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Grundlagen der Produkthaftung

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Präsentation zum Thema: "Grundlagen der Produkthaftung"—  Präsentation transkript:

1 Grundlagen der Produkthaftung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Grundlagen der Produkthaftung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

2 Gliederung I. Ziele der Vorlesung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Gliederung I. Ziele der Vorlesung II. Einführung – Produktsicherheit und Produktverantwortung III. Vertragliche Haftung für Produktfehler IV. Deliktsrecht und Produzentenhaftung V. Produkthaftungsgesetz VI. Produktsicherheitsrecht VII. Strafrechtliche Produktverantwortung VIII. Produktrückruf IX. Internationales Produkthaftungsrecht X. Produktsicherheit und Produktverantwortung in Forschungs- und Entwicklungsverträgen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

3 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Gliederung XI. Produktsicherheit und Produktverantwortung in Produktions- und Liefernetzwerken - Qualitätssicherungsvereinbarung Produktsicherheit und Produktverantwortung in der Technologie- lizenzierung Produktpiraterie und Produkthaftung Klausurtraining © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

4 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung I. Ziele der Vorlesung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

5 Ziele der Vorlesung I. Systematisches Wissen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Ziele der Vorlesung I. Systematisches Wissen 1. Kenntnis des gesetzlichen Regelungsrahmens 2. Fähigkeit, die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden II. Praktisches Wissen 1. Wer kann haften? 2. Nach welchem Maßstab wird die Haftung bestimmt? 3. Welche Folge hat die Haftung (Schadensersatz, Rückruf etc.)? 4. Wie vermeidet man die Haftung? III. Klausur - Klausurtraining © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

6 II. Einführung – Produktsicherheit und Produktverantwortung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung II. Einführung – Produktsicherheit und Produktverantwortung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

7 Defekte an der Lenkung Toyota ruft 2,7 Millionen Autos zurück
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung 14. November 2012, 07:17 Uhr Defekte an der Lenkung Toyota ruft 2,7 Millionen Autos zurück Schon wieder muss Toyota eine gigantische Rückrufaktion verkünden: Wegen Problemen mit der Lenkung und den Wasserpumpen müssen Millionen Autos überprüft werden. Betroffen sind vor allem die Hybridmodelle des weltgrößten Autobauers. Tokio - Bereits zum dritten Mal in drei Monaten muss der japanische Autobauer Toyota Millionen Fahrzeuge zur Überprüfung in die Werkstatt zurückrufen. Weltweit sollen mehr als 2,7 Millionen Autos zur Inspektion. Grund dafür seien Probleme mit den Wasserpumpen und mit der Lenkung, teilte der Konzern am Mittwoch mit. Vor allem Hybridfahrzeuge des bei dieser Technik erfolgreichen Herstellers sind betroffen. Allein in Japan erstreckt sich die erneute Rückrufaktion auf 1,5 Millionen Fahrzeuge, in den USA müssten Autos überprüft werden, europaweit fast eine halbe Million. In Deutschland seien knapp Fahrzeuge betroffen Avensis aus dem Produktionszeitraum August 2002 bis Oktober 2008, 4000 Corolla aus dem Zeitraum von Juli 2001 bis März 2004 und Prius II aus dem Zeitraum Juni 2003 bis März Bei diesen Modellen muss ein Bauteil der Lenkung ausgetauscht werden, teilte Toyota Deutschland mit. Beim Prius II bestehe zudem die Möglichkeit, dass eine elektrische Wasserpumpe für die Kühlung des Hybridsystems versagen könne. In Unterlagen für das japanische Verkehrsministerium hieß es, mehrere hundert Fehler seien festgestellt worden, allerdings gebe es keinen Unfall, der auf die Mängel zurückzuführen sei. Imageschaden durch Rückrufaktionen Zuletzt hatten sich die Rückrufaktionen bei dem weltweit größten Autohersteller gehäuft. Im Oktober mussten 7,5 Millionen Fahrzeuge der Modelle Corolla, Yaris und Camry wegen Mängeln bei elektrischen Fensterhebern zur Inspektion gerufen werden. Davon waren allein in Deutschland Fahrzeuge betroffen. Im August hatte es bereits eine Überprüfungsaktion der Spurstangen an der Hinterachse bei weltweit 1,5 Millionen Toyota-Fahrzeugen gegeben. Toyota ist seit einigen Jahren äußerst sensibel bei Fehlern und hat bereits mehrfach freiwillig Rückrufe gestartet. Hintergrund ist die bisher größte Rückrufaktion des Konzerns in den Jahren 2009 und 2010, bei der mehr als zwölf Millionen Autos wegen klemmender Gaspedale und rutschender Fußmatten in die Werkstätten beordert wurden. Obwohl sich die meisten der gemeldeten Vorfälle damals als Fehler der Fahrer herausstellten, litt der Ruf des Autobauers erheblich. fdi/AFP © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

8 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung OLG Köln (NJW 2006, 2272) - Beschädigung einer Zahnprothese durch Verzehr eines Schokoerdnussriegels. - Produkthaftungsansprüche gegen Riegelhersteller unter Hinweis darauf, dass keine hinreichenden Vorkehrungen zur Aussonderung von harten Erdnüssen getroffen wurden. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

9 Produktsicherheit Produkt- entwicklung Produkt- herstellung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produktsicherheit Produkt- entwicklung Produkt- herstellung Produkt- überwachung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

10 Rechtliche Regelungsziele
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtliche Regelungsziele Regelung der Folgen von Produktfehlern Vermeidung von Produktfehlern Abschreckungs- wirkung der Haftung Kontrolle der Produkte Haftungsvoraus- setzungen Haftungs- adressaten - Haftungshöhe © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

11 Rechtliche Ebenen Öffentliches Recht Strafrecht Zivilrecht
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtliche Ebenen Öffentliches Recht Strafrecht Zivilrecht - Strafrechtliche Haftung - Zivilrechtliche Haftung Regulierung der Markteinführung von Produkten Überwachung der Nutzung von Produkten © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

12 Zivilrechtlicher Regelungsrahmen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Zivilrechtlicher Regelungsrahmen Deliktsrecht Vertragsrecht Produkthaftungs- gesetz - Gewährleistungs- regelungen (§§ 437 ff. BGB) - Recht der un- erlaubten Handlung (§§ 823 ff. BGB) und sonstige sondergesetzliche Regelungen (z. B. Arzneimittelgesetz) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

13 Akteure in den Haftungskonstellationen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Akteure in den Haftungskonstellationen Zulieferer / Entwickler — Hersteller — Importeur — Händler Kunde / Geschädigter © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

14 III. Vertragliche Haftung für Produktfehler
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung III. Vertragliche Haftung für Produktfehler © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

15 Vertragsrechtliche Produktverantwortung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Vertragsrechtliche Produktverantwortung 1. Verkäufer hat nach § 433 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflicht, dem Käufer eine Sache „frei von Mängeln“ zu liefern 2. Vertragliche Garantien © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

16 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Garantien 1. Echte Garantien nach der gesetzlichen Regelung in §§ 443, 477 BGB 1.1 Garantien für die Beschaffenheit der Sache 1.2 Haltbarkeitsgarantien, dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält 1.3 Es handelt sich um eine erweiterte Haftung des Garantiegebers, wonach dem Käufer zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen eine über das Gesetz hinausgehende Rechtsfolge zugesichert wird (z.B. Kompensationszahlungen, wenn sich Regenjacke nicht als wasserdicht erweist) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

17 Garantien Voraussetzungen für echte Garantien:
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Garantien Voraussetzungen für echte Garantien: (1) Bestimmung eines spezifischen Garantiefalles (Bezugnahme auf technische Regelwerke in Leistungsbeschreibungen sind nicht als Beschaffungsgarantie, sondern als Beschaffungsver- einbarung zu qualifizieren (BGH, NJW 2009, 2877)). Maßgeblich ist, dass erkennbar wird, dass der Verkäufer eine über die normale Gewährleistung hinausgehende Zusicherung treffen will. (2) Die Rechtsfolge der Garantie geht über die normale Gewähr- leistungsrechtsfolge hinaus und steht neben den normalen Gewährleistungsansprüchen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

18 Garantien 2. Sonderformen der Garantien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Garantien 2. Sonderformen der Garantien 2.1 Garantien, die zu einer verschuldensunabhängigen Haftung führen, das heißt, keine Erweiterung der Rechtsfolge, jedoch es entfällt der Verschuldensnachweis 2.2 Garantien zur Verlängerung der Sachmängelhaftungsfristen 2.3 Risikogarantien – Garantien, für welche spezielle Risiko- garantien greifen (z. B. Garantien, dass keine Rechte an einem Produkt bestehen) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

19 Wann liegt ein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor?
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Wann liegt ein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor? Mangel = Negative Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit (1) Welche Beschaffenheit wurde ausdrücklich vereinbart (§ 434 I 1 BGB)? (2) Wenn keine ausdrückliche Regelung zu (1): Welche Verwendung der Kaufsache wurde im Vertrag vereinbart und welche Beschaffen-heit kann für diese Verwendung vorausgesetzt werden (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB)? (3) Ist die Kaufsache für die gewöhnliche Verwendung geeignet und so beschaffen, wie dies bei Sachen der gleichen Art üblich ist und vom Käufer nach Art der Sache erwartet werden kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB)? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

20 Wann liegt ein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor?
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Wann liegt ein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor? (4) Welche Eigenschaften kann der Käufer nach der Werbung des Verkäufers, des Herstellers, des Importeurs oder einer beauftragten Werbeagentur erwarten (§ 434 I 3 BGB)? - Hinreichend ist, dass (1) der Verkäufer die Werbung kennen musste und (2) dass Werbung die Kaufentscheidung beeinflussen konnte. - Es kommt nicht darauf an, ob Werbung bei Abschluss in den Vertragswillen aufgenommen wurde. (Beispiel: Werbung des Autoherstellers zum Benzinverbrauch bindet Autohändler auch wenn beim Verkauf nie über Verbrauch geredet wurde.) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

21 Wann liegt ein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor?
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Wann liegt ein Mangel i.S.d. § 434 BGB vor? (5) § 434 II BGB: Auch Montagemängel können einen Sachmangel begründen (es ist nicht allein die Montage, sondern die ganze Kaufsache mangelhaft). - Gleichgestellt ist die Eigenmontage durch den Käufer, die wegen eines Fehlers in der Montageanleitung misslingt (sog. Ikea-Klausel) (6) Mangel in der Gebrauchsanweisung begründet stets Sachmangel © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

22 Rechtsfolgen der Mängelgewährleistung nach § 437 BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsfolgen der Mängelgewährleistung nach § 437 BGB § 437 Nr. 1 BGB § 437 Nr. 2 BGB § 437 Nr. 3 BGB Rücktritt vom Vertrag = - Rückgabe der Kaufsache - Rückerstattung Kaufpreis Minderung = Reduzierung des Kaufpreises Recht auf Nach- erfüllung: Lieferung einer mangelfreien Sache Schadensersatz = - Verschulden erforderlich © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

23 Grenzen der vertraglichen Gewährleistungsansprüche
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Grenzen der vertraglichen Gewährleistungsansprüche 1. Vertragliche Ansprüche gegen den Händler 1.1 Problem 1: Verschulden - „Nur-Verkäufer“ trifft im Regelfall kein Verschulden, wenn Anforderungen zur Produktsicherheit nicht eingehalten wurden - Verschulden (+), wenn er ein erkennbar mangelhaftes Produkt verkaufte - Verteidigung des Verkäufers: (1) Rolle des Verkäufers beschränkt sich auf Abverkauf von Neuware (2) Produkt nicht erkennbar beschädigt (3) In Fachveröffentlichungen sind keine sicherheitsrelevante Beschwerden bekannt. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

24 Grenzen der vertraglichen Gewährleistungsansprüche
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Grenzen der vertraglichen Gewährleistungsansprüche 1.2 Problem 2: Kurze Verjährung 2. Vertragliche Ansprüche gegen den Hersteller Problem: Kein Vertragsverhältnis zwischen Kunden und Hersteller © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

25 IV. Deliktsrecht und Produzentenhaftung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung IV. Deliktsrecht und Produzentenhaftung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

26 Deliktische Produzentenhaftung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Deliktische Produzentenhaftung 1. Die Rechtsprechung hat vor dem Hintergrund der Grenzen der vertraglichen Haftung die deliktische Produzentenhaftung entwickelt 2. Deliktsrecht (Recht der unerlaubten Handlung) ist in §§ 823 ff. BGB geregelt 3. Deliktsrecht setzt kein Vertragsverhältnis oder sonstige Beziehung zwischen den Beteiligten voraus („Jedermann“-Haftung) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

27 Grundlagen der deliktsrechtlichen Ansprüchen nach § 823 BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Grundlagen der deliktsrechtlichen Ansprüchen nach § 823 BGB I. Anspruchsvoraussetzung nach § 823 I BGB 1. Tatbestand a) Rechtsguts- oder Rechtsverletzung b) durch ein Handeln, das dem Anspruchsgegner zuzurechnen ist 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden II. Rechtsfolgen Ersatz des durch die Rechtsguts- bzw. Rechtsverletzung verursachten Schadens gemäß §§ 249 ff., 842 ff. BGB © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

28 Rechtsgut- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsgut- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB 1. Verletzung des Lebens Verletzung durch Herbeiführung des Todes. Ersatzberechtigt sind die mittelbaren Geschädigten nach §§ 844, 845 BGB 2. Körper- und Gesundheitsverletzung Körperverletzung = Äußerer Eingriff in die körperliche Unversehrtheit Gesundheitsverletzung = Medizinisch erhebliche Störung der körperlichen Unversehrtheit 3. Verletzung des Eigentums 3.1 Rechtliche Beeinträchtigung des Eigentums - z. B. Unberechtigte Pfändung einer Sache © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

29 Rechtsgut- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsgut- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB 3.2 Substanzverletzung Fall: Stromunterbrechung durch Bauarbeiten. Auf benachbarter Geflügelzucht fallen Brutapparate aus Eier verderben und Produktionsausfall (1) Eigentumsverletzung hinsichtlich der 2000 Bruteier? (+), da Subtanzverletzung (2) Eigentumsverletzung durch Produktionsausfall? (-), Nichtbenutzbarkeit der Produktionsmaschinen führt nicht zu einer Substanzverletzung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

30 Rechtsgut- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsgut- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB 3.4 „Weiterfressender Mängel“ = Eigentumsverletzung an einer mangelhaften Sache? Fall: Kunde K erwirbt bei Händler H ein von dem Automobil- hersteller A hergestelltes Auto, welches einen Konstruktions- fehler an der Bremse aufweist. Hieraus resultiert Unfall. K verlangt von A Reparaturkosten 3.4.1 Vertragliche Ansprüche? (-), da kein Vertrag zwischen K – A 3.4.2 Deliktische Ansprüche? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

31 Rechtsgut- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsgut- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB 3.4.3 Eigentumsverletzung? Problem: K war niemals Eigentümer einer einwandfreien Sache. Allein in der Lieferung einer mangelhaften Sache liegt keine Eigentumsverletzung. Aber Eigentumsver letzung kann vorliegen, wenn Mangel sich zunächst auf einen Teil beschränkt und sich dann auf anderen Teil ausdehnt sogenannter „Weiterfressen der Mangel“ Rechtsprechung grenzt danach ab, ob sogenannte „Stoffgleichheit“ des Schadens mit dem der Sache von Anfang an anhaftendem Mangel vorlag. Kriterien sind: (1) Ist Sache wegen des Mangels von vorneherein wertlos oder (2) liegt schwer trennbare Einheit vor? wenn (-) = keine Stoffgleichheit → Eigentumsverletzung (+) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

32 Rechtsgut- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsgut- oder Rechtsverletzung nach § 823 I BGB 4. Verletzung „sonstiger Rechte“ i.S.d. § 823 BGB „Sonstige Rechte“ = eigentumsähnliche Rechte - Schutzrechte (Patente, Marken, Urheberrecht etc.) - Persönlichkeitsrechte - Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

33 Handeln des Anspruchsgegners
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Handeln des Anspruchsgegners Positives Tun Unterlassen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

34 Handeln durch Unterlassen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Handeln durch Unterlassen 1. Rechtspflicht zum Handeln 1.1 weil Unterlassende nach dem Gesetz, Vertrag oder natürliche Verbundenheit sogenannte Beschützergarant ist (Elterliche Pflicht, Bergführer etc.) 1.2 weil Unterlassende aufgrund der Schaffung einer Gefahren- quelle Überwachungsgarant ist = Allgemeine Verkehrsicherungspflicht = Jeder, der in seinem Verantwortungsbereich Gefahren schafft und andauern lässt, muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, die im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden (BGHZ 5, 378, 380) 2. Verletzung der Rechtspflicht zum Handeln © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

35 Haftungsbegründende Kausalität
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Haftungsbegründende Kausalität 1. Kausalität - Jede Bedingung ist ursächlich, ohne die der konkrete Erfolg nicht eingetreten wäre. - Beim Unterlassen: Unterlassen ist dann kausal, wenn pflicht- gemäßes Handeln den Eintritt des schädigenden Erfolges mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. 2. Begrenzung der Zurechnung Diejenigen Verletzungserfolge werden als nicht zurechenbar angesehen, die – vom Standpunkt eines optimalen Beobachters – soweit außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegen, dass mit ihren Eintritt vernünftigerweise nicht zu rechnen war. (BGH NJW 1991, 1109) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

36 Rechtswidrigkeit Greifen Rechtfertigungsgründe? 1. Notwehr, Notstand
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtswidrigkeit Greifen Rechtfertigungsgründe? 1. Notwehr, Notstand 2. Grundrechtlich geschützte Positionen (z. B. Meinungsfreiheit Art. 5 I GG bei Produktkritik etc.) 3. Einwilligung 4. Handeln auf eigene Gefahr 5. etc. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

37 Verschulden nach § 276 BGB Vorsatz Fahrlässigkeit
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Verschulden nach § 276 BGB Vorsatz Fahrlässigkeit Wissen und Wollen hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale und Bewusstsein der Rechtswidrigkeit Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

38 Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 II BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 II BGB 1. Anspruchsgrundlage, wenn schuldhafte Verletzung eines Schutzgesetzes erfolgt 2. Kein Nachweis einer Eigentumsverletzung erforderlich, das heißt es werden auch Vermögensschäden erfasst! => Im Produkthaftungsbereich ist insbesondere § 823 II BGB i.V.m. einer Vorschrift zur Produktsicherheit bedeutsam © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

39 Prüfung von Ansprüchen nach § 823 II BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Prüfung von Ansprüchen nach § 823 II BGB Fall (BGH NJW 1973, 615) Pflanzenschutzmittelhersteller liefert an Händler H Pflanzenschutzmittel auf dessen Verpackung der Hinweis steht, dass der Verkauf an Personen unter 18 Jahren verboten ist. H verkauft an 16 Jährigen J, der Pflanzenschutzmittel zum Experimentieren verwendet. Dabei erleidet J Verletzungen. Eltern E klagen gegen H. 1. Rechtsgutsverletzung? (+) - Körper und Gesundheit © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

40 Prüfung von Ansprüchen nach § 823 II BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Prüfung von Ansprüchen nach § 823 II BGB 2. Durch zurechenbares Handeln? 2.1 Kausalität (+), da ursächlich 2.2 Zurechenbar (adäquat kausal) (+), da nicht außerhalb der Lebenserfahrung 2.3 Zurechenbar nach dem Schutzzweck der Norm (+), da Altersbeschränkung gerade den Missbrauch gefährlicher Substanzen bezweckt © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

41 Bedeutung der vertraglichen und deliktischen Anspruchskonkurrenz
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Bedeutung der vertraglichen und deliktischen Anspruchskonkurrenz Fall: Händler H verkauft Auto an Kunden K. K wünscht neue Reifen. H übersieht Fehler an Reifen. Nach 2 ½ Jahren platzt Reifen auf Autobahn. Auto hat Totalschaden. K verlangt von H Schadensersatz. 1. Vertragliche Ansprüche? 1.1 Kaufvertrag K – H (+) 1.2 Mangel (+) 1.3 aber Verjährung § 438 BGB = zwei Jahre © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

42 Bedeutung der vertraglichen und deliktischen Anspruchskonkurrenz
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Bedeutung der vertraglichen und deliktischen Anspruchskonkurrenz 2. Deliktsrechtliche Ansprüche 2.1 Eigentumsverletzung? (+) - Keine Stoffgleichheit, da (1) Wagen nicht wegen fehlerhafter Reifen wertlos und (2) keine untrennbare Einheit 2.2 Keine Verjährung, da nach § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

43 Produzentenhaftung nach § 823 I BGB
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produzentenhaftung nach § 823 I BGB 1. BGH hat unter Anwendung von § 823 I BGB spezielle Fallgruppe der sogenannten Produzentenhaftung entwickelt 2. Überlegung des BGH 2.1 Grenzen der vertraglichen Ansprüche (s.o.) 2.2 Grenzen der deliktischen Ansprüche Schuldhaftes Handeln des Herstellers ist für Geschädigten schwer nachzuweisen 3. Ansatz des BGH 3.1 Entwicklung spezieller Verkehrssicherungspflichten 3.2 Modifizierung der normalen Beweislastverteilung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

44 Prüfung der Produzentenhaftung nach § 823 I BGB - Übersicht
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Prüfung der Produzentenhaftung nach § 823 I BGB - Übersicht 1. Tatbestand 1.1 Rechts- oder Rechtsgutsverletzung 1.2 durch zurechenbares Handeln des „Produzenten“ 1.2.1 Produzenten (Hersteller, Zulieferer etc.) 1.2.2 Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht des Produzenten (Konstruktionsfehler etc.) 1.2.3 Kausalität und Zurechnung 2. Rechtswidrigkeit 3. Verschulden © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

45 Wer ist „Produzent“ i.S.d. Produzentenhaftung?
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Wer ist „Produzent“ i.S.d. Produzentenhaftung? 1. Hersteller 2. Produktionsleiter und sonstige verantwortliche Mitarbeiter in herausgehobener Stellung - Haftung wird teilweise als unbillig in Frage gestellt, da auch Mitarbeiter in herausgehobener Position nicht am Produktions- gewinn teilhaben und Unternehmen nicht allein lenken. 3. Auch Inhaber von Klein- und Familienbetrieben sind „Produzenten“ © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

46 Wer ist „Produzent“ i.S.d. Produzentenhaftung?
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Wer ist „Produzent“ i.S.d. Produzentenhaftung? 4. Zulieferer 4.1 Zulieferer haftet für die Fehlerfreiheit der von ihm gelieferten Komponenten. 4.2 Abgrenzung bei fehlerhafter Verarbeitung oder Montage 4.2.1 Zulieferer haftet nur für Fehler seiner Komponenten 4.2.2 Hersteller des Endproduktes haftet für Montage- und Verarbeitungsfehler © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

47 Sind Händler „Produzenten“ i.S.d. Produzentenhaftung?
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Sind Händler „Produzenten“ i.S.d. Produzentenhaftung? 1. Händler ist kein Produzent, das heißt er haftet nicht für Konstruktions- oder Fabrikationsfehler (herstellerspezifische Verkehrssicherungspflichten) 2. Händler ist jedoch durch eigene händlerspezifische Verkehrssicherungspflichten gebunden: - Untersuchungspflicht hinsichtlich der vom Hersteller gelieferten Produkte - Instruktionspflicht (Verwendung richtiger Bedienungsanleitungen und Warnhinweise) - Produktbeobachtungspflicht © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

48 Sind Importeure „Produzenten“ i.S.d. Produzentenhaftung?
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Sind Importeure „Produzenten“ i.S.d. Produzentenhaftung? 1. Importeur ist kein Produzent, das heißt ihn treffen nicht die herstellerspezifische Verkehrssicherungspflichten 2. Importeur ist jedoch teilweise mit Händler vergleichbar, so dass ihn auch die händlerspezifischen Verkehrssicherungspflichten treffen: - Untersuchungspflicht - Instruktionspflicht - Produktbeobachtungspflicht © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

49 Verkehrssicherungspflichten des Herstellers
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Verkehrssicherungspflichten des Herstellers Konstruktions- fehler Produktbeobach- tungspflicht Fabrikations- fehler Instruktions- fehler © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

50 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Konstruktionsfehler 1. Ein Hersteller muss bei der Konstruktion die Maßnahmen treffen, die für den jeweiligen technischen Bereich objektiv erforderlich und dem Hersteller nach objektiven Maßstäben zumutbar sind (BGH, NJW 2009, 2952). 2. Es wird geprüft, ob die Konstruktion hinsichtlich der gesamten Serie eines Produktes den zu diesem Zeitpunkt geltenden Sicherheitsstandards entsprach. 3. Die bloße Gefährlichkeit eines Produktes begründet kein Konstruktionsfehler, soweit hinreichende Maßnahmen zur Eindämmung der Gefahr vorgesehen sind. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

51 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Fabrikationsfehler 1. Ein Fabrikationsfehler liegt vor, wenn ein einzelnes Produkt-exemplar aufgrund eines Fehlverhaltens eines Mitarbeiters oder eines Funktionsfehlers einer Produktionsmaschine fehlerhaft die Produktion verlässt. 2. Ein Produzent muss im Rahmen der Fabrikation die nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik möglichen und zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen treffen, um Fabrikations-fehler zu vermeiden. 3. Verhältnismäßigkeitsprüfung: je höher die Gefahr ist, die von einem fehlerhaften Produkt ausgeht, desto höher sind die Anforderungen an die Vermeidung von Fabrikationsfehlern. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

52 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Instruktionsfehler 1. Ein Produzent ist verpflichtet, auf die Gefahren hinzuweisen, die aus der Anwendung eines (fehlerfreien) Produktes resultieren können (Warnpflicht). 2. Die Warnpflicht hat sich sowohl auf einen bestimmungsgemäßen Gebrauch als auch auf einen Fehlgebrauch zu erstrecken. 3. Einschränkungen der Warnpflicht 3.1 Keine Warnpflicht wenn der Hersteller nach den Umständen erwarten kann, dass das Produkt nur von Personen genutzt wird, die mit den Gefahren vertraut sind © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

53 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Instruktionsfehler 3.2 Keine Warnung von Gefahren die offensichtlich sind 3.3 Keine Warnung vor Gefahren, die sich aus einem vorsätzlichen oder äußerst leichtfertigen Fehlgebrauch ergeben © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

54 Produktbebachtungsfehler
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produktbebachtungsfehler 1. Der Produzent muss sich über die Folgen der Verwendung seiner Produkte ständig informieren. 2. Soweit erkennbar wird, dass durch die Verwendung Gefahren drohen, hat er Maßnahmen zu treffen, um eine gefahrlose Nutzung sicherzustellen (Nachbesserung oder Rückholpflichten). © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

55 Fallbeispiele 1. Konstruktionsfehler
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Fallbeispiele 1. Konstruktionsfehler (1) Fall (BGHZ ): Reinigungsanlage weist einen ungeeigneten Schalter auf, der zur Erhitzung führt und hierdurch einen Brand verursacht. (2) Fall (OLG Zelle, VersR 2007, 253): Ausländischer Hersteller liefert eine Lederschleifmaschine, deren fehlerhafte Konstruktion zu erheblichen Verletzungen führt. Das Gericht bejaht eine Bindung an inländische technische Standards und Normungen und damit einen Konstruktionsfehler. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

56 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Fallbeispiele (3) Fall (LG Essen, NJW 2005, 2713): In dem hohen Zuckergehalt des Erfrischungsgetränkes Coca Cola liegt kein Konstruktionsfehler, da die davon ausgehenden Gesundheitsgefahren allgemein bekannt seien und in Kauf genommen werden. (4) Fall (OLG Hamm, NJW-RR 2011, 893): Eine vom Hersteller gelieferte Grillbrennpaste wies einen Dosierverschluss auf, der nicht korrekt gesichert war. Das Produkt entsprach der anwendbaren DIN-Norm. Das Gericht führt jedoch aus, dass technische Normen nur einen Mindeststandard bilden. Der Hersteller müsse prüfen, ob von dem Produkt eine Gefahr ausgeht, welche in der technischen Norm nicht berücksichtigt sei. Ist dies der Fall, liegt ein Konstruktionsfehler vor. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

57 Fallbeispiele 2. Fabrikationsfehler
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Fallbeispiele 2. Fabrikationsfehler (1) Fall (OLG Oldenburg, NJW-RR 2005, 1338): Auch der Umstand, dass ein Hersteller täglich bis zu 1000 Fahrräder montiert entbindet den Hersteller nicht von der Überprüfungspflicht hinsichtlich der Qualität des Materials der Pedalen. Es hätte zumindest eine stichprobenartige Überprüfung stattfinden müssen, so dass bei einzelnen aufgetretenen Pedalfehlern ein Fabrikationsfehler zu bejahen ist. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

58 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Fallbeispiele (2) Fall (BGH v – VI ZR 179/09, Beck RS 2010, 05571): Ein vom Beklagten hergestellter LKW ist ausgebrannt. Der Brand beruhte auf einen Fehler der Kontaktplatte innerhalb eines Magnetschalters. Der Schalter wurde dem Beklagten von einem Zulieferer geliefert, welcher seit vielen Jahren als verlässlicher Zulieferer agierte. Die Beklagte hatte den Zulieferer nach einem Auswahlverfahren ausgewählt und im Rahmen einer Qualitätssicherungsvereinbarung wurden weitgehende Prüfungs-kontrollpflichten vereinbart. Der BGH verneinte ein Fabrikations-fehler unter Hinweis darauf, dass das Auswahlverfahren sowie die Qualitätssicherungsvereinbarung zu einer Absenkung des eigenen Prüfungsaufwandes des Endproduktherstellers führen kann. Fabrikationsfehler des Zulieferers können insoweit für den Endprodukthersteller sogenannte „Ausreißer“ sein, für die er nach § 823 BGB nicht haftet. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

59 Fallbeispiele 3. Instruktionsfehler
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Fallbeispiele 3. Instruktionsfehler (1) Fall (BGH, NJW 1999, 2273): Der Hersteller von Flaschen mit Schnullern für Kleinkinder muss darauf hinweisen, dass eine länger andauernde Zufuhr kariogener Getränke einen nachteiligen Einfluss auf das Gebiss von Kleinkindern haben kann. Ein Hinweis in einem Einlegezettel in der Verpackung reicht nicht aus, sondern der Hinweis muss auf der Flasche selbst vorgesehen sein. (2) Fall (BGH, NJW 1999, 2815): Ein 2-jähriges Kind hat im Arbeits-zimmer des Wohnungsnachbarn mit der Hand in den Papierein-führungsschlitz eines Aktenvernichters gefasst. Hierdurch wurde die Hand des Mädchens schwer verletzt. Der BGH bejaht © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

60 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Fallbeispiele das Vorliegen eine Instruktionsfehlers: Der Hersteller hätte auf dem Gerät selbst einen Warnhinweis anbringen müssen, so dass der Nachbar veranlasst worden wäre den Aktenvernichter bei Anwesenheit des Kleinkindes auszuschalten. (3) Fall (OLG Hamm, NJW 2001, 1654): Eine Brauerei ist nicht veranlasst, auf Bierflaschen auf die Folgen eines übermäßigen Alkoholkonsums hinzuweisen. Was zum allgemeinen Erfahrungs-wissen gehört, braucht nicht zum Inhalt einer Warnung gemacht werden. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

61 Fallbeispiele 4. Produktbeobachtungsfehler
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Fallbeispiele 4. Produktbeobachtungsfehler Fall (OLG Schleswig, ZfS ): Ein Hersteller hatte ein Kühlschleifmittel auf den Markt gebracht. Nach Inverkehrbringung entstand der Verdacht, dass das Mittel krebserregende Substanzen enthält. Das OLG Schleswig bejahte die Verletzung einer Produktbeobachtungspflicht unter anderem mit der Begründung, dass US-amerikanische Wettbewerber, welche die Substanz ebenfalls verwendet hatten, eine Stoffsubstituierung vorgenommen hatten. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

62 Beweislast – Rechtsprechung bei der Produzentenhaftung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Beweislast – Rechtsprechung bei der Produzentenhaftung 1. Allgemeine Beweislastregel Der Anspruchsinhaber trägt die Beweislast für alle anspruchsbegründenen Tatsachen 2. Modifizierte Beweislast bei der Produzentenhaftung Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Geschädigte in Fällen der Produzentenhaftung bei Konstruktions- und Fabrikationsfehler vom Beweis der objektiven Verletzung der Verkehrssicherungs-pflicht entlastet, wenn er nachgewiesen hat, das sein Schaden durch einen objektiven Mangel des Produktes ausgelöst worden ist (BGHZ 51, 91, 102; BGH, NJW 1999, 1028). © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

63 Beweislast – Rechtsprechung bei der Produzentenhaftung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Beweislast – Rechtsprechung bei der Produzentenhaftung Fall (BGHZ 104, 323): Ein Kind wird durch das Bersten einer aus Glas bestehenden Mehrwegflasche schwer verletzt. Die Eltern klagen auf Schadensersatz gegen den Flaschenabfüller. Ein vom Gericht bestellter Gutachter kann nicht feststellen, dass der Fehler der Flasche gerade bei dem Beklagten entstanden war. Nach der Entscheidung des BGH könnte ein Fabrikationsfehler vorliegen und die Beweislast kehrt sich um, das heißt der Beklagte muss den Nachweis führen, dass der Mangel des Produktes, welcher zu dem Bersten der Flasche führte, erst nach Inverkehrgabe des Produktes durch den Abfüller entstanden ist. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

64 Beweislast – Rechtsprechung bei der Produzentenhaftung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Beweislast – Rechtsprechung bei der Produzentenhaftung Im konkreten Fall hatte der Flaschenabfüller die ausgelieferten Flaschen nur auf Schäden am Gewinde und am Flaschenboden untersucht und es fehlte an einem hinreichenden Kontrollverfahren für sonstige Schäden, so dass dem Abfüller eine Entlastung nicht möglich war. Achtung! – Prüfungs- und Befundsicherungspflicht Aus dieser Rechtsprechung resultierte auch eine Prüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers. Der Hersteller muss das Produkt vor dem Inverkehrbringen auf Mängelfreiheit überprüfen und muss den Befund sichern. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

65 V. Produkthaftungsgesetz
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung V. Produkthaftungsgesetz © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

66 Entstehungsgeschichte des ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Entstehungsgeschichte des ProdHaftG 1. Auf der europäischen Ebene wurde am 25. Juli 1985 die Richtlinie 85/34 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte erlassen. 2. Zur Umsetzung ist am 1. Januar 1990 das deutsche ProdHaftG in Kraft getreten. 3. Zielsetzung: Verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers. 4. Nach § 16 i.V.m. § 19 ProdHaftG findet das ProdHaftG nur auf Produkte Anwendung, die nach dem 1. Januar 1990 in Kraft getreten sind. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

67 Prüfung der Produkthaftung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Prüfung der Produkthaftung I. Voraussetzungen der Produkthaftung 1. Rechtsgutsverletzung i.S.d. § 1 ProdHaftG 2. Rechtsgutsverletzung ist durch einen Fehler eines Produktes verursacht (§§ 2, 3 ProdHaftG) 3. Der Anspruchsadressat ist Hersteller i.S.d. § 4 ProdHaftG 4. Es liegt kein Haftungsausschluss nach § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG vor II. Rechtsfolgen Schadensersatz unter Berücksichtigung der Beschränkung nach §§ 7 bis 11 ProdHaftG © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

68 Rechtsgutverletzung i.S.d. § 1 Abs. ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsgutverletzung i.S.d. § 1 Abs. ProdHaftG 1. Tötung eines Menschen, Körper- oder Gesundheitsverletzung 2. Beschädigung einer Sache © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

69 Private Sachschäden von Endverbrauchern
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Private Sachschäden von Endverbrauchern 1. Die Sache muss ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch bestimmt sein 2. Die Sache muss von dem Geschädigten auch tatsächlich für den privaten Gebrauch oder Verbrauch verwendet worden sein 3. Das ProdHaftG ist bei Schäden an freiberuflich oder gewerblich genutzten Sachen nicht anwendbar © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

70 Grenzen des ProdHaftG nach Form und Wert des Sachschadens
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Grenzen des ProdHaftG nach Form und Wert des Sachschadens ProdHaftG Produzentenhaftung - Private Sachschäden des Endverbrauchers - Schäden über € 500,00 - Gewerbliche und freiberuflich genutzte Sachen - Private Sachschäden des Endverbrauchers bis € 500,00 © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

71 Sachschaden an anderer Sache
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Sachschaden an anderer Sache 1. Weiterfressender Mangel Rekapitulierung der Grundsätze zur deliktsrechtlichen Eigentums- verletzung: Nur ein Teil der Sache ist mangelbehaftet, aber dieser Mangel wirkt sich auf die Gesamtsache aus. Prüfung durch die Rechtsprechung: (1) Ist Sache wegen des Mangels von vorneherein wertlos oder (2) liegt eine schwer trennbare Einheit vor? Wenn (-) = keine Stoffgleichheit = Eigentumsverletzung i.S.d. § 823 © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

72 Sachschaden an anderer Sache
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Sachschaden an anderer Sache 2. Sind diese Grundsätze auch nach dem ProdHaftG anwendbar? 2.1 Die herrschende Meinung verneint eine Anwendung im Bereich des ProdHaftG unter Hinweis auf den Wortlaut des ProdHaftG „Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird.“ © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

73 Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG 1. Produkt i.S.d. ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache bildet 2. Der Aggregatszustand spielt keine Rolle (Elektrizität, Dampf und Gase sind als Energieträger körperliche Sachen) 3. Biologische Materialien, Blutkonserven etc. 4. Bei verkörperten geistigen Leistungen ist die Verkörperung Produkt i.S.d. ProdHaftG © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

74 Abgrenzung zwischen Produktverkörperung und Produktinhalt
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Abgrenzung zwischen Produktverkörperung und Produktinhalt 1. Druckwerke und Verlagserzeugnisse 1.1 Gegenständliches Buch ist eindeutig ein Produkt i.S.d. ProdHaftG 1.2 Produktinhalt? Strittig ist, ob die Verkörperung der einge- flossenen Leistung als solche ein Produkt ist Fall (BGH, NJW, 1970, 1963): Der Eingriff eines Arztes führt beinahe zum Tod des Patienten, weil dieser auf Grundlage einer fehlerhaft abgedruckten Handlungsempfehlung eine gefährliche Infusion herstellt und verabreicht. In dem Buch fand sich der Hinweis auf eine 25%ige Kochsalzlösung, obwohl richtigerweise eine 2,5%ige Kochsalzlösung hätte verwendet werden müssen. 2. Computersoftware - Sachqualität wird bei Standardsoftware bejaht © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

75 Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG „1. Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere a) seiner Darbietung, b) des Gebrauchs, mit den billigerweise gerechnet werden kann, c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann. 2. Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.“ © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

76 Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produktfehler i.S.d. § 3 ProdHaftG 3. ProdHaftG knüpft im Gegensatz zur Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht an einer Pflichtverletzung des Herstellers, sondern am Vorliegen eines Produktfehlers an 4. Die Feststellung des Produktfehlers erfolgt nach den Umständen des Einzelfalls, wobei - die Produktdarbietung (§ 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG), - der Produktgebrauch (§ 3 Abs. 1 lit. b ProdHaftG) und - das Inverkehrbringen des Produktes (§ 3 Abs. 1 lit. c ProdHaftG) maßgeblich ist. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

77 Produktdarbietung i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produktdarbietung i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. a ProdHaftG 1. Erfasst werden alle Werbeaktionen und sonstige Beschreibungen zu Absatzzwecken (Messeveranstaltungen, Bedienungsanleitungen, Kundenanschreiben etc.) 2. Der Hersteller hat alle an die Öffentlichkeit gerichteten Produkt-kommunikationen so abzustimmen, dass dem Nutzer keine sicher- heitsrelevanten Vorstellungen vorgespiegelt werden, über welche das Produkt tatsächlich nicht verfügt 3. Nähe zur Instruktionspflicht im Rahmen der deliktischen Produzenten- Haftung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

78 Produktgebrauch i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. b ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produktgebrauch i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. b ProdHaftG 1. Erfasst ist nicht nur der bestimmungsgemäße Gebrauch des Produktes, sondern auch der naheliegende Fehlgebrauch, das heißt, der Fehlgebrauch, mit dem gerechnet werden muss 2. Der Hersteller haftet nicht für den sogenannten Produktmissbrauch 3. Die Abgrenzung zwischen dem naheliegenden Fehlgebrauch und dem Produktmissbrauch erfolgt vor allem nach dem Kriterium der Vorhersehbarkeit eines bestimmten Gebrauches 4. Die möglichen Gebrauchsrisiken sind bei der Entwicklung, Konstruk- tion, Fabrikation sowie auch bei Instruktionsmaßnahmen zu berück- sichtigen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

79 Inverkehrbringen des Produktes gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Inverkehrbringen des Produktes gemäß § 3 Abs. 1 lit. c ProdHaftG 1. Grundsätzlich gilt das Werktorprinzip Maßgeblich ist der Zeitpunkt, an dem das Produkt den Einfluss und Machtbereich des jeweiligen Herstellers mit dessen Einverständnis verlässt 2. Der Zeitpunkt des Inverkehrbringens wird selbständig für jede Stufe in der Wertschöpfungskette bestimmt - Inverkehrbringen der Teilkomponente erfolgt mit der Auslieferung an den Endprodukthersteller/Assembler - Nachfolgendes Inverkehrbringen des Endproduktes © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

80 Hersteller i.S.d. § 4 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Hersteller i.S.d. § 4 ProdHaftG 1. Der Kreis der Haftungsadressaten nach dem ProdHaftG deckt sich nicht mit dem Kreis der Haftungsadressaten der Produzentenhaftung nach §§ 823 ff. BGB 2. Endprodukthersteller (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG), das heißt derjenige, der das Produkt tatsächlich hergestellt hat 3. Hersteller von Einzelkomponenten und Grundstoffen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG). Dieser haftet jedoch nur für Schäden, die aus den von ihm gelieferten Teilprodukt resultieren 4. Quasi-Hersteller (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG) ist derjenige, der ein fremdes Produkt mit eigenem Namen oder mit seiner Marke versieht und sich damit als Hersteller dieses Produktes ausgibt. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

81 Hersteller i.S.d. § 4 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Hersteller i.S.d. § 4 ProdHaftG 5. Importeur (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG) ist derjenige, der im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit Waren zum Zwecke des wirtschaftlichen Vertriebes in ein EU-Land aus einem Land außerhalb der EU einführt oder verbringt 6. Lieferant (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG): Soweit der Hersteller des Produktes nicht festgestellt werden kann, gilt jeder Lieferant als Hersteller, soweit der in Anspruch genommene Lieferant der Aufforderung zur Benennung des Herstellers oder seiner eigenen Lieferanten binnen einer Frist von 1 Monat nicht nachkommt © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

82 Möglicher Ausschluss der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Möglicher Ausschluss der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG Ansprüche nach dem ProdHaftG greifen nicht, soweit einer der in § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG aufgezählten Ausschlussgründe greift: 1. Der Hersteller hat das Produkt nicht in den Verkehr gebracht (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 ProdHaftG) Dies gilt insbesondere bei der Überlassung zu Testzwecken oder auch bei gestohlenen Produkten. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

83 Möglicher Ausschluss der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Möglicher Ausschluss der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG 2. Fehlerfreiheit des Produktes zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den Hersteller (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG) Dieser Ausschlussgrund kann nur bei Fabrikationsfehlern greifen. 3. Die Herstellung bzw. der Vertrieb erfolgt weder zu kommerziellen Zwecken noch im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (§ 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG) Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Beispiel: Einladung des Nachbarn zum Kuchenessen) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

84 Möglicher Ausschluss der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Möglicher Ausschluss der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG 4. Der Fehler beruht auf der Umsetzung zwingender Rechtsvorschriften (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 ProdHaftG) Voraussetzung ist ein staatliches Gesetz oder eine Verordnung. Private Regelwerke wie DIN-Normen reichen nicht aus. 5. Der Fehler konnte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch den Hersteller nach dem Stand der Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG) Dieser Ausschlussgrund zielt insbesondere auf die Ausgrenzung von Entwicklungsrisiken, das heißt Risiken, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nicht erkennbar waren. Der Ausschlussgrund greift auch bei Instruktionsfehlern (BGH, NJW 2009, 2952). © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

85 Möglicher Ausschluss der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Möglicher Ausschluss der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG 6. Ein Teilehersteller haftet nicht, wenn der Fehler in der Konstruktion des Endproduktes liegt oder durch die Anleitung des Herstellers verursacht worden ist (§ 1 Abs. 3 ProdHaftG). © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

86 Möglichkeiten der Beschränkung der Haftung nach dem ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Möglichkeiten der Beschränkung der Haftung nach dem ProdHaftG 1. Nach § 14 ProdHaftG kann ein weitergehender Haftungsausschluss nicht vereinbart werden 2. Der Hersteller kann versuchen, das Haftungsrisiko durch die Gestaltung von Produkthinweisen, Gebrauchsanweisungen und Empfehlungen lenken 2.1 Warnungen und Empfehlungen können jedoch wegen der Regelung in § 14 ProdHaftG keine haftungsausschließende Wirkung haben © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

87 Möglichkeiten der Beschränkung der Haftung nach dem ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Möglichkeiten der Beschränkung der Haftung nach dem ProdHaftG 2.2 Gebrauchsanweisungen und Warnhinweise können jedoch zur Haftungsvermeidung beitragen: (1) Abnehmer werden zur sachgemäßen Verwendung veranlasst und damit Produkthaftungsfälle vermieden, (2) Der Hersteller bestimmt durch Instruktionen und Warnhinweise den Produktgebrauch i.S.d. § 3 Abs. 1 lit. b ProdHaftG und kann damit Haftung für Produkthaftungsfälle ausschließen oder begrenzen, (3) Warnhinweise und Instruktionen geben Anhaltspunkte für ein haftungsreduzierendes Mitverschulden des Geschädigten, soweit sich der Nutzer darüber hinweggesetzt hat. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

88 Bewertung der Angemessenheit von Warnhinweisen und Instruktionen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Bewertung der Angemessenheit von Warnhinweisen und Instruktionen Maßgeblich ist: 1. Der Grad der von einem Produkt ausgehenden Gefahr 2. Der Wert des gefährdeten Rechtsgutes 3. Die Gesamtheit der Herstellermaßnahmen im Bereich der Produkt- entwicklung und Produktherstellung 4. Die Gesamtheit der Maßnahmen des Herstellers im Rahmen der Produktpräsentation © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

89 Besonderer Prüfungsmaßstab für neu entwickelte Produkte?
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Besonderer Prüfungsmaßstab für neu entwickelte Produkte? 1. Bei Produktneuentwicklungen ergeben sich besondere Schwierig-keiten hinsichtlich der Einschätzung des Gefährdungspotentials. Gleichzeitig führen Produktneuentwicklungen zu einem technischen Fortschritt. 2. Bei Produktneuentwicklungen gibt es keine allgemeine Privilegierung 3. Möglicher Haftungsausschluss bei objektiv fehlender Erkennbarkeit des Risikos (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

90 Besonderer Prüfungsmaßstab für neu entwickelte Produkte?
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Besonderer Prüfungsmaßstab für neu entwickelte Produkte? 4. Der Hersteller wird am Maßstab der zum Zeitpunkt des Inverkehr- bringens des Produktes geltenden Sicherheitsstandards gemessen. Diese Sicherheitsstandards sind ihm zum Zeitpunkt der Produkt- entwicklung noch nicht bekannt. Eine Anpassung an den neuesten Stand der Wissenschaft und Technik (BGH, NJW 2009, 2952) kurz vor Produkteinführung ist im Entwicklungsmanagement nicht möglich, da die Prototypenbestimmung und Serienfertigung zeitlich deutlich vor der Markteinführung vorgenommen werden muss. 5. Die Bestimmung der Fehlerfreiheit knüpft nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG an die berechtigte Erwartung hinsichtlich der Produktsicherheit an. Im Rahmen der Bestimmung der berechtigten Erwartung wäre zu würdigen, ob die neu entstehenden Risiken auch ein Sicherheitsge- winn gegenübersteht. Andernfalls vermeidet ein Unternehmen aufgrund der Haftungsrisiken Innovationen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

91 Beweislastregelung nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Beweislastregelung nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG 1. Der Geschädigte muss nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ProdHaftG folgende Punkte beweisen: - Vorliegen eines Fehlers, - Eintritt eines Schadens, - Kausalzusammenhang zwischen Fehler und Schaden, - Anspruchsadressat ist Hersteller 2. Hersteller muss nach § 1 Abs. 4 Satz 2 ProdHaftG beweisen: - Vorliegen der Ausschlussgründe nach § 1 Abs. 2, 3 ProdHaftG © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

92 Zeitliche Grenzen des ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Zeitliche Grenzen des ProdHaftG 1. Erlöschen von Ansprüchen nach § 13 ProdHaftG 1.1 Produkthaftungsansprüche erlöschen 10 Jahre nachdem das Produkt in den Verkehr gebracht wurde. Begründung: Aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung hat der Hersteller wachsende Schwierigkeiten die Haftungsausschluss-tatbestände nach § 1 Abs. 3 bis 4 zu beweisen. 1.2 Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG tritt das Erlöschen nicht ein, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt des Ablaufs der 10-Jahresfrist Gegen- stand eines Rechtsstreites ist oder eines Mahnverfahrens ist. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

93 Zeitliche Grenzen des ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Zeitliche Grenzen des ProdHaftG 1.3 Nach § 13 Abs. 2 ProdHaftG gilt das Erlöschen auch nicht für Ansprüche, die bereits rechtskräftig festgestellt sind oder Gegen- stand eines Vergleiches oder eines Urteils sind. 2. Verjährung nach § 12 ProdHaftG Die Ansprüche verjähren 3 Jahre nachdem der Ersatzberechtigte von dem Schaden, dem Fehler und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

94 Rechtsfolgen der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsfolgen der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG 1. Nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG ist nur der Schaden erfasst, welcher - durch den Tod, - durch die Körperverletzung, - durch die Beschädigung oder Zerstörung einer privaten Sache eintritt 2. Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung gemäß § 7 ProdHaftG - Kosten der versuchten Heilung, Vermögensnachteile durch den Erwerbsausfall etc. - Beerdigungskosten und Kosten für Unterhaltspflichtige (Geldrente gemäß § 9 ProdHaftG) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

95 Rechtsfolgen der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsfolgen der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG 3. Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung gemäß § 8 ProdHaftG - Heilungskosten, Erwerbsausfall, Nachteile durch die Minderung der Erwerbsfähigkeit - Schmerzensgeld 4. Umfang der Ersatzpflicht bei Beschädigung einer Sache - Ersatz des Wertes einer Sache, jedoch Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von € 500 nach § 11 ProdHaftG © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

96 Rechtsfolgen der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsfolgen der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG 5. Mehrere Ersatzpflichtige haften dem Geschädigten gemäß § 5 Satz 1 ProdHaftG als Gesamtschuldner 5.1 Der Geschädigte kann zwischen mehreren möglichen Adressaten (Hersteller, Lieferant, Importeur etc.) wählen 5.2 Die Ersatzpflichtigen haben dann im Innenverhältnis nach § 5 Satz 2 ProdHaftG einen Ausgleich vorzunehmen, der sich insbesondere nach den jeweils getroffenen vertraglichen Regelungen richtet. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

97 Rechtsfolgen der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsfolgen der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG 6. Anrechung einer Mitverursachung 6.1 Soweit der Geschädigte den Schaden selbst mit verursacht hat, findet eine Haftungsminderung statt 6.2 Hauptanwendungsfall: Nichtbeachtung von Gebrauchs- anweisungen oder Warnungen vor einem versehentlichen Fehlgebrauch. 7. Haftungshöchstbetragsgrenze nach § 10 ProdHaftG Nach § 10 ProdHaftG gilt für sogenannten Massenschäden eine Haftungshöchstsumme in Höhe von 85 Millionen Euro. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

98 Rechtsfolgen der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rechtsfolgen der Produkthaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG 7.1 Die Regelungen gelten nur für Personenschäden, die durch ein Produkt oder gleiche Produkte mit dem selben Fehler verursacht werden. 7.2 Nach § 10 Abs. 2 ProdHaftG wird eine anteilig Kürzung der individuellen Ersatzansprüche vorgenommen, soweit die summierten Einzelansprüche die 85 Millionen Grenze übersteigen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

99 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Anspruchskonkurrenz 1. Nach § 15 Abs. 2 ProdHaftG stehen die Ansprüche nach dem ProdHaftG in einer Verhältnis freier Anspruchskonkurrenz zu weiteren Ansprüchen 2. Vertragliche Ansprüche oder deliktische Ansprüche bestehen uneingeschränkt fort © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

100 Anwendung des ProdHaftG in Zulieferbeziehungen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Anwendung des ProdHaftG in Zulieferbeziehungen 1. In der arbeitsteiligen Produktion findet eine enge Zusammenarbeit zwischen Zulieferern und Endproduktherstellern statt. Es entsteht ein Produktionsnetzwerk zwischen Materiallieferanten, OEM Herstellern, Assemblern und Endproduktherstellern 2. Hinsichtlich der Verantwortung für Produkthaftungsfragen bedarf es einer Regelung folgender Punkte in Produktionsnetzwerken: 2.1 Verhältnis zum Geschädigten 2.2 Innenverhältnis in Produktionsnetzwerken 2.3 Vermeidung von Produkthaftungsfällen durch Qualitätssicherung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

101 Außenverhältnis zum Geschädigten
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Außenverhältnis zum Geschädigten 1. Ermittlung des Haftungsadressaten Der Geschädigte kann Ansprüche gegen jeden möglichen Haftungsadressaten geltend machen, das heißt es ist zu prüfen, welche Mitglieder des Produktionsnetzwerkes als Haftungadressat in Frage kommen - Hersteller - Zulieferer als Hersteller i.S.d. ProdHaftG - Importeur als Hersteller i.S.d. ProdHaftG - Quasi-Hersteller als Hersteller i.S.d. ProdHaftG © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

102 Außenverhältnis zum Geschädigten
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Außenverhältnis zum Geschädigten 2. Auswahlfreiheit des Geschädigten Der Geschädigte kann gegenüber jedem einzelnen Mitglied des Produktionsnetzwerkes den gesamten Schaden geltend machen, da alle Haftungsadressaten nach § 5 ProdHaftG, § 840 BGB i.V.m. § 421 ff. BGB als Gesamtschuldner haften 3. Frei Wahlmöglichkeit ist insbesondere bedeutsam, wenn die Anspruchsdurchsetzung gegenüber einzelnen Haftungsadressaten wegen Zahlungsunfähigkeit oder schwieriger Anspruchsdurchsetzung (Sitz im Ausland etc.) schwierig ist © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

103 Delegierung der Haftungsverantwortung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Delegierung der Haftungsverantwortung 1. Kann ein Endprodukthersteller die Haftung auf Zulieferer delegieren? 1.1 Es findet eine besondere Kumulation von Haftungsrisiken beim Endprodukthersteller statt, da dieser Komponenten mehrerer Zulieferer vereint (z. B. PKW-Herstellung) 1.2 Der Endprodukthersteller bedient sich der Zulieferer und delegiert damit Verantwortung 2. Der Endprodukthersteller ist durch § 14 ProdHaftG gehindert, seine eigene Haftung auszuschließen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

104 Delegierung der Haftungsverantwortung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Delegierung der Haftungsverantwortung „Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig.“ 3. Delegierung der Haftung nach der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB 3.1 Keine gesetzliche Regelung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

105 Delegierung der Haftungsverantwortung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Delegierung der Haftungsverantwortung 3.2 Aus der Verkehrssicherungspflicht folgt eine allgemeine Organisationspflicht im Produktionsnetzwerk, das heißt eine Endhaftung kommt nur bei Erfüllung der folgenden Voraussetzungen in Frage: (1) Der Endprodukthersteller muss den Zulieferer sorgfältig ausgewählt haben (2) Der Endprodukthersteller muss die übertragene Verantwortung und Pflichten genau bezeichnet haben und (3) Der Endprodukthersteller muss die Erfüllung der übertragenen Verpflichtung regelmäßig zumindest durch Stichproben überwachen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

106 Delegierung der Haftungsverantwortung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Delegierung der Haftungsverantwortung 3.3 Schlussfolgerung: Auch keine vollumfassende Haftungsdelegierung bei der Produzentenhaftung nach § 823 ff. BGB 4. Innenverhältnis zwischen Zulieferern und Endproduktherstellern 4.1 Nach § 5 Satz 2 ProdHaftG und § 426 i.V.m. § 840 Abs. 1 BGB ist im Innenverhältnis der Haftungsadressaten eine abweichende Regelung möglich 4.2 Für die Schadensverteilung gelten folgende Regelungen: 4.2.1 Vorrang einer vertraglichen Regelung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

107 Delegierung der Haftungsverantwortung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Delegierung der Haftungsverantwortung 4.2.2 Soweit keine vertragliche Regelung vorliegt, richtet sich die Verantwortung im Innenverhältnis nach der Verursachung des Schadens Im Regelfall kann ein Lieferant oder auch ein Quasi-Her- steller vom tatsächlichen Hersteller eine Erstattung verlangen, soweit die Ursache für die Produkthaftung in einem Konstruktions- oder Fabrikationsfehler lag. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

108 VI. Produktsicherheitsrecht
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung VI. Produktsicherheitsrecht © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

109 Grundlagen des Produktsicherheitsrechtes
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Grundlagen des Produktsicherheitsrechtes 1. Das Produktsicherheitsrecht ist Teil des öffentlichen Rechtes 2. Das Produktsicherheitsrecht dient der Vermeidung von Produktfehlern (präventive Wirkung) 3. Instrumentarien des Produktsicherheitsrechtes 3.1 Marktzugangskontrolle durch Bestimmung von Sicherheitsan- forderungen für die Marktzulassung 3.2 Marktüberwachung hinsichtlich der am Markt befindlichen Produkte © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

110 Grundlagen des Produktsicherheitsrechtes
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Grundlagen des Produktsicherheitsrechtes 4. Regelungen sind geprägt durch das europäische Gemeinschaftsrecht 4.1 Vereinheitlichung von Sicherheitsstandards 4.2 Vermeidung von nationalen Handelshindernissen 4.3 EU-Richtlinien werden durch nationale Gesetze umgesetzt (Medizinproduktgesetz, Produktsicherheitsgesetz) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

111 Organisation der Verwaltungskontrolle
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Organisation der Verwaltungskontrolle 1. Spezifische Zulassungsverfahren für Straßen, Schienen und Luftfahrzeuge 2. Zulassungsverfahren für Waffen 3. Zulassungsverfahren für Arzneimittel 4. Zulassungsverfahren für Medizinprodukte 5. Zulassungsverfahren für gefährliche Stoffe © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

112 Allgemeines Produktsicherheitsrecht (ProdSG)
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Allgemeines Produktsicherheitsrecht (ProdSG) 1. Das ProdSG ist zum 1. Dezember 2011 in Kraft getreten und ersetzt das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) 2. Produkte i.S.d. ProdSG sind Waren, Stoffe oder Zubereitungen, die durch einen Fertigungsprozess hergestellt worden sind 3. Das ProdSG erfasst die Bereitstellung, erstmalige Verwendung und das Ausstellen von Produkten auf dem Markt, sofern die jeweilige Handlung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit erfolgt © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

113 Allgemeines Produktsicherheitsrecht (ProdSG)
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Allgemeines Produktsicherheitsrecht (ProdSG) 4. Das ProdSG ist gegenüber spezielleren Vorschriften nach § 1 Abs. 5 ProdSG subsidiär, das heißt es greift nicht, wenn z. B. das Medizinproduktgesetz etc. Anwendung findet 5. Verantwortlich nach dem ProdSG sind Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Aussteller © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

114 Pflichten des Herstellers nach dem ProdSG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Pflichten des Herstellers nach dem ProdSG 1. Nach § 3 Abs. 2 ProdSG darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit nicht gefährdet 1.1 Sicherheitsanforderung im sogenannten „harmonisierten Bereich“ Sicherheitsanforderungen werden durch Richtlinien des Europäischen Rechtes konkretisiert (z.B. elektrische Betriebsmittel, Spielzeug, Maschinen) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

115 Pflichten des Herstellers nach dem ProdSG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Pflichten des Herstellers nach dem ProdSG 1.2 Im nicht EU harmonisierten Bereich gelten nationale Normen oder technische Spezifikationen - Allgemeine Anforderungen hinsichtlich der Sicherheit nach § 3 Abs. 2 ProdSG 2. Informations- und Organisationspflichten des Herstellers 2.1 Der Hersteller hat den Produktanwender über die produktspezifischen Gefahren und den Umgang mit diesen zu informieren 2.2 Das Produkt ist so zu kennzeichnen, dass der produktsicher- heitsrechtlich verantwortliche Hersteller erkennbar ist 2.3 Es bedarf einer Kennzeichnung zur Identifikation des Produktes © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

116 Pflichten des Herstellers nach dem ProdSG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Pflichten des Herstellers nach dem ProdSG 3. Nach Bereitstellung des Produktes auf dem Markt hat der Hersteller in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential des Produktes Produktüberwachungspflichten 3.1 Er muss Stichprobenkontrollen durchführen, 3.2 er muss ein Beschwerdemanagement etablieren und 3.3 Händler über das Produkt betreffende Maßnahmen unterrichten 4. Er hat die zuständigen Marktüberwachungsbehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Gesund-heit oder Sicherheit von Personen vorliegt (Pflicht zur Selbstanschwärzung) - Sog. RAPEX Leitlinien (2010/15/EU) – Leitfaden für Risikobewertung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

117 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung CE-Kennzeichnung 1. Das CE-Kennzeichen markiert den Abschluss des Konformitätsbe- wertungsverfahrens, das heißt es wird die Übereinstimmung mit den harmonisierten EU-Richtlinien bestätigt 2. Die CE-Kennzeichnungspflicht gilt grundsätzlich für alle Produkte, die unter eine Verordnung zum ProdSG fallen, in denen eine CE-Kennzeichnungspflicht ausdrücklich vorgesehen ist - Strikte Trennung zwischen „CE pflichtigen“ und „CE freien“ Produkten - Fehler in der CE Kennzeichnung haben in der Praxis starke Indizwirkung hinsichtlich anderer Produktfehler © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

118 CE-Kennzeichnung Beispiele für CE kennzeichnungspflichtige Produkte:
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung CE-Kennzeichnung Beispiele für CE kennzeichnungspflichtige Produkte: 1. Elektrische Betriebsmittel (RL 2006/95/EG), - Kaffeemaschinen, Beleuchtungsmittel, Haartrockner etc., 2. Spielzeug (RL 2009/48/EG) - Spielzeugautos, Modelleisenbahnen, Puppen etc. 3. Gasverbrauchseinrichtung (RL 2009/142/EG) - Geräte zum Kochen, Heizen und Warmwasserzubereitung 4. Maschinen (RL 2006/42/EG) - Kreissägen, Maschinenanlagen, Bohrmaschinen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

119 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung CE-Kennzeichnung 3. Es handelt sich nicht um eine Qualitäts- oder Gütezeichen für Verbraucher, sondern dient der Marktüberwachung 4. Soweit ein CE-Kennzeichen trotz Bestehens einer Kennzeichnungs- pflicht in den jeweils produktrelevanten Rechtsverordnungen nicht verwendet wird, darf das Produkt nicht auf den Markt gebracht werden 4.1 Ordnungswidrigkeiten nach dem ProdSG 4.2 Wettbewerbsrechtlich angreifbar nach dem UWG 4.3 Kaufrechtlich ist das Produkt mangelbehaftet © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

120 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung CE-Kennzeichnung 5. Produkte, für die keine Rechtsverordnung eine CE-Kennzeichnungs-pflicht vorsieht, dürfen nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen werden. 6. Der Hersteller muss selbst prüfen, welche EU-Richtlinien relevant sind und welche Konformitätsbewertungen gemäß der jeweils anwendbaren Richtlinie durchgeführt werden müssen. 6.1 Soweit die einschlägige EU-Richtlinie eine Konformitätsbewertung durch eine sogenannte benannte Stelle vorsieht, muss ein Konformitätsbewertungsverfahren der sog. Eingeschalteten Stelle durchgeführt werden. Soweit sich neben dem CE-Kennzeichen eine Identifikationsnummer findet, ist diese ein Hinweis auf ein durchgeführtes Konformitätsbewertungsverfahren. Die Identifikationsnummer entspricht der Kennnummer der sog. Eingeschalteten Stelle. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

121 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung CE-Kennzeichnung 6.2 Wenn in der relevanten Richtlinie kein Konformitätsbewertungs- verfahren vorgesehen ist, hat der Hersteller hat eine EU- Konformitätserklärung abzugeben und das CE-Kennzeichen an dem Produkt anzubringen. Durch die Anbringung des CE- Kennzeichens bestätigt der Hersteller, dass das Produkt den jeweils geltenden Europäischen Richtlinien entspricht © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

122 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung GS-Kennzeichnung 1. Parallel zum CE-Kennzeichen findet sich noch das Sicherheits-zeichen „GS“ für „Geprüfte Sicherheit“. 2. Das GS-Kennzeichen ist in §§ 20 – 23 des ProdSG geregelt 3. Es dokumentiert zusätzlich und freiwillig die Prüfung durch eine akkreditierte Stelle (sogenannte „GS-Stelle“) 4. Die GS-Stelle prüft nach § 21 ProdSG, ob ein Baumuster bestimmten Produktsicherheitsvorschriften entspricht 5. Der Hersteller und Einführer hat nach § 22 ProdSG sicherzustellen, dass die von ihm hergestellten Produkte mit dem geprüften Baumuster übereinstimmen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

123 Marktüberwachung nach dem ProdSG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Marktüberwachung nach dem ProdSG 1. Die Verwaltungsbehörden haben im Rahmen der Marktüberwachung zahlreiche Instrumente, um die Produktsicherheit zu kontrollieren (siehe § 26 ProdSG): - Untersagung des Ausstellens des Produktes, - Anordnung der Produktüberprüfung durch eine hierzu geeignete Stelle, - Anordnung des Anbringens von Hinweisen zu produktspezifi- schen Risiken in deutscher Sprache, - Anordnung eines dauerhaften Bereitstellungsverbotes, - Anordnung von Maßnahmen zur Rücknahme und zum Rückruf, © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

124 Marktüberwachung nach dem ProdSG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Marktüberwachung nach dem ProdSG 2. Subsidiarität der staatlichen Marktüberwachung Verwaltungsmaßnahmen können widerrufen und abgeändert werden, wenn der Hersteller den Nachweis führt, dass er selbst wirksame Maßnahmen ergriffen hat. 3. Nach § 26 Abs. 4 ProdSG muss die zuständige Behörde den Produkt- rückruf und die Produktnahme anordnen, wenn ernste Risiken für die Sicherheit und Gesundheit von Personen bestehen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

125 Zivilrechtliche Bedeutung des ProdSG
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Zivilrechtliche Bedeutung des ProdSG 1. § 3 ProdSG ist ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB 2. Die Verwendung der Formulierung „CE-geprüft“ ist wettbewerbs-rechtlich nach § 5 UWG angreifbar, wenn der Verwender mit der CE-Kennzeichnung lediglich selbst die Konformität seines Produktes mit den einschlägigen Vorschriften bestätigt und insbesondere kein Konformitätsbewertungsverfahren stattgefunden hat (OLG Frankfurt, Urteil vom , Aktenzeichen 6 U 24/11) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

126 VII. Strafrechtliche Produktverantwortung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung VII. Strafrechtliche Produktverantwortung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

127 Strafrechtliche Regelungen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Strafrechtliche Regelungen 1. Anwendbarkeit der Straftatbestände zum Schutz wichtiger Rechtsgüter 1.1 Vorsätzliche und fahrlässige Tötung gemäß §§ 212, 222 StGB 1.2 Vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung gemäß §§ 223, 230 StGB 1.3 Regelung des Nebenstrafrechts (z. B. Arzneimittelgesetz) 2. Strafrechtlich verantwortlich sind nur natürliche Personen und nicht juristische Personen (GmbH, AG). Strafrechtlich belangt werden insoweit die Mitglieder der Geschäftsleitung sowie leitende Angestellte © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

128 Strafrechtliche Regelungen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Strafrechtliche Regelungen 3. Im Strafrecht gilt das Schuldprinzip nach §§ 19, 20 StGB, das heißt die Schuld des Einzelnen muss im Einzelnen nachgewiesen werden und wird nicht vermutet. Problem: Aufgrund der Arbeitsteilung im Unternehmen erfolgt häufig eine gestaffelte Kompetenzverteilung, so dass die individuelle Zuordnung eines Handelns schwierig ist. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

129 Strafrechtliche Regelungen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Strafrechtliche Regelungen Fall (BGHSt 37, 106): Ein Unternehmen stellt Lederspray her und vertreibt dies trotz Kenntnis aufgetretener Gesundheitsprobleme (Husten, Schüttelfrost, Fieber). Das Bundesgesundheitsamt hatte den Lederspray- hersteller zur Prüfung des Produktes und zur Einstellung des Vertriebes aufgefordert. Der Geschäftsführer hatte angeordnet, das Produkt weiter zu vertreiben. Der BGH bejaht eine Körperverletzung durch den Geschäftsführer. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

130 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung VIII. Produktrückruf © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

131 Produktbeobachtungspflicht
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produktbeobachtungspflicht 1. Rechtliche Grundlagen der Produktbeobachtungspflicht 1.1 Eine Pflicht zur Produktbeobachtung nach der Markteinführung erfolgt aus § 823 Abs. 1 BGB (Produzentenhaftung) 1.2 Darüber hinaus folgt aus § 6 Abs. 3 des ProdSG eine öffentlich- rechtliche Produktbeobachtungspflicht 2. Die Verantwortung des Herstellers endet nicht mit dem Inverkehrbringen des Produktes. Dies gilt auch dann, wenn das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprach © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

132 Produktbeobachtungspflicht
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produktbeobachtungspflicht 3. Soweit im Rahmen der Produktbeobachtung solche Gefährdungs-maßnahmen entdeckt werden, trifft den Hersteller die Verpflichtung zur Einleitung von Gefahrabwendungsmaßnahmen 4. Mögliche Gefahrenabwendungsmaßnahmen sind: 4.1 Warnung vor bestimmten Nutzungen des Produktes 4.2 Rücknahme des Produktes und Nachbesserungen 4.3 Vollständiger Rückruf 5. Meldung gegenüber den Behörden nach dem Produktsicher-heitsrecht, Meldepflichten gegenüber den Behörden (§ 6 Abs. 4 ProdSG) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

133 Entscheidungsfindung bei Rückrufmaßnahmen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Entscheidungsfindung bei Rückrufmaßnahmen 1. Bildung von Gremien zur Sicherung fundierter Entscheidungen 1.1 Produkttechniker bringen Wissen hinsichtlich der Produkttechnik ein 1.2 Vertriebsmitarbeiter bringen Wissen hinsichtlich der Produkt- nutzung und des Kundenverhaltens ein 1.3 Rechtsabteilung oder externe Juristen bringen Wissen hinsichtlich der rechtlichen Maßgaben ein 1.4 Mitarbeiter aus der Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit sowie externe Berater bringen Wissen hinsichtlich der Kommunikation von Warnhinweisen und Rückrufmaßnahmen eine © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

134 Entscheidungsfindung bei Rückrufmaßnahmen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Entscheidungsfindung bei Rückrufmaßnahmen 2. Entscheidungsfindung 2.1 Rechtliche Maßgaben 2.2 Grad der Gefahr 2.3 Gefährdete Rechtsgüter 3. Bewusstsein, das der Verzicht auf eine an sich notwendige Warnung oder Rückrufmaßnahme eine zivilrechtliche und strafrechtliche Verantwortung sowie Sanktionen nach dem ProdSG zur Folge haben kann © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

135 Entscheidungsfindung bei Rückrufmaßnahmen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Entscheidungsfindung bei Rückrufmaßnahmen 4. Dokumentation des Entscheidungsfindungsprozesses 4.1 Zur möglichen Verwendung in späteren zivilrechtlichen, strafrechtlichen oder behördlichen Verfahren zur Rechtfertigung der Entscheidung 4.2 Zur Schaffung von Erfahrungswissen 5. Auch wenn man zu der Entscheidung gelangt, dass kein Warnhinweise oder eine Rückrufmaßnahme erforderlich ist, sollte eine Rückkopplung mit der Entwicklungsabteilung erfolgen, um zukünftige Probleme zu vermeiden © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

136 IX. Internationales Produkthaftungsrecht
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung IX. Internationales Produkthaftungsrecht © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

137 Internationalisierung von Produkthaftungsfällen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Internationalisierung von Produkthaftungsfällen 1. Territoriale Aufgliederung von Produktions- und Vertriebsnetzwerken Beispiel: - Entwicklungsleistungen in Indien - Komponentenhersteller aus Rumänien - Assembling in Deutschland - Vertrieb in den USA 2. Forum Shopping in Produkthaftungsfällen - Klageindustrie, insbesondere in USA © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

138 Grundfragen des internationalen Produkthaftungsrechtes
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Grundfragen des internationalen Produkthaftungsrechtes 1. Welches Rechte ist anwendbar? 2. Vor welchen Gerichten kann geklagt werden? 3. Auf welchen nationalen rechtlichen Maßstab muss sich ein Hersteller einrichten? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

139 Bestimmung des anwendbaren Rechtes in der Europäischen Union
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Bestimmung des anwendbaren Rechtes in der Europäischen Union 1. Regelung in der sogenannten Rom-II-Verordnung (VO (EG) Nr. 864/2007) 2. Prüfung des anwendbaren Rechtes nach der Rom-II-Verordnung: 2.1 Haben die Parteien eine wirksame Wahl der Rechtsordnung getroffen, die auch auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbar sein soll (Art. 14 der ROM-II-Verordnung)? 2.2 Liegt ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt von Haftendem und Geschädigtem vor (siehe Art. 4 Abs. 2 der ROM-II- Verordnung)? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

140 Bestimmung des anwendbaren Rechtes in der Europäischen Union
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Bestimmung des anwendbaren Rechtes in der Europäischen Union 2.3 Falls die vorgenannten Voraussetzungen nicht greifen, gilt die Zuordnung nach Art. 5 der Rom-II-Verordnung 3. Zuordnungsregelung nach Art. 5 der Rom-II-Verordnung 3.1 Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem die geschädigte Person bei Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt in diesem Staat in den Verkehr gebracht wurde (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 a) der Rom-II-Verordnung) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

141 Bestimmung des anwendbaren Rechtes in der Europäischen Union
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Bestimmung des anwendbaren Rechtes in der Europäischen Union 3.2 Hilfsweise ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Produkt erworben wurde, soweit es in diesem Staat in den Verkehr gebracht wurde (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 b) der Rom-II- Verordnung) 3.3 Hilfsweise ist das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, maßgeblich, sofern das Produkt in diesem Staat in den Verkehr gebracht wurde (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 c) der Rom- II-Verordnung) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

142 Bestimmung des anwendbaren Rechtes in der Europäischen Union
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Bestimmung des anwendbaren Rechtes in der Europäischen Union 4. Ausnahmen von den allgemeinen Zuordnungsprinzipien 4.1 Sofern der aus der Inanspruchgenommene vernünftigerweise nicht voraussehen konnte, dass das Produkt in einem Staat nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 a), b) oder c) der Rom-II- Verordnung in Verkehr gebracht wird, ist zu seinen Gunsten das Recht des Staates anwendbar, in dem er seinen gewöhnlichen Sitz hat (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Rom-II-Verordnung) 4.2 Nach Art. 5 Abs. 2 der Rom-II-Verordnung greift eine Ausweich- klausel zu Gunsten des Rechtes des Staates, der offensichtlich enger mit der unerlaubten Handlung verbunden ist als der nach den Grundsätzen des Abs. 1 ermittelten Staates © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

143 Ermittlung der gerichtlichen Zuständigkeit
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Ermittlung der gerichtlichen Zuständigkeit 1. Liegt zwischen den Parteien eine vorrangig zu berücksichtigende Festlegung des Gerichtstandes durch schriftliche Vereinbarung vor (Art. 23 Abs. 1 a) der EuGVVO) 2. Allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten Wohn- oder Geschäftssitzes nach Art. 2 EuGVVO 3. In Produkthaftungsfällen relevant ist der Gerichtsstand der unerlaubten Handlungen, wonach der Gerichtsstand an dem Ort eröffnet ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht (Art. 5 Nr. 3 EuGVVO) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

144 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung X. Produktsicherheit und Produktver- antwortung in Forschungs- und Entwicklungsverträgen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

145 Bedeutung von Forschungs- und Entwicklungsverträgen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Bedeutung von Forschungs- und Entwicklungsverträgen 1. Ersatz eigener Forschungs- und Entwicklungskapazitäten 1.1 Kosten eigener Forschungs- und Entwicklungskapazitäten 1.2 Risiko von Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen 2. Ergänzung eigener Forschungs- und Entwicklungskapazitäten 2.1 Sicherung von Spezialwissen 2.2 Kostenreduzierende Auslagerung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

146 Formen von Forschungs- und Entwicklungsverträgen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Formen von Forschungs- und Entwicklungsverträgen 1. Forschungs- und Entwicklungsaufträge 2. Forschungs- und Entwicklungskooperationen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

147 Forschungs- und Entwicklungsaufträge
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Forschungs- und Entwicklungsaufträge 1. Auftraggeber-Auftragnehmer-Beziehung 2. Typische Erscheinungsformen 2.1 Entwicklung spezifischer Komponenten in Lieferbeziehungen 2.2 Engineering Dienstleistungen 2.3 Forschungsaufträge an Universitäten, Fraunhofer Institute etc. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

148 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Kategorisierung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen in die Vertragssystematik 1. Bedeutung der Einordnung 1.1 Werkvertrag Haftung für den Erfolg! 1.2. Dienstvertrag Haftung für die sorgfältige Erbringung von Entwicklungs- leistungen 2. Häufig findet keine klare Kategorisierung von Forschungs- und Entwicklungsverträgen statt © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

149 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Kategorisierung von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen in die Vertragssystematik 3. Gewicht der Bestimmungskriterien in der Rechtsprechung 3.1 Bedeutung von Leistungsbeschreibungen 3.2. Bedeutung von Abnahmeregelungen 3.3 Bestimmung der Erfolgswahrscheinlichkeit 4. Differenzierung nach Einzelleistungen im vertraglichen Gesamt- komplex - Dokumentationspflicht als werkvertragliche Leistung (LG Hannover, NJW-RR 1999, 1655) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

150 Einordnung von Forschungs- und Entwicklungsverträgen als Dienstvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Einordnung von Forschungs- und Entwicklungsverträgen als Dienstvertrag 1. Keine Erfolghaftung 2. Erfüllung der Bemühungspflicht durch Bereitstellung von Personal und Gerätekapazitäten 3. Haftungsmaßstab hinsichtlich der wissenschaftlich-technischen Sorgfalt 4. Berichts- und Dokumentationspflichten © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

151 Organisationsformen der Forschungskooperation
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Organisationsformen der Forschungskooperation 1. Erfahrungs- und Ergebnisaustausch 1.1 Eigenständige Planung und Parallelentwicklungen 1.2 Formloser Informationsaustausch 2. Koordinierte Entwicklung - Planmäßiger Ergebnisaustausch 3. Kooperative Forschung und Entwicklung 3.1 Arbeitsteilige Entwicklungsdurchführung 3.2 Zum Teil Gründung von eigenen Rechtsträgern © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

152 Kategorisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten nach Risiken
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Kategorisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten nach Risiken 1. Entwicklungsprojekte nah am Stand der Technik - Leichte Modifizierung bereits serienreifer Produkte (z. B. Anpassung an kundenspezifischen Bedarf) - Umfangreiches Erfahrungswissen ist verfügbar - Niedriges Erfolgsrisiko 2. Entwicklungsprojekte fern des Standes der Technik - Neuentwicklungen von Produkten oder Erschließung neuer Anwendungen für Produkte - Wenig Erfahrungswissen verfügbar - Mittleres Erfolgsrisiko © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

153 Kategorisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten nach Risiken
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Kategorisierung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten nach Risiken 3. Forschungsprojekte mit hohen Prognoserisiken - Erschließung neuer Technologiefelder im Grundlagen- forschungsbereich - Kein Erfahrungswissen verfügbar - Hohes Erfolgsrisiko © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

154 Risikohäufung in Forschungs- und Entwicklungsprojekten
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Risikohäufung in Forschungs- und Entwicklungsprojekten - Risiken der Zielerreichung - Risiken nicht prognostizierter Produkteigenschaften - Kostenrisiken (Entwicklungskosten/Produktpreis) - Schutzrechtsrisiken (Abhängigkeit von Rechten Dritter) - Nachahmungsrisiken - Überholung durch Parallelprojekte - Marktumfeld ändert sich - Wissenschaftler / Geräte fallen aus - Unternehmensstrategie / Finanzen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

155 Möglichkeiten der vertraglichen Risikosteuerung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Möglichkeiten der vertraglichen Risikosteuerung 1. Spezifizierung der Entwicklungsleistungen und Entwicklungsziele in Leistungsbeschreibungen 2. Definition von Mitwirkungs-, Aufklärungs- und Informationspflichten 3. Klare Verantwortungsregelung in Arbeitspaketen/Zuweisung von Risikosphären 4. Schnittstellenregelung 5. Aufgliederung von Forschungsprojekten in Meilensteine mit Lenkungsrechten (Exitlösungen) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

156 Möglichkeiten der vertraglichen Risikosteuerung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Möglichkeiten der vertraglichen Risikosteuerung 6. Risikominimierung durch Risikostreuung (Regelung zu Unterauf- tragsnehmern) 7. Freedom-to-Operate-Analysen zur Vermeidung von Schutzrechts- verletzungen 8. Know-How- und Schutzrechtssicherung zur Vermeidung von Nachahmungen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

157 Vertragliche Lösung durch ein geeignetes Claims-Management
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Vertragliche Lösung durch ein geeignetes Claims-Management 1. Claims-Management = projektbegleitende rechtliche Steuerung 2. Vertragliche Implementierung des Claims-Management durch Steuerungsregelungen anstelle von statischen Vertragsregelungen 3. Gestufte Konfliktlösungsmechanismen in Abhängigkeit von Risiko- kategorien und Eskalationsstufen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

158 Haftungsregelungen in Forschungs- und Entwicklungsverträgen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Haftungsregelungen in Forschungs- und Entwicklungsverträgen 1. Haftung für Zielerreichung 2. Haftung für Richtigkeit und Vollständigkeit der im Vorfeld des Vertrages und während der Laufzeit übermittelten Informationen 3. Haftung für technische Verwertbarkeit und technische Eigenschaften des Entwicklungsgegenstandes 4. Fehlen einer Abhängigkeit von Schutzrechten Dritter 5. Haftung für Schutzfähigkeit / Fehlen von Vorbenutzungsrechten 6. Haftung für Produktsicherheit © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

159 Haftung für Produktsicherheit
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Haftung für Produktsicherheit 1. Strenge Haftungsregime Beispiel: Komponentenentwicklung in der Zuliefererindustrie Regelung der Gewährleistungsverantwortung im Innenverhältnis mit Blick auf strenge Außenhaftung im Außenverhältnis (Produzenten-haftung, Produkthaftung etc.) 2. Einfache Haftungsregime Beispiel: Forschung und Entwicklung eines Hochschulinstitutes für ein Unternehmen im Grundlagenforschungsbereich Das Entwicklungsergebnis ist noch weit von der Marktreife entfernt, so dass Produzentenhaftungs- und Produkthaftungsansprüche erst an die nachfolgenden Verkörperungen des Entwicklungsergebnisses anknüpfen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

160 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Komplexere Gewährleistungsregelungen bei Aufgliederung des Entwicklungsprozesses 1. Häufig Aufteilung der Entwicklungsstufen auf mehrere Parteien 1.1 Forschung- und Entwicklung 1.2 Basic Engineering 1.3 Detailed Engineering 1.4 Prototypenentwicklung und Produkttests 1.5 Serienfertigung 2. Rechtliches Problem: Fehler in frühen Entwicklungsstufen wirken sich in nachfolgenden Entwicklungsstufen aus. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

161 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Komplexere Gewährleistungsregelungen bei Aufgliederung des Entwicklungsprozesses 3. Vertragliche Lösungsmöglichkeiten: 3.1 Volle Haftung des ersten Entwicklers für „Keimzelle“ des Fehlers - Problem: Auf der ersten Entwicklungsstufe finden sich häufig einfache Haftungsregime - Problem: Erster Entwickler verteidigt sich damit, dass Um- setzung und Einsatz seiner Entwicklungsergebnisse nicht voraussehbar war bzw. Fehler erst in den nachfolgenden Entwicklungsstufen entstanden ist © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

162 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Komplexere Gewährleistungsregelungen bei Aufgliederung des Entwicklungsprozesses 3.2 Haftung in den weiteren Entwicklungsstufen für Prüfungs- und Umsetzungsfehler - Problem: Weitreichende Überprüfungspflicht kommt einer Neu- entwicklung gleich 3.3 Endprodukthersteller nimmt vollständige Delegierung der Ent- wicklung an eigene Entwickler oder Entwicklungskonsortium vor © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

163 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSVERTRAG zwischen der Firma A - nachstehend „FIRMA“ genannt – und der Universität ... - nachstehend „UNIVERSITÄT“ genannt - – nachstehend einzeln und gemeinsam “PARTEIEN“ genannt – © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

164 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag Präambel 1. FIRMA verfügt über langjährige Erfahrungen und umfangreiches Know-How auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebes der Technologie A. 2. Die UNIVERSITÄT und insbesondere die Forschungsgruppe um den Projektleiter Prof. … des Institutes … der UNIVERSITÄT verfügen über umfangreiche Kenntnisse, Erfahrungen, technische Einrichtungen sowie qualifiziertes Personal zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf diesem Gebiet. 3. FIRMA beauftragt die UNIVERSITÄT auf Grundlage dieses Vertrags mit der Durchführung der nachfolgend spezifizierten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten. Die Durchführung dieser Forschungs- und Entwicklungsarbeiten erfolgt unter Leitung von Prof. … durch das Institut … der UNIVERSITÄT. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

165 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag § 1 Definitionen 1. „Forschungsprojekt“ im Sinne dieses Vertrages ist das Forschungsvorhaben zum Thema ... 2. „Verbundene Unternehmen“ im Sinne dieses Vertrages sind 2.1.1 alle Unternehmen, an denen FIRMA mehr als 50% des Kapitals oder des Betriebsvermögens besitzt oder über mehr als 50% der Stimmrechte verfügt oder mehr als 50% der Leitungs- und Verwaltungsorgane bestellen kann oder das Recht hat, die Geschäfte des Unternehmens zu führen. 2.1.2 alle Unternehmen, die bei FIRMA die unter bezeichneten Einflussmöglichkeiten haben. 2.1.3 alle Unternehmen, bei denen die unter und bezeichneten Unternehmen unmittelbar oder mittelbar die unter bezeichneten Einflussmöglichkeiten haben. 3. „Projektleiter“ im Sinne dieses Vertrags ist Herr Prof. …, welcher das Forschungsprojekt durchführt. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

166 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag 4. „FIRMA-Know-How“ im Sinne dieses Vertrages sind alle von der FIRMA und ihren Verbundenen Unternehmen an die UNIVERSITÄT im Rahmen der Zusammenarbeit auf Grundlage dieses Vertrages mitgeteilten Informationen und Erkenntnisse, unabhängig von deren Verkörperung und Schutzrechtsfähigkeit. FIRMA-Know-How im vorgenannten Sinne sind auch alle Informationen und Erkenntnisse, welche der UNIVERSITÄT von FIRMA in den vorvertraglichen Verhandlungen mitgeteilt wurden. 5. „Entwicklungsergebnisse“ im Sinne dieses Vertrages sind alle während der Erfüllung dieses Vertrages von der UNIVERSITÄT hervorgebrachten Erkenntnisse betreffend des Forschungsprojektes, unabhängig davon, ob diese durch Schutzrechte oder Urheberrechte rechtlich geschützt werden können oder nicht. 6. „Erfindungen“ im Sinne dieses Vertrages sind Entwicklungsergebnisse, die nach dem Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder sonstigen Schutzrechten schutzfähig sind. 7. „UNIVERSITÄT-Know-How“ im Sinne dieses Vertrages ist das gesamte vor Abschluss dieses Vertrages auf Seiten der UNIVERSITÄT vorhandene Know-How sowie Erfindungen, die für die Durchführung des Forschungsprojektes und/oder für die Verwertung der Entwicklungsergebnisse erforderlich sind. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

167 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag 8. „Forschungsplan“ im Sinne dieses Vertrages ist die in der Anlage A beigefügte Beschreibung des Ablaufes des Forschungsprojektes. Der Forschungsplan ist in einzelne Meilensteine gegliedert, in welchen die Forschungsarbeiten der UNIVERSITÄT sowie die dafür vorgesehenen Zeiträume beschrieben werden. 9. „Forschungsarbeiten“ im Sinne dieses Vertrages sind die auf Grundlage dieses Vertrages durchgeführten Forschungs- und Entwicklungsarbeiten der UNIVERSITÄT. § 2 Forschungsplan 1. Die UNIVERSITÄT hat den als Anlage A beigefügten Forschungsplan auf Plausibilität, Widerspruchsfreiheit und Realisierbarkeit geprüft und als hinreichende Grundlage für die Durchführung der Forschungsarbeiten bestätigt. 2. Soweit die UNIVERSITÄT im Rahmen der Durchführung der Forschungsarbeiten weitere Informationen und/oder weitere fachliche Vorgaben von FIRMA für erforderlich erachtet, wird sie FIRMA hierüber unverzüglich schriftlich informieren. FIRMA wird der UNIVERSITÄT diese Informationen, soweit möglich und zumutbar, bereitstellen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

168 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag § 3 Durchführung der Forschungsarbeiten 1. Die UNIVERSITÄT wird die Forschungsarbeiten unter Leitung des Projektleiters auf Grundlage des Forschungsplanes sowie nach den anerkannten Grundsätzen der Wissenschaft und Technik durchführen. 2. Die UNIVERSITÄT bleibt während der Durchführung der Forschungsarbeiten verpflichtet, die von FIRMA oder auf Veranlassung von FIRMA oder deren Verbundener Unternehmen erhaltenen oder künftig von diesen übergebenen technischen Unterlagen nach bestem Wissen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und FIRMA auf Fehler, Widersprüche und Unvollständigkeiten, welche die ordnungsgemäße Vertragserfüllung beeinträchtigten könnten, unverzüglich hinzuweisen. 3. Sollten aufgrund gewonnener Erkenntnisse während der Durchführung der Forschungsarbeiten wesentliche Änderungen des Forschungsplanes erforderlich werden oder zu empfehlen sein, wird die UNIVERSITÄT FIRMA hierüber unverzüglich schriftlich informieren und ihr die inhaltlichen, kostenmäßigen und zeitlichen Auswirkungen mitteilen. FIRMA wird die UNIVER-SITÄT dann informieren, ob eine Änderung des Forschungsplanes vorgenommen werden soll. Die PARTEIEN werden darauf in einer entsprechenden Anlage zu diesem Vertrag die Änderung schriftlich fixieren. Die UNIVERSITÄT ist erst ab beiderseitiger Unterzeichnung dieser An-lage verpflichtet und berechtigt, die vorgeschlagenen Änderungen durchzuführen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

169 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag 4. FIRMA ist berechtigt, jederzeit während der Durchführung der Forschungsarbeiten Änderungen des Forschungsplanes zu verlangen. In diesem Fall wird die UNIVERSITÄT FIRMA über die inhaltlichen, kostenmäßigen und zeitlichen Auswirkungen der Durchführung dieser von FIRMA gewünschten Änderungen informieren. Die PARTEIEN werden dann einvernehmlich eine ergänzende Vereinbarung bezüglich dieser Erweiterung bzw. Modifizierung der Forschungsarbeiten verhandeln. Erst ab Abschluss einer solchen Vereinbarung ist die UNIVER-SITÄT verpflichtet und berechtigt, die verlangten Änderungen durchzuführen. 5. Die Vergabe von Unteraufträgen an Dritte zur Erbringung von Leistungen ist der UNIVERSI-TÄT nur mit schriftlicher Zustimmung von FIRMA gestattet. Die UNIVERSITÄT hat dafür Sorge zu tragen, dass in diesem Fall dem Dritten die aus diesem Vertrag resultierenden Verpflichtungen, insbesondere bezüglich der Geheimhaltung und der Nutzungsrechtseinräumung, auferlegt werden. 6. Die PARTEIEN werden sich regelmäßig, mindestens jedoch alle ... Monate, im Rahmen von Arbeitstreffen über den Fortgang der Forschungsarbeiten austauschen. Auf Veranlassung von FIRMA können auch Vertreter von Verbundenen Unternehmen an den Arbeitstreffen teilnehmen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

170 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag § 4 Projektkoordination Die PARTEIEN bestimmen die in § 17 genannten Personen als diejenigen, die das Forschungsprojekt verantwortlich zu lenken haben. Diese sind zeichnungsberechtigt und zu allen Entscheidungen berechtigt, die dazu dienen, die vertraglichen Vereinbarungen durchzuführen, sofern hierdurch Art und Umfang der jeweiligen vertraglichen Verpflichtung nicht geändert werden. Änderungen dieses Vertrages sind rechtsverbindlich zwischen den PARTEIEN zu vereinbaren. Die PARTEIEN werden sich rechtzeitig über einen Wechsel der Person und/oder einer Änderung der Vertretungsverhältnisse informieren. § 5 Berichte und Dokumentationen Die UNIVERSITÄT ist verpflichtet, FIRMA jeweils zum Abschluss eines Meilensteins einen Bericht über den Verlauf der Forschungsarbeiten sowie der in diesem Rahmen erzielten Entwicklungsergebnisse zu übergeben. Darüber hinaus ist die UNIVERSITÄT verpflichtet, die von ihr vorgenommenen Forschungsarbeiten in der Form von Laborberichten und Prüfberichten zu dokumentieren und FIRMA jeweils zum Ende eines Meilensteins eine Kopie dieser Dokumentation auszuhändigen. Die Berichte und Dokumentationen müssen FIRMA in die Lage versetzen, die Forschungsarbeiten und die erzielten Entwicklungsergebnisse unabhängig nachzuvollziehen. FIRMA ist berechtigt, im Rahmen der Arbeitstreffen gemäß § 3.6 eine Erläuterung der Berichte zu © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

171 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag verlangen, soweit dies zum Verständnis der Berichte erforderlich sein sollte. Die Verpflichtung zur schriftlichen Vervollständigung und Erläuterung der Berichte auf Wunsch von FIRMA bleibt durch die zuvor vorgesehene Möglichkeit der Erörterung im Rahmen von Arbeitstreffen unberührt. § 6 Zeitrahmen und Meilensteine Die für diesen Vertrag maßgebenden Termine sind in den Forschungsplan gemäß Anlage A zu diesem Vertrag festgelegt. Sollte sich herausstellen, dass es bei den Forschungsarbeiten zu unvorhergesehenen, von der UNIVERSITÄT nicht zu vertretenden Verzögerungen kommt, werden die PARTEIEN einvernehmlich eine Neubestimmung des Forschungsplanes vornehmen. § 7 Vergütung 1. Die PARTEIEN gehen davon aus, dass die Kosten für die Durchführung der Forschungsarbeiten maximal EUR … zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer betragen. Eine Überschreitung der Kosten bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von FIRMA. 2. Mit der Zahlung der in § 7.1 vorgesehenen Vergütung sind alle Lieferungen und Leistungen einschließlich der Übertragung bzw. Nutzungsrechtseinräumung an den Entwicklungsergebnissen abgegolten. Nachforderungen sind ausgeschlossen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

172 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag § 8 Zahlungsbedingungen 1. Die in § 7.1 vereinbarte Vergütungen werden wie folgt fällig: % der in § 7.1 festgelegten Vergütungen ... Werktage nach Unterzeichnung dieses Vertrages. % der in § 7.1 festgelegten Vergütung nach erfolgreicher Erreichung des Meilensteines ... des Forschungsplanes. % der in § 7.1 festgelegten Vergütung nach erfolgreicher Erreichung des Meilensteines ... des Forschungsplanes. % der in § 7.1 festgelegten Vergütung nach vorbehaltloser Abnahme des Schlussberichtes gemäß § 13.2 dieses Vertrages. 2. Die UNIVERSITÄT hat FIRMA für die in § 8.1 genannten Teilbeträge jeweils eine gesonderte Rechnung zu übermitteln, in welcher die Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen ist. FIRMA wird den dort ausgewiesenen Betrag innerhalb von 30 Tagen auf das nachfolgende Konto der UNIVERSITÄT überweisen: Kontoverbindung der UNIVERSITÄT © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

173 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag § 9 Rechte an Entwicklungsergebnissen und Nutzungseinräumung 1. FIRMA wird alleinige Inhaberin aller auf Grundlage dieses Vertrages hervorgebrachten Entwicklungsergebnisse, unabhängig von deren Schutzrechtsfähigkeit und Verkörperung. Alle gegenständlichen Verkörperungen der Entwicklungsergebnisse, einschließlich der Berichte, der Dokumentation, Materialien, Proben, Modelle sowie sonstige Gegenstände werden in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand Eigentum von FIRMA. 2. Soweit es sich bei den Entwicklungsergebnissen um schutzrechtsfähige Erfindungen handelt, hat FIRMA das alleinige Recht, diese im eigenen Namen als Schutzrecht anzumelden. Die UNIVERSITÄT wird die Erfindungen, welche in den Anwendungsbereich des Arbeitnehmererfindungsgesetzes fallen, in Anspruch nehmen und an FIRMA übertragen. Die UNIVERSITÄT hat sicherzustellen, dass die für die Schutzrechtsanmeldung erforderlichen Informationen und Erklärungen fristgerecht bereitgestellt werden. Die UNIVERSITÄT bleibt alleinige Adressantin aller arbeitnehmererfindungsrechtlichen Ansprüche. 3. Soweit sich bei den Entwicklungsergebnissen um urheberrechtlich geschützte Entwicklungsergebnisse handelt, räumt die UNIVERSITÄT FIRMA sowie den Verbundenen Unternehmen von FIRMA hieran ein unbeschränktes, unwiderrufliches, ausschließliches, unentgeltliches, über-tragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den Urheberrechten ein. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

174 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag Mit der Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Abtretung des Urheberrechtes zulassen, tritt die UNIVERSITÄT die Rechte an dem urheberrechtlich geschützten Werk an FIRMA ab. 4. Soweit für die Verwertung der Entwicklungsergebnisse oder für die Durchführung des Forschungsprojektes eine Nutzung des UNIVERSITÄT-Know-Hows erforderlich ist, räumt die UNIVERSITÄT FIRMA und deren Verbundenen Unternehmen hiermit eine nicht-ausschließliche, räumlich und sachlich unbeschränkte, unwiderrufliche, unentgeltliche, über-tragbare und unterlizenzierbare Lizenz an dem UNIVERSITÄT-Know-How ein. Soweit es sich bei dem genutzten UNIVERSITÄT-Know-How um patentrechtlich geschützte Erfindungen der UNIVERSITÄT handelt, werden FIRMA und die UNIVERSITÄT im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung eine angemessene Vergütung für die Nutzung dieser patentrechtlich geschützten Erfindungen der UNIVERSITÄT vereinbaren. 5. FIRMA räumt hiermit der UNIVERSITÄT ein nicht-ausschließliches, unentgeltliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an dem FIRMA-Know-How ein. Das Nutzungsrecht ist sachlich und zeitlich auf die Erfüllung der in diesem Vertrag vorgesehenen Forschungsarbeiten beschränkt. Es endet automatisch mit der Beendigung dieses Vertrages. Das FIRMA-Know-How bleibt im Eigentum der FIRMA. Eine über die Forschungsarbeiten hinausgehende Nutzung des FIRMA-Know-Hows ist der UNIVERSITÄT nicht gestattet. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

175 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag 6. Der Projektleiter verpflichtet sich gegenüber FIRMA, alle Diensterfindungen an die UNIVERSI-TÄT nach § 5 ArbEG zu melden und der UNIVERSITÄT die jeweiligen Erfindungsanteile zu benennen. Der Projektleiter verzichtet in Bezug auf alle Entwicklungsergebnisse gegenüber FIRMA auf die Geltendmachung seines negativen Publikationsrecht nach § 42 Nr. 2 ArbEG. Die UNIVERSITÄT hat im Rahmen der rechtlichen Grenzen sicherzustellen, dass die auf Seiten der UNIVERSITÄT beteiligten weiteren Mitarbeiter auf ihr negatives Publikationsrecht nach § 42 Nr. 2 ArbEG verzichten. Ferner hat die UNIVERSITÄT dafür Sorge zu tragen, dass andere an den Forschungsarbeiten Beteiligte (z. B. Diplomanden, Doktoranden, Studenten), welche nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit der UNIVERSITÄT stehen, erst an den Forschungsarbeiten beteiligt werden, wenn sie die Verpflichtungen aus diesem Vertrag übernommen haben und die unmittelbare Übertragung aller Rechte an den Entwicklungsergebnissen gemäß § 9 sichergestellt ist. 7. Die UNIVERSITÄT behält ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, unentgeltliches Nutzungs-recht an den Entwicklungsergebnissen für die Eigenforschung. Die weitere Verwendung im Rahmen von Auftrags- und Gemeinschaftsforschungsprojekten mit Industriebpartnern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von FIRMA. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

176 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag § 10 Geheimhaltung / Veröffentlichungen 1. Die UNIVERSITÄT verpflichtet sich, das FIRMA-Know-How sowie alle Entwicklungsergebnisse (nachfolgend zusammenfassend: „Informationen“) geheim zu halten und diese nur zur Durchführung der in diesem Vertrag vorgesehenen Forschungsarbeiten zu verwenden. Die UNI-VERSITÄT ist nicht berechtigt, das FIRMA-Know-How sowie die Entwicklungsergebnisse zum Gegenstand eigener Schutzrechtsanmeldungen zu machen. 2. Die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen gelten nicht für solche Informationen, - die der UNIVERSITÄT vor der Offenbarung durch FIRMA bekannt waren; - die der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch die FIRMA bekannt oder allgemein zugänglich waren; - die der Öffentlichkeit nach der Offenbarung durch FIRMA ohne Mitwirkung oder Verschulden der UNIVERSITÄT zugänglich werden oder - die der UNIVERSITÄT zu einem beliebigen Zeitpunkt von einem dazu Berechtigten ohne Geheimhaltungsverpflichtung zugänglich gemacht worden sind; Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der vorgenannten Ausnahme der Geheimhaltungsverpflichtung trägt die UNIVERSITÄT. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

177 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag 3. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht auch über die Laufzeit dieses Vertrages hinaus fort, solange geheime Informationen nicht offenkundig geworden sind. 4. Soweit arbeitsrechtlich noch nicht geschehen, wird die UNIVERSITÄT die mit der Erfüllung dieses Vertrages befassten Mitarbeiter zur Geheimhaltung in rechtlich wirksamer und durchsetzbarer Weise schriftlich verpflichten und darauf hinweisen, dass diese Geheimhaltungsverpflichtung auch nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses fortbesteht. Für die in § 9.6 genannten Projektbeteiligten, welche nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zur UNIVERSITÄT stehen, wird die UNIVERSITÄT ergänzend eine Geheimhaltungsverpflichtung vorsehen. 5. Die UNIVERSITÄT verpflichtet sich, nach Abschluss des Projektes alle von FIRMA oder auf Veranlassung von FIRMA übergebenen geschäftlichen und technischen Unterlagen sowie Informationsmaterialien, Unterlagen über Kunden, technische Aufzeichnungen sowie sonstige Materialien, Software und Datenträger an FIRMA zurückzugeben. 6. Die UNIVERSITÄT verpflichtet sich, Entwicklungsergebnisse oder das FIRMA-Know-How nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von FIRMA zu veröffentlichen oder anderweitig Dritten – auch im Vorverfahren einer Veröffentlichung – zu offenbaren, solange die Entwicklungsergebnisse sowie das FIRMA-Know-How der Geheimhaltungsverpflichtung nach diesem Vertrag unterliegt. Die UNIVERSITÄT wird Manuskripte, welche zum Druck oder zur mündlichen Veröffentlichung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

178 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag vorgesehen sind (im Folgenden: Veröffentlichung) mindestens 60 Tage vor der Weitergabe des Manuskriptes an Dritte oder dem Vortrag zur Prüfung vorlegen. Wenn FIRMA binnen 45 Tagen nach Eingang des Manuskriptes der Veröffentlichung mitteilt, dass die Veröffentlichung Geheimhaltungsinteressen berührt, wird die UNIVERSITÄT dafür Sorge tragen, dass die Veröffentlichung unterbleibt oder die aus der Sicht von FIRMA geheimhaltungsbedürftigen Informationen gestrichen werden. Äußert sich die FIRMA innerhalb der 45 Tage nicht, so gilt die Zustimmung zur Veröffentlichung als erteilt. 7. Durch die Geheimhaltungsverpflichtung werden die in diesem Vertrag enthaltenen Regelungen der Ergebniszuordnung und Nutzungsrechtseinräumung, insbesondere § 9 nicht eingeschränkt. § 11 Rechte Dritter Die UNIVERSITÄT übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Entwicklungsergebnisse frei von Rechten Dritter sind. Die UNIVERSITÄT sichert jedoch zu, dass ihr keine Rechte Dritter bekannt sind, welche durch die Durchführung der Forschungsarbeiten, die Nutzung des UNIVERSITÄT-Know-Hows oder der Entwicklungsergebnisse beeinträchtigt werden könnten. Die UNIVERSITÄT wird FIRMA umgehend schriftlich informieren, wenn ihr entsprechende Rechte bekannt werden. In diesem Fall werden die PARTEIEN den Forschungsplan in der Weise ändern, dass ein Konflikt mit den Rechten Dritter vermieden werden kann. Soweit dies aus technischen Gründen oder zu © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

179 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich ist, ist FIRMA zur Kündigung des Vertrages gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt. § 12 Prüfung und Inspektion FIRMA und jede von ihr hierzu ermächtigte Person ist befugt, zu allen angemessenen Zeiten während der Forschungsarbeiten den Fortgang zu inspizieren und zu überprüfen. Die Inspektion, Untersuchung oder Prüfung durch FIRMA oder durch eine von FIRMA beauftragte Person führt nicht zur Entlastung der UNIVERSITÄT aus ihren vertraglichen Verpflichtungen. Die UNIVERSITÄT wird FIRMA auf Anfrage stets über den Stand der Arbeiten berichten und Auskunft erteilen. FIRMA kann in diesem Zusammenhang Einsicht in alle Unterlagen der UNIVERSITÄT verlangen, die dieses Forschungsprojekt betreffen. § 13 Abschluss der Forschungsarbeiten 1. Die UNIVERSITÄT wird FIRMA zum Abschluss der Forschungsarbeiten einen schriftlichen Schlussbericht übermitteln. Der Schlussbericht hat eine Zusammenstellung aller Entwicklungsergebnisse sowie eine Dokumentation der Forschungsarbeiten zu enthalten. FIRMA ist berechtigt, soweit erforderlich, zusätzlich eine Erläuterung in der Form einer Präsentation zu verlangen. Über Ort und Zeitpunkt einer entsprechenden Präsentation werden sich die PARTEIEN einvernehmlich abstimmen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

180 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag 2. Die Forschungsarbeiten auf Grundlage dieses Vertrages gelten mit der vorbehaltlosen Abnahme des Schlussberichtes durch FIRMA als beendet. §14 Gewährleistung und Haftung 1. Die UNIVERSITÄT gewährleistet, dass die Forschungsarbeiten unter Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt auf Grundlage des anerkannten Standes von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden. Die UNIVERSITÄT gewährleistet weiterhin, dass die Forschungsarbeiten nach Maßgabe des in Anlage A beschriebenen Forschungsplanes durchgeführt werden. 2. Die UNIVERSITÄT stellt sicher, dass die Forschungsarbeiten unter Berücksichtigung aller anwendbaren Gesetze, Verordnungen, behördlichen Anordnungen oder sonstigen Bestimmungen durchgeführt werden. Dies gilt insbesondere für sicherheitstechnische Normen und Standards. Die UNIVERSITÄT hat die FIRMA von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, welche von Dritten aufgrund einer Verletzung entsprechender Bestimmungen gegen die FIRMA geltend gemacht werden. 3. Die UNIVERSITÄT übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Entwicklungsergebnisse wirtschaftlich verwertbar sind. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

181 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag 4. Die Haftung der PARTEIEN, ihren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen gegenüber Ansprüchen aus Vertragsverletzungen oder aus Delikt ist beschränkt auf Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Die Haftung für Folgeschäden ist im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. § 15 Inkrafttreten und Kündigung 1. Dieser Vertrag tritt mit Unterzeichnung zum ... in Kraft. Der Vertrag endet mit der vorbehaltslosen Annahme des Schlussberichtes betreffend des Forschungsprojektes gemäß § 13 Abs. 2, sofern der Vertrag nicht zuvor nach den nachfolgenden Bestimmungen gekündigt wird oder einvernehmlich eine Verlängerung der Vertragsdauer vereinbart wird. 2. FIRMA und die UNIVERSITÄT sind jederzeit vor Beendigung der Abnahme berechtigt, den Vertrag durch Übersendung einer schriftlichen Kündigung aus wichtigem Grund zu kündigen. Die PARTEIEN stimmen überein, dass ein wichtiger Grund insbesondere dann vorliegt, wenn eine Partei eine Bestimmung dieses Vertrages in erheblicher Weise verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Mahnung der jeweils anderen PARTEI nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mahnung abstellt. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

182 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag 3. FIRMA ist berechtigt, diesen Vertrag ohne Angaben von Gründen jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. FIRMA muss der UNIVERSITÄT die in diesem Fall die bis zu diesem Zeitpunkt fällige Vergütung zahlen. Darüber hinaus hat FIRMA die bis zum Zugang der Kündigungserklärung veranlassten, nachgewiesenen, nicht mehr abwendbaren und durch den Vertrag bedingten Kosten zu tragen. Diese Kosten dürfen jedoch die in § 7 Abs. 1 vorgesehene Vergütung nicht übersteigen. 4. Soweit der Projektleiter die UNIVERSITÄT verlässt, wird die UNIVERSITÄT, soweit FIRMA den Vertrag nach § 15 Abs. 3 kündigt, dem Projektleiter keinerlei Beschränkung auferlegen, welche den Projektleiter daran hindern könnten, die Forschungsarbeiten an anderer Stelle für FIRMA fortzusetzen. 5. Im Falle einer Beendigung dieses Vertrages - gleich aus welchem Grund -, gelten die Regelungen der Ergebniszuordnung gemäß § 9 sowie der Geheimhaltung gemäß § 10 unbeschränkt fort. § 16 Übertragung von Rechten und Pflichten Die UNIVERSITÄT darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne Zustimmung FIRMA auf Dritte übertragen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

183 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag § 17 Ansprechpartner 1. UNIVERSITÄT: Herr/ Frau…………………….. Tel……………………………… Fax…………………………….. …………………………. 2. FIRMA: § 18 Formvorschriften und salvatorische Klausel 1. Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

184 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag 2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen gilt eine zulässige Regelung als vereinbart, die dem am nächsten kommt, was die PARTEIEN wirtschaftlich gewollt haben. Entsprechendes gilt im Falle einer Regelungslücke. § 19 Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf diese Vereinbarung findet deutsches Recht Anwendung. Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vereinbaren die PARTEIEN die Zuständigkeit der Patentstreitkammer des Landgerichtes Mannheim. Anlagenübersicht: Anlage A Forschungsplan Stadt ………………….., den ________________________________________________ Firma A © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

185 Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Muster Forschungs- und Entwicklungsvertrag Stadt…………………..., den _________________________________________________ Universität Ich erkläre mich als Projektleiter mit den vorgenannten Regelungen einverstanden. ……………., …………………. ____________________________________________________ Prof. Dr. …… © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

186 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung XI. Produktsicherheit und Produktver- antwortung in Produktions- und Liefernetzwerken © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

187 Qualitätsmanagementsysteme
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätsmanagementsysteme 1. Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen 1.1 DIN EN ISO 9001 (ISO 9001) etabliert einen internationalen Mindeststandard für Qualitätsmanagementsysteme Die ISO 9001 Regelungen enthalten auch Vorgaben zu juristisch relevanten Punkten (Organisationspflicht, Konstruktionspflicht, Fabrikationspflicht und Produktbeobachtungspflicht). 1.2 EFQM (Qualitätsmanagementsystem der European Foundation for Quality Management) Das EFQM Modell enthält ebenfalls Vorgaben für Verkehrs- sicherungspflichten und sonstige juristische Fragen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

188 Qualitätsmanagementsysteme
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätsmanagementsysteme 2. Rechtliche Bedeutung der Zertifizierung 2.1 Die Zertifizierung führt nicht automatisch zu einer Enthaftung 2.2 Das Fehlen einer Zertifizierung begründet umgekehrt auch keine Haftung 2.3 In der Praxis ist häufig das Problem zu beobachten, dass Unternehmen das Qualitätsmanagementsystems allein auf die Erlangung und Aufrechterhaltung von Zertifizierungen ausrichten © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

189 Qualitätsmanagement und rechtliche Produktverantwortung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätsmanagement und rechtliche Produktverantwortung 1. Qualitätsmanagement ist ein technisch-betriebswirtschaftlicher Prozess 2. Rechtlich liegt in der Durchführung des Qualitätsmanagements die Ausübung einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht 2.1 Das Qualitätsmanagement ist an der Rechtsprechung zur Reichweite der Verkehrssicherungspflicht zu orientieren 2.2 Umgekehrt prägen die Erkenntnisse des Qualitätsmanagements auch die Rechtsprechung zur Reichweite der Verkehrssicherungspflicht © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

190 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung 1. Keine Regelung im BGB (Vertragsform sui generis) 2. Qualitätssicherungsvereinbarung (QSV) haben den Zweck, die Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen in Produktionsnetzwerken zur Qualitätssicherung zu regeln. Regelungsinhalte: (1) Qualitätssicherung beim Zulieferer, das heißt es werden Qualitätsvorgaben für die Fertigung formuliert (2) Vermeidung von doppelten Qualitätssicherungsmaßnahmen (z. B. durch die Verteilung von Prüfungspflichten bei der Auslieferung und Einlieferung von Produkten) = Rationali- sierungsvorteile (3) Zuweisung von Verantwortung und Haftungen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

191 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung Qualitätssicherungsvereinbarung zwischen der Musterfirma A Musterstraße 77777 Musterstadt Deutschland – nachfolgend: „Musterfirma A“ genannt – und der ….. – nachfolgend: „Lieferant“ genannt – Präambel 1. Die von Musterfirma A vertriebenen Produkte unterliegen hohen Anforderungen hinsichtlich der Qualität und Musterfirma A ist deshalb daran interessiert, dass auch Zulieferer von Musterfirma A im Rahmen der Entwicklung, Herstellung und Lieferung von Produkten für Musterfirma A ein angemessenes Qualitätsmanagement installieren und einhalten. 2. Der Lieferant hat dargelegt, dass er über Erfahrungen und geeignete Produktionskapazitäten verfügt, welche ihn in die Lage versetzen, eine den hohen Qualitätsanforderungen entsprechende Entwicklung, Herstellung und Lieferung der in der Anlage 1 definierten Produkte (nachfolgend: „Produkte“) vorzunehmen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

192 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung 3. Die Parteien beabsichtigen im Rahmen einer längerfristigen Lieferbeziehung zusammenzuarbeiten und haben sich nunmehr in Ergänzung zu den Lieferbedingungen für die Lieferung der Produkte auf nachfolgende Qualitätssicherungsvereinbarung geeinigt, um ein effizientes Qualitätssicherungssystem zu installieren und Gewährleistungs- und Produkthaftungsansprüche zu vermeiden. 1. Gegenstand und Zwecksetzung der Qualitätssicherungsvereinbarung 1.1 Die Qualitätssicherungsvereinbarung findet auf die Entwicklung, Herstellung und Lieferung aller Produkte Anwendung, die von Musterfirma A beim Lieferanten während der Laufzeit dieser Qualitätssicherungsvereinbarung bestellt werden. 1.2 Die Qualitätssicherungsvereinbarung ergänzt die in den jeweiligen Lieferbedingungen für die Einzellieferung geregelten Bedingungen. „Lieferbedingungen“ im Sinne dieser Vereinbarung sind die von Musterfirma A und dem Lieferanten für die Lieferung der Produkte jeweils vereinbarten Regelungen, d.h. die jeweiligen Produktspezifikationen, Einkaufsbedingungen und sonstige verbindlich vereinbarte Regelungen betreffend der Lieferung der Produkte. 1.3 Die Spezifikationen hinsichtlich der Produkte sind in den Lieferbedingungen definiert. Der Lieferant wird die dort spezifizierten Produkte frei von Mängeln und nach Maßgabe der in dieser Qualitätssicherungsvereinbarung definierten Maßgaben herstellen und liefern. 1.4 Soweit der Lieferant während der Durchführung der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung feststellt, dass die Spezifikation der Produkte oder Qualitätssicherungsmaßnahmen unzureichend sind, wird der Lieferant Musterfirma A hierüber umgehend schriftlich unterrichten. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

193 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung Änderungsvorschläge hinsichtlich der Spezifikation oder des Qualitätssicherungssystems sind nur dann verbindlich und umzusetzen, soweit Musterfirma A diese Änderungen ausdrücklich in schriftlicher Form bestätigt. 2. Beschreibung des Qualitätssicherungssystems 2.1 Das Qualitätssicherungssystem für die Produkte ist in dem als Anlage 2 beigefügten Musterfirma A-Lieferantenhandbuch beschrieben. Das Musterfirma A Lieferantenhandbuch ist integrierter Bestandteil dieses Vertrages. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der dort vorgesehenen Qualitätssicherungsmaßnahmen. 2.2 Musterfirma A ist berechtigt, eine Änderung des Qualitätssicherungssystems vorzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Einzelheiten des Qualitätssicherungssystems nicht hinreichend oder ineffizient sind, die Wettbewerbsfähigkeit der Produkte beeinträchtigen oder sich die Qualitätsanforderungen der Kunden von Musterfirma A oder die anwendbaren Bestimmungen und Standards geändert haben. Musterfirma A wird den Lieferanten über die Änderungen durch Übermittlung eines geänderten Musterfirma A-Lieferantenhandbuches unterrichten, welches dann als neue Anlage 2 Bestandteil dieser Qualitätssicherungsvereinbarung wird. Falls der Lieferant mit diesen Änderungen nicht einverstanden ist, hat er dies gegenüber Musterfirma A innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang des neuen Lieferantenhandbuchs schriftlich anzuzeigen. Die Parteien werden sich dann um eine Einigung bemühen. Wenn hierüber keine Einigung erzielt wird, sind die Parteien berechtigt die Lieferbeziehung zu beenden. In diesem Fall hat der Lieferant die von Musterfirma A bereits bestellten Produkte nach Maßgabe der bestehenden Regelungen herzustellen und zu liefern. Falls die von Musterfirma A verlangten Änderungen auf © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

194 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung zwingenden Vorgaben von Kunden, sicherheitsrelevanten Vorgaben oder gesetzlichen Neuregelungen beruhten, hat der Lieferant diese Maßgabe auch bei abschließenden Herstellungen zu berücksichtigen. 2.3 Der Lieferant ist dafür verantwortlich, das Qualitätssicherungssystem adäquat, effizient und verlässlich umzusetzen. 2.4 Der Lieferant wird die aus dieser Qualitätssicherungsvereinbarung resultierenden Verpflichtungen auch den eigenen Zulieferern auferlegen, die Komponenten für die Produkte liefern oder sonstige Vorleistungen erbringen, die für die Produkte relevant sind. 3. Voraussetzungen für die Bestellung als Lieferant 3.1 Der Lieferant hat Musterfirma A den Nachweis erbracht, dass er über Erfahrungen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Auslieferung der Produkte verfügt. Der Lieferant sichert zu, dass die in diesem Zusammenhang von ihm gemachten Angaben wahr und zutreffend sind. 3.2 Der Lieferant hat gegenüber Musterfirma A den Nachweis erbracht, dass er über ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem nach DIN… verfügt. Der Lieferant wird die entsprechende Zertifizierung aufrechterhalten. Soweit während der Dauer der Lieferbeziehung im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Lieferung der Produkte neue relevante Zertifizierungen eingeführt werden oder Änderung der bestehenden Zertifizierung vorgenommen werden, werden Musterfirma A und der Lieferant einvernehmlich die hieraus resultierenden Maßnahmen festlegen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

195 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung 4. Qualitätsaudit 4.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die Einzelheiten seines Qualitätssicherungssystems zu führen. 4.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die in der Anlage 2 vorgesehenen Prüfungen und Tests regelmäßig durchzuführen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Der Lieferant wird die Prüfungs- und Testunterlagen aufbewahren und Musterfirma A auf Verlangen herausgeben. Der Lieferant wird durch die Bestimmung der Prüfmerkmale und Tests in der Anlage 2 nicht von seiner Pflicht entbunden, die darüber hinausgehenden, für seine Prozesslenkung notwendigen Merkmale eigenverantwortlich zu definieren und in geeigneter Weise zu überprüfen und zu testen. Der Lieferant wird auch die Dokumentierungen solcher ergänzender Test aufbewahren und Musterfirma A auf Verlangen Einsicht zu gewähren. 4.3 Die Aufzeichnungen nach §§ 4.1 und 4.2 sind mindestens für einen Zeitraum von 11 Jahren aufzubewahren. Auf Verlangen hat der Lieferant Musterfirma A jederzeit Einsicht in diese Aufzeichnungen zu gewähren. Musterfirma A ist berechtigt, alle Unterlagen für die Prüfung der Vertragserfüllung des Lieferanten sowie für die Verteidigung gegen Ansprüche, insbesondere gegen Gewährleistungsansprüche, Ansprüche wegen einer Produzentenhaftung oder Produkthaftungsansprüchen zu nutzen. 4.4 Während der gewöhnlichen Geschäfts- und Betriebszeiten ist Musterfirma A berechtigt, Qualitätsaudits beim Lieferanten durchzuführen. Diese dienen dem Zweck, die Effizienz und Genauigkeit des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Die Durchführung solcher Audits hat nicht zur Folge, dass die alleinige Verantwortlichkeit des Lieferanten im Hinblick auf die Qualität der hergestellten und gelieferten Produkte in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

196 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung Die alleinige Verantwortlichkeit bleibt allein beim Lieferanten. 4.5 Der Lieferant hat sicherzustellen, dass Musterfirma A berechtigt ist, entsprechende Qualitätsaudits und Einsichtnahmen in Aufzeichnungen auch bei Zulieferern des Lieferanten durchzuführen, soweit dies erforderlich ist, um eine Überprüfung des Qualitätssicherungs- systems beim Lieferanten vorzunehmen. 4.6 Soweit zur Verbesserung der Qualität hinsichtlich der Produkte oder zur Verbesserung der Produktsicherheit oder zur Vermeidung von Gewährleistungs- und Produkthaftungs- ansprüchen zusätzliche Tests oder eine Anpassung von Testmethoden erforderlich sein sollten, ist der Lieferant verpflichtet, entsprechende Aufforderungen von Musterfirma A umzusetzen. 5. Informationen 5.1 Der Lieferant hat Musterfirma A unverzüglich über alle Probleme hinsichtlich des Qualitätssicherungssystems und deren Umsetzung zu unterrichten. Insbesondere hat der Lieferant Musterfirma A unverzüglich über alle bekannt gewordenen Konstruktionsmängel, Fabrikationsmängel, Störungen in der Produktion, Gefahren aus der Verwendung der Produkte, deren Komponenten und verwendete Materialien oder sonstigen Umständen zu unterrichten, welche die Qualität der Produkte und die Produktsicherheit beeinträchtigen könnten. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

197 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung 5.2 Neben etwaigen Störungen wird der Lieferant Musterfirma A auch über Änderungen des Produktionsprozesses unterrichten. Dies gilt insbesondere für nachfolgende Punkte: - Werkzeugänderung, - Werkzeugneuerstellung, - Änderung von Fertigungsverfahren, - Prozessänderung, - Materialänderung, - Produktionsverlagerung, - Wechsel von Unterlieferanten etc. 5.3 Die Unterrichtung von Musterfirma A durch den Lieferanten berührt nicht die alleinige Verantwortung des Lieferanten für entsprechende Störungen und Änderungen. Auch das Schweigen oder die Zustimmung von Musterfirma A zu entsprechenden Änderungen entlastet den Lieferanten nicht von seiner alleinigen Verantwortung für die Erfüllung der vereinbarten Spezifikationen hinsichtlich der Produkte und die Einhaltung der Anforderungen aus dieser Qualitätssicherungsvereinbarung. 5.4 Die Übermittlung der Informationen über geplante Änderungen hat so rechtzeitig und vollständig zu erfolgen, dass Musterfirma A in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Änderung zu überprüfen. Musterfirma A ist berechtigt, jeder Änderung zu widersprechen, welche die Qualität der Produkte und des Qualitätssicherungssystems berühren könnten. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

198 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung 6. Produktionsanlagen und Mitarbeiter 6.1 Der Lieferant wird für alle von ihm genutzten Produktions- und Herstellungsanlagen sowie Werkzeuge eine gewissenhafte Überprüfung der notwendigen funktionswichtigen und sicherheitsrelevanten Merkmale durchführen. Die Aufrechterhaltung dieser funktionswichtigen und sicherheitsrelevanten Standards ist durch ständige Kontrollen und Tests zu überprüfen, um Produktionsfehler zu vermeiden. 6.2 Der Lieferant wird darüber hinaus nur Mitarbeiter in die Entwicklung, Herstellung und Auslieferung der Produkte sowie in die Überwachung des Qualitätssicherungssystems einbinden, welche über die geeigneten Fachkenntnisse und Verlässlichkeit verfügen. Der Lieferant hat durch angemessene Kontrollmaßnahmen und Weiterbildungen die Einhaltung der vereinbarten Qualitätsstandards durch die Mitarbeiter sicherzustellen. 6.3 Der Lieferant hat die Maßnahmen nach § 6.1 und § 6.2 zu dokumentieren und entsprechende Unterlagen aufzubewahren. Weiterhin gelten die Regelungen nach § 4.2. 7. Eingangsprüfung 7.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die Qualität der ausgelieferten Produkte zu überwachen und führt eine Wareneingangskontrolle für Zulieferteile von Drittherstellern durch. Der Lieferant führt darüber hinaus eine Ausgangskontrolle für die an Musterfirma A gelieferten Produkte durch. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

199 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung 7.2 Musterfirma A wird im Rahmen des eigenen Qualitätsüberwachungssystems und nach dynamischen Stichprobenplänen in unregelmäßigen Abständen Eingangsprüfungen durchführen, jedoch stimmen die Parteien überein, dass bei Musterfirma A keine formelle Eingangskontrolle der vom Lieferanten gelieferten Produkte stattfindet. Da die Durchführung der erforderlichen Produktprüfung nach der Qualitätssicherungs- vereinbarung schwerpunktmäßig beim Lieferanten liegt, prüft Musterfirma A nach Ziffer 5.2 des Musterfirma A Lieferantenhandbuchs die Produkte bei Anlieferung nur auf Identität, Menge und äußerlich in der Verpackung deutlich erkennbare Transportschäden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf eine detaillierte Eingangskontrolle durch Musterfirma A. 8. Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit 8.1 Der Lieferant hat alle Lieferungen der Produkte so zu kennzeichnen, dass die Lieferungen des Lieferanten eindeutig identifiziert werden können. 8.2 Der Lieferant verpflichtet sich, die Rückverfolgbarkeit der von ihm gelieferten Produkte sicherzustellen. Im Falle eines festgestellten Fehlers muss die Eingrenzung der schadhaften Produkte und Produktteile gewährleistet sein. 9. Produkthaftungsansprüche 9.1 Der Lieferant anerkennt hiermit seine uneingeschränkte und alleinige Verantwortung für alle Mängelansprüche sowie für etwaige Ansprüche aus der Produkthaftung, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Lieferanten verursacht worden ist. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

200 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung 9.2 Der Lieferant ist insoweit für alle Ansprüche verantwortlich, die Dritte gegenüber Musterfirma A wegen eines fehlerhaften Produkts geltend machen. 9.3 Soweit sich herausstellt, dass eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchgeführt werden muss, hat der Lieferant auf eigene Kosten die hierfür notwendigen Maßnahmen vorzunehmen und Musterfirma A von allen Kosten freizustellen, welche Musterfirma A im Zusammenhang mit solchen Rückrufmaßnahmen entstehen. Der Lieferant hat Rückrufmaßnahmen zuvor mit Musterfirma A zu koordinieren. Soweit der Lieferant keine hinreichenden Rückrufmaßnahmen veranlasst, ist Musterfirma A berechtigt, entsprechende Maßnahmen selbst durchzuführen und vom Lieferanten die hierdurch entstehenden Kosten zu verlangen. 9.4 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigenen Kosten eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung nach Maßgabe der Lieferbedingungen zu unterhalten. 10. Koordinierung 10.1 Die Parteien werden jeweils einen Vertreter für die Koordinierung der Qualitätssicherungsmaßnahmen benennen, um die entsprechende Kommunikation zwischen den Parteien zu kanalisieren. 10.2 Weiterhin ist jede Partei berechtigt, ein Treffen der Parteien einzuberufen, um Möglichkeiten der Verbesserung des Qualitätssicherungssystems zu erörtern. Über Zeit und Ort für entsprechende Treffen werden sich die Parteien gegenseitig abstimmen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

201 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung 11. Geheimhaltung 11.1 Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie von der anderen Partei während der Laufzeit dieses Vertrages erhalten haben, geheim zu halten. 11.2 Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, für solche Informationen, - welche der empfangenden Partei vor der Offenbarung durch die andere Partei bereits bekannt waren, - welche der Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Offenbarung bereits bekannt waren oder nachträglich bekannt werden ohne dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch die empfangende Partei vorlag, - die die empfangende Partei von einem dazu berechtigten Dritten ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht erhalten hat. 11.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung wird die Beendigung dieser Qualitätssicherungsvereinbarung nicht berührt und besteht für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab Beendigung dieser Qualitätssicherungsvereinbarung fort. 12. Laufzeit der Vereinbarung 12.1 Diese Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung durch beide Parteien in Kraft und wird für eine unbestimmte Laufzeit geschlossen. 12.2 Diese Vereinbarung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. Darüber hinaus sind die Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB berechtigt. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

202 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung 13. Anwendbares Recht und Streitigkeiten 13.1 Diese Vereinbarung unterliegt deutschem Recht. 13.2 Gerichtsstand für alle sich aus dieser Vereinbarung, deren Entstehen und Wirksamkeit ergebende Streitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile das für den Sitz von Musterfirma A zuständige Gericht. Musterfirma A ist berechtigt, nach Wahl von Musterfirma A, Klage am Sitz des Lieferanten oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu erheben. 14. Anlagen und Lieferbedingungen 14.1 Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Qualitätssicherungsvereinbarung. 14.2 Diese Qualitätssicherungsvereinbarung findet in Ergänzung zu den für die Lieferung der Produkte zwischen den Parteien jeweils vereinbarten Lieferbedingungen Anwendung 15. Allgemeine Bestimmungen 15.1 Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, wird dadurch der übrige Vereinbarungsinhalt nicht berührt. Etwaige unwirksame Bestimmungen sind einvernehmlich von den Parteien durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommen. 15.2 Alle Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

203 Qualitätssicherungsvereinbarung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Qualitätssicherungsvereinbarung Anlage 1: Bestimmung der Produkte Anlage 2: Musterfirma A Lieferantenhandbuch Musterstadt, den ……………………………….. ________________________________________ Musterfirma A …………….., den …………………………… Lieferant © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

204 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Einfluss der Entwicklung in der Produktions- und Lieferlogistik auf rechtliche Maßstäbe 1. Eine modernen Produktions- und Lieferlogistik ist durch folgende Funktionsprinzipien gekennzeichnet: - Zulieferer übernehmen zunehmend Forschung- und Entwicklung für Baueinheiten und liefern komplexe Komponenten - Durch die Verlagerung auf den Zulieferer ist der Endprodukther- steller häufig gar nicht mehr mit der Technik der Komponenten vertraut (Wissensgefälle) - Aufgrund des just-in-time Managements werden die gelieferten Komponenten ohne Zwischenlagerung unter hohem Zeitdruck weiterverarbeitet © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

205 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Einfluss der Entwicklung in der Produktions- und Lieferlogistik auf rechtliche Maßstäbe 2. Aufgrund der Ausgestaltung kann nur eine begrenzte Eingangs- kontrolle stattfinden 2.1 Bestimmung der Prüfungspflichten im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflichten 2.2 Rügepflichten nach § 377 Abs. 1 HGB 3. Anpassung der rechtlichen Maßstäbe an die Produktionswirklichkeit © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

206 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung XII. Produktsicherheit und Produktver- antwortung in Technologielizenzen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

207 Gegenstand einer Lizenzeinräumung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Gegenstand einer Lizenzeinräumung - Patente - Gebrauchsmuster - Know-How - Urheberrecht an Software - Marken - Geschmacksmuster - etc. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

208 Gegenstand der Gewährleistung und Haftung
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Gegenstand der Gewährleistung und Haftung 1. Gewährleistung hinsichtlich der lizenzierten Rechte (Inhaberschaft, Schutzrechtsfähigkeit) 2. Gewährleistung hinsichtlich der technischen Ausführbarkeit und Verwertbarkeit © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

209 Haftung für technische Eigenschaften
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Haftung für technische Eigenschaften 1. Soweit der Vertrag keine abweichende Regelung vorsieht, haftet der Lizenzgeber nach der Rechtsprechung grundsätzlich für die technische Ausführbarkeit Bestimmung des technischen Maßstabes: (1) Bestimmung technischer Eigenschaften oder Parameter im Lizenzvertrag (2) Mindestens Erreichung der Wirkung, die in der Patent- oder Gebrauchsmusterschrift beschrieben wird (3) Im Lizenzvertrag bestimmte Verwendung („Nutzung für …“) (4) Entwicklungsstand (Lizenzierung einer Neuentwicklung / eines Prototyps / Proven Technology) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

210 Haftung für technische Eigenschaften
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Haftung für technische Eigenschaften 2. Zumeist findet sich eine vertragliche Regelung, welche Haftungs- ausschlüsse, Haftungsbeschränkungen oder Haftungssteigerungen (Garantien) vorsehen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

211 Produkthaftung des Lizenzgebers
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produkthaftung des Lizenzgebers 1. Der Lizenzgeber haftet selbst als Hersteller, wenn er neben dem Lizenznehmer die Lizenzprodukte oder Vorprodukte selbst herstellt 2. Der Lizenzgeber kann weiterhin nach dem ProdHG haften, wenn er nach außen erkennbar ist (Markenlogo / Lizenzvermerk) - Quasihersteller © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

212 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Regelungsmöglichkeiten des Lizenzgebers hinsichtlich der Produkthaftung 1. Freistellungsvereinbarung mit dem Lizenznehmer 2. Vertragliche Qualitätsvorgaben und Qualitätskontrolle © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

213 Wissenschaftliche Substantiierung von Produktsicherheitsaussagen
Notwendigkeit der wissenschaftlichen Substantiierung im Produktsicherheitsbereich Produktzulassungen (z.B. im Arzneimittelbereich) Produktanalyse zur Vermeidung von Konstruktionsfehlern Wissenschaftliche Untersuchungen Eigene Forschungs- und Evaluierungen Externe Studien Durchführung externer Studien muss gewissen Standards unterliegen Normierungen der Standards für Studien im Produktzulassungsbereich

214 Wissenschaftliche Substantiierung von Produktsicherheitsaussagen
Auch außerhalb des Produktzulassungsbereiches sind bei der Durchführung von Studien Mindeststandards einzuhalten, damit die Studien später zur Verteidigung im Produkthaftungsfall einsetzbar bleiben: Neutralität der beauftragten Institute Festlegungen von Maßgaben für die Durchführung (Good Laboratory Practice – GLP etc.) Auditing (Überwachungen der Studiendurchführung)

215 Produkthaftung - Produktpiraterie
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produkthaftung - Produktpiraterie © Dr. Nils Heide

216 Produkthaftung - Produktpiraterie
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produkthaftung - Produktpiraterie © Dr. Nils Heide

217 Produkthaftung - Produktpiraterie
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produkthaftung - Produktpiraterie © Dr. Nils Heide

218 Produkthaftung - Produktpiraterie
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Produkthaftung - Produktpiraterie © Dr. Nils Heide

219 Weiterver- arbeitungs- unternehmen
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Eindringen von Produktpiraterieware in die Herstellung und den Vertrieb Hersteller Transport-/ Lager- unternehmen Weiterver- arbeitungs- unternehmen Zwischen- händler Abnehmer/ Handel © Dr. Nils Heide

220 Entwicklung hinsichtlich der Produktpiraterie
Nach wie vor sehr hohes Niveau der „klassischen“ Produktpiraterie Soche Fälle werden auch nicht kurzfristig verschwinden, da ein Blick auf die Statistik zeigt, dass immer noch nahezu 70% der Aufgriffe – und das sind meistens solche Fälle der klassischen Produktpiraterie – immer noch aus China stammen. © Dr. Nils Heide

221 Entwicklungen hinsichtlich der Produktpiraterie
Stärkere Ausrichtung auf Hightech-Produkte Steigende Steigender Höhere technische Verfolgungsdruck Profiterwartung Kompetenz im Produktpiraterie- bereich Nachahmung komplexer Produkte – Höhere Qualität der Nachahmungsprodukte Aber die Tendenz geht deutlich in Ausrichtung auf Hightech-Produkte. Die Gründe sind klar: © Dr. Nils Heide

222 Verfolgung der Produktpiraterie als Maßnahme gegen Produkthaftungen
Registrierte Schutzrechte Sonstige Schutzformen Gebrauchsmuster Patente Designpatente Die Übersicht über den Produktschutz wird uns durch einige chinesische Gesetze führen. Dies betrifft die registrierten Schutzrechte und Trennung zwischen registriertem Schutz. Mit Blick auf die TRIPS-Harmonisierung ergeben sich zahlreiche Übereinstimmungen hinsichtlich der Schutzrechtsform und ich möchte Sie nicht mit einer Rekapitulierung allgemeiner Grundsätze langweilen, sondern wir wollen uns nur die Besonderheiten hinsichtlich der einzelnen Schutzrechtsformen in China anschauen: Urheberrecht Wettbewerbsrecht © Dr. Nils Heide

223 Verfolgung der Produktpiraterie als Maßnahme gegen Produkthaftungen
Schutzrechtsdurchsetzung in China Zivilgericht Strafrechtliche Ermittlungen Verwaltungsbehörden © Dr. Nils Heide

224 Verfolgung der Produktpiraterie als Maßnahme gegen Produkthaftungen
2. Schritt: Identifizierung der Unternehmensverflechtungen und Anspruchsadressaten in China Unternehmensverflechtungen in China Solidarisierung/ Blockierung Konsequenzen Undurchsichtige und wand- lungsfähige Strukturen regional verwandtschaftlich branchen -bezogen Beklagten- auswahl Urteilsdurch- setzung © Dr. Nils Heide

225 Verfolgung der Produktpiraterie als Maßnahme gegen Produkthaftungen
Schnelle Intervention Vorbereitung von Maßnahmen zu spät Hit and Run- Abwehrende Beweissicherung Analyse der Nachahmer Nachahmer als Voraussetzung Verpflicht- für gerichtliches ungen Verfahren Schweigende Mitteilung einer Detektei/Nationale Einstellung Änderung Beweissicherung

226 Produktsicherheitsregelungen im Einsatz gegen Piraterieware
1. Verfügungen nach dem Produktsicherheitsrecht als flankierende Maßnahmen oder Ersatzmaßnahmen 2. Allgemeines Produktsicherheitsgesetz seit dem 1. Dezember § 26 Nr. 1 ProdSG (Untersagung des Ausstellens des Produktes) - § 26 Abs. 2 Nr. 6 ProdSG (dauerhaftes Bereitstellungsverbot) - § 26 Nr. 7 ProdSG (Anordnung von Maßnahmen zur Rücknahme und zum Rückruf) - § 26 Abs. 2 Nr. 8 ProdSG (Anordnung der Sicherstellung und Beseitiung von Produktexemplaren) © Dr. Nils Heide

227 Produktsicherheitsregelungen im Einsatz gegen Piraterieware
3. Typische Problemfälle im Bereich der Piraterieware 3.1 Keine oder keine hinreichende CE-Kennzeichnung nach § 7 ProdSG 3.2 Keine oder keine hinreichende Herstellerkennzeichnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG 3.3 Keine eindeutige Kennzeichnung zur Identifikation nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ProdSG 3.4 Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit nach § 3 Abs. 2 ProdSG © Dr. Nils Heide

228 Produktsicherheitsregelungen im Einsatz gegen Piraterieware
4. Adressaten der Ansprüche nach § 27 ProdSG - Bevollmächtigte, - Einführer und - Händler 5. Zivilrechtliche Durchsetzung - Verstoß kann in Einzelfällen auch zivilrechtliche Ansprüche begründen (z. B. zutreffende Kennzeichnung § 5 UWG, § 4 Nr. 11 UWG) 6. Veranlassung der behördlichen Marktüberwachung durch die zuständigen Sicherheitsbehörden der Länder 7. Produktsicherheitsbestimmungen in China © Dr. Nils Heide

229 Bedeutung der Maßnahmen im Vertriebsnetzwerk
I. Absatzkanäle verschließen, um Hersteller zu treffen - Kosten- und Verfahrenseffizienz II. Abschreckungswirkung gegenüber Einkaufsabteilungen - Kostenlose Nebeneffekte kostenintensiver Verfolgungs- maßnahmen durch aktive Kommunikation nutzen. III. Angriff auf Vertriebsunternehmen führt häufig zur Offenlegung der Lieferkette - Auskunftsansprüche - Druck von Freistellungsvereinbarungen führt zu schnellen Einigungen IV. Graduierung der Maßnahmen in Abhängigkeit von Kundenkonstellationen © Dr. Nils Heide

230 Wichtige Durchsetzungsinstrumente
1. Zivilrechtliche Maßnahmen mit Lenkungswirkung 1.1 Auskunftsansprüche zur Ermittlung der Glieder in der Liefer- und Vertriebskette 1.2 Konsequente Durchsetzung von Schadensersatz- ansprüchen 1.3 Rückrufsansprüche 1.4 Vernichtungsansprüche 2. Strafrechtliche Maßnahmen 2.1 Verwendung strafrechtlicher Ermittlungsergebnisse 2.2 Adhäsionsverfahren nach §§ 403 ff. StPO 2.3 Einziehung © Dr. Nils Heide

231 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung XIII. Klausurtraining © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

232 Übersicht Unterschiede ProdHaftG - Deliktsrecht
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Übersicht Unterschiede ProdHaftG - Deliktsrecht - Gefährdungshaftung gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG anstelle einer Verschuldenshaftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB - Selbstbeteiligung bei Sachschäden gemäß § 11 ProdHaftG - Es gibt Haftungsausschlusstatbestände zu Gunsten des Her- stellers gemäß § 1 Abs. 2 und 3 ProdHaftG - In § 1 Abs. 4 ProdHaftG findet sich eine gesetzliche Beweis- lastregelung © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

233 Übersicht Unterschiede ProdHaftG - Deliktsrecht
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Übersicht Unterschiede ProdHaftG - Deliktsrecht - § 2 ProdHaftG begründet einen weiteren Produktbegriff (z. B. inklusive Elektrizität) - Nach § 4 ProdHaftG besteht ein weiterer Kreis der haftenden Hersteller - Nach § 4 Abs. 3 ProdHaftG besteht eine subsidiäre Haftung des Lieferanten, der den Hersteller nicht benennt - Es besteht keine Haftung für Schäden an der gelieferten Sache selbst - Keine Haftung für Sachschäden im gewerblichen Geschäfts- verkehr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

234 Übersicht Unterschiede ProdHaftG - Deliktsrecht
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Übersicht Unterschiede ProdHaftG - Deliktsrecht - Erlöschen der Ansprüche 10 Jahre nach dem Inverkehrbringen nach § 13 ProdHaftG - Die Einstandspflicht nach dem ProdHaftG ist zwingendes Recht und kann von den Parteien nicht durch Vertrag ausgeschlossen werden (§ 14 ProdHaftG) © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

235 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien OLG Schleswig Urteil vom – 17 U 43/07 – Geschirrspülmaschine K hat von B im November 1995 eine Geschirrspülmaschine erworben. Aufgrund eine Chloridansammlung im Manschettenbereich des Heizstabes kam es zu einer Korrosion und im Jahr 2001 zu einem Ausfall beider Thermostatschalter, sodass eine erhebliche Dampf- und Hitzeentwicklung eintrat. Dadurch wurde die Geschirrspülmaschine zerstört. Darüber hinaus kam es zu einer Beschädigung von Geschirr sowie der Kücheneinrichtung. K klagt hinsichtlich der Reparatur der Kücheneinrichtung. K macht folgende Ansprüche geltend: © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

236 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Reparatur der Kücheneinrichtung = 4.426,00 EUR Ersatz der beschädigten Geschirr- und = ,70 EUR Küchengegenstände Ersatz der zerstörten Geschirrspülmaschine = ,51 EUR I. Ansprüche nach § 823 BGB (Produzentenhaftung) 1. Eigentumsverletzung Das Gericht verneint eine Eigentumsverletzung hinsichtlich der Geschirrspülmaschine selbst, da eine fehlerhafte Sache selbst nicht als Eigentum im Sinne des § 823 BGB zu qualifizieren ist. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

237 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien 2. Durch ein Handeln des B verursacht? 2.1 Handeln durch Unterlassen – Rechtsprechung zur allgemeinen Verkehrssicherungspflicht Vorliegen eines Konstruktionsfehlers? Ein Konstruktionsfehler macht das Produkt in Folge fehlerhafter technischer Konzeption oder Planung für eine gefahrlose Benutzung ungeeignet, wobei der Fehler – anders als beim Fabri- kationsfehler – der ganzen Serie anhaftet. Hinsichtlich des Vorliegens eines Konstruktionsfehlers wird ein gerichtlicher Sachverständiger gehört. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

238 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Der Sachverständige führt aus, dass im Küchenbereich keine Normen und Vorschriftenwerke bestehen, welche spezielle Vor-gaben für die Unterbringung der Thermostate betreffen. Aber das Gericht führt aus, dass auch dann wenn keine technischen Normen vorhanden sind, der Hersteller von Geschirrspülmaschinen jedoch im Rahmen des technischen möglichen und wirtschaftlich zumutbaren verpflichtet ist, Produkte so auszugestalten, dass keine Gefahren von diesen aus- gehen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

239 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Der Sachverständige hat ausgeführt, dass die aus der Fehlfunktion des Thermostates resultierende Hitze und Dampfentwicklung durch ein Fehlerstromschutzschalter hätte vermieden werden können und dass mit diesem zusätzlichen Schalter Kosten in Höhe von ca. 30 EUR verbunden gewesen wären. Zwar hätte man die Chloridansammlung nicht verhindern können, jedoch wäre die Ver- wendung eines Fehlerstromschutzschalters insbesondere mit Blick auf die bei Küchengeräten übliche Kombination von Strom und Waser notwendig. Das Gericht bejaht insoweit eine Produzentenhaftung nach § 823 BGB. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

240 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien II. Ansprüche nach dem ProdHG Ansprüche nach dem ProdHG werden verneint, da die 10-Jahres- frist gemäß § 13 ProdHG greift. Die Geschirrspülmaschine wurde 1996 in Betrieb genommen. Die Klage auf Schadensersatz wurde im Jahr 2006 nach Ablauf der Frist eingereicht. BGH Urteil vom – VI ZR 1/12 – Heißwasser-Untertischgerät Der Kläger hat im Jahr 2007 in einem Baumarkt ein in China hergestelltes und von der Beklagten B in die EU eingeführtes Heißwasser Untertischgerät gekauft. In der Installations- und Gebrauchsanweisung wird darauf hingewiesen, dass die © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

241 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien die Installation von qualifiziertem Personal durchgeführt werden solle und das Gerät für drucklose Installationssysteme gebaut sei, weshalb es an eine Niederdruckarmatur angeschlossen werden muss. Vor dem Anschluss an die Stromversorgung sei das Gerät unbedingt mit Wasser zu füllen. Es dürfe erst eingeschaltet werden, wenn es vollständig mit Wasser gefüllt sei. Der Kläger K installierte das Heißwasser-Untertischgerät. Hierbei kam es im Jahr 2007 aufgrund der nicht hinreichenden Befüllung mit Wasser zu einer Explosion, wodurch der Kläger verletzt wurde. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

242 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien I. Ansprüche nach dem ProdHG 1. Die Beklagte berief sich auf den Ausschluss der Haftung nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, weil der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar gewesen sei. Das Heißwasser-Untertischgerät habe die GS-Kennzeichnung („Geprüfte Sicherheit“) erhalten und sei im Rahmen einer Stichprobenkontrolle durch die Produktsicherheitsbehörden der Niederlande kontrolliert und für mangelfrei befunden worden. Das Gericht verneint eine Anwendung des § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, da diese Norm nur dann greift, wenn die Erkenntnismöglichkeit nach Wissenschaft und Technik noch nicht bestand. Allein aus der Zuerkennung eines GS-Zeichens und der nachfolgenden Qualitätskontrolle folgt noch nicht die Nichterkennbarkeit. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

243 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien 2. Das Gericht verneint jedoch einen Fehler im Sinne von § 3 ProdHG, da der Beklagte B im vorliegenden Fall das Produkt fehlerhaft angeschlossen habe. Das Berufungsgericht hatte noch ausgeführt, dass ein fehlerfreies Produkt so beschaffen sein muss, dass es auch dann die körperliche Unversehrtheit des Benutzers nicht verletze, wenn das Produkt fehlerhaft angeschlossen wurde. Der BGH führt aus, dass „vom Hersteller nicht verlangt werden kann, für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs, das heißt, auch einer fachwidrigen Installation, Vorsorge zu treffen.“ Im vorlie-gendem Fall lag eine unzureichende Befüllung mit Wasser vor. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

244 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien OLG Frankfurt Urteil vom – 1 U 99/09 – Herzschrittmacher Die Klägerin K war eine gesetzliche Krankenversicherung, die gegen das Medizintechnikunternehmen B auf Erstattung der Kosten des Austausches von Herzschrittmachern klagt. Die Beklagte B hatte an mehrere Ärzte ein Rundschreiben verschickt und über Defekte an einzelnen Dichtungen der von B hergestellten Herzschrittmachern berichtet. Die Versicherungsnehmer der K ließen aufgrund der Be- fürchtungen, dass entsprechende Defekte eintreten, die Herzschritt- macher austauschen. Bei den entnommenen Geräten wurde hingegen keine Defekte festgestellt. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

245 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen eines Fehlers. Das Berufungs- gericht prüft, ob ein Konstruktionsfehler vorliegt und verweist darauf, dass nicht dargelegt wurde, dass einzelne Undichtigkeiten die Funk- tionsfähigkeit des Herzschrittmachers insgesamt in Frage stellen. Das Gericht argumentiert, dass eine Sicherheit im Sinne von 100%, das heißt, der völlige Ausschluss jeglicher Defekte, während der üblichen Nutzungszeit nicht erwartet werden könne. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

246 Verstärkte Haftung nach dem EuGH (C-503/13)?
Boston Scientific hatte davor gewarnt, dass sich Batterien von Schrittmachern vorzeitig entladen können. Mehrere Ärzte hatten darauf die Geräte ausgetauscht. Krankenkassen machen Operationskosten gegenüber Boston Scientific geltend. BGH hat dem EuGH Fragen zur Entscheidung vorgelegt. EuGH kam zu allgemeiner Feststellung: „Hat ein medizinisches Produkt einen potentiellen Fehler, können alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden.“ Verdacht kann künftig Produkthaftung auslösen. Hersteller hat die Kosten der erforderlichen Rückruf- und Austauschmaßnahmen zu tragen. -Entscheidung bezieht sich vornehmlich auf Medizinprodukte, da diese besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegen.

247 Verstärkte Haftung nach dem EuGH (C-503/13)?
Rückwirkung auf andere Produkttypen zu erwarten, bei denen eine höhere Erwartung der Kunden an die Produktsicherheit besteht. Höhere Schadenssummen und höhere Versicherungssummen. Versicherungssummen im Produkthaftungsbereich bestimmen häufig Bereitschaft zu Produktentwicklungen.

248 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien OLG Hamm Urteil vom – 21 U 64/12 – Fruchtgummi Der Kläger, welcher „Cola-Fläschchen“ der Firma Haribo gegessen hatte, hat hierbei zwei Zähne verloren, da die Fruchtgummis Partikel aus Putzmaterialien enthielten. Im Rahmen des Sachver- ständigengutachtens wurde festgestellt, dass die Putzmaterialien bei der Herstellung in die Gelatine des Fruchtgummis gelangt sein können. Das OLG Hamm bejaht einen Fabrikationsfehler. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

249 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien AG München Urteil vom – 231 C 7215/11 – Pizza Der Kläger hat beim Verzehr einer von einem Pizzadienst gelieferten Pizza einen Backenzahn verloren, da sich ein Metallstück in der Pizza befand. Es konnte in der Beweisaufnahme dargelegt werden, dass die Pizza mit den Händen gegessen wurde und mithin Metallstücke nicht von Seiten des Klägers eingebracht wurden. Vielmehr ging das Amts- gericht München davon aus, dass beim Öffnen von Dosen Metallteile in die Pizza gerieten, sodass ein Fabrikationsfehler anzunehmen war. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

250 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien OLG Köln Urteil vom – 3 O 184/05 – Erdnuss Der Kläger hat beim Verzehr eines aus ganzen Nüssen bestehenden Snackproduktes, welche mit Schokolade überzogen waren, einen Zahn verloren. Das OLG Köln verneint einen Produktfehler nach § 3 ProdHG. Das Gericht argumentiert, dass die Nuss ein Naturprodukt sei, das bis auf das Entfernen der Schale und der Röstung unverändert den Pro- duktionsprozess des Herstellers durchlaufe. Die Eigenarten eines Naturproduktes könne der Hersteller nicht beeinflussen, was den © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

251 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien durchschnittlichen Verbraucher auch bewusst ist. Es besteht die berechtigte Sicherheitserwartung, dass entsprechende Produkte keine Fremdkörper enthalten und dass diese in einwandfreiem Zustand her- gestellt wurden, jedoch gibt es keine berechtigte Sicherheitserwartung, dass nur weiche Erdnüsse verwendet werden, da es als Naturprodukte weiche und harte Erdnüsse gäbe. Das Gericht verneinte auch eine Instruktionspflicht, da der Hersteller auf die unterschiedlichen natürlichen Beschaffenheiten einer Erdnuss nicht ausdrücklich hinweisen muss. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

252 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien LG Kleve Urteil vom – 5 S – Knochenstück Der Kläger erwarb von der Beklagen ein aus Rinderhackfleisch her- gestelltes Produkt. Dies enthielt ein 2 mm großes Knochenstück, wodurch ein Zahn des Klägers geschädigt wurde. Das LG Kleve verneinte Fabrikationsfehler, weil es bei Fleischpro- dukten nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese kleine Knochen- und Knorpelstücke enthalten. Das zu verarbeitende Fleisch muss vom Skelett gelöst werden und dabei können auch kleinste Knochenpartikel entfernt werden. Eine völlige Gefahrlosigkeit kann der Verbraucher nicht erwarten © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

253 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien BGH Urteil vom – VI ZR 107/08 – Airbag Die Beklagte B ist Herstellerin eines PKWs, welcher mit Seitenairbags ausgestattet war. Der Kläger behauptet, dass es beim Durchfahren eines Schlaglochs zu einer Fehlauslösung der Airbags gekommen sei und ihm hierdurch die Halsschlagader verletzt wurde. In der Folge hat er einen Hirninfarkt erlitten. Das Berufungsgericht hat einen Fabrikationsfehler verneint, weil sich das Airbagsystem entsprechend seiner Konstruktion verhalten habe. Die starken Schläge gegen den Unterboden des Fahrzeugs haben die Airbags ausgelöst. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

254 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Ein Konstruktionsfehler sei nicht gegeben, da die Fehlauslösung der Airbags nach dem Stand der Technik nicht zu verhindern gewesen sei. Den Hersteller treffe nicht die Pflicht, alle konstruktiven möglichen und denkbaren Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Auch ein Konstruktionsfehler oder ein Produkt-beobachtungsfehler sei nicht anzunehmen, da der Hersteller gerade zuvor aufgrund anderer Risikoanalysen eine neue Steuerungssoftware in den Fahrzeugen installiert hatte und insoweit darauf vertrauen durfte, dass das Problem behoben sei. Der BGH hält demgegenüber fest, dass das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft einen Konstruktionsfehler verneint habe. Erforderlich sind Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produktes vorhandenen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

255 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv nötig sind. Der Stand der Wissenschaft und Technik sei nicht mit der „Branchenüblichkeit“ gleichzusetzen. Die Möglichkeit der Gefahr- vermeidung ist dann gegeben, wenn nach dem gesicherten Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen. Diese ist dann gegeben, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion zum Serieneinsatz reif ist. Ein Hersteller ist dagegen nicht dazu verpflichtet, Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur in der Erprobung befindlich sind. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

256 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Soweit bestimmte Gefahren nicht zu vermeiden sind, hat eine Abwägung stattzufinden, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden kann, dabei ist der Grad der Gefahr sowie das betroffene Rechtsgut maßgeblich. Die Fehlauslösung von Airbags ist mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden. Zudem rügt der BGH eine nicht hinreichende Auseinandersetzung mit den Instruktionsanforderungen: Wenn sich bestimmte technische Risiken nicht ausschließen lassen, muss der Hersteller auf Gefahren hinweisen, damit verbraucherseitig eine Entscheidung über die Verwendung getroffen werden kann bzw. das Verhalten angepasst werden kann. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

257 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Grundsätzlich verneint der BGH auch einen Ausschlussgrund nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG (Gefährlichkeit des Produktes ist zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem Stand der Technik nicht erkennbar), da es diesbezüglich darauf ankommt, ob die Erkenntnismöglichkeiten noch nicht weit genug fortgeschritten waren. Hieran zweifelt der BGH unter Hinweis darauf, dass bereits zuvor Untersuchungen hinsichtlich Fehlauslösungen erfolgten. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

258 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien OLG Bamberg Urteil vom – 4 U 250/08 – Fertigbeton Der Kläger K hat von dem Beklagten B hergestellten Fertigbeton verwendet. Diesen hat er kniend mit Jeans und Winterstiefel bekleidet glatt gestrichen. Danach wurden alkalische Haut-verätzungen festgestellt. K musste mehrere Hauttransplantationen über sich ergehen lassen. Das Gericht bejahte eine Haftung des Herstellers aufgrund eines Instruktionsfehlers. Bei Frischbeton handelt es sich um einen Werkstoff, welcher aufgrund seines alkalischen Potentials erhebliche © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

259 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Hautschädigungen hervorrufen kann. Aufgrund des Vertriebes an Heimwerker musste der Hersteller davon ausgehen, dass nicht alle Nutzer mit der risikoträchtigen Produktbeschaffenheit vertraut sind. Der Hersteller hätte insoweit auf die Risiken eines Fehlgebrauches hinweisen müssen. Das Gericht verneinte auch einen Ausschluss der Haftung aufgrund eines leichtfertigen Fehlgebrauches. Hinsichtlich der Schadenshöhe nimmt das Gericht jedoch ein Mitverschulden an und sieht eine Mithaftungsquote des Klägers von einem Drittel vor. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

260 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien OLG Düsseldorf Urteil vom – 13 U 48/93 – Stahlnägel Der Kläger hat versucht, Stahlnägel in eine Kalksandmauer einzu- schlagen. Hierbei brach ein Teil des Nagels ab und führte zu einer Augenverletzung des Klägers. Der Kläger macht geltend, dass sich bei einer bestimmungsgemäßen Verwendung keine Splitter ablösen dürften. Er habe bei dem Kauf auch keinen Hinweis erhalten, dass er eine Schutzbrille tragen solle. Das Gericht verneint eine Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat ausgeführt, dass die Beschaffenheit des Materials bei Stahlnägel nicht genormt sein, sodass es der © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

261 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien überlassen bleibt, welche Werkstoffe sie verwendet. Die verwendeten Stahlnägel bestehen nur aus Stahl und weisen keine anderen Elemente auf. Zudem folgt das Gericht der Argumentation der Beklagten, dass es bekannt sei, dass Splitter und Bruchgefahr gerade bei der Verwendung von hartem Stahl besonders hoch sei. Es sei nicht erwiesen, dass zu hartes Material verwendet wurde. Es gehöre zu dem normalen Risiko, dass Stahlnägel abbrechen können, wenn der Hammer schräg auf den Nagelkopf trifft. Auf dieses Risiko hätte auch nicht gesondert hingewiesen werden müssen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

262 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien BGH Urteil vom – VI ZR 238 – Der 10 Jahre alte Junge B kauft bei einem Kiosk (Beklagte zu 1) eine Packung Kleinstfeuerwerkskörper, die von der Beklagten zu 2 nach Deutschland importiert wurden. Nach dem Zulassungs-bescheid hinsichtlich dieser Produkte dürfen diese ganzjährig auch an Personen unter 18 Jahre vertrieben werden. Auf der Rückseite der Verpackung fand sich folgender Hinweis: „Ganzjahresfeuerwerk, Abgabe an Personen unter 18 Jahren erlaubt. Nur im Freien verwenden. Gebrauchsanweisung: Kreisel auf den Boden legen. Am äußeren Ende der Zündschnur anzünden und sich rasch entfernen.“ © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

263 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien B steckte mehrere Feuerwerkskörper in die rechte Hosentasche während er einen Feuerwerkskörper entzündete. Aus nicht näher geklärten Umständen entzündeten sich auch die in der Hosen-tasche befindlichen Feuerwerkskörper. Die Klägerin verklagte die Beklagte zu 1 unter Hinweis darauf, dass sie nicht auf eine Aufsicht durch einen Erwachsenen gedrungen hätte. Die Beklagte zu 2 wurde unter Hinweis auf fehlende Warnhinweise verklagt. Das Landgericht hat die Beklagte zu 2 verurteilt. Auf die Berufung beim OLG wurde auch die Beklagte zu 1 antragsgemäß verurteilt. Der BGH bejaht eine Verletzung der Instruktionspflicht, da das Produkt nicht mit ausreichenden Warnhinweisen versehen wurde. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

264 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Es insbesondere Hinweise geboten gewesen, dass die Feuerwerkskörper nicht an Kinder im Grundschulalter abgegeben werden dürfen. Der Umstand, dass die Produkte öffentlich-rechtlich ohne Zulassungsbeschränkung freigegeben wurden, steht einer Warnhinweispflicht nicht entgegen, da die Hinweispflicht sich nicht auf das Minimum der Zulassungs-behörden beschränkt. Gerade bei Kindern im Grundschulalter besteht erhöhtes Risiko. Ein entsprechender Hinweis hätte auch die Beklagte zu 1 davon abgehalten, die Produkte an das Kind abzugeben. Sie habe zudem keine detaillierten Kenntnisse hinsichtlich der Pyrotechnik, so dass diese nicht schuldhaft eine bestehende Verkehrs-sicherungspflicht verletzt habe. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

265 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Rückruffälle OLG Düsseldorf, OLGR Düsseldorf 2008, 444 – Hundesterben Die Klägerin K stellt Düngemittel her und bezog von dem Beklagten B Rizinusschrot, der hochgradig giftiges Rizin enthielt. Dieses Rizinus- schrot mischte die Klägerin mit 25 weiteren Zutaten in Silos zu Dünge- mittel. Im Jahre 2000 bis 2001 ereigneten sich mehr als 60 Fälle von Hundesterben. Der Dünger wurde von den Verbrauchern in Gärten verteilt. Hunde griffen nach dem Düngemittel, da diesem unter anderem auch Knochenmehl beigemischt war. Die Klägerin wurde von den Marktüberwachungsbehörden zur Durchführung einer Austauschaktion gedrängt, da es nicht ausgeschlossen werden konnte, © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

266 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien dass es auch zu Gefahren für Leib und Leben von Menschen kommt. Nach der Durchführung der Rückrufaktion hat die Klägerin K gegen den Zulieferer B geklagt. Sowohl das LG als auch das OLG Düsseldorf wiesen die Klage ab, da die Fehlerhaftigkeit des Rizinusschrots nicht feststellbar gewesen sei. Diese habe die gesetzlich zulässigen Grenzwerte nicht überschritten. Die Parteien haben sich verglichen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

267 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien BGH vom – Pflegebettenentscheidung Die Klägerin hat von der Beklagten mehrere elektrisch verstellbare Pflegebetten gekauft und diese danach für die häusliche Pflege eingesetzt. Später stellte sich heraus, dass die Gefahr von Kurz- schlüssen bestand, weil die Elektromotoren nicht absolut gegen tropfendes Spritzwasser abgekapselt waren. Die für Medizinprodukte zuständige Überwachungsbehörde hat vor Sicherheitsrisiken gewarnt. Die Beklagte B hat die Nachrüstung auf ausdrückliche Aufforderung abgelehnt. Darauf ließ die Klägerin die Betten auf eigene Kosten nachrüsten und verlangte schließlich die Kosten der Nachrüstung. Die Klage wurde vom Landgericht und vom OLG abgewiesen. Der BGH verneinte ebenfalls eine Verpflichtung der Beklagten. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

268 Rekapitulierung der Fehlerkategorien
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Rekapitulierung der Fehlerkategorien Der BGH prüfte inzidenter, ob die Beklagte, das heißt, die Herstellerin der Pflegebetten deliktsrechtlich verpflichtet wäre, die Pflegebetten auf eigene Kosten nachzurüsten und verneint dies. Insoweit könne auch kein Anspruch auf Erstattung der Kosten dieser dann von der Klägerin vorgenommenen Maßnahme erfolgen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

269 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Welche allgemeinen Rechtsgebiete sind für das Recht der Produkt-sicherheit von Bedeutung? 2. Welches Rechtsgebiet ist für den Geschädigten besonders relevant, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

270 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 3. Welche Hauptanspruchsgrundlagen kommen im Zivilrecht im Falle der Schädigung durch Produktfehler in Frage? 4. Wie erfolgt die Auswahl zwischen den einzelnen Anspruchs-grundlagen im Zivilrecht? a) Man muss sich für eine Anspruchsgrundlage entscheiden oder b) es werden alle Anspruchsgrundlagen nacheinander geprüft und können parallel geltend gemacht werden © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

271 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining Der Zulieferer Z liefert an den Hersteller H eine fehlerhafte Komponente, die im Endprodukt E einen Defekt verursacht. Der Käufer K kauft von dem Hersteller H das Endprodukt E und erleidet hierauf einen Schaden. Der Rechtsanwalt R verweist auf die hervorragenden Gewährleistungs- regelungen im Kaufvertrag mit H und schlägt eine sofortige Klage gegen H vor. Was geben Sie zu bedenken? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

272 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Wie erfolgt die Feststellung eines Mangels im Kaufrecht, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich der Beschaffenheit eines Produktes getroffen wurde? 2. Der Möbelhersteller M verkauft Regale zusammen mit einer Montage- anleitung, in der Schrauben benannt werden, welche einem zwölf- bändigen Lexikonwerk nicht standhalten. Kann der Kunde K von M Ersatz verlangen? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

273 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining Welche vertraglichen Ansprüche hat der Käufer eines mangelhaften Produktes? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

274 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining Der Kunde K kauft bei dem Händler H einen Toaster, welcher nach 2 ½ Jahren durch eine fehlerhafte Komponente in Brand gerät. K ver- langt von H Schadensersatz aufgrund seines Kaufvertrages mit H. Bestehen Erfolgsaussichten? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

275 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Das Deliktsrecht kann als ergänzende Grundlage gegen den Ver- tragspartner geltend gemacht werden. Richtig oder falsch? 2. Ein deliktsrechtlicher Anspruch setzt neben der Verletzung eines Rechtsguts auch die Rechtswidrigkeit eines Handelns voraus. Richtig oder falsch? 3. Das Vermögen ist ein Rechtsgut i.S.d. § 823 BGB. Richtig oder falsch? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

276 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Ein Unterlassen ist einem positiven Tun gleichgestellt, wenn die Möglichkeit zum Handeln bestand. Richtig oder falsch? 2. Führt jede kausale Handlung zu einer Haftung? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

277 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Welche Rechtfertigungsgründe gibt es, die eine Rechtswidrigkeit entfallen lassen? 2. Welche Verschuldensformen gibt es? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

278 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Es liegt ein Verstoß gegen das ProduktSG vor. Gibt es die Möglichkeit, hieraus deliktsrechtliche Ansprüche abzuleiten? 2. In welchen Vorschriften des BGB ist die Produzentenhaftung geregelt? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

279 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Wie erfolgt die Prüfung von Ansprüchen nach der Produzentenhaftung? 2. Ein Unternehmen hat eine unzureichende Produktausgangskontrolle vorgenommen. Wen verklagen Sie? 3. Auf einem Biobauernhof wird Honig angebaut. Bei einer späteren Untersuchung wird festgestellt, dass dieser Verunreinigungen aufweist. Kommen Ansprüche nach der Produzentenhaftung in Frage? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

280 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Kann ein Zulieferer als „Produzent“ im Sinne der Produzentenhaftung in Anspruch genommen werden? 2. Der Händler H wird als „Produzent“ im Sinne der Produzentenhaftung in Anspruch genommen. Besteht Aussicht auf Erfolg? 3. Der Importeur H verkauft das Produkt des Lieferanten L, welches toxische Komponenten aufweist. H beruft sich darauf, dass er das Produkt nicht hergestellt habe und auch nicht für den Produktrückruf verantwortlich ist. Sind Ansprüche möglich? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

281 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Welche Verkehrssicherungspflichten des Herstellers gibt es? 2. Ein Notebook ist mit Batterien ausgestattet, die nach 6-stündiger Ladezeit überhitzt werden, so dass es im Einzelfall zu Bränden kommen kann. Welche Verkehrssicherungspflicht könnte verletzt sein? 3. Bei der Herstellung von Bratpfannen wurde ein poröses Material für den Pfannenhalter verwendet, so dass es im Einzelfall zu Brüchen und Verletzungen durch heißes Fett gekommen ist. Welche Verkehrssicherungspflicht könnte betroffen sein? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

282 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Bei der Herstellung von Schokoladenmasse für Osterhasen ist es zu Verunreinigungen der verwendeten Kakaobutter gekommen. Welche Verkehrssicherungspflicht könnte verletzt sein? 2. Der Hersteller von Skateboards stellt aufgrund der großen Weihnachtsnachfrage studentische Aushilfskräfte an, die sofort in der Qualitätsprüfung eingesetzt werden, ohne eine Einweisung zu erhalten, da hierfür aufgrund der hohen Stückzahlnachfrage keine Zeit mehr bleibt. Welche Haftung kommt in Frage? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

283 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Der Qualitätsmanager M wendet sich mit einer langen Liste von Zeitschriftentitel an seinen Geschäftsführer und erläutert, dass alle aktuellen Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften im relevanten Produktbereich abonniert werden müssen, um der Produktbeobachtungspflicht zu genügen. Ist diese Aussage richtig? 2. Der Hersteller von Lebensmitteln L erfährt auf einem Fachsymposium durch den Vortrag des Wissenschaftlers W, dass eine von ihm verwendete Substanz nach einer Studie teilweise eine krebserregende Wirkung hat. L wendet sich an das Institut der Universität X, wo ihm mitgeteilt wird, dass W immer skurrile Ansichten habe. Hat L damit alles Erforderliche getan? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

284 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Was versteht man unter einer sogenannten Beweislastverteilung? 2. Wer trägt die Beweislast im Zivilprozess? 3. Welche Besonderheiten der Beweislastverteilung gibt es im Bereich der Produzentenhaftung? 4. Welche Bedeutung hat die Beweislastregelung für das Dokumenta- tionsmanagement eines Unternehmens? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

285 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Der Hersteller H verkauft ein Traditionsprodukt bereits seit Ansprüche nach dem ProdHaftG in Frage? 2. Der Unternehmer U setzt Schmierstoffe des Herstellers H ein, welche sich später als fehlerhaft erweisen. Kann U gegen H Ansprüche nach dem ProdHaftG geltend machen? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

286 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Dem Verbraucher V ist durch ein Produktfehler des Herstellers H ein Schaden in Höhe von ca. € 220,00 entstanden. V möchte diese geltend machen. Welche Anspruchsgrundlagen kommen in Frage? 2. Das Softwareunternehmen S liefert eine virusverseuchte Spielesoftware aus, welche Schädigungen am Computer hervorruft. Ansprüche nach dem ProdHaftG verweigert das Unternehmen unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Software nicht um ein Produkt i.S.d. § 2 ProdHaftG handelt. Hat diese Argumentation Aussicht auf Erfolg? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

287 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining Der Kunde K kauft bei dem Händler H einen Kinderroller. Bei dem Versuch, diesen selbst auszuprobieren bricht dieser und K verletzt sich. H verweist darauf, dass es sich um einen Kinderroller handelt, der für Erwachsene nicht geeignet ist. K hält dem Händler H die Werbung des Herstellers entgegen, in welcher Eltern und Kinder auf dem Roller in rasanter Fahrt gezeigt werden. Wer hat Recht? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

288 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Der Hersteller gibt seinem Entwicklungsteam in Auftrag, das neue Produkt unter Sicherheitsgesichtspunkten zu überprüfen. Welche Gebrauchsvarianten muss das Entwicklerteam berücksichtigen? 2. Was ist das sogenannte Werktorprinzip? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

289 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Wer ist ein sogenannter „Quasi-Hersteller“ i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG? 2. Kann ein Importeur als Hersteller i.S.d. ProdHaftG in Anspruch genommen werden? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

290 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Der Hersteller H bringt ein Reinigungsmittel auf den Markt. Nach einigen Jahren des Gebrauches stellt sich heraus, dass die dort enthaltene Substanz gesundheitsgefährdent ist. Hierauf wird der Hersteller nach dem ProdHaftG in Anspruch genommen. Welche Gegenargumente könnte er geltend machen? 2. Der Vorstand V beauftragt seine Rechtsabteilung die Kundenverträge möglichst sicher zu gestalten und alle Produkthaftungsgansprüche auszuschließen. Der Rechtsabteilungsleiter hält dies für eine gute Idee. Der Vorstandsassistent kommt ins Grübeln. Zu Recht? 3. Der Vorstandsassistent schlägt alternativ vor, in der Produktbe-schreibung eine Regelung aufzunehmen, wonach bei der Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung alle Produkthaftungs-ansprüche ausgeschlossen sind. Ist dies möglich? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

291 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Die Produktentwicklungsabteilung sowie die Marketingabteilung erörtern gemeinsam die Ausgestaltung von Warnhinweisen und Gebrauchsanleitungen bezüglich eines neuen Produktes. Die Marketingabteilung findet alle Warnhinweise zu abschreckend. Welche Gegenargumente der Produktentwicklungsabteilung gibt es und nach welchen Kriterien soll die Prüfung gemeinsam erfolgen? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

292 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Wie gestaltet sich die Beweislastverteilung nach dem Produkthaftungsgesetz? 2. Wann verjähren Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

293 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Der Geschädigte G möchte Produkthaftungsansprüche geltend machen. Der Hersteller verweist G darauf, dass der Schaden aufgrund eines Zuliefererteiles des Zulieferers Z beruht. Er habe mit Z eine vertragliche Regelung, wonach nur Z für Produkthaftungsansprü- che hinsichtlich der von ihm hergestellten Teile verantwortlich ist. Gegen wen kann G klagen? 2. Welche Besonderheiten sind in dieser Konstellation bei Ansprüchen nach der Produzentenhaftung zu berücksichtigen? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

294 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Der Produzent P beruft sich darauf, dass er ein zertifiziertes Qualitäts- managementsystem etabliert hat. Führt dies zur Enthaftung? 2. Der Kläger K stützt seine Produzentenhaftungsklage darauf, dass der Zulieferer Z nicht zertifiziert sei. Hat er Aussicht auf Erfolg? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

295 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Welche Funktion haben Qualitätssicherungsvereinbarungen? 2. Welchen Mindestinhalt sollten Qualitätssicherungsvereinbarungen haben? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

296 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Ist das Produktsicherheitsrecht Teil des Zivilrechtes? 2. Was ist unter Marktzugangskontrolle zu verstehen? 3. Was ist unter Marktüberwachung zu verstehen? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

297 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining Welche Informationen sind Organisationspflichten und treffen den Hersteller nach dem ProdSG? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

298 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Der Hersteller H möchte ein neues Produkt auf den Markt bringen und fragt sich, ob er dieses Produkt mit einem CE-Kennzeichen versehen muss. Wie geht er vor? 2. Der Hersteller H stellt fest, dass er kein CE-Kennzeichen benötigt. Er ist jedoch der Auffassung, dass das CE-Kennzeichen einen „guten Eindruck“ macht und bringt ein CE-Kennzeichen an. Ist dies eine kluge Entscheidung? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

299 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Für welchen Personenkreis ist eine strafrechtliche Produktverantwortung relevant? 2. Gilt im Strafrecht auch die Beweislasterleichterung wie im Zivilrecht? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

300 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining Bei dem Fahrradhersteller F berichtet der Vertrieb, dass es zu einer Häufung von Materialbrüchen gekommen ist. Das Geschäftsführungs- mitglied A plädiert für einen Produktrückruf. Das Geschäftsführungs- mitglied B plädiert für eine weitere genauere Beobachtung. Welche Schritte sollten eingeleitet werden? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

301 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining Welche Kriterien sind für die Entscheidung über einen Produktrückruf maßgeblich? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

302 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining Welche Bedeutung spielt die Dokumentation des Entscheidungs- findungsprozesses hinsichtlicht eines Produktrückrufes? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

303 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining Bei internationalen Produkthaftungsfällen kann immer an dem Ort geklagt werden, an dem der Hersteller seinen Sitz hat. Ist diese Aussage richtig? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

304 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 1. Welchem der nachfolgenden Rechtsgebiete ist das Produkthaftungsgesetz zuzuordnen? a) Zivilrecht b) Strafrecht c) Öffentliches Recht 2. Welchem der nachfolgenden Rechtsgebiete ist das Produktsicherheitsgesetz zuzuordnen? c) Öffentliches Recht © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

305 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 3. Der Käufer K konnte den Verkäufer V überzeugen, dass das von V auf Grundlage eines Kaufvertrages gelieferte Produkt mangelhaft ist. V ist bereit, K eine Kaufpreisminderung anzubieten. Welche weiteren vertraglichen Ansprüche könnte K alternativ gegen V geltend machen? 4. Der Käufer K hat von dem Händler H auf Grundlage eines Kaufvertrages ein fehlerhaftes Produkt gekauft. Der Händler H hat dieses Produkt von dem Hersteller P bezogen. Als K seine Ansprüche gegen H geltend machen will, muss er feststellen, dass H Insolvenz angemeldet hat. Kann K vertragliche Ansprüche gegen P geltend machen? 5. Wann verjähren vertragliche Ansprüche? 6. Wann verjähren Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

306 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 7. Ein vom Käufer K gekauftes Produkt des Herstellers H verstößt gegen das Produktsicherheitsgesetz. K will deswegen Ansprüche gegen den Hersteller H geltend machen. Welche der nachfolgenden Aussagen ist richtig? a) K kann direkt Ansprüche aus dem Produktsicherheitsgesetz gegen den Hersteller H geltend machen. b) Das Produktsicherheitsrecht ist ein Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, so dass K Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB gegen H zustehen. c) K kann keine Ansprüche wegen einer Verletzung des Produktsicherheitsgesetzes gegen H geltend machen. d) Das Produktsicherheitsgesetz ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, so dass K Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB gegen H geltend machen kann. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

307 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 8. Der Hersteller H bringt Skateboards auf den Markt, deren Schrauben in der Radhalterung so ausgelegt sind, dass sie nach mehreren Sprüngen mit dem Skateboard brechen. Welche der nachfolgenden Fallgruppen der Produzentenhaftung kommen in Frage? a) Konstruktionsfehler b) Fabrikationsfehler c) Instruktionsfehler d) Fehler in der Produktbeobachtungspflicht 9. Der Hersteller H produziert Fertiggerichte. Dabei kommt es zur Verwendung von keimbelasteten Zutaten. Der Konsument K erkrankt. Welche der nachfolgenden Fallgruppen der Produzentenhaftung kommen in Frage? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

308 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 10. Der Passant P läuft in eine ungesicherte Baugrube, welche der Bauunternehmer A eine Woche vorher ausgehoben und noch nicht abgesichert hat. Der zufällig anwesende Passant B beobachtet wie P auf die Baugrube zuläuft, jedoch warnt er diesen nicht. Gegen wen kann P Ansprüche geltend machen? a) Gegen A b) Gegen B c) Gegen A und B © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

309 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 11. Der Hersteller H stellt Notebooks her, welche als Allroundrechner für die Büro- und Freizeitnutzung angeboten werden. Der Nutzer N dieser von H hergestellten Notebooks erleidet Brandverletzungen, weil es bei der Nutzung an einem heißen Strandtag zu einer Überhitzung und einem Brand kommt. H verteidigt sich gegen die Produkthaftungsansprüche von N damit, dass ein Notebook normalerweise nur in geschlossenen Räumen eingesetzt wird und der Einsatz bei heißen Temperaturen als Produktmissbrauch zu betrachten sei. a) Hat die Argumentation von H Aussicht auf Erfolg? b) Durch welche Maßnahmen kann H in Zukunft seine Position verbessern? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

310 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 12. Der Hersteller von Klebstoffen H wird von dem Käufer S auf Schadensersatz in Anspruch genommen, weil dem S durch das übermäßige Schnüffeln am Klebstoff ein Organschaden entstanden ist. a) Welche Fallgruppe der Produzentenhaftung kommt in Frage? aa) Konstruktionsfehler bb) Fabrikationsfehler cc) Instruktionsfehler dd) Fehler in der Produktbeobachtungspflicht b) Welches Gegenargument kann H geltend machen, um sich gegen die Ansprüche zu verteidigen? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

311 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 13. Dem Endverbraucher N ist durch ein fehlerhaftes Produkt des Herstellers H ein Schaden in Höhe von € 420,00 entstanden. Kann N diesen Schaden nach dem Produkthaftungsgesetz gegen H geltend machen? 14. Der Steuerberater S nutzt einen besonders ergonomisch geformten Bürostuhl des Herstellers H in seinem Steuerberaterbüro. Aufgrund eines Produktfehlers des Bürostuhls bricht der Bürostuhl bei der bestimmungsgemäßen Nutzung im Büro und S verletzt sich. a) Kann S Ansprüche gegen H nach dem Produkthaftungsgesetz geltend machen? b) Kann S ergänzend oder alternativ Ansprüche nach den Grundsätzen der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB geltend machen? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

312 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 15. Der Endkonsument E wird durch die Nutzung des fehlerhaften Produktes P geschädigt. Das Produkt P ist mit dem Logo des Unternehmens U gekennzeichnet. Als E gegen U Ansprüche geltend macht, verweist U darauf, dass nicht U, sondern der Hersteller H das Produkt hergestellt hat. U hat lediglich sein Logo auf P angebracht. Gegen wen kann E Ansprüche geltend machen? a) Nur gegen U b) Nur gegen H c) Gegen U und H © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

313 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 16. Der Einkaufsmanager M berichtet dem Vorstand V, dass er alle Produkthaftungsprobleme endgültig gelöst habe, da er (i) zum einen in allen Kaufverträgen mit den Kunden Produkthaftungsansprüche vollständig ausgeschlossen hat und (ii) zum anderen in allen Lieferverträgen mit Zulieferern vorgesehen hat, dass diese für Produkthaftungsansprüche der von ihnen gelieferten Komponenten haften. a) Kann die Regelung nach Ziffer (i) wirksam vereinbart werden? b) Kann die Regelung nach Ziffer (ii) wirksam vereinbart werden? 17. Nennen Sie Gesichtspunkte, die bei der Ausgestaltung und Formulierung von Warnhinweisen zu berücksichtigen sind? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

314 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 18. Das Produkt P des Herstellers H unterliegt nach den einschlägigen Bestimmungen der CE-Kennzeichnungspflicht. H vertreibt das Produkt ohne CE Kennzeichnung. Welche möglichen Sanktionen drohen? a) Ordnungswidrigkeit b) Verstoß gegen das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) c) Mängelansprüche nach dem Kaufrecht 19. Das Produkt P des Herstellers H unterliegt nicht der CE-Kennzeichnungspflicht nach den einschlägigen Bestimmungen. H bringt das Produkt P mit einem CE-Kennzeichen auf den Markt. Der Wettbewerber W des Herstellers H möchte hiergegen vorgehen. Wie ist die Konstellation? a) W kann Ansprüche nach dem Wettbewerbrecht gegen H geltend machen, da H die Verbraucher über eine CE-Konformität täuscht. b) W hat keine Ansprüche gegen H, da die CE-bezogenen Regelungen nicht von Wettbewerbern geltend gemacht werden können. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

315 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 20. Der Vorstand V fragt Sie als Vorstandsassistent, wer strafrechtlich für fehlerhafte Produkte haften kann. Was antworten Sie? a) Nur das Unternehmen b) Mitglieder der Geschäftsleitung sowie leitende Angestellte c) Sowohl das Unternehmen als auch Mitglieder der Geschäftsleitung sowie leitende Angestellte 21. Welche Gesichtspunkte sind bei der Entscheidungsfindung für einen Produktrückruf maßgeblich? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

316 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 22. Welchem der nachfolgenden Rechtsgebiete ist das Produktsicherheitsgesetz zuzuordnen? a) Zivilrecht b) Strafrecht c) Öffentliches Recht 23. Produkthaftungsgesetz ist eine öffentlich rechtliche Norm, welche nicht vor den Zivilgerichten durchgesetzt werden kann. Ist diese Aussage richtig oder falsch? a) richtig b) falsch © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

317 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 24. Welche sind die wichtigsten Anspruchsgrundlagen zur Geltend-machung von Schadensersatzansprüchen im Falle fehlerhafter Produkte? a) vertragliche Ansprüche b) deliktische Ansprüche (Produzentenhaftung) c) Produkthaftungsgesetz d) Produktsicherheitsrecht e) Strafrecht 25. Wann verjähren vertragliche Ansprüche? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

318 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 26. Käufer A kauft vom Händler B auf Grundlage eines Kaufvertrages ein Produkt, welches sich später als mangelbehaftet erweist. Als A seine Ansprüche wegen des mangelbehafteten Produktes gegen B geltend machen will, muss dieser feststellen, das der Händler B Insolvenz angemeldet hat. A möchte nunmehr gegen den Hersteller des fehlerhaften Produktes, den Hersteller P vorgehen. a) Kann A vertragliche Ansprüche gegen P geltend machen? b) Kommen möglicherweise deliktische Ansprüche oder Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz gegen P in Frage? 27. Wann verjähren Anspräche aus dem Produkthaftungsgesetz? 28. Ein Unterlassen ist einem positiven Tun gleichgestellt, wenn die Möglichkeit zum Handeln bestand. Ist diese Aussage richtig oder falsch? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

319 Klausurtraining 29. Welche Verschuldensformen gibt es?
Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 29. Welche Verschuldensformen gibt es? 30. Das Unternehmen U führt ein neues Notebook auf dem Markt ein, welches mit einem neu entwickelten Akkusystem ausgestattet ist. Das neue Akkusystem hat eine deutlich längere Laufzeit als andere Systeme am Markt, jedoch besteht das Risiko, dass bei einer Aufladezeit von mehr als 3 Stunden eine Überhitzung des Akkus eintritt, so dass Brände entstehen können. In der Gebrauchsanweisung findet sich folgender Zusatz „Die Ladezeit des Akkus beträgt bis zu 3 Stunden“. Liegt ein Konstruktionsfehler, ein Fabrikationsfehler, ein Instruktionsfehler oder ein Fehler in der Produktbeobachtungspflicht vor? Bitte begründen Sie Ihre Einordnung. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

320 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 31. Der Hersteller P stellt seit vielen Jahren Schraubenzieher her, welche am Markt sehr erfolgreich sind. Im Rahmen einer Produktionscharge wird ein Material für einen Schraubendrehergriff verwendet, welches porös ist. Nach mehrfachem Einsatz des Schraubendrehers und der entsprechenden Charge kommt es zu Brüchen und hieraus resul-tierenden Verletzungen. Welche Fehlerkategorie könnte vorliegen? a) Konstruktionsfehler b) Fabrikationsfehler c) Instruktionsfehler d) Produktbeobachtungsfehler 32. Der Steuerberater S setzt für die Präsentation seiner Berechnungen einen Beamer ein, welcher nach einer 1-stündigen Präsentation in Brand gerät und einen Brandschaden verursacht. Kann S Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend machen? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

321 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 33. Der Hersteller P hat ein neues Reinigungsmittel entwickeln lassen, welches eine besonders nachhaltige Reinigungswirkung erzielt. Der Hersteller P hat die darin enthaltenen Substanzen durch wissen-schaftliche Institute auf mögliche Gesundheitsüberprüfungen getestet. Die Substanzen wurden als unbedenklich eingeordnet. 3 Jahre nach Markteinführung werden in Kanada Studien veröffentlicht, wonach eine in dem Reinigungsmittel enthaltene Substanz eine Schädigung der Atemwege herbeiführt. Der Geschäftsführer des Unternehmens U möchte von seinem Produktmanager wissen, ob er sich auf die bei der Markteinführung vorgenommenen Untersuchungen berufen kann. Wie soll der Produktmanager antworten? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

322 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 34. Der Lieferant L verkauft auf dem deutschen Markt Bohrmaschinen, welche in Asien hergestellt werden und über einen Importeur nach Deutschland geliefert werden. L erhält das Schreiben eines Anwalts, in welchem er darauf hingewiesen wird, dass er aufgrund eines Defektes der Bohrmaschine zu einem Personenschaden gekommen sei. Der Anwalt fordert den Lieferanten auf, den Her-steller innerhalb einer Frist von 1 Monat zu benennen. L ist der Auffassung, dass sich der Importeur oder der Hersteller um die Angelegenheit kümmern sollen und antwortet nicht innerhalb der Frist auf das Schreiben. Welche Konsequenz hat dies? 35. Der Hersteller U stellt elektrische Zahnbürsten her. Hierbei verwendet er einzel-ne Komponenten, welche er von Zulieferanten bezieht. Bitte stellen Sie unter-schiedlichen Möglichkeiten dar, welche U nutzen kann, um seine eigene Haftung zu begrenzen und seine Zulieferer stärker in die Haftung einzubeziehen. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

323 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 36. Der Unternehmer U wird wegen eines fehlerhaften Produktes verklagt. Er verteidigt sich unter Hinweis darauf, dass er ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem in seinem Unternehmen etabliert hat. Ist dies hinreichend? 37. Dem Rentner R ist durch ein fehlerhaftes Produkt des Unternehmens U ein Schaden in Höhe von € 380,00 entstanden. Kann R von U Schadensersatz nach dem Produkthaftungsgesetz verlangen? 38. Welche der nachfolgenden Aussagen ist richtig? a) Das CE-Kennzeichen ist ein Qualitätssiegel, welches die Erfüllung bestimmter Qualitätsanforderungen bestätigt. b) Die CE-Kennzeichnung ist ein Instrument der Marktüberwachung. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

324 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 39. Ein Produkt des Unternehmens U unterliegt nach dem Produktsicher-heitsrecht der CE-Kennzeichnungspflicht. U vertreibt das Produkt ohne CE-Kennzeichen. Welche möglichen Sanktionen drohen? a) Ordnungswidrigkeit b) Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) c) Mängelansprüche nach dem Kaufrecht d) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

325 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 40. Der Produktmanager P berichtet dem Vorstand V, dass gesundheits-gefährdende Substanzen in einem Produkt des Unternehmens fest-gestellt wurden. P verweist darauf, dass möglicherweise auch straf-rechtliche Sanktionen drohen, wenn man nicht im Wege eines Produkt-rückrufes einschreitet. Der Vorstand V denkt sich, dass er in 2 Monaten ohnehin bei einem anderen Unternehmen eine neue Position antreten wird und dass sich sein jetziges Unternehmen dann mit den zivil-rechtlichen und strafrechtlichen Problemen herumschlagen kann. Sind diese Überlegungen des Vorstands V richtig? Bitte begründen Sie Ihre Auffassung. 41. Welche Gesichtspunkte sind bei der Entscheidung für einen Produktrückruf maßgeblich? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

326 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 42. Welchem Rechtsgebiet ist das Produktsicherheitsgesetz zuzuordnen? a) Zivilrecht b) Öffentliches Recht c) Strafrecht 43. Welches sind die wesentlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Produktfehlern? 44. Ist ein Produktionsleiter „Produzent“ im Sinne der Produzentenhaftung? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

327 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 45. Das Möbelhaus M verkauft Möbel, welche von dem Kunden selbst zusammengebaut werden. Der Käufer K erwirbt bei M einen Küchenschrank. Aufgrund eines Fehlers in der von M mitgelieferten Montageanleitung werden bei der Installation durch K die falschen Schrauben verwendet, sodass der Schrank der Belastung durch Küchengeräte nicht standhält. K macht vertragliche Ansprüche wegen eines Mangels gegen M geltend. M beruft sich darauf, dass Fehler in der Montageanleitung keinen Mangel der Kaufsache begründen. Ist dies richtig? 46. Der Hersteller H produziert und vertreibt große Lackiermaschinen, die für den professionellen Einsatz in der Automobilproduktion eingesetzt werden. In der Abteilung von H, welche für Produktsicherheit verantwortlich ist, streiten die Mitarbeiter über die Frage, ob es in der Bedienungsanleitung einer Erläuterung der Schutzbekleidung bedarf. Bitte erläutern Sie Ihre Position. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

328 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 47. Nach wieviel Jahren verjähren Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB? 48. Benennen Sie die wesentlichen Verkehrssicherungspflichten des Herstellers. 49. Das Produkthaftungsgesetz erfasst private Sachschäden bis 300,00 EUR. Richtig oder falsch? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

329 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 50. Der Käufer K hat bei dem Händler H ein von dem Hersteller P hergestelltes Produkt gekauft, welches sich als fehlerhaft erweist. Da der Händler H mittlerweile insolvent ist, möchte K Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hersteller P geltend machen. a) Welche Anspruchsgrundlagen kommen in Frage? b) Muss K eine Auswahlentscheidung treffen oder kann K die Ansprüche parallel geltend machen? 51. Bitte erläutern Sie den Begriff „Quasihersteller“ im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

330 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 52. Der Geschädigte G macht nach dem Produkthaftungsgesetz Schadensersatzansprüche wegen eines fehlerhaften Produktes gegen den Endprodukthersteller E geltend. E wendet ein, dass sein Endprodukt aus insgesamt 22 Einzelkomponenten besteht und 17 Komponenten von verschiedenen Zulieferern hergestellt werden. Der Geschädigte G könne sich deshalb nicht allein an den Endprodukthersteller E wenden, sondern müsste die Ansprüche gegenüber den einzelnen Zulieferern geltend machen. Ist dies richtig? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. 53. Bitte erläutern Sie die Begriffe „vorhersehbarer Fehlgebrauch“ und „Produktmissbrauch“. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

331 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 54. P produziert Holzsägemaschinen, die in dem Bereich, in welchem der Bediener das Holz sägt, durch eine Abdeckung gesichert sind. An der Abschaltstelle findet sich indes keine Abdeckung. P begründet dies damit, dass dieser Teil nicht mehr zum Arbeitsvorgang gehört. Was geben Sie zu bedenken? Bitte begründen Sie Ihre Antwort 55. Q vertreibt Hilfsmittel für Felskletterer, insbesondere Sicherungsringe. Aufgrund der Materialschwäche in einer Charge kommt es zu einem Unfall. Q verteidigt sich mit dem Argument, dass ein Felskletterer immer Gefahren in Kauf nimmt und insoweit eine Einwilligung des Kletterers in die Gefährdung vorliegt. Bitte bewerten Sie diese Position © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

332 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 56. K lässt Grillgeräte im Wege der Auftragsherstellung in China fertigen. Sein Auftragshersteller A in China produziert die Geräte nach Bestellung von K, jedoch gibt es eine verdeckte Produktion von A, in welcher A identische Nachahmungen der Grillgeräte von K herstellt. Diese Nachahmungen sind mit dem Logo von K versehen und werden von A – ohne Kenntnis von K – parallel auf dem deutschen Markt vertrieben. Aufgrund der Nutzung einer von A produzierten Nachahmung der Grillgeräte von K in Deutschland kommt es zu einer Verletzung des Kunden B. a) Welche Argumente kann K vorbringen, um sich gegen Ansprüche von B zu wehren? b) Welche Argumente kann B vorbringen, um eine Haftung des K zu begründen? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

333 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 57. Das Unternehmen U vertreibt auf dem deutschen Markt Kaffeemaschinen, welche nicht mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, obwohl nach der relevanten EU-Richtlinie hierfür eine CE-Kennzeichnungspflicht besteht. Welche Konsequenzen drohen für U? 58. Produkte des Unternehmens U verstoßen gegen das Produktsicherheitsgesetz. Der Geschäftsführer von U fragt seinen Mitarbeiterstab, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten. Der Mitarbeiter A schlägt vor, zunächst abzuwarten bis sich die Produktsicherheitsbehörden melden und einen Verstoß gegen das Produktsicherheitsgesetz feststellen. Der Mitarbeiter B schlägt vor, den Verstoß gegenüber den Produktsicherheitsbehörden zu melden und dann abzuwarten, welche Maßnahmen von Seiten der Produktsicherheitsbehörden angeordnet werden. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

334 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining Der Mitarbeiter C schlägt vor, den Verstoß zu melden und gleichzeitig selbst Maßnahmen einzuleiten. Welcher Empfehlung soll der Geschäftsführer folgen? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. 59. Bitte erläutern Sie den Unterschied zwischen einem Konstruktionsfehler und einem Fabrikationsfehler. 60. Der Getränkeabfüller G nimmt eine Wiederbefüllung von Getränkeflaschen vor. Im späteren Einsatz der von G befüllten Getränkeflaschen kommt es bei ca. 5 % der Flaschen zu einer Explosion, weil die Flaschen keine hinreichende Bruchsicherheit aufweisen. G wendet im Produkthaftungsprozess ein, dass er die Abfüllungsgeräte regelmäßig gewartet hat. Welcher Fehler könnte vorliegen? Bitte begründen Sie Ihre Antwort. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

335 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 61. M ist Geschäftsführer des Unternehmens P, welches in einem Produkthaftungsprozess vor den Zivilgerichten nach dem Produkthaftungsgesetz zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde. M befürchtet nunmehr, dass hieraus automatisch auch eine strafrechtliche Verantwortung folgen könnte. Eine strafrechtliche Ermittlung ist noch nicht eingeleitet. Bitte erläutern Sie M folgende Fragen und begründen Sie diese: a) Sind strafrechtliche Ermittlungen gegenüber M oder gegenüber P möglich? b) Folgt daraus, dass die Beweislage für die zivilrechtliche Verurteilung gereicht hat, automatisch auch eine strafrechtliche Verantwortung? © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

336 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 62. Der Geschäftsführer G bittet Sie die Eckpunkte eines Produktrückrufkonzeptes für das Unternehmen U zu entwickeln. a) Bitte beschreiben Sie die Handlungsschritte, welche Sie vorschlagen würden. b) Welchen Kriterienkatalog würden Sie als Maßstab für die Entscheidung vorschlagen, ob ein Produkterückruf durchgeführt werden soll? 63. Bitte erläutern Sie die Bedeutung der Dokumentations- und der Aufbewahrungspflichten im Bereich der Produkthaftung. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

337 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 64. Der Lizenzgeber LG erteilt dem Lizenznehmer LN eine Markenlizenz für den Vertrieb von Produkten des LN unter dem Markenlogo des LG. Welche Möglichkeiten hat LG, um das Risiko zu reduzieren Adressat von Produkthaftungsansprüchen im Falle von Produktfehlern der Produkte des LN zu werden? 65. Der Hersteller H möchte das Risiko möglicher Produkthaftungsansprüche reduzieren. a) Kann H einen Ausschluss der Produkthaftungsansprüche vorsehen? b) Welche weiteren Gestaltungsmöglichkeiten in Begleitdokument (Bedienungsanleitungen etc.) gibt es, um das Risiko zu reduzieren. © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

338 Hochschule Esslingen – M.Sc. Innovationsmanagement
Grundlagen der Produkthaftung Klausurtraining 66. Welches Zeichen ist als Qualitätszeichen zu qualifizieren? a) CE Zeichen b) GS Zeichen c) © Zeichen © Rechtsanwalt und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz Dr. Nils Heide

339 RA Dr. Nils Heide Gleiss Große Schrell & Partner Patent- und Rechtsanwälte Leitzstraße Stuttgart Telefon Telefax


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