Präsentation herunterladen
Die Präsentation wird geladen. Bitte warten
Veröffentlicht von:Damian Ziegler Geändert vor über 6 Jahren
1
Basisinformationen für JungunternehmerInnen iZm
HR Mag. Alexandra Graf Basisinformationen für JungunternehmerInnen iZm Wirtschaftskammer Hollabrunn, Stockerau und Tulln Juni 2018
2
Überblick FinanzOnline Überblick Umsatzsteuer
Einleitung Überblick FinanzOnline Überblick Umsatzsteuer Überblick Einkommensteuer
3
Fragebogen Betriebseröffnung Einzelunternehmen Verf24
Notwendige Formulare Fragebogen Betriebseröffnung Einzelunternehmen Verf24 Umsatzsteuervoranmeldungen U30 Umsatzsteuererklärung U1 Einkommensteuererklärung E1 Formulare:
4
Fragebogen Verf 24 ausgewählte Punkte
5
Verf 24 Fortsetzung Relevant für Kleinunternehmer oder zB Versicherungsvertreter, die UID-Nummer für EU-Sachverhalte benötigen.
7
Unternehmensservice Portal
8
Erstanmeldung zu FinanzOnline
auf unter „Online- Erstanmeldung“ mit Bürgerkarte* * Bürgerkarte ist Überbegriff für freigeschaltete Karte oder Handysignatur durch STB, WT, RA, Notar, … über FON mit Formular FON1 persönlich bei einem Finanzamt Eine eigene Hotline beantwortet Ihre Fragen zu FinanzOnline. Diese ist unter von Montag bis Freitag, 08:00 bis 17:00 Uhr, erreichbar.
9
FinanzOnline
10
FinanzOnline
11
FON PIN-Änderung
12
FON Unternehmer Supervisor („SV“) Benutzer Hat alle Rechte in FON
Es können beliebig viele SV angelegt werden Supervisor kann gesperrten Benutzer wieder freischalten personifizierte Benutzer erhalten aber Rsa-Brief (oder SMS wenn Telefonnummer hinterlegt ist) Benutzer hat nur die zugeordneten Rechte hat auch nur diejenigen Menüs zur Auswahl, für die er Rechte hat Benutzer können - angelegt - gesperrt - für FinanzOnline deaktiviert (zB nur für USP aktiv) - gelöscht werden
13
FON Einstieg
14
FON Erklärungen UVA, ZM
15
FON Erklärungen UVA
16
FON Erklärungen UVA
17
FON Abfragen
18
FON Eingaben
19
FON Anträge
20
FON Beschwerde
21
FON DataBox
22
FON elektronische Zustellung
23
FON elektronische Zustellung
24
Überblick Formulare Überblick Umsatzsteuer Überblick Einkommensteuer
25
Begriff des Unternehmers
Das UStG verwendet den Begriff des „Steuerpflichtigen“ nicht. Steuerpflichtig sind bei der Umsatzsteuer nicht Personen, sondern steuerbare Verkehrsvorgänge Funktion des Steuersubjekts übt bei der Ust der Unternehmer aus: Steuerbare Umsätze können nur Unternehmer tätigen Der Unternehmer ist Schuldner der Umsatzsteuer Nur der Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmens. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Rechtsformunabhängig: Einzelunternehmen (eU), Personengesellschaft (KG, OG, GesbR), Kapitalgesellschaft (GmbH, AG).
26
Steuerbare Tatbestände
Der Umsatzsteuer unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen (Dienstleistungen) im Inland durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens Eigenverbrauch Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittland und Innergemeinschaftlicher Erwerb
27
Kleinunternehmer Nettojahresumsatz bis 30.000 €
unecht befreite Umsätze => keine USt ausweisen, keine Vorsteuer, keine UID-Nummer, im Normalfall keine UVA + keine Jahreserklärung 1x überschreiten in 5 Jahren um max. 15% zulässig Option zur Regelbesteuerung Formular U12: Ust-Pflicht + Vorsteuer, UID-Nummer Bindung mind. 5 Jahre Allgemeine Pflichten: UVA, Jahreserklärung Option muss ausdrücklich widerrufen werden Vorsteuerkorrektur
28
Entstehen der Steuerschuld
Sollbesteuerung Buchführungspflichtige Unternehmen mit Ablauf des Monats der Erbringung der Leistung, max. 1 Monat später, wenn Rechnungslegung nicht in diesem Monat Istbesteuerung mit Ablauf des Monats der Vereinnahmung Freiberufler, nichtbuchführungspflichtige Land- und Forstwirte oder Gewerbetreibende; Unternehmer (nicht § 21 bzw. 23 EStG) mit einem Umsatz < € in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre (Vermietung + Verpachtung) Gewinnermittlung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Anzahlungen
29
Umsatzsteuervoranmeldungen UVA
Umsätze bis € und Kleinunternehmerbefreiung: keine Verpflichtung zur Einreichung einer UVA (mit Ausnahmen) keine Verpflichtung zur Einreichung einer USt-Jahreserklärung U1 (mit Ausnahmen) Umsätze bis € und Verzicht auf Kleinunternehmerbefreiung: Keine Verpflichtung zur Einreichung einer UVA, Entrichtung der Umsatzsteuerzahllast/Quartal Verpflichtung zur Abgabe einer Jahreserklärung U1
30
Umsatzsteuervoranmeldungen UVA
Umsätze zwischen und € Verpflichtung zur Einreichung einer vierteljährigen UVA Auch „Nullmeldungen“ sind einzureichen Entrichtung der Ust-Zahllast quartalsweise Verpflichtung zur Einreichung einer Jahreserklärung U1 Umsätze über € Verpflichtung zur Einreichung einer monatlichen UVA Entrichtung der Ust-Zahllast/Monat
31
Ermäßigter Steuersatz 13% ermäßigter Steuersatz 10%
Steuersätze Normalsteuersatz 20% Ermäßigter Steuersatz 13% zB lebende Tiere, Pflanzen ermäßigter Steuersatz 10% Vermietung für Wohnzwecken Personenbeförderung im Inland (ausg. Inlandsflüge), Arzneimittel Lebensmittel Druckwerke etc
32
Rechnung Name und Anschrift des leistenden Unternehmers und Leistungsempfängers UID-Nummer des Leistenden UID-Nummer des Leistungsempfängers, wenn Bruttorechnungsbetrag größer € Menge und handelsübliche Bezeichnung bzw. Art und Umfang der erbrachten Leistung Datum der Leistung bzw. Zeitraum Entgelt netto Steuerbetrag mit Zusatz USt/MWSt Ausstellungsdatum fortlaufende Rechnungsnummer Erleichterungen für Kleinbetragsrechnung Rechnungslegungspflicht!
33
ÜBER € 10.000,00 (inkl. Umsatzsteuer)
Rechnungsmerkmale Rechnung ÜBER € ,00 (inkl. Umsatzsteuer) ÜBER € 400,00 (inkl. Umsatzsteuer) BIS € 400,00 § 11 Abs. 6 (inkl. Umsatzsteuer) Ausstellungsdatum, fortlaufende, eindeutig identifizierbare Nummer Leistender Unternehmer Kunde Menge und Art der Leistung Tag der Leistungserbringung Entgelt ohne Umsatzsteuer Umsatzsteuerbetrag (bei Befreiung: Hinweis) Steuersatz UID des Leistenden UID des Kunden (inl. oder ausländische UID) Ausstellungsdatum, fortlaufende, eindeutig identifizierbare Nummer Leistender Unternehmer Kunde Menge und Art der Leistung Tag der Leistungserbringung Entgelt ohne Umsatzsteuer Umsatzsteuerbetrag (bei Befreiung: Hinweis) Steuersatz UID des Leistenden kann entfallen Leistender Unternehmer Menge und Art der Leistung Tag der Leistungserbringung Gesamtbetrag + Ust-Satz
34
Elektronische Rechnung § 11 Abs. 2 UStG 1994
„ […] Als Rechnung gilt auch eine elektronische Rechnung, sofern der Empfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung im Sinne des Abs. 1 und Abs. 1a, dass die Echtheit ihrer Herkunft, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind. […] Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.“
35
Begriff der elektronischen Rechnung
„..in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen“ (§ 11 Abs. 2 in der Fassung AbgÄG 2012) keine spezielle Form der elektronischen Übertragung vorgeschrieben, zB , -Anhang, Web-Download in einem elektronischen Format (zB PDF- oder Textdatei) oder in einem strukturierten Dateiformat (zB xml auch per Fax übermittelte Rechnungen sind elektronische Rechnungen unabhängig von der Übertragungsart (Standardfax, Faxserver oder Computerfax) Eingescannte Papierrechnung gelten als elektronische Rechnungen. Gleichstellung von Papier- und elektronischer Rechnung. ACHTUNG: bei Ausstellung einer Rechnung in mehreren Formaten (zB als PDF- und xml-Datei) oder als Papier- und elektronische Rechnung ist jedenfalls ein Hinweis darauf in der Rechnung aufzunehmen, um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden.
36
Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit
Diese Kriterien müssen vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet sein Echtheit der Herkunft: Sicherheit betreffend Identität des leistenden Unternehmers oder Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts: erforderliche Rechnungsangaben gem. UStG dürfen nicht geändert worden sein, aus der Unversehrtheit des Inhalts kann nicht auf die inhaltliche Richtigkeit der Rechnung geschlossen werden, Formatänderung durch den Empfänger wird zulässig sein, wenn sichergestellt ist, dass Rechnungsinhalt nicht verändert wird, auch das geänderte Format muss den Erfordernissen der VO 583/2003 idgF entsprechen.
37
Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts, Lesbarkeit
Rechnung muss vom Menschen lesbar sein (inhaltlich erfasst und verstanden werden können) Unternehmer hat selbst zu entscheiden, wie der Nachweis über die Unversehrtheit des Inhaltes und Echtheit der Herkunft sowie die Lesbarkeit gewährleistet wird, sowohl der Rechnungsaussteller als auch der Empfänger haben dies zu gewährleisten, die bisher zulässigen Verfahren sind weiterhin möglich (Signaturen) -> keine Umstellung notwendig.
38
Voraussetzung für die Ausstellung einer elektronischen Rechnung
Zustimmung des Empfängers ist, wie bisher, an keine besondere Form gebunden, Innerbetriebliches Steuerungsverfahren um Unversehrtheit des Inhaltes und Echtheit der Herkunft sowie die Lesbarkeit zu gewährleistet, keine Vorgaben über den Aufbau, Struktur,… des Steuerungsverfahrens. Unternehmer hat hier freie Wahl des Verfahrens, Finanzamt kann ein Verfahren nicht akkreditieren! Verfahren muss für das Unternehmen angemessen sein, Ist abhängig von Betriebsgröße, Höhe der Umsätze, Anzahl der Kunden und Lieferanten,
39
Archivierung elektronischer Rechnungen
Gesetz enthält keine speziellen Vorschriften für die Aufbewahrung von E-Rechnungen Ausnahme: Aufbewahrungsfrist: 7 Jahre (§ 11 Abs 2 UStG) daher gelten grundsätzlich die Vorschriften der BAO Mitgliedsstaat kann vorschreiben, dass Rechnungen in der Originalform, in der sie übermittelt werden, aufzubewahren sind (Art 247 Abs. 2 MwSt-RL) wurde in Österreich nicht umgesetzt – freie Wahl der Form der Aufbewahrung. Zulässigkeit der Archivierung von elektronischen Rechnungen in Papierform erhöht die Akzeptanz. Bei Formatänderungen muss aus den aufbewahrten Daten zweifelsfrei hervorgehen, dass gegenüber der Originaldatei keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind.
40
Archivierung elektronischer Rechnungen
Rz 1566 UStR: Papierrechnungen können auf Datenträgern aufbewahrt werden, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftsgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist (Papier eingescannt u gespeichert). § 132 Abs 2 BAO Urschriftsgetreu: auch Rückseiten; farbgetreue Wiedergabe nur, wenn beim Einscannen ansonsten Infos verloren gehen würden (zB rot für negative Werte – Anm.); eine solche Aufbewahrung kann zB durch Mikroverfilmung, Erfassen auf einer optischen Speicherplatte oder durch Scannen erfolgen, sofern die elektronisch aufbewahrten Daten im Nachhinein nicht verändert werden können (= nicht wiederbeschreibbar: WORM-Platte, CD-R, DVD-R). Speichern auf Server oder Festplatte reicht nicht.
41
Vorsteuer Leistender ist Unternehmer, Leistungsempfänger ist Unternehmer, ordnungsgemäße Rechnung, Leistung im Inland, für das Unternehmen, Keine Beteiligung an USt-Finanzvergehen, Istbesteuerer: erst nach Bezahlung der Re, aus Anzahlungsrechnungen, wenn bezahlt, kein Pkw, Kombi, Motorrad (Ausnahmen!), für Grundstücke nur im unternehmerischen Ausmaß.
42
§ 12 Vorsteuerabzug - Ausschließungsgründe
§12 Abs 2 Z 2 lit b: Kein Vorsteuerabzug bei erhaltenen Leistungen die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Bsp.: Unternehmer kauft einen „steuerlichen PKW“, dieser wird zu 100% betrieblich genutzt (zB: Vertreterfahrzeug). Lösung: Wegen gesetzlicher Fiktion steht trotz dieser Nutzung ein Vorsteuerabzug nicht zu. Verordnung BGBl II 2002/193 -> Liste „Fiskal-Lkw“ unter bmf.gv.at
43
Aufbewahrungspflichten
7 Jahre alle Buchhaltungsunterlagen und Aufzeichnungen (Konten, Belege, Kostenvoranschläge, Geschäftspapiere, Tippstreifen etc) elektronische Daten müssen aufbewahrt und lesbar sein 22 Jahre iZm Grundstücken bei laufendem Gerichts- oder Abgabenverfahren müssen Unterlagen weiter aufbewahrt werden
44
Überblick Formulare Überblick Umsatzsteuer Überblick Einkommensteuer
45
Einkommensteuertarif ab 2016
Auf das Einkommen ist ESt-Tarif anzuwenden Progressiv mit steigenden Grenzsteuersätzen: Von EUR 0 bis EUR ,-- 0 % Über EUR bis EUR : 25 % Grenzsteuersatz Über EUR bis EUR : 35 % Grenzsteuersatz Über EUR bis EUR : 42 % Grenzsteuersatz Über bis EUR : 48 % Grenzsteuersatz, Über EUR % Grenzsteuersatz. Einkommen über : 55% ( ) Formel zur Berechnung der ESt (§ 33 Abs 1 EStG)
46
Sachliche Steuerpflicht § 2 EStG
Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige (=natürliche Person) innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. • Einkommen ist » der Gesamtbetrag der Einkünfte (7 Einkunftsarten) » nach Ausgleich mit Verlusten aus den Einkunftsarten » nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) und » nach Abzug der außergewöhnlichen Belastungen (§ 34 und 35 EStG).
47
Sachliche Steuerpflicht
Die Haupt- und Nebeneinkünfte: Land- und Forstwirtschaft (Urproduktion etc.) Selbständige Arbeit (Freiberuf etc.) Gewerbebetrieb (Gewerbe, Handel, Industrie) Nichtselbständige Arbeit (Dienstverhältnis) Kapitalvermögen (Kapitalbesitz) Vermietung u. Verpachtung (Realbesitz) Sonstige Einkünfte Gesamtbetrag der Einkünfte - Sonderausgaben - außergewöhnliche Belastungen - Freibeträge §§ 104, 105 Einkommen (§ 2 Abs 2) x Tarif = Einkommensteuer Gewinneinkünfte (§ 2 Abs 4 Z 1) „betriebliche Einkünfte“ Überschusseinkünfte (§ 2 Abs 4 Z 2) „außerbetriebliche Einkünfte“ Haupt- einkünfte Neben- (subs.)
48
Gewinnermittlungsarten
§ 4 Abs 3. EStG Einnahmen-Ausgaben-Rechnung Bilanzierung § 5 oder § 4 Abs. 1 EStG Pauschalierungen § 17 EStG Einnahmen-Ausgaben-Rechnung: Betriebseinnahmen ZUFLUSSPRINZIP Betriebsausgaben ABFLUSSPRINZIP Belegspflicht!
49
Pauschalierungen § 17 EStG
Keine Buchführungspflicht und keine freiwillige Buchführung! Umsatzgrenzen < € Betriebseinnahmen (Umsätze) in tatsächlicher Höhe zu erfassen Betriebsausgabenpauschale abhängig vom Umsatz 12% oder 6% des Umsatzes + zusätzliche Ausgaben (Vorräte, Löhne+Gehälter, Fremdlöhne, SV …)
50
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
Freiberufler Überwiegend wissenschaftlichen, künstlerischen, sozialen, lehrenden, heilenden und rechtswahrenden Charakter Wissenschafter, Künstler, Schriftsteller, Ziviltechniker, Architekten, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Journalisten, Dolmetscher, Unternehmensberater Heilpraktiker .. Überschusseinkünfte (zB Vermietung und Verpachtung) Buchführungsgrenzen § 189 Abs 1 Z 2 UGB zu beachten: Umsatzschwellenwert > 2x > € oder 1x > € -> Wechsel zur Bilanzierung
51
Nicht abzugsfähige Aufwendungen - § 20 EStG
» Aufwendungen der privaten Lebensführung sind nicht abzugsfähig, auch wenn sie beruflich mitveranlasst sind (kein Mischaufwand) ZB Wirtschaftsgüter des Haushaltes und der Lebensführung, wie insbesondere Fernseher,Radio, MP3-Player, Foto(digital)kamera, Filmkamera, übliches Tageszeitungsabonnement etc. » Aufwendungen für Haushalt und Unterhalt der Familie, » unangemessen hohe Aufwendungen (zB Luxustangente Pkw), » Repräsentationsaufwendungen, » Personensteuern, » Barzahlungsverbot für Bauleistungen über 500 €, » Ausgaben im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen, » Strafen und Geldbußen, etc.
52
Auswahl an Betriebsausgaben
PKW Aufwand > 50% betriebliche Nutzung Betriebsvermögen < 50% betriebliche Nutzung kein Betriebsvermögen FAHRTENBUCH!!!!
53
Absetzung für Abnutzung AFA
Pkw > 50% laufende Kosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung sind als Betriebsausgaben zu erfassen Treibstoff, Service, Reinigung, … Absetzung für Abnutzung AFA Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 8 Jahre gesetzlich festgelegt Anlageverzeichnis Luxustangente
54
Amtliches Kilometergeld oder
PKW < 50% Amtliches Kilometergeld 0,42 € pro gefahrenen betrieblichen Kilometer oder tatsächliche, nachgewiesene Betriebskosten im Ausmaß der betrieblichen Nutzung Fahrtenbuch
55
Anschaffungsobergrenze € 40.000,- Luxustangente
Luxustangente Pkw Anschaffungsobergrenze € ,- Luxustangente PKW Ausgaben können nur insofern angesetzt werden, als der Neupreis die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigt. Der übersteigende Betrag gilt als privat veranlasst. Wertabhängige Kosten, z.B. Fremdkapitalzinsen, Kasko- und Haftpflichtversicherung sind ebenfalls zu kürzen gilt auch für: Leasing – PKW und für gebrauchte Pkw < 60 Monate ab Erstzulassung
56
Computer, Laptop Betriebliche Nutzung MUSS eindeutig feststehen Nachweis oder Glaubhaftmachung Abgrenzung zum privaten Einsatz Privatanteil PC im Privathaushalt 40% Privatanteil oder Nachweis der niedrigeren Privatnutzung Nutzungsdauer 3 Jahre
57
Arbeitszimmer innerhalb des Wohnungsverbandes Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
58
Arbeitszimmer Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. VwGH , 94/15/0063, VwGH , 95/15/0186).
59
Arbeitszimmer Folgende beispielhaft angeführte Räume sind nicht als Arbeitszimmer anzusehen und sind vom Abzugsverbot nicht betroffen: Ordinations- Therapieräume Labors Fotostudios Film – Tonaufnahmestudio Kanzleiräumlichkeiten - gelegentliche Besprechungen begründen noch kein Arbeitszimmer Musikproberäume Werkstätten
60
Arbeitszimmer Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls innerhalb eines Arbeitszimmers liegt Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen.
61
Arbeitszimmer Die Tätigkeit wird entweder ausschließlich in einem Arbeitszimmer ausgeübt oder umfasst (Tätigkeits-)Komponenten, die außerhalb des Arbeitszimmers und solche die in einem Arbeitszimmer ausgeübt werden, wobei die (Tätigkeits-)Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, typischerweise nicht als für das Berufsbild (bloß) unwesentlich zu bezeichnen ist. Beispiele: Gutachter, Schriftsteller, Dichter, Maler, Komponist, Bildhauer, Heimarbeiter, "Heimbuchhalter"…
62
Arbeitszimmer Tätigkeiten (Berufsbilder), deren Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers liegt Die mit der Tätigkeit (auch) verbundene (Tätigkeits-) Komponente, die auf das Arbeitszimmer entfällt, ist demgegenüber bei Beurteilung des Berufsbildes typischerweise nicht wesentlich. Beispiele: Lehrer, Richter, Politiker, Dirigent, Vortragender, darstellender Künstler, vereinzeltes Teleworking…
63
Arbeitszimmer Als Betriebsausgaben/Werbungskosten im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer kommen insbesondere anteilige Mietkosten, anteilige Betriebskosten (Beheizung, Beleuchtung, sonstige Betriebskosten), bei Eigenheimen oder Eigentumswohnungen anteilige Absetzung für Abnutzung sowie anteilige Finanzierungskosten in Betracht.
64
Aus- und Fortbildung § 4 Abs. 4 Z 7 EStG 1988 deckt sich mit § 16 Abs. 1 Z 10 EStG Die Ausführungen in den LStR 2002, Rz 358 bis 366, gelten daher sinngemäß. Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen sind als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie Kosten für Fortbildung, Ausbildung im verwandten Beruf oder Umschulung darstellen. Fortbildungskosten dienen dazu, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, um den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Merkmal beruflicher Fortbildung ist es, dass sie der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten im bisher ausgeübten Beruf dient (VwGH , 95/15/0161). Siehe dazu auch Rz 364. Ausbildungskosten sind Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausübung ermöglichen. Steht eine Bildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der bereits ausgeübten Tätigkeit, ist eine Unterscheidung in Fort- oder Ausbildung nicht erforderlich, weil in beiden Fällen Abzugsfähigkeit gegeben ist. Aus- und Fortbildungskosten unterscheiden sich von der Umschulung dadurch, dass sie nicht „umfassend“ sein müssen, somit auch einzelne berufsspezifische Bildungssegmente als Werbungskosten abzugsfähig sind.
65
Umschulung Aufwendungen für Umschulungsmaßnahmen sind dann abzugsfähig, wenn sie derart umfassend sind, dass sie einen Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglichen, die mit der bisherigen Tätigkeit nicht verwandt ist und auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Der Begriff "Umschulung" setzt - ebenso wie Aus- und Fortbildung - voraus, dass der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ausübt. Wurde bereits ein Beruf ausgeübt, hindert eine eingetretene Arbeitslosigkeit, unabhängig davon, ob Arbeitslosengeld bezogen wurde oder nicht, die Abzugsfähigkeit von Umschulungskosten sowie von Aus- und Fortbildungskosten nicht (VwGH , 2005/14/0117). Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die zu Einkünften führt (dh. auch Hilfstätigkeiten oder fallweise Beschäftigungen). Auch wenn die berufliche Tätigkeit in einem Kalenderjahr erst nach Anfallen von Aufwendungen begonnen wird, können absetzbare Umschulungskosten vorliegen. Absetzbar sind in diesem Fall alle Umschulungskosten, die im Kalenderjahr des Beginns der beruflichen Tätigkeit anfallen.
66
Umschulung Für eine erwerbsorientierte Umschulung spricht es, wenn der Steuerpflichtige seine bisherige Tätigkeit aufgibt oder wesentlich einschränkt. Umschulungskosten sind aber auch dann steuerlich zu berücksichtigen, wenn der andere Beruf, auf den die umfassende Umschulungsmaßnahme abzielt, nicht als Haupttätigkeit ausgeübt werden soll (vgl. VwGH , 2008/15/0321). Da ein Pensionist keine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Bildungsmaßnahmen jedweder Art (Fortbildung, Ausbildung, Umschulung) grundsätzlich nicht als Werbungskosten absetzbar (siehe auch VwGH , 2001/15/0050). Davon ausgenommen ist ein Frühpensionist, der nachweist oder glaubhaft machen kann, dass er die Bildungsmaßnahme zum beruflichen Wiedereinstieg absolviert und somit tatsächlich auf die Ausübung eines anderen Berufs abzielt.
67
Umschulung Da Umschulungskosten auf eine künftige, noch nicht ausgeübte Tätigkeit abzielen, stellen sie begrifflich vorweggenommene Werbungskosten dar (VwGH , 2008/15/0321). Es müssen grundsätzlich Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. VwGH , 97/15/0148, VwGH , 95/14/0134, VwGH , 2008/15/0321). Diese sind jedenfalls dann gegeben wenn, die Einkunftserzielung im früher ausgeübten Beruf auf Grund von Arbeitslosigkeit nicht mehr gegeben ist oder die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder die Berufschancen oder Verdienstmöglichkeiten durch die Umschulung verbessert werden. Die Intensität der Nachweisführung oder Glaubhaftmachung muss umso höher sein, je mehr sich eine Umschulung nach der Verkehrsauffassung auch zur Befriedigung privater Interessen bzw. Neigungen eignet. Eine derartige besondere Nachweisführung wird daher vor allem bei folgenden Sachverhalten notwendig sein: Die derzeitige Einkünfteerzielung ist nicht gefährdet oder die Umschulung lässt aus dem neuen Beruf keine höheren Einkünfte erwarten. Ein Werbungskostenabzug ist nicht zulässig, wenn eine Einkünfteerzielung auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse von vornherein nicht zu erwarten ist.
68
Veranlagung E1-Formular, wenn betriebliche Einkünfte erzielt werden.
Wenn nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte Antragsveranlagung mit L1-Formular Pflichtveranlagung, wenn ua neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte > 730 € erzielt werden Im Veranlagungszeitraum zeitweise gleichzeitig 2 oder mehr lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen werden (Progression) Auf Antrag immer - Verjährung 5 Jahre beachten!
69
Veranlagungsfristen Erklärungsfrist ESt, KÖSt, USt
» endet grundsätzlich am 30. April des Folgejahres » bei elektronischen Übermittlungen am 30. Juni des Folgejahres via FinanzOnline » Fristerstreckung auf Antrag (§ 134 BAO) und für Steuerpflichtige, die durch einen Steuerberater vertreten sind, möglich (Quote). Vorauszahlungen auf Est bzw. Köst » vierteljährlich um 15. Februar, 15. Mai, 15.August und 15. November zu entrichten
70
Berechnungshilfen
71
Finanzamt
72
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit
Ähnliche Präsentationen
© 2025 SlidePlayer.org Inc.
All rights reserved.