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Veröffentlicht von:Frieda Kohler Geändert vor über 6 Jahren
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Die Betriebsratswahl 2018 aus Arbeitgebersicht
Lübeck – 13. Dezember 2017
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I. Betriebsratswahl und Wahlvorstand
Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl Kosten der Betriebsratswahl Der Ablauf der Betriebsratswahl Arbeitgeberseitige Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen der Einflussnahme Wahlanfechtung und Rechtsschutz
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I. Betriebsratswahl
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Rechtsgrundlagen der Betriebsratswahl
§§ 7 – 20 BetrVG Wahlordnung zu § 126 BetrVG
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Eckdaten der Betriebsratswahl
Zeitraum: – kein bindender Fristenvorlauf aber: Vorbereitungen ab Ende 2017 notwendig i.d.R. koordiniert mit Ablauf der Amtszeit des Alt-Betriebsrats aktives Wahlrecht für alle volljährigen MA (§ 7 BetrVG)
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Wahlleitung und Durchführung durch den Wahlvorstand
bestellt vom (Alt-)Betriebsrat nicht zwingend Betriebsräte begrenzte Amtszeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats autonomes Organ der Betriebsverfassung ausgestattet mit Sonderkündigungsschutz (§§ 103 BetrVG, 15 Abs. 3 KSchG)
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II. Pflichten des Arbeitgebers anlässlich der Wahl
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faktische Förderungspflicht
strafbewehrtes Behinderungsverbot Auskunftserteilungspflicht über Mitarbeiterdaten und sonstige wahlrelevante Umstände Kostentragungspflicht
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III. Kosten der Betriebsratswahl
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Grundsätze ähnlich Betriebsratskosten:
Rechtsgrundlage § 20 Abs. 3 BetrVG auch ohne Nennung dort nur „erforderliche“ Kosten auch: Kosten versäumter Arbeitszeit für Wahlteilnahme auch: Schulungskosten des Wahlvorstandes
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IV. Ablauf der Betriebsratswahl
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Vorarbeiten des Wahlvorstandes
Überdenken der betrieblichen Strukturen und deren Einordnung (insb. §§ 1 und 4 BetrVG) Erstellen eines Zeitplans für die Wahl Erstellen des Wählerverzeichnisses hierfür: Informationsbeschaffung beim Arbeitgeber (Auskunftspflicht § 2 Abs. 2 WahlO) insbesondere: Statusfeststellung § 5 Abs. 3 BetrVG Leitende Angestellte Feststellung des Wahlverfahrens
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Feststellung des Wahlverfahrens
unter 5 wahlberechtigte MA kein BR 5 bis 20 MA einköpfiger BR, vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG 21 bis 50 MA dreiköpfiger BR, vereinfachtes Wahlverfahren 51 bis 100 MA fünfköpfiger BR, Wahloption ab 101 MA Größenstaffel § 9 BetrVG, allgemeines Wahlverfahren
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vereinfachtes Wahlverfahren § 14 a BetrVG (Personenwahl)
allgemeines Wahlverfahren (Listenwahl) sog. modifiziertes Personenwahlverfahren (falls nur ein Listenvorschlag)
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Zulassung der Wahlvorschläge
Wahlausschreibung Zulassung der Wahlvorschläge Veröffentlichung der Wahlvorschläge Stimmabgabe Feststellung des Wahlergebnisses Veröffentlichung des Wahlergebnisses Konstituierende Sitzung
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Wahlausschreibung Informationsaushang über die Wahl Mitteilung von Daten und Orten Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Wählerverzeichnis als Anlage
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Zulassung der Wahlvorschläge
Prüfungsverfahren passives Wahlrecht, wenn aktiv wahlberechtigt und länger als 6 Monate im Betrieb (§ 8 BetrVG) Wahlvorschlag erfordert Stützunterschriften (5 %-Hürde) Listen- oder Personenvorschlag, abhängig vom Wahlverfahren
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Veröffentlichung der Wahlvorschläge
Informationsaushang über die wählbaren Kandidaten eröffnet den „Wahlkampf“ ansonsten keine Ereignisse
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Stimmabgabe Arbeitgeber muss Raum stellen keine Wahlbeeinflussung bei Stimmabgabe keine Zugangskontrollen durch Arbeitgeber, keine Beobachtung Mitarbeiter sind zur Wahl unter Berücksichtigung betrieblicher Belange unter Entgeltfortzahlung freigestellt
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Feststellung des Wahlergebnisses
betriebsöffentliche Stimmauszählung Ergebniserrechnung nach anzuwendendem Wahlverfahren besondere Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts
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Veröffentlichung des Wahlergebnisses
erfolgt durch Aushang nach Wahlannahme durch gewählte Kandidaten setzt die Anfechtungsfrist nach § 19 BetrVG in Gang
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Konstituierende Sitzung
Erste Sitzung des neu gewählten Betriebsrats Einladung durch Wahlvorstand wählt Vorsitzenden und Stellvertreter bleibt im Hintergrund, bis Amtszeit des alten BR endet Wahlergebnis wird AG mitgeteilt
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V. Arbeitgeberseite Gestaltungsmöglichkeiten
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VI. Grenzen der Einflussnahme
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Begrenzung durch § 119 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG
bedenke: Betriebsfrieden bedenke: Vorbelastung für spätere Zusammenarbeit
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VI. Wahlanfechtung und Rechtsschutz
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Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG
2-Wochen-Frist ab Aushang des Wahlergebnisses antragsberechtigt sind Arbeitgeber, Gewerkschaft oder drei Arbeitnehmer
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Prüfungsmaßstab: Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren Verstoß nicht behoben Wahlergebnis hierdurch geändert oder beeinflusst
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Wahlanfechtung vor dem Arbeitsgericht
wenige Verfahren, häufig aber Erfolg bei der Anfechtung oft lange Verfahrensdauer durch die Instanzen Kompromiss: Bestellung eines neuen Wahlvorstands und Einleitung einer Neuwahl
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