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Veröffentlicht von:Helga Haupt Geändert vor über 7 Jahren
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Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW
Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger (Rechtsstand 10/2017) Diplom - Kaufmann (Uni.) Raphael Sellmann, Steuerberater Freiwillige Feuerwehr Eslohe Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW
1. Themenübersicht Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger 1. Themenübersicht 4.6. Modellrechnung zur Anwendung der Freibeträge auf Aufwandsentschädigungen 2. Strukturen/Tätigkeitsfelder der freiwilligen Feuerwehr 4.6.1. Beispielberechnung I 3. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung 4.6.2. Beispielberechnung II 3.1. Grundsätzliche Aussage der Deutschen Rentenversicherung 4.6.3. Beispielberechnung III 3.2. Urteil des Bundessozialgerichts vom 4.6.4. Beispielberechnung IV 4. Steuerliche Beurteilung 4.6.5. Beispielberechnung V 4.1. Überblick 4.6.6. 4.6.7. Angabeverpflichtung in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Feuerwehrangehörigen Übungen 4.2. Auslagenersatz nach § 22 BHKG 4.7. Arbeitgeberhaftung des Aufgabenträgers 4.3. Aufwandsentschädigungen nach § 22 BHKG 4.7.1. Feuerwehrangehörige mit Arbeitsverhältnis zum Aufgabenträger 4.4. Steuerliche Freibeträge im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr 4.7.2. Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige ohne Arbeitsverhältnis zum Aufgabenträger 4.4.1. Freibetrag nach § 3 Nr.12 EStG Aufwandsentschädigungen a.ö. Kassen 5. Gesetzliche Aufzeichnungspflichten 4.4.2. Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterfreibetrag 5.1. Aufzeichnungsempfehlung 4.4.3. Freibetrag nach § 3 Nr.26a EStG Ehrenamtspauschale 5.2. Hinweis GoBD Problematik 4.5. Katalogisierung im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr 6. EXCEL-basierte Musterberechnung 4.5.1. Verdienstausfallentschädigungen im Hoheitlichen Bereich 6.1. Musterberechnung I – Freibetragsanwendung (auf Ebene des Feuerwehrangehörigen) 4.5.2. Pauschale Aufwandsentschädigungen an Funktionsträger der Freiw. Feuerwehr 6.2. Musterberechnung II – Aufgabenträger (ohne steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen) 4.5.3. Aufwandsentschädigung für Ausbildungstätigkeit in der Feuerwehr 6.3. Musterberechnung III – Aufgabenträger (mit steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen 4.5.4. Einsatzentschädigungen in der Freiwilligen Feuerwehr 4.5.5. Steuerpflichtige Teile der Aufwandsentschädigungen Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Freiwillige Feuerwehr
2. Strukturen / Tätigkeitsfelder der freiwilligen Feuerwehr Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Freiwillige Feuerwehr als „Hoheitsbetrieb“ der Kommune (Gemeinden und Städte als Träger des Feuerschutzes nach § 2 BHKG (NRW)) als Personenzusammenschluss mit „vereinsähnlichen“ Charakter (BFH-Urteil v ) Retten, Löschen, Bergen, Schützen (Gefahrenabwehr i.S. des Polizei- und Ordnungsrechts) „Kommerz“ (Geselligkeiten, Kameradschaftspflege, sonstige Tätigkeiten) Öffentlich-rechtlicher Bereich Funktions- und Hoheitsbereich der Kommune Privatrechtlicher Bereich rechtsfähiger und/oder nichtrechtsfähiger Verein Dispositionsbereich der föderalen Hoheitsträger wie Bürgermeister und Kämmerer der kommunalen Träger der Feuerwehr Eigenverantwortliche Vermögens- und Finanzdisposition der Mitglieder bzw. der gewählten Vertreter z.B.: Auslagenersatz, Aufwandsentschädigungen für Einsätze, Kauf von Feuerwehrfahrzeugen, Abrechnung kostenpflichtiger Einsätze = Übernahme hoheitlicher Aufgaben z.B.: Bewirtung bei Kreis-, Stadt- und Gemeindefeuerwehrtagen, öffentliche Feste = alle Tätigkeiten bei denen mit der privaten Wirtschaft in Konkurrenz getreten wird Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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2. Strukturen / Tätigkeitsfelder der freiwilligen Feuerwehr Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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3. Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung 3.1. Grundsätzliche Aussage der Deutschen Rentenversicherung Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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3.1. Grundsätzliche Aussage der Deutschen Rentenversicherung Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Grundsätzliche Aussagen der Deutschen Rentenversicherung: Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hat die sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung der Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr die grundsätzliche Sozialversicherungspflicht der Vergütungen festgestellt, soweit die steuerlichen Freibeträge des §§ 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG überschritten werden. Im Übrigen unterstellt der § 7 Abs. 1 SGB IV bereits bei Weisungsgebundenheit wie auch bei einer vorliegenden Leistungsverpflichtung ein arbeitsähnliches Abhängigkeitsverhältnis, was für den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr gegenüber den Vorgesetzten und dem Aufgabenträger sicherlich Gültigkeit hat. Die Abgabe von Sozialversicherungsmeldungen ist nicht erforderlich, soweit kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das Vorliegen einer sozialversicherungsfreien kurzfristige Beschäftigung i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist bereits durch die regelmäßig wiederholte Betätigung widerlegt. Danach soll es sich bei den ehrenamtlich Tätigen der Freiwilligen Feuerwehr i.d.R. um geringfügig Beschäftigte i.S.v. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handeln (Minijob / Gleitzone). Soweit die Aufwandsentschädigungen § 22 Abs. 2 BHGK die steuerlichen Freibeträge des §§ 3 Nr. 12, 26 und 26a EStG hat der Aufgabenträger daher auch entsprechende Sozialversicherungsmeldungen gemäß § 28a SGB IV abzugeben. (Stellungnahme der Deutschen Rentenversicherung Rheinland vom Gz. IV 4/17) Den Aufgabenträger trifft damit in seiner „Arbeitgeber ähnlicher Funktion“ die Haftung für die Abführung möglicher Sozialversicherungsbeiträge (§ 28g SGB IV i. V. m. § 253 SGB V, § 60 Abs. 1 SGB XI, § 174 Abs. 1 SGB VI, § 348 Abs. 2 SGB III) Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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3.2. Urteil des Bundessozialgerichts vom Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Mit dem Urteil des Bundessozialgericht in Kassel vom (Az. B 12 KR 14/16 R) liegt eine geänderte Rechtsprechung auf Bundeseben zur Sozialversicherungspflicht von ehrenamtlich Tätigen vor. Ehrenamtlich Tätige sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Ehrenamtlich Tätige zeichneten sich danach durch die Verfolgung eines ideellen, gemeinnützigen Zweckes aus und unterschieden sich damit grundlegend von beitragspflichtigen, erwerbsorientierten Beschäftigungsverhältnissen. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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3.2. Urteil des Bundessozialgerichts vom Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Die Gewährung von Aufwandsentschädigungen ändere daran nichts, auch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei unschädlich, soweit sie unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden seien. Im Gegensatz zu normalen Beschäftigungsverhältnissen (Grundsatz der Gleichwertigkeit von Arbeitsleistung und Arbeitslohn) liegt im Ehrenamt genau dieses Merkmal nicht vor. Es muss allerdings aufgrund der mündlichen Urteilsverkündung des Bundessozialgerichts sichergestellt sein, dass die Aufwandsentschädigungen nicht einen möglichen tatsächlichen Arbeitsverdienst verschleiern. Da die schriftliche Urteilsbegründung z.Z. noch nicht vorliegt, ergibt sich aber trotz dessen bereits aus der mündlichen Urteilsverkündung der zukünftige Problembereich der Frage der „Angemessenheit der gewährten Aufwandsentschädigungen“. (Deutsche Rentenversicherung - Summa Summarum 3/2017). Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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4. Steuerliche Beurteilung 4.1. Überblick Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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4.2. Auslagenersatz nach § 22 BHKG Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Die Gesetzliche Grundlage für mögliche Zahlungen an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren findet sich im § 22 BHKG § 22 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden (1) Die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen durch den anfordernden Aufgabenträger. Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten werden auf Antrag ersetzt, sofern eine entgeltliche Betreuung während der durch die Teilnahmen an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen bedingten Abwesenheit vom Haushalt oder während einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit, die durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Aus- und Fortbildungen sowie der Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen verursacht wurde, erforderlich ist. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume ersetzt, für die nach den §§ 20 und 21 Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge fortgezahlt oder Verdienstausfall ersetzt wurden. Die Zahlung von Auslagenersatz nach § 22 Abs. 1 BHKG ist nach § 3 Nr. 13 EStG i.V.m. §§ 4 Abs. 5 u. 9 EStG steuerfrei zu behandeln. § 4 Abs. 5 EStG (Nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) und § 9 EStG (Werbungskosten) begrenzen die steuerfrei ersatzfähigen Auslagen auf die gesetzlich genormten Werte (bspw. Fahrtkostenersatz i.H.v. 0,30 EUR je Km § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG i.V.m. § 5 Abs. 2 BRKG oder Verpflegungsmehraufwand § 9 Abs. 2 Nr. 4a EStG = bis 8 Std. 12 EUR ab 24 Std. 24 EUR) Ähnlich ist der Auslagenersatz aller übrigen Arbeitgeber § 3 Nr. 16 EStG i.V.m. §§ 4 Abs. 5 u. 9 EStG als steuerfreier Werbungskostenersatz § 3 Nr EStG gestellt, soweit der Auslagenersatz die Aufwendungen nicht offensichtlich übersteigt. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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4.3. Aufwandsentschädigungen nach § 22 BHKG
Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger § 22 Auslagenersatz, Aufwandsentschädigung, Ersatz von Schäden (2) Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr, die regelmäßig über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, können anstelle eines Auslagenersatzes nach Absatz 1 Satz 1 eine Aufwandsentschädigung von der Gemeinde erhalten. (3) Schäden, mit Ausnahme von Personenschäden und entgangenem Gewinn, die ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr oder ehrenamtlichen Helferinnen oder Helfern der anerkannten Hilfsorganisationen bei der Ausübung ihres Dienstes erwachsen, sind von dem jeweiligen Aufgabenträger zu ersetzen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Geschädigten entfällt der Anspruch auf Schadensersatz. (4) Verletzen Angehörige der Feuerwehr oder Helferinnen oder Helfer der anerkannten Hilfsorganisationen in Ausübung des auf Anforderung durch den Aufgabenträger geleisteten Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Pflichten, so kann der Aufgabenträger Ersatz für den dadurch verursachten Schaden verlangen. Hinsichtlich der Haftung bei der Verletzung von Dienstpflichten finden die beamtenrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Geltendmachung des Ersatzes im Ermessen des Aufgabenträgers steht. Die Zahlung von Aufwandsentschädigungen § 22 Abs. 2 BHKG kann nur im Rahmen der steuerlichen Freibeträge steuerfrei behandelt werden. Ein darüberhinausgehender Betrag zählt zu den steuerpflichtigen Einkünften ! Ob und in welcher Höhe Aufwandsentschädigungen gezahlt werden liegt allein im Ermessen der Gemeinde. Aufwandsentschädigungen können nur anstelle von Auslagenersatz gezahlt werden, die Ansprüche schließen sich gegenseitig aus (§ 22 Tz. 9 BHKG, K. Schneider, Dt. Gemeindeverlag, Stuttgart) Bezüglich der Zahlung pauschaler Aufwandsentschädigungen an Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr orientieren sich viele Kommunen an der Entschädigungsverordnung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntSchVO NRW - hier Rechtstand ), danach gelten nach § 1 monatliche pauschale Aufwandsentschädigungen je nach Größe der Gemeinde aa) bis Einwohnerinnen und Einwohnern 219,10 Euro bb) von bis Einwohnerinnen und Einwohnern 300,10 Euro cc) von bis Einwohnerinnen und Einwohnern 400,00 Euro dd) von bis Einwohnerinnen und Einwohnern 497,70 Euro ee) über Einwohnerinnen und Einwohnern 596,40 Euro Aufgrund nicht repräsentativer Erfahrungswerte liegt die Schwankungsbreite der gezahlten Aufwandsentschädigungen zwischen 25% und 175% der nach § 1 EntSchVO geltenden Sätze. Weiterhin zahlen viele Kommunen auch zeitabhängige Einsatzentgelte, welche sich am Stundensatzes des Tarifvertrag des öffentlichen Dienst (TVöD) orientieren. Es ist hier allerdings anzumerken, dass der § 22 Abs. 2 BHKG keinen gesetzlichen Bezug hierzu hergibt. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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4.4. Steuerliche Freibeträge im Bereich der Freiwilligen Feuerwehr Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Es existieren grundsätzlich drei für Feuerwehrangehörige mögliche ertragsteuerliche Steuerbefreiungsvorschriften: § 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen die öffentliche Dienste leisten „Aufwandsentschädigungen“ § 3 Nr. 26 EStG Einnahmen aus öffentlichen Kassen oder von gemeinnützigen Organisationen „Übungsleiterfreibetrag“ § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen aus öffentlichen Kassen oder von gemeinnützigen Organisationen „Ehrenamtspauschale“ Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Freibetrag nach § 3 Nr.12 EStG Aufwandsentschädigungen a.ö. Kassen Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger § 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen die öffentliche Dienste leisten Voraussetzung: von einer öffentlichen Kasse (bspw. Kommune) für öffentliche Dienste (Feuerwehrdienst) keine um Entschädigungen für Verdienstausfall Zeitverlust handeln und die tatsächlichen Aufwendungen nicht „offenbar“ übersteigen durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt (hier BHKG und/oder Haushaltsplan der Kommune). Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Freibetrag nach § 3 Nr.12 EStG Aufwandsentschädigungen a.ö. Kassen Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Anmerkung zu § 3 Nr. 12 EStG: Aufwandsentschädigung i.S.v. § 3 Nr. 12 EStG sind bei hauptamtlich tätigen Personen in voller Höhe steuerfrei * ehrenamtlich tätigen Personen (bspw. Freiwillige Feuerwehr) in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens aber i.H.v. 200 EUR monatlich steuerfrei (= 200 EUR x 12 Monate = EUR) Pauschalentschädigungen für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit bis zu 6 EUR täglich sind ohne nähere Prüfung als steuerfrei anzuerkennen (LStR R 3.12) * Gemäß LStR R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 der Lohnsteuerrichtlinie ist dies so zu verstehen, dass bei hauptamtlichen Personen nur dann eine volle Steuerfreiheit vorliegt, falls die gewährte Aufwandsentschädigung aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlt wird und durch eine Rechtsnorm des Bundes oder eines Landes (Gesetz oder auf gesetzlicher Ermächtigung beruhende Rechtsverordnung) oder durch Beschluss der Bundes- oder einer Landesregierung als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und zum anderen jeweils im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes als Aufwandsentschädigung ausgewiesen sind. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterfreibetrag Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger § 3 Nr. 26 EStG Einnahmen aus öffentlichen Kassen oder von gemeinnützigen Organisationen „Übungsleiterfreibetrag“ für pädagogische und pflegerische Tätigkeiten (Rettungssanitäter-, Ausbilder-, Prüfer-, Jugendgruppenleitertätigkeit). Jahresfreibetrag in Höhe von EUR Ein Freibetrag auch für mehrere begünstigte Tätigkeiten Der nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie Betrag ist in der Sozialversicherung nach § 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV sozialversicherungsfrei. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterfreibetrag Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Empfehlung zur jährlich wiederkehrenden Einholung einer Erklärung zu § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag – Vgl. LfSt Bayern S St 32) Durch die wiederkehrende Einholung der Erklärung wird bezüglich einer möglichen Mehrfach-inanspruchnahme der Freibeträge durch den Feuerwehrangehörigen ein „Gutglaubensschutz“ für den Aufgabenträger erlangt. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterfreibetrag Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Anmerkung zu § 3 Nr. 26 EStG: Durch den Erlass des Finanzministerium NRW vom (Az. S 2337 – 32 – V B 3 ) wurde für NRW festgelegt, in welcher Höhe der „Übungsleiterfreibetrag“ auf die Funktionsträgern in der Feuerwehr anteilig zu gewährten ist. Einnahmen aus einer hauptberuflichen Tätigkeit fallen nicht unter § 3 Nr. 26 EStG. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger § 3 Nr. 26a EStG Einnahmen aus öffentlichen Kassen oder von gemeinnützigen Organisationen „Ehrenamtspauschale“ Steuerfreibetrag bis 720 EUR pro Person und Jahr Nebenberuflichen Tätigkeit die nicht § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) Für öffentliche Kasse oder gemeinnützige Organisation (Kommune oder gemeinnütziger Verein) zur Förderung deren Zwecke (Gemeinnützigen Zweck) Nicht soweit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr.12 EStG (Aufwandsentschädigungen), § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiter-freibetrag) oder § 3 Nr. 26b EStG (sog. Betreuerfreibetrag) gewährt wird Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Empfehlung zur jährlich wiederkehrenden Einholung einer Erklärung zu § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag – Vgl. LfSt Bayern S St 32) Durch die wiederkehrende Einholung der Erklärung wird bezüglich einer möglichen Mehrfach-inanspruchnahme der Freibeträge durch den Feuerwehrangehörigen ein „Gutglaubensschutz“ für den Aufgabenträger erlangt. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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4.5 Katalogisierung im Bereich der FF Verdienstausfallentschädigungen im Hoheitlichen Bereich Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Der Aufgabenträger zahlt Verdienstausfallentschädigungen / Einsatzentschädigungen im Fall von Schadensfeuer/ Verkehrsunfall/ Schadensfeuer/ Brand- und Sicherheitswachen oder anderen Einsätzen an den Feuerwehrangehörigen - Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen erhalten Feuerwehrangehörige eine Entschädigung, wenn nicht der Lohn fortzuzahlen (Arbeitnehmer) oder Verdienstausfall zu erstatten (Selbständige) ist. Haupt- und nebenberuflich selbständige Feuerwehrangehörige (§ 13 EStG Landwirtschaft, § 15 EStG Gewerbe oder § 18 EStG Freiberufler) Die Erstattung des Verdienstausfalls gehört zu der steuerpflichtigen Einkunftsart, deren zeitweisen Ausfall sie ersetzen soll. Die Erstattung des Verdienstausfalls ist vom Betroffenen in seiner Einkommensteuererklärung anzugeben und unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug durch die Gemeinde. Arbeitnehmer als Feuerwehrangehörige (§ 19 EStG Nichtselbständige Arbeit) Der Arbeitgeber hat den Lohn an den Arbeitnehmer für die Dienstzeit nach BHKG (NRW) fortzuzahlen – die Kommune leistet dem Arbeitgeber Schadensersatz, so dass sich insoweit für die Kommunen keine steuerlichen wie sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen ergeben. Die Zahlung der Kommune an den Arbeitgeber für den Lohnausfall des der Feuerwehr angehörenden Arbeitnehmers stellt umsatzsteuerfreien Schadensersatz beim Arbeitgeber dar. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Pauschale Aufwands- entschädigungen an Funktions -träger der Freiw. Feuerwehr Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Pauschale Aufwandsentschädigungen an Funktionsträger in der Freiwilligen Feuerwehr Der Aufgabenträger zahlt eine pauschale Aufwandsentschädigung an den Funktionsträger (Löschgruppenführer, Zugführer …. Bezirksbrandmeister). Hier ist das Merkmal die Zahlung einer pauschalen Aufwandentschädigung wie aber auch der Vergütung für Zeiteinsatz erfüllt. Anwendungsmöglichkeit: § 3 Nr. 12 EStG Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an Personen die öffentliche Dienste leisten ist nur zum Teil anwendbar bei hauptamtlich tätigen Personen (Berufsfeuerwehr) in voller Höhe steuerfrei, bei ehrenamtlich tätigen Personen (Freiw. Feuerwehr) in Höhe von 1/3 der gewährten Aufwandsentschädigung, mindestens 200 EUR monatlich steuerfrei (= 200 EUR x 12 Monate = EUR) § 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterfreibetrag bis EUR im Jahr frei, nur zum Teil anwendbar, da nach Verwaltungsauffassung die Funktionsträger nur zum Teil „pädagogisch“ tätig sind. Kein Anwendungsfall: § 3 Nr. 26a EStG nicht anwendbar, da die Anwendung § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag) vorgeht Der nach Abzug der Freibeträge verbleibende Restbetrag einer Vergütung ist steuerpflichtig und kann sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sein – Verantwortlicher: Aufgabenträger - Beachte das z.Z. ungelöste Sozialversicherungsproblem BSG-Urteil vom – B 12 KR14/16R. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Pauschale Aufwands- entschädigungen an Funktions -träger der Freiw. Feuerwehr Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Mit Erlass des Finanzministerium NRW vom (Az. S 2337 – 32 – V B 3 ) wurde für NRW festgelegt, welcher Höhe der „Übungsleiterfreibetrag“ anteilig auch an Funktionsträger in der Feuerwehr in NRW zu gewähren ist. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Aufwandsentschädigung für Ausbildungstätigkeit in der Feuerwehr Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Die Kommune zahlt eine Vergütung für die Ausbildertätigkeit in der Feuerwehr an den Feuerwehrangehörigen Anwendungsmöglichkeit: § 3 Nr. 26 EStG Übungsleiterfreibetrag bis EUR im Jahr frei Pauschalversteuerung soweit keine Anwendung §§ 168 u. 172 SGB VI pauschale Lohnsteuer § 40a Abs. 2a EStG i.H.v. 20% bzw. § 40a Abs. 1 EStG 25% Grundsätzlich ist auch die Pauschalierung als Minijob §§ 8 u. 8a SGB IV möglich (30% Sozial- und Steuerabgaben an die Bundesknappschaft) Kein Anwendungsfall: § 3 Nr. 12 EStG nicht anwendbar, da Zeitvergütung § 3 Nr. 26a EStG nicht anwendbar, da die Anwendung § 3 Nr. 26 EStG vorgeht Der nach Abzug der Freibeträge verbleibende Restbetrag einer Vergütung ist steuerpflichtig und kann sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sein – Verantwortlicher: Aufgabenträger - Beachte das z.Z. ungelöste Sozialversicherungsproblem BSG-Urteil vom – B 12 KR14/16R. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Einsatzentschädigungen in der Freiwilligen Feuerwehr Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Die Kommune zahlt Einsatzentschädigungen im Fall von Schadensfeuer/ Verkehrsunfall/ Schadensfeuer/ Brand- und Sicherheitswachen oder anderen Einsätzen an den Feuerwehrangehörigen - Für die Teilnahme an Brandwachen und Sicherheitswachen erhalten Feuerwehrleute eine Entschädigung, wenn nicht der Lohn fortzuzahlen (Arbeitnehmer) oder Verdienstausfall zu erstatten (Selbständige) ist. Anwendungsmöglichkeit: § 3 Nr. 26a EStG Ehrenamtspauschale bis 720 EUR pro Person im Jahr Pauschalversteuerung soweit keine Anwendung §§ 168 u. 172 SGB VI pauschale Lohnsteuer § 40a Abs. 2a EStG i.H.v. 20% bzw. § 40a Abs. 1 EStG 25% Pauschalierung als Minijob §§ 8 u. 8a SGB IV möglich (30% Sozial- und Steuerabgaben an die Bundesknappschaft) Kein Anwendungsfall: § 3 Nr. 12 EStG nicht anwendbar, da zeitabhängige Vergütung § 3 Nr. 26 EStG nicht anwendbar, da keine pädagogische / pflegende Tätigkeit Der nach Abzug der Freibeträge verbleibende Restbetrag einer Vergütung ist steuerpflichtig und kann sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sein – Verantwortlicher: Aufgabenträger - Beachte das z.Z. ungelöste Sozialversicherungsproblem BSG-Urteil vom – B 12 KR14/16R. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Steuerpflichtige Teile der Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Steuerpflichtige Anteile der Aufwandsentschädigungen Der nach Abzug der Freibeträge verbleibende Restbetrag der Aufwandsentschädigungen ist steuerpflichtig und kann* sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn sein. Verantwortlicher für die Lohnsteuer und Sozialversicherung ist der Aufgabenträger (Lohnsteuerhaftung und Sozialversicherungshaftung des Arbeitgebers – hier: Kommune …) * Beachte das z.Z. ungelöstes Sozialversicherungsproblem aus dem BSG-Urteil vom – B 12 KR14/16R. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW
Steuerpflichtige Teile der Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Nochmals die Empfehlung zur jährlich wiederkehrenden Einholung einer Erklärung zu § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterfreibetrag – Vgl. LfSt Bayern S St 32) Durch die wiederkehrende Einholung der Erklärung wird bezüglich einer möglichen Mehrfach-inanspruchnahme der Freibeträge durch den Feuerwehrangehörigen ein „Gutglaubensschutz“ für den Aufgabenträger erlangt. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Steuerpflichtige Teile der Aufwandsentschädigungen Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Nochmals die Empfehlung zur jährlich wiederkehrenden Einholung einer Erklärung zu § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtsfreibetrag – Vgl. LfSt Bayern S St 32) Durch die wiederkehrende Einholung der Erklärung wird bezüglich einer möglichen Mehrfach-inanspruchnahme der Freibeträge durch den Feuerwehrangehörigen ein „Gutglaubensschutz“ für den Aufgabenträger erlangt. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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4.6. Modellrechnun zur Anwendung der Freibeträge auf Aufwandsentschädigungen 4.6.1 Beispielberechnung I Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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4.6.2 Beispielberechnung II Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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4.6.3 Beispielberechnung III Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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4.6.4 Beispielberechnung IV Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Beispielberechnung V Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Angabeverpflichtung in der persönlichen Einkommensteuererklärung des Feuerwehrangehörigen Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Übungen Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Übung 1 Fallbeispiel: Der Leiter einer Freiw. Feuerwehr erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. EUR 279,58 (131,9% gem.EntSchVO). Darüberhinaus gewährt die Gemeinde über einen Rahmenvertrag eine pauschale Krankenzusatzversicherung mit einem Monatsbeitrag i.H.v. EUR 21,95. Übung 2 Der Zugführer einer Freiw. Feuerwehr erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. EUR 92,99 (43,9% gem.EntSchVO). Darüberhinaus gewährt die Gemeinde über einen Rahmenvertrag eine pauschale Krankenzusatzversicherung mit einem Monatsbeitrag i.H.v. EUR 21,95. Übung 3 Der Jugendfeuerwehrwart einer Freiw. Feuerwehr erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. EUR 55,879 (26,4% gem.EntSchVO). Darüberhinaus gewährt die Gemeinde über einen Rahmenvertrag eine pauschale Krankenzusatzversicherung mit einem Monatsbeitrag i.H.v. EUR 21,95. Übung 4 Der Leiter einer Freiw. Feuerwehr erhält eine monatliche pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. EUR 635,70 (300,0 % gem.EntSchVO). Darüberhinaus zahlt Gemeinde über einen Rahmenvertrag 0,50 EUR im Monat an die Feuerwehr Sterbegeldkasse VVaG, Bückeburg. Zeitabhängig wird eine Einsatzvergütung für 80 Std. i.H.v. 11,25 EUR/Std sowie für Ausbildertätigkeiten 43 Std. i.H.v. 11,25 EUR/Std gezahlt. Weiterhin wird eine Fahrtkostenerstattung für mit dem privaten PKW gefahrene 250 km zu einer Sitzung auf Kreisebene erstattet. Übung 5 Der Zugführer einer Freiw. Feuerwehr erhält ein pauschale Aufwandsentschädigung i.H.v. monatlich EUR 96,00 (45,0 % gem.EntSchVO). Darüberhinaus erhält er ein Honorar für eine Brandschutzfortbildung der technischen Hochschule in Höhe von EUR Da Vorsitzende des gemeinnützigen Fördervereins der örtlichen Feuerwehr ist, erhält er hierfür eine pauschale Entschädigung i.H.v. monatlich EUR 50. Für geleistete Brandsicherheitswachen hat er 20 Std. a 11,25 EUR bekommen. Als stellv. Bürgermeister im Stadtrat erhält er monatlich EUR1061,80. Weiterhin ist der Ortvorsteher, wofür eine Ratsentschädigung i.H.v. monatlich EUR 188,90 gezahlt werden. Weiterhin erhält er für als Ratsmitglied 200 km Fahrtkostenersatz i.H.v. EUR 0,30 je km. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Übungen Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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4.7. Arbeitgeberhaftung des Aufgabenträgers Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Arbeitgeberhaftung für die Lohnsteuer Gemäß § 42d EStG trifft dem Arbeitgeber (hier im Weiteren auch der Aufgabenträger) in Form eines eigenen steuerlichen Haftungstatbestand die Haftung für die nach § 39b ff. EStG einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer. Aus vorliegenden Lohnsteuerauskünften* nach § 42e EStG der Finanzverwaltung gegenüber verschiedenen Aufgabenträgern wird eine grundsätzliche „arbeitnehmerähnliche“ Stellung des Feuerwehrangehörigen einer freiwilligen Feuerwehr beschrieben. Dies trifft im Übrigen nur die nach Abzug der Freibeträge verbleibenden steuerpflichtigen Teile der gewährten Aufwandsentschädigungen. Grundsätzliche Empfehlung – Gewährung und Auszahlung von Aufwandsentschädigungen nur in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Personalamt des Aufgabenträgers ausführen * (u. A. vom und Finanzamt Brühl sowie der Auskunft der OFD-NRW vom ) Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Feuerwehrangehörige mit Arbeitsverhältnis zum Aufgabenträger Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Steuerliche und beitragsrechtliche Behandlung von Feuerwehrangehörigen, welche bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Aufgabenträger stehen Ein hauptberuflich tätiger Feuerwehrbeamte und Wehrleiter der Freiw. Feuerwehr kann nur den Freibetrag nach § 3 Nr. 12 EStG in seiner Gehaltsabrechnung bis zur Höhe der für die Tätigkeit in der freiw. Feuerwehr gewährten pauschalen Aufwandsentschädigungen (max EUR (mtl. EUR 200)) in Anspruch nehmen (Vgl. Lohnsteuerrichtlinie LStR R 3.12). Die Freibeträge nach § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale max. EUR 2.400) und § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale max. EUR 720) gelten nur für eine „ehrenamtliche bzw. nebenberufliche“ Tätigkeit. Aufgrund der bekannten Abgrenzungsprobleme bei einem hauptberuflich tätigen Feuerwehrbeamten ist die Anwendung dieser Freibeträge rechtlich problematisch. Die Freibeträge sind wenn dann nur für gewährten Aufwandsentschädigungen im freiw. Feuerwehrdienst außerhalb der hauptberuflichen Dienstzeiten ansatzfähig („Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten“). Bezüglich der Anwendung der anteiligen Übungsleiterpauschale gemäß dem FM-Erlass vom auf Funktionsträger in der Freiw. Feuerwehr enthält der Erlass allerdings diesbezüglich keine Einschränkung, weshalb m.E. dieser im Zweifel auch bei pauschalen Aufwandentschädigungen an Funktionsträger in der Freiw. Feuerwehr, welche gleichzeitig hauptamtliche Bedienstete der Kommune sind, anzuwenden ist. Soweit ein Feuerwehrangehöriger der Freiw. Feuerwehr beim „ Aufgabenträger“ bereits anderweitig hauptberuflich tätig ist (bspw. als angestellter Hausmeister; Sachbearbeiter etc.) scheidet die Möglichkeit eines Minijobs wie auch beim Feuerwehrbeamten rechtlich aus. In diesem Fall müssen die steuer- und beitragspflichtigen Teile der Aufwandsentschädigungen aus dem Dienst in der Freiw. Feuerwehr in der „normalen“ Lohn- und Gehaltsabrechnung des Feuerwehrangehörigen beim Aufgabenträger mit ihrer individuellen Beitrags- und Steuerlast versteuert- und verbeitragt werden. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige ohne Arbeitsverhältnis zum Aufgabenträger Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Lohnsteuer- und Sozialversicherungspauschalierung bei nicht beim Aufgabenträger beschäftigte Feuerwehrangehörige der Freiw. Feuerwehr Im Rahmen einer Geringfügigen Beschäftigung kann die Kommune (sog. Mini-Job) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (d.h. nach Abzug der steuerfreien Beträge beträgt das Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 EUR monatlich) ohne Abruf der Lohnsteuermerkmale (ELSTAM-Verfahren) eine Pauschalversteuerung nach Maßgabe des § 40a EStG durchführen. Problematisch hierbei ist, dass die Arbeitsentgeltgrenze nur für eine Nebenbeschäftigung gilt. Der Pauschallohnsteuersatz beträgt 2 % des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, wenn die Kommune in der Sozialversicherung die pauschale Krankenversicherung 13% und Rentenversicherung 15 % zu entrichten hat (= 30% Abgabenlast – bei Ausübung der EXIT-Option zur Rentenversicherung). ACHTUNG, ab 2015 sind hier auch alle Arbeitszeiten mit Beginn- und Ende aufzuzeichnen! Als Auffangtatbestand ist die pauschale Besteuerung nach § 40a Abs. 1 Nr. 2 EStG mit 25% Lohnsteuer bei einer „kurzfristig erforderlichen Beschäftigung“ (gelegentliche, nicht regelmäßige Tätigkeit, max. 18 zusammenhängende Arbeitstage, max. 72 EUR je Tag, max. Stundensatz i.H.v. 12 EUR/Std.) möglich, sie schließt i.d.R. die Sozialversicherungspflicht der Vergütung aus (25% + KiSt + SolZ = 28,125% Gesamtbelastung). Die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40a Abs. 2a EStG i.H.v. 20% (20% + KiSt + SolZ = 22,500% Gesamtbelastung) ist weiterhin möglich, sie ist aber nur dann sinnvoll, soweit eine grundsätzliche Sozialversicherungsfreiheit vorliegt, da ansonsten eine zusätzliche Sozialversicherungsbeitragspflicht entsteht. - Beachte das z.Z. ungelöste Sozialversicherungsproblem aus dem BSG-Urteil vom – B 12 KR14/16R) Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Gesetzliche Aufzeichnungspflichten 5.1. Aufzeichnungsempfehlung Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Bezüglich der Gewährung von Aufwandsentschädigungen wie auch des steuerfreien Auslagenersatzes besteht grundsätzliche eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht § 41 Abs. 1 EStG Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug § 28f SGB IV Aufzeichnungspflicht, Beitragsabrechnung und Beitragszahlung § 5.4 Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen § 1 Abs. 1 Nr. 2 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung § 17 Abs. 1 Satz 1 Mindestlohngesetzes § 19 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmer- Entsendegesetzes § 1 Abs. 1 Verordnung zur Abwandlung der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung nach dem Mindestlohngesetz und dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz … Aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung besteht selbst für den Fall, dass alle gewährten Aufwandsentschädigungen aufgrund der Anwendung der steuerlichen Freibeträge zu keinem steuerpflichtigen wie damit auch zu keinem beitragspflichtigen Einkommen führen die Empfehlung, entsprechende Aufzeichnungen zum Nachweis gerade dieser Merkmale gegenüber der Lohnsteueraußenprüfung wie der Beitragsprüfung der Sozialversicherung zu führen ! Anderenfalls ist man der „Willkür“ der Lohnsteuer- und Beitragsprüfer ausgesetzt. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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5.2. Hinweis GoBD - Problematik Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Die Grundsätze ordnungsmäßiger Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD – BMF-Schreiben vom , BStBl I S – Gültigkeit ab 2017) Die GoBD bedingen in der Praxis wesentlich erhöhte Form- und Datenaufbewahrungsvorschriften Vorhaltepflicht einer Verfahrensdokumentation Nach Rn. 151 ff. der GoBD müssen alle ……….. aufzeichnungspflichtige Steuerpflichtige eine Verfahrensdokumentation aus der sich Inhalt, Aufbau, Ablauf und Ergebnis des Datenverarbeitungsverfahren vollständig und schlüssig ergibt vorhalten. Mittelbarer Zwang zum elektronischen Dokumenten-Managementsystem MS-Office-Programme sind grundsätzlich nicht revisionssicher, daher müssen derartige Dateien in unveränderbaren Format mit einem Dokumenten-Managementsystem (DMS-System) in GoBD-konformer Art gespeichert werden (Vgl. Der Betrieb 2016 S. 2749, 2751). Ungelöstes Problem bei der Speicherung personenbezogenen Daten Eine besondere Problematik betrifft die Speicherung von personenbezogenen Daten. Hier kollidieren die steuerlichen GoBD mit dem Bundesdatenschutzgesetz; § 35 Abs. 2 BDSG bestimmt „personenbezogene Daten können außer in den Fällen … jederzeit gelöscht werden. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ...“. Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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6. EXCEL-basierte Musterberechnung 6.1. Musterberechnung I Freibetragsanwendung (auf Ebene des Feuerwehrangehörigen) Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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6.2. Musterberechnung II Aufgabenträger (ohne steuerpflichtige Aufwandsentschädigungen) Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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6.3.a) Musterberechnung III Aufgabenträger (mit steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen) Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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6.3.b) Musterberechnung III Aufgabenträger (mit steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen) Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger Im Internet steht auf der Seite des VdF NRW unter „ weitere Informationen zum Download zur Verfügung ! Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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ENDE Verband der Feuerwehren in NRW e.V. Arbeitskreis Recht
Aufwandsentschädigungen in den Freiwilligen Feuerwehren in NRW Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Optimierung beim kommunalen Aufgabenträger ENDE Verband der Feuerwehren in NRW e.V. Arbeitskreis Recht Windhukstraße Wuppertal Tel.: Fax: Dipl.-Kfm. Raphael Sellmann, Steuerberater VdF NRW / AK Recht
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