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Inklusion – Hintergründe und schulische Perspektiven

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Präsentation zum Thema: "Inklusion – Hintergründe und schulische Perspektiven"—  Präsentation transkript:

1 Inklusion – Hintergründe und schulische Perspektiven
Auswirkungen des UN-Abkommens über die Rechte der Menschen mit Behinderungen aus dem Jahre 2006 2009 ratifiziert durch die Bundesrepublik Deutschland Der Begriff der Inklusion ist ein Kernbegriff der Behindertenrechtskonvention 2006 Verabschiedung in den Vereinten Nationen 2007 Ratifizierung des Übereinkommens durch die Bundeskanzlerin und den Bundespräsidenten 2008 vom deutschen Bundestag beschlossen Seit März 2009 in Kraft und damit für die Bundesrepublik völkerrechtlich verbindlich Insgesamt umfasst die Behindertenrechtskonvention 50 Artikel Das Übereinkommen verbietet Diskriminierung und garantiert ihnen die bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte Partizipation, gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben, keine Diskriminierung e) Verortung des Problems der Behinderung nicht in den betroffenen Personen sondern in der Gesellschaft = gesellschaftliche Konstruktion Anerkennung von Behinderung als Bestandteil des Lebens h) Definition als Menschenrecht, dessen Grundlage die Menschenwürde ist, stellt die in dieser Konvention niedergelegten Ansprüche als unveräußerlich dar (nicht diskutabel und nicht dem Ermessen unterliegend). Auftrag für Staat, Länder, Kommunen und (alle) Schulen Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

2 Inklusion – Hintergründe und schulische Perspektiven
Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen Präambel: e)…und dass Behinderungen aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entstehen h) Jede Diskriminierung…stellt eine Verletzung der Würde und des Wertes dar, die jedem Menschen innewohnt Der Begriff der Inklusion ist ein Kernbegriff der Behindertenrechtskonvention 2006 Verabschiedung in den Vereinten Nationen 2007 Ratifizierung des Übereinkommens durch die Bundeskanzlerin und den Bundespräsidenten 2008 vom deutschen Bundestag beschlossen Seit März 2009 in Kraft und damit für die Bundesrepublik völkerrechtlich verbindlich Insgesamt umfasst die Behindertenrechtskonvention 50 Artikel Das Übereinkommen verbietet Diskriminierung und garantiert ihnen die bürgerlichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte Partizipation, gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben, keine Diskriminierung e) Verortung des Problems der Behinderung nicht in den betroffenen Personen sondern in der Gesellschaft = gesellschaftliche Konstruktion Anerkennung von Behinderung als Bestandteil des Lebens h) Definition als Menschenrecht, dessen Grundlage die Menschenwürde ist, stellt die in dieser Konvention niedergelegten Ansprüche als unveräußerlich dar (nicht diskutabel und nicht dem Ermessen unterliegend). Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

3 Inklusion – Hintergründe und schulische Perspektiven
Artikel Bildung (VN –BRK) (1) Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung……. , gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen ….. An inclusive education… (2)…… b) … Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen haben….. Aufforderung die Gesetze der Länder entsprechend anzupassen (April 2010 durch die KMK) Verbindlich für Bund, Länder und Gemeinden Auufforderung der Unesco-Kommision den Anspruch umzusetzen. Hauptsache Drin ist keine garantie für Qualität Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

4 Inklusion – Hintergründe und schulische Perspektiven
Paradigmenwechsel: „Integration bedeutet, dass sich Schülerinnen und Schüler an die Schule anpassen müssen, während Inklusion die Anpassung der Schule an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler meint“ Vernor Munoz (Costarica) UN- Sonderberichterstatter für das Recht auf Bildung) Paradigmenwechsel Förderschule als subsidiäres System Eine Schule für alle Blick öffnen für unsere aktuelle schulische Situation nach der Grundschulzeit Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

5 Schule für alle Idealtypisch Inklusion ist ein formuliertes Ziel, zu dem sich die Schulen auf den Weg machen können. Was sie aber möglicherweise nicht erreichen werden. Hinz, Boban Idealtypische Ableitung Inklsuion fängt im Kopf an Revolutionärste Bildungsreform Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

6 7 (!) verschiedene Förderschultypen:
Aktueller Stand Wir sind (nicht nur historisch gesehen) Weltmeister der Selektion Allein in der SEK I 5 verschiedene Schulformen Gymnasium Realschule Gesamtschule Hauptschule Sekundarschule Und 7 (!) verschiedene Förderschultypen: Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

7 ABER: Klassen sind nicht homogen
Geschlecht Alter Familie, Elternhaus Muttersprache Kulturelle Bindungen Religion Erfahrungshintergrund Fähigkeiten und Begabung Motivation Lieblingsfächer Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

8 Inklusion – Hintergründe und schulische Perspektiven
Erste Konsequenzen: Schulträger und Schulaufsicht schöpfen im Rahmen der bestehenden Regelungen alle Möglichkeiten aus, um dem Elternwunsch soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Schulaufsichtsbehörde prüft gemeinsam mit dem Schulträger für die Eltern transparent, wie die organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt werden können. Die Eltern werden aktiv in diesen Prozess einbezogen. • Kann dem Wunsch der Eltern auf Gemeinsamen Unterricht nicht entsprochen werden, bedarf es einer umfassenden Begründung („Umkehr der Beweislast“). Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

9 § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention ( 9. Schulrechtsänderungsgesetz) Artikel 1 § 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule § 2 (5) In der Schule werden Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderungen in der Regel gemeinsam unterrichtet ( inklusive Bildung)…. § 20 (4) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Artikel 1 Grundlagen / grundlegende Prinzipien und Leitbilder der Schulen in NRW Neu § 2 (5) Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen schnellstmöglich ein hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen Alt § 2 (9) …., um ihnen durch individuelle Förderung ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung zu ermöglichen. Sprachregelungen Gemeinsames Lernen Sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

10 Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention ( 9
Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention ( 9. Schulrechtsänderungsgesetz) § 12 Sekundarstufe I § 12 (4) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schule unterrichtet werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

11 § 19 Sonderpädagogische Förderung Ablauf des Feststellungsverfahrens:
Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention ( 9. Schulrechtsänderungsgesetz) § 19 Sonderpädagogische Förderung Ablauf des Feststellungsverfahrens: - Antrag der Eltern - In Ausnahmefällen Antrag durch die Schule Regelung Antragstellung im Förderschwerpunkt Lernen - Obligatorischer Vorschlag von Orten gemeinsamen Lernens Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag frühestens stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler drei Jahre lang in der Grundschule die Schuleingangsphase besucht hat. Nach dem Ende der Klasse 6 ist eine Antragstellung nicht mehr möglich Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest 11

12 § 20 Orte sonderpädagogischer Förderung
Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention ( 9. Schulrechtsänderungsgesetz) § 20 Orte sonderpädagogischer Förderung Unterrichtsorganisation des Gemeinsamen Lernen Allgemeine Schule als Regelförderort Einrichtung des Gemeinsamen Lernens an einer Schule durch Schulaufsicht und Schulträger Einrichtung von Schwerpunktschulen Unterricht findet in der Regel im Klassenverband statt (Mittel der inneren und äußeren Differenzierung Absprachen zwischen Schulaufsicht und Schulträger notwendig, um sächliche und personelle Ausstattung sicherzustellen Elternwillen hat oberste Priorität, in Ausnahmefällen, die gut und nachvollziehbar zu begründen sind, kann ein anderer als der gewünschte Förderort zugewiesen werden. In Abstimmung mit der oberen Schulaufsichtsbehörde können Schwerpunktschulen gebildet werden. Dazu muss über die Förderschwerpunkt des aktuellen § 5 der Ao-Sf hinaus mindestens ein weiterer Förderschwerpunkt umfasst werden Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest 12

13 § 132 Übergangsvorschriften Auflösungsmodalitäten von Förderschulen
Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention ( 9. Schulrechtsänderungsgesetz) § 132 Übergangsvorschriften Auflösungsmodalitäten von Förderschulen Einrichtung von Unterstützungszentren Rechtsanspruch im Sinne des Gesetzes Auflösung der Kompetenzzentren Perspektive der Integrativen Lerngruppen Im Fall des Absatzes 1 können öffentliche und freie Schulträger Unterstützungszentren einrichten. Ein Unterstützungszentrum ist eine Schule, in der Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten, umfas-senden Bedarf an sonderpädagogischer Un-terstützung im Förderschwerpunkt Emotiona-le und soziale Entwicklung befristet mit dem Ziel unterrichtet und erzogen werden, sie auf die Rückkehr in den Unterricht ihrer allge-meinen Schule vorzubereiten. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule. Die Aufnah-me einer Schülerin oder eines Schülers in ein Unterstützungszentrum setzt ein Verfahren nach § 19 Absatz 5 oder 7 voraus. § 37 Absatz 3 bleibt unberührt. Unterstützungszentren in öffentlicher Trägerschaft werden durch die Änderung einer bestehenden Schule errichtet. Informationen zur Verordnung über die Schulgröße Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest 13

14 Systeme sonderpädagogischer Förderungen
Auswirkungen : Förderschulen modifizierte Verordnung über die Mindestgröße Arbeitsplatz Förderschullehrer Allgemeine Schulen erweiterte Schülerschaft Einbezug multiprofessioneller Unterstützung Förderschulen Verordnung über die Mindestgröße Wegfall der Ausnahmeklause Allgemeine Schule Veränderung der Lehrerstellenzuweisung: Budgetierung der Stellenanteile Fortbildungsangebote: Inklusionsmoderatoren, Weiterbildungsangebot über die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung Unterstützungsangebote: Koordinatorinnen für Inklusion (53) Finanzielle Mittel: Inklusionsfond von Euro pro Schulamt

15 Unterricht - Lehrerinnen und Lehrer
Wichtige Gelingensbedingungen sind: Akzeptanz von Heterogenität Zusammenarbeit der Professionen (Ziel: Professionelle Lerngemeinschaft) Gemeinsame Ziele und gemeinsame Verantwortung Gleichwertige Kooperation, wechselseitig ergänzend Unterstützung durch Schulleitung Unterstützende Rahmenbedingungen (Stundenplanung, Fortbildung…) Positiver Wahrnehmungsfocus (was läuft gut? Was gelingt uns?) Konflikte erkennen und bearbeiten Verbindliche Absprachen ……. Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest

16 Cornelia Bornefeld-Gronert Schulamt für den Kreis Soest


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