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VO Einführung in die rechtlichen Grundlagen (M2-2) Gruppe 5-8

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Präsentation zum Thema: "VO Einführung in die rechtlichen Grundlagen (M2-2) Gruppe 5-8"—  Präsentation transkript:

1 VO Einführung in die rechtlichen Grundlagen (M2-2) Gruppe 5-8
17. Februar 2018 Hochschullehrgang für Freizeitpädagogik Sommersemester 2018 Mag.a Barbara Wawerka

2 drei Prüfungstermine Ende Semester, Beginn und Ende Folgesemester
Fragenart Multiple Choice und/oder Fragestellungen bei dreimaligem "Nicht genügend„- kommissionelle Prüfung Mag.a Barbara Wawerka

3 Termine Jeweils 8:00 -12:05 17. Februar 2018 (1EG003) 17. März 2018
(402048) 7. April 2018 14. April 2018 28. April 2018 19. Mai 2018 Mag.a Barbara Wawerka

4 PHoodle Startseite / ► Kursbereich / ► Organisationsplan NEU / ►
PH online Passwort gilt auch für PHoodle Startseite / ► Kursbereich / ► Organisationsplan NEU / ► Institut für weiterführende Qualifikationen und Bildungskooperationen / ► Hochschullehrgang Freizeitpädagogik / ► Rechtliche Grundlagen / ► VO rechtliche Grundlagen - Wawerka Einschreibeschlüssel: Recht Mag.a Barbara Wawerka

5 PHoodle Sie finden dort Kopiervorlagen Arbeitsunterlagen
Unterlagen für die nächste Vorlesung kopieren und mitbringen Arbeitsunterlagen Sammlungen und Hilfsmittel, mit denen wir arbeiten werden weiterführende Materialen gekennzeichnet durch „wM“ im Titel Es werden immer neue Inhalte freigeschaltet. regelmäßig einloggen Mag.a Barbara Wawerka

6 FreizeitpädagogInnen?
Warum VO rechtliche Grundlagen für FreizeitpädagogInnen?

7 Rahmenbedingungen - Spannungsfelder
Gesetze = „Spielregeln“: wer darf/muss was wie wann gesellschaftliche Erwartungen Schulgebäude finanzielle Mittel Erziehung Direktion Elternwünsche Weisungen Schulinspektion Schulwart Schulart Schulstufe Aufsichtspflicht Schulpflicht Schulzeit Arbeitsrecht individuelle Begabung Amtsverschwiegenheit Kindeswohl Selbstbestimmung Auskunftspflicht Freizeit Mag.a Barbara Wawerka

8 Schwerpunkte Semesterüberblick
verfassungs- verwaltungsrechtliche Grundlagen Schulsystem und –organisation Schulbehörden, Schultypen Schulunterricht Schulpartnerschaft Pflichten und Rechte von PädagogInnen Aufsichtspflicht Jugendschutz Alkohol, … Arbeitsrecht Strafrecht Drogen, häusliche Gewalt, … Amtsverschwiegenheit, … Schule und Religion aus rechtlicher Sicht …. Mag.a Barbara Wawerka

9 … Umgang mit Rechtstexten
Sie werden relevante Rechtstexte auffinden, zitieren, lesen – „übersetzen“, Interpretieren, umsetzen und dadurch sicher rechtskonform entscheiden können. Mag.a Barbara Wawerka

10 Sammlungen von Schulgesetzen
RIS Jonak/Kövesi Das österreichische Schulrecht Götz-Jisa-Juranek-Schreiner Die österreichischen Schulgesetze Kodex Schulgesetze Mag.a Barbara Wawerka

11 Rechtsinformationssystem https://www.ris.bka.gv.at
Mag.a Barbara Wawerka

12 Weshalb im Zweifel RIS Es ist das authentische Veröffentlichungsorgan der Republik Österreich. Das ist im Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003 idF BGBl. I Nr. 33/2013 festgeschrieben. Sie können auch die Fassung zu einem bestimmten Stichtag abfragen. Sie haben Landesrecht (Kärnten, Steiermark, Tirol, Wien authentisch ) und EU-Recht, integriert. Es gibt die Möglichkeit auch Verordnungen, Judikatur und Erlässe in die Suche einzubauen. Mag.a Barbara Wawerka

13 Norm: Verhaltensvorschrift generell: allgemein, allseits
Was ist Recht? StGB: Mord § 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Norm: Verhaltensvorschrift generell: allgemein, allseits abstrakt: nicht nur einen konkreten Fall betreffend Tatbestand: faktische Gegebenheit Folge Mag.a Barbara Wawerka

14 Warum befolgen wir Gesetze? Welche Gesetze befolgen wir?
Was ist Recht? Warum befolgen wir Gesetze? Welche Gesetze befolgen wir? Welchen Inhalt sollte das Recht haben? Was ist der Grund für die Geltung des Rechts? (Verbindlichkeit) Wie entstehen Rechtsnormen? Mag.a Barbara Wawerka

15 Gerechtigkeit und Recht
ideale Zustand des menschlichen Miteinander gleich ≠ gerecht ? Positives Recht versus Naturrecht Moral und Recht „Was du nicht willst, dass man dir tut, das füg auch keinem andern zu.“ (Goldene Regel) „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde.“ (Kathegorischer Imperativ – Immanuel Kant ) Mag.a Barbara Wawerka

16 Tatbestand: faktische Gegebenheit Folge durchsetzbar - Staat
Was ist Recht? Norm generell abstrakt Tatbestand: faktische Gegebenheit Folge durchsetzbar - Staat Mag.a Barbara Wawerka

17 Platon (428 -348 v. Chr.) Politeia
Wie soll ein Staat sein? Platon ( v. Chr.) Politeia Der ideale Staat (im Sinne einer Gemeinschaft von Menschen) hat den Zweck, die Idee des Guten zu realisieren und die Bürger dazu zu erziehen. Aristoteles (384 v. Chr.): Wer zum Nutzen wessen? Quelle: Wikipedia Herrschender/-e zum Nutzen aller zum Nutzen der/des Herrschenden Einer Monarchie Tyrannis Wenige Aristokratie Oligarchie Viele Politie Demokratie

18 Montesquieu (1689-1755) Gewaltenteilung
Thomas Hobbes ( ) Übertragung aller Gewalt auf einen souveränen Herrscher, da im „Naturzustand“ ein egoistischer Krieg „aller gegen alle“ herrscht. John Locke ( ) Legitimität einer Regierung hängt an der Duldung durch die Regierten. Zusätzlich Schutz der Naturrechte Leben, Freiheit und Eigentum Trennung von Religion und Staat Unabhängigkeitserklärung der USA, Verfassung der USA Verfassung des revolutionären Frankreichs => die meisten Verfassungen liberaler Staaten Montesquieu ( ) Gewaltenteilung Mag.a Barbara Wawerka

19 Sanktionen Gebiet Bevölkerung
Jellinek ( ) Staat = „die mit ursprünglicher Herrschaftsmacht ausgerüstete Körperschaft eines sesshaften Volkes.“ Mag.a Barbara Wawerka

20 Rechtspositivismus (Kelsen 1881-1973)
Recht ist was auf rechtmäßigem Weg zustande gekommen ist. Der Rechtsstaat beendet die Anarchie und sorgt für Rechtssicherheit. Grundlage ist ein „Gegengeschäft“: Menschen verzichten darauf, alles selber bestimmen zu können. Sie treten einen Teil ihrer Freiheitsrechte an den Staat ab. Dafür garantiert der Staat eine uneingeschränkte Ausübung des verbleibenden Teils der Freiheitsrechte. Beispiele: rechts / links Fahren im Straßenverkehr, Mord Mag.a Barbara Wawerka

21 verfassungsrechtliche
Grundlagen

22 Was ist eine Verfassung?
Als Verfassung wird das zentrale Rechts­dokument oder der zentrale Rechtsbestand eines Staates, […] bezeichnet. Sie regelt den grundlegenden organisatorischen Staatsaufbau, die territoriale Gliederung des Staates, die Beziehung zu seinen Gliedstaaten und zu anderen Staaten sowie das Verhältnis zu seinen Normunterworfenen und deren wichtigste Rechte und Pflichten. Quelle: Wikipedia Mag.a Barbara Wawerka

23 Verfassungsrecht = Grundlage zur Erzeugung von Gesetzen dazu ist nötig
Einrichtung der Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) Organe, die die Staatsmacht ausüben Modus wie die Organwalter (=Menschen, die als Organ handeln) bestimmt werden Verfahren zur Erlassung von Gesetzen Kontrollmechanismen (z.B. Verfassungsgerichtshof, Rechnungshof, ..) Mag.a Barbara Wawerka

24 Verfassungsgeschichte
1848 Unruhen im Gefolge der fr. Revolution 1867 Staatsgrundgesetze 1918 Ende Monarchie Erste Republik 1920 Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG) 1934 Verfassungsbruch, Ständestaat 1938 Anschluss an Deutschland 1945 Zweite Republik 1955 Staatsvertrag 1995 EU-Beitritt Mag.a Barbara Wawerka

25 Mag.a Barbara Wawerka

26 Hans Kelsen (1881-1973) Rechtspositivismus Verfassungsgerichtshof
Stufenbau der Rechtsordnung Quelle: de.wikipedia.org Mag.a Barbara Wawerka

27 Stufenbau der Rechtsordnung
Bescheid / Urteil / faktische Amtshandlung Erlässe / Weisungen Verordnungen Bundes- Landesgesetze Grundsatzgesetze Verfassungsgesetze EU-Recht Grundprinzipien der Verfassung Mag.a Barbara Wawerka

28 Formale Erfordernisse Verfassungsrecht
erhöhtes Präsenzquorum: mindestens die Hälfte der Nationalratsmitglieder anwesend (einfache Gesetze: 1/3) erhöhtes Konsensquorum: mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen dafür (einfache Gesetze: ½) Änderung von Grundprinzipien zusätzlich Volksabstimmung Kundmachung als „Bundesverfassungsgesetz“ oder als „Verfassungsbestimmung“ Mag.a Barbara Wawerka Sommersemester 2014

29 Grundprinzipien der Verfassung
demokratisches Prinzip republikanisches Prinzip bundesstaatliches Prinzip Rechtsstaatsprinzip Prinzip der Gewaltentrennung liberales Prinzip (siehe auch Gesetzestexte - Phoodle) Mag.a Barbara Wawerka

30 Das demokratische Prinzip Art. 1 B-VG
„Volksherrschaft“ - Recht geht vom Volk aus demokratische Elemente in der österreichischen Verfassung sind: Wahlrecht (ab 16.LJ) Bundespräsidentenwahlen (alle 6 J) Nationalratswahlen (alle 5 J) Europawahlen (alle 5 J) Landtagswahlen (alle 5 od. 6 J) Gemeinderatswahlen und Bürgermeisterwahlen Politische Parteien Direkte Demokratie: Volksabstimmung, Volksbegehren, Volksbefragung Mag.a Barbara Wawerka

31 Wahlen zB Nationalrat / Bundespräsident erfolgen auf Grund des
allgemeinen (Frauen und Männer) gleichen (jede Stimme hat das gleiche Gewicht) unmittelbaren (ohne dazwischen geschaltete Wahlmänner) geheimen (Stimmabgabe ist anonym) persönlichen (keine Stellvertretung) Wahlrechtes der StaatsbürgerInnen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben. Foto: Parlamentsdirektion / Mike Ranz Mag.a Barbara Wawerka

32 Bevölkerung Parlament
BundespräsidentIn wählt Bundesregierung Bevölkerung wählt wählt Landtage Parlament Nationalrat 183 Abgeordnete Bundesrat 61 Mitglieder Mag.a Barbara Wawerka

33 Bevölkerung Parlament
§§§ Gesetze binden Inkrafttreten BundespräsidentIn Bundesregierung Bevölkerung beurkundet gemeinsam + Kanzler Gesetzesinitiative Regierungsvorlage Antrag 5 NR-Abgeordnete Volksbegehren Antrag Bundesrat Landtage Parlament Nationalrat 183 Abgeordnete Bundesrat 61 Mitglieder Plenum -> Ausschuss ->Bericht für Plenum -> Beschlussfassung Zustimmung Einspruch binnen 8 Wochen Mag.a Barbara Wawerka

34 direkte Demokratie Volksabstimmung Mit ihr stellt der Nationalrat dem Volk einen Gesetzesentwurf oder eine Verfassungsänderung bzw. die Bundesversammlung die Absetzung des Bundespräsidenten zur verbindlichen Abstimmung Volksbefragung: empfehlenden Charakter Volksbegehren: wenn BürgerInnen dies verlangen ist ein Gesetzesvorschlag im Nationalrat zu behandeln Mag.a Barbara Wawerka

35 Das republikanische Prinzip Art. 1 B-VG
Eine Republik ist ein Staat, an dessen Spitze ein auf Zeit gewähltes Staatsoberhaupt steht Art. 60 ff B-VG Bundespräsident Amt zeitlich begrenzt (6Jahre – max. 2 Perioden) unterliegt der rechtlichen und politischen Verantwortlichkeit. Mag.a Barbara Wawerka

36 Befugnisse Bundespräsident
Ernennung des Bundeskanzlers Ernennung (Vorschlag Kanzler) / Entlassung Bundesregierung Auflösung des Nationalrats (Antrag der Regierung) Auflösung eines Landtages (Zustimmung Bundesrat) Beurkundung von Gesetzen Oberbefehlshaber über das österreichische Bundesheer Vertretung der Republik nach außen Notverordnungsrecht „zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit“ Exekution von Verfassungsgerichtshofserkenntnissen Ernennung der Bundesbeamten Mag.a Barbara Wawerka

37 Das Rechtsstaatsprinzip
Legalitätsprinzip: Art. 18 B-VG staatliches Handeln darf nur aufgrund gesetzlicher Ermächtigungen erfolgen Das Bestimmtheitsgebot: Ein Gesetz, dem keine ausreichende Konkretisierung entnommen werden kann, ist verfassungswidrig. Das Rechtschutzsystem: Dieses muss gewährleisten, dass nachteilige staatliche Entscheidungen bekämpft und so auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden können. Mag.a Barbara Wawerka

38 Das Prinzip der Gewaltentrennung Art. 94 B-VG
Gesetzgebung (Legislative) Vollziehung unterteilt sich in Gerichtsbarkeit (Judikative) Verwaltung (Exekutive) Zur gegenseitigen Kontrolle müssen alle drei Gewalten voneinander getrennt sein. Mag.a Barbara Wawerka

39 Das bundesstaatliche Prinzip Art. 2 B-VG
Ausprägung durch die konkreten Verfassungsbestimmungen, die Aufgaben / Kompetenzen zwischen Bund Ländern Gemeinden aufteilen. Mag.a Barbara Wawerka

40 Gesetzgebung & Vollziehung Bund
Bundesverfassung Geld-, Kredit-, Börse- und Bankwesen Zivilrechtswesen einschließlich des wirtschaftlichen Assoziationswesens öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit Gewerbes und der Industrie Arbeitsrecht Schulwesen sowie Erziehungswesens in den Angelegenheiten der Schüler- und Studentenheime (Art. 14 B-VG) […] Mag.a Barbara Wawerka

41 Gesetzgebung Bund - Vollziehung Länder
Staatsbürgerschaft Straßenpolizei Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen […] Mag.a Barbara Wawerka

42 Grundsatzgesetze Bund - Ausführungsgesetze & Vollziehung Land
Armenwesen Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge äußere Organisation (Aufbau, Organisationsformen, Errichtung, Erhaltung, Auflassung, Sprengel, Klassenschülerzahlen und Unterrichtszeit) der öffentlichen Pflichtschulen Zusammensetzung und Gliederung der Kollegien, die im Rahmen der Schulbehörden des Bundes zu bilden sind, einschließlich der Bestellung der Mitglieder dieser Kollegien und ihrer Entschädigung; fachliche Anstellungserfordernisse für die von den Ländern, Gemeinden oder von Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten und an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind. […] Mag.a Barbara Wawerka

43 Gesetzgebung & Vollziehung Land
Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen Kindergartenwesen und Hortwesen Auffangregelung „Artikel 15. (1) Soweit eine Angelegenheit nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung der Gesetzgebung oder auch der Vollziehung des Bundes übertragen ist, verbleibt sie im selbständigen Wirkungsbereich der Länder.“ Mag.a Barbara Wawerka

44 Das liberale Prinzip Grund- und Freiheitsrechte („Schranken“ für die Staatsgewalt) Rechtsquellen im Wesentlichen 1867 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte StGG aufgrund Art. 149 B-VG noch in Kraft 1958 Europäische Menschenrechtskonvention seit 1964 in Verfassungsrang 2009 Charta der Grundrechte der Europäischen Union laut VfGH in Verfassungsrang Mag.a Barbara Wawerka

45 Einige Grundrechte Gleichheitsgrundsatz Grundrecht auf Eigentum
Freiheit der Kunst Grundrecht auf Datenschutz Grundrecht auf Meinungsfreiheit Grundrecht auf Vereins- und Versammlungsfreiheit Religions-, Glaubens- und Gewissensfreiheit Mag.a Barbara Wawerka

46 Gleichheitsgrundsatz
Art. 2 StGG „Vor dem Gesetz sind alle Staatsbürger gleich.“ Art. 1 Satz 1 EMRK: „Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.“ Artikel 7. B-VG Mag.a Barbara Wawerka

47 Art. 7 B-VG (1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. (2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig. (3) […] (4) Den öffentlich Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet. Mag.a Barbara Wawerka

48 Judikatur des VfGH ursprünglich war es als Handlungsvorgabe für die Vollziehung gedacht VfGH entwickelte den Gleichheitsgrundsatz zum Maßstab für die Gesetzesprüfung Gleiches ist gleich zu behandeln und Ungleiches ist ungleich zu behandeln. Beispiel: Differenzierung nach dem Geschlecht bei Abfertigungsansprüchen ist gleichheitswidrig. Mag.a Barbara Wawerka

49 Verfassungsgeschichte
1848 Unruhen im Gefolge der fr. Revolution 1867 Staatsgrundgesetze 1918 Ende Monarchie Erste Republik 1920 Bundes-Verfassungsgesetz(B-VG) 1934 Verfassungsbruch, Ständestaat 1938 Anschluss an Deutschland 1945 Zweite Republik 1955 Staatsvertrag 1995 EU-Beitritt Mag.a Barbara Wawerka

50 Verfassungsbruch 1933 4. März 1933 Debatte über Sanktionen gegen streikende Eisenbahner alle 3 NR-Präsidenten sind nacheinander zurückgetreten Unklarheit in der Geschäftsordnung, die zu klären gewesen wäre Kanzler Dollfuß spricht von „Selbstausschaltung“ des Parlaments 15. März 1933 mittels Polizei Hinderung am Zutritt für die Abgeordneten des Parlaments mittels Verordnungen auf Basis des Kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes (KWEG) aus dem Jahr 1917 regiert Kanzler mit Duldung des Bundespräsidenten Miklas gut nachzulesen bei Wikipedia: Renner, Ramek, Straffner Mag.a Barbara Wawerka

51 und Mai“verfassung“ 1934 10. April 1933: Aufhebung Glöckel-Erlass dadurch verpflichtender Religionsunterricht und Teilnahme an religiösen Übungen neue „Verfassung“ wurde erstmals durch Verordnung aufgrund KWEG erlassen Präambel: „Im Namen Gottes, des Allmächtigen, von dem alles Recht ausgeht, erhält das österreichische Volk für seinen christlichen, deutschen Bundesstaat auf ständischer Grundlage diese Verfassung.“ Parteiverbot vom 12. Februar 1934 12. Februar 1934: Beginn des Bürgerkrieges nochmaliger Beschluss des Rumpf-Nationalrats (ohne Sozialdemokraten und Deutschnationale) am April 1934 zur Maiverfassung Mag.a Barbara Wawerka

52 Wiederholungsfragen Wo schlägt man nach, wenn man den richtigen Gesetzestext finden will? Und warum? Was ist eine Norm? Was ist eine Verfassung und was ist in ihr geregelt? Was versteht man unter Rechtspositivismus? Was ist der Stufenbau der Rechtsordnung? Mag.a Barbara Wawerka

53 Was sind die Grundprinzipien der österreichischen Verfassung?
Wiederholungsfragen Was sind die Grundprinzipien der österreichischen Verfassung? Wie viele gibt es? Welche? Was sind die 3 Gewalten, die voneinander zu trennen sind. Einige Grund- und Freiheitsrechte Mag.a Barbara Wawerka


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