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Konversatorium zum Strafrecht BT I
(Grundkurs III) – Nicht-Vermögensdelikte – Dozentin: Dr. iur. Tamina Preuß Zeit und Ort: freitags 8 Uhr c.t. bis 9:45 Uhr bzw. 10 Uhr s.t. bis 11:30 Uhr in S 101 (Paradeplatz) Kontakt:
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Fall 5: Gefährliche Liebschaft
A will sich an ihrem früheren Liebhaber O rächen, weil er ihr vor wenigen Wochen den Laufpass gegeben hat. Zu diesem Zweck lauert sie ihm auf seinem Heimweg auf, der den O durch eine dunkle und abgelegene Gasse führt. Sie versteckt sich dort hinter einem Müllcontainer, schleicht sich von hinten an den O an, der unbemerkt an ihr vorbeigelaufen ist, und befördert ihn mit einem wuchtigen Handkantenschlag in den Rücken gegen eine Ziegel-mauer. Durch den Aufprall verliert O neben seinem Bewusstsein auch seine beiden oberen Schneidezähne sowie einen Eckzahn. In Verzückung über ihre gelungene Revanche zündet sich A eine Zigarette an und drückt sie nach wenigen Zügen auf dem linken kleinen Finger des am Boden liegenden O aus. Dies führt zu einer Versteifung des Fingers des O, dem dadurch das Klavierspielen in seiner Freizeit erheblich erschwert wird.
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Fall 5: Gefährliche Liebschaft
Seine Zahnlücke könnte O zwar mit einem Zahnimplantat schließen lassen, worauf er aber wegen seiner chronischen Angst vor Zahnärzten verzichtet. O wird nach dem Angriff in ein Krankenhaus gebracht. Dort diag-nostiziert der behandelnde Arzt B eine schwere Kopfverletzung, bei der ein umgehender chirurgischer Eingriff indiziert ist. B klärt den O über die angezeigte Operation auf, stellt sie ihm gegenüber aber als Routineeingriff dar und verschweigt, dass O mit einer Wahr-scheinlichkeit von 30 % bleibende Störungen davon tragen wird. O erteilt dem B seine Zustimmung zur Operation. B steht höchstpersönlich mit seinem Skalpell am Operationstisch und führt den Eingriff kunstgerecht und erfolgreich durch, so dass O wieder vollkommen genest.
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Fall 5: Gefährliche Liebschaften
Bearbeitervermerk: Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht? Eventuell erforderliche Strafanträge sind gestellt.
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Fall 5 Lösung: Tatkomplex 1: Dunkle Gasse Strafbarkeit der A
A. Strafbarkeit durch den wuchtigen Handkantenschlag I. §§ 223 I, 224 I StGB A könnte sich durch den wuchtigen Handkantenschlag in den Rücken des O der gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 I, 224 I StGB schuldig gemacht haben. 1. Tatbestand a. Des Grunddelikts, § 223 I StGB aa. Objektiver Tatbestand
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Fall 5 körperliche Misshandlung = jede üble, unangemes-sene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbe-finden o. die körperliche Unversehrtheit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird – hier (+) wuchtiger Handkantenschlag Gesundheitsschädigung = Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands – hier (+) Verlust meh-rerer Zähne, Bewusstlosigkeit, schwere Kopfver-letzungen Kausalität, objektive Zurechnung (+) bb. Subjektiver Tatbestand
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Fall 5 Vorsatz, § 15 StGB (+) A nahm den Schlag gezielt vor, um sich an O zu rächen, dolus directus 1. Grades b. Der Qualifikation, § 224 I StGB aa. Objektiver Tatbestand mittels eines gefährlichen Werkzeugs, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB = jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit u. der konkreten Art der Verwendung im Ein-zelfall objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen (statt vieler Wessels/Hettinger/Engländer, 41. Aufl. 2017, Strafrecht BT 1, § 5 Rn. 299) P.: Körperteile (hier die Handkante) als gefährliche Werk-zeuge:
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Fall 5 Mindermeinung: Ganz h.M.:
Körperteile können gefährliche Werkzeuge sein, wenn sie besonders trainiert (z.B. Faust eines Boxers) o. beschaffen (etwa Schneidezähne) sind (eingehend Hilgendorf, ZStW 112 [2000], 811). Körperteile kommen als gefährliche Werkzeuge nicht in Be-tracht (statt vieler BGH GA 1984, 124; Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 14 Rn. 36). Arg.: funktionales Werkzeugver-ständnis – vergleichbare Gefährlich-keit; die h.M. ordnet von einem Men-schen gesteuerte Tiere als gefährliche Werkzeuge ein u. zeigt damit, dass auch lebendige Wesen umfasst sind; Wortlaut fordert „Körperlichkeit“, nicht „Gegenständlichkeit“; Begriffsverständ-nis des Alltags und des juristischen Arg.: eine andere Auslegung ist mit dem natürlichen Sprachgebrauch nicht in Einklang zu bringen – Analogieverbot aus § 1 StGB, Art. 103 II GG (der Wortlaut verlangt ein „gegenständliches Plus“ gegen-über der Begehung ohne Tat-mittel); gesteigerter Unrechts-gehalt wird über Nr. 5 erfasst
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Fall 5 Sprachgebrauchs (z.B. bei der mit-tel-baren Täterschaft); Zufallsabhängigkeit des Ergebnisses beim Einsatz künst-licher Körperteile Hinweis: Bei „stofflicher Verstärkung“ des Körperteils liegt hingegen wiederum ein Gegenstand vor, der im Einzelfall ein gefährliches Werkzeug darstellen kann (vgl. Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 224 Rn. 30). So bejaht der BGH ein gefährliches Werkzeug bei Tritten in die Bauchgegend mit schwerem zur Dienstausrüstung der Schutzpolizei gehörenden Schuhwerk (NStZ 2010, 151), bei einem Tritt mit dem Turnschuh in das Gesicht einer – bereits erheblich verletzten – Person (NStZ 1999, 616) sowie bei Tritten mit Turnschuhen auf einen 72-jährigen am Boden liegenden Mann (NStZ 2003, 663).
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Fall 5 Werkzeug ist hierbei der „Schuh am Fuß“, nicht der Fuß (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 224 Rn. 8a). Dem „beschuhten Fuß“ steht die „behandschuhte Hand“ gleich, (vgl. BGH NStZ 2012, 563 zu einem Quarzhandschuh, in den Sand eingenäht war). Gleiches soll auch für künstliche Körperteile gelten (Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 15 für ein künstliches, herausnehmbares Gebiss).
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Fall 5 P. unbewegliche Gegenstände (hier die Ziegelmauer) als gefährliche Werkzeuge: Rspr. und wohl h.M.: Mindermeinung: Unbewegliche Gegenstände kom-men nicht als gefährliche Werkzeuge in Betracht (BGHSt 22, 235; Wes-sels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 5 Rn. 298). Auch unbewegliche Gegenstände kommen als gefährliche Werkzeuge in Betracht (Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 14 Rn. 37 ff.; differenzierend Hardtung, in: MüKo-StGB, § 224 Rn. 15, der unbewegl. Gegenstände einbezieht, wenn sie vom Täter „in Position gebracht“ werden mussten). Arg.: Wortlaut – § 1 StGB, Art. 103 II GG; gesteigerter Unrechtsgehalt wird über Nr. 5 erfasst Arg.: vergleichbare Gefährlichkeit (es darf keine Rolle spielen, ob ein Stein auf das Opfer geworfen o. dieses ge-
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Fall 5 der Gesetzgeber hat in Kenntnis des Streitstands eine Änderung des Wortlauts nicht einmal erwogen gen eine Steinwand geschubst wird); die Rspr. führt zu zufälligen Ergebnissen (z.B. bei tragbarer o. fest installierter Herdplatte); das Wortlautargument ist nicht zwin-gend: umfasst ist jeder Gegen-stand, der be- u. ausgenutzt wird Hinweis: Unstr. als Werkzeuge eingeordnet werden, zum Zwecke der Verletzung beweglich gemachte Gegenstände (Eisenbahn-waggon, dessen Bremsen auf einer abschüssigen Strecke gelöst werden) u. bewegl. Teile v. unbeweglichen Gegenständen (Fensterflügel, der gegen das Opfer geschlagen wird; rotierendes Sägeblatt einer fest montierten Kreissäge) (vgl. Hilgendorf, ZStW 112 [2000], 811 [819 f.]; Stree/Stern-berg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 224 Rn. 7).
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Fall 5 mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 I Nr. 3 StGB:
Überfall = jeder plötzliche, unerwartete Angriff auf einen Ahnungslosen hinterlistig = wenn der Täter seine wahren Absichten planmä-ßig berechnend verdeckt, um dadurch dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren hier (+) mehr als bloßer Überraschungsangriff A lauert dem O in einer dunklen und abgelegenen Gasse auf und verbirgt sich vor O, indem er sich hinter einem Müllcontainer versteckt (a.A. vertretbar) mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung, § 224 I Nr. 5 StGB
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Fall 5 bb. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld
= jede Behandlung, die nach den Umständen des Einzelfalls generell dazu geeignet ist, das Leben des Opfers zu gefährden str. Erfordernis einer konkreten Lebensgefährdung: nach h.M. abstrakte Lebensgefahr ausreichend (vgl. Wessels/Hettinger, Strafrecht BT 1, § 5 Rn. 282) hier (+) schwere Kopfverletzung, bei der ein umgehender chirurgischer Eingriff indiziert ist, sowohl abstrakt als auch konkret lebensgefährlich bb. Subjektiver Tatbestand 2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) II. § 226 I StGB
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Fall 5 1. Grunddelikt: §§ 223 I, 224 I Nr. 3, 5 StGB
2. Erfolgsqualifikation a. Eintritt der schweren Folge dauernde Entstellung in erheblicher Weise, § 226 I Nr. 3 Var. 1 StGB Entstellung = das äußere Erscheinungsbild der Person nachhaltig unästhetisch verändert (Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 26. Aufl. 2017, § 226 Rn. 21 ) nicht ausgeschlossen durch bereits vorhandene Beein-trächtigungen (frühere Verletzungen, Alter), sofern eine darüber hinausgehende Veränderung vorliegt (Eschel-bach, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 226 Rn. 21)
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Fall 5 muss nicht zwingend ständig sichtbar sein (dies ist aber ein Indiz für die Erheblichkeit), Arg.: § 226 StGB schützt das Erscheinungsbild in allen sozialen Situationen (Ren-gier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 15 Rn. 19) hier (+) durch Verlust der oberen Schneidezähnen u. eines Eckzahns erheblich = wenigstens mit den geringsten in § 226 I StGB genannten Fällen in ihrem Auswirkungen für die betroffene Person vergleichbar (Fischer, StGB, § 226 Rn. 9) bestimmt sich nach dem Ausmaß der psychisch-sozialen Nachteile, die der Verletzte auf Grund der Entstellung zu erleiden hat (Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 226 Rn. 31)
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Fall 5 wenn erhebliche Nachteile im Umgang mit anderen (Abscheu, Ekel, Spott, unangenehmes Mitleid, Meidung, berufliche o. private Nachteile) und sich selbst (Scham, vermindertes Selbstwertgefühl) zu erwarten sind (vgl. Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 226 Rn. 31) nach objektivem Maßstab zu bestimmen (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 226 Rn. 9) Einzelfälle erheblicher Entstellung: Verlust der Nasenspitze o. der Ohrmuschel, Verkürzung des Oberschenkels um 3,5 cm, Abbrennen beider Brustwarzen, auffallende Narben im Gesicht, hängende Augenlider und Störung der Mimik, schwere Brandverletzung an Oberkörper, Armen u. Beinen (Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 226 Rn. 33 mit weiteren Beispielen)
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Fall 5 hier (+) da der Verlust der Zähne auffallend und in allen sozialen Situationen direkt sichtbar ist dauernd = wenn das Aussehen endgültig oder für einen unbe-stimmt langwierigen Zeitraum beeinträchtigt ist (Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 15 Rn. 22) Beurteilung am Ende der Hauptverhandlung auf Grundlage der Beweisaufnahme (weiterführend Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 226 Rn. 11 m.w.N.) nach h.Lit. zu verneinen, wenn die Beeinträchtigung durch operative o. kosmetische Eingriffe in zumutbarer u. üblicher Weise beseitigt oder erheblich vermindert werden kann, wie etwa durch das Lasern von Narben (weiterführend Stree/Sternberg-Lieben, in: Schön-ke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 226 Rn. 5 ff.)
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Fall 5 auch unter Einsatz von Implantaten u. Transplantaten, welche Teil des menschlichen Körpers werden, wie z.B. einer künstlichen Augenlinse (Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 226 Rn. 17) grds. nicht bei Surrogaten, welche nur vorübergehend mit dem Körper verbunden werden u. an der Sichtbarkeit in bestimmten sozialen Situationen nichts ändern, wie z.B. Perücken, künstlichen Augen, Hörgeräten u. Prothesen (vgl. Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 15 Rn. 22; Fischer, StGB, § 226 Rn. 9a) Zahnimplantate sind keine Surrogate, da sie dauerhaft mit dem Körper verbunden werden (Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 226 Rn. 5) – in dem Fall keine dauerhafte Entstellung str. bei Zahnprothesen:
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Fall 5 e.A.: keine Beseitigung, Arg.: wie sonstige Surrogate zu behandeln, welche nur zeitweise kaschieren; Beein-trächtigung wird nicht beseitigt, sondern nur in ihren Auswirkungen gemildert (Hardtung, in: MüKo-StGB, 3. Aufl. 2017, § 226 Rn. 18; Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 226 Rn. 5; vgl. auch Knauer, JuS 2002, 53 [55], der die Berücksichtigung von Korrekturmöglichkeiten generell ablehnt, da die Verwirklichung des § 226 StGB von der unmittelbar durch die Körperverletzung verursachten Folge abhängen würde) a.A.: grds. keine Beseitigung, Ausnahme allenfalls bei älteren Menschen, wo Verletzungsfolgen nicht als solche wahrgenommen werden (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2017, § 226 Rn. 9a)
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Fall 5 h.M.: Beseitigung, Arg.: Stand der heutigen Prothetik; § 226 StGB schützt nur das „äußere Erscheinungsbild“, nicht die Funktion (BGH NJW 1972, 1143; Wessels/Het-tinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 5 Rn. 293) hier: Korrektur mittels Zahnimplantaten möglich – nach allen Ansichten daher grds. keine dauernde Entstellung Maßstab der Zumutbarkeit der Beseitigung: nicht mit er-heblichen gesundheitlichen Risiken oder sonstigen unüber-windbaren Hindernissen verbunden und hinreichend aus-sichtsreich (nicht „medizinisches Neuland“, vgl. Stree/Stern-berg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 226 Rn. 5)
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Fall 5 b. Zwischenergebnis: Keine schwere Folge 3. Ergebnis (-)
str. Berücksichtigung finanzieller Verhältnisse (vgl. hierzu LG Berlin NStZ 1993, 286) hier (+) Routineeingriff grds. zumutbar P.: Ablehnung des zumutbaren Eingriffs durch den Ver-letzten: nach h.M. unerheblich, da die Strafbarkeit nicht vom Opferverhalten abhängen darf; in dem Fall entfällt die objektive Zurechnung der Dauerhaftigkeit (Stree/Sternberg-Lieben, in: Schönke/Schröder, 29. Aufl. 2014, § 226 Rn. 1) b. Zwischenergebnis: Keine schwere Folge 3. Ergebnis (-)
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Fall 5 Anmerkung: Der BGH (NJW 2017, 1763) sieht dies nunmehr anders. Er hat die Zurechnung der schweren Folge für § 226 I Nr. 2 Alt. 2 StGB bejaht, wenn das Opfer die ihm zumutbare Behandlung, durch welche sich die Folge erheblich gebessert hätte, nicht durchführen ließ, sodass die Folge nunmehr nicht mehr zu beheben ist. Entscheidend für die Anwendung des § 226 StGB sei das Ausmaß der schuldhaft hervorgerufenen Rechtsgutsverletzung, für dessen Beurteilung es auf den Zeitpunkt des Urteils ankomme. Die Körperverletzung müsse nicht alleinige Ursache der schweren Folge sein. Der Senat hat weiter argumentiert, das von der schweren Körperverletzung betroffene Opfer möge – abgesehen vom Fall der Böswilligkeit – seine vom Täter nicht zu hinterfragenden unterschiedlich gelagerten Gründe haben, eine aus medizinischer Sicht
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Fall 5 sinnvolle Behandlung nicht auf sich zu nehmen, z.B. aus Furcht vor Operationsrisiken oder Schmerzen. Es widerspreche dem Gerechtigkeitsempfinden im Wege der Zurechnung eine Obliegenheit des Opfers einzuführen, sich Folgebehandlungen auszusetzen, um dem Täter eine höhere Strafe nach § 226 StGB zu ersparen (kritisch hierzu Eisele, JuS 2017, 893, 894; Grünewald, NJW 2017, 1764, 1765; Kudlich, JA 2017, 470, 472). Ob der BGH diese Rspr. allerdings auch auf das Opfer anwenden wird, das aus vom Täter nicht zu hinterfragenden Gründen eine Zahnprothese nicht tragen will, bleibt abzuwarten (Kudlich, JA 2017, 470, 472). B. Strafbarkeit durch das Ausdrücken der Zigarette I. §§ 223 I, 224 I StGB
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Fall 5 1. Tatbestand Des Grunddelikts, § 223 I StGB (+)
b. Der Qualifikation, § 224 I StGB aa. Objektiver Tatbestand mittels eines gefährlichen Werkzeugs, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB = jeder Gegenstand, der nach seiner obj. Beschaffenheit u. der konkreten Art der Verwendung im Einzelfall objektiv geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen str. Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen bei Ausdrücken einer brennenden Zigarette auf der Haut des Op-fers:
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Fall 5 - h.M. (+), Arg.: führt regelmäßig zu schmerzhaften Brandverletzungen, die vielfach mit Narbenbildung, auch darüberhinausgehende Komplikationen nie aus- geschlossen – potentielle Gefährlichkeit maßgebend (BGH NStZ 2002, 86; NStZ 2002, 30) - Mindermeinung: grds. (-), anders nur, wenn die Gefahren erkennbar über eine werkzeuglose Verletzung hinausgehen, wie bei Ausdrücken zwischen den Augen, Arg: die von der h.M. genannten Gefahren gehen von jeder Körperverletzung aus (Hardtung, in: MüKo, 3. Aufl. 2017, § 224 Rn. 25; Rengier, Strafrecht BT II, 18 Aufl. 2017, § 14 Rn. 30) - nach beiden Ansichten (+) Versteifung des Fingers lässt darauf schließen, dass die Gefahr über eine werkzeug-lose Verletzung hinausging
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Fall 5 bb. Subjektiver Tatbestand (+)
2. Rechtswidrigkeit und 3. Schuld 4. Ergebnis (+) II. § 226 StGB 1. Grunddelikt: §§ 223 I, 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB 2. Erfolgsqualifikation a. Eintritt der schweren Folge dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtiges Gliedes, § 226 I Nr. 2 Alt. 2 StGB: Glied = jeder nach außen in Erscheinung tretende Körperteil, der mit dem Körper verbunden ist und für den Gesamt-organismus eine besondere Funktion erfüllt
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Fall 5 nach h.M. keine inneren Organe (z.B. Niere), Arg.: Wortlaut – Art. 103 II GG; inwieweit Organe geschützt sind, wird über die Nrn. 1 u. 3 abschließend geregelt (BGH NJW 1978, 2345; a.A. auch innere Organe, Arg.: vergleichbare Wichtigkeit; im Gesetzgebungsverfahren war zunächst der Begriff der „Verstümmelung“ vorgesehen; „Glied“ bedeutet nur „Körperteil“, Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 15 Rn. 7 ff.; zum Ganzen Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 5 Rn. 314) str. Erfordernis einer Gelenkverbindung mit dem Körper (z.B. Nase, Ohrmuschel, weiterführend Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 226 Rn. 14) hier (+) kleiner Finger nach allen Ansichten umfasst
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Fall 5 dauernde Gebrauchsunfähigkeit: wenn so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Glied für seine eigentliche Zweck-bestimmung unbrauchbar ist (Rengier, Strafrecht BT II, 18. Aufl. 2017, § 15 Rn. 16) auf den früheren Meinungsstreit, ob ein Glied bei dauernder Unbrauchbarkeit als „verloren“ gilt, kommt es nach dem heutigen Wortlaut nicht mehr an (vgl. Wes-sels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 5 Rn. 316) völliger Funktionsverlust nicht erforderlich (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 226 Rn. 8)
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Fall 5 Verbleiben bloßer „Restfunktionen“ unbeachtlich (BGH NStZ 2014, 213 [ 213]) hier (+) durch dauernde Versteifung P.: Wichtigkeit des Gliedes: nach der allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus, str. Berücksichtigung sozialer Funktionen u. individueller Körpereigenschaften frühere Rspr.: allein nach der generellen Bedeutung für jeden Menschen, Arg.: Rechtssicherheit; Wortlaut „des“ Körpers (RGSt 62, 161)
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Fall 5 aktuelle Rspr.: nach der allgemeinen Bedeutung für den Organismus unter Berücksichtigung der individuellen körperlichen Verfassung (Links- o. Rechtshänder, Vorschädigungen), nicht aber sozialer Bezüge, Arg.: heutiges „Verständnis eines gleichberechtigten Zusam-menlebens von Menschen unterschiedlicher körperlicher Beschaffenheit“, Art. 3 III 2 GG; der Wortlaut schließt es nicht aus, auf die individuellen körperlichen Verhältnisse abzustellen (BGHSt 51, 252; Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 5 Rn. 315) Lit. teilweise: nach den individuellen Verhältnissen, auch unter Berücksichtigung sozialer Bezüge (insb. des Berufes) (z.B. Kühl, in: Lackner/Kühl, 28. Aufl. 2014, § 226 Rn. 3)
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Fall 5 b. Zwischenergebnis: Keine schwere Folge 3. Ergebnis (-)
gegen die Berücksichtigung sozialer Bezüge: dies liest Umstände der Strafzumessung (§ 46 II StGB) in den Tat-bestand des § 226 StGB hinein; § 226 StGB schützt weder das private, noch das berufliche Interesse, sondern die körperliche Unversehrtheit; die Berücksichtigung sozialer Bezüge führt zu Rechtsunsicherheit u. Wertungs-widersprüchen (Berufspianist geschützt, nicht aber Hobbymusiker oder derjenige, der das Klavierspielen erst lernen möchte) hier (-) selbst bei Berücksichtigung des hobbymäßigen Klavierspielens (Streitentscheidung erforderlich, wenn O Pianist wäre) b. Zwischenergebnis: Keine schwere Folge 3. Ergebnis (-)
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Fall 5 C. Ergebnis zum 1. TK Strafbarkeit der A gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2, 3, 5 StGB da A in einem engen zeitlichen u. räumlichen Zusammenhang aufgrund eines einheitlichen Willens denselben Tatbestand mehrfach verwirklicht, liegt nur eine einzige Tat vor (sog. iterative Tatbestands-verwirklichung) Hinweis: Fälle iterativer Tatbestandsverwirklichung werden oftmals einheitlich unter einem Obersatz geprüft. Dies bietet sich z.B. bei „einer Tracht Prügel“ an. Hier wurde wegen der unter-schiedlichen rechtlichen Probleme ein getrennter Aufbau für zweckmäßig erachtet (zum Ganzen Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 56 Rn. 16 ff.).
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Fall 5 Tatkomplex 2: Im Krankenhaus Strafbarkeit des B
I. §§ 223 I, 224 I StGB 1. Tatbestand a. Des Grunddelikts, § 223 I StGB aa. Objektiver Tatbestand P.: Tatbestandsmäßigkeit des ärztlichen Heileingriffs: Erfolgstheorie: der gelungene ärztliche Heileingriff ist nicht tatbestandsmäßig, Arg.: Betrachtung als „Gesamtakt“: i.E. wird das körperliche Wohlbefinden erhöht (bei Misslangen des Eingriffs fehlt es nach dieser Ansicht am Vorsatz) weitere Ansichten: nur der mit Substanzverlust oder der mit neuen Gefahren verbundene Heileingriff ist tatbestandsmäßig
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Fall 5 a.A.: die zu Heilzwecken vorgenommene, nach den Regeln der ärztlichen Kund (lege artis) ausgeführte Heilbehandlung ist keine Körperverletzung, selbst wenn Heilerfolg ausbleibt, Arg.: Selbstbestimmungsrecht des Patienten; bei gelungener Behandlung ist auf den Gesamtakt der Wiederherstellung o. Erhaltung des körperlichen Wohls abzustellen (bei misslunge-nen Eingriffen Handlungswille nicht auf Herbeiführung einer Körperverletzung gerichtet) Rspr. u. Teile der Lit.: jeder Heileingriff ist tatbestandsmäßig – Möglichkeit der rechtfertigenden Einwilligung, Arg.: Tatbe-standsausschluss berücksichtigt den Rechtsgutverlust nicht ausreichend (insb. Strafbarkeit nach §§ 239, 240 StGB bei Hin-wegsetzen über den Patientenwillen nicht ausreichend); Selbstbestimmungsrecht des Patienten gegen eigenmächtige Eingriffe; auch der gelungene Heileingriff bringt oftmals
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Fall 5 zunächst eine Verschlechterung mit sich; jetzt auch § 630d BGB, einführt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten (BGBl. I 2013, S. 277); vgl. auch § 3 TPG (vgl. BGH NJW 1958, 267 [268]) Hinweis: Kosmetische Operationen fallen bereits nicht unter den Begriff der Heilbehandlung, da sie nicht zu Heilungszwecken vorgenommen werden, sodass sich hier der obige Streit nicht zu führen ist, sondern von vornherein nur die Einwilligungslösung in Betracht kommt (BGH NJW 1978, 1206; Eisele, Strafrecht BT I, 3. Aufl. 2014, Rn. 310). Gleiches gilt für Eingriffe zu experimentellen Zwecken und Maßnahmen zwecks Behandlung Dritter (etwa Blutspende) (Wessels/Hettinger/Engländer, Strafrecht BT 1, 41. Aufl. 2017, § 6 Rn. 369).
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Fall 5 körperliche Misshandlung, § 223 I Var. 1 StGB = jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt – hier (+) durch Öffnen des Körpers mit dem Skalpell Gesundheitsschädigung, § 223 I Var. 2 StGB = Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustandes – hier (+) durch Schnittwunden, Betäubung etc. bb. Subjektiver Tatbestand (+) b. Der Qualifikation, § 224 I StGB aa. Objektiver Tatbestand
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Fall 5 mittels eines gefährlichen Werkzeugs, § 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB
mittels = wenn die Verletzung gerade durch das Tatmittel ver-ursacht worden ist u. das Werkzeug zu Angriffs- u. Ver-teidigungszwecken eingesetzt wird (Eschelbach, in: BeckOK-StGB, 36. Aufl. 2017, § 224 Rn. 33) daher bei medizinischem Werkzeug bei Gebrauch in sachgerechter Weise durch einen zugelassenen Arzt zu ver-neinen (BGH NJW 1978, 1206; differenzierend Stree/Stern-berg-Lieben, in: Schönke/Schröder, § 224 Rn. 8, die darauf abstellen, ob die konkrete Bedienung mit erheblichen Ver-letzungsgefahren verbunden ist) bb. Zwischenergebnis: § 224 I StGB (-) 2. Rechtswidrigkeit
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Fall 5 rechtfertigende Einwilligung des O:
a. Objektive Voraussetzungen aa. Einwilligungserklärung = Kundgabe nach außen hier ausdrücklich (+) bb. Im Zeitpunkt der Tat vor der Tat erklärt u. nicht vor Tatbeginn widerrufen nachträgliche Genehmigung nur für Strafzumessung von Bedeutung cc. Dispositionsbefugnis Disponibles Rechtsgut
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Fall 5 die körperliche Unversehrtheit ist als höchstper-sönliches Individualrechtsgut disponibel, Arg.: § 228 StGB (2) Inhaberschaft (+) dd. Einwilligungsfähigkeit = die Fähigkeit, Bedeutung u. Tragweite der Rechts-handlung zu erkennen u. nach dieser Erkenntnis zu handeln (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, Vor § 32 Rn. 3c) bei Volljährigen i.S.d. § 2 BGB regelmäßig gegeben hier (+) mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ee. Keine Sittenwidrigkeit der Tat, § 228 StGB ≠ der Einwilligung hier (-) indizierter chirurgischer Eingriff
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Fall 5 ff. Freiheit von Willensmängeln
bei ärztlichem Heileingriff umfassende Aufklärung von Nöten, da der Patient nur so sein Selbstbestimmungs-recht frei ausüben kann, vgl. auch § 630d II BGB Aufklärung muss sich auf den Befund, den Eingriff, seinen Verlauf, seine Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen erstrecken, vgl. auch § 630e BGB (Rengier, Strafrecht AT, 9. Aufl. 2017, § 23 Rn. 36 m.w.N.) Umfang der Aufklärung nach der jeweiligen Behandlungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Dringlichkeit des Eingriffs
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Fall 5 bei Wahl einer „Außenseitermethode“ muss darüber aufgeklärt werden, dass diese nicht medizinischen Standards entspricht (BGH RDG 2011, 132 – „Zitro-nensaftfall“, kritisch Arzt/Weber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 6 Rn. 102 – „verschleierte – Parteinahme gegen den Außenseiter“) hier (-) O wurde von B nicht über das Risiko bleibender Störungen aufgeklärt b. Zwischenergebnis: Rechtswidrigkeit (+)
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Fall 5 3. Schuld 4. Strafantrag, § 230 I StGB
Anmerkung: Ein Rückgriff auf eine mutmaßliche Einwilligung kommt nicht in Betracht, da es möglich war, O aufzuklären und sodann seine Einwilligung einzuholen. Für eine Rechtfertigung nach § 34 StGB oder nach den Grundsätzen der hypothetischen Einwilligung fehlen im Sachverhalt die Anhaltspunkte. 3. Schuld 4. Strafantrag, § 230 I StGB 5. Ergebnis: § 223 I StGB (+) Gesamtergebnis Strafbarkeit der A gem. § 224 I Nr. 2 Alt. 2, 3, 5 StGB Strafbarkeit des B gem. § 223 I StGB
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Einwilligungssurrogate
Mutmaßliche Einwilligung gewohnheitsrechtlich anerkannter eigenständiger Rechtfertigungsgrund (Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, Vor § 32 Rn. 4; a.A. Unterfall des § 34 StGB) Erscheinungsformen: Handeln im materiellen Inte-resse des Betroffenen u. Handeln im eigenen In-teresse (mangelndes Interesse) bis auf die Einwilligungserklärung müssen alle Voraus-setzungen der tatsächlichen Einwilligung gegeben sein (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, § 11 Rn. 578) Ermittlung des individuellen hypothetischen Willens:
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Einwilligungssurrogate
anhand individueller Interessen, Bedürfnisse, Wünsche, religiöser Überzeugungen u. Wertvorstellungen anhand früherer mündlicher u. schriftlicher Äußerungen, ggf. einer Patientenverfügung (§ 1901a I BGB) vom dem, was gemeinhin als „normal“ u. „vernünftig“ gilt, darf nur ausgegangen werden, wenn keine individuellen Umstände bekannt sind Subsidiarität gegenüber der tatsächlichen Einwill-ligung: bei Vorliegen einer Erklärung darf nicht auf die mutmaßliche Einwilligung zurückgegriffen werden es darf keine zumutbare Möglichkeit bestehen, die Ein-willigung rechtzeitig einzuholen
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Einwilligungssurrogate
Hypothetische Einwilligung richterrechtlich für den Bereich des Arztstrafrechts entwickelte Rechtsfigur, nach welcher der Arzt gerechtfertigt ist, wenn der Patient mangels ord-nungsgemäßer Aufklärung zwar nicht wirksam eingewilligt hat, aber bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte oder sich dies nach dem „in dubio pro reo“-Grundsatz nicht ausschließen lässt (grundlegend BGH NStZ-RR 2004, 16 – „Bandschei-benfall“) begrenzt auf die lege artis durchgeführte Heilbehand-lung
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Einwilligungssurrogate
auch bei „Neulandmethoden“ anwendbar (BGH NJW 2013, 1688) unanwendbar bei Täuschungen i.R.d. der Aufklärung (offengelassen BGH NJW 2013, 1688 [1689 Rn. 24]) Begründung: Parallelregelung in § 630h II 2 BGB (Einheit der Rechtsordnung; ultima-ratio-Prinzip des Strafrechts) Begrenzung der ausufernden strafrechtlichen Arzthaftung Unterschied zur mutmaßlichen Einwilligung: faktische Möglichkeit, eine tatsächliche Einwilligung einzuholen (Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 45. Aufl. 2015, § 11 Rn. 581) str. dogmatische Einordnung: Rspr.: ungeschriebener Rechtfertigungsgrund
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Einwilligungssurrogate
teilweise Lit.: Wegfall des Erfolgsunrechts auf TB-Ebene – nur Versuchsstrafbarkeit a.A.: Ausschluss der objektiven Zurechnung Kritik an der Rechtsfigur (vgl. etwa Arzt/We-ber/Heinrich/Hilgendorf, Strafrecht BT, 3. Aufl. 2015, § 6 Rn. 106c ff.): Rückgriff steht Schutzzweck der ärztlichen Aufklärungspflicht – Wahrung des Selbstbestimmungsrechts – entgegen der Sache nach eine nachträgliche Genehmigung Gleichlauf zwischen Straf- u. Zivilrecht nicht notwendig, da § 630h II 2 BGB nur die haftungsausfüllende Kausalität betrifft u. eine Beweislastregel darstellt Schwierigkeiten bei der Feststellung des hypothetischen Patientenwillens
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