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Veröffentlicht von:Birgit Frank Geändert vor über 6 Jahren
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Modernisierung des Besteuerungsverfahrens 2. Steueränderungen 2018
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Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
BGBl. I 2016 vom
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Übermittlung von E-Daten durch Dritte an das FA Inkrafttreten: 01. 01
Sind steuerliche Daten des Steuerpflichtigen von einem Dritten (u.a. Arbeitgeber, Versicherungen, Banken oder auch Sozialversicherungsträger) elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln, gelten nachfolgende Neuerungen: Die Daten müssen bis zum letzten Tag des Monats Februar, der auf den Besteuerungszeitraum folgt, an die Finanzbehörde übermittelt werden. Bezieht sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt. Quelle: § 93c (1) Nr.1 und (3) AO Grundlage für die „Vorausgefüllte Steuererklärung“ Fachbereich Steuern
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Mitteilungspflicht des Dritten gegenüber dem Steuerpflichtigen
Der Dritte hat den Steuerpflichtigen darüber zu informieren, welche für seine Besteuerung relevanten Daten er der Finanzbehörde übermittelt hat oder übermitteln wird. Die Mitteilung muss in geeigneter Weise (mit Zustimmung des Steuerpflichtigen elektronisch) und binnen angemessener Frist erfolgen. Quelle: § 93c (1) Nr. 3 und (3) AO Fachbereich Steuern
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Abgabe von Steuererklärungen Inkrafttreten: für Besteuerungszeiträume nach 31.12.2017
Steuerpflichtige ohne Steuerberatung, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, müssen ihre Erklärung bis des Folgejahres einreichen. Steuerpflichtige mit Steuerberatung (bzw. für sie ihr Steuerberater) müssen die Erklärungen bis zum letzten Tag des Februars des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres einreichen. Quelle: § 149 (2) und (3) AO Beispiel: Abgabetermine für die ESt-Erklärung 2018: ohne Steuerberater: mit Steuerberater: (weil: = Samstag) Fachbereich Steuern
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Vorabanforderungen von Steuererklärungen Inkrafttreten: für Besteuerungszeiträume nach 31.12.2017
Die Finanzverwaltung kann Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen vor der gesetzlichen Abgabefrist anfordern. Die vorabangeforderte Steuererklärung muss innerhalb der gesetzlich festgeschriebenen Frist von 4 Monaten eingereicht werden. Anwendung u.a. bei: - Beabsichtigung einer Außenprüfung, - Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes, - automationsgestützter Zufallsauswahl. Quelle: § 149 (3) AO Beispiel: Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung 2018 eines steuerlich Beratenen kann vor dem angefordert werden. Fachbereich Steuern
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Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen Inkrafttreten: für Besteuerungszeiträume nach Die Finanzverwaltung gewährt eine Fristverlängerung für die Abgabe von Steuererklärungen von beratenen Steuerpflichtigen künftig nur noch, wenn kein Verschulden des Steuerpflichtigen vorliegt. Das gilt auch für vorabangeforderte Steuererklärungen. Es gilt der Verschuldensmaßstab wie bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO). Quelle: § 109 (2) AO Beispiel: Eine hohe Arbeitsüberlastung eines Steuerberaters wird daher in der Regel für die Begründung einer Fristverlängerung nicht ausreichen. Fachbereich Steuern
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Einführung eines (Mindest-)Verspätungszuschlags
Inkrafttreten: für Besteuerungszeiträume nach Es wird von Amts wegen ein Verspätungszuschlag festgesetzt, wenn eine Steuererklärung nach dem des Folgejahres bzw. nach Ende Februar des Zweitfolgejahres bei steuerlich Beratenen oder nach Ablauf der Frist für die Vorabanforderung abgegeben wird. Wenn ein Steuerpflichtiger davon ausgehen konnte, dass er keine Steuererklärung abgeben muss und die Finanzverwaltung ihm erstmals eine Frist zur Abgabe einer Steuererklärung setzt, entsteht der Verspätungszuschlag erst nach Fristablauf. Quelle: § 152 AO Achtung: Besonderheiten bei gesonderten Feststellungen Fachbereich Steuern
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Einführung eines (Mindest-)Verspätungszuschlags
Inkrafttreten: für Besteuerungszeiträume nach Der Verspätungszuschlag für Steuererklärungen und -voranmeldungen beträgt für jeden angefangenen Monat 0,25 % der um die Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten Steuer. Der monatliche Mindestverspätungszuschlag beträgt für Steuererklärungen 25 €. Durch die Mindestbeträge werden künftig auch Fälle mit Nullfestsetzung oder Steuererstattung nicht vom Verspätungszuschlag verschont. Quelle: § 152 AO Fachbereich Steuern
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Vollautomationsgestützte Veranlagung
Inkrafttreten: ab Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen, Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen sowie Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen sowie der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt erlassen, ändern oder aufheben. Anlässe für die Bearbeitung des Einzelfalls sind u.a.: - der Fall wird vom Risikomanagementsystem zur Prüfung ausgesteuert (vgl. § 88 (5) AO), - der Steuerpflichtige hat in einem dafür vorgesehenen Datenfeld der Steuererklärung (sog. „qualifiziertes Freitextfeld“ § 150 (7) AO) abweichende Angaben zu Drittdaten eingetragen (vgl. § 155 (4) S. 3 AO), - der Steuerpflichtige hat in hierfür vorgesehenen Datenfeldern der Steuererklärung ausdrücklich um eine nähere Prüfung gebeten. Fachbereich Steuern
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Risikomanagementsystem 2.0
Konkretisierung der Intensität und des Zeitraumes von Einzelprüfungen Risikoklasse Fallart 1 hohes Risiko 2 mittleres Risiko 3 geringes Risiko BP Betriebsprüfungsfall Festlegung von Risikoklassen bzw. elektronische Überprüfung, indem Steuererklärungen einen Risikofilter durchlaufen Risikoklasse bestimmt Bearbeitungstiefe und -intensität! Risikoklasse bleibt bis zu einer personellen Änderung bestehen! Fachbereich Steuern
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Hochrisikofälle – Intensivprüfungen Dauerschätzfälle
Risikoklasse 1 Hochrisikofälle – Intensivprüfungen Dauerschätzfälle akzeptierte und gezahlte Steuerschätzungen Fälle aus Risikobranchen (z.B. Bargeldbranche) Personelle und vollintensive Prüfung Dokumentation mit Checklisten computergestützte automatische Freigabe nicht möglich Fachbereich Steuern
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Fälle mit punktuellem Risiko vom Risikofilter erkannte Fälle
Risikoklasse 2 Fälle mit punktuellem Risiko vom Risikofilter erkannte Fälle Fälle aus erkennbaren festgelegten Prüffeldern Fälle aus subjektiver Einschätzung des Bearbeiters Maschinelle Prüfung durch Risikofilter Personelle Prüfung der erkannten Risikobereiche oder vorher festgelegter Prüffelder computergestützte automatische Freigabe nicht möglich Fachbereich Steuern
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Fälle mit geringem Risiko
Risikoklasse 3 Fälle mit geringem Risiko Fälle ohne Beanstandungen in den letzten Jahren Fälle ohne Prüffelder Fälle ohne (große) Abweichungen zu Vorjahren Fälle aus Risikoklasse 2 ohne dreijährige Beanstandung (Erstfälle sind nie Fälle der Risikoklasse 3) nur maschinelle Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität/Schlüssigkeit keine weitere personelle Überprüfung vollautomatische Veranlagung Fachbereich Steuern
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Risikomanagementsystem 2.0
Beispiele im Kriterienkatalog des Risikomanagementfilters (ständige Überarbeitung und Änderung) Betragsgrenze: Ein Fall wird „per Hand“ geprüft, wenn der Wert zu einer bestimmten Kennzahl einen festgelegten Betrag überschreitet, z.B. die Aufwendungen Arbeitsmittel. (Werte sind änderbar, um zu vermeiden, dass sich Nichtbeanstandungsgrenzen herausbilden!) Erstsachverhalte: Basis im Erstjahr als Grundlage für spätere Vorjahresvergleichswerte, z.B. erstmalige doppelte Haushaltsführung. Veränderungen gegenüber dem Vorjahr: Werte einer bestimmten Kennzahl erhöhen oder vermindern sich (entweder absoluter oder prozentualer Wert) bzw. Einkunftsarten entfallen oder kommen neu hinzu. Turnusprüfung: Bestimmte Dauersachverhalte werden in regelmäßigen Abständen unabhängig von der Höhe der Aufwendungen „ausgesteuert“. Vergleich von unplausiblen Kennzahlen: z.B. Verknüpfung der Arbeitstage mit der Höhe der Lohnersatzleistungen bei Arbeitnehmern. Schwerpunktprüfungen bei Sachverhalten durch interne Festlegung, z.B VuV im Erstjahr Stichproben nach dem Zufallsprinzip unabhängig von Risikoklasse Fachbereich Steuern
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Elektronische Verwaltungsakte
Inkrafttreten: für Besteuerungszeiträume ab Die Finanzverwaltung kann Steuerverwaltungsakte zum Datenabruf durch Datenfernübertragung bereitstellen, wenn der Beteiligte oder dessen Bevollmächtigter (z. B Steuerberater) einwilligt. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die Steuerverwaltungsakte gelten drei Tage, nachdem die Finanzverwaltung eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung der Daten abgesendet hat, als bekannt gegeben. Die elektronische Bekanntgabe wird für Steuerbescheide (§ 157 AO), für Einspruchsentscheidungen (§ 366 AO), für Prüfungsanordnungen (§ 196 AO) sowie für Aufteilungsbescheide (§ 279 AO) eingeführt. Quelle: § 122a AO Fachbereich Steuern
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Einreichen von Belegen bei Steuererklärungen
Inkrafttreten ab 2017 Aus der Belegvorlagepflicht wird eine Belegvorhaltepflicht. Belege müssen nicht mehr zwingend vorgelegt werden. Das Finanzamt kann die Unterlagen aber bei Bedarf anfordern. Fachbereich Steuern
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Neuerungen zur Vollmachtsdatenbank
Inkrafttreten: ab Die Rechtsgrundlage für die Vollmachtsdatenbank wird eingeführt. Steuerberater können danach den Landesfinanzbehörden Daten über ihnen erteilte Vollmachten übermitteln. Es muss das für die Erteilung der Vollmacht vorgesehene Vollmachtsformular verwendet werden. Der Steuerberater ist verpflichtet, einen Widerruf oder eine Veränderung der Vollmacht unverzüglich mitzuteilen. In folgenden Fällen kann eine Geldbuße bis zu € festgesetzt werden: - der Steuerberater übermittelt vorsätzlich oder leichtfertig unzutreffende Daten, - der Steuerberater teilt den Widerruf bzw. die Änderung der Vollmacht nicht mit. Quelle: § 80a AO Fachbereich Steuern
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Kassen-Nachschau ab 2018 „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ Leitsatz: „Die Kasse ist das neue Fahrtenbuch!“ Zulässig ist eine Kassennachschau nach § 146 b (1) S. 1 AO zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben. Neben computergestützten Kassensystemen sollen auch Registrierkassen und offene Ladenkassen (z.B. Schublade mit Geldfach) überprüft werden. Die Kassen-Nachschau erfolgt unangekündigt. Dem Kassenprüfer sind die Aufzeichnungen, Bücher und sonstige relevante Organisationsunterlagen vorzulegen und zweckdienliche Auskünfte zu erteilen. Elektronische Daten bei Kassen sind über die digitale Schnittstelle zu übermitteln oder auf einem maschinell auswertbaren Datenträger zur Verfügung zu stellen. Werden Mängel festgestellt, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Quelle: § 146 b AO Fachbereich Steuern
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Wesentliche Steueränderungen
ab Veranlagungszeitraum 2018
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Erhöhung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld
Steueränderungen 2018 Erhöhung Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag und Kindergeld Erhöhung Grundfreibetrag (§ 32a EStG) : 2017: ,00 € 2018: ,00 € Kinderfreibetrag / je Elternteil (§ 32 (6) EStG): 2017: ,00 € (voller Betrag 4.716,00 zzgl ,00 € = 7.356,00) 2018: ,00 € (voller Betrag 4.788,00 zzgl ,00 € = 7.428,00) (Der Betreuungs-Freibetrag i.H.v € je Kind bleibt unverändert.) Kindergeld (§ 2 (2) S. 1 Nr. 2b BUKGG): 2017: 192 € für das Kind, 198 € für das 3. Kind, 223 € ab dem 4. Kind 2018: 194 € für das Kind, 200 € für das 3. Kind, 225 € ab dem 4. Kind Unterhaltshöchstbetrag (§ 33a (1) S. 1 EStG): 2018: 9.000,00 € Fachbereich Steuern
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Änderungen bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern
Anschaffungen ab Der neue Grenzwert für Geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 (2) S. 1 EStG beträgt zukünftig 800,00 € netto (statt bisher 410,00 €). (Hinweise: damit Bruttobetrag (19%) i.H.v. 952,00 € GWG) Die Aufzeichnungspflicht nach § 6 (2) S.4 EStG beginnt bei 250,00 €. Für die Alternative des Sammelpostens nach § 6 (2a) S. 1 EStG beträgt der untere Grenzwert zukünftig 250,00 € , der obere unverändert1.000,00 €. Zudem können gemäß § 6 (2a) S. 4 EStG Wirtschaftsgüter, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, bei einem Wert von 250,00 € (statt 150,00 €) in voller Höhe im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden. Fachbereich Steuern
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Änderungen bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wahlrechte 1 GWG mit AK/HK < 250,00 € Sofortiger Betriebsausgabenabzug Anlagenverzeichnis Abschreibung über ND GWG mit AK/HK > 250 < 800 € 2 Aufzeichnungspflicht Vollabschreibung GWG Sammelposten/-pool Anlagenverzeichnis Abschreibung über ND 3 GWG mit AK/HK > 800 < € Aufzeichnungspflicht Sammelposten/-pool Anlagenverzeichnis Abschreibung über ND Fachbereich Steuern
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Anhebung der Kleinbetragsrechnungsgrenze
…rückwirkend ab Anhebung der Grenze alt: 150,00 € neu: 250,00 € Inhalte: - vollständiger Name des leistenden Unternehmers - vollständige Adresse des leistenden Unternehmers - Ausstellungsdatum - Beschreibung der Leistung - Bruttobetrag in € - Umsatzsteuersatz Fachbereich Steuern
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