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Die wesentlichen Änderungen in der Sozialversicherung

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Präsentation zum Thema: "Die wesentlichen Änderungen in der Sozialversicherung"—  Präsentation transkript:

1 Die wesentlichen Änderungen in der Sozialversicherung
Mag. Rainer Nagel

2 Veränderliche Werte

3 veränderliche Werte 2017 Aufwertungszahl: 1,024
Höchstbeitragsgrundlagen: täglich: € ,00 monatlich: € 4.980,00 jährlich für Sonderzahlungen: € 9.960,00 mtl. für freie DienstnehmerInnen ohne SZ: € 5.810,00 Geringfügigkeitsgrenzen monatlich: € ,70 Grenzwert für DienstgeberInnenabgabe: € ,55 Auflösungsabgabe: € ,00 Mag. Rainer Nagel

4 veränderliche Werte 2017 Grenzwerte zum reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil BGR bis € 1.342,00 0 % N25a über € 1.342,00 bis € 1.464,00 1 % N25b über € 1.464,00 bis € 1.648,00 2 % N25c über € 1.648,00 3 %

5 veränderliche Werte 2017 Grenzwerte zum reduzierten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen für Lehrverhältnisse mit Beginn ab monatliche Beitragsgrundlage Versichertenanteil BGR bis € 1.342,00 0 % N25d über € 1.342,00 bis € 1.464,00 1 % N25e über € 1.464,00 1,2 % Mag. Rainer Nagel

6 veränderliche Werte 2017 Service-Entgelt Höhe für 2018: € 11,40
Fällig November 2017 Einhebung durch DienstgeberInnen für Personen, die am in einem krankenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen Mag. Rainer Nagel

7 veränderliche Werte 2017 Senkung der Verzugszinsen
Reduktion des „Erhöhungszinssatzes“ nach § 59 Abs. 1 ASVG von 8% auf 4% Verzugszinsensatz: 3,38% Mag. Rainer Nagel

8 Arbeitskräfteüberlassung – Sozial- und Weiterbildungsfonds
Beitragssatz 2017 0,80% der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Sonderzahlungen bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage ArbeiterInnen Verrechnungsgruppe: N18 Für Angestellte erstmalig ab 2017 Verrechnungsgruppe: N28 Mag. Rainer Nagel

9 BUAK Lehrlinge Änderung des Bauarbeiter- Schlechtwetterentschädigungsgesetzes 1957 ab Die bisherige Ausnahme der Lehrlinge vom BSchEG wird durch diese Änderung beseitigt. Dies gilt sowohl für bestehende Lehrverhältnisse (Zeitpunkt ) als auch für neue Lehrverhältnisse ab Für Lehrlinge ab dem maßgeblichen Zeitpunkt daher Schlechtwetterentschädigungsbeiträge abzurechnen Mag. Rainer Nagel

10 Wegfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze

11 Geringfügige Beschäftigung
Entfall der täglichen Geringfügigkeitsgrenze Für Dienstverhältnisse, die ab beginnen Für die Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nur mehr die monatliche Geringfügigkeitsgrenze maßgeblich. Mag. Rainer Nagel

12 Geringfügige Beschäftigung
Unbefristete oder für zumindest einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse Es ist jenes Entgelt ausschlaggebend, welches für einen ganzen Kalendermonat gebührt bzw. gebührt hätte. Bei untermonatigem Beginn oder Ende ist nicht das tatsächliche Entgelt maßgeblich, sondern das hochgerechnete Entgelt für einen ganzen Kalendermonat. Mag. Rainer Nagel

13 Geringfügige Beschäftigung
Unbefristete oder für zumindest einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse Beispiel: Unbefristetes DV vom bis (Probezeitlösung) Tatschliches Entgelt für diesen Zeitraum: € 174,07 Entgelt für einen ganzen Kalendermonat: € 746,00 Das Entgelt liegt über der Geringfügigkeitsgrenze. Mag. Rainer Nagel

14 Geringfügige Beschäftigung
Kürzer als für einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse Es ist jenes Entgelt ausschlaggebend, welches für die gesamte Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gebührt bzw. gebührt hätte. Mag. Rainer Nagel

15 Geringfügige Beschäftigung
Kürzer als für einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse in einem Kalendermonat Wenn Beginn und Ende der Beschäftigung im selben Kalendermonat liegen, handelt es sich nur dann nicht um eine kürzer als für einen Monat vereinbarte Beschäftigung, wenn Beginn und Ende der Beschäftigung mit dem Beginn und Ende des Kalendermonats zusammenfallen. Beispiele: 1. Jänner bis 31. Jänner – kein kürzer als für einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis 2. Jänner bis 31. Jänner - kürzer als für einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis 1. Jänner bis 30. Jänner - kürzer als für einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis Mag. Rainer Nagel

16 Geringfügige Beschäftigung
Kürzer als für einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse, die über einen Kalendermonat hinaus dauern Wenn Beginn und Ende der Beschäftigung nicht im selben Kalendermonat liegen, handelt es sich nur dann um eine kürzer als für einen Monat vereinbarte Beschäftigung, wenn die Beschäftigung mindestens zwei Tage vor dem Kalendertag des Beschäftigungsbeginns im Folgemonat endet. Beispiele: 15. Jänner bis 15. Februar – kein kürzer als für einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis 15. Jänner bis 14. Februar - kein kürzer als für einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis 15. Jänner bis 13. Februar - kürzer als für einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis Mag. Rainer Nagel

17 Geringfügige Beschäftigung
Kürzer als für einen Monat vereinbarte Dienstverhältnisse – Urlaubsersatzleistung Die Zeit einer UE hat keine Bedeutung für die Beurteilung der Beschäftigungsdauer. Wird die Beschäftigung kürzer als für einen Monat vereinbart und verlängert sich die Versicherungszeit durch eine UE auf einen längeren Zeitraum als einen Monat, handelt es sich dennoch um eine kürzer als für einen Monat vereinbarte Beschäftigung. Mag. Rainer Nagel

18 Geringfügige Beschäftigung
Kürzer als für einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis Beispiel: DV vom bis Tatsächliches Entgelt für diesen Zeitraum: € 350,00 ALTE Rechtslage bis Das Entgelt pro AT (5 AT) beträgt € 70,00 = vollversichertes DV. NEUE Rechtslage ab Das Entgelt liegt unter der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Mag. Rainer Nagel

19 Geringfügige Beschäftigung
Kürzer als für einen Monat vereinbartes Dienstverhältnis Beispiel: Befristetes DV von bis Ende DV: (einvernehmliche Auflösung) Tatsächliches Entgelt von bis € 90,00 Vereinbartes Entgelt von bis € 600,00 ALTE Rechtslage bis Das Entgelt beträgt pro AT € 30,00 = geringfügiges DV. NEUE Rechtslage ab Das Entgelt, das für den gesamten Zeitraum gebührt hätte, ist heranzuziehen = vollversichertes DV. Mag. Rainer Nagel

20 Geringfügige Beschäftigung
Mehrere Dienstverhältnisse bei einem/einer DienstgeberIn innerhalb eines Monats Die Betrachtung hat stets getrennt zu erfolgen. Beispiele: Befristetes DV bis Entgelt: € 174,00 Befristetes DV bis Entgelt: € 174,00 Befristetes DV bis Entgelt: € 100,00 Das Entgelt für jedes einzelne Dienstverhältnis liegt unter der Geringfügigkeitsgrenze. Mag. Rainer Nagel

21 Geringfügige Beschäftigung
Mehrere Dienstverhältnisse bei einem/einer DienstgeberIn innerhalb eines Monats Beispiel: Befristetes DV bis Entgelt Februar: € 250,00 Entgelt März: € 500,00 Im Februar liegt das Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze. Im März besteht Vollversicherung, da das Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Mag. Rainer Nagel

22 Geringfügige Beschäftigung
Fallweise Beschäftigung Jeder Tag ist als eigenständiges Dienstverhältnis zu betrachten. Es erfolgt keine Zusammenrechnung innerhalb eines Monats. Eine fallweise Beschäftigung liegt vor, wenn eine Person in unregelmäßiger Folge tageweise beim/bei der selben DienstgeberIn tätig wird und die Beschäftigung für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart ist. Mag. Rainer Nagel

23 Geringfügige Beschäftigung
Fallweise Beschäftigung Beispiel: DV am – Entgelt: € 250,00 DV am – Entgelt: € 250,00 DV am – Entgelt: € 250,00 Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze wird bei keinem DV überschritten und es besteht „nur“ Teilversicherung in der Unfallversicherung. Die Beiträge sind unter Berücksichtigung der täglichen Höchstbeitragsgrundlage abzurechnen. SV-frei pro Tag € 84,00 (€ 250,00 - € 166,00) Mag. Rainer Nagel

24 Geringfügige Beschäftigung
Fallweise Beschäftigung Erstmalige Beschäftigung im Jänner DV Entgelt GfG VV BV 10.01. € ,00 € 166,00 20.01. 25.01. 27.01. 30.01. € ,00 Summen € 2.100,00 € 664,00 € 1.700,00 Mag. Rainer Nagel

25 Geringfügige Beschäftigung
Fallweise versus kurz vereinbarte Beschäftigung Je nach Vereinbarung führt der scheinbar gleiche Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen. Wird eine fallweise Beschäftigung an zwei einzelnen Tagen vereinbart, erfolgt die Prüfung je Versicherungstag. Bei einer kurzfristigen Beschäftigung für zwei Tage ist die Summe des Entgelts für diesen Zeitraum ausschlaggebend. Mag. Rainer Nagel

26 Geringfügige Beschäftigung
Fallweise versus kurz vereinbarte Beschäftigung Beispiel: Fallweise Beschäftigungen am und am Entgelt pro Arbeitstag: € 250,00 = geringfügiges DV Durchlaufende Beschäftigung vom bis Entgelt für diesen Zeitraum: € 500,00 = Vollversicherung Mag. Rainer Nagel

27 Geringfügige Beschäftigung
Neue Beitragsgruppen für Dienstverhältnisse, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat vereinbart wurden N14k ArbeiterInnen L14k freie DienstnehmerInnen ArbeiterInnen N24k Angestellte M24k freie DienstnehmerInnen Angestellte Altersbedingter Wegfall des Unfallversicherungsbeitrags N14o L14o N24o M25o Mag. Rainer Nagel

28 Geringfügige Beschäftigung
Lohnzettel für Dienstverhältnisse, die für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat vereinbart wurden Für jedes Dienstverhältnis ist zeitraumbezogen ein Lohnzettel SV zu erstellen Beispiel: Beschäftigung vom bis LZ SV 01/2017 Beschäftigung vom bis LZ SV 01-02/2017 Wenn den geringfügigen Beschäftigungen unterschiedliche Vereinbarungen zu Grunde liegen (kürzer als ein Monat, zumindest ein Monat oder unbefristet, fallweise), müssen getrennte Lohnzettel übermittelt werden. Bei jeder unterjährigen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses muss ein Lohnzettel übermittelt werden. Mag. Rainer Nagel

29 Geringfügige Beschäftigung
Lohnzettelerstellung Mag. Rainer Nagel

30 Geringfügige Beschäftigung
Lohnzettelerstellung Mag. Rainer Nagel

31 Geringfügige Beschäftigung
Lohnzettelerstellung Mag. Rainer Nagel

32 Geringfügige Beschäftigung
Lohnzettelerstellung Mag. Rainer Nagel

33 Geringfügige Beschäftigung
Lohnzettelerstellung Mag. Rainer Nagel

34 Geringfügige Beschäftigung
Lohnzettelerstellung

35 Geringfügige Beschäftigung
DienstgeberInnenabgabe Wenn das Entgelt (ohne Sonderzahlungen) von mehr als einem/einer DienstnehmerIn das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Ermittlung der „Anfallsgrenze“ auf Basis der Beitragsgrundlage in der Unfallversicherung. Berechnung der DienstgeberInnenabgabe auf Basis des (ungedeckelten) Entgelts inkl. allfälliger Sonderzahlungen. Mag. Rainer Nagel

36 Geringfügige Beschäftigung
Dienstgeberabgabe Beispiel: Versicherter A erhält € 400,00 für 2 Tage - BGL € 332,00 Versicherter B erhält € 400,00 für 5 Tage - BGL € 400,00 Summe = € 732,00, das Eineinhalbfache GFG = € 638,55, daher DAG zu entrichten (alle Werte 2017) Für die DAG ist ein Entgelt von € 800,00 zu berücksichtigen. Verrechnungsgruppe N62: € 800,00 Mag. Rainer Nagel

37 Geringfügige Beschäftigung
Auswirkung für den/die Versicherte/n Übersteigt die monatliche Beitragsgrundlage aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungen (bei einem oder mehreren DienstgeberInnen) die Geringfügigkeitsgrenze, ist die/der Versicherte pflichtversichert in der Kranken- und in der Pensionsversicherung. Die Einbeziehung in die Vollversicherung und die Beitragsvorschreibung erfolgen automatisch im Nachhinein. Mag. Rainer Nagel

38 Betriebliche Vorsorge bei Folgearbeitsverhältnis

39 Betriebliche Vorsorge
Beginn der Beitragspflicht Nach der OGH-Entscheidung 9 ObA 30/16a vom , beginnt die Beitragspflicht im Falle eines Folgearbeitsverhältnisses bereits ab dem ersten Tag dieses folgenden Beschäftigungs- verhältnisses. unabhängig davon, wie lange beide Arbeitsverhältnisse gedauert haben Umsetzungszeitpunkt: ab (Datum der Veröffentlichung im Rechtsinformationssystem des Bundes RIS) Mag. Rainer Nagel

40 Betriebliche Vorsorge
Beginn der Beitragspflicht ab Beispiel 1: 1. Beschäftigung: bis : KEINE BV-Pflicht 2. Beschäftigung: bis : BV-Pflicht ab Beispiel 2: 1. Beschäftigung: bis : BV-Pflicht ab 2. Beschäftigung: bis : BV-Pflicht ab Mag. Rainer Nagel

41 Betriebliche Vorsorge
Beginn der Beitragspflicht ab Beispiel 3: 1. Beschäftigung: bis : KEINE BV-Pflicht 2. Beschäftigung: ab : BV-Pflicht ab Beispiel 4 – fallweise Beschäftigung: Beschäftigung am , und : BV-Pflicht am Mag. Rainer Nagel

42 Service

43 aktuelle Orientierungshilfen
Tätigkeiten bei Vereinsfesten Familienhafte Mitarbeit in Betrieben Mag. Rainer Nagel

44 Lohn- und Sozial-dumpingbekämpfungsgesetz

45 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG)
BGBl I 44/2016; RV 1111 BlgNR 25. GP; Schaffung eines formal neuen Gesetzes Inkrafttreten mit Die ursprünglichen Bestimmung wurden aus dem AVRAG und teilweise aus dem AÜG herausgelöst Entfall der Meldefristen (eine Woche) bei ZKO 3 und ZKO 4- Meldungen Schaffung von Regelungen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden Mag. Rainer Nagel

46 Neue DienstnehmerInnen-pauschalbeiträge

47 Mehrfache (geringfügige) Beschäftigung
Einheitlicher Krankenversicherungsbeitrag von 3,87% Anstatt wie bisher für Angestellte 3,4% und für ArbeiterInnen 3,95% Gesamter Pauschalbeitrag: 14,12% Krankenversicherungsanteil: 3,87% Pensionsversicherungsanteil: 10,25% Arbeiterkammerumlage: 0,5% Mag. Rainer Nagel

48 Bonus-Malus Mag. Rainer Nagel

49 Bonus-Malus NEU Drei Zielwerte des BMASK
Zum Stichtag müssen in Österreich erwerbstätig sein 73,60% der 55- bis 59-jährigen Männer 33,10% der 60- bis 64-jährigen Männer 60,10% der 55- bis 59-jährigen Frauen Wird nur einer dieser Werte nicht erreicht, tritt ab das neue Bonus-Malus-System in Kraft. Mag. Rainer Nagel

50 Bonus-Malus NEU Regelung für Betriebe mit mindestens 25 vollversicherten (freien) Dienstnehmer/inne/n (ausgenommen RehabilitationsgeldbezieherInnen und Lehrlinge) Verglichen wird der Anteil der älteren DienstnehmerInnen im Betrieb (DienstgeberInnenquote) mit dem für das Vorjahr festgestellten Anteil älterer DienstnehmerInnen in der betreffenden Branche (Branchenquote) Mag. Rainer Nagel

51 Bonus-Malus NEU Bonus Malus
Bei Erreichen bzw. Überschreiten der DienstgeberInnenquote erfolgt eine Senkung der Lohnnebenkosten 0,1% DB (Senkung DB ab auf 4,1%, ab auf 3,9%, bei Bonus somit 3,8%) Malus Unternehmen, die unter dem Branchendurchschnitt liegen, müssen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses die doppelte Auflösungsabgabe leisten. Mag. Rainer Nagel

52 Bonus-Malus NEU WEBEKU-Auszug

53 Monatliche Beitragsgrundlagen-meldung mBGM

54 Versichertenmeldungen ab 01.01.2018

55 Versichertenmeldungen
Anforderung einer Versicherungsnummer Anmeldung Adressmeldung Abmeldung Änderungsmeldung

56 Anforderung einer VSNR
Um eine korrekte Anmeldung vor Arbeitsantritt zu ermöglichen, ist künftig die elektronische Anforderung der VSNR durch den/die DienstgeberIn möglich. Die Anforderung der VSNR kann vor der Anmeldung oder mit der Anmeldung erfolgen. Die Rückmeldung der VSNR erfolgt über das externe Clearingsystem.

57 Anmeldung Die Anmeldung ist vor Arbeitsantritt zu erstatten und enthält nur noch die Angaben: Beitragskontonummer Name und VSNR / Geburtsdatum Beschäftigungsbeginn Vorliegen einer Teil- oder Vollversicherung Freier Dienstvertrag: ja/nein Beginn der BV Abrechnungsrelevante Daten (Entgelt, Beitragsgruppe etc.) entfallen und werden erst mit der mBGM gemeldet. Anmeldung löst sofortigen „vorläufigen“ KV-Anspruch aus In Ausnahmefällen „Vor-Ort-Anmeldung“ (per Telefon, Fax) zulässig

58 Anmeldung - Korrektur STORNO RICHTIGSTELLUNG
Wenn Versicherung nicht unter der gemeldeten VSNR oder BKNR zustande kommt Zum Beispiel Beschäftigung wurde nicht aufgenommen; DienstgeberIn hat zwei oder mehrere Beitragskonten, meldende Stelle hat sich in BKNR geirrt; DienstgeberIn hat sich in VSNR geirrt usw. RICHTIGSTELLUNG Wenn Beginn von Versicherungs- oder BV-Zeit korrigiert wird Zum Beispiel Beschäftigung wurde zu anderem Zeitpunkt aufgenommen, Eingabefehler, beitragsfreier erster Monat nicht beachtet usw.

59 Adressmeldung Die Adressmeldung kann erfolgen als reine Adressmeldung
in Kombination mit einer Anforderung einer VSNR in Kombination mit einer Anmeldung in Kombination mit Anmeldung und Anforderung einer VSNR

60 Abmeldung Die Abmeldung bleibt grundsätzlich unverändert, jedoch die Angaben zum Entgelt entfallen. Korrektur der Abmeldung durch STORNO, wenn Versicherung und BV-Anwartschaft weitergeführt werden sollen RICHTIGSTELLUNG, wenn Ende der Versicherungs- oder BV-Zeit korrigiert wird

61 Änderungsmeldung Ab wird der Versicherungsverlauf weitgehend aus der mBGM gebildet. Eine Änderungsmeldung ist daher nur mehr vorgesehen für Änderungen an Versicherungszugehörigkeit / -umfang vor erster mBGM untermonatige Änderungen (zum Beispiel Lehrzeit) Übertritt in das BMSVG

62 Die mBGM Ersetzt ab 01.01.2018 BN und BGN
Basis für die Beitragsabrechnung wartet den Versicherungsverlauf Übermittelt Grundlagen an Leistungssysteme (zum Beispiel PV, AMS) Erste mBGM bestätigt oder berichtigt Angaben der Anmeldung zu Versicherungsumfang und -zugehörigkeit mBGM gilt immer für einen ganzen Beitragszeitraum (Kalendermonat) und ist für jede/n Versicherte/n bis zum 15. des Folgemonats elektronisch zu übermitteln

63 Die mBGM Die einzelnen mBGM können für die Übermittlung zu Datenpaketen je Beitragskonto und Beitragszeitraum zusammengefasst werden. Die Beitragsforderung wird vom KV-Träger auf Basis der gemeldeten Grundlagen erstellt. Beiträge sind binnen 15 Tagen ab Fälligkeit zu entrichten Wenn mBGM nicht oder nicht vollständig übermittelt wurde – Schätzung durch KV-Träger bzw. Fortschreibung des Vormonats Berichtigungen sanktionslos innerhalb von sechs Monaten Korrektur der mBGM ausschließlich durch STORNO und Neumeldung

64 Teilentgelt und Arbeits- und Entgeltbestätigung KG/WG ab Einführung mBGM

65 Meldung arbeitsrechtliches Teilentgelt
Bisher gesonderte Meldung der allgemeinen Beitragsgrundlage und der Beitragsgrundlage für das 50%ige arbeitsrechtliche Teilentgelt Neu ab : Entfall der Meldung der Beitragsgrundlage für Teilentgelt als auch der Meldung der Anzahl der Teilentgelttage! Beitragsgrundlage Teilentgelt gemeinsam mit dem laufenden Entgelt als allgemeine Beitragsgrundlage zu melden

66 Abrechnung und Verbuchung ab 01.01.2018

67 Abrechnung Mit jedem mBGM-Paket wird eine Gesamtsumme der Beiträge übermittelt, die mit diesem Paket abgerechnet werden Jede Einzelposition wird von der GKK geprüft und ebenfalls die Gesamtsumme errechnet, die als Beitragsforderung verbucht wird Weicht die von der GKK errechnete Gesamtsumme von der des/der Dienstgebers/Dienstgeberin ab  Clearingfall an das externe Clearingsystem Für eine bessere Übersicht scheint die vom/von der DienstgeberIn angegebene Paketbezeichnung („Referenzwert“) im Kontoauszug in WEBEKU auf Alle Datenpakete, die an einem Tag einlangen, werden einzeln verbucht (vorläufig) Die im Paket abgerechneten mBGM scheinen in WEBEKU als Detail zur Buchung auf

68 Verbuchung der mBGM-Datenpakete
Für den Fall, dass mBGM-Pakete bis zum 15. noch nicht geprüft sind bzw. sich im Clearing befinden: Keine vorläufige Sollstellung Aber „Lastschrifteinzug vor Sollstellung“ Verbuchung der Sollstellung erst nach erfolgter Kontrollrechnung inkl. Prüfung Versicherungsverlauf Fehlende mBGM werden geschätzt und in Summe als eigene Sollstellung verbucht

69 Kontoansicht - Zusammenfassung von Buchungen
In WEBEKU grundsätzlich nur kumulierte Ansicht – Ausnahme: Detailansicht zu allen in einem mBGM-Paket enthaltenen einzelnen mBGM In WEBEKU „Alternativansicht“ möglich: Rückverrechnungen als Minus-Betrag in der Spalte „Soll“ und nur mehr Zahlungen in der Spalte „Haben“

70 Vorschreibeverfahren ab 01.01.2018

71 Vorschreibebetriebe Vorschreibeverfahren weiterhin möglich
Erste mBGM ist für den Beitragszeitraum zu übermitteln, in dem Beschäftigung aufgenommen wurde, und bestätigt oder korrigiert die Daten der Anmeldung (vollversichert/geringfügig beschäftigt) Die erste mBGM enthält Beitragszeitraum (ohne Datumsangaben) Beitragsgrundlage Tarif Beiträge werden bis zur nächsten übermittelten mBGM automatisch weiter vorgeschrieben

72 Vorschreibebetriebe Neue mBGM nur notwendig bei
Änderung der Beitragsgrundlage oder Änderung der Tarifgruppe Abschläge/Zuschläge, die jedenfalls zutreffen, werden automatisch berücksichtigt. Daher Wegfall folgender Meldungen: Entgeltänderung Sonderzahlungsmeldung Meldungen zur BV Meldung zum verminderten Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen Serviceentgelt

73 Das neue Clearingverfahren

74 Clearing Klärung von fachlich inkonsistenten Meldungen muss auf Grund der zu erwartenden Datenmengen in einem hohen Ausmaß automationsunterstützt erfolgen. Neues (automationsunterstütztes) Clearingsystem, um ein aufwendiges schriftliches oder telefonisches Clearing zu minimieren. Bei Inkonsistenzen erfolgt sofort bei Speicherung der Meldung eine elektronische Rückmeldung an den Datenübermittler Hinweise und Fehlerrückmeldungen können über Schnittstellen in die Lohnsoftware übernommen werden Auch Export aus Clearing-Datenbank in Excel möglich Datenberichtigung unmittelbar in Clearing-Datenbank nicht möglich – Korrekturen immer über ELDA

75

76 Tarifsystem ab

77 Das neue Tarifsystem In bisheriger Beitragsgruppe war enthalten
Umfang der Versicherung Zugehörigkeit (zum Beispiel ArbeiterIn) Beitragssatz und in der Folge Aufteilung Versicherten-/DienstgeberInnenanteil Aufteilung auf die einzelnen Zweige Zusätzlich Sonstige Beiträge, Umlagen Verrechnungsgruppen

78 Tarifsystem Ablösung des Beitragsgruppenschemas durch ein neues, modular aufgebautes Tarifsystem Der Tarif setzt sich aus drei Bausteinen zusammen:

79 Tarifsystem - Beschäftigtengruppe
Die Beschäftigtengruppe legt fest: Umfang (Zweige) der Versicherung in der Sozialversicherung Zugehörigkeit (ArbeiterInnen/Angestellte) Beitragspflicht und Beitragssatz (Versicherten-/DienstgeberInnenanteil) in der Sozialversicherung Beitragspflicht und Beitragssatz (Versicherten-/DienstgeberInnenanteil) betreffend sonstige Beiträge und Umlagen Die Beschäftigtengruppe beinhaltet demnach alle Informationen für eine Gruppe von Versicherten, zum Beispiel für alle ArbeiterInnen Für die Mehrzahl der Versicherten ist die Angabe der Beschäftigtengruppe ausreichend!

80 Tarifsystem - Ergänzung
Die Angabe einer oder mehrerer Ergänzungen ist nur für bestimmte Versicherte einer Beschäftigtengruppe erforderlich: Nachtschwerarbeitsbeitrag und/oder Schlechtwetterentschädigungsbeitrag Besondere Berufsgruppen (zum Beispiel EntwicklungshelferInnen) Beschäftigung weist eine Besonderheit bei der Kammerzugehörigkeit auf

81 Tarifsystem – Zuschläge/ Abschläge
Beispiele für Abschläge/Zuschläge sind: Einkommensabhängige Reduktion des Arbeitslosenversicherungsbeitrags Altersabhängige Entlastung von Unfallversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag, Insolvenzentgeltsicherungszuschlag Altersabhängiger Entfall der Arbeitslosenversicherung Beitragsentlastung für NeugründerInnen Serviceentgelt Auflösungsabgabe

82 Tarifsystem – Beispiel ArbeiterIn mit Schlechtwetterentschädigung und Niedriglohn
Bisher zu melden: (1) Beitragsgruppe = A1 (2) Arbeiterkammerumlage = J (3) Wohnbauförderung = J (4) IE-Zuschlag = J (5) Schlechtwetterent-schädigungsbeitrag = J (6) Nachtschwerarbeitsbeitrag = N (7) Verrechnungsgruppe = N25c Neu zu melden: (1) ArbeiterIn (Beschäftigtengruppe) (2) Schlechtwetter-entschädigung (Ergänzung) (3) Verminderung des Arbeitslosenversicherungs-beitrages um 1% (Abschlag)

83 Das neue Tarifsystem

84 Tarifsystem Dokumentation des Tarifsystems nach Branchen getrennt zur leichteren Auffindbarkeit von relevanten Beschäftigtengruppen, Ergänzungen und zulässigen Kombinationen Für den Systemumstieg muss für jede/n DienstnehmerIn der neue Tarif zugeordnet werden  Übersetzung in Form der so genannten „Tarifsystem-Mapping Tabelle“ Umstellung erfolgt mit der ersten mBGM für den Beitragszeitraum Jänner 2018

85 mBGM-Infos www.sozialversicherung.at
Dienstgeber – Monatliche Beitragsgrundlagenmeldung mBGM Fragen-Antworten-Katalog (FAQ) Möglichkeit für DienstgeberInnen, mittels Formular Fragen einzumelden Fachliche Fragen an: Technische Fragen an: DGservice Sonderausgaben März und Oktober 2017

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