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Grundzüge des barrierefreien Bauens

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Präsentation zum Thema: "Grundzüge des barrierefreien Bauens"—  Präsentation transkript:

1 Grundzüge des barrierefreien Bauens
DI Christine Eder, MAS Grundzüge des barrierefreien Bauens Architekt DI Christine Eder, MSc Univ. und - FH-Lektor für Barrierefreies Bauen Freitag, 21. September 2018 Barrierefreies Bauen

2 Mobilitätsbeeinträchtigte Personen Gehbehinderte Rollstuhlfahrer
Sinnesbeeinträchtigte Personen Blinde Sehgeschädigte Gehörlose Hörgeschädigte 5. Planungsanforderungen Freitag, 21. September 2018

3 Es kann zu Zielkonflikten kommen, die nur durch Kompromisse zu lösen sind.
5. Planungsanforderungen Freitag, 21. September 2018

4 Rechtliche Grundlagen des Barrierefreien Bauens
Österreichische Verfassung, Gleichbehandlungsgrundsatz Kodex Arbeitsrecht Bundesvergabegesetz BGBL. I Nr. 99/2002, §73 Behindertengleichstellungsgesetz (Entwurf) Kärntner Bauvorschrift Kärntner Bauordnung 1996 ÖNORMEN Übersicht Freitag, 21. September 2018

5 Rechtliche Grundlagen
Österreichische Verfassung: Im Artikel 7 Absatz 1 des Bundes-Verfassungsgesetz, BGBL. I Nr. 87/1997, heißt es: Alle Bundesbürger sind vor dem Gesetz gleich. „...Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Die Republik bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten. Bestimmungen in der Verfassung binden den Staat, also auch die Landesgesetzgeber in ihren Bauordnungen. Darüber hinaus ist der Gleichbehandlungsgrundsatz ein Grundrecht, auf das sich jedermann/frau berufen kann. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

6 Rechtliche Grundlagen
Kodex Arbeitsrecht ( ): 9. Behinderteneinstellungsgesetz, Artikel II Beschäftigungspflicht: §1.(1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§4 Abs.1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mind. einen begünstigten Behinderten (§2) einzustellen ... Personenkreis: §2.(1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mind. 50 vH ... Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

7 Rechtliche Grundlagen
Bundesvergabegesetz, BGBL. I Nr. 99/2002 2. Abschnitt, Inhalt der Ausschreibungsunterlagen § 73 Barrierefreies Bauen: Barrierefreies Bauen § 73. (1) Die Ausschreibungsunterlagen haben auf die einschlägigen Vorschriften betreffend das barrierefreie Bauen Bezug zu nehmen. Falls derartige Vorschriften für das konkrete Bauvorhaben nicht bestehen, sind für die Planung und Errichtung von Neubauten sowie für Generalsanier-ungen von Gebäuden vorbehaltlich der baurechtlichen Zulässigkeit die folgenden Mindesterfordernisse barrierefreien Bauens vorzusehen: Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

8 Rechtliche Grundlagen
Bundesvergabegesetz, BGBL. I Nr. 99/2002 § 73 Barrierefreies Bauen: 1. niveaugleicher Zugang oder bei Niveauunterschied Anordnung von Rampen mit Geländer sowie bei horizontalen Verbindungswegen keine Einzelstufen; 2. ausreichende Durchgangsbreiten; 3. ausreichende Bewegungsflächen; 4. behindertengerechte Gestaltung des Haupteinganges. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

9 Rechtliche Grundlagen
Bundesvergabegesetz, BGBL. I Nr. 99/2002 § 73 Barrierefreies Bauen: (2) Von der Regelung gemäß Abs. 1 sind Bauobjekte oder Teile davon ausgenommen, bei denen nach Einholen einer Stellungnahme einer Organisation, die Interessen von behinderten Menschen bundesweit vertritt, anzunehmen ist, dass keine Notwendigkeit eines Zutritts für behinderte Menschen besteht. (3) Abs. 1 findet auch bei Ausschreibungen für die Planung und Errichtung von Zu- und Umbauten von Gebäuden und Gebäudeteilen Anwendung, sofern dadurch die Gesamtkosten nicht unverhältnismäßig steigen und ein entsprechender Bedarf gegeben ist. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

10 Rechtliche Grundlagen
Bundesland Kärnten: Kärntner Bauvorschrift: 16.Abschnitt: Bauliche Vorkehrungen für Behinderte §180- §188 Kärntner Bauordnung: 5.Abschnitt: Baubewilligung §18 Auflagen Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

11 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauvorschrift 16.Abschnitt: Bauliche Vorkehrungen für Behinderte § 180 Anwendungsbereich (1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für die erforderlichen baulichen Vorkehrungen für Behinderte, die gemäß § 18 Abs 5 der Kärntner Bauordnung 1996 anzuordnen sind. (2) Erforderlich im Sinne des Abs 1 sind jene baulichen Vorkehrungen, die eine der Art, der Lage, der Größe und der Verwendung des Gebäudes entsprechende Benützung durch Behinderte im erforderlichen Ausmaß ermöglichen. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

12 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauvorschrift 16.Abschnitt: Bauliche Vorkehrungen für Behinderte § 180 Anwendungsbereich (3) Gebäude und Gebäudeteile im Sinne des § 18 Abs 6 lit a bis h der Kärntner Bauordnung 1996 sind nach den Erkenntnissen der technischen Wissenschaften barrierefrei zu planen und auszuführen. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

13 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauvorschrift 16.Abschnitt: Bauliche Vorkehrungen für Behinderte § 181 Barrierefreie Gestaltung (1) Bei Gebäuden mit mehr als 10 Wohneinheiten sind die einzelnen Wohnungen so zu planen und auszuführen, dass sie gegebenenfalls mit minimalem Aufwand für die Benützung durch behinderte Menschen ausgestaltet werden können (anpassbarer Wohnbau) b) die außerhalb der einzelnen Wohnung gelegenen, für die Benützung durch alle Bewohner vorgesehenen Gebäudeteile, wie Zu- und Eingänge, Gänge, Korridore, Aufzüge, Tiefgaragen und dergleichen, barrierefrei zu planen und auszuführen. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

14 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauvorschrift 16.Abschnitt: Bauliche Vorkehrungen für Behinderte § 181 Barrierefreie Gestaltung (2) Unter barrierefreier Gestaltung ist eine Ausführung zu verstehen, die behinderten Menschen eine ungehinderte Benützung der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen ermöglicht. (3) Unter anpassbaren Wohnungsbau ist insbesondere zu verstehen, dass a) Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse soweit wie möglich vermieden oder durch Rampen ausgeglichen werden Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

15 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauvorschrift 16.Abschnitt: Bauliche Vorkehrungen für Behinderte § 181 Barrierefreie Gestaltung Notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden und c) bei der Planung und Ausführung die Möglichkeiten und Notwendigkeiten eines späteren Umbaus, vor allem der Hygieneräume und Sanitäreinrichtungen, berücksichtigt werden. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

16 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauvorschrift 16.Abschnitt: Bauliche Vorkehrungen für Behinderte § 182- § 187 entfällt § 188 Stellplätze (1) Auf je 50 Stellplätze, die gemäß § 16 Abs 4 der Kärntner Bauordnung 1992 vorgeschrieben werden, ist je ein leicht zugänglicher Stellplatz für Behinderte vorzuschreiben. (2) Stellplätze für Behinderte sind in der Nähe des Eingangs zum Gebäude anzuordnen. Stellplätze in Garagen müssen stufenlos erreichbar sein. (3) Die Breite eines Stellplatzes für Behinderte muss mindestens 3,30m betragen. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

17 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauordnung 5.Abschnitt: Baubewilligung §18 Auflagen (5) Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat die Behörde die Schaffung der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlagen notwendigen Kinderspielplätze, Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie für Behinderte erforderlichen baulichen Vorkehrungen und die Voraussetzungen für Vorkehrungen für den Grundschutz durch Auflagen anzuordnen. ... Die Lage und Ausführung dieser Einrichtungen hat sich nach den örtlichen Erfordernissen zu richten. Kinderspielplätze haben nach ihrer Lage der Sicherheit der Kinder Rechnung zu tragen. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

18 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauordnung 2. Abschnitt: Vorhaben § 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt bedarf einer Baubewilligung: a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich- rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

19 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauordnung 5.Abschnitt: Baubewilligung §18 Auflagen (6) Als bauliche Vorkehrungen für Gehbehinderte sind bei der Errichtung von Gebäuden (§ 6 lit a), in denen sich Aufenthaltsräume befinden, ausgenommen Gebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten, durch Auflagen nach Abs 5 sicherzustellen, dass mindestens das Erdgeschoss und mindestens ein gemäß § 34 der Kärntner Bauvorschriften zu errichtender Personenaufzug stufenlos erreichbar sein muss. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

20 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauordnung 5.Abschnitt: Baubewilligung §18 Auflagen (6) ... Im übrigen sind jedenfalls weitergehende bauliche Vorkehrungen für Gehbehinderte im Sinne des 16. Abschnittes der Kärntner Bauvorschriften und behindertengerechte Stellplätze durch Auflagen nach Abs 5 im erforderlichen Ausmaß vorzuschreiben, wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil insbesondere verwendet wird als: a) Dienststelle des Bundes, des Landes oder einer Gemeinde (eines Gemeindeverbandes) Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

21 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauordnung 5.Abschnitt: Baubewilligung §18 Auflagen (6)... b) Schule, Kindergarten, Volksbildungseinrichtung c) Ordinationsraum, Kranken- und Kuranstalt, Pensionisten- oder Pflegeheim d) Einrichtungen der Jugendwohlfahrt, der Sozialversicherungsträger, der Sozialhilfe Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

22 Rechtliche Grundlagen
Kärntner Bauordnung 5.Abschnitt: Baubewilligung §18 Auflagen (6)... e) Einrichtung des öffentlichen Verkehrs f) Einkaufzentrum g) Gaststätte oder Beherbergungsbetrieb h) Sportstätte, Veranstaltungsstätte i) Gebäude mit mehr als 10 Wohneinheiten Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

23 Rechtliche Grundlagen
ÖNORMEN: ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ ÖNORM B 1601„Spezielle Baulichkeiten für behinderte und alte Menschen- Planungsgrundsätze“ ÖNORM B 1602 „Barrierefreie Schul- und Ausbildungsstätten und Begleiteinrichtungen“ Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

24 Rechtliche Grundlagen
ÖNORMEN: ÖNORM B 2457 „Schrägaufzüge für behinderte Personen- Bauvorschriften“ ÖNORM V 2102 „Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen, Taktile Bodeninformation“ ÖNORM V 2104 „Technische Hilfe für blinde, sehbehinderte und mobilitätsbehinderte Menschen, Baustellen- und Gefahrenbereichsabsicherung“ ÖNORM V 2105 „Technische Hilfe für sehbehinderte und blinde Menschen- tastbare Beschriftungen“ Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

25 Rechtliche Grundlagen
ÖNORMEN: ÖNORM A 3011, Teil 3 „Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation“ ÖNORM A 3012 „Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation- Orientierung mit Hilfe von Richtungspfeilen und graphischen Symbolen, Text, Licht und Farbe“ ÖNORM K1105 „Rollstühle- Begriffsbestimmungen, Einteilung und Abmessungen“ Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

26 Rechtliche Grundlagen
ÖNORMEN: ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

27 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

28 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

29 Rechtliche Grundlagen
zu 2. Normative Verweisungen: ÖNORM A Graphische Symbole für die Öffentlichkeitsinformation – Symbole 53 bis 76 ÖNORM A 3012 Visuelle Leitsysteme für die Öffentlichkeitsinformation – Orientierung mit Hilfe von Richtungspfeilen und graphischen Symbolen, Text, Licht und Farbe ÖNORM B 1100 Toleranzen für Maße im Bauwesen – Allgemeine Begriffe und Grundsätze ÖNORM B Türen – Teil 1: Allgemeines ÖNORM B 5371 Gebäudetreppen – Abmessungen ÖNORM B 5410 Sanitärräume im Wohnbereich – Planungsgrundlagen ÖNORM B Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Raumakustik ÖNORM V 2100 Technische Hilfen für sehbehinderte und blinde Menschen – Taktile Markierungen an Anmelde- tableaus für Fußgänger ÖNORM V Technische Hilfen für sehbehinderte und blinde Menschen – Taktile Bodeninformationen – Teil 1: Für Baulichkeiten und im öffentlichen Raum bei Fahrgeschwindigkeiten bis max. 80 km/h ÖNORM V 2104 Technische Hilfen für sehbehinderte und blinde Menschen – Baustellen- und Gefahrenabsicherung ÖNORM V 2105 Technische Hilfen für sehbehinderte und blinde Menschen – Tastbare Beschriftungen Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

30 Rechtliche Grundlagen
zu 2. Normative Verweisungen: ÖNORM EN Sicherheit für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 70: Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Zugängigkeit von Aufzügen für Personen, einschließlich Personen mit Behinderungen ÖNORM EN 1154 Schlösser und Baubeschläge – Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf – Anforderungen und Prüfverfahren ÖNORM EN 1865 Festlegungen für Krankentragen und andere Krankentransportmittel im Krankenkraftwagen ÖNORM EN Betätigungskräfte – Prüfverfahren – Teil 1: Fenster ÖNORM EN Bedienungskräfte – Anforderungen und Klassifizierung – Teil 2: Türen (in Vorbereitung) ÖNORM EN Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen ÖNORM EN Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 2: Arbeitsplätze im Freien ÖVE EN Hörgeräte – Teil 4: Magnetische Feldstärke in Sprechfrequenz-Induktionsschleifen für Hörgeräte ÖVE EN Tonsysteme für Notrufzwecke Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

31 Rechtliche Grundlagen
zu 2. Normative Verweisungen: BGBl. II Nr. 76/2000 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den Bau und den Betrieb von Straßenbahnen (Straßenbahnverordnung 1999-StrabVO) RVS 2.4 Optimierung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), FSV – Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße und Verkehr Technisches Informationsblatt 1/ Netzwerk der österreichischen Beratungsstellen für barrierefreies Planen und Bauen, Barrierefreies Gestalten, Öffentliche WC-Anlagen; erhältlich bei Österreichische ARGE Rehabilitation, Stubenring 2/1/4, 1010 Wien, bzw. download Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

32 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

33 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1 Außenanlagen Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

34 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1.1 Gehsteige, Gehwege und Radwege Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

35 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1.1 Gehsteige, Gehwege und Radwege Breite mind. 150cm nicht <90cm < 120cm bei einer Länge von 100cm Anm: Vorsprünge nicht >15cm Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

36 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1.1 Gehsteige, Gehwege und Radwege Durchgangshöhe lichte Höhe mind. 220cm freitragende Treppen, Rampen,...bis zu 220cm gegen Unterlaufen sichern Längsgefälle > 6% griffige Oberfläche Anm.: >10% unvermeidbar, mind. 1 Seite Handlauf Quergefälle nicht > 2% Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

37 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1.5 Rampen Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

38 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1.5 Rampen Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

39 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1.5 Rampen Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

40 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 Handläufe Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

41 „Barrierefrei“ und doch nicht Zugänglich!
Lösung: Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

42 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1.6 Stellplätze Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

43 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1.6 Stellplätze Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

44 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 Lage und Ausführung Der Behindertenstellplatz muss in der Nähe des barrierefrei erreichbaren Einganges (möglichst des Haupteinganges) oder eines entsprechenden Aufzuges angeordnet werden. Die Verwendung von Rasensteinen oder großformatigem Kopfsteinpflaster im Bereich des Stellplatzes ist nicht zulässig. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

45 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 Lage und Ausführung ANMERKUNG: Der Gehsteig sollte vom Behindertenstellplatz stufenlos, möglichst auf kürzestem Wege, erreichbar sein. Stellplätze sowie der Zugang von diesen zum Gebäude sollten überdeckt ausgebildet sein. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

46 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 Anordnung Die Anordnung von Behindertenstellplätzen schräg oder rechtwinkelig zum Fahrstreifen bzw. zur Fahrbahn ist zu bevorzugen. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

47 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1.9 Absicherung von Baustellen und Gefahrenbereichen Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

48 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.1.9 Absicherung von Baustellen und Gefahrenbereichen Es gilt ÖNORM V 2104. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

49 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.2 Gebäude 3.2.2 Eingänge und Türen Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

50 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.2.4 Vertikale Verbindungswege (Treppen, Rampen, Aufzüge) Treppen (siehe Bild 5) Die Gestaltung der Treppe hat nach ÖNORM B 5371 und den nachfolgenden Regeln zu erfolgen. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

51 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 Aufzüge (siehe Bild 6) Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

52 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.2.5 Sanitärräume Anordnung von barrierefreien WC-Räumen Alle Gebäude zum ständigen oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen (ausgenommen Wohnbauten bzw. Wohnbereiche) müssen in jedem Geschoß mit mindestens einem barrierefreien WC-Raum ausgestattet sein (geschlechtsneutral angeordnet oder mit je einem für Damen und Herren). Barrierefreier WC-Raum Im WC-Raum muss eine Bewegungsfläche für den Rollstuhl von mindestens 150 cm Durchmesser sichergestellt sein, wobei eine Unterfahrbarkeit des Handwaschbeckens bis maximal 20 cm Tiefe miteinbezogen werden kann. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

53 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 Barrierefreier WC-Raum Bei barrierefreien WC-Räumen müssen verschiedene Anfahrtsmöglichkeiten mit dem Rollstuhl zum WC-Sitz – zumindest jedoch eine seitliche und eine rechtwinkelige Anfahrt – sichergestellt sein: (1) Ein universell anfahrbarer WC-Sitz erfordert eine Raumbreite von mindestens 220 cm und eine Raumtiefe von mindestens 215 cm. Die Anordnung von WC-Schale, Haltegriffen und Handwaschbecken gemäß Bild 7 ist einzuhalten. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

54 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 Barrierefreier WC-Raum universell anfahrbarer WC-Sitz gemäß Bild 7 Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

55 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 Barrierefreier WC-Raum Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

56 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 Barrierefreier WC-Raum (2) Ein einseitig anfahrbarer WC-Sitz erfordert eine Raumbreite von mindestens 165 cm und eine Raumtiefe von mindestens 215 cm. Die Anordnung von WC-Schale, Haltegriffen und Handwaschbecken gemäß Bild 8 ist einzuhalten. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

57 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.2.7 Anpassbarer Wohnbau (siehe Bilder 9 und 10) Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

58 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.2.7 Anpassbarer Wohnbau Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

59 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 3.2.7 Anpassbarer Wohnbau Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

60 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 Spezielle bauliche Ausführungen Anordnung von Rollstuhlplätzen in Versammlungs-, Sport- und Kulturstätten (siehe Bild 12) Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

61 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

62 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 4.1 Bedienungselemente Alle angegebenen Maße für Bedienungselemente sind auf die Mittelachse bezogen. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

63 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 4.3 Barrierefreie Sanitärräume Alle Höhenangaben sind auf die Oberkante der Ausstattungs- gegenstände (gemessen von FBOK an der anzufahrenden Seite) bezogen. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

64 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 4.3.1 WC-Sitz (siehe Bild 13) Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

65 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 4.3.2 Waschtisch (siehe Bild 14) Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

66 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 4.3.7 Halte- und Stützgriffe Griffe im WC (siehe Bild 15) Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

67 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 Griffe im Duschbereich (siehe Bild 16) Der Duschplatz muss mit Halte- und Stützgriffen ausgestattet werden. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

68 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 Griffe im Badewannenbereich (siehe Bild 17) Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

69 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 PKW-Stellplätze stufenlose Eingänge Aufzüge Barrierefreie Stellplätze ... Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

70 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 5 Kennzeichnung Behindertengerechte Anlagen und Einrichtungen in allgemein zugänglichen Bereichen müssen durch die Bildzeichen „Rollstuhlbenützer”, „Gehbehinderter” bzw. „Hörbehinderter” gemäß ÖNORM A gekennzeichnet werden. Für die Kennzeichnung von induktiven Höranlagen ist das Bildzeichen gemäß Bild 18, für die Kennzeichnung von Einrichtungen für schwerhörige Menschen ist das Bildzeichen gemäß Bild 19 zu verwenden. Spezielle Einrichtungen für blinde Menschen und mit Euroschließsystem (siehe Technisches Informationsblatt 1) versehene Räume sind taktil zu kennzeichnen. Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

71 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 5 Kennzeichnung Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

72 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

73 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 B.2 Planungsgrundsätze B.2.1 Bewegungsbehinderte Menschen B.2.2 Sinnesbehinderte Menschen B.2.3 Kinder Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

74 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 B.3 Darstellung der Planungsgrundsätze Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

75 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 B.3 Darstellung der Planungsgrundsätze Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

76 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 B.3 Darstellung der Planungsgrundsätze Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

77 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 B.3 Darstellung der Planungsgrundsätze Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018

78 Rechtliche Grundlagen
ÖNORM B 1600 „Barrierefreies Bauen- Planungsgrundsätze“ Ausgabe 2003 B.3 Darstellung der Planungsgrundsätze Rechtliche Grundlagen Freitag, 21. September 2018


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