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Die Rechte an der Erfindung und am Patent
XI. Die Rechte an der Erfindung und am Patent
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Rechte 1. Recht an der Erfindung (Erfinderrecht)
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Rechte a) Inhalt (1) Vermögen: Recht auf das Patent (§ 6 PatG)
- Erfinder oder Rechtsnachfolger (natürliche Person) - Erfindergemeinschaft (Gemeinsame Erfindung) - Erstanmelder (Unabhängige Erfindung/Doppelerfindung) (2) Persönlichkeit: Erfinderpersönlichkeitsrecht (§ 63 PatG)
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Rechte b) Entstehung Schöpfungsvorgang (Realakt)
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Rechte c) Beendigung (1) Keine Patentanmeldung
Veröffentlichung der Erfindung (2) Patentanmeldung Patenterteilung
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Rechte d) Unvollkommenes absolutes Immaterialgüterrecht
(1) Kein Verbotsrecht (2) Entschädigungsanspruch (§ 33 PatG)
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Rechte 2. Recht auf Erteilung des Patents (§ 7 PatG) Anmelder
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Rechte 3. Recht aus dem Patent
a) Verbot der unmittelbaren Benutzung (§ 9 PatG) (1) Erzeugnis Herstellen, Anbieten, In-Verkehr-Bringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen (2) Verfahren - Anwenden oder Anbieten - Anbieten, In-Verkehr-Bringen, Gebrauchen, Einführen oder Besitzen des durch das Verfahren unmittelbar hergestellten Erzeugnisses
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Rechte b) Verbot der mittelbaren Benutzung (§ 10 PatG) (1) Mittel
(a) Anbieten oder Liefern (b) Zur Benutzung der patentierten Erfindung (c) Bezug zu einem wesentlichen Element der Erfindung - Wesentliches Element der Erfindung oder - Eignung, mit einem wesentlichen (nämlich im Patentanspruch erwähnten) Erfindungselement funktional zusammenzuwirken, so dass es zu einer Verwirklichung des Erfindungsgedankens kommt. (d) Nicht: Allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse
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Rechte (2) Eignung und Bestimmung für Benutzung
(a) Kenntnis des Dritten oder (b) Offensichtlichkeit
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Rechte c) Entstehung (§ 58 Abs. 1 Satz 3 PatG)
Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt
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Rechte d) Beendigung Erlöschen des Patents
(1) Ablauf der Schutzdauer (§§ 16, 16a PatG) (2) Verzicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) (3) Nichtzahlung Jahresgebühr (20 Abs. 1 Nr. 2 PatG)
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Rechte e) Berechtigter Patentinhaber
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Rechte 4. Anmelder ≠ Berechtigter
a) Einspruch (§§ 59, 21 Abs. 1 Nr. 3, 7 Abs. 2 PatG) b) Nichtigkeitsklage (§ 81, § 22, § 21 Abs. 1 Nr PatG) c) Vindikationsklage (§ 8 PatG)
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Rechte 5. Rechtsgeschäfte
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Rechte a) Übertragung (§ 15 Abs. 1 PatG)
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Verpflichtungs-geschäft (§§ 453, 433 BGB) Verfügungsgeschäft
Übertragung (vermögensrechtliche Komponente) Verpflichtungs-geschäft (§§ 453, 433 BGB) Verfügungsgeschäft (§§ 413, 398 ff. BGB)
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Rechte b) Nutzung (§ 15 Abs. 2 PatG)
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(Nutzungs- und Verbotsrecht)
Lizenzen schuldrechtlich dinglich einfach (Nutzungsrecht) ausschließlich (Nutzungs- und Verbotsrecht)
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Das Erlöschen eines Patents
XII. Das Erlöschen eines Patents
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Nichtzahlung Jahresgebühr
Erlöschen „ex nunc“ Verzicht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG) Nichtzahlung Jahresgebühr (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 PatG) Ablauf Schutzdauer (§ 16 PatG)
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Erlöschen „ex tunc“ Widerruf (§ 21 PatG) Beschränkung (§ 64 PatG)
-> teilweises Erlöschen Einspruch (§ 59 PatG) Antrag (§ 64 PatG) -> vollständiges Erlöschen Nichtigkeitsklage (§ 81 PatG)
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Ergänzende Schutzzertifikate
XIII. Eine Besonderheit: Ergänzende Schutzzertifikate
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Ergänzende Schutzzertifikate
1. Wozu dienen ergänzende Schutzzertifikate?
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Ergänzende Schutzzertifikate
§ 16 Abs. 1 Satz 1 PatG: Das Patent dauert zwanzig Jahre, die mit dem Tag beginnen, der auf die Anmeldung der Erfindung folgt.
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Ergänzende Schutzzertifikate
Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich für: a) Arzneimittel (§ 21 AMG) b) Pflanzenschutzmittel (§ 28 PflSchG)
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Ergänzende Schutzzertifikate
Problem: Mehrjährige Dauer der Genehmigungsverfahren
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Ergänzende Schutzzertifikate
1. Folge: Verringerung der Dauer des tatsächlichen Patentschutzes durch den Zeitraum zwischen der Einreichung einer Patentanmeldung für ein neues Arznei- bzw. Pflanzenschutzmittel und der Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben Arznei- bzw. Pflanzenschutzmittels
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Ergänzende Schutzzertifikate
2. Folge: Unzureichende Laufzeit für die Amortisierung der in der Forschung vorgenommenen Investitionen und für die Aufbringung der nötigen Mittel für den Fortbestand einer leistungsfähigen Forschung.
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Ergänzende Schutzzertifikate
3. Folge: Unzureichender Schutz, der nachteilige Auswirkungen auf die pharmazeutische Forschung sowie die Pflanzenschutzforschung und damit auf die Wettbewerbsfähigkeit dieser Wirtschaftsbereiche hat.
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Ergänzende Schutzzertifikate
4. Folge: Gefahr, dass die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft gelegenen Forschungszentren nach Ländern verlagert werden, die einen größeren Schutz bieten.
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Ergänzende Schutzzertifikate
Zweck der ergänzenden Schutzzertifikate für Arznei- und Pflanzenschutzmittel: Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen, wie sie insbesondere die nordamerikanische und die japanische Industrie vorfinden.
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Ergänzende Schutzzertifikate
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 16a PatG)
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Ergänzende Schutzzertifikate
Patent für Erzeugnis (Grundpatent) Kein bereits erteiltes Zertifikat Genehmigung für das Inverkehrbringen Erste Genehmigung
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Wirkstoff-zusammen-setzung
Patent für Erzeugnis Arzneimittel Wirkstoff Wirkstoff-zusammen-setzung
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Patent für Erzeugnis Pflanzenschutzmittel Wirkstoff-zusammen-setzung
Stoffe Mikro-organismen einschließlich Viren
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Ergänzende Schutzzertifikate
3. Was sind die Wirkungen des ergänzenden Schutzzertifikats?
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Ergänzende Schutzzertifikate
Genehmigte Verwendungen des Erzeugnisses Rechte entsprechend dem Grundpatent
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Ergänzende Schutzzertifikate
Laufzeit des Zertifikats Zeitraum zwischen abzüglich fünf Jahre höchstens fünf Jahre ab Ablauf der Laufzeit des Patents Anmeldung des Patents und erste Genehmigung
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Ergänzende Schutzzertifikate
Besonderheit: Pädiatrische Bevölkerungs-gruppe Definition: Personen ab Geburt bis 18 Jahre Folge: Verlängerung der Laufzeit um sechs Monate Zweck: Förderung der Verwendbarkeit von Arzneimitteln in der pädiatrischen Bevölkerungsgruppe
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Ergänzende Schutzzertifikate
4. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der ergänzenden Schutzzertifikate
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Ergänzende Schutzzertifikate
Verordnungen (EG) Nr. 1768/92 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel Nr. 1610/96 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel Nr. 1901/2006 über Kinderarzneimittel
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Das Nichtigkeitsverfahren
XIV. Das Nichtigkeitsverfahren
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Nichtigkeitsverfahren
1. Zulässigkeit der Klage
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Nichtigkeitsverfahren
Kläger - Grundsatz: Jedermann - Ausnahme: Verletzter bei widerrechtlicher Entnahme (§ 81 Abs. 3 PatG)
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Nichtigkeitsverfahren
b) Beklagter (§ 81 Abs. 1 Satz 2 PatG) - Eingetragener Patentinhaber - Inhaber der Zwangslizenz
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Nichtigkeitsverfahren
c) Zeitpunkt (§ 81 Abs. 2 Satz 1 PatG) - Ablauf Einspruchsfrist - Abschluss Einspruchsverfahren
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Nichtigkeitsverfahren
d) Gebühren (§ 2 PatKostG) (1) Gegenstandswert (§§ 39 ff. GKG) (2) Gebührenhöhe (§ 34 GKG) - Verfahren im Allgemeinen (Nr = 4,5) - Ohne streitiges Urteil (Nr = 1,5)
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Nichtigkeitsverfahren
e) Zuständigkeit (§ 81 Abs. 4 Satz 1 PatG) Bundespatentgericht (Nichtigkeitssenate)
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Nichtigkeitsverfahren
2. Begründetheit der Klage
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Nichtigkeitsverfahren
a) Nichtigkeit eines Patents (§ 22 PatG) (1) Fehlende Patentfähigkeit (2) Fehlende Ausführbarkeit (3) Widerrechtliche Entnahme (4) Unzulässige Erweiterung der Anmeldung (5) Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des Patents
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Nichtigkeitsverfahren
b) Nichtigkeit eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 16a Abs. 2 PatG i. V. m. § 22 PatG) (1) Fehlende Patentfähigkeit (2) Fehlende Ausführbarkeit (3) Widerrechtliche Entnahme (4) Unzulässige Erweiterung der Anmeldung (5) Unzulässige Erweiterung des Schutzbereichs des Patents
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Nichtigkeitsverfahren
c) Erteilung oder Rücknahme einer Zwangslizenz (§ 24 PatG)
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Nichtigkeitsverfahren
d) Anpassung der Vergütung für eine Zwangslizenz (§ 24 Abs. 6 Satz 5 PatG)
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Nichtigkeitsverfahren
3. Welcher Widerrufsgrund liegt vor?
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a) Offenlegungsschrift
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b) Patentschrift
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Ein Übungsfall zum Nichtigkeitsverfahren
XV. Ein Übungsfall zum Nichtigkeitsverfahren
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Eingetragenes europäisches Patent EP 1 776 553 B1
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Merkmalsgliederung EP 1 778 553 B1
Beschreibung 1.0 Sicherheitsbeutel für den Transport von Wertsachen, insbesondere Geldscheinen 1.1 mit einer Zugangsöffnung (15) zu einem Innenraum des Sicherheitsbeutels (10) 1.2 und einer Verschlussvorrichtung (16), mittels der die Zugangsöffnung (15) verschließbar ist, 1.3 wobei der Sicherheitsbeutel (10) in einem ersten Bereich (A) luft- und flüssigkeitsdurchlässig ist 1.4 und in einem zweiten Bereich (B) aus einer Kunststofffolie besteht 1.5 und wobei die Zugangsöffnung (15) und die Verschlussvorrichtung (16) in der Kunststofffolie (14) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass 1.6 der luft- und flüssigkeitsdurchlässige erste Bereich (A) von einem Kunststoffvlies oder -gewebe (28) gebildet ist.
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Mit Nichtigkeitsklage angegriffen, in der folgende Druckschriften genannt sind:
73
K6
74
K10
75
K10
76
K23
77
K23
78
K27
79
K28
80
K30
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XVI. Exkurs: Das Gebrauchsmuster
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Die Voraussetzungen im Einzelnen
Gebrauchsmuster Erfindung Neuheit Erfinderischer Schritt Gewerbliche Anwendbarkeit
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Pflanzensorten und Tierarten
Erfindung ≠ Verwertung = Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten Pflanzensorten und Tierarten Verfahren
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Neuheit § 3 GebrMG (1) Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
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Neuheit Erfindung ≠ Stand der Technik
Alle Kenntnisse vor dem Zeitrang der Anmeldung, die durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
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Erfinderische Tätigkeit
§ 4 PatG Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
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Erfinderische Tätigkeit
Erfindung ergibt sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik.
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Gewerbliche Anwendbarkeit
§ 5 PatG Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
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Gewerbliche Anwendbarkeit
Herstellung oder Benutzung auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft
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Die Besonderheit im bundesdeutschen Recht:
XVII. Die Besonderheit im bundesdeutschen Recht: Das Trennungsprinzip
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Nichtigkeits-verfahren Verletzungs-verfahren
Unterscheidung Erteilungsverfahren Nichtigkeits-verfahren Verletzungs-verfahren
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Anmeldung oder Einspruch
Erteilungsverfahren Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde Bundespatentgericht Beschwerde Bundessortenamt mit Sitz in Hannover Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Ministerin Ilse Aigner, CSU Zulassung von Pflanzensorten – rechtlicher Schutz von neuen Pflanzenarten Deutsches Patent- und Markenamt Anmeldung oder Einspruch
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Nichtigkeitsverfahren
Bundesgerichtshof Berufung Urteil Bundessortenamt mit Sitz in Hannover Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Ministerin Ilse Aigner, CSU Zulassung von Pflanzensorten – rechtlicher Schutz von neuen Pflanzenarten Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage
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Verletzungsverfahren
Bundesgerichtshof Revision Oberlandesgericht Berufung Bundessortenamt mit Sitz in Hannover Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – Ministerin Ilse Aigner, CSU Zulassung von Pflanzensorten – rechtlicher Schutz von neuen Pflanzenarten Landgericht Verletzungsklage
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Zuständigkeit des Bundespatentgerichts
Beschwerden Klagen gegen Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts auf Erklärung der Nichtigkeit Patente Marken Nationale Patente Europäische Patente Geschmacks-muster Topographien
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Der Schutzumfang eines Patents oder „Auf jedes Wort kommt es an!“
XVII. Der Schutzumfang eines Patents oder „Auf jedes Wort kommt es an!“
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Unklare alltägliche Formulierungen
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„Mmmh, schmeckt gar nicht mal so gut.“
„Treffen sich zwei, einer kommt nicht!“ „Wenn ich nicht wüsste, du bist es, würde ich denken, du wärst es.“
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Unklare juristische Formulierungen am Beispiel eines Patents
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Glasschiebewand
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Patent DE 196 34 389 Ortsveränderbare Schiebewand,
die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten Laufschiene laufen und die im bodennahen Bereich keine Schwellen und Führungen benötigen, bestehend aus einzelnen Flügeln, deren flächiges Material aus Isolierglas besteht, wobei jeweils zwischen den beiden beabstandeten einzelnen Glasscheiben (2, 3) des Isolierglases im oberen horizon-talen Endbereich eine Zwischenlage (4) zur Anbindung der Laufwagen (10) über Aufnahmebohrungen (9), und im unteren horizontalen Endbereich eine Zwischenlage (5) mit einer Bürstendichtung (6) eingelassen ist...
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Was ist unter „benötigen“ zu verstehen?
Ortsveränderbare Schiebewand, die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten Laufschiene laufen ? und die im bodennahen Bereich keine Schwellen und Führungen benötigen,
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Korrekte Formulierung
Ortsveränderbare Schiebewand, die im oberen Teil eine Vorrichtung mit Laufwagen aufweist, welche in einer unter einer Gebäudedecke befestigten Laufschiene laufen, und die im bodennahen Bereich keine Schwellen und Führungen benötigt,
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Was ist eine „Zwischenlage“?
wobei jeweils zwischen den beiden beabstandeten einzelnen Glas-scheiben des Isolierglases im oberen horizontalen Endbereich eine Zwischenlage zur Anbindung der Laufwagen über Aufnahmebohrungen und im unteren horizontalen Endbereich eine Zwischenlage mit einer Bürstendichtung eingelassen ist.
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Zwischenlagen Einlage (Abstandhalter/Trageelement)
Einlage bzw. Rahmen (Abstandhalter/Trage-/ Randabschlusselement) Einlage bzw. Rahmen (Abstandhalter/Trage-/ Randabschlusselement)
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XVIII. Der Wert eines Patents
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1. Vorüberlegungen zur Wertermittlung
Wert eines Patents 1. Vorüberlegungen zur Wertermittlung
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Wert eines Patents Wert Volkswirtschafts-lehre Arbeitswerttheorie
(Arbeitszeit) Subjektive Werttheorien (Nutzen für den Käufer) Objektive Werttheorien (Wert des Produkts an sich) Angebot (Produktionskosten) Nachfrage
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Wert eines Patents Wert Erfindung (-) Patent (+)
110
Fremde Nutzung (Ausschluss Dritter)
Wert eines Patents Wert = Zweck eines Patents Schutzrecht Vermögensgegenstand Eigene Nutzung Fremde Nutzung (Ausschluss Dritter) Aktiva Aktiva Kreditsicherung
111
Wert eines Patents Kriterien Zitierung in Druckschriften
Bestand nach Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren Schutzbereich des Patents Ergänzung anderer Patente Dauer des Patents
112
Wert eines Patents Arten des Wertes qualitativ (nicht monetär)
quantitativ (monetär) Strategie („Vorratspatente“) Image
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(„Das Patent hat einen Wert in Höhe von 100.000,- €.“)
Wert eines Patents Beispiele qualitativ („Das Patent schützt eine wichtige Technologie und kann effizient durchgesetzt werden. Allerdings sind noch erhebliche Investitionen erforderlich.“) quantitativ („Das Patent hat einen Wert in Höhe von ,- €.“)
114
2. Ermittlung des monetären Wertes eines Patents
Wert eines Patents 2. Ermittlung des monetären Wertes eines Patents
115
Wert eines Patents Quantitativer Wert Kostenmethode Marktmethode
Ertragsmethode (vgl. EPO: Patentportfolio-Management und Patentbewertung)
116
Wert eines Patents Kostenmethode
Kosten für die interne oder externe Entwicklung und Patentierung einer ähnlichen Erfindung
117
bei vergleichbaren Transaktionen der letzten Zeit erzielt wurden
Wert eines Patents Marktmethode Preise, die bei vergleichbaren Transaktionen der letzten Zeit erzielt wurden
118
Wert eines Patents Ertragsmethode
Nettobarwert des Patents auf der Grundlage des geschätzten künftigen Ertrags
119
Wert eines Patents 3. Vorgehen bei der monetären Bewertung von Patenten
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Wert eines Patents DIN 77100 Definition Bewertungs-gegenstand
Definition Bewerter Definition Bewertungsanlass Definition Bewertungs-zeitpunkt Definition Verwertungs-szenario
121
Wert eines Patents 4. Gründe für die Bewertung von Patenten
122
Wert eines Patents Interne Gründe Kosten-optimierung
Entlohnung der Erfinder Anpassung der Patent- an die Geschäftsstrategie
123
Wert eines Patents Externe Gründe Insolvenz, Finanzierung
Schadensersatz Lizenzvergabe Rechnungslegung Unternehmens-kauf
124
XIX. Patentstrategien
125
Patentstrategien Aspekte Ob? Wer? Welche? Wann und wie lange? Wo?
126
Patentstrategien Sollen Erfindungen überhaupt patentiert werden („ob“)? Vorratspatente (Wirtschaftliche Verwertung?) Sperrpatente (Behinderung Dritter) Normale Patente
127
Welche Erfindungen sollen patentiert werden?
Patentstrategien Welche Erfindungen sollen patentiert werden? Alle Erfindungen Bestimmte Erfindungen Produktbereich (z.B. Fahrradträger) Marktsegment (z.B. E-Bikes)
128
Wo sollen Erfindungen patentiert werden?
Patentstrategien Wo sollen Erfindungen patentiert werden? National International Europa
129
Patentstrategien Wann sollen Erfindungen patentiert werden?
Sofort nach der Erfindung Nach Verbreitung neuer Techniken Nach Beobachtung des Marktes
130
Patentstrategien Wie lange sollen Erfindungen patentiert werden?
20 Jahre Solange die Erfindung noch aktuell ist Solange das Patent Gewinne abwirft
131
Patentstrategien Wer? Übertragung Lizenzen („Kreuzlizenz“)
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Schliersee (aus dem Boot fotografiert)
133
Vielen Dank für Ihr Interesse!
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