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Veröffentlicht von:Christoph Baumhauer Geändert vor über 6 Jahren
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Konversatorium zum Strafrecht BT I
(Grundkurs III) – Nicht-Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:
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Ablauf der Einführungsstunde
I. Organisatorisches II. Wiederholung Strafrecht AT 1. Prüfungsschema: Strafbarkeit wegen Versuchs, §§ 22, 23 I StGB 2. Wiederholungsfall: „Gattinnenmörderfall“
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I. Organisatorisches Termin: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Materialien: Lehrstuhl-Homepage Kontakt: Fragen, Wünsche, Anregungen etc. zur Ver-anstaltung oder zur generellen Organisation der Konversatorien im Strafrecht BT II an zum Ablaufplan: heute u. in der kommenden Woche jeweils Wiederholung Strafrecht AT zwei Probeklausuren: in den Klausurwochen keine Konversatorien
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I. Organisatorisches offene Fragen oder Wünsche?
Anmeldung bei der vhb für die entsprechenden Kurse zur Korrektur zwingend erforderlich ( für die Kurse von Prof. Dr. Dr. Hilgendorf: Strafrecht Besonderer Teil II Strafrecht Allgemeiner Teil Übungen im Strafrecht Medizinstrafrecht Einführung in die Rechtswissenschaft (Kudlich/Hilgendorf) bei Problemen mit der vhb-Anmeldung o. Fragen hierzu: bzw. wahlweise offene Fragen oder Wünsche?
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Prüfungsschema: Strafbarkeit wegen Versuchs, §§ 22, 23 I StGB A. Strafbarkeit aus der vollendeten Tat (-) Hinweis: Die Vollendung kann z.B. am Ausbleiben des Taterfolgs, am Fehlen der Kausalität oder der objektiven Zurechnung scheitern (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 47. Aufl. 2017, § 14 Rn. 845). B. Strafbarkeit wegen Versuchs (z.B. §§ 223 I, II, 22, 23 I StGB) Anmerkung: Achten Sie darauf, im Obersatz sowie bei der Straf-barkeit des Versuchs jeweils die komplette Normenkette zu nennen.
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II. Wiederholung Strafrecht AT
I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat Anmerkung: Hier wird entweder, wenn die Nichtvollendung offensichtlich ist, diese kurz geprüft oder auf die vorangegangene Prüfung der vollendeten Tat (unter A.) verwiesen. 2. Strafbarkeit des Versuchs, §§ 23 I, 12 StGB bei Verbrechen (§ 12 I StGB), § 23 I Alt. 1 StGB (+) bei Vergehen (§ 12 II StGB), wenn eine gesetzliche Normierung existiert, § 23 I Alt. 2 StGB (+) besonders schwere u. minder schwere Fälle ändern die Deliktsnatur nicht, § 12 III StGB (wohl aber Qualifi-kationen!)
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II. Wiederholung Strafrecht AT
auch der untaugliche Versuch, d.h. wenn die Ausfüh-rung des Tatentschlusses aus tatsächlichen o. rechtlichen Gründen nicht zur vollständigen Ver-wirklichung des objektiven Tatbestands führen kann, ist strafbar, Arg.: § 23 III StGB Beispiel: F will ihren Mann M dadurch töten, dass sie aus einer Sprühdose Insektengift zweimal eine Sekunde lang auf sein Vesperbrot sprüht. M spuckt das Brot wegen des Geschmacks nach dem ersten Bissen wieder aus. Die Dose mit 500 ml Inhalt enthält etwa 1 g eines bestimmten Giftes, das erst bei der Einnahme von etwa 40 g tödlich wirkt (BGH NJW 1995, 2176; Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 35 Rn. 1). hier: untaugliches Tatmittel
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II. Wiederholung Strafrecht AT
fakultative Strafmilderung (§ 23 III StGB i.V.m. § 49 II StGB) bei grob untauglichem Versuch, d.h. wenn Täter einfachste naturgesetzliche Zusammenhänge, die jedem Laien bekannt sind, verkennt u. demzufolge völlig abwegige Vorstellungen v. Kausalzusammen-hängen hat (Rengier, Strafrecht AT, § 35 Rn. 1) Beispiele: (1) A schießt mit einer Schreckschusspistole auf ein Flugzeug, in der festen Überzeugung, es damit abschießen zu können (Wes-sels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, § 17 Rn. 881). (2) T mischt „Delikatess-Hundenahrung“ unter das Essen des O in der Annahme, ihn dadurch zu töten (Rath, JuS 1998, 1106 [1112]).
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II. Wiederholung Strafrecht AT
II. Tatentschluss Anmerkung: Der Tatentschluss und das unmittelbare Ansetzen bilden den „Tatbestand“ des Versuchs. Diese Überschrift ist aber eher unüblich. Tatentschluss = unbedingter u. endgültiger Hand-lungswille, der dem Vorsatz u. den besonderen sub-jektiven Absichten des vollendeten Delikts entspricht u. von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen ist Hinweis: I.R.d. Tatentschlusses sind alle objektiven u. sub-jektiven Tatbestandsmerkmale (mit den entsprechenden De-finitionen u. Subsumtionen) zu prüfen. Geschieht dies erst beim „unmittelbaren Ansetzen“ o. wird die Prüfungsreihenfolge ver-tauscht, ist dies als schwerwiegender Fehler zu werten.
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Klausurtipp: Der Tatentschluss wird mitunter auch als „subjektiver Tatbestand“ bezeichnet, was nicht falsch ist. Um zu zeigen, dass man den Versuchsaufbau verstanden hat, ist es m.E. jedoch besser in Klausuren darauf zu verzichten. P.: Abgrenzung von bloßer Tatgeneigtheit: bloß tatge-neigt ist der Täter, welcher die Möglichkeit der Tat-begehung ins Auge gefasst hat, sich aber über das „Ob“ noch nicht endgültig entschieden hat Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 34 Rn. 8) Beispiel: X hat immense Geldsorgen und erwägt deshalb einen Banküberfall. Er betritt eine kleine Filiale und schaut sich in dem Bewusstsein um, dass er unter günstigen Umständen den Über-fall vielleicht durchführt.
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≠ nur bloße Tatgeneigtheit: Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage: Täter will die Tat nur unter gewissen tatsächlichen Umständen begehen, auf deren künftigen Eintritt er keinen Einfluss hat, ist aber über das „Ob“ der Tat bereits fest entschlossen Beispiele: (1) A will B, mit dem er am Abend verabredet ist, nieder-schlagen, wenn dieser ohne Begleitung auftaucht. (2) Einbrecher E will in das Haus der Familie F einbrechen. Wegen eines Wachhundes macht er den Einbruch davon abhängig, ob der Hund die ihm hingeworfene vergiftete Wurst frisst (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 34 Rn. 10).
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt: Täter will die Verwirklichung der Tat, behält sich aber v. vornherein vor bei Eintritt bst. Umstände v. der Tatbestandsverwirklichung Ab-stand zu nehmen (Kühl, Strafrecht AT, 8. Aufl. 2017, § 15 Rn. 32), Arg.: die „auflösende Bedingung“ kann schon wegen der Existenz des § 24 StGB nichts am Tatentschluss ändern (Beckemper/Cornelius, in: BeckOK-StGB, 35. Aufl. 2017, § 22 Rn. 30). Beispiel: A ist fest entschlossen, C zu töten. Er behält sich aber von vornherein vor, von C abzulassen, wenn er während der Ausführung Mitleid mit ihr bekommen würde.
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II. Wiederholung Strafrecht AT
III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB unmittelbares Ansetzen = wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die – nach seinem Tatplan – in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tat-bestandserfüllung führen o. in einem unmittelbaren räumlichen u. zeitlichen Zusammenhang mit ihr ste-hen (sog. gemischt subjektiv-objektive Theorie) (vgl. zum Meinungsstand Wessels/Beulke/Satzger, Straf-recht AT, 17. Aufl. 2017, § 17 Rn. 848a) Abgrenzung von grds. strafloser Vorbereitung (Aus-nahmen z.B. §§ 30 II, 80 StGB; Verstöße gegen WaffG)
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Beispiel: A spielt schon seit längerer Zeit mit dem Gedanken seine Erbtante E umzubringen, um die Erbfolge zu beschleunigen. Neuerdings verbringt er Stunden damit, um im Internet effektive Tötungsmethoden und denkbare Tatwerkzeuge zu „ergoogeln“. i.d.R. unproblematisch gegeben, wenn bereits ein Tat-bestandsmerkmal verwirklicht wurde, sog. Teilver-wirklichungslehre (weiterführend: Herzberg/Hoff-mann-Holland, in: MüKo-StGB, Bd. 1, § 22 Rn. 106 ff. mit Fn. 3). IV. Rechtswidrigkeit und V. Schuld Hinweis: Hier können die von der Prüfung des vollendeten Delikts bekannten Probleme auftreten.
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II. Wiederholung Strafrecht AT
VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt vom Versuch, § 24 StGB Anmerkung: Der Rücktritt ist nach ganz h.M. ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, welcher nach der Schuld zu prüfen ist (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 37 Rn. 1). Ein abwei-chender Aufbau stellt einen schwerwiegenden Fehler dar. VII. Ergebnis Vgl. zum Prüfungsaufbau etwa Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 34 Rn. 2; Zieschang, Strafrecht AT, Rn. 448 ff.
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II. Wiederholung Strafrecht AT
„Gattinnenmörderfall“ Sachverhalt: A wollte seine Ehefrau E aus Verzweiflung über die ihrerseits geäußerte Scheidungsabsicht töten. Hierzu trank er sich Mut an (die spätere Rückrechnung ergab, dass die BAK zur Tatzeit 2,5 Promille betrug). Dann übergoss er die E mit einem Eimer von Benzin und probierte, sie mit Streichhölzern anzuzünden. Bei der sich anschließenden Rangelei zwischen E und A, bei der A immer noch versuchte, Streichhölzer zu entzünden, konnte E in den Gar-ten fliehen. A folgte ihr, schmiss sie zu Boden und würgte sie, bis sie vorübergehend das Bewusstsein verlor. Später ließ er von E ab, ohne dass geklärt werden konnte, warum er sein Vorhaben nicht fortführte. E verstarb nicht (vgl. BGH NStZ 1986, 264; Puppe, AT II, § 36 Rn. 20 ff.).
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Aufgabenstellung: Prüfen Sie die Strafbarkeit des A nach dem StGB. § 211 StGB ist nicht zu prüfen. Lösung: A. §§ 212 I, 22, 23 I StGB A könnte sich des versuchten Totschlags nach §§ 212 I, 22, 23 I StGB strafbar gemacht haben, indem er probier-te, E anzuzünden und sie würgte. Wiederholung: In den Obersätzen ist immer die Tathandlung, wie sie sich nach dem Sachverhalt (nicht nach dem Gesetz!) darstellt, zu benennen.
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II. Wiederholung Strafrecht AT
I. Vorprüfung 1. Nichtvollendung der Tat (+) 2. Strafbarkeit des Versuchs: §§ 23 I Alt. 1, 12 I StGB (+) II. Tatentschluss Tatentschluss = unbedingter u. endgültiger Hand-lungswille, der dem Vorsatz u. den besonderen sub-jektiven Absichten des vollendeten Delikts entspricht u. von der bloßen Tatgeneigtheit abzugrenzen ist hier: dolus eventualis genügt; A wollte E töten, es gibt keine Anhaltspunkte, dass dieser Entschluss zum Tat-zeitpunkt nicht mehr vorhanden war (sogar dolus directus 1. Grades).
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II. Wiederholung Strafrecht AT
III. Unmittelbares Ansetzen, § 22 StGB unmittelbares Ansetzen = wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet und objektiv Handlungen vornimmt, die – nach seinem Tatplan – in ungestörtem Fortgang ohne wesentliche Zwischenakte unmittelbar zur Tat-bestandserfüllung führen oder in einem unmittelba-ren räumlichen u. zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen hier: A hat bereits probiert, die Streichhölzer zu ent-zünden u. die E zu würgen. Er hat damit die Tathandlung bereits ausgeführt u. somit unmittelbar angesetzt (Teilverwirklichungslehre).
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Hinweis: Von fehlerhafter Schwerpunktsetzung würde es zeugen, in einem solch unproblematischen Fall in aller Ausführlichkeit die Theorien zum unmittelbaren Ansetzen zu erörtern. IV. Rechtswidrigkeit (+) V. Schuld der Täter handelt ohne Schuld, wenn Schuldaus-schließungs- oder Entschuldigungsgründe vorliegen P.: Schuldfähigkeit nach § 20 StGB: biologischer oder psychologischer Mangel u. Ausschluss der Unrechtseinheit o. der Steuerungsfähigkeit Alkoholisierung als krankhafte seelische Störung o. tiefgreifende Bewusstseinsstörung (str.)
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II. Wiederholung Strafrecht AT
unter Gesamtschau der wesentlichen objektiven u. subjekti-ven Umstände zu ermitteln, wie bspw. Alkoholgewöhnung, Tagesform, Konstitution des Täters u. Täterverhalten (plan-volles Agieren; Ausfallerscheinungen) (weiterführend Per-ron/Weißer, in: Schönke/Schröder, § 20, Rn. 16c ff.) 3-Promille-Grenze als Anhaltspunkt (3,3 Promille aufgrund der Hemmschwellentheorie bei Tötungsdelikten) kein naturwissenschaftlicher Erfahrungssatz (Eschelbach, in: BeckOK-StGB, § 20 Rn. 23 m.w.N.) führt zu Erörterungspflicht des Tatgerichts im Urteil (vgl. OLG Naumburg BeckRS 2010, 20447), i.d.R. unter Hinzu-ziehung eines Sachverständigen
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Anmerkung: Der BGH hat beispielsweise in einem relativ ak-tuellen Urteil (NJW 2012, 2672) sogar den Zustand des § 21 StGB bei 3,03 Promille – der Sachverständige ging von 3,46 Promille aus – verneint. Zur Begründung hat der BGH die Tatbegehung u. dass der Angeklagte trotz erheblichen Alkoholkonsums insgesamt „sein Berufsleben ohne Einschränkungen unter Kontrolle“ hatte sowie nahezu gleichbleibendes Verhalten auch bei weniger Al-koholkonsum zeigte, herangezogen. hier: „nur“ 2,5 Promille u. keine sonstigen Anzeichen für fehlende => A handelt schuldhaft Hinweis: Es kommt allenfalls verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht, die zu einer fakultativen Strafmilderung nach § 49 I StGB führt und eine Frage der Strafzumessung dar-stellt. Ein kurzer Hinweis hierauf darf erfolgen.
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II. Wiederholung Strafrecht AT
VI. Persönlicher Strafaufhebungsgrund: Rücktritt, § 24 StGB Indem A aufhörte, die bewusstlose E zu würgen, könnte er nach § 24 I StGB strafbefreiend vom Versuch zurück-getreten sein. Voraussetzungen des Rücktritts des Einzeltäters, § 24 I StGB: I. Kein fehlgeschlagener Versuch II. Erforderliche Rücktrittshandlung/Unbeendeter oder beendeter Versuch III. Freiwilligkeit
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Kein fehlgeschlagener Versuch fehlgeschlagener Versuch = wenn der Täter annimmt, dass er den tatbestandlichen Erfolg nicht mehr oder nicht ohne wesentliche Zäsur herbeiführen kann Hinweis: Die Figur des fehlgeschlagenen Versuchs ist gesetzlich nicht vorgesehen, wird aber in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt. Einige Literaturstimmen lehnen das Kriterium allerdings ab und lösen die Probleme des Fehlschlags über die Freiwilligkeit. P.: Das Anzünden ist aus Sicht des A gescheitert – ihm stand aber immer noch das Würgen als weitere Hand-lungsoption zur Verfügung.
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Fehlschlag des Versuchs bei mehraktigem Tatgeschehen Einzel-akts-theorie = jeder Einzelakt wird selbst-ständig betrachtet, sodass jeweils ein selbstständiger (fehlgeschla-gener) Versuch vorliegt - Begründung: nur wer nach sei-ner Vorstellung noch nicht end-gültig über das Schicksal des Opfers entschieden hat, soll die Möglichkeit haben zurückzutreten (Puppe, AT II, § 36 Rn. 24). - A kann zwar noch vom Würgen, nicht aber vom Anzünden, zu-rücktreten. - Kritik: Auseinander-reißen eines einheit-lichen Lebensvorgangs; Einschränkung der Rücktrittsmöglichkeiten (Opferschutz)
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Lehre vom Pla-nungs-horizont = Versuch nach Ablauf des geplanten Handlungsprogramms fehlgeschlagen - Da A wohl (allenfalls) das Anzünden geplant hat, wäre der Versuch bereits fehlgeschlagen. - Kritik: nur bei Tätern mit Tatplan anwendbar (je detaillierter der Tatplan ausgearbeitet ist, desto geringer sind die Möglichkeiten des Rücktritts) Gesamt-betrach-tungs-lehre (BGH) = mehrere Einzelakte werden ge-meinsam betrachtet: nicht fehlge-schlagen, wenn es dem Täter aus seiner Sicht möglich ist, die Tat auf eine andere Weise u. ohne zeitlich relevante Zäsur doch noch zu vollenden
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II. Wiederholung Strafrecht AT
Gesamt-betrach-tungs-lehre (BGH) Begründung: weitgehende Rück-trittsmöglichkeiten dienen dem Opferschutz Da Anzünden und Würgen in en-gem Zusammenhang stehen und kein Anhaltspunkt besteht, dass A das Würgen aus seiner Sicht nicht fortführen kann, Versuch nicht fehlgeschlagen. - Kritik: der skrupellose Täter kann sich beliebig viele Fehlschläge leisten und dennoch strafbefreiend zurücktreten aber: Eingrenzung im-mer durch die Erreich-barkeit der Fortführung aus Tätersicht hier demnach kein fehlgeschlagener Versuch des A
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II. Wiederholung Strafrecht AT
2. Erforderliche Rücktrittshandlung Wiederholung: Welche Rücktrittshandlung erforderlich ist, richtet sich danach, ob ein beendeter Versuch (Vollendung verhindern, § 24 I 1 Alt. 2 StGB) oder unbeendeter Versuch (weitere Aus-führung der Tat aufgeben, § 24 I 1 Alt. 1 StGB) vorliegt. unbeendeter Versuch = wenn der Täter aus seiner Sicht noch nicht alles Erforderliche zur Erfolgsher-beiführung getan hat beendeter Versuch = wenn der Täter aus seiner Sicht bereits alles Erforderliche zur Erfolgsherbeiführung getan hat
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II. Wiederholung Strafrecht AT
str. auf welchen Zeitpunkt bei der Tätersicht abzustellen ist: Tatplantheorie: Vorstellung bei Tatbeginn entscheidend, wenn ein Tatplan besteht, ansonsten bei der letzten Ausführungshandlung: hier ist unklar, ob A einen Tatplan hatte, daher ist in dubio pro reo auf die letzte Ausführungshandlung abzustellen => unbeendeter Versuch Lehre vom Rücktrittshorizont (BGH): Vorstellung bei der letzten Ausführungshandlung entscheidend => unbeendeter Versuch Streitentscheidung nicht erforderlich: unbeendeter Versuch => Aufgeben der weiteren Tatausführung ausreichend
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