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Nebengebiete ArbeitsR 20. Woche.

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Präsentation zum Thema: "Nebengebiete ArbeitsR 20. Woche."—  Präsentation transkript:

1 Nebengebiete ArbeitsR 20. Woche

2 ArbeitsR 20. Woche Kursübersicht A. HandelsR (1. bis 3. Woche)
B. GesellschaftsR (4. bis 6. Woche) C. FamilienR (7. bis 9. Woche) D. Erbrecht (10. bis 12. Woche) E. ZPO (13. bis 15. Woche) F. ZV (16. bis 18. Woche) G. ArbeitsR (19. bis 21. Woche) I. Überblick über das Arbeitsrecht II. Überblick über die §§ 611 – 630 III. Einzelne examensrelevante Themen: 1. Begründung und Inhalt des Arbeitsvertrages 2. im Überblick: Beendigung des Arbeitsvertrages

3 ArbeitsR 20. Woche Fall 2 - Lösungsskizze:
Aufgabe 1: Begründetheit der Kündigungsschutzklage Die KSchKl. ist begründet, wenn ein Arbeitsverhältnis zwischen K und B wirksam begründet und durch die ange-griffene Kündigung nicht beendet worden ist. I. Arbeitsverhältnis K – B wirksam begründet? (+), durch Vertrag vom ; keine Unwirksam- keitsgründe ersichtlich. II. durch die angegriffene Kündigung vom nicht beendet? zu prüfen, ob die Kündigung wirksam ist. 1. Kündigungserklärung iSd § 623? (+), jedenfalls der K zugegangen (fraglich nur wann), so dass sie mit Zugang wirksam wurde, § 130 Abs. 1 S.1

4 Examensrelevante Vorschriften aus dem KSchG:
ArbeitsR 20. Woche 2. Kündigungsgrund? a) Außerordentliche Kündigung? Examensrelevante Vorschriften aus dem KSchG: § 4 S.1 KSchG: Klagefrist § 7 KSchG: Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist § 13 KSchG: Geltung der §§ 4 ff. KSchG auch für außer- ordentliche Kündigungen § 23 KSchG: Geltung des § 1 KSchG nur für Betriebe mit bestimmter Mindestgröße (> 5 AN, > 10 AN) § 1 KSchG: materieller Kündigungsschutz durch Be- schränkung des freien Kündigungsrechts des BGB (vgl. §§ 620 ff. BGB).

5 ArbeitsR 20. Woche 2. Kündigungsgrund? a) Außerordentliche Kündigung?
aa) Kündigungsgrund (ohne Sachprüfung) unwi derleglich zu vermuten gemäß § 7 KSchG? (+), wenn K die in § 4 S.1 KSchG geregelte Kla gefrist versäumt hätte (= prozessuale, aber ma teriell wirkende Ausschlussfrist) (1) Gilt § 4 S.1 KSchG überhaupt für das Arbeits verhältnis K – B? (a) Gilt § 4 S.1 KSchG für außerordentliche Kündigungen? (+), § 13 Abs. 1 S.2 KSchG. (b) Gilt § 4 S.1 KSchG für den Betrieb des B? (+), arg § 23 Abs. 1 KSchG.

6 ArbeitsR 20. Woche => also gilt § 4 KSchG für alle Kündigungen eines Arbeitsverhältnisses. (2) Hat K die Klagefrist versäumt? (a) Wann hat sie Klage erhoben? am Mittwoch, dem (b) 3 Wochen Zurückrechnung: Mittwoch, der (c) maßgeblich also, ob Kündigung erst am oder schon vorher zugegangen. Zugang iSd § 130 liegt bei verkörperten WEen unter Abwesenden vor, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis erlangen kann.

7 ArbeitsR 20. Woche (aa) Zugang durch Aushändigung des Schreibens am an den Onkel der K? (-), Onkel gehört nicht zum „Macht bereich“ der K (bb) Zugang durch Weiterleitung des Schreibens am an die Mutter der K? BAG NJW 1993, 1093: „Machtbereich“ iSd § 130 ist der „Lebenskreis“ des Empfängers, nicht notwendig sachenrechtlich zu verstehen. hier vertretbar (+).

8 ArbeitsR 20. Woche aber BAG NJW 1993, 1093:
erforderlich ist auch noch die Mög lichkeit der Kenntnisnahme. verhindert die Empfangsvorrichtg eigenmächtig Kenntnisnahme, so scheidet Zugang aus, wenn dies Empfänger nicht zurechenbar. so hier (nichts anderes beweisbar). => also kein Zugang durch Weiter leitung an die Mutter. (cc) Zugangsvereitelung iSd § 242? (-), eigenmächtiges Verhalten der Mutter ist K nicht zurechenbar; an ders bei Boten oder Vertretern.

9 ArbeitsR 20. Woche (d) also ist das Schreiben der K frühestens am zugegangen. => K hat die Klagefrist des § 4 S.1 KSchG nicht versäumt. (3) also wird der Kündigungsgrund nicht schon unwiderlegbar vermutet. bb) positive Prüfung des Kündigungsgrundes: Kündigungsgründe können sein (§ 626 Abs. 1): - personenbedingt, - verhaltensbedingt, - betriebsbedingt. hier: verhaltensbedingt (= „Selbstbeurlau bung“) als wichtiger Grund? (+), hier nicht bloß kurzfristig, sondern 4 Wo.

10 ArbeitsR 20. Woche cc) also liegt ein verhaltensbedingter außerordent licher Kündigungsgrund wegen Selbstbeurlau bung vor; § 626 Abs. 1 also (+). dd) Grund wieder weggefallen? BAG: wird die Frist des § 626 Abs. 2 S.1 ver säumt, so wird der Grund herabgestuft. hier Frist von B versäumt? zw.: wohl (+), da Grund schon am vorlag und Kündigung erst am wirksam wurde (aA einmalig BAG, da Selbstbeurlaubung als „Dauerdelikt“ erst mit Beendigung der Selbst beurlaubung ende; wirkt ergebnisorientiert). => also ist außerordentlicher Kündigungsgrund wegen Fristversäumung weggefallen.

11 ArbeitsR 20. Woche b) ordentliche Kündigung? aa) hier erklärt?
(+), hilfsweise. bb) ist hierfür ein Grund erforderlich? (+), wenn im Anwendungsbereich des § 1 Abs KSchG. Gilt im Betrieb des B der Kündigungsschutz des § 1 KSchG? (+), § 23 Abs. 1 S.3 KSchG: mehr als 10 Arbeit nehmer iVm Abs. 1 S.4 KSchG. cc) also „soziale Rechtfertigung“ gemäß § 1 Abs KSchG erforderlich verhaltensbedingt, personenbedingt und be triebsbedingt.

12 ArbeitsR 20. Woche hier (+), verhaltensbedingt (erneut die Selbst beurlaubung). c) also lag Kündigungsgrund für ordentliche Kündi- gung gemäß § 1 Abs. 1 KSchG vor. 3. kein Ausschluss der Kündigung? § 9 Abs. 1 MuSchG schließt die Kündigung aus. Hier erfüllt? (+), § 9 Abs. 1 S.1, 2.Hs. MuSchG, da unverzüglich nach Kenntnis Mitteilung an B nachgeholt. =>also ist die Kündigung unwirksam. III. Die Kündigungsschutzklage der K ist begründet. Das ArbG wird feststellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung nicht beendet worden ist.

13 ArbeitsR 20. Woche Aufgabe 2: Anspruch der K auf Arbeitsentgelt – 1. Teil: für die Zeit vom – ? A. § 611a Abs. 2 (ggf iVm § 1 BUrlG) (-), keine Arbeitsleistung der K, s. § 614 (s.o.); kein vom AG gewährter (bezahlter) Urlaub. B. § 615 S.1 (-), kein Annahmeverzug des B. C. Ergebnis zum 1. Teil Kein Anspruch der K für die Zeit vom bis 2. Teil: für die Zeit vom bis A. § 611a Abs. 2 (-), keine Arbeitsleistung der K, s. § 614.

14 ArbeitsR 20. Woche (-), kein Annahmeverzug, schon wegen § 297.
C. § 3 Abs. 1 S.1 EFZG I. Anspruch entstanden 1. Wirksames Arbeitsverhältnis K – B in jener Zeit? (+), s.o. 2. K infolge Krankheit arbeitsunfähig? (+) 3. unverschuldet? II. Rechtsfolge: Höhe gemäß §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG (+) D. Ergebnis zum 2. Teil K kann für die Zeit vom bis Entgeltfortzahlung verlangen.

15 ArbeitsR 20. Woche 3. Teil: für die Zeit vom 16.07. bis 31.07.
A. § 611a Abs. 2 (-), keine Arbeitsleistung der K, § 614. B. § 3 Abs. 1 S.1 EFZG (-), K war wieder gesund. C. § 615 S.1 I. Anspruch entstanden 1. Wirksames Arbeitsverhältnis in jener Zeit? (+), s.o. 2. B mit der Annahme der Dienste der K in Verzug? richtet sich nach §§ 293 ff. maßgeblich, ob K, nachdem sie wieder gesund war, ihre Arbeitsleistung erneut anzubieten hatte. a) grds. (+)

16 ArbeitsR 20. Woche b) hier Ausnahme?
(+), gemäß § 296, da Arbeitgeber B der K (unwirk- sam) gekündigt hatte; in einem solchen Fall ist es Sache des Arbeitgebers, die Arbeitsleistung erneut abzufordern (so BAG, stRspr). => also war B vom im Annahmeverzug. II. Ergebnis: § 615 S.1 (+). D. Ergebnis zum 3. Teil K kann von B für die Zeit vom bis Arbeitsent- gelt aus § 3 Abs. 1 S.1 EFZG sowie aus § 615 S.1 verlangen. 3. Aufgabe: B gegen K auf Erstattung der Euro 2.000,- A. § 280 Abs. 1 I. Anspruch entstanden

17 ArbeitsR 20. Woche 1. Schuldverhältnis K – B? (+), Arbeitsvertrag
2. Pflichtverletzung der K? (+), es gibt zwar keine „mangelhafte Arbeitsleistung“ aber die Verursachung von Schäden ist Verletzung der Pflicht zur Erbringung ordnungsgemäßer Arbeits- leistung. 3. Vertretenmüssen (+), wird allerdings nicht gemäß § 280 Abs. 1 S.2 ver- mutet, sondern muss notfalls bewiesen werden, § 619a; hier aber passiert. 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des B? (+), iHv Euro 2.000,-. 5. kein Ausschluss?

18 ArbeitsR 20. Woche hier können die sog. Grundsätze des innerbetrieb- lichen Schadensausgleichs eingreifen: Verursacht der Arbeitnehmer in Erfüllung seiner Verpflichtungen einen Schaden des Arbeitgebers, so ist seine Haftung nach folgendem Modell begrenzt: der Arbeitnehmer handelt vorsätzlich oder grob fahrlässig der Arbeitnehmer handelt mit „mittlerer“ Fahrlässigkeit der Arbeitnehmer handelt leicht fahrlässig der Arbeitnehmer haftet voll der Arbeitnehmer haftet anteilig, im Zweifel hälftig, wenn nicht unbillig der Arbeitnehmer haftet grundsätzlich nicht

19 ArbeitsR 20. Woche hier? K handelte leicht fahrlässig (= „leichte Unachtsam- keit“), haftet also gar nicht. II. Ergebnis: § 280 Abs. 1 (-) B. § 823 Abs. 1 damit ebenfalls (-), die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs müssen hier „durchschlagen“. C. Ergebnis zur Aufgabe 3 Keine Ansprüche des B gegen K wegen der Euro 2.000,-. Aufgabe 4: M gegen B A. §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 (-), es dürfte kein Mangel des Werkes sein, dass das Auto bei der Reparatur des Auspuffs beschädigt wurde.

20 ArbeitsR 20. Woche B. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 I. Anspruch entstanden
1. Schuldverhältnis M – B? (+), Werkvertrag über Reparatur. 2. Pflichtverletzung des B iSd § 241 Abs. 2? (+), wenn er sich das Verhalten der K zurechnen las- sen muss. (+), K war mit Wissen und Wollen des B in dessen Pflichtenkreis gegenüber M tätig, war also dessen Erfüllungsgehilfin; Zurechnung analog § 278 S.1. 3. Vertretenmüssen des B? (+), hier gilt § 278 S.1 direkt. 4. Kausaler und ersatzfähiger Schaden des M? a) Schaden?

21 ArbeitsR 20. Woche (+), Reparaturkosten.
b) haftungsausfüllende Zurechnung? (+), unproblematisch. c) Art, Inhalt und Umfang, §§ 249 ff.? aa) grds. § 249 Abs. 1, Abs. 2 S.1 hier (+), iHv Euro 1.000,- aus § 249 Abs. 2 S.1 bb) Kürzung des Anspruches? (1) gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 S.1? (-), kein eigenes Verschulden des M, keine Zurechnung des Verhaltens der K zu M (sondern zu B). (2) Kürzung nach den Grundsätzen der gestör ten Gesamtschuld? (a) Hat B ggü K Haftungsmilderung?

22 ArbeitsR 20. Woche (+), § 1359; sie würde also dem M nicht gemäß § 823 Abs. 1 haften aufgrund ge setzlicher Haftungsmilderung. (b) Fall der „gestörten Gesamtschuld“? hier (-), da B von K ohnehin nach den Grundsätzen gestörter Gesamtschuld keinen Regress hätte nehmen können (s.o.): „innerbetrieblicher SchadAusgl.“. II. also §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 (+), iHv Euro 1.000,-. B. § 823 Abs. 1 (-), B hat nicht selbst gehandelt; Zurechnung hier nicht gemäß § 278 S.1, sondern gemäß § 831 Abs. 1 S.1. C. § 831 Abs. 1 S.1 (+), da bislang keine Exkulpation.

23 ArbeitsR 20. Woche D. Ergebnis zur Aufgabe 4
M kann von B Schadensersatz iHv Euro 1.000,- verlangen.

24 Ende 20. Woche


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