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Verantwortung bei Arbeitsunfällen

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Präsentation zum Thema: "Verantwortung bei Arbeitsunfällen"—  Präsentation transkript:

1 Verantwortung bei Arbeitsunfällen
Der Name des Referenten, der Ort und das Datum der Präsentation werden hier platziert

2 Ziele der Präsentation
Sie wissen: wann nach einem Arbeitsunfall ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt wer vor dem Strafrichter in der Verantwortung steht, wenn Regeln der Sicherheit im Betrieb nicht beachtet wurden mit welchen Sanktionen zu rechnen ist Eine Anleitung mit juristischem Hintergrund für Sicherheitsfachleute und Führungskräfte.

3 Instruktion zur Präsentation
Dauer der Präsentation inkl. Beantwortung von Fragen: 1 Std. Zielpublikum: Verantwortliche für Arbeitssicherheit in den Betrieben Vorbereitung und Hilfsmittel: Studium der Suva Broschüre «Die strafrechtliche Verantwortung bei Arbeitsunfällen im System der Arbeitssicherheit» unter Massgebende Gesetze: StGB (Strafgesetzbuch), ZGB (Zivilgesetzbuch) und OR (Obligationenrecht)

4 Folgen bei Arbeitsunfällen
Mögliche Folgen eines Arbeitsunfalls: Strafrecht (StGB) Strafverfolgung von Amtes wegen Zivilrecht (OR / Haftpflichtrecht) Im Streitfall muss ein Privater Klage einreichen (vgl. Ein Arbeitsunfall hat neben den verwaltungsrechtlichen Folgen, die den Arbeitgeber treffen, eventuell auch strafrecht­liche und zivilrechtliche Konsequenzen. Die Strafverfolgung ist eine Aufgabe des Staates. Selbstjustiz ist in unserem Rechtssystem nicht erlaubt. Bei schweren Delikten (z.B. Mord) wird der Staat von sich aus tätig; bei leichteren Taten (z. B. einfache Körperverlet­zung) braucht es ein Antrag des Opfers, damit sich die Staatsanwaltschaft der Sache annimmt. Oft denkt man nur an einen Täter, es können aber gleichzeitig mehrere Personen für ein und dasselbe Delikt bestraft werden. Dies gilt nicht ausschliesslich für einen Bankraub, der von einer Täter-Gruppe begangen wird. Beim Strafrecht geht es allgemein um Vergeltung und Abschreckung. Das Zivilrecht regelt die Verhältnisse unter privaten Personen, natürliche und juristische. Im Streitfall muss hier ein Zivilgericht angerufen werden. Der Staat wird von sich aus nicht tätig, wenn er nicht selbst Partei ist. Der Staat stellt nur die Instrumente zur Verfügung, um zwischen den Parteien den Rechtsfrieden wiederherzustellen.

5 Delikte bei Arbeitsunfällen
Strafrechtlich relevant bei Arbeitsunfällen: fahrlässige Körperverletzung fahrlässige Tötung Bei Arbeitsunfällen kommen in der Regel die Tatbestände «fahrlässige Körperverletzung» und «fahrlässige Tötung» vor. Vorsätzliche Taten, d. h. wissentlich und willentlich begangen, sind bei Unfällen vom Begriff her nicht möglich. Ein fahrlässiges Delikt begeht, wer die Folge seines Verhaltens aus «pflichtwidriger Unvorsichtigkeit» nicht bedenkt oder darauf keine Rücksicht nimmt. Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit heisst: Wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den gegebenen Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. Dies sehen wir gleich anhand des nachfolgenden Fallbeispiels. Im Strafgesetzbuch wird zwischen einfacher und schwerer Körperverletzung unterschieden. Einfache Körperverlet­zung wird nur auf Antrag des Opfers geahndet, schwere Körperverletzung hingegen ist ein Offizialdelikt. Interessant ist, dass sowohl bei der fahrlässigen Körperverletzung als auch bei der fahrlässigen Tötung die gleich hohe Strafe angedroht wird: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Wieso ist dies so? Es handelt sich um fahrlässig begangene Taten, bei denen es dem Zufall zuzuschreiben ist, ob eine Körperverletzung oder allenfalls der Tod eintritt. So kann bei einem Sturz durch ein Dach auf einen Betonboden der Verletzte gleich tot oder auch «nur» verletzt sein.

6 Fallbeispiel Ein Dachdecker verunfallt schwer.
Der Unfall hat sich in der Realität so ereignet. In zweiter Instanz hat das Kantonsgericht entschieden. (vgl. Der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter einer GmbH beauftragte am 24. Mai 2012 den temporär angestellten Dachdecker X zusammen mit dem angestellten Dachdecker Y mit Bedachungsarbeiten auf einem neu angebauten Scheunenteil. Beim neuen Scheunenanbau wurde vorgängig für das Verlegen der Dachplatten ein Auffangnetz unter der Tragkonstruktion montiert; im Bereich des bestehenden Daches wurde hingegen darauf verzichtet. Am 31. Mai 2012 wollte X seinem Arbeitskollegen Y Firstkappen (Abschlussteile) bringen. Er nahm dabei den direkten Weg über den alten, nicht mit einem Auffangnetz gesicherten Scheunenteil. Eine Faserzement-Wellplatte brach unter dem Gewicht von X ein und dieser stürzte 7,5 Meter in die Tiefe. Dabei zog sich X unter anderem ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, eine komplexe Schädel-Fraktur sowie weitere, in ihrer Gesamtheit lebensgefährliche Verletzungen zu.

7 Urteil Der Fall kam vor das Kantonsgericht als 2. Instanz. Wer trägt die Schuld? Wie hoch ist das Strafmass? Das Urteil Der Geschäftsführer hat sich der fahrlässigen, schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB schuldig gemacht. Er wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 150 Franken bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgelegt. Die gesamten Verfahrenskosten (1. Instanz und Berufungsinstanz) von total Franken hatte der Geschäftsführer zu tragen. Die Verurteilung hatte einen Eintrag im Strafregister zur Folge.

8 Begründung Der objektive und subjektive Tatbestand der schweren Körperverletzung sind erfüllt! Die Begründung Der Tatbestand der schweren Körperverletzung ist erfüllt. Die Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften (Art. 8 Abs. 2 und 35 Abs. 2 BauAV) stellt eine Sorgfaltspflichtver­letzung dar. Es handelt sich um ein Unterlassungsdelikt, bei welchem der Geschäftsführer verantwortlich ist (Strafbarkeit wegen Unterlassens) gegenüber dem temporär Angestellten X (Garantenstellung). Mangels genügender Sicherheitsvorkehrungen seitens des Geschäftsführers ist der adäquate Kausalzusammenhang erfüllt. Es liegt kein Selbstverschulden vor, welches den Kausalzusammenhang unterbrechen würde. X hat das alte Dach nicht in bewusster Selbstschädigung bzw. Selbstgefährdung betreten.

9 Zivilrechtliche Folgen
Haftpflichtrecht (OR) Vertragliche Haftung Kausalhaftung Haftung aus unerlaubter Handlung Haftpflicht bedeutet, einstehen müssen für den Schaden, den man einem Dritten zugefügt hat und begründet einen Anspruch auf Schadenersatz (Geldzahlung). Haften kann man: im Rahmen eines Vertrages (z. B. Kaufvertrag) kausal (z. B. Werkeigentümerhaftung) wegen einer unerlaubten Handlung (z. B. Sachbeschädigung) Beispiele: Vertragliche Haftung: Arbeitgeber haftet gemäss Art. 328 Abs. 2 OR (Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers) für den Schaden, den sein Arbeitnehmer erlitten hat. Kausalhaftung: Der Betrieb haftet nach Art. 55 Abs. 1 OR (Haftung des Geschäftsherrn) für den Schaden, den sein Arbeitnehmer verursacht hat. Unerlaubte Handlung: Der SiBe (Sicherheitsbeauftragte) haftet dem Arbeitnehmer gegenüber aus Art. 41 Abs. 1 OR für den Schaden, den er ihm widerrechtlich zugefügt hat (Schaden / Widerrechtlichkeit / Verschulden / Kausalzusammenhang).

10 Grundlagen Vorschriften Pflichten des Arbeitgebers
Pflichten des Arbeitnehmers Im Bereich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes gibt es viele Vorschriften: Verordnung über die Unfallverhütung (VUV), Bauarbeitenverordnung (BauAV), Richtlinien der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS), Factsheets und Broschüren der Suva usw. Es ist sehr wichtig, sich an all diese Vorschriften zu halten. Werden diese strikt eingehalten, ist die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verurteilung gering. Der Staatsanwalt muss dem Täter (Angeschuldigter) jeweils vorwerfen können, dass konkrete Vorschriften oder allgemeine Rechtsgrundsätze verletzt wurden. Wichtig zu wissen: In der VUV gibt es einen Abschnitt, der die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers konkretisiert. Art. 11 VUV befasst sich mit den Pflichten des Arbeitnehmers.

11 Pflichten des Arbeitgebers (1)
Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen (Art. 3 VUV) Persönliche Schutzausrüstungen (Art. 5 VUV) Information und Anleitung der Arbeitnehmer inklusive Überwachung und Durchsetzung der Massnahmen (Art. 6 VUV) Anhörung der Arbeitnehmer (Art. 6a VUV) Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer (Art. 7 VUV) In den Artikeln 3 bis 10 der VUV sind die allgemeinen Pflichten des Arbeitgebers festgehalten. Es geht dabei um: Schutzmassnahmen und Schutzeinrichtungen, Persönliche Schutzausrüstungen, Anleitung und Information der Arbeitnehmer, Anhörung der Arbeitnehmer, Übertragung von Aufgaben an Arbeitnehmer, Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren, Zusammenwirken mehrerer Betriebe und Personalverleih. Ganz wichtig ist die Pflicht des Arbeitgebers, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmer die Massnahmen der Arbeitssicherheit einhalten. Er kann sich nicht aus der Verantwortung nehmen, indem er belegt, dass die Arbeitnehmer genügend geschult und informiert sind. Hält sich ein Arbeitnehmer, trotz regelmässigen Schulungen und wiederholten Ermahnungen seitens des Arbeitgebers nicht an die Sicherheitsvorschriften, bleibt es dem Arbeitgeber offen, dem Arbeitnehmer letztendlich die Kündigung auszusprechen. Der Arbeitgeber ist stets für die Einhaltung der Vorschriften über die Arbeitssicherheit verantwortlich.

12 Pflichten des Arbeitgebers (2)
Vorkehren bei Arbeiten mit besonderen Gefahren (Art. 8 VUV) Zusammenwirken mehrerer Betriebe (Art. 9 VUV) Personalverleih (Art. 10 VUV)

13 Pflichten des Arbeitnehmers
Weisungen des Arbeitgebers befolgen Sicherheitsregeln berücksichtigen Persönliche Schutzausrüstungen benutzen Wer Mängel feststellt, muss diese beheben (Arbeitssicherheit) Der Arbeitnehmer darf weder sich selber noch andere gefährden, z. B. kein Alkohol oder Rauschmittel einnehmen Die Pflichten des Arbeitnehmers sind in Art. 11 VUV aufgeführt: Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers befolgen, die anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen und die «Persönlichen Schutzausrüstungen» benutzen. Stellt er Mängel fest, welche die Arbeitssicherheit beeinträchtigen, so muss er sie sofort beseitigen. Ferner darf sich der Arbeitnehmer nicht in einen Zustand versetzen, in dem er sich selber oder andere Arbeitnehmer gefährdet, z. B. durch den Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschenden Mittel.

14 Fazit «Vorbeugen ist besser als heilen.» Die Arbeitssicherheit hat Priorität! Die Lebenswichtigen Regeln einhalten. Das Prinzip der «Sicherheits-Charta» lautet: «Stopp» bei Gefahr / Gefahr beheben / weiter arbeiten. Im Volksmund heisst es: «Vorbeugen ist besser als heilen.» Dies gilt auch in der Arbeitssicherheit. Die Priorität liegt beim Vermeiden von Unfällen und Berufskrankheiten. Für Branchen und Tätigkeiten mit hohen Risiken hat die Suva in Zusammenarbeit mit den betroffenen Branchen einfache Regeln erarbeitet. Werden diese Regeln konsequent eingehalten, so können 80 Prozent der Unfälle vermieden werden. Darum ist es enorm wichtig die Lebenswichtigen Regeln einzuhalten. Im Weiteren wurde zusammen mit den Arbeitgeberverbänden, den Planern und den Gewerkschaften die «Sicherheits-Charta» ins Leben gerufen. Das Prinzip der Sicherheits-Charta lautet: «Stopp» bei Gefahr / Gefahr beheben / weiter arbeiten. Damit gelange ich zum Schluss der Präsentation und stehe euch für Fragen gerne zur Verfügung.


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