eine 33%ige Freistellung bei   Mitarbeitenden - eine 50%ige  Freistellung bei Mitarbeitenden - eine 75%ige  Freistellung bei Mitarbeitenden - zwei 50%ige Freistellungen * bei Mitarbeitenden - drei 50%ige Freistellungen bei Mitarbeitenden - vier 50%ige Freistellungen bei Mitarbeitenden bei mehr als 900 Mitarbeitenden je angefangene 300 eine 50%ige  Freistellung * * von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigung         Die MAVen von „kleineren“ Dienststellen, wie sie in unseren Gemeinden und Kirchenkreisen anzutreffen sind, müssen besonders berücksichtigt werden. Mit einer „viertel“ oder „drittel“ Freistellung, können auch die MAVen entlastet werden, die bisher keinen Anspruch auf Freistellung haben © Gisbert Fischer

20 Forderungen des GesA der EKiR
Was muss sich ändern ? Forderungen des GesA der EKiR Mitbestimmung auf allen Ebenen Die Mitarbeitenden müssen in den Aufsichtsgremien vertreten sein ,- auch bei Kirche & Diakonie. Sie haben es verdient, an wichtigen betrieblichen Entscheidungen stärker beteiligt zu werden. Zumal in den Dienststellen auf Leitungsebene die Unsitte zunimmt, selbst unmissverständliche Rechte der MAV aus „wirtschaftlichen“ Gründen in Frage zu stellen. Deshalb fordert der Gesamtausschuss …die Erweiterung der gesetzlichen Mitbestimmung …Übernahme des DrittelbG. auch für die EKiR und DWR …Anpassen des §23a,2 an die Bestimmungen des BetrVG …und die Erweiterung der Beteiligungspräsenz …in Aufsichtsgremien i.S.d. Unternehmensmitbestimmung …in der Landes- und Kreissynode …in den Synodalen Struktur- und Finanzausschüssen …bei gesamtkirchlichen Projekten © Gisbert Fischer

21 Hilfestellung http://www.mav-gesa-ekir.de Die Regio-MAV
Der Gesamtausschuss der EKiR Ist die Vertretung aller MAVen auf Landeskirchenebene. Der GesA beantwortet grundsätzliche Fragen, die sich aus der MAV-Praxis stellen. Missstände, die sich aus dem kirchlichen Arbeitsrecht entstehen, werden vom GesA den Arbeitsrechts-Referenten der EKiR und DW-RWL zur Abhilfe vorgetragen. Als lfd. Hilfestellung für die MAVen in der EKiR informiert der GesA über alles was für die MAV Arbeit notwendig und von Interesse ist, auf seiner Homepage. Hilfestellung für die MAVen im Bereich der EKiR Die in der Folienzusammenstellung verwendeten Graphiken wurden bei Pixabay gefunden Die Regio-MAV ist die Vertretung der MAVen auf Kirchenkreis-Ebene Bei ihren Regionalversammlungen geht es nicht nur ums Kaffeetrinken,- sondern um den Erfahrungsaustausch und die gegenseitige Hilfestellung Die Kontaktdaten eurer Regio-MAV können auf der GesA Homepage abgerufen werden Regio-MAV Infodienst Über die Regio-MAVen erhalten die angeschlossenen MAVen per eine Zusammenstellung von Infos zur Unterstützung der lfd. MAV-Arbeit. Der Infodienst kann auch auf der GesA Homepage abgerufen werden.

22 …und MAV Fortbildungen
Infos zur MAV Arbeit, Gesetzestexte, Urteile und Hilfsmittel der Gewerkschaften und Verbände sind im Internet leicht und schnell zu finden… …sie ersetzen aber nicht den Erfahrungsaustausch mit anderen MAVen bei MAV Tagungen …und MAV Fortbildungen Gut informierte Mitarbeitervertretungen wissen um ihre Rechte und lassen sich nicht einschüchtern © Gisbert Fischer

23 Regelungen zum Arbeitsrecht in der Evangelischen Kirche im Rheinland
Hinweise für die Nutzer Die Zusammenstellung bezieht sich auf die Regelungen zum Arbeitsrecht in der Evangelischen Kirche im Rheinland Stand: 2017/18 Es handelt sich um eine vereinfachte Darstellung der Bestimmungen des MVG, der Wahlordnung und ARRG der EKiR, jeweils ohne Anspruch auf Richtigkeit Zur Vertiefung ist empfohlen, die aktuellen Texte und Kommentierungen der Regelungen ergänzend zu nutzen Der Foliensatz ist für die Nutzung von Mitarbeitervertretungen freigegeben Für MAV-Seminare im Bereich der EKiR können zu weiteren Themen, Zusammenstellungen als animierte PowerPoint Präsentation erbeten werden. Gisbert Fischer Bilder, Fotos und Graphiken sind lizenzfrei zur Nutzung freigegeben von …mit Dank an die Urheber


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