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KOS und TISG Weiterbildungstag
Dietfurt, 30. November 2017 Fragen der KOS Mitglieder zum Sozialhilfegesetz SHG 381.1 Anliegen St.Gallen Klärung verschiedener Fragen, Schulung... Sammlung der eigenen Fragen, Umfrage bei Gemeinden, Austausch mit Roger Hochreutener, Aufarbeitung für KOS-Vorstandssitzung, Rückmeldungen der Vorstandsmitglieder innerhalb von 14 Tagen, teilweise verschiedene Haltung Anschliessend sind keine weiteren Diskussionen erfolgt, jede Gemeinde arbeitet an der Umsetzung, teilweise Klärung der Umsetzung erst mit Rechtsprechung, Präsentation wird auf Homepage der KOS hochgeschaltet Christoph Hostettler, Abteilungsleiter Persönliche Sozialhilfe, Soziale Dienste St.Gallen
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Sozialhilfegesetz SHG: IV. Nachtrag
Der IV. Nachtrag wurde ohne Gegenstimme mit einer Enthaltung im Kantonsrat verabschiedet. Grosse Arbeit dahinter, Vertrauensbeweis! Vertrauen in die Institution der Sozialhilfe = wichtigstes Gut!
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2. Betreuende Sozialhilfe
Art. 7 Grundsatz Betreuende Sozialhilfe erhält, wer weder durch eigene Bemühungen noch durch den Beizug Dritter: der Hilfebedürftigkeit vorbeugen oder eine persönliche Notlage beheben kann.
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Definition von «betreuender Sozialhilfe»?
Frage Antwort Definition von «betreuender Sozialhilfe»? Welche Angebote fallen darunter? V. Nachtrag SHG: Vernehmlassung z.B. SpF gem. Art. 18, 2b: Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf:... die Kosten für die betreuende Sozialhilfe insbesondere sozialpädag. Familienbegleitung.
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2. Betreuende Sozialhilfe
Art. 8b lit. b Abs. 1 Bekanntgabe der Personendaten Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe geben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, im Einzelfall ohne Einwilligung der betroffenen Person bekannt, wenn: die Daten für den Empfänger zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich sind und die Bekanntgabe dazu dient, die soziale oder berufliche Integration zu fördern, und der Bekanntgabe keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
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Frage Antwort Grosser Ermessensspielraum? Konkretisierung der KOS? Empfänger auch schützenswerter Daten? Bestimmung läuft unter Titel «betreuende Sozialhilfe» Punkte a – c müssen kumulativ erfüllt sein wahrscheinlich ein eher kleiner Personenkreis, auf den diese Bestimmung anwendbar ist Mit Vollmachten arbeiten!
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 9 lit. a) Abs. 1bis Grundsatz Der Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe fällt dahin, wenn der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht wird.
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Hinfall des Anspruches oder Verfügung nötig?
Frage Antwort Hinfall des Anspruches oder Verfügung nötig? Verhältnis zwischen Art. 9 lit. a Abs. 1bis und Art. 17a? Bestimmung bezieht sich auf laufenden SH-Bezug „fällt dahin“ SKOS A.8.3: «Nichteintreten auf Gesuch» Abweisungsentscheid Nichteintretensentscheid «Leistungseinstellung mangels Nachweis der Bedürftigkeit» Verfügung notwendig Art. 17a Einstellung von Leistungen
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 9a lit. b) Abs. 1 Ausnahmen Unter Vorbehalt abweichender staatsvertraglicher Bestimmungen haben Ausländerinnen und Ausländer keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe nach diesem Erlass, wenn sie lediglich über eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder über keine Aufenthaltsbewilligung verfügen.
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Kurzaufenthaltsbewilligung L
Frage Antwort Welche «abweichenden staatsvertraglichen Bestimmungen»? Welcher Personenkreis? Kurzaufenthaltsbewilligung L Stellensuchende EU … Nothilfe kommt anstelle von Sozialhilfe zum Tragen.
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 9b Nothilfe a) Anspruch und Umfang 1 Anspruch auf Nothilfe haben Personen, die: keinen Anspruch auf finanzielle Sozialhilfe haben und während ihres Aufenthalts im Kanton in Not geraten und keine oder nicht rechtzeitig Hilfeleistung durch Dritte erhalten. 2 Die Nothilfe umfasst die zeitlich befristete, minimale Grundversorgung.
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Ansätze entsprechen den Vorgaben im Asylbereich
Frage Antwort Höhe der Nothilfe? Was heisst rechtzeitig? Was heisst zeitlich befristet? Ansätze entsprechen den Vorgaben im Asylbereich siehe KOS-Praxishilfe Art. 12 BV muss eingehalten werden. Nothilfe solange notwendig Abs. 1 kumulativ SKOS A.9: Nothilfe wird an Personen ausgerichtet, die kein Recht auf einen Verbleib in der Schweiz haben und in einer existenziellen Notlage sind.
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 9c lit b Kostenersatz Abs. 1 Der Kanton leistet einer politischen Gemeinde Kostenersatz für Nothilfe nach Art. 9b dieses Erlasses, wenn: die Nothilfe an Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz im Ausland, die sich vorübergehend und ohne Aufenthaltsbewilligung im Kanton aufhalten, ausgerichtet wird und die Unterstützungskosten Fr. 500 übersteigen.
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Regelung Ablauf? Fallführung?
Frage Antwort Regelung Ablauf? Fallführung? AfSo wird weitere Informationen aufbereiten direkte Koordination mit Spitälern Information an Gemeinde als Kostenträger, zur Abtretung der Fallführung für den Kostenersatz Sicherstellung internationaler Rechtsansprüche Bagatellfälle» bis Fr bleiben bei der Gemeinde
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 11 Bemessung Abs. 1bis Die Bemessung orientiert sich an den Richtlinien der St.Gallischen Konferenz der Sozialhilfe. Die Regierung erklärt diese Richtlinien für allgemein verbindlich, wenn sie von der Vereinigung St.Galler Gemeindepräsidentinnen und Gemeindepräsidenten anerkannt sind und wenigstens zwei Drittel der Räte der politischen Gemeinden dies beantragen oder die Räte von politischen Gemeinden, die zusammen wenigsten zwei Drittel der Wohnbevölkerung des Kantons umfassen, dies beantragen oder wenigstens ein Zehntel der politischen Gemeinden die Ansätze nach diesen Richtlinien grundsätzlich unterschreitet.
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Frage Antwort KOS-Praxishilfe enthält Richtwerte und Erläuterungen: Was kommt zur Anwendung? VSGP : Anpassung der KOS- Richtlinien genehmigt und Praxishilfe der KOS per genehmigt GB, IZU und EFB, Vermögensfreibeträge VSGP hat alle Gemeinden aufgefordert, die neuen Richtlinien anzuwenden. Verschiedene Gemeinden haben die KOS-Praxishilfe für verbindlich erklärt.
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 11a b) Verfahren Abs. 1 Die zuständige Gemeinde verfügt die Bemessung der finanziellen Sozialhilfe aufgrund der im Einzelfall festgestellten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Sie kann auf eine Begründung der Verfügung verzichten.
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Verzicht auf Begründung auch für andere Sachverhalte? Nein.
Frage Antwort Verzicht auf Begründung auch für andere Sachverhalte? Nein. Sachverhalte müssen verfügt werden Bemessung = Verzicht auf Begründung
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 12a Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration 1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können mit der hilfebedürftigen Person Massnahmen zur Förderung ihrer sozialen und beruflichen Integration vereinbaren, insbesondere Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen; Therapien; Beratungen; gemeinnützige Tätigkeiten. Unentgeltliche Betreuungsarbeit gilt als gemeinnützige Tätigkeit. 2 Die Teilnahme an Massnahmen nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird bei der Bemessung der finanziellen Sozialhilfe angemessen berücksichtigt.
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Frage Antwort Was heisst „vereinbaren“? Was sind „Therapien“? „Pflicht“ zur Therapie? IZU und EFB? Beratung, Zielvereinbarung, Auflagen, etc. Einsicht als Voraussetzung für Erfolg einer therapeutischen Massnahme Abs. 2 = IZU / EFB
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 12b Bedingungen und Auflagen Abs. 2 Wer sein Kind selbst betreut, kann während 6 Monaten seit der Geburt nicht zur Annahme einer Arbeit oder zu Massnahmen zur beruflichen Integration verpflichtet werden.
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GEB (Elternschaftsbeiträge):
Frage Antwort Darf z.B. ein arbeitsloser Vater auch nicht zur Arbeit verpflichtet werden? Arbeitsaufnahme / Ausbildung GEB (Elternschaftsbeiträge): wenigstens ein Elternteil muss sich persönlich der Pflege und Erziehung widmen. Deshalb: der Vater muss seiner Arbeitssuche nachkommen. Thema Arbeitsaufnahme oder Ausbildung sowie Kinderbetreuung aktiv bearbeiten SKOS und KOS-Praxishilfe: C.1.3 Familie ...“Erwartet wird eine Erwerbstätigkeit oder eine Teilnahme an einer Integrationsmassnahme, spätestens wenn das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat.“ „Vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist eine umfassende Beurteilung der konkreten Umstände vorzunehmen.“...
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 17 Sanktionen Abs. 1 lit. e) – g) Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere: ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit ablehnt; zumutbare Massnahmen zur sozialen und beruflichen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses ablehnt; Leistungen zweckwidrig verwendet; ein ihr zustehendes Einkommen nicht geltend macht oder die Veräusserung von Vermögenswerten verweigert; ...
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Frage Antwort Auflagen verfügen oder Weigerung ausreichend für Kürzung? Beratungsgespräch: Klärung Vorgehen, Auflagen, Ziele Weigerung: Auflage mit „Zwischenverfügung“ anzeigen Prüfung der Einhaltung Kürzung verfügen Verweigerung bei fehlender Anspruchsvoraussetzung oder Verletzung der Subsidiarität = Art. 9 Bedarf von Kindern ist ausgenommen!
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 17 Sanktionen Abs. 1 lit. h) Finanzielle Sozialhilfe wird verweigert oder angemessen um 5 bis zu höchstens 30 Prozent und zeitlich befristet gekürzt, wenn die hilfesuchende Person insbesondere: ... die Abhängigkeit von der finanziellen Sozialhilfe durch vorsätzliche Vermögensminderung oder Misswirtschaft herbeigeführt hat.
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Frage Antwort Vermögensminderung und Misswirtschaft: Beispiele? rechtsmissbräuchlicher Bezug von Sozialhilfe, d.h. Person stellt sich absichtlich finanziell schlechter Kapitalbezüge z.B. Freizügigkeitsleistungen, Erbschaften, hohe Einkommen zeitnah zum Sozialhilfebezug
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 17a b) Einstellung von Leistungen Finanzielle Sozialhilfe wird eingestellt, wenn der hilfesuchenden Person: die Leistungen nach Art. 17 dieses Erlasses gekürzt wurden, weil sie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Arbeit, die Veräusserung von Vermögenswerten oder die Geltendmachung eines ihr zustehenden Einkommens verweigert sowie schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine angemessene Frist zur Annahme der Arbeit oder zur Geltendmachung des ihr zustehenden Einkommens angesetzt wurde.
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Zuerst Kürzung, dann Einstellung?
Frage Antwort Zuerst Kürzung, dann Einstellung? Verweigerung kann Einstellung zur Folge haben Prozess mit KlientIn gehen über Kürzung und Einstellung lit. a) = Inhalt lit. b) = Verfahren, d.h. schriftlich und unter Androhung der Einstellung
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 17a b) Einstellung von Leistungen Abs. 2 Von einer Einstellung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der Bedarf für minderjährige Kinder ausgenommen, die keinen eigenständigen Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 haben.
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Frage Antwort Was umfasst der Bedarf der Kinder? Einstellung der Sozialhilfe = Meldung an Kesb, sofern Kinder betroffen sind Einstellung bezieht sich auf den Grundbedarf Alternative Meinung: Sozialhilfe als Ganzes sei einzustellen
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 18 Rückerstattung Abs. 1bis Nicht zur Rückerstattung verpflichtet ist, wer: nach der Geburt seines Kindes Sozialhilfe bezieht, wobei die Rückerstattungspflicht für 6 Monate seit Geburt des Kindes entfällt; sein Kind betreut, für das kein Unterhaltsbeitrag festgelegt wurde, der den gebührenden Unterhalt deckt. für sich während der Minderjährigkeit oder bis zum Abschluss einer in dieser Zeit begonnenen Ausbildung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahres, finanzielle Sozialhilfe bezogen hat.
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lit. b) – zwei Meinungen:
Frage Antwort lit. a und b): Ist die ganze Sozialhilfe der ganzen Unterstützungseinheit nicht rückerstattungspflichtig oder nur der Teil des Kindes? Unterhaltsbeitrag = Bar- und Betreuungsunterhalt? lit. a) Wegfall MUB SH ist vollumfänglich nicht rückerstattungspflichtig lit. b) – zwei Meinungen: Rückerstattungspflicht bleibt für Anteil des alleinerziehenden Elternteils Betreuungsunterhalt gehört zum Unterhalt des Kindes Wird aber als Einnahme bei der Mutter eingerechnet!
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 18 Rückerstattung Abs. 2 Die Rückerstattung erstreckt sich nicht auf: die Kosten für die Teilnahme an Massnahmen zur beruflichen oder sozialen Integration nach Art. 12a dieses Erlasses die Kosten für die betreuende Sozialhilfe, insbesondere die sozialpädagogische Familienbegleitung.
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oder auch Erwerbsunkosten? enge Auslegung:
Frage Antwort nur Programmkosten? oder auch Erwerbsunkosten? enge Auslegung: EUK = nicht- rückerstattungspflichtig Absicht Gesetzgeber: Programmkosten dürfen nicht zu Lasten der Klientinnen und Klienten gehen! EUK bleiben rückerstattungspflichtig Gleichbehandlung mit Personen im 1. AM
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3. Finanzielle Sozialhilfe
Art. 22a e) Verrechnung mit laufenden Leistungen Die Verrechnung der Rückerstattung mit laufenden Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist zulässig, soweit die Kürzungslimite nach Art. 17 dieses Erlasses eingehalten wird und die Rückerstattung rechtskräftig verfügt wurde.
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Frage Antwort Beispiele? z.B. zu viel oder fälschlicherweise bezogene Sozialhilfe Verrechnung möglich Kürzungslimite beachten (Höhe, Dauer, Kinder, etc.)
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Art. 57a c) III. Nachtrag Ortsgemeinden
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Frage Antwort unklar Sozialhilfe an Ortsbürger betrifft nur ganz wenige Gemeinden im Kanton
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Elternschaftsbeiträge GEB
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Elternschaftsbeiträge GEB
Art. 1 Grundsätze Abs. 1 Eltern haben bei Geburt eines Kindes Anspruch auf Elternschaftsbeiträge wenn: sich wenigstens ein Elternteil persönlich der Pflege und der Erziehung des Kindes widmet und Abs. 1bis Anspruchsberechtigt ist derjenige Elternteil, der das Kind hauptsächlich betreut.
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Frage Antwort Es können also beide Elternteile Teilzeit arbeiten? Anspruch hat jenes Elternteil, welches das Kind hauptsächlich betreut.
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Elternschaftsbeiträge GEB
Art. 3 Abs. 2 b) Als Einkommen werden angerechnet: Nettoerwerbseinkommen, das die freiwillig nicht oder teilweise erwerbstätige Person nach Abs. 1 Bst. B dieser Bestimmung aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit erzielen würde;
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Frage Antwort hypothetisches Einkommen analog EL? EL bleibt Grundlage für Elternschaftsbeiträge
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Elternschaftsbeiträge GEB
Art. 10 Kein Anspruch auf Beiträge besteht, wenn der anspruchsberechtigte Elternteil: die erforderlichen Auskünfte vorenthält; Sozialhilfe bezieht.
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keine Empfehlung der KOS SIL möglich und allenfalls nötig
Frage Antwort Empfiehlt die KOS für Unterstützungseinheiten innerhalb der 6 Monate nach Geburt z.B.: eine Erhöhung GB situationsbedingte Leistungen Geburtspauschale u.ä. keine Empfehlung der KOS SIL möglich und allenfalls nötig Triage an spezialisierte Stellen
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Elternschaftsbeiträge GEB
Art. 11a Freiwillige Beiträge Die Wohnsitzgemeinde kann den Eltern nach Ablauf der Beitragsdauer auf Gesuch hin und bis zur Schulpflicht der Kinder weitere Beiträge zur Verhinderung einer Notlage ausrichten.
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Frage Antwort Beispiele? Verlängerung bei besonderer Betreuung wegen gesundheitlicher Einschränkung der Kinder Es ist allenfalls für alle Beteiligten eine bessere Lösung, wenn Eltern über Elternschaftsbeiträge finanziert werden statt über Sozialhilfe, Sonder- bzw. IV- Schulungsmassnahmen
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Gesetz über Inkassohilfe und Vorschüsse für Unterhaltsbeiträge GIVU
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GIVU Art. 3 Kein Anspruch auf Vorschüsse besteht,:
wenn das Kind dauernd nicht bei den Eltern lebt und die nach dem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 zuständige Gemeinde für den Unterhalt des Kindes aufkommt.
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Frage Antwort Grundsätzlich kein Anspruch auf Alimentenbevorschussung bei Fremdplatzierungen? sämtliche Fremdplatzierungsfälle sind betroffen keine Übergangsbestimmungen
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