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Veröffentlicht von:Berthold Siegel Geändert vor über 6 Jahren
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OASE BERLIN, Integrationsprojekte für Flüchtlinge und Migrant_innen
Krisen und Flucht - Rechte von Asylsuchenden in der EU und Deutschland, Theorie und Praxis Workshop 14/ Jochen Schwarz OASE BERLIN, Integrationsprojekte für Flüchtlinge und Migrant_innen 2018
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Zur Person Jurist, Master des Europarechts, spezialisiert auf Asylrecht / Migrationsrecht Mitarbeiter in OASE Berlin e.V. seit 2004, dort im Projekt Asylverfahrensberatung (Förderung durch den Integrationsbeauftragten des Senats seit 2016) Mitarbeit beim Flüchtlingsrat Berlin im Projekt „Kritische Begleitung der Flüchtlingspolitik des Berliner Senats“ seit (Ehrenamtliche) Mitarbeit bei Borderline Europe e.V Dokumentation der Situation an den Außengrenzen der E.U
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Erwartungen Kurze Vorstellung : Ihr / Euer Name, eigene Erfahrungen mit dem Thema Welche Vorkenntnisse habt ihr ? Erwartungen an diesen Workshop: Welche Themen interessieren Euch besonders?
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Zeitplan:Tag 1. 10 – 14h. Einführung Deutsches Asyl- und Aufenthaltsrecht
Vorstellung, Hintergrund und Erwartungen der Teilnehmer Einstiegsspiel: Begriffe des Flüchtlingsecht und deren politische Dimension 10.45 – 12.30h. Überblick: Nationales Asylrecht und Aufenthaltsrecht Grundlegende Begriffe zum Flüchtlingsschutz und zum subsidiären Schutz Das Konzept von „Non refoulement“ & die Definition von Verfolgung“ Asylverfahren in Berlin, Schritte und Instanzen Rechte von Asylbewerbern während des Asylverfahrens und mit einer Duldung Sozialrechtliche Aspekte von Flüchtlingen, Wohnsituation, Arbeit, Studium Aktuelle Gesetzesänderungen seit August 12.45h Interaktion: Ursachen von Flucht und Migration Abschluss Tag 1 : kurze Fälle : Aufenthaltsrecht / Asylrecht
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Tag 2: Vertiefung: Flüchtlingsrecht mit internationalem Bezug / Perspektiven nach Abschluss des Asylverfahrens h. Internationales Flüchtlingsrecht mit Bezug zum deutschen Asylrecht Europäische Verteilung von Flüchtlingen: Die Dublin Verordnung, Resettlement, Relocation Interaktion: Fluchtrouten und die Situation im Mittelmeer; Statistik (Quiz) 11.00 – Was tun im konkreten Fall? - Perspektiven nach Abschluss des Asylverfahrens Möglichkeiten konkreter Hilfe - bei negativem Bescheid Duldungsanträge, Humanitären Rechtsschutz, Ausbildungsduldung Abschiebeschutz: Kirchenasyl, Härtefallkommission, Petitionen Rechtsfolgen bei positiven Bescheid: Rechtsfolgen bei positiven Bescheid: Sozialrechte, Wohnsitzauflagen, Familiennachzug etc. Asylverfestigung: Niederlassungserlaubnis, Einbürgerung etc. Fälle & Muster : Duldungsanträge, Härtefallkommission, Petition, Kirchenasyl Schluss: Diversity / Partizipation: The Unequal opportunity race (video) (Feedback)
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Wenn gewünscht: - Vorbereitung auf das Interview beim Bundesamt - Schritte der Sozialen Beratung in einer Beratungssituation und deren rechtlichen und ethischen Grenzen - Übungsfälle: Grenzfälle der Beratungsarbeit
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OASE Berlin e.V. Seit über 20 Jahren Integrationsprojekte für Migrant*innen und Flüchtlinge Philosophie/ Ziele : OASE Berlin e.V. versteht sich als politisch unabhängige, den Menschenrechten und dem Prinzip der Gleichberechtigung verpflichtete Nichtregierungsorganisation (NRO), die gegen jede Form von Diskriminierung eintritt Wir arbeiten für eine offene Gesellschaft. Deshalb leisten wir unseren Beitrag dazu, dass Migrant*innen und Geflüchtete ein selbstbestimmtes, gleichberechtigtes und freies Leben in Deutschland führen können. Dazu gehört die politische Einflussnahme durch Lobby- und Gremienarbeit genauso wie die tägliche, pragmatisch ausgerichtete Integrationsarbeit mittels Beratung, Bildung und Begegnung
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Asylverfahrensberatung
Seit Juli 2016 finanziert de,r Senat Stellen in Berlin unabhängige Migrationsrechts- und Verfahrensberatung für Geflüchtete ab 2017 : Staatliche Pflicht kostenlose Beratung anzubieten ? (Vgl. Art 20ff. EU Verfahrensrichtlinie) . Weitere Stellen: 1. Al Muntada > arabische Klient*innen 2. Verein iranischer Flüchtlinge in Berlin e.V. > iranische und afghanische Klien*innen 3. Kontakt und Beratungsstelle für Flüchtlinge und MigrantInnen e.V. (KUB) > u.a. Fachstelle für Geflüchtete Frauen 4. AWO Arbeiterwohlfahrt Berlin, Kreisverband Mitte e.V. 5. Cari Fair - Caritasverband f. d. Erzbistum Berlin e.V. 6. Komm Mit ( BBZ) > Fachstelle für Syrische Flüchtlinge 7. Schwulenberatung Berlin gGmbH > Migrations- und Verfahrensberatung für LSBTI Flüchtlinge 8. YEKMAL e.V > Kurdische Geflüchtete 9. XENION psychosoziale Beratung für politisch Verfolgte e.V. > traumatisierte Geflüchtete 10. Diakonisches Werk Berlin Stadtmitte e.V. 11. Oase Berlin e.V. 12. BZLN > Fachstelle für Flüchtlinge mit Behinderungen und ältere Flüchtlinge
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Rechts- und Verfahrensberatung für Geflüchtete - Inhalte
Beratung zu allen juristischen und praktischen Fragen des Asylverfahrens: Beratung im Vorfeld und im Laufe des Asylverfahrens, Hilfen bei Formulierung von Widersprüchen, Klagen und weiteren Rechtsmitteln; Interviewvorbereitung; Beratung nach Abschluss des Asylverfahrens, zu Anträgen bei der Härtefallkommission, zu Petitionen, zu Anträgen auf Duldung oder auf humanitären Rechtsschutz; Beratung zu aufenthaltsrechtlichen Fragen; Beratung zu europarechtlichen Fragen (Dublin) oder zum Daueraufenthaltsrecht / Freizügigkeitsrecht bei Asylantragstellung in einem anderen EU Staat; Beratung zum Familiennachzug; Unterstützung bei Fragen zu sozialrechtlichen Leistungen während des Asylverfahrens; Sonstige Fragen im Zusammenhang mit dem asyl- und aufenthaltsrechtlichen Status.
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Integrationslotsinnen und Integrationslotsen in Pankow
Seit 2016 sind in Pankow 10 Integrationslotsinnen und Integrationslotsen tätig (in Berlin fast 200) Aufgaben: Informationen im Vorfeld und im Laufe des Asylverfahrens und zur Härtefallkommission Unterstützung bei Beantragung von Leistungen nach AsylbLG Vermittlung zu fachspezifischen Beratungsstellen, Rechtsanwälten und Kriseninterventionsdiensten nach Bedarf Begleitung zu Ämtern und Behörden einschließlich Sprachmittlung Kooperation mit beteiligten Institutionen und Wohnheimen Info:
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Borderline Europe Seit 2001: NGO hinsichtlich der Situation an den Aussengrenzen der EU Filiale in Berlin, Lesbos (Griechenland), Palermo (Italien), Mitarbeiter in Wien, Athen, Lübeck Konstante Beobachtung der Situation an den EU-Außengrenzen Erstellung von Dokumentationen/Publikationen zum Thema Unterstützung von Initiativen zur humanitären Hilfe an den Grenzen Vermittlung von Ansprechpartnern für Presse und Veranstalter Aufbau eines europäischen Netzwerkes
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„Assoziationsspiel“ Liste von Wörtern und Begriffen der aktuellen Flüchtlingsdebatten Wie ist Ihre / Eure spontane Assoziation ? Positiv / Negativ / Neutral
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Zum Begriff Bleibeperspektive - Wie ein Begriff das Aufenthaltsrecht verändert
_AM_2016/AM16-8beitrag_voigt.pdf
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Grundlegende Begriffe und Definitionen des Flüchtlingsschutzes
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Wer ist Migrant? Migration: jede Bewegung in einen Staat oder aus einem Staat heraus Unterscheide nach Migrationsgruppe: Binnenmigration in der EU / aus Drittstaaten Aussiedler mit Abstammung aus Deutschland Unterscheide nach Motivation / Zweck der Einreise Familiennachzug aus der EU / Drittstaaten Arbeit / Studium/ Ausbildung Medizinische Gründe Unterscheide: Freiwillige Migration / Erzwungene Migration: Flucht Unterscheide: „Illegale“ (irreguläre) Migration / Legale Migration (Visum/Aufenthaltserlaubnis) „Zirkuläre“ Migration (Pendelmigration) umstrittener politischer Begriff Migration: Zuwanderungsgesetz, 2005 zur “Begrenzung & Steuerung der Zuwanderung“, Paradigmenwechsel: Deutschland als Einwanderungsland auch wg. Demografischer Veränderungen Familiennachzug erschwert seit 2007: Sprachkenntnisse Deutsch B1 erforderlich vor Visumserteilung, nur bei Goetheinstitut abzulegen, In der Praxis oft sehr schwierig und teuer
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Wer ist Flüchtling? Nach Genfer Flüchtlingskonvention (GFK, 1951) und Qualifikationsrichtlinie EU (2011) „Flüchtlinge sind Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer „Rasse“, (aus rassistischen Gründen) wegen Ihrer Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder „die sich als Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb ihres Heimatlandes befinden.“ GFK als Standardregelung für Flüchtlingsdefinition, übernommen in viele eur. und int. Gesetze, so z.B: § 60 Abs. 1 Aufenth.G oder QualifikationsRL von 2004: Definition Flüchtlingseigenschaft EU Q- RL Flüchtlingsschutz
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Internationale Gesetze zum Asylrecht (Auswahl)
Grundlage des Flüchtlingsrechtes: Schutz der Menschenrechte UNO Erklärung der Menschenrechte, 1948 Europäische Menschenrechtskonvention, 1950 Spezielle Gesetze Anti-Folterkonvention, 1984 Genfer Flüchtlingskonvention, 1951 Kinderrechtskonvention, 1990 Gewohnheitsrecht, bi-nationale Verträge, Seerechte Gewohnheitsrecht und Völkerrechtliche Verträge: Türkei / Griechenland Deal (2016) - New Deal: Libyen (Italien Route) andere arabische und afrikanische Staaten (2016/2017) in Planung: Rückübernahmeabkommen Eritrea/ Sudan /Tunesien/Ägypten
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Wichtige deutsche Gesetze zum Asylrecht
Grundgesetz 1949 Art 1: Menschenwürde Art 2: Freiheit vor körperlicher Verletzung und Freiheit der Person Art 3: Gleichbehandlungsgrundsatz Art 16 a: Asylrecht Spezielle Gesetze : Asylgesetz: Asylverfahren Aufenthaltsgesetz: Aufenthalt, Visum, Familiennachzug etc. Staatsangehörigkeitsgesetz: Einbürgerung Asylbewerberleistungsgesetz / SGB : Sozialleistungen ARB 1/80 Abkommen > türkische Arbeitnehmer und Familien Verordnungen / Verwaltungsvorschriften: Beschäftigungsverordnung: Arbeit, Ausbildung, Studium VAB der Ausländerbehörde
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Asylanerkennung in Deutschland
Zuerkennung im Bescheid des Bundesamtes: Asylberechtigung: Art. 16 a GG Politisch Verfolgte genießen Asylrecht, d.h. eine Verfolgung vor der Flucht in das Aufnahmeland indiziert, dass eine Wiederholungsgefahr der Verfolgung bei einer Rückkehr anzunehmen ist. > selten (~1%) wegen Drittstaatenregelung Flüchtlingseigenschaft: § 3 Asylgesetz (sog. GFK Flüchtlinge) Asylgründe, die vor oder auch erst nach der Flucht entstanden sind, so dass in jedem Fall eine Rückkehrgefährdung vorliegt § 4 AsylG Subsidiärer Schutz (siehe i.F.) Abschiebeschutz, § 60 Abs.5 – 7 AufenthG. Widerruf der Asylanerkennung: Der gewährte Status kann zu jeder Zeit widerrufen werden (nach 3 Jahren gibt es eine Prüfung jedes individuellen Falles) Gründe für Widerruf: Änderung der Verhältnisse im Heimatland, Wechsel des politischen Systems etc. Heute nahezu rechtliche Gleichstellung kleines / großes Asyl wegen GFK Flüchtlingsanerkennung
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Subsidiärer Schutz EU Qualifikationsrichtlinie 2011 umgesetzt 2014 Subsidiärer Schutz Art 15 QRL, § 4 Asylgesetz, § 3 EMRK „Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt“ 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Rechtsfolge: §25 Abs. 2 S1. 2 Alt. Internationaler subsidiärer Schutz (Bundesamt Prüfung) > Dublin Verfahren Differenziere: § 25 Abs. 3 (national subsidiär Schutzberechtigte) Komplizierte Materie,
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Subsidiärer Schutz II Vor Gesetzesänderung 03/2016 : Asylanerkennung nach GFK bei Syrern ca 95 %, Subsidiärer Schutz 0,9 % nach Gesetzesänderung: umgehend 87 %, GFK: ca 3% Kritik u.a. Vgl: Artikel: Asylmagazin 04/17 Jochen Schwarz „Subsidiäre Politik" Schwarz.pdf
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Klage gegen Subsidiären Schutz
▪ Zugehörigkeit zu Risikoprofile: Militärdienst / Desertation Religions - / ethnische Zugehörigkeit Unterstützung der Opposition Wohnort (Rakka als IS Hochburg z.B.) Berufsausübung, herausragende politische oder gesellschaftliche Stellung oder Funktion (Lehrer*in, Arzt , Anwalt, etc) Asylantragstellung im Ausland (VG Frankfurt, Oder) Musterklage: Diakonie/Rechtsanwältin Jentsch:
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Abschiebeschutz Rückschiebung würde eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellen oder dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht Zuerkennung eines nationale Abschiebungsverbote §60 Abs. 5-7 AufenthG. durch Ausländerbehörde: z.B. Reiseunfähigkeit, fehlende medizinische Behandlungsmöglichkeit Folge: Humanitäre Schutznorm: i.d.Regel für 1 Jahr : § 25 III bis V Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen Kein Dublin Verfahren! Praxis: Sog. „isolierter Antrag“ auf Abschiebeschutz ist oft sinnvoll wenn keine Chance auf Asyl besteht, z.B. bei Jugendlichen oder besonders Schutzbedürftigen
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Familienasyl • § 26 Asylgesetz: (Partner, minderjährige Kinder) können in Asylantrag der Eltern mit einbezogen werden (getrennt/gemeinsam geflohen? ) > Antrag innerhalb von 2 Wochen nach Ankunft in Deutschland stellen ! Infos: • Eigenes Asylverfahren der Kinder ? Eigene Asylgründe der Kinder? > Ja, z.B bei Krankheiten • „Familienasyl“ im Dublinverfahren: Familieneinheit! d.h ein Land ist zuständig > Bsp: Mann in Griechenland /Frau und Kinder in Deutschland > Antrag auf Familienzusammenführung im Dublinverfahren (dazu später)
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Das Gebot des „Non refoulement“
und die Definition von „Verfolgung“
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Das Non-refoulement Prinzip als Grundlage des Flüchtlingsschutzes
Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention enthält das Verbot, einen Flüchtling „auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten auszuweisen oder zurückzuweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner „Rasse“(aus rassistischen Gründen), Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde“ Dieses völkerrechtlich geregelte Ausweisungs- und Zurückweisungsverbot wird international als Prinzip des non-refoulement bezeichnet.
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Ausschlussklausel: Straftaten, Kriegsverbrechen, Folter
§ 3 Abs.2 AsylG. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft: (2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1. ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen, 2. vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder 3. den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
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Begriff der politischen Verfolgung - Übersicht
Wenn bei einer Rückkehr die hohe Wahrscheinlichkeit der Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit droht, z.B: Todesgefahr, Folter, ungerechtfertigte Haft Begründete Angst vor Verfolgung Individuelle Verfolgungsgründe: Religiöse, politische, geschlechtsspezifische Gründe, ethnische Zugehörigkeit Zugehörigkeit zu sozialer Gruppe, die verfolgt wird z.B: Minderheiten, Organisationen, Gruppen wie Journalisten, Feministen, Homosexuelle etc Verfolgungsakteur: Staat oder vom Staat unterstützte nichtstaatliche Akteure Wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, seine Bürger zu schützen (Bürgerkriegssituationen) Ausschluss: Nichtvorliegen einer sog. „inländischen Fluchtalternative“ im Herkunftsland Allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Arbeitslosigkeit sind damit für sich alleine als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen. Nunmehr gerichtlich anerkannt: auch geschlechtsspezifische Verfolgung (z.B. Zwangsverheiratung, Zwangsbeschneidung bei Frauen) und nichtsstaatliche Verfolgung (z.B. durch paramilitärische Gruppen oder mafiöse Strukturen)
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Ausschluss: Inländische Fluchtalternative
§3eAsylgesetz § 3e Interner Schutz (1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. (2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.
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Verfolgung - Schutzbereich und subjektive Perspektive
Schutzbereich der Verfolgung: Wenn eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei einer Rückkehr Leben, Leib oder die Freiheit bedroht ist oder die Gefahr einer ungerechtfertigter Inhaftierung droht Subjektive Sicht: Begründete Angst vor Verfolgung Subjektiv - objektive Sichtweise: Wenn jemand in der Lage des Flüchtlings vernünftige Gründe hätte, eine Verfolgung zu befürchten Glaubhaftmachung (Beweise können oft nicht erbracht werden)
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Quellen für materielle Klagebegründung:
asyl.net / Asylmagazin amnesty.de >Jahresberichte, HRW, ECCHC UNHCR / Pro Asyl Berichte der Flüchtlingsräte z.B über Serbien und Kosovo (Situation an den Außengrenzen EU) >Länderprofile Schweizerische Flüchtlingshilfe Erkenntnisquellen der Verwaltungsgerichte Auswärtiges Amt > Reisehinweise & Lageberichte Urteile / Datenbanken Juris Webseiten wie: migrationsrecht.net, Netzwerk Flüchtlingsforschung Je nach Fall - z.B Christenverfolgung im Iran : Kirchliche Quellen
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Massive Diskriminierung als Verfolgung?
Wichtig: wenn dauerhafte, massive, sich wiederholende Diskriminierung wie „Nadelstiche“ vorliegen die Existenzbedrohend sich auswirken kann dies Verfolgungsqualität annehmen (herrschende Rechtsprechung und Literatur) > Diskriminierung bei Zugang zu Sozialleistungen, Arbeit, Bildung, Öffentliches Leben, Gerichtsverfahren, Gesundheitsversorgung etc. Insofern: Asylantrag ist nicht per se aussichtslos, so wie dies de Maziére bei Besuch im Kosovo 2015 sagte Insbesondere: Minderheiten aus Westbalkan z.B. Sinti und Roma Vgl: Frankreich und Schweiz bis zu 7% Anerkennungsquote für Roma aus Serbien Info: Reinhard Marx - Diskriminierung als Fluchtgrund (2013)
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Verfolgungshandlungen
§ 3a Asylgesetz - Verfolgungshandlungen (1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. (2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten: 1.die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, 2. gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (…)
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Begriff der politischen Verfolgung: Bürgerkriegs-/Kontingentsflüchtlinge
Allgemeine Notsituationen wie Armut, Arbeitslosigkeit, Naturkatastrophen oder auch bürgerkriegsähnliche Zustände im Heimatland sind für sich alleine als Gründe für eine Asylgewährung ausgeschlossen (Es liegt keine individuelle Verfolgung vor) Bei Bürgerkriegen kann jedoch durch die Landesregierung eine vorrübergehende Schutzregelung getroffen und eine Aufnahme von Flüchtlingen in einem bestimmten Kontingent angeordnet werden. (§ 23 AufenthG. Bsp.: Jugoslawien & Kosovo Krieg)
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Resettlement / Relocation
Ein Resettlement erlaubt eine Aufnahme einer Gruppe von Flüchtlingen aus einer Krisenregion in einem Kontingent z.B. nach Deutschland, USA, der EU oder Kanada zu kommen Wird von den nationalen Regierungen beschlossen, § 23 AufenthG Beispiele: in der Vergangenheit und Gegenwart Irak / Kosovo/ Somalia, zurzeit Syrien Türkei / Griechenland „Deal“: Resettlement (2016), in Planung: Libyen ? Kritik: Relativ kleine Quoten (um die Syrer in Deutschland bis 2015) Politische und religiöse Kriterien? („Christen aus dem Irak“) Bsp: Edward Snowden - warum kein Resettlement ? Relocation: Flüchtlinge werden innerhalb der EU verteilt z.B Flüchtlinge von Griechenland in andere EU Staaten 2015 Kritik: Aber: nur einige 1000 Flüchtlinge sind bislang verteilt worden, Verwaltungsaufwand ist enorm - „Verschiebebahnhof EU“
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Asylverfahren Film: ARD Mittagsmagazin, 2015 Der Weg eines Neuankömmlings (2 min)
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Schritte des Asylverfahrens
Persönliche Antragstellung ZAA / LAF (oder zur Not jede Polizeistelle) Aufnahme des Asylantrages Verteilentscheidung über Onlineverfahren (EASY) Vorsprache zur erkennungsdienstlichen Behandlung Erste Befragung zum Reiseweg (Dublin?) Ausstellung der Aufenthaltsgestattung Röntgenuntersuchung (Tbc) Anhörung zu den Fluchtgründen bei der Außenstelle vom BAMF Warten auf die Entscheidung
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Zuständigkeiten LAF / ZAA : Asylantrag, Erstaufnahme / Registrierung / Gesundheitsversorgung, Wohnung, ggf. Verteilung >Ankunftsnachweis (seit 2016/2017) Bundesamt für Migration & Flüchtlinge > Bearbeitung des Asylantrags sowie Aufnahme eines Folgeantrags (zweiter Asylantrag) Ausländerbehörde > Erteilung von Aufenthaltsgestattung, Aufenthaltserlaubnis, Duldung, (Ersatz)Reisedokumente Botschaft? Reisepass (Vorsicht - Nicht während Asylverfahren oder nach positiver GFK Anerkennung: Verlust des Status droht) Verwaltungsgericht (ggf. Oberverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht) : Klage
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ZAA / LAF in Berlin Seit 8/ 2016 LAF / Ankunftszentrum, Darwinstr Asylantrag: Registrierung Infopoint Hangar 2 Flughafen Tempelhof > Registrierung (Ausstellung des Ankunftsnachweis) Leistungen, Wohnung, ggf.Verteilung im LAF Wenn die Registrierung stattgefunden hat, wird der Asylantrag (i.d.R. noch am gleichen Tag) beim BAMF vor Ort gestellt Beachte: 48 Stunden Asylverfahren (Direktverfahren) ! Registrierung, Anhörung, Entscheidung (Cluster : Syrien, sichere Herkunftssaaten und Moldawien) Deshalb sofort bei Erstasylantrag mitteilen: - Flüchtling besonders schutzbedürftig ? (Trauma?, LSBTIQ?, Behinderung?, andere Gründe) - wegen Verteilung: Familie in Berlin ? Wohnung in Berlin ? Hotline: (Konflikt -/ Härtefälle….)
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Besonders Schutzbedürftige
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten BESTIMMUNGEN BETREFFEND BESONDERS BEDÜRFTIGE PERSONEN Artikel 17 Allgemeiner Grundsatz (1) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in den nationalen Rechtsvorschriften zur Durchführung des Kapitels II betreffend die materiellen Aufnahmebedingungen sowie die medizinische Versorgung die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
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Netzwerk besonders Schutzbedürftige Flüchtlinge
Xenion & BZFO/: Traumatisierte Geflüchtete und Opfer schwerer Gewalt sowie Folteropfer BBZ / Kommit: Minderjährige Flüchtlinge AWO: Asylerstberatung besonders Schutzbedürftige Flüchtlinge KUB: Fachstelle für alleinerziehende Frauen und Schwangere BZLN: Fachstelle für Flüchtlinge mit Behinderung, chronisch Kranke und ältere Flüchtlinge: Berliner Zentrum für selbstbestimmtes Leben behinderter Menschen Ban Ying Opfer für Menschenhandel Übersicht:
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Ablauf des Asylverfahrens nach der Anhörung
Anerkennung : Asylberechtigung & Flüchtlingseigenschaft (Internationaler Schutz), Subsidiärer Schutz/ Abschiebeschutz führt zu § 25 Abs.1, 2, 3 in Form von befristeter Aufenthaltserlaubnis (mit Arbeitserlaubnis, ggf. Wohnsitzauflage) Familiennachzug , § 29 AufenthG (mit Ausnahme von subsidiär Schutzberechtigten bis März 2018, nicht bei Zuerkennung von Abschiebeschutz) Ablehnung als „unzulässig“ - wegen Dublin III, §27 AsylG als „unbeachtlich“ - Einreise über sicheren nicht EU- Drittstaat § 29 AsylG offensichtlich unbegründet – z.B. im Falle „sicheren Herkunftsstaaten“ „einfach“ unbegründet (Normalfall“)
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Wer kann Asyl beantragen ? Asylmündigkeit
Seit August 2015: 18 Jahre (vorher 16J.) : Bei Minderjährigkeit: Eltern, Vormund / Jugendamt Soweit geschäftsfähig nach BGB (§ 12 Asylgesetz) Wichtig: Keine Pflicht durch Vormund zur sofortigen Asylantragstellung wenn keine Asyl indiziert ist Vgl: Flüchtlingsrat Thüringen Arbeitshilfe Der Asylantrag für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Zur Bedeutung der Stellung eines Asylantrags in der Minderjährigkeit thr.de/sites/fluechtlingsrat/files/pdf/umF/FLR_Arbeitshilfe_Asylantrag%20in%20der%20Minderjährigkeit_Feb17_0.p df Artikel 18: Aufnahmerichtlinie EU • (1) Bei der Anwendung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes.
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Rechtsschutz gegen Ablehnung
Gegen „Dublin Bescheid“ (unbeachtlich / unzulässig) - eine Woche Klagefrist gegen mögliche Überstellung in EU Staat Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ - eine Woche Klagefrist - & zusätzlich Eilantrag § 80 V VwGO (Klage hat keine automatische aufschiebende Wirkung) Ablehnung als „einfach unbegründet“ - zwei Wochen Klagefrist mit aufschiebender Wirkung - bei weiterer Ablehnung: Beschwerde vor Oberverwaltungsgericht oder Asylfolgeantrag Die Fristen laufen ab Zustellung des Bescheides (gelber Umschlag). Innerhalb dieser Fristen muss die formelle Klage eingereicht werden. Die ausführliche Begründung muss innerhalb 4 Wochen erfolgen. (Siehe Rechtsbehelfsbelehrung, muss übersetzt sein!) Sonderfall: Klage gegen Anerkennung des subsidiären Schutzes ( Familiennachzug) > bei erneuter Ablehnung: nur noch Verfassungsbeschwerde vor Bundesverfassungsgericht oder am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich
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Folgeantrag / Zweitantrag
Folgeantrag nur: mit neuer Begründung (ausführlich schriftlich) oder bei veränderter Sachlage (§ 71 AsylG / 51 VwVfG) bei erneuter Ablehnung: nur noch Verfassungsbeschwerde vor Bundesverfassungsgericht oder am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte möglich Beweislastumkehr für Folgeantrag durch sichere Herkunftsstaatenregelung Zweitantrag: Schon vorheriger Antrag in anderem EU Staat gestellt, erneuter Antrag wird zumeist abgelehnt als unzulässig (es sei denn neue Gründe s.o.)
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Familienzusammenführung für Flüchtlinge
Während des Asylverfahrens gibt es kein Recht auf Familiennachzug (Ausnahme Dublin Regelung : Grundsatz der Familieneinheit) Erst nach Anerkennung als Flüchtling: §29 AufenthG Nur Kernfamilie: Partner / minderjährige Kinder Wichtig: Antrag innerhalb von 3 Monaten nach der Anerkennung stellen! Alle anderen Familienmitglieder: hohe finanzielle Hürden der Verpflichtungserklärung, Krankenversucherung, Unterhaltskosten Probleme: Wartezeiten in Botschaften der Anrainerstaaten um Visumsantrag zu stellen (Türkei /Libanon) Infos und Beratung : BBZ, Turmstrasse 72 - Projekt für Syrische Flüchtlinge (Beratungs und Begegnungszentrum für junge Flüchtlinge) : Aussetzung des Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte für 2 Jahre (Asylpaket II)
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Abschiebung und Abschiebehaft
Beendigung eines „unrechtmäßigen Aufenthalts“ (kein Pass, kein Visum etc.) Neu 2016 : Keine vorherige Androhung mehr erforderlich – in der Praxis : Polizei steht vor Tür Abschiebungsverbot Minderjähriger Abschiebehaft dient der Durchsetzung und Sicherung der Abschiebung bei begründetem Verdacht, dass sich die Person der Abschiebung entziehen will Haft ist Verwaltungsmaßnahme und keine Strafe wegen einer Straftat Sog. Vorbereitungshaft - zur Vorbereitung der Ausweisung, höchstens 6 Wochen Sog. Sicherungshaft - bei begründetem Verdacht, die Person wolle sich der Abschiebung entziehen. Dauer: 3 Monate, Verlängerung auf 6 Monate bei unterlassener Mitwirkungspflicht bis längstens 12 Monate derzeit häufig angeordnet: Haft bei Dublin Fällen
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- Pause -
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Übersicht über die Aufenthaltstitel in Deutschland
„Der Paß ist der edelste Teil von einem Menschen. Er kommt auch nicht auf so einfache Weise zustand wie ein Mensch. Ein Mensch kann überall zustandkommen, auf die leichtsinnigste Art und ohne gescheiten Grund, aber ein Paß niemals. Dafür wird er auch anerkannt, wenn er gut ist, während ein Mensch noch so gut sein kann und doch nicht anerkannt wird“ Bertold Brecht, Flüchtlingsgespräche
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Aufenthaltstitel - Übersicht
Aufenthaltserlaubnis (Zweckgebunden, siehe i.F.) Visum (Schengen/nationales Visum: Zweck Familiennachzug /Heirat/ Arbeit/medizinisches Visum / Touristenvisum Blaue Karte EU (§19a) ITC Karte (seit 2017) > European mobility card Niederlassungserlaubnis, § 9 Daueraufenthalt EG EU Bürger (Freizügigkeits-RL EU) Abkommen Türkei ARB 1/80
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Aufenthaltserlaubnis
Nach Zweck des Aufenthalts (Auswahl) Studium, Ausbildung, Sprachkurs, §16, 17 Arbeit nach Studium, § 16 IV AufenthG Arbeit, Selbständigkeit, §§ 18, 19, 21 AufenthG. § 18a Hochqualifiziert - Beschäftigte § 18 a qualifiziert Geduldete § 20 Forschung
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Kurzer Überblick: Aufenthaltsrechtlicher Status
Keine Aufenthaltstitel im Sinne des Gesetzes sind: Papierlos / irregulär / abgelaufene Visa, Pässe etc. Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) „Bescheinigung“ nach der Schwangerenregelung Berlin Duldung / Aufenthaltsgestattung Fiktionsbescheinigung, § 81a (während der Prüfung eines Antrags, gilt immer zusammen mit dem nationalen Pass)
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„Irreguläre“ in Deutschland
„Irregulär“: alle Migranten, die ohne gültige Papiere nach Deutschland einreisen bzw. sich ohne gültige Papiere hier aufhalten (auch: „sans papier“, „Illegale“, „Illegalisierte“, „Papierlose“) sie müssen, wenn sie kontrolliert werden, mit einer sofortigen Abschiebung rechnen
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Probleme von „Irregulären“
Lohn für tatsächlich geleistete Arbeit wird nicht gewährleistet Unmöglichkeit, Rechtsschutz zu erlangen Erhalt von Leistungen des staatlichen Gesundheits- und Sozialsystems stark eingeschränkt medizinische und psychologische Betreuung mangelhaft Besuch öffentlicher Schulen von Minderjährigen ohne Aufenthaltsstatus erschwert Angst vor Denunziation und Erpressung. Entdeckung der Illegalität kann Bestrafung, Abschiebungshaft und / oder sofortige Abschiebung zur Folge haben. Schutz- und Rechtlosigkeit gegenüber Behörden, Arbeitgebern und Vermietern im Falle von Krankheiten, Unfällen oder Übergriffen Angst vor sozialen Kontakten, Gefahr der sozialen Isolation
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Aufenthaltserlaubnis (sonstige humanitäre Gründe), Bleiberecht
Härtefallgründe § 23a >Einzelfall Bleiberecht § 23 >Anordnung durch Innenminister § 25 a > Bleiberecht für „gut integrierte“ Jugendliche (zw J.) >Ausbildung, 6 Jahre erfolgreicher Schulbesuch § 25 b Bleiberecht für Erwachsene: > 8 Jahre Voraufenthalt / 6 Jahre mit minderjährigem Kind sowie Lebensunterhaltssicherung oder Ausbildungsperspektive
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Aufenthaltserlaubnis: Familiäre Gründe
§ Aufenth.G Ehegatten- und Familiennachzug, §§ 28,30 (zu Deutschen) >Keine Sozialleistungsfreiheit erforderlich §§ 29, 30 (Nachzug zu Ausländern) > Sozialleistungsfreiheit erforderlich - Ausnahme: Nachzug zu Flüchtlingen: § 29 Abs.2 § 29 Abs.2 - Für Eltern eines minderjährigen deutschen Kindes § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten (nach 3 Jahren Ehe in Deutschland) Kindernachzug, §§ 32-34 Nachzug sonstiger Familienangehöriger (z.B. Eltern von Erwachsenen) § 36 nach Ermessen
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Niederlassungserlaubnis
Voraussetzungen: Allgemein: § 9: 5 Jahre Voraufenthalt Ehegatten von Deutschen: 3 Jahre § 28 Abs.2 Flüchtlinge (seit 2016): 3 Jahre nur bei C1 Spachniveau und 2/3 LUS sonst 5 Jahre) Aber Vorschicht: Widerrufsprüfung ! § 26 III § 35 für Kinder (16.-18J.) § 36 humanitäre Gründe (7 Jahre Voraufenthalt) > + keine Sozialleistungen (> 1000 € netto)
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DaueraufentG EU § 9a Aufenth.G
5 Jahre innerhalb der EU ununterbrochen lebend mit Aufenthaltserlaubnis (z.B. Spanien / Italien) Arbeitserlaubnis: §38 a AufenthG Beantragung der Arbeitserlaubnis bei Arbeitsagentur / Ausländerbehörde
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Beispiele für Daueraufenthalt im EU Staat
Engl: long-term resident -- EC résident de longue durée -- Communauté Européenne (Frankreich) italienisch:"soggiornante di lungo periodo -- CE" niederl.:"EG -- langdurig ingezetene" polnisch: "Pobyt rezydenta dugoterminowego -- UE" portugiesisch: "residênte CE de longa duração
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Aufenthaltskarte EU Familienangehöriger eines EU Bürgers (§§ 2,5 FreizügigkeitsG. EU) Familienangehörige sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind, die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren. Arbeitsrecht: akzessorisch / abhängig vom Partner! (wenn er arbeiten darf, sie auch , z.B alle EU Bürger!)
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Flüchtlinge 2.Klasse? - „geduldete“ Flüchtlinge
Gründe für Ausstellung einer „Duldung“ : keine Asylanerkennung, Asylantrag abgelehnt, aber: humanitäre, familiäre, tatsächliche oder persönliche Gründe für einen Verbleib in Deutschland (temporärer Schutz) sogenannte „Abschiebehindernisse“: z.B: Krankheit, psychische Krankheiten, Traumatisierung, Flüchtling besitzt keinen Pass, z.B. staatenlose Palästinenser), § 60 a AufenthG. ca Menschen in Deutschland sind zwar registriert, besitzen aber kein Aufenthaltsrecht, sind also „geduldet“
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Gründe für eine Duldung
Anspruchsduldung Rechtliche oder tatsächliche Hindernisse stehen der Abschiebung entgegen z. B Reiseunfähigkeit bzw. Passlosigkeit Zeugenduldung Erforderliche Angaben beim Staatsanwalt oder vorm Strafgericht z.b auch: Duldung wegen Opfer von rechtsextremistischen Straftaten (Neu: 2017) - Aber Vorsicht! Ermessenduldung Wegen humanitären, persönlichen und familiären Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen erteilen (Ausbildung, Behandlung usw.). Wichtig: seit März 2016 werden hohe Anforderungen an ärztliche Atteste gestellt. Ausbildungsduldung seit 2016 dazu i.F:
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Tatsächliche Abschiebungshindernisse
Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall fortdauernder Passlosigkeit Fehlende Flugverbindung oder Visa bei Staatenlosen, dessen Aufnahme der Herkunftsstaat, z. B. nach einem erfolglosen Abschiebungsversuch, verweigert hat
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Duldung aus medizinischen Gründen
medizinische Behandlung in Deutschland oder auch im Herkunftsland möglich? Reiseunfähigkeit ? Traumatisierung ? (für sich alleine noch kein Duldungsgrund) Wichtig: seit März 2016 werden hohe Anforderungen an ärztliche Atteste gestellt. Infos: RA Henning Bahr Anforderungen an Atteste im Asylverfahren 2016 Attest muss enthalten: die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist die Methode der Tatsachenerhebung die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose) den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergebe
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Duldung als Opfer von rassistischen oder rechtsextremistischen Straftaten
Duldung wegen Opfer (auch: als Zeuge!) einer Gewaltstraftat im Zusammenhang mit Hasskriminalität z.b bei rassistischen oder rechtsextremistischen Straftaten (Neu: 2017) Voraussetzungen: Gewaltstraftat: z.b (versuchte) Tötungsdelikte, Körperverletzung, Raub, Freiheitsberaubung, Sexualstraftaten, Brandstiftungdelikten etc. erhebliche Folgen der Tat (z. b .mehr als ambulante Behandlung notwendig, Therapie notwendig, Motivation der Tat : durch gruppenbezogene Vorurteile motiviert Problem: Staatsanwaltschaft / Polizei obliegt bisher Einschätzung Vorherige Anzeige bei Polizei notwendig (Opferverein Reach out etc. reicht nicht !) keine vorherige Verurteilung zu mehr als 90 TS Keine Provokation der Tat … > Reach out / Opferperspektive versuchen die Praxis zu ändern ….
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Ausbildungsduldung § 60a Abs.2 S4 Aufenthaltsgesetz
Voraussetzungen: Formale, qualifizierte Ausbildung, mind. 2 Jahre 2 Jahre Duldung, 1 Jahr AE & 1 Jahr AE zur Arbeitssuche (2+1 Modell) Ausschluss: Keine Massnahmen zur Aufenthaltsbeendigung stehen bevor z.B. Terminierung einer Abschiebung oder Dublin- Überstellung, Beantragung von Passersatzpapieren (str.) Keine Straftaten (50/90 TS) Nicht aus sichere Herkunftsstaaten mit Arbeitsverbot (bei Asylantrag nach 9/2015) > Gute Möglichkeit der Aufenthaltsperspektive auch nach negativem Beschluss des Asylverfahrens! aber: Nicht alle möchten wirklich Ausbildung absolvieren, gut vorbereiten und schnell reagieren! (in Bayern in der Praxis keine Chance) Übersichten:
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Typische Alltagsprobleme von Flüchtlingen während des Asylverfahrens bzw. Geduldeten
Überschuldung Schwierigkeiten, Wohnungen zu finden (bei Aufenthaltsdauer von nur 6 Monaten, z.B. bei Duldung oder Gestattung ) Schwierigkeiten, Verträge zu bekommen (z.B. Handy, sonstige Laufzeitverträge, Bankkonto) Sonstige Vermittlungsschwierigkeiten wegen Sprache, z.B. Ämter, Justiz, Vermieter wegen Sprache Schwierigkeit Rassismen und Diskriminierungen wg. Herkunft, Hautfarbe, Sprache etc. auch im Alltag (Clubbesuche, Ämter, Vereine, etc.)
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Oft Leben in Sammelunterkünften Arbeitsverbote, Ausbildungsverbote
Typische Alltagsprobleme von Flüchtlingen während des Asylverfahrens bzw. Geduldeten Das Leben mit einer „Duldung“ – 2 „Residenzpflicht“: Beschränkung des Aufenthalts auf ein Bundesland bzw. einen Landkreis (gelockert seit 2012, Verschärfung 2016, für Flüchtlinge aus „sicheren Herkunftsstaaten“) Oft Leben in Sammelunterkünften Arbeitsverbote, Ausbildungsverbote kein Anspruch auf Sozialhilfe, stattdessen Mindestversorgung durch das Asylbewerberleistungsgesetz (noch immer etwas weniger als Sozialhilfe/ ALG II ) ständig von Abschiebung bedroht: 3- oder 6- monatige Verlängerung der Duldung mangelnde medizinische Versorgung (nur Grundleistungen) Zu den praktischen Folgen für den Asylbewerber dazu im Folgenden:
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Soziale Gleichstellung ?
Nur anerkannte Flüchtlinge oder Asylberechtigte haben das Recht auf volle Sozialleistungen. Im Asylverfahren gibt es keinen Anspruch auf Sozialhilfe oder Hartz IV, stattdessen Grundversorgung (Existenzminimum) durch das Asylbewerberleistungsgesetz (10 % weniger als Sozialhilfe).
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Leistungssätze für Asylbewerber ab 01.01.2017
Grundleistungen nach AsylblG Bargeldbedarf in Erstaufnahme- einrichtung Bargeldbedarf bei sonstiger Unterbringung Alleinstehende 239 € 409 € Erwachsene in gemeinsamen Haushalt je 209 € je 358 € weitere Erwachsene ohne eigenen Haushalt je 168 € je 327 € Jugendliche zwischen 14 und 18 153 € 311 € Kinder zwischen 7 und 14 166 € 291 € Kinder unter 7 151 € 237 €
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Sprachkurse Nur anerkannte Flüchtlinge nach Abschluss des Verfahrens
Ausnahme: betriebsbezogene Sprachkurse! (VHS, Xenos, Bridge) Seit 2015: Syrien, Eritrea, Iran, Irak, Somalia: Integrationskurse für diese Nationalitäten Warum diese? Quote ? „Bleibeperspektive“. Über 50% Anerkennungsquote z.B. : Afghanen haben 49% Quote? NGO´s bieten kostenlose Kurse an für alle Nationalitäten: Seit 2016: 10 € / Monat Zuzahlung
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Unterkunft für Flüchtlinge
Sammelunterkünfte in Traglufthallen, Container, ehemalige Kasernen etc. Alleinig zuständig: LaGeSo und EJF Oft: Segregation in Industriegebiete oder im Wald Realität: Viele Flüchtlinge übernachten bei Freunden wenn dies möglich ist Forderungen: dezentrale Unterkünfte, max. 50 Personen Private Wohnungen oder in WG´s Modell: Grand Hotel Cosmopolis (Augsburg): Geteiltes Hotel zwischen Touristen und Flüchlinge, Arbeitsmöglichkeiten im Hotel, Zusammen kochen, sehr gute Partizipationsmöglicheiten Unterkünfte verstärkt einrichten für Traumatisierte und Familien Teilweise gefängnisähnliche Atmosphäre, katastrophale hygienische Zustände, Wohnheime weit außerhalb der Stadt, umzäunt und gesichert Teilweise: Wohnheime als quasi - Ausreisezentrum missbraucht - d.h. Abschiebung direkt aus Wohnheim.
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Notunterkünfte Beispiel NUK Karlshorst), Seit November (in Berlin ca 100 NUK´s in Pankow 11) 1 Raum Turnhalle 180 Flüchtlinge, Syria, Afghanistan, Irak, Iran, Eritrea Keine Privatsphäre, Lärm, Gerüche Bsp: Airport Tempelhof (Quelle Tagesspiegel): Menschen! Plan: Immerhin: 2017 Alle Turnhallen sind geräumt werden und Flüchtlinge verteilt in MUF (Modulare Unterkünfte für Flüchtlinge)
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Arbeitsverbote Nur anerkannte Asylberechtigte haben unbeschränkten Arbeitsmarktzugang (Arbeit = betriebliche Ausbildung) Vorrangprüfung entfiel seit 2016 in Berlin vorher: Geduldete und Asylbewerber im Asylverfahren haben lediglich sog. nachrangigen Arbeitsmarktzugang d.h: erst Arbeit für Deutsche, dann EU Bürger, dann für Flüchtlinge und Migranten > Aber Zustimmung der Arbeitsagentur notwendig (nur noch Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen ) Nach 3 Monaten Beschäftigung mit Beteiligung der Arbeitsagentur erlaubt ohne Vorrangprüfung (Berlin) Ab 15 Monaten: Nur noch Prüfung der Arbeitsbedingungen in allen Regionen notwendig Ab 48 Monaten : Keine Auflagen mehr
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Ausbildung - Praktikum
Ab dem 4 Monat des Aufenthalts bzw. keine Pflicht mehr in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (max 6 Monate) Betriebliche Ausbildung, Praktikum (Mindestlohn!!) , BufDi, FSJ Es muss einen Antrag bei der Ausländerbehörde gestellt werden Die Bundesagentur für Arbeit ist nicht an dem Verfahren beteiligt Keine Vorrangprüfung Kein Beschäftigungsbedingungsprüfung Diese Regel gilt auch für Geduldete (für die Berechnung werden vorgegangene Zeiten berücksichtigt) Diese Regel gilt nicht für Menschen aus „sicheren Herkunftsländern“, welche nach dem 31. August 2015 eingereist sind. Leider lehnt die Ausländerbehörde de facto auch Anträge von Menschen ab, welche vor dem 31.August 2015 eingereist sind
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Studium Grundsätzlich dürfen alle Personen mit einer Aufenthaltgestattung oder eine Duldung für ein Studium an einer Hochschule aufgenommen werden. Dabei ergeben sich jedoch oft praktische Hindernisse: Anerkennung des im Ausland erworbenen Schulabschlusses Nachweis von Sprachkenntnissen. Meistens wird ein C1 Niveau vorausgesetzt Krankenversicherung: Studenten müssen gesetzlich versichert sein Finanzierung. Asylsuchende dürfen in der Regel kein BAföG bekommen.
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Studium (II) Programme der Berliner Universitäten für Flüchtlinge und Gasthörerschaft FU: HU: berlin.de/de/pr/pressemitteilungen/pm1508/pm_150827_00 Online Studium Kiron University:
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Ausreichende medizinische und psychologische Versorgung ?
Flüchtlinge erhalten nach AsylbewerberLG nur eine Basisversorgung Es gibt kein Anspruch auf besondere Leistungen, Psychotherapie / Traumatherapie Probleme, Ärzte oder Psychologen zu finden oder bezahlen zu können, besonders bei Aufenthaltsstatus „Duldung“ oder „Illegalisierung“ Chipkarte: In Berlin ab Mai 2016 sukzessiv
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Artikel 19 EU Aufnahmerichtline - Medizinische Versorgung
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst. Kritik von EU & UNO mehrfach an Versorgung der Flüchtlinge in Deutschland
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Psychische Situation Traumatisierung, sogenannte posttraumatische Belastungsstörung: durch eigene Kriegserlebnisse, Folter, Gefangenschaft etc., schwer zu behandeln, oft dauerhafte Traumatisierung Schätzungen und Untersuchungen: 40% aller Flüchtlinge sind traumatisiert Gefahr der Verschlimmerung bei Rückkehr an den Ort der trauma-tischen Situation (Re-Traumatisierung) Traumatisierung kann zu Abschiebehindernis führen, Atteste werden aber oft durch Ausländerbehörde nicht anerkannt viele Flüchtlinge haben Angst, über Trauma zu sprechen oder wissen nicht, dass sie krank sind Beratungsstellen in Berlin: Xenion, Behandlungszentrum für Folteropfer Malteser Migrantenmedizin (MMM) in anderen Bundesländern kaum ausreichende Versorgung von Traumatisierten z.B. Psychologe der nicht anerkannt war und Gefälligkeitsgutachten ausstellte , besondere Liste der anerkannten Psychologen
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Neuerungen im Asylrecht 2015 - 2017
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Asylrechtsverschärfungen 2015-2017
Albanien, Kosovo, Montenegro als sog. „sichere Herkunftsstaaten“ (März 2016) Mindestalter für alle Asylanträge ist nun 18 (nicht mehr 16) (Asylmündigkeit) Unbegleitete Minderjährige können nicht mehr Anträge stellen benötigen Vormund Verpflichtung zur unverzügliche Asylantragstellung durch Jugendamt / Vormund (aber nur bei Asylrelevanz!) Verpflichtung im Wohnheim zu wohnen bis zu maximal 6 Monaten Flüchtlinge aus sog. „sichere Herkunftsstaaten“ müssen immer während des Verfahrens dort leben (faktisch: dadurch auch keine Arbeitserlaubnis) „Flüchtlingsausweis“ / Ankunftsnachweis nach jeder Registrierung Datenauslese: Handydaten können ausgelesen werden zur Feststellung der Identität bei Anhörung Ausweitung Biometrie, Sprachanalyse Kritik: Restriktive Gesetze, keine Angebote Segregation, Spaltung der Gruppen „second class refugees“,“third class refugees“ Wer reformiert das Bundesamt? Jahre Warten auf Asylentscheidung, Verlust von Pässen, Termine werden falsch zugestellt etc. > Verwaltungskrise
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„Integrationsgesetz“
Verschärfungen: Nach 3 Jahren keine Niederlassungserlaubnis für Geflüchtete mehr § 26 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz sowie Unterhaltssicherung notwendig • Wohnsitzauflage auch nach Anerkennung möglich - § 12a Aufenthaltsgesetz • Verschärfung der Residenzpflicht • 80 Cent Jobs / Arbeitsgelegenheiten (Integrationsmassnahmen) • Leistungskürzung nach § 1a AsylbLG möglich bei fehlender Mitwirkung • Übersicht: • Kritik:
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Wohnsitzauflage, § 12 a Aufenthaltsgesetz
Wohnsitzauflage auch nach Anerkennung möglich - § 12a Aufenthaltsgesetz Die Wohnsitzregelung gilt für Geflüchtete, die seit dem 1. Januar 2016 entweder als Asylberechtigte (§ 25 Abs. 1 AufenthG), als Flüchtlinge im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Al- ternative 1 AufenthG,) oder als subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes (§ 25 Abs. 2 Satz 1 Alternative 2 AufenthG) anerkannt worden sind, oder denen seit dem 1. Januar 2016 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 22 AufenthG (Aufnahme im Einzelfall), § 23 AufenthG (Aufnahmeprogramme des Bundes oder der Länder) oder § 25 Absatz 3 AufenthG (nationales Abschiebungsverbot) erteilt wurde. Die Wohnsitzregelung gilt auch für nachziehende Familienangehörige, soweit und solange auch die Stammberechtigten der Wohnsitzregelung unterliegen. 016.pdf
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Wohnsitzauflagen: Ausnahmen
Einkommen eines Familienmitglieds durch Arbeit > 710 Euro /15h./W. Berufsausbildung (auch Vorbereitung oder Kolleg) Studium Aussergewöhnliche Härte, insbesondere besonders Schutzbedürftige, Betreuung, Bedrohung durch Gewalt etc. etc. Verhältnismäßigkeit
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Fluchtursachen externe Präsentation
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Fälle zum Aufenthalts-/ Asylrecht
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Fall 1: Frau O Externe Präsentation
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Fall 2. Venezuela R. männlich 25 Jahre aus Venezuela
Visum für Schengen, D. noch 2 Wochen gültig Seit einen Jahr als Student in D. Möchte zurück, aber derzeit ist in der Region Krise, er kann nicht zurück Er möchte kein Asyl beantragen… > Was kann er tun ?
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Lösung: Antrag auf (isolierten) temporären Rechtsschutz
Antrag auf Humanitären Aufenthalt § 25 Abs , hilfsweise Duldung oder hilfsweise Visumverlängerung aus humanitären Gründen
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Fall 3.Afghanistan Externe Präsentation
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Fall 4 Syrien T. aus Syrien erhält einen Bescheid vom – zugestellt am 5.10 von Bundesamt Tenor 1: Der subsidiäre Schutztatus wird zuerkannt 2: im Übrigen wird der Asylantrag abgelehnt Er hat seine Frau und seine minderjährigen Kinder in Syrien. Er war Arzt in Aleppo und für die Versorgung der Soldaten im Krankenhaus zuständig. Er kommt am zu Ihnen ins Büro - Was sollte / kann er tun?
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Lösungsvorschlag: Klage innerhalb von 2 Wochen auf GFK Schutz § 3 Asylgesetz
Hinweis an Kläger auf Ende der Aussetzung des Nachzugs am (Termin bei Botschaft beantragen)
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Upgradeklage Syrien - Fall 1
Vorteil: Familiennachzug möglich, Chancen sehr gut derzeit über 75 % positiv Keine Nachteile durch Klage, Aufenthaltserlaubnis wird während Klage erteilt (in Berlin) Aber: Lange Verfahrensdauer, Anwaltsfinanzierung
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Fall 5 - Somalia Fall: Somalierin mit neugeborenen Kind, alleinerziehend erhält Abschiebeschutz mit Begründung, sie könne derzeit in Somalia den Lebensunterhalt nicht alleine für sich und ihr Kind sichern Klage auf GFK Schutz / subsidiärer Schutz ?
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Upgrade Klage Fall Somalia
Negativ: Sie behält während Klage Aufenthaltsgestattung, keine Aufenthaltserlaubnis - Erteilung während Klage, schlechtere soziale Sicherung Ggf. sogar bei Gerichtsentscheidung: Verschlechterung möglich Empfehlung: Eher Abschiebeschutz akzeptieren, keine Klage
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Integrationstheorien
Soziologische Definitionen (Wikipedia) Integration hebt den Zustand der Exklusion und der Separation auf. Integration beschreibt einen dynamischen, lange andauernden und sehr differenzierten Prozess des Zusammenfügens und Zusammenwachsens. Der Prozess der Integration von Menschen mit einem Migrationshintergrund besteht aus Annäherung, gegenseitiger Auseinandersetzung, Kommunikation, Finden von Gemeinsamkeiten, Feststellen von Unterschieden und der Übernahme gemeinschaftlicher Verantwortung zwischen Zugewanderten und anwesender Mehrheitsbevölkerung. Im Gegensatz zur Assimilation (völlige Anpassung), verlangt Integration nicht die Aufgabe der eigenen kulturellen Identität. Integration = Assimiliation ?
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Integrationsmodelle:
Melting Pott (USA) > verschiedene Kulturen verschmelzen miteinander Gefahr: Entstehung einer Parallelkultur & eines Nebeneinanderlebens, Gefahr der „Ghettoisierung“ oder der „Segregation“ einzelner Kulturen „Salat Bowl“ (Kanada) > verschiedene Kulturen „in einer Schüssel“, sie behalten jedoch eigene Identität bei (wie die Zutaten eines Salates) Idee des Transkulturalimus : Kulturen sind durch kontinuierliche Interaktionen geprägt
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Zur Diskussion: Denken Sie darüber nach inwieweit diese Bedingungen für einen gelungenen Integrationsprozess relevant sein könnte Was wären Ihre Erwartungen wenn Sie fliehen müssten an das Asylrecht des Aufnahmestaates? Vergleich der Konferenzen in Evian (Aufnahme der Jüdischen Flüchtlinge) 1938 / EU Konferenz in Brüssel / Genf 2016: Was hat sich geändert ? Was ist der Unterschied in der Situation in Idomeni 2016 und in Ungarn 2015 > Flüchtlingskoordininator Altmeier „Humanitärer Imperativ 2015“)
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Adressen und Infos GGUA > Qualifizierung der Flüchtlingsarbeit, Beratung > Infos und Entscheidungen, Anhörungsvorbereitung in verschiedenen Sprachen Parität Infos / regionale Flüchtlingsräte (siehe Broschüren) paritaet_asylverfahren_AUFL-2_web.pdf Pro Asyl, Argumentationshilfen, Infos, aktuelle politische Entwicklungen Flyer: Erste Schritte für Flüchtlinge in Berlin (OASE) Flüchtlingsrat Berlin: Linkliste Anwälte, Willkommensgruppen Mittelmeer: Borderline Europe.: / welcome to europe > Film von David Fedele über Situation Melilla Literatur: Gabriele del Grande: „Mahmadous Fahrt in den Tod“ (Van Loeper, German and italian) Janne Teller: „Krieg, stell Dir vor, er wäre hier? / If Scandinavia were at war, where would you go? (Essay, Hanser) EU Information: European commission (UN High Commissioner for refugees) > handbook for the criteria of the Geneva Convention European countries of origin information >Background Information about countries od origin Vorträge auch auf der Seite:
101
Danke ! Jochen Schwarz, 2018
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