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Konversatorium zum Strafrecht BT I
(Grundkurs III) – Nicht-Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:
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Fall 7: Wer kann dazu schon Nein sagen?
Jurastudent A befürchtet, zum dritten Mal durch die Zwischenprüfungsklausur im Strafrecht zu fallen und sein Studium an den Nagel hängen zu müssen. Um dies abzuwenden, sucht er eines späten Abends seinen Professor P maskiert in dessen Dienstzimmer auf, um ihm unter Vorhalten einer Waffe Hinweise über die anstehende Klausur zu entlocken. P weigert sich jedoch, irgendwelche Informationen preiszugeben. In diesem Moment betritt der treue Assistent O das Zimmer des P. A erfasst geistesgegenwärtig die neue Situation, hält dem P die Waffe an den Kopf und fragt den O nach den gewünschten Hinweisen. O, der die Klausur erstellt hat, kommt dem Wunsch des A aus Angst um das Wohl des P nach.
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Fall 7: Wer kann dazu schon Nein sagen?
Als B, die Freundin des A, am darauffolgenden Wochenende bei ihm in seiner abgelegenen Wohnung im dritten Stock übernachtet, findet sie in seiner Tasche die Waffe und Maske seiner Tat. B ist über ihre Entdeckung zunächst entsetzt und verlässt die Wohnung, um die Polizei auf ihren Fund aufmerksam zu machen und A anzuzeigen. Damit er in der Zwischenzeit nicht entkommen kann, sperrt sie den tief und fest schlafenden A im Schlafzimmer ein. Auf der Fahrt zur Polizei kommt der B aber ein anderer Gedanke. Lange schon hatte sie A in den Ohren gelegen, sie doch zu heiraten. Jetzt sieht B die Gelegenheit gekommen, ihrem Wunsch Nachdruck zu verleihen. Sie fährt zu A zurück und verfasst eine an die Staatsanwaltschaft, die am kommenden Morgen versendet wird, wenn sie den Sendebefehl nicht rückgängig macht.
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Fall 7: Wer kann dazu schon Nein sagen?
Daraufhin weckt B den nach wie vor schlafenden A, klärt ihn über ihr Vorhaben auf und sagt ihm, sie würde den Sendebefehl und somit die Strafanzeige nicht rückgängig machen, wenn er sie nicht endlich heirate. A sieht sich daraufhin gezwungen, ihrem „Wunsch“ nachzukommen und heiratet die B drei Tage später. Bearbeitervermerk: Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht? Auf die Strafbarkeit der B gemäß §§ 257 f. StGB ist nicht einzugehen. Erforderliche Strafanträge sind gestellt.
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Fall 7 Lösung: Tatkomplex 1: Dienstzimmer des P Strafbarkeit des A
Aufbauhinweis: Vertretbar wäre es auch hier in einer weiteren Überschrift zwischen Strafbarkeiten zum Nachteil des P und des O zu unterteilen. I. § 239b I Alt. 1 StGB (Entführungs-o. Bemächtigungstat-bestand) zum Nachteil des P Hinweis: §§ 239a, 239b StGB werden teilweise erst im Rahmen des Grundkurses Strafrecht IV behandelt. 1. Tatbestand
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Fall 7 a. Objektiver Tatbestand Entführen eines anderen Menschen:
= Verbringen des Opfers an einen anderen Ort, an dem es dem uneingeschränkten Einfluss des Täters ausgesetzt ist, ohne oder gegen seinen Willen hier (-) sich eines anderen Menschen bemächtigen: = Erlangung von physischer Gewalt über das Opfer, ohne dass ein Ortswechsel vorgenommen werden muss konkrete Gefahr für Leib u. Leben nicht erforderlich (Eser/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, §239a Rn. 7)
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Fall 7 b. Subjektiver Tatbestand
unabhängig von der Art des eingesetzten Tatmittels, z.B. List, Gewalt, Drohung (str. nur bei objektiv nicht bestehendem Herrschaftsverhältnis bei Einsatz einer Scheinwaffe, vgl. weiterführend BGH NStZ 1999, 509; Valerius, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 239a Rn. 7) hier (+) Herstellung eines Herrschaftsverhältnisses durch Vorhalten einer (echten) Waffe b. Subjektiver Tatbestand aa. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands zumindest dolus eventualis bzgl. der Be-mächtigungslage (a.A. dolus directus 2. Grades, Ren-zikowski, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 239b Rn. 17) – hier (+)
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Fall 7 bb. Qualifizierte Nötigungsabsicht
Absicht, den Bemächtigten oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung i.S.v. § 226 StGB des Opfers oder mit einer qualifizierten Freiheitsentziehung, zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen (dolus directus 1. Grades) doppelte Zielrichtung: Absicht bzgl. Nötigung mittels einer qualifizierten Drohung Absicht bzgl. Herbeiführung eines Nötigungserfolgs (Tun, Dulden o. Unterlassen) hier (+) A stellt P dessen Tod in Aussicht, um ihn zur Preisgabe von Informationen zu zwingen
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Fall 7 c. Teleologische Reduktion im Zwei-Personen-Verhältnis
Problematisch ist, dass hier die Sorge des Opfers um sein eigenes Wohl ausgenutzt werden soll, mithin ein Zwei-Personen-Verhältnis gegeben ist. Dieses ist dem Wortlaut nach von § 239b I StGB (u. von § 239a I StGB) erfasst. Aufgrund des hohen Regelmindeststrafrahmens wird jedoch eine restriktive Anwendung allgemeine befürwortet: Einschränkungsmöglichkeiten: Lit. (Konkurrenzlösung): Delikte, bei denen § 239b I StGB typischerweise mitverwirklicht ist (z.B. § 177 StGB) sind als mildere Vorschriften vorrangig
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Fall 7 Kritik: aufgrund der unterschiedlichen Tatbestands-merkmale handelt es sich nicht um Spezialvorschriften aktuelle Rspr.: zwischen dem ersten Teilakt des Entführens oder des Sich-Bemächtigens u. dem zweiten, in die Vorstellung des Täters verlagerten Teilakt der angestrebten weitergehenden Nötigung muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen – der Täter muss beabsichtigen, die durch die Entführung o. das Sich-Bemächtigen für das Opfer geschaffene Lage (stabile Sichbemächtigungslage) zur qualifizierten Drohung auszunutzen und durch sie zu nötigen, da es sich bei § 239b I StGB um ein unvollkommen zweiaktiges Delikt handelt (BGH NJW 1995, 471)
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Fall 7 zu verneinen, wenn der Bemächtigungsakt und die abgenötigte Handlung in einem Akt zusammenfallen, d. h. auf einer einheitlichen – gewissermaßen „identischen“ – Nötigung beruhen Kritik: Unbestimmtheit des Kriteriums der „stabilen Sichbemächtigungslage“; Privilegierung des besonders brutalen Täters, der mit der Bemächtigungslage von vornherein zugleich eine qualifizierte Drohung einsetzt gegenüber dem, der die geschaffene Lage dazu ausnützt (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 239a Rn. 8) hier: keine „stabile Sichbemächtigungslage“, Bemäch-tigungs- u. Nötigungshandlung stellen ein und dieselbe Handlung (Vorhalten der Waffe) dar, dem Bemächti-gungsakt kommt keine eigenständige Bedeutung zu
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Fall 7 Hinweis: Nicht erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit weiteren zu dieser Streitfrage vertretenen Ansichten, wie der Lehre von der Außenwirkung der früheren Rspr., wonach das abgepresste Verhalten für den Täter „Außenwirkung“ außerhalb des unmittelbar tatbezogenen Gewaltverhältnisses der Ent-führung bzw. Bemächtigung haben muss (zu den weiteren Ansichten vgl. Valerius, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 239a Rn. 13.2). Aufbauhinweis: Diese Streitfrage kann ebenso im subjektiven Tatbestand diskutiert werden (so Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 9 Rn. 518). 2. Ergebnis (-)
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Fall 7 II. § 240 I StGB zum Nachteil des P 1. Tatbestand
Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel P.: Gewaltbegriff: Reichsgericht: unter Anwendung körperlicher Kraft erfolgende Einwirkung auf einen anderen zur Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands sog. „vergeistigter Gewaltbegriff“ des BGH: jede durch Zufügung eines gegenwärtigen empfindlichen Übels herbeigeführte physische o. psychische Zwangswirkung zur Überwindung eines bestehenden o. erwarteten Widerstandes
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Fall 7 BVerfG: eine derart weitgehende Auslegung des Gewaltbegriffs, dass Gewalt lediglich in körperlicher Anwesenheit besteht u. die Zwangswirkung auf den Genötigten nur psychischer Natur ist verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz aus Art. 103 II GG (BVerfG NJW 1995, 1141 – „Sitzblockaden-Entscheidung“) aktuelle BGH-Rspr.: Vermittlung körperlich wirkenden Zwanges zur Überwindung eines geleisteten o. erwarteten Widerstandes; eine erhebliche körperliche Kraftentfaltung des Täters ist nicht notwendig hier (+) durch das An-den-Kopf-Halten der Waffe nicht nur psychisch vermittelte Zwangswirkung (a.A. gut vertretbar) Hinweis: Wird Gewalt verneint, ist zu prüfen, ob eine Drohung vorliegt.
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Fall 7 Nötigungserfolg: Handlung, Duldung o. Unterlassung, hier (-) P weigert sich, Informationen preiszugeben Hinweis: Es ist ebenso vertretbar, hier nur den fehlenden Nötigungserfolg anzusprechen und die Probleme in der nachfolgenden Versuchsprüfung zu behandeln. 2. Ergebnis (-) Klausurtipp: Dass eine Nötigung nur versucht ist, wird häufig übersehen bzw. wenn dies erkannt wird, fehlt die in der Konsequenz vorzunehmende Versuchsprüfung. III. §§ 240 I, III, 22, 23 I StGB zum Nachteil des P Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat
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Fall 7 mangels Nötigungserfolgs (s.o.)
b. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 12 II, 240 III StGB 2. Tatentschluss = unbedingter u. endgültiger Handlungswille, der dem Vorsatz u. den besonderen subjektiven Absichten des vollendeten Delikts entspricht u. von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen ist zumindest dolus eventualis bzgl. der eingesetzten Nötigungsmittel – hier (+) P.: Erforderlichkeit von Absicht bzgl. des abge-nötigten Verhaltens:
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Fall 7 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB
teilweise wird wegen der Formulierung in § 240 II StGB („zu dem angestrebten Zweck“) verlangt, dass es dem Täter auf das abgenötigte Verhalten ankommt (OLG Düsseldorf NStZ 2008, 38; Eser/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 240 Rn. 34; differenzierend Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 23 Rn. 70 – bei Gewalt Absicht erforderlich) hier (+), sodass eine Streitentscheidung entbehrlich ist 3. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB hier (+) durch Vorhalten der Waffe 4. Rechtswidrigkeit a. Kein Eingreifen allgemeiner Rechtfertigungsgründe (+) b. Verwerflichkeit, § 240 II StGB
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Fall 7 = wenn die Verhaltensweise i.R.e. Gesamtabwägung sozial unerträglich ist u. daher strafwürdiges Unrecht darstellt (BGH NJW 1988, 1739 [1741]) kann sich dem Nötigungsmittel, dem Nötigungszweck oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben (Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 23 Rn. 61 f.) Aufbauhinweis: § 240 I StGB ist ein „offener Tatbestand“. Strafwürdiges Nötigungsunrecht liegt erst vor, wenn das Ver-halten des Täters verwerflich i.S.d. § 240 II StGB ist. Die Verwerf-lichkeitsklausel wird nach h.M. im Rahmen der Rechtswidrigkeit geprüft (a.A. Tatbestandsebene; gesamttatbewertendes Merk-mal, ausführlich hierzu z.B. Toepel, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 240 Rn. 137 ff.).
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Fall 7 Der Streit hat nur bei Irrtümern über die die Verwerflichkeit begründenden Umstände Relevanz (Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 23 Rn. 71). Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe sind stets vor der Verwerflichkeit zu prüfen, da eine gerechtfertigte Tat nicht verwerflich sein kann. hier (+) Vorhalten der Waffe (als bereits für sich verwerfliches Mittel), um Informationen über die Klausur zu erfahren (als bereits für sich verwerfliches Ziel) 5. Schuld (+) 6. Persönlicher Strafausschließungsgrund: Rücktritt, § 24 I StGB fehlgeschlagener Versuch 7. Ergebnis (+)
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Fall 7 IV. § 239 I StGB zum Nachteil des P 1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand einsperren = jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raumes hindern – hier (-) auf andere Weise der Freiheit berauben = jedes Tun oder Unterlassen, das dem Opfer durch ein anderes Mittel die Fortbewegungsfreiheit nimmt (z.B. durch Betäubung, Fesselung, List oder Drohung) (Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 22 Rn. 7 f.)
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Fall 7 P.: faktischer Zwang trotz physisch gegebener Ausweichmöglichkeit: bei Drohungen liegt nach der Rspr. eine Freiheitsberaubung vor, wenn der Grad einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erreicht wird, nicht aber, wenn das Verlassen des Ortes nur ein empfindliches Übel i.S.d. § 240 I StGB nach sich ziehen würde (BGH NJW 1993, 1807) hier (+) der faktische Zwang kommt einem Festhalten gleich; Fluchtversuche sind dem P unzumutbar P.: Erforderlichkeit einer bestimmten Mindestdauer der Freiheitsentziehung: Reichsgericht: ein „Vaterunser“ lang (RGSt 7, 259)
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Fall 7 b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtwidrigkeit und 3. Schuld
eine halbe Stunde jedenfalls ausreichend (BGHSt 14, 314) heute h.M.: § 239 I StGB setzt keine bestimmte Dauer voraus, es ist aber eine gewisse Erheblichkeitsschwelle zu über-winden, für diese kommt es aber nicht alleine auf die Dauer, sondern auch auf die Intensität der Freiheitsberaubung an (BGH NStZ 2005, 507 [508]; NStZ 2003, 371) – hier (+) b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtwidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) V. § 241 I StGB zum Nachteil des P 1. Tatbestand Objektiver Tatbestand
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Fall 7 Bedrohung mit einem Verbrechen = Inaussichtstellen eines bestimmten, zukünftigen Verbrechens i.S.d. § 12 I StGB, auf das der Täter Einfluss hat o. zu haben vorgibt – hier konkludent durch Vorhalten der Waffe mit einem Mord bzw. Totschlag gegen den Bedrohten o. eine ihm nahestehende Person (+) Klausurtipp: Ein häufiger Klausurfehler bei § 241 I StGB liegt darin, pauschal die Bedrohung mit einem Verbrechen zu bejahen, ohne auszulegen, ob das angekündigte Verhalten überhaupt ein Verbrechen i.S.d. § 12 I StGB darstellt. Dies muss durch Auslegung der Aussage festgestellt werden. So wurde dies bspw. für die Äußerung „Sie werden keine ruhige Stunde haben!“ mangels Be-
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Fall 7 b. Subjektiver Tatbestand zumindest dolus eventualis – hier (+)
stimmtheit verneint (BGH NJW 1962, 1830), ebenso für die Worte „Die nächste Kugel ist für dich“, da auch eine gefährliche Körperverletzung in Aussicht gestellt werden könne (OLG Naumburg StV 2013, 709), bejaht aber für die Worte „Ich schlag dich kaputt!“ (OLG Koblenz MDR 1984, 1040). b. Subjektiver Tatbestand zumindest dolus eventualis – hier (+) Anmerkung: Der Täter muss nicht wissen, dass es sich um ein Verbrechen im Rechtssinne handelt, er muss aber zumindest die laienhafte Vorstellung über die Androhung eines schweren Delikts aufweisen (Eser/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 241 Rn. 7) 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld
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Fall 7 4. Ergebnis (+) VI. § 239b I Alt. 1 StGB zum Nachteil des O (Entführungs-o. Bemächtigungstatbestand) sich eines anderen Menschen bemächtigen – hier wohl (-) mangels Erlangung physischer Herrschaftsgewalt über O VII. § 239b I Alt. 2 zum Nachteil des O (Ausnutzungs-tatbestand) Tatbestand Ausnutzung der vom Täter geschaffenen Lage zur Nö-tigung:
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Fall 7 = wenn der Täter eine ihm zurechenbare hilflose Lage zu einer Nötigung i.S.d. § 239b I StGB ausnutzt (Auffangtatbestand für Fälle, die nicht von der ersten Alt. umfasst sind, Renzikowski, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 239b Rn. 25) hier (-) Herrschaft über P dauert zwar noch an, ist aber bereits in Nötigungsabsicht erfolgt a.A. vertretbar, sofern man darauf abstellt, dass die Bemächtigung ohne die Nötigungsabsicht erfolgt ist, die Ergebnisse von O zu erhalten (ursprüngliche Absicht des A war es, die Ergebnisse von P zu erhalten, nun verfolgt er aber die Absicht, die Ergebnisse von O zu erhalten) 2. Ergebnis (-)
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Fall 7 VIII. § 240 I StGB zum Nachteil des O 1. Tatbestand
a. Objektiver Tatbestand aa. Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel - P.: Drohung mit einem Übel, das einen Dritten betreffen soll (sog. Dreiecksnötigung): genügt, wenn der Nötigungs-adressat das einem anderen zugedachte Übel gleicher-maßen für sich selbst als Übel empfindet und dadurch im Sinne des Täterverlangens motiviert, insb. keine Garanten- oder Hilfspflicht erforderlich – hier (+) wegen des Verhält-nisses zwischen treuem Assistent und Professor bb. Nötigungserfolg
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Fall 7 Preisgabe der Informationen b. Subjektiver Tatbestand
2. Rechtswidrigkeit a. Kein Eingreifen allgemeiner Rechtfertigungsgründe (+) b. Verwerflichkeit, § 240 II StGB 3. Schuld 4. Ergebnis (+) IX. § 241 I StGB zum Nachteil des O Tatbestand Bedrohung mit einem Verbrechen (+) Totschlag bzw. Mord an P gegen den Bedrohten o. eine ihm nahestehende Per-son:
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Fall 7 2. Ergebnis (-) X. Ergebnis 1. TK
die Person muss dem Bedrohten so nahe stehen, dass er sich selbst in seiner Rechtssicherheit bedroht fühlen kann (Eser/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 241 Rn. 6) Personenkreis des § 35 S. 1 StGB – Angehörige i.S.v. § 11 I Nr. 1 StGB u. in ähnlicher Weise mit dem Täter verbundene Personen (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 241 Rn. 4a) hier (-), a.A. vertretbar 2. Ergebnis (-) X. Ergebnis 1. TK Strafbarkeit des A gem. §§ 240 I, III, 22, 23 I StGB zum Nachteil des P u. gem. § 240 StGB zum Nachteil des O in Tatmehrheit (§ 53 StGB) § 239 I StGB tritt hinter die (versuchte) Nötigung zurück, wenn die Freiheitsberaubung nur das Mittel zur Nötigung bildet
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Fall 7 Tatkomplex 2: In der Wohnung des A Strafbarkeit der B
§ 241 StGB tritt hinter die (versuchte) Nötigung zurück (BGH NStZ 2006, 342, Arg.: beide dienen dem aus Art. 2 I GG abgeleitetem Freiheitsschutz, § 241 StGB tritt als abstraktes Gefährdungsdelikt hinter § 240 StGB, welcher konkretes Erfolgsunrecht unter Strafe stellt, zurück) Tatkomplex 2: In der Wohnung des A Strafbarkeit der B I. § 239 I StGB 1. Tatbestand Objektiver Tatbestand aa. Taugliches Angriffsobjekt
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Fall 7 grds. jeder Mensch, der die Fähigkeit hat, seinen Auf-enthaltsort nach seinem Willen (auch mit Hilfe an-derer o. technischer Hilfsmittel) zu verändern (Eser/Ei-sele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 239 Rn. 2; bei Kleinkindern nach h.M. ab dem 1. Lebensjahr, vgl. Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 8 Rn. 418)
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Fall 7 P.: A schläft die komplette Zeit u. merkt dement-sprechend nicht, dass er eingeschlossen ist: fraglich ist, ob § 239 I StGB den aktuellen oder den poten-tiellen Fortbewegungswillen schützt: h.M. Mindermeinung § 239 I StGB schützt den potentiellen Fortbewegungswillen. Geschützt ist auch derjenige, der sich nicht aktuell fortbewegen will, aber einen aktuellen Fortbewe-gungswillen bilden könnte. Daher ist auch derjenige geschützt, der unwissentlich eingesperrt wurde und dies währenddessen nicht bemerkt. § 239 I StGB schützt den aktuellen Fortbewegungswillen, sodass Schlafende, Bewusstlose und unbemerkt Eingesperrte nicht der Freiheit beraubt werden – anders erst, wenn sie erwachen bzw. den Zustand bemerken (vgl. Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 239 Rn. 4 ff.).
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Fall 7 h.M. Mindermeinung Str. innerhalb der h.M. ist der Schutz Schlafender u. Bewusstloser. Teil-weise wird angenommen, dass wäh-rend der Dauer des Schlafs bzw. der Bewusstlosigkeit keine Möglichkeit der Bildung eines Fortbewegungs-willens besteht (vgl. Rengier, Straf-recht BT II, 18. Aufl. 2017, § 22 Rn. 5). Argumente: - möglichst umfassender Schutz der Bewegungsfreiheit, als grundrecht-lich verankertes Rechtsgut (Art. 2 II 2 GG) - anderenfalls Vollendungszeitpunkt nach vorne verlagert, wofür wg. der Versuchsstrafbarkeit (§ 239 II StGB) kein Bedürfnis besteht
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Fall 7 h.M. Mindermeinung Argumente:
- anderenfalls hinge Vollendungs-strafbarkeit von Zufälligkeiten ab - die Formulierung „Gebrauchen [der Freiheit]“ wurde aus TB gestrichen => dagegen: § 239 StGB als eigen-ständiges Delikt mit eigenen Voraus-setzungen (Wieck-Noodt, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2012, § 239 Rn. 15) - die h.M. erkennt die Möglichkeit eines tatbestandsausschließenden Einverständnisses an: wäre bereits die Möglichkeit geschützt, Fortbe-wegungswillen zu bilden, bedeutete dies konsequenterweise, dass es für den TB auf die tatsächliche Willens-betätigung überhaupt nicht mehr an-käme (wäre daher nur auf Ein-willigungsebene beachtlich) - § 239 als „Spezialfall“ der Nötigung
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Fall 7 Hier: hier (+/-) je nachdem, ob man einen potentiellen Fortbewegungswillen bei Schlafenden verneint, da diese ihn nicht jederzeit bilden können oder unter Abstellen auf deren mutmaßlichen Willen bejaht hier (-) Schlafende haben keinen aktuellen Fortbewegungswillen; A ist zwischenzeitlich auch nicht erwacht => Versuch gem. §§ 239 I, II, 22, 23 I StGB zu prüfen Hinweis: Wie immer ist Wert auf eine konsequente Lösung zu legen. Wer aktuellen Fortbewegungswillen verlangt, muss dem-nach mit der Versuchsprüfung fortsetzen. bb. Tathandlung einsperren = jemanden durch äußere Vorrichtungen am Verlassen eines Raumes hindern – hier grds. (+) durch Abschließen des Raumes
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Fall 7 P.: A könnte im dritten Stock aus dem Fenster entkommen:
§ 239 StGB erfordert zwar grds. eine vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit, nicht bloßes Erschweren der Fortbewegung, die der Fortbewegung entgegenstehenden Hindernisse müssen aber nicht unüberwindbar sein unzumutbare Verhaltensalternativen stehen der Vollendung jedoch nicht entgegen (vgl. zum Ganzen Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 239 Rn. 9) hier: Sprung aus dem dritten Stock wegen des Verletzungs-risikos unzumutbar b. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit
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Fall 7 a. Jedermann-Festnahmerecht, § 127 I S. 1 StPO
auf frischer Tat betroffen oder verfolgt (-) b. Rechtfertigender Notstand, § 34 StGB P.: notstandsfähiges Rechtsgut (sog. Staatsnotstands-hilfe) e.A.: staatliche Rechtsgüter, wie das staatliche Straf-verfolgungsinteresse sind nicht notstandsfähig, Arg.: der Staat ist kein „anderer“ i.S.d. § 34 StGB; Rechtsgüter der Allgemeinheit sind nur notstandsfähig, wenn sie sich auf Individualrechtsgüter zurückführen lassen (wie die Verkehrs-sicherheit auf Leib u. Leben Einzelner); Art. 20 IV GG ist insofern abschließend (Neumann, in: NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 34 Rn. 22).
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Fall 7 a.A.: staatliche Rechtsgüter sind notstandsfähig, Arg.: Interessenabwägung als ausreichendes Korrektiv – aber i.R.d. Interessenabwägung Vorrang staatlicher Abhilfemaßnahmen (Erb, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 34 Rn. 59) jedenfalls: kein wesentliches Überwiegen des ge-schützten Interesses c. Zwischenergebnis: Rechtswidrigkeit (+) 3. Schuld (+) 4. Ergebnis (+)
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Fall 7 II. § 237 I StGB 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand
Anmerkung: § 237 StGB wurde durch das Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat eingeführt und trat zum in Kraft. Zuvor war die Nötigung „zur Eingehung der Ehe“ in § 240 IV 2 Nr. 1 Var. 2 a.F. als Regelbeispiel der Nötigung normiert. Geschütztes Rechtsgut ist die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 I GG, Art. 12 EMRK) als besondere Ausprägung der Freiheit zur Willens-entschließung und -betätigung (vgl. Eisele in: Schröder/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 237 Rn. 1 ff.). 1. Tatbestand a. Objektiver Tatbestand aa. Nötigungsmittel: Drohung mit einem empfindlichen Übel
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Fall 7 Drohung = Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat o. zu haben vorgibt Übel = jede als nachteilig empfundenen Veränderung der Außenwelt empfindlich = wenn der in Aussicht gestellte Nachteil von einer Erheblichkeit ist, dass seine Auskündigung geeignet erscheint, den Bedrohten i.S.d. Täterverlangens zu motivieren, was zu verneinen ist, wenn von ihm erwartet werden kann, dass er der Drohung in besonnener Selbstbehauptung standhält P.: Drohung mit einem erlaubten Nachteil: nach ganz h.M. muss das angedrohte Verhalten nicht strafbar oder anderweitig durch die Rechtsordnung verboten sein (a.A. Horn, NStZ 1983, 497)
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Fall 7 hier grds. (+) durch die Ankündigung den Sendebefehl nicht rückgängig zu machen; dass es B erlaubt ist, A anzuzeigen, steht nicht entgegen P.: Drohung mit einem Unterlassen: Ankündigung ein rechtlich gebotenes Handeln zu unterlassen (rechtswidriges Unterlassen): unproblematisch tatbestands-mäßig – hier (-) B ist nicht zum Stoppen des -Versands verpflichtet Ankündigung ein rechtlich nicht gebotenes Handeln zu unterlassen (rechtmäßiges Unterlassen): e.A. (allgemeine Pflichttheorie): nur bei Rechtspflicht zum Handeln tatbestandsmäßig, wobei diese nicht zwingend in einer Garantenpflicht bestehen muss (BGH GA 1960, 277; OLG Hamburg NJW 1980, 2592)
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Fall 7 Arg.: derjenige, der einen anderen dadurch zu beeinflussen versucht, dass er ihm Hilfeleistung verspricht, zu der er rechtlich nicht verpflichtet ist, weist auf die schon bestehende Notlage hin und zeigt einen möglichen Ausweg auf, stellt aber nicht selbst ein Übel in Aussicht (OLG Hamburg NJW 1980, 2592); aus dem Autonomieprinzip folgt, dass jeder für eine Handlung, zu deren Vornahme er nicht rechtlich verpflichtet ist, einen Preis verlangen kann – Freiheiterweiterung Kritik: hier, anders als Drohen durch Unterlassen, Begehungs-delikt hier (-) mangels Rechtspflicht der B zum Handeln a.A. (Garantenpflichttheorie): nur bei Garantenpflicht zum Handeln tatbestandsmäßig Arg.: Gleichstellung von Drohen mit einem Unterlassen und durch Unterlassen; nur durch eine Garantenpflicht in entsprechender Anwendung des § 13 I StGB kann das angedrohte Unterlassen den übrigen Nötigungsmitteln gleichstehen
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Fall 7 Kritik: hier, anders als Drohen durch Unterlassen, Begehungs-delikt h.M. (Verwerflichkeitstheorie): unabhängig von einer Rechtspflicht zum Handeln tatbestandsmäßig (BGHSt 31, 195; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 240 Rn. 34 ff.) Arg.: Wortlaut; Freiheit der Willensbildung und -betätigung gleichermaßen betroffen; entscheidend ist nicht, was man tun oder unterlassen, sondern womit man drohen darf; ob Tun oder Unterlassen vorliegt, hängt von der Formulierung des Täters u. von Zufälligkeiten ab (z.B. Ankündigung die Miete nicht mehr zu zahlen o. Mietzahlungen zu stornieren; In-aussichtstellen einer Strafanzeige oder ihrer fehlenden Rücknahme) Lösung über die Verwerflichkeitsklausel des § 240 II StGB: keine verwerfliche Tat, wenn der Handlungsspielraum des Bedrohten erweitert, die Autonomie seiner Entschlüsse jedoch nicht in strafwürdiger Weise angetastet wird (BGH NJW 1983, 765 [767])
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Fall 7 Kritik: „Auslesefunktion“ des gesetzlichen Tatbestands ver-kümmert wg. Verlagerung auf Verwerflichkeitsebene ( Wes-sels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 8 Rn. 459 m.w.N.); wenn es um das Abverlangen sexueller Handlungen geht, wird § 240 StGB zum „Lückenfüller“ im Schutzbereich der §§ 174 ff. StGB hier (+), insbesondere hängt es von technischen Zufälligkeiten ab, ob B ankündigt, eine derartige zu versenden o. den bereits betätigten Sendebefehl rückgängig zu machen differenzierende Auffassung: dann als Drohung zu sehen, wenn das Übel, ließe der Täter den Dingen ihren Lauf, ihm zugerechnet würde, weil er den Verlauf selbst in Gang gesetzt hat oder weil er zur Abwendung des Übels verpflichtet wäre hier (+) B wird das Übel zugerechnet, da sie die geschrieben und die Sendefunktion aktiviert hat
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Fall 7 bb. Nötigungserfolg: Eingehung einer Ehe
Hinweis: Die hier diskutierte Problematik der Drohung mit einem Unterlassen darf nicht mit der Drohung durch Unterlassen ver-wechselt werden, bei welcher das Nötigungsmittel in einem Nichtstun besteht (tatbestandsmäßig unter den Voraussetzungen des § 13 StGB, vgl. Eser/Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 240 Rn. 8). bb. Nötigungserfolg: Eingehung einer Ehe Ehe = zumindest jede nach §§ 1310 ff. BGB wirksame Ehe (Bülte/Becker, ZIS 2012, 62 [63], str. bei in Deutschland unwirksamen Ehe, z.B. Imam-Ehe, vgl. weiterführend z.B. Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 237 Rn. 10 ff.; Eisele/Majer, NStZ 2011, 546 [550 f.])
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Fall 7 Hinweis: Dass die Ehe nach § 1314 II Nr. 4 BGB aufhebbar ist, steht nicht entgegen, da die Ehe in dem Fall erst mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst ist (§ 1313 S. 2 BGB) u. anderenfalls gerade diejenigen Fälle, in denen der Ehegatte durch Drohung zur Ehe bestimmt wurde, nicht einbezogen wären (Eisele, in: Schön-ke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 237 Rn. 11). Mitursächlichkeit für die Eingehung der Ehe (Valerius, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 237 Rn. 6; str. bei Nötigung zur Aufrechterhaltung einer Ehe, weiterführend Ensenbach, Jura 2012, 507 [509]; Yerlikaya/Çakır-Ceylan, ZIS 2011, 205 [207]) hier (+) A sieht sich gezwungen, dem Wunsch der B nachzukommen, sodass die beiden drei Tage später heiraten
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Fall 7 b. Subjektiver Tatbestand
aa. Vorsatz bzgl. des objektiven Tatbestands bb. Absicht hinsichtlich des Nötigungserfolgs Hinweis: Ob hinsichtlich des Nötigungserfolgs Absicht gegeben sein muss, ist – wie bei § 240 I StGB – strittig. Hierfür spricht der Wortlaut des §237 I StGB („zu dem angestrebten Zweck“), vgl. Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 237 Rn. 17). hier (+) B zielt gerade darauf ab, A zur Heirat zu veranlassen 2. Rechtswidrigkeit a. Kein Eingreifen allgemeiner Rechtfertigungsgründe (+) b. Verwerflichkeit, § 237 I 2 StGB
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Fall 7 Hinweis: Auch § 237 I StGB ist ein „offener Tatbestand“. Es gelten die von § 240 II StGB bekannten Grundsätze (Valerius, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 237 Rn. 12). Verwerflichkeit des Nötigungszwecks: hier (-) die Heirat ist i.d.R. nicht verwerflich (Valerius, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 237 Rn. 12); a.A. vertretbar, wenn man auf eine ungewollte Heirat abstellt Verwerflichkeit des Nötigungsmittels: hier (-) die Strafanzeige (bzw. das Unterlassen des Rückgängig-machen des Sendebefehls) ist bei gegebenem Verdacht nicht verwerflich
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Fall 7 Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation (+) zwischen Strafanzeige und Heirat besteht keinerlei Zusam-menhang; B instrumentalisiert den Verdacht für ihre Zwecke 3. Schuld 4. Ergebnis (+) III. § 240 I StGB (+)
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Fall 7 IV. Ergebnis 2. TK Strafbarkeit der B gem. §§ 239 I; 237 I, 53 StGB § 240 I StGB tritt hinter der Qualifikation des § 237 I StGB zurück (statt vieler Eisele, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 237 Rn. 28; a.A. Wieck-Noodt, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 237 Rn. 69 – Idealkonkurrenz) Tatmehrheit zwischen § 239 I StGB und § 237 I StGB wegen des fehlenden zeitlichen u. örtlichen Zusammenhangs; das Einsperren verfolgt zudem einen anderen Zweck (Herbeirufen der Polizei) als die Bedrohung mit dem Versenden der (Heirat)
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Fall 7 Gesamtergebnis Strafbarkeit des A gem. §§ 240 I, III, 22, 23 I; 240 I; 53 StGB Strafbarkeit der B gem. §§ 239 I; 237 I; 53 StGB
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