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Veröffentlicht von:Hella Schmid Geändert vor über 6 Jahren
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ab 01.01.2015 in Höhe von 8,50 € (gem. § 1 II MiLoG)
Mindestlohngesetz ab in Höhe von 8,50 € (gem. § 1 II MiLoG)
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Was Sie erwartet Grundlagen Mindestlohn in Schleswig-Holstein
Sonderregelungen Berechnung Anrechnung von Leistungen Arbeitszeitkonten Dokumentationspflicht Unternehmerhaftung Unabdingbarkeit / Ausschlussklausel Kontrollen / Konsequenzen
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Grundlagen Für wen gilt der Mindestlohn?
Für alle Arbeitnehmer sowie für bestimmte Praktikanten! gem. § 22 MiLoG auch für ausländische Arbeitnehmer und ausländische Unternehmen, die in Deutschland tätig sind!
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Grundlagen Der Mindestlohn in Höhe von 8,50 € gilt bis zum 31.12.2016
Die Höhe des Mindestlohnes wird von einer Kommission überprüft Zum wird die Kommission neu beraten Das Gesetz sieht alle zwei Jahre die Möglichkeit einer Anpassung vor
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Grundlagen Es gibt Ausnahmen: Praktikanten:
Pflichtpraktika (aufgrund Bestimmungen) freiwillige Orientierungspraktika (bis zu 3Monaten) freiwillige ausbildungs- oder studienbegleitende Praktika (bis zu 3 Monaten) Einstiegsqualifizierungs-Praktika
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Geltungsbereich Ausnahmen: Auszubildende Ehrenamtliche
Langzeitarbeitslose (in den ersten 6 Monaten) Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung
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Mindestlohn in S-H Sonderregelungen in Schleswig-Holstein:
Unternehmen, die Aufträge vom Land oder Kommunen erhalten, müssen mindestens 9,18 Euro je Stunden zahlen (TariftreueG SH) Zuwendungen aus dem Landhaushalt werden nur an Unternehmen gewährt, die mindesten 9,18 Euro brutto an Ihre Mitarbeiter zahlen; Rückforderungsmöglichkeit
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Sonderregelungen Sonderregelungen nach Übergangsregelung (§ 24 MiloG):
Abweichender Mindestlohn ist möglich aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifverträge: Friseurhandwerk Land- und Forstwirtschaft Fleischwirtschaft Wäschedienstleistungen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
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Sonderregelungen Sonderregelungen nach Übergangsregelung (§ 24 MiloG):
Zeitungszusteller: Mindestlohn 75 % von 8,50 € bis Mindestlohn 85 % von 8,50 € bis Mindestlohn 8,50 € ab
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Berechnung Bei verstetigten Arbeitsentgeltanspruch: Die Wochenarbeitszeit beträgt 40 Stunden. 40 Stunden x 4,33 = 173,3 Stunden/ Monat 40 Stunden x 4,33 x 8,50 Euro = 1.473,33 Euro/ Monat Fälligkeit, § 2 MiLoG: Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit; spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats.
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Anrechnung von Leistungen
Berücksichtigungsfähig sind Leistungen, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung als Gegenleistung für die entsprechende Arbeitsleistung anzusehen sind. (Normalleistung)
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Anrechnung von Leistungen
Überstunden ( bei arbeitsvertraglichen Abgeltungsklauseln muss der Mindestlohn eingehalten werden) Bereitschaftsdienst Einmalzahlungen, nur im Auszahlungsmonat Erfolgsbeteiligungen/ umsatzabhängigen Zulagen, MiLo darf nicht unterschritten werden, wenn Ziele nicht erfüllt werden Kost und Logis für Saisonarbeiten Entgeltumwandlung etc.
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Anrechnung von Leistungen
Nicht anrechenbar: Zuschläge für „höherwertige“ Tätigkeit (Überstundenzuschläge, Akkordprämie etc.) Zuschläge für „besondere“ Arbeitszeiten (SFN-Zuschläge, etc.) Schmutzzulagen und Gefahrenzulagen Betriebliche Altersvorsorge/ Arbeitgeberzuschuss Vermögenswirksame Leistungen Aufwandsentschädigungen Firmenwagen etc.
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Arbeitszeitkonto schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto
nur Stunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, dürfen in das Konto eingehen eingebrachte Stunden dürfen monatlich jeweils 50 % der vereinbarten Stunden nicht überschreiten eingebrachte Stunden sind spätestens 12 Monate nach der Erfassung durch bezahlte Freizeit oder Auszahlung auszugleichen
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Dokumentationspflicht
betrifft alle geringfügigen bzw. kurzfristigen Beschäftigten (Saisonkräfte) Branchen nach §2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (Baugewerbe, Gaststätten- u. Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Gebäudereinigung, Fleischwirtschaft, Forst- und Landwirtschaft etc.) und deren Entleiher in diesen Wirtschaftszweigen
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Dokumentationspflicht
entfällt bei Beschäftigung von Familienmitgliedern (Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Eltern) regelmäßigem Monatsentgelt über Euro brutto, wenn dieses Monatsentgelt (2.000€) nachweislich die letzten 12 Monate ausgezahlt wurde. für Privathaushalte
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Dokumentationspflicht
zu beachten sind: Art / Inhalt der Aufzeichnungen: Beginn, Dauer und Ende der Arbeitszeiten bis spätestens zum Ablauf des 7. Tages nach dem Tag der Arbeitsleistung keine besonderen Formvorschriften, leserliche Handschriftliche Aufzeichnungen sind ausreichend 2 Jahre Aufbewahrungspflicht jederzeitige Abrufbarkeit
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Dokumentationspflicht
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Unternehmerhaftung §13 MiLoG i.V.m. §14 AEntG
Haftung des Hauptunternehmers, der eine eigene Pflicht zur Erbringung einer Werk- oder Dienstleistung übernommen hat und zur Erfüllung dieser Pflicht Subunternehmen beauftragt. Einhaltung Mindestlohn Zahlung
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Unternehmerhaftung Die Haftung des Hauptunternehmers richtet sich nach dem Umfang der Netto-Zahlungen des eigentlichen Arbeitgebers (Subunternehmer). gilt auch für Leiharbeitnehmer die ins Ausland entsendet werden
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Unternehmerhaftung Möglichkeiten zur Einschränkung des Haftungsrisikos: Sorgfältige Auswahl der Geschäftspartner Vereinbarung von Vertragsstrafen, Schadensersatz oder Sonderkündigungsrecht für den Fall der Nichteinhaltung Vertraglich die Durchführung der angefragten Leistung durch den Auftragnehmer zusichern lassen. Weitere Nachunternehmer dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers eingesetzt werden Vertragliche Zusicherung des Auftragnehmers zur Zahlung des gesetzlichen MiLo-Aufzeichnungen sind durch den Auftraggeber zu prüfen! Haftung ist verschuldensunabhängig
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Unabdingbarkeit Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken würden, sind unwirksam ein Verzicht auf den Mindestlohn ist ausgeschlossen; Ausnahme: bzgl. bereits entstandener Ansprüche durch gerichtlichem Vergleich
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Ausschlussklausel in Arbeits- und nicht allgemeinverbindlichen Tarifverträgen sind bis zur Höhe des Mindestlohnes unwirksam Verjährung des Anspruches auf Mindestlohn: 3 Jahre zum Jahresende, Beginn mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist
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Kontrollen Die Zollverwaltung überprüft die Einhaltung der Mindestarbeits-bedingungen, die sich aus dem Mindestlohngesetz (MiLoG), Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ergeben.
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Kontrollen vorzulegen sind:
Arbeitsvertrag beziehungsweise die Dokumente, aus denen sich die wesentlichen Inhalte des Beschäftigungsverhältnisses ergeben, Arbeitszeitnachweise, Lohnabrechnungen und Nachweise über erfolgte Lohnzahlungen ggf. schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitkonto
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Konsequenzen Verstöße gegen die Mindestlohnzahlungspflicht
Geldbuße von bis zu € Ahndung bei nicht Einhaltung der Aufzeichnungs- und Nachweispflicht mit bis zu € Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
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Quellen www.zoll.de/Fachthemen/Arbeit/Mindestlohnbedingungen
Arbeitgeberverband Flensburg-Schleswig-Eckernförde e.V.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen zur Verfügung
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