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Psychosoziale Prozessbegleitung
Eine besondere Form der nicht-rechtlichen Begleitung im Strafverfahren für besonders schutzbedürftige Verletzte vor, während und nach der Hauptverhandlung
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EU-Opferschutzrichtlinie und 3. Opferrechtsreformgesetz
Die Opferschutzrichtlinie 2012/29/EU verpflichtet die Mitgliedstaaten, alle notwendigen Maßnahmen zu ihrer Umsetzung bis zum 16. November 2015 zu ergreifen. Um den Umsetzungsbedarf der EU-Opferschutzrichtlinie zu regeln, wurde am das das Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren - 3. Opferrechtsreformgesetz - verabschiedet.
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Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren - 3
Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren Opferrechtsreformgesetz - Berücksichtigung der besonderen Schutzbedürftigkeit der verletzten Zeugen Opferinteressen als durchsetzbaren Anspruch wahren (getrennte/Video Vernehmung, Ausschluss der Öffentlichkeit..sowohl im Ermittlungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren) Umfassende Informationsrechte (z.B. Einstellung/ Ausgang des Verfahrens, Auskunft bzgl. Haftfragen Schutzmaßnahmen der Verletzten, NKV, …) Information über Rechte außerhalb des Strafverfahrens (OEG oder sonstige Entschädigungsmöglichkeiten)
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3. Opferrechtsreformgesetz
Die Psychosoziale Prozessbegleitung ist seit in Kraft getreten. Grundsätze, Qualifikationen und Vergütung sind im „Gesetz über psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren“ ausgeführt.
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Definition „Opfer“ Opferschutzrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten (2012/29/EU) definiert Opfer als ... „…eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der die direkte Folge einer Straftat war, erlitten hat.“ (Art. 2, 1a 1)
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„Ihr seid doch die Justiz“
Film „Ihr seid doch die Justiz“
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Viktimologie …befasst sich mit:
der Opferwerdung an sich (Viktimisierung), den Folgen und Auswirkungen einer Viktimisierung für… - …die Betroffenen und - …deren soziales Umfeld, den individuellen und kollektiven Reaktionen auf das Opferwerden sowie den Präventionsmöglichkeiten (Haas 2014)
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Sekundäre Viktimisierung
„…ist eine Opferwerdung, die nicht als direktes Ergebnis der Straftat auftritt, sondern aufgrund der Reaktion von Institutionen oder Individuen gegenüber dem Opfer“ (Council of Europe 2006, zitiert nach Hagemann 2016)
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Opferbedürfnisse (Hagemann 2016)
Zurückerlangung von Sicherheit (physisch/psychisch) Kontrolle (Wieder-)Herstellung der persönlichen Integrität respektvoller Umgang Anerkennung als Opfer emotionale Unterstützung und nicht reduziert aus „Beweismittel“ Einbeziehung des Opfers nicht über den Kopf hinweg Durchsetzung von Opferinteressen und –rechten Opfer wollen gehört werden! Praktische Hilfe zur Alltagsbewältigung med./ther. Hilfe; finanz. Unterstützung bei der Regulierung von Schulden, die aus der Straftat resultieren
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„….ich möchte gehört werden…“
Opferbedürfnisse Das Bedürfnis nach „Rache“ (bes. Höhe im Strafmaß) ist i.d.R. sekundär. Vielmehr geht es um Gerechtigkeit, Anerkennung und dem Bedürfnis nach „Heilung“. (Hagemann: Healthy Justice, 2016) „….ich möchte gehört werden…“
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Beiordnungen einer PSPB
Grundlage: §406g Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. mit §397 a Abs. 1 Nr. 4 u. 5 StPO: Rechtsanspruch: - Verletzte/r zur Tatzeit unter 18 Jahren (Nr. 4) - Verletze/r z. Antragstellung unter 18 Jahren (Nr. 5) - Erwachsene/r, welche/r ihre/seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann
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Katalogtaten gemäß §397 a Abs. 1 Nr. 4 StPO:
Sex. Missbrauch (§§ 174 – 176 b StGB) Sex. Nötigung/Vergewaltigung (§ 177 StGB) Sex. Missbrauch Widerstandsunfähiger (§179 StGB) Förderung sex. Handlungen Minderjähriger (§180 StGB) Ausbeutung von Prostituierten (§180a StGB) Zuhälterei (§181a StGB) Sex. Missbrauch von Jugendlichen (§182 StGB) Misshandlung von Schutzbefohlenen (§225 StGB)
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Katalogtaten gemäß §397 a Abs. 1 Nr. 5 StPO:
Aussetzung, § 221 StGB Schwere Körperverletzung, § 226 StGB Verstümmelung weiblicher Genitalien, § 226 a StGB Menschenhandel, Menschenraub, Entziehung Minderjähriger, §§ StGB Zwangsheirat, § 237 StGB Nachstellung, § 238 Abs. 2 und 3 StGB Erpresserischer Menschenraub, § 239 a StGB Geiselnahme, § 239 b StGB Nötigung im besonders schweren Fall, § 240 Abs. 4 StGB Raub, Erpressung, räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, §§ 249, 250, 252, 255, 316 a StGB
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Beiordnungen einer PSPB
Grundlage: §406g Abs. 3 Satz 2 StPO i. V. mit § 397 a Abs. 1 Nr StPO: …..„wenn die besondere Schutzbedürftigkeit des Verletzten dies erfordert“ (§ 406 g Abs. 3 Ende Satz 2 StPO) besondere Schutzbedürftigkeit der/des Verletzten Ermessensentscheidung (kein gebundener Anspruch) Schutzbedürftige Angehörige gem. § 395 Abs. 2 Nr.1 StPO (z.B. Totschlag/Mord)
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Katalogtaten gemäß 397 a Abs. 1 Nr. 1-3 StPO:
Katalogtaten gemäß § 397 a Abs. 1 Nr. 1 StPO: • Sexuelle Nötigung/Vergewaltigung, § 177 StGB • Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen, § 179 StGB • Menschenhandel zur sexuellen Ausbeutung, § 232 StGB • Menschenhandel zur Ausbeutung der Arbeitskraft, § 233 StGB Katalogtaten gemäß § 397 a Abs. 1 Nr. 2 StPO: • Versuchter Totschlag/Mord, §§ 211, 212 StGB
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Katalogtaten gemäß § 397 a Abs. 1 Nr
Katalogtaten gemäß § 397 a Abs. 1 Nr. 3 StPO: • Schwere Körperverletzung, § 226 StGB • Verstümmelung weiblicher Genitalien, § 226 a StGB • Menschenraub und Verschleppung, §§ 234, 234 a StGB • Entziehung Minderjähriger, § 235 StGB • Nachstellung, § 238 StGB • Freiheitsberaubung, § 239 StGB • Erpress. Menschenraub, Geiselnahme §§ 239 a, 239 b StGB Raub, räub. Angriff auf Kraftfahrer, §§ 249, 250, 252, 316 a StGB
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Grundsätze der Psychosozialen Prozessbegleitung
Neutralität gegenüber dem Strafverfahren Keine Beeinflussung der Opfer bzw. Beeinträchtigung ihrer Aussage damit eng verbunden ist die Trennung von Beratung und Begleitung Information der /des Opfer über die Grundsätze und das fehlende Zeugnisverweigerungsrecht der PSPB Keine rechtliche Beratung und keine Aufklärung des Sachverhalts Schutz und Wahrung der Integrität der Opfer
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Grundsätze der Psychosozialen Prozessbegleitung
Kein Eingreifen in verfahrensrelevante Entscheidungen. Dies ist Aufgabe der Nebenklagevertretung. Keine Versprechungen gegenüber dem Opfer geben Keine angstinduzierenden Interventionen und Interaktionen Wohlwollende Kooperation mit allen Beteiligten am Strafverfahren
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Ziele der Psychosozialen Prozessbegleitung
die Stabilisierung der Klientin oder des Klienten die Vermeidung von sekundärer Viktimisierung die Minderung möglicher negativer Folgen der Tat die Stärkung der Aussagetüchtigkeit die adressatenbezogene Erklärung der Grundlagen des Strafverfahrens
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Aufgaben der Psychosozialen Prozessbegleitung
Vermittlung altersangemessener Informationen zum Ablauf des Strafverfahrens und den Rechten und Pflichten Vermittlung von Bewältigungsstrategien bezüglich Ängsten und Befürchtungen Austausch über Vorstellungen zu Recht und Strafverfahren Sicherstellung einer anwaltlichen Vertretung Kontaktaufnahme mit anderen Verfahrensbeteiligten, wohlwollende Kooperation Evtl. Suche nach Entlastungsmöglichkeiten für die Eltern/Angehörigen Begleitung zur Hauptverhandlung Übersetzung juristischer Abläufe und „Verhaltensweisen“ Nachbereitung des Urteils, sowie die Weitervermittlung an weiterführende Beratung oder Therapie, wenn dies notwendig ist.
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Mehrwert der Psychosozialen Prozessbegleitung für die verletzte Zeugen
Korrektur von Falschvorstellungen über Verfahrensabläufe und Verfahrensbeteiligte Orientierung in und Verständnis von Abläufen Wiedererlangung von Selbstkontrolle Bewältigung einer Leistungsanforderung = positive Bestätigung Psychische Stabilität Wahrnehmung der Justiz als Institution, die Belastungen von Opfer ernst nimmt
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Mehrwert der Psychosozialen Prozessbegleitung für die Justiz
Stabile und sichere Zeuginnen und Zeugen Aussagen sind verständlicher und flüssiger Zeuginnen und Zeugen sind zugewandter und mit den Abläufen vertraut Höhere Konzentrationsfähigkeit Weniger Unterbrechungen der Hauptverhandlung Verwertbare Aussagen
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Literatur: http://www.krimz.de/publikationene/bm-online/
Band 7: Elz, Jutta (Hrsg.): Psychosoziale Prozessbegleitung. Gesetzlicher Anspruch, inhaltliche Anforderungen, praktische Ansätze download PDF Fastie, Friesa (Hrsg.) (2008). Opferschutz im Strafverfahren. Opladen: Barbara Budrich. Neuauflage Oktober 2017 Behrmann, Andrea; Schneider, Uta & Franke, Tara R. (2016). Anna und Jan gehen vor Gericht. Ein Kinderbuch zur Psychosoziale Prozessbegleitung bei Sexualstraftaten. Hrsg.: Violetta e.V., Verein für sexuell missbrauchte Mädchen und junge Frauen e.V., Hannover. Bezug: EU-Opferschutzrichtlinie, Art. 22 Abs.3; Istanbul Konvention; Hagemann, Otmar (2016): Die viktimologische Perspektive; erscheint in: Ochmann, Nadine/Schmidt-Semisch, Henning/Temme, Gaby (Hg.): Healthy Justice – Überlegungen zu einem gesundheitsförderlichen Rechtswesen, Springer Verlag, S. 67- 101 Hartmann, Jutta (2010) - ado e.V. (Hrsg.): Perspektiven professioneller Opferhilfe, Wiesbaden: vs-verlag
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