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Mutterschutz Arbeitsschutz für schwangere und stillende Frauen – das neue Mutterschutzrecht Gesetz zum Schutze der Mütter bei der Arbeit, in der Ausbildung.

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Präsentation zum Thema: "Mutterschutz Arbeitsschutz für schwangere und stillende Frauen – das neue Mutterschutzrecht Gesetz zum Schutze der Mütter bei der Arbeit, in der Ausbildung."—  Präsentation transkript:

1 Mutterschutz Arbeitsschutz für schwangere und stillende Frauen – das neue Mutterschutzrecht Gesetz zum Schutze der Mütter bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

2 Mutterschutz Gestuftes Inkrafttreten
Am 01. Januar 2018 tritt das Gesetz zum Schutze der Mütter bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG 2018) in Kraft. Bis gelten das Gesetz zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (MuSchG) und die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV). Art. 7-9 sind am Tag nach Verkündung, also am 30. Mai 2017 in Kraft getreten. Erweiterter Kündigungsschutz nach einer späten Fehlgeburt. Verlängerte nachgeburtliche Mutterschutzfrist für Frauen mit einem behinderten Kind. EU-rechtlich begründete Aktualisierung zur Beschäftigung mit Gefahrstoffen und biologischen Arbeitsstoffen. Bußgeld für Arbeitgeber, die keine, keine rechtzeitige oder keine richtige Gefährdungsbeurteilung vorgenommen haben (§ 32 Abs. 1 Nr. 6): 01. Januar 2019 DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

3 Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt.
Mutterschutz Zielsetzung Schutz der Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit und Fortsetzung der Beschäftigung oder Ausbildung, Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Geburt und in der Stillzeit entgegenwirken Die Zielsetzung ist erstmals normativ verankert (§ 1 Abs. 1 MuSchG 2018). Regelungen in anderen Arbeitsschutzgesetzen bleiben unberührt. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

4 Mutterschutz Wesentliche Änderungen im Überblick
Zielsetzung verankert. Anwendungsbereich erweitert (Schülerinnen, Studentinnen, arbeitnehmerähnliche Personen). Betrieblicher Gesundheitsschutz (Gefährdungsbeurteilung, Unterrichtung u. a.) in eigenem Unterabschnitt (§§ 9-15) normiert. Zwingende Reihenfolge der Anpassungsmaßnahmen ausdrücklich im MuSchG verankert. Nachgeburtliche Schutzfrist für Frauen, die ein behindertes Kind geboren haben, von acht auf zwölf Wochen verlängert (bereits in Kraft). Erweiterter Kündigungsschutz für Frauen, die nach der 12. Schwangerschaftswoche von einer Fehlgeburt betroffen sind (bereits in Kraft). Schutz vor Mehrarbeit auch für Teilzeitbeschäftigte geregelt. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

5 Mutterschutz Wesentliche Änderungen im Überblick
Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr unabhängig von der Tätigkeit verboten. Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot zwischen 20 und 22 Uhr künftig – unter bestimmten Voraussetzungen – in allen Branchen zulässig. Sofern nach dem Arbeitszeitgesetz vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit abgewichen werden darf (§ 10 ArbZG), können künftig – mit dem Einverständnis der Frau – auch schwangere und stillende Frauen beschäftigt werden. Anspruch auf Freistellung zum Stillen begrenzt bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes. Bildung eines Ausschusses für Mutterschutz unter Federführung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) nach dem Vorbild anderer Arbeitsschutzausschüsse. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

6 Mutterschutz Struktur des MuSchG 2018
Abschnitt 1 „Allgemeine Vorschriften“: Zielsetzung, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen (§§ 1,2). Abschnitt 2 „Gesundheitsschutz“: arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3-8), betrieblicher Gesundheitsschutz (§§ 9-15), ärztlicher Gesundheitsschutz (§ 16). Abschnitt 3 „Kündigungsschutz“: Kündigungsverbot (§ 17) Abschnitt 4 „Leistungen“: Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss, Erholungsurlaub u. a. (§§ 18-25) Abschnitt 5 „Durchführung des Gesetzes“: Pflichten und Verfahren für alle maßgeblichen Akteurinnen und Akteure (§§ 26-31) Abschnitt 6 „Bußgeld- und Strafvorschriften“: Sanktionen bei Verstößen (§§ 32, 33) Abschnitt 7 „Schlussvorschriften“: Evaluationsbericht (§ 34) DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

7 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Ausdrückliche Zielbestimmung (§ 1 Abs. 1) Diskriminierungsfreier Mutterschutz Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind und zugleich Fortsetzung der Beschäftigung oder Ausbildung … …indem Benachteiligungen während Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit entgegengewirkt wird. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

8 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Persönlicher Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 2) Erweiterung des geschützten Personenkreises Schülerinnen (außer §§ 17-24)  Schule Studentinnen (außer §§ 17-24)  Hochschule Arbeitnehmerähnlich Beschäftigte (außer §§ 18,19 Abs. 2 und § 20, z. B. sog. feste freie Mitarbeiterinnen, mit Werkvertrag Beschäftigte, Geschäftsführerinnen)  Betriebe, Arbeitgeber Beamtinnen, Richterinnen, Soldatinnen  Anpassung des Mutterschutzrechts in Verordnungen des Bundes und der Länder DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik, § 17-24: Abschnitt 3 „Kündigungsschutz“: Kündigungsverbot (§ 17) Abschnitt 4 „Leistungen“: Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss, Erholungsurlaub u. a. (§§ 18-25) § 18: Mutterschaftslohn § 19: Mutterschaftsgeld § 20: Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

9 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3-8) Nachgeburtliche Schutzfrist für Frauen, die ein behindertes Kind geboren haben, von acht auf zwölf Wochen verlängert– allerdings nur auf Antrag der Frau (§ 3 Abs. 2, Nr. 3, bereits in Kraft). Schutz vor Mehrarbeit auch auf Teilzeitarbeit bezogen – im Monatsdurchschnitt darf die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit nicht überschritten werden (§ 4 Abs. 1). DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

10 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3-8) Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot zwischen 20 und 22 Uhr in allen Branchen zulässig (§ 5 MuSchG 2018) – unter folgenden Voraussetzungen (§ 28 MuSchG 2018): Die Frau muss sich ausdrücklich bereiterklären. Es dürfen keine ärztlichen Bedenken bestehen. Eine „unverantwortbare Gefährdung“ durch Alleinarbeit muss ausgeschlossen sein. Eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Arbeitsende muss sichergestellt sein.  Information durch die betriebliche Interessenvertretung – unfreiwillige Verzichtserklärungen abwehren! DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

11 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3-8) Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig (§ 6 MuSchG 2018) – unter Beachtung folgender Voraussetzungen (§ 28 MuSchG 2018): Die Frau muss sich ausdrücklich bereiterklären. Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsarbeit nach § 10 ArbZG ist zugelassen. Eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden nach Arbeitsende muss sichergestellt sein. Eine „unverantwortbare Gefährdung“ durch Alleinarbeit ist ausgeschlossen.  Information durch die betriebliche Interessenvertretung – unfreiwillige Verzichtserklärungen abwehren! DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

12 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Durchführung des Gesetzes – Mitteilungspflichten des Arbeitgebers § 27 MuSchG 2018 Bei Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot zwischen 20 und 22 Uhr und Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit ist die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik, Darüber hinausgehende Angaben, die ggfs. zur Erfüllung der Aufgaben der Behörde erforderlich sind, hat der Arbeitgeber nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde zu machen (§ 27 Abs. 2). Dazu gehören auch die Unterlagen, aus denen Art und zeitlicher Umfang der Beschäftigung, Entgelte und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 hervorgehen (§ 27 Abs. 3).

13 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Durchführung des Gesetzes – Behördliches Genehmigungsverfahren Behördliches Genehmigungsverfahren bei Ausnahmen vom Nachtarbeitsverbot zwischen 20 und 22 Uhr und Ausnahmen vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 28 MuSchG 2018) Solange die Aufsichtsbehörde den Antrag nicht ablehnt oder die Beschäftigung der Frau nicht untersagt, darf der Arbeitgeber sie unter den genannten Voraussetzungen beschäftigen. Lehnt die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags ab, gilt die Genehmigung als erteilt (sog. Genehmigungsfiktion). DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik, Während der Zeit der Antragsprüfung durch die Aufsichtsbehörde darf die Frau bis Uhr beschäftigt werden.

14 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Durchführung des Gesetzes – Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden § 29 MuSchG 2018 Abs. 3 Nr. 1 regelt die Möglichkeit der Aufsichtsbehörde, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Mehrarbeit sowie vom Verbot der Nachtarbeit auch zwischen 22 und 6 Uhr zu bewilligen. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

15 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Arbeitszeitlicher Gesundheitsschutz (§§ 3-8) Freistellung zum Stillen (§ 7) Der Anspruch auf Freistellung zum Stillen wird begrenzt bis zum Ende des 1. Lebensjahres des Kindes. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

16 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Betrieblicher Gesundheitsschutz (§§ 9-15) Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung (§ 10 Abs. 1 MuSchG 2018): Der Arbeitgeber wird ausdrücklich verpflichtet, Mutterschutzaspekte im Rahmen der allgemeinen Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und etwaige notwendige Schutzmaßnahmen zu prüfen – unabhängig von einer konkreten oder bekannten Schwangerschaft. Pflicht des Arbeitgebers , bei konkretem Anlass der schwangeren oder stillenden Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG 2018) Die Verpflichtung zu einer konkretisierenden, anlassbezogenen Gefährdungsbeurteilung bei Bekanntwerden einer Schwangerschaft durch eine Beschäftigte ist – anders als ursprünglich vorgesehen - nicht ausdrücklich im Gesetz verankert worden. Sie besteht aber ungeachtet dessen auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und unter Berücksichtigung des europäischen Arbeitsschutzrechts. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

17 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Betrieblicher Gesundheitsschutz (§§ 9-15) Präventionspflichten und Gestaltungsauftrag an den Arbeitgeber (§ 9) Gestaltungsauftrag auf Grundlage der Erkenntnisse aus der Gefährdungs-beurteilung Maßnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes Überprüfung der Wirksamkeit und Anpassung an sich ändernde Gegebenheiten Gestaltung der Arbeitsbedingungen so, dass Gefährdungen möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik, Der Schutz der physischen und psychischen Gesundheit der schwangeren und stillenden Frau und ihres Kindes ist ausschließlich in § 9 Abs. 1 MuSchG verankert: „Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen.“

18 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Betrieblicher Gesundheitsschutz (§§ 9-15) Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen (§§ 11 und 12) Die Inhalte der MuSchArbV sind in das Gesetz integriert und die einzelnen Punkte den aktuellen EU-Vorgaben angepasst. Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen müssen eine unverantwortbare Gefährdung (durch Gefahrstoffe, Biostoffe, physikalische oder mechanische Einwirkungen usw.) ausschließen. Psychische Belastungen sind nicht als eigener Gefährdungsbereich aufgenommen und umrissen. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik, Psychische Belastungen, etwa durch Teilzeit, Leistungsverdichtung, Leistungsbemessung, Leistungsdruck, Arbeitshetze Mangel an Handlungsspielraum und prekäre Beschäftigung sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen durch psychische Belastungen etwa in den Pflegeberufen oder in Berufen mit regelmäßigem Kontakt mit Kundinnen und Kunden (emotionale/psychische Betroffenheit, Sorge-, Emotions- und Interaktionsarbeit) oder durch mangelnde Willkommenskultur und Mobbing in der Schwangerschaft hätten deutlicher berücksichtigt und Schutzmaßnahmen verankert werden.

19 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Unverantwortbare Gefährdung § 9 Abs. 2 „Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.“ DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

20 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Unverantwortbare Gefährdung unbestimmter Rechtsbegriff im Widerspruch zur sonstigen arbeitsschutzrechtlichen Begrifflichkeit im Widerspruch zur Gefährdungslogik im Arbeitsschutzrecht, das auf die präventive Vermeidung und Minimierung von Gesundheitsbelastungen ausgerichtet ist DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

21 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Betrieblicher Gesundheitsschutz (§§ 9-15) Verbindliche Rangfolge der Schutzmaßnahmen (§ 13 Abs. 1, bisher § 3 MuSchArbV) Schutz durch Umgestaltung der Arbeitsbedingungen (Arbeitsumfeld, Arbeitsrhythmus) Ist die Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes unzumutbar, muss der Arbeitgeber einen anderen geeigneten Arbeitsplatz anbieten. Teilweise oder vollständige Freistellung von der gefährdenden Beschäftigung als ultima ratio. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik, Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt auch auch aus dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht: § 3 ArbSchG (Pflichten des Arbeitgebers); sie zielt auf den Erhalt der Weiterbeschäftigung. Die Anpassung der Arbeitszeiten als eine Möglichkeit und ein wichtiges Instrument zum Schutz schwangerer und stillender Frauen ist – anders als in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 2 MuSchArbV) – im MuSchG nicht mehr explizit benannt: „Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.“ (§ 3 Abs. 2 MuSchArbV) Das Beschäftigungsverbot aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nur als letzte Möglichkeit vorgesehen. Statt einer Gefährdung löst jedoch erst die „unverantwortbare Gefährdung“ die Schutzmaßnahme aus.

22 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Abschnitt 3 „Kündigungsschutz“: Kündigungsverbot (§ 17) Abschnitt 4 „Leistungen“: Mutterschutzlohn, Mutterschaftsgeld, Zuschuss, Erholungsurlaub u. a. (§§ 18-25) Keine Änderungen der Regelungen zu Kündigungsschutz, Mutterschaftsgeld, Arbeitgeberzuschuss und Mutterschutzlohn. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik, Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt auch auch aus dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht: § 3 ArbSchG (Pflichten des Arbeitgebers); sie zielt auf den Erhalt der Weiterbeschäftigung. Die Anpassung der Arbeitszeiten als eine Möglichkeit und ein wichtiges Instrument zum Schutz schwangerer und stillender Frauen ist – anders als in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 2 MuSchArbV) – im MuSchG nicht mehr explizit benannt: „Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.“ (§ 3 Abs. 2 MuSchArbV) Das Beschäftigungsverbot aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nur als letzte Möglichkeit vorgesehen. Statt einer Gefährdung löst jedoch erst die „unverantwortbare Gefährdung“ die Schutzmaßnahme aus.

23 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Ausschuss für Mutterschutz (§ 30) Federführung: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – BMFSFJ Geschäftsführung: Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Mitglieder: geeignete Personen von Seiten der öffentlichen und privaten Arbeitgeber, der Ausbildungsstellen, der Gewerkschaften, der Studierendenvertretungen und der Landes-behörden sowie weitere, insbesondere aus der Wissenschaft, max. 15 Mitglieder und 15 stellvertretende Mitglieder Berufung durch das BMFSFJ im Einvernehmen mit dem BMAS, dem BMG und dem BMBF DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik, Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt auch auch aus dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht: § 3 ArbSchG (Pflichten des Arbeitgebers); sie zielt auf den Erhalt der Weiterbeschäftigung. Die Anpassung der Arbeitszeiten als eine Möglichkeit und ein wichtiges Instrument zum Schutz schwangerer und stillender Frauen ist – anders als in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 2 MuSchArbV) – im MuSchG nicht mehr explizit benannt: „Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.“ (§ 3 Abs. 2 MuSchArbV) Das Beschäftigungsverbot aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nur als letzte Möglichkeit vorgesehen. Statt einer Gefährdung löst jedoch erst die „unverantwortbare Gefährdung“ die Schutzmaßnahme aus.

24 Mutterschutz – Neuregelungen im Einzelnen
Ausschuss für Mutterschutz (§ 30) Aufgaben: Art, Ausmaß und Dauer der möglichen unverantwortbaren Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau und ihres Kindes nach wissenschaftlichen Erkenntnissen zu ermitteln und zu begründen ( Begriffsklärung „unverantwortbare Gefährdung“) Erarbeitung von sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und arbeitshygienischen Mutterschutzregeln Beratung des BMFSFJ in allen mutterschutzbezogenen Fragen Zusammenarbeit mit Arbeitsschutz-Ausschüssen (BMAS) Abstimmung der Erkenntnisse und Regeln mit BMAS, BMG und BMBF DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik, Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen ergibt auch auch aus dem allgemeinen Arbeitsschutzrecht: § 3 ArbSchG (Pflichten des Arbeitgebers); sie zielt auf den Erhalt der Weiterbeschäftigung. Die Anpassung der Arbeitszeiten als eine Möglichkeit und ein wichtiges Instrument zum Schutz schwangerer und stillender Frauen ist – anders als in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 2 MuSchArbV) – im MuSchG nicht mehr explizit benannt: „Ist die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder gegebenenfalls der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstiger gesicherter arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse nicht möglich oder wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, so trifft der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen für einen Arbeitsplatzwechsel der betroffenen Arbeitnehmerinnen.“ (§ 3 Abs. 2 MuSchArbV) Das Beschäftigungsverbot aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ist nur als letzte Möglichkeit vorgesehen. Statt einer Gefährdung löst jedoch erst die „unverantwortbare Gefährdung“ die Schutzmaßnahme aus.

25 Mutterschutz Evaluationsbericht (§ 34)
Evaluationsbericht über die Auswirkungen des Gesetzes zum 1. Januar 2021 Schwerpunkte des Berichts: Handhabbarkeit der gesetzlichen Regelung in der betrieblichen und behördlichen Praxis Wirksamkeit und Auswirkungen des Gesetzes im Hinblick auf seinen Anwendungs-bereich Auswirkungen der Regelungen zum Verbot der Mehr- und Nachtarbeit sowie zum Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

26 Mutterschutz Das neue Mutterschutzrecht Was positiv ist:
ausdrücklich formulierte Zielsetzung Schutz für erweiterten Personenkreis ausdrückliche Verknüpfung mit anderen Arbeitsschutzgesetzen Kündigungsschutz, Schutzfristen verbessert Schutz vor Mehrarbeit auch für Teilzeitbeschäftigte Anpassung an EU-Vorgaben (Gefahrstoffe) und Mutterschutz als Teil des Arbeitsschutzes erhält breitere (öffentliche) Aufmerksamkeit DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

27 Mutterschutz Das neue Mutterschutzrecht Kritikpunkte:
„Genehmigungsfiktion“ für Ausnahmen von der Arbeit in den späten Abendstunden mangelnde Kontrolle durch Aufsichtsbehörden unbestimmter Rechtsbegriff: „unverantwortbare Gefährdung“ anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung nicht explizit verankert Gefährdung durch psychische Belastungen unzureichend verankert Schutzniveau abhängig von Personalkapazitäten der Aufsichtsbehörden DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

28 Das neue Mutterschutzrecht
Herausforderungen: Information aller Anspruchsberechtigten und Akteurinnen und Akteure Umsetzung auf betrieblicher Ebene Information und Kontrolle durch Interessenvertretung Information und Kontrolle durch Aufsichtsbehörden Arbeit des Ausschusses für Mutterschutz DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

29 Mehr zum Thema Mutterschutz
BGBl. vom 29. Mai 2017 Teil I Nr. 30, S ff. Marianne Weg, Barbara Reuhl: Licht und Schatten: Was ändert sich mit dem neuen Mutterschutzgesetz?, in: Gute Arbeit, Gesundheitsschutz und Arbeitsgestaltung, Heft 6/2017. Katja Nebe: Das Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (MuSchG 2018), in: jurisPR-ArbR 25/2017. DGB Bundesvorstand, Abt. Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik,

30 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!
Silke Raab Bundesvorstand Frauen, Gleichstellungs- und Familienpolitik Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin


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