Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

„ElterngeldPlus und Elternzeit -

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "„ElterngeldPlus und Elternzeit -"—  Präsentation transkript:

1 „ElterngeldPlus und Elternzeit -
Eine Einführung in die neuen Bestimmungen für Mütter und Väter" Referentinnen: Tanja Keil und Silke Mandler Regierungspräsidium Gießen

2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Für Geburten ab bzw. Kinder, die ab diesem Stichtag in Obhut genommen wurden, gilt das Gesetz zur Einführung des ElterngeldPlus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit. Das Elterngeld ist eine Familienleistung (Entgeltersatzleistung der besonderen Art) für alle Eltern.

3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt:
Gewährung von Elterngeld Betreuungsgeld Ansprüche auf Elternzeit Kündigungsschutz in der Elternzeit

4 Wer hat Anspruch auf Elterngeld (§1 Abs. 1) ?
Elterngeld gibt es für Erwerbstätige, Beamte, Selbständige und erwerbslose Elternteile, Studierende und Auszubildende, Hausfrauen und Hausmänner. Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen, nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind, mit ihren Kindern im Haushalt leben und einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben die die Einkommensgrenze ( bzw €) nicht überschreiten

5 Auch sogenannte „soziale Eltern“ (nicht leibliche Eltern) sind anspruchsberechtigt, dies sind:
Adoptiveltern Ehe- oder Lebenspartner für Stiefkinder Pflegeeltern können kein Elterngeld beziehen. Sie erhalten laufende Leistungen vom Jugendamt.

6 Härtefälle In Ausnahmefällen, wie bei schwerer Krankheit, Schwerbehinderung oder Tod der Eltern haben Verwandte bis dritten Grades und ihre Ehegatten bzw. Lebenspartner (z.B. Großeltern, Onkel und Tanten sowie Geschwister), wenn sie die in § 1 Absatz 1 BEEG genannten Voraussetzungen erfüllen, Anspruch auf Elterngeld.

7 Für ausländische Eltern gilt:
Freizügigkeitsberechtigte Ausländer (EU/EWR u. Schweizer Bürger) haben grundsätzlich ebenso wie Deutsche Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder falls sie nicht erwerbstätig sind, in Deutschland wohnen. Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist. Hierzu zählen die Niederlassungserlaubnis und Aufenthaltstitel, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen. Weiterhin gilt, dass marokkanische, tunesische, algerische und türkische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige Anspruch auf Elterngeld wie Deutsche haben, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Assoziationsabkommen mit der EWG vorliegen.

8 Wie hoch ist das Elterngeld?
Das wegfallende durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen wird mit max € monatlich ersetzt. Für Nettoeinkommen von € und mehr beträgt die Ersatzrate 65 %, für Nettoeinkommen von € 66%, für Nettoeinkommen zwischen und € 67 %. Für Einkommen von weniger als € steigt die Ersatzrate schrittweise auf 100 %. Je niedriger das Einkommen, desto höher die Ersatzrate. Um den Höchstbetrag zu erhalten, muss das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen im Bemessungszeitraum mindestens € betragen! Garantiert ist ein Mindestbetrag von 300 Euro im Monat. Er wird auch Eltern gezahlt, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig waren (z.B. Hausfrauen, Studenten, Empfänger von ALG II).

9 Mehrlinge Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG-Urteil vom doppelter Elterngeldanspruch für Zwillinge) löst jedes Mehrlingskind grundsätzlich einen eigenen Elterngeldanspruch aus. Dies galt für Geburten bis Mit der Gesetzesänderung gilt für Geburten ab nunmehr (wieder), dass bei Mehrlingsgeburten nur ein Anspruch auf Elterngeld besteht ( § 1 Absatz 1 Satz 2 BEEG). Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das zustehende Elterngeld für das zweite und jedes weitere Kind um je 300 Euro (Mehrlingszuschlag - § 2a Absatz 4 BEEG). Für Mehrlinge wird kein Geschwisterbonus gezahlt (§ 2a Absatz 1 Satz 2 BEEG)

10 Geschwisterbonus Familien mit mehr als einem Kind können einen Geschwisterbonus erhalten. Das nach den vorgenannten Regeln zustehende Elterngeld wird um 10 % erhöht, mindestens aber um 75 Euro im Monat. Der Mindestbetrag erhöht sich ebenfalls von 300 Euro auf 375 Euro. Dieser Erhöhungsbetrag wird gewährt, wenn im Haushalt ● mindestens ein Geschwisterkind lebt, das noch nicht 3 Jahre alt ist, oder ● mindestens zwei Geschwisterkinder leben, die noch nicht 6 Jahre alt sind, oder ● ein behindertes Geschwisterkind lebt, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

11 Adoption und Adoptionspflege
Maßgeblich für die Anspruchsberechtigung ist statt des Zeitpunktes der Geburt der Zeitpunkt der tatsächlichen Haushaltsaufnahme des Kindes. Der Anspruchsbeginn ist also vorverlegt von dem Zeitpunkt der Annahme als Kind auf den Zeitpunkt der Aufnahme in den Haushalt (z. B. Auslandsadoptionen). Der Beginn der Adoptionspflege ist durch eine Bestätigung des Jugendamtes nachzuweisen. Wird das Kind vor der Aufnahme in den Haushalt rechtskräftig adoptiert, gilt es als eigenes Kind der Eltern und ist automatisch deren Haushalt zugehörig. Elterngeld kann dann ab dem Zeitpunkt der Adoption bezogen werden.

12 Welches Einkommen wird der Berechnung des Elterngeldes zu Grunde gelegt?
Nur Einkommen aus Erwerbstätigkeit wird dem Elterngeld zu Grunde gelegt. Berücksichtigt wird die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger und unselbständiger Arbeit. Es werden nur Einkünfte der genannten 4 Einkunftsarten berücksichtigt. Die Ermittlung der Einkünfte jeder Einkunftsart erfolgt nach steuerrechtlichen Grundsätzen unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Elterngeldes. Da nur die positiven Einkünfte berücksichtigt werden, ist eine Verrechnung mit negativen Einkünften einer anderen Einkunftsart nicht möglich. Steuerfreie Einnahmen werden nicht als Einkommen berücksichtigt. (Dies betrifft alle in § 3 – § 3c EStG genannten Einnahmen, z. B. Zuschläge für Sonntags-/Feiertags-/ Nachtarbeit, Trinkgelder, Übungsleiterpauschale)

13 Wie wird das Elterngeld ermittelt (Bemessungszeitraum) ?
Für die Berechnung des Elterngeldes wird bei Personen, die ausschließlich einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, aus den maßgeblichen monatlichen Gehaltsbescheinigungen das laufende steuerpflichtige Brutto-EK aus den 12 Kalendermonaten vor der Geburt ermittelt. Für nichtselbständig Beschäftigte gilt, dass diejenigen Kalendermonate im 12-Monats-Zeitraum unberücksichtigt bleiben können, in denen Elterngeld für ein Vorkind oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder in denen eine Minderung des Einkommens durch eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung vorliegt. Das Gleiche gilt für Kalendermonate, in denen Wehr- oder Zivildienst geleistet wurde, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist. Für solche Monate erfolgt ein Rückgriff auf frühere Monate. Auf diesen Rückgriff kann jedoch (ggf. auch für einzelne Monate) schriftlich verzichtet werden.

14 Für den Anspruch auf Elterngeld hat das Familieneinkommen, abgesehen von der in § 1 VIII BEEG genannten Einkommensgrenze, keine Bedeutung !!! Ebenfalls ist es für den Anspruch auf Elterngeld nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis über den Zeitpunkt der Geburt des Kindes hinaus weiterbesteht !!!

15 „Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit“
Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit wird differenziert nach: Minijob (mit und ohne eigenen Steuerabzug beim Arbeitnehmer) Midijob (Beschäftigung in der Gleitzonenregelung 450,01 – 850,00 €) pauschal besteuerte Lohnbestandteile laufendes monatliches Entgelt (nach den lohnsteuerlichen Vorgaben behandelte sonstige Bezüge werden nicht berücksichtigt - § 2 c Absatz 1 BEEG) Liegt ausschließlich Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit vor, sind immer die 12 Kalendermonate vor der Geburt bzw. vor Mutterschutzbeginn maßgeblich! In jedem Kalendermonat des Bemessungszeitraumes mit Einkommen wird 1/12 des Arbeitnehmerpauschbetrages (83,33 € / Werbungskosten – jährlich 1000,00 €) abgezogen, sofern es nicht zu negativem Einkommen führt. Für den Durchschnitt wird das ermittelte Einkommen im Bemessungszeitraum durch 12 geteilt. Dies ist das Elterngeldbrutto!

16 Pauschale Ermittlung der Abzüge
Da nicht alle Einkünfte gleichermaßen steuer- oder sozialversicherungspflichtig sind, muss eine Berechnungsbasis für den Steuerabzug und eine für den SV-Abzug ermittelt werden. Bemessungsgrundlage für Steuern sind alle positiven Einkommensbestandteile aus dem Elterngeldbrutto, die für den Berechtigten steuerpflichtig sind. Zur Ermittlung des Steuerabzuges wird der Programmablaufplan (PAP) angewendet, der für den des Jahres vor Geburt des Kindes gilt. Außerdem berücksichtigt der PAP eine Vorsorgepauschale (groß oder klein), deren Höhe, je nachdem Rentenversicherungspflicht besteht oder nicht, unterschiedlich ist. Bei der Steuerberechnung sind 4 Abzugsmerkmale aus den Gehaltsabrechnungen zu ermitteln: Steuerklasse, ggf. mit Faktor nach § 39 EKStG Kinderfreibeträge Kirchensteuerpflicht Rentenversicherungspflicht

17 Hat sich ein Merkmal im Bemessungszeitraum geändert (z. B
Hat sich ein Merkmal im Bemessungszeitraum geändert (z.B. durch Steuerklassenwechsel), wird das Merkmal angewendet, welches überwiegend gegolten hat – ansonsten dasjenige, welches zuletzt gegolten hat. Die ermittelten Abzugsmerkmale werden einheitlich auf alle zu berücksichtigenden Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten angewendet. Sie gelten ebenfalls, ohne weitere Ermittlung, auch für eventuelles Einkommen im Bezugszeitraum. Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsabzüge ist das Elterngeldbrutto ohne Berücksichtigung des Arbeitnehmerpauschbetrages, geringfügige Beschäftigungen und besondere Ausbildungsverhältnisse bis 325,00 € und Freiwilligendienste. Für Einnahmen aus einem Midijob wird der Abzug unter Berücksichtigung eines besonderen Faktors für das Entgelt in der Gleitzone berechnet.

18 Für Sozialabgabenabzüge gelten folgende elterngeldrechtliche Beitragssatzpauschalen:
gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ( 9 %) gesetzliche Rentenversicherung (10 %) gesetzliche Arbeitslosenversicherung ( 2 %) Liegt eine Versicherungspflicht im jeweiligen Sozialversicherungszweig vor, erfolgen die Abzüge in Höhe der genannten Prozentsätze. Es gilt keine Beitragsbeschränkung auf die Beitragsbemessungsgrenzen! Auch Beitragspflichten für die berufsständische Versorgung führen zu Abzügen.

19 Wie ist das Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit nachzuweisen?
Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers. Der notwendige Nachweis kann ausnahmsweise auch durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgenommen werden. Eine entsprechende Verdienstbescheinigung befindet sich aber nicht mehr grundsätzlich beim Elterngeldantrag. Auskunftspflicht des Arbeitgebers, Einkommens- und Arbeitszeitnachweis Der Arbeitgeber (auch der ehemalige Arbeitgeber) hat dem Beschäftigten Arbeitsentgelt und die erforderlichen Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben auf Verlangen zu bescheinigen. Dazu gehört auch die Bescheinigung, ob und in welchem Umfang es sich bei dem gezahlten Entgelt um sonstige Bezüge im Sinne des § 38 a Abs.1 Satz 3 EStG handelt.

20 Einkommensarten „Einkommen aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft“ Welche Einkommensnachweise werden benötigt? Bei rein selbständiger Erwerbstätigkeit (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit) werden die Gewinneinkünfte nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelt. Grundlage für diese Ermittlung ist ausschließlich der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes – der hierfür maßgebliche Steuerbescheid. Liegt dieser zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vor, kann auf einen älteren Steuerbescheid (und die für den maßgeblichen Bemessungszeitraum erstellten Einnahme-Überschuss-Rechnungen) zurückgegriffen werden.

21 Liegen in dem maßgeblichen Veranlagungszeitraum Verschiebetatbestände vor, kann auf Antrag der davor liegende Veranlagungszeitraum maßgebend sein. Eine Mehrfachverlagerung ist möglich! Der Antragsteller hat die Mitwirkungspflicht, notwendige Unterlagen vorzulegen und er hat die für den Einkommensnachweis erforderliche Aufstellung vorzunehmen. Ggf. mit Hilfe eines von ihm zu bezahlenden Steuerberaters. (Gilt insbesondere für den Bezugszeitraum !)

22 Gewinneinkünfte Im Bemessungszeitraum ist grundsätzlich der Gewinn aus dem Steuerbescheid maßgebend. Die Abzugsmerkmale sind grundsätzlich aus dem Steuerbescheid zu entnehmen. Bei Veränderungen im Kalenderjahr gilt die Regelung wie bei den nichtselbständig Beschäftigten. Regelmäßig gilt die Steuerklasse 4. Dies gilt auch für Mischeinkünfte, wenn der Gewinn höher ist als das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit. Im Bezugszeitraum sind regelmäßig die Einnahmen abzügl. 25 % für Ausgaben maßgebend oder auf Antrag der Gewinn (ggf. mehr oder weniger Ausgaben!)

23 Gleichzeitiges Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit und einer der drei übrigen Einkommensarten
Mischeinkünfte liegen vor, wenn im Kalenderjahr oder in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt, ggf. verändert durch Verschiebetatbestände, Gewinneinkünfte (auch negative) und, zumindest zeitweise, auch Lohneinkünfte vorliegen. ● Bei Mischeinkünften gilt ein einheitlicher Bemessungszeitraum für alle Einkunftsarten – dies ist ebenfalls der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes. ● Liegen Verschiebetatbestände vor, können diese Zeiten auf Antrag auf ein älteres Kalenderjahr, welches dann insgesamt als Basis für alle Einkünfte gilt, verschoben werden.

24 Teilzeittätigkeit im Bezugszeitraum
Bei einer Teilzeittätigkeit von max. 30 Wochenstunden wird die Höhe des Elterngeldes aus dem tatsächlichen Einkommensausfall errechnet. Dieser ermittelt sich aus dem monatlichen durchschnittlichen Nettoeinkommen vor der Geburt und dem Einkommen nach der Geburt. Als durchschnittlich monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt wird max. ein Einkommen von € berücksichtigt. Die Differenz zwischen dem Einkommen vor und nach der Geburt wird mit dem entsprechenden Prozentsatz der Ersatzrate ersetzt. Diese Ersatzrate bestimmt sich ausschließlich aufgrund des Durchschnittseinkommens vor der Geburt. Der Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro wird jedoch immer gewährt!

25 Elterngeld Plus Elterngeld kann für Geburten ab als (Basis)Elterngeld = bisheriges Elterngeld (12 bzw. 14 LM) ElterngeldPlus = max. hälftiger Betrag, doppelte Bezugszeit bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (bis zu 28 LM) Partnerschaftsbonus (= ebenfalls ElterngeldPlus-Monate) = zusätzlich 4 aufeinanderfolgende LM bei gleichzeitigem Bezug von beiden Eltern- teilen und jeweils Teilzeit zwischen 25 und 30 Wochenstunden in Anspruch genommen werden. Kombinationen sind möglich!!!

26 Bezugszeitraum Elterngeld kann vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. LM des Kindes bezogen werden (Basiselterngeld). ElterngeldPlus kann abweichend auch nach dem 14. LM bezogen werden, solange es ab dem 15. LM in aufeinanderfolgenden LM von zumindest einem Elternteil beansprucht wird (1 Monat Basiselterngeld = 2 Monate ElterngeldPlus). Auch eine komplette Inanspruchnahme ab dem 15. LM ist möglich; Voraussetzung hierfür ist, dass keine zeitliche Lücke entsteht. Die Mindestbezugszeit von 2 Monaten kann jetzt auch durch 2 ElterngeldPlus-Monate erfüllt werden; z. B. 1. und 15. LM Statt 1 Monat Basiselterngeld kann für 2 Monate ElterngeldPlus beansprucht werden.

27 Bezugszeitraum Partnermonate (§ 4 Absatz 4 BEEG) können auch als ElterngeldPlus-Monate in Anspruch genommen werden. Auch eine ungerade Anzahl von ElterngeldPlus-Monaten ist möglich. z. B. 1. – 8. LM = Basiselterngeld 9. – 15. LM = ElterngeldPlus Wegfall des Anspruchs ab dem 16. LM (z. B. aufgrund voller Erwerbstätigkeit) Bei Inanspruchnahme von ElterngeldPlus ab dem 15. LM darf keine Lücke im Bezugszeitraum sein, da ansonsten der weitere Anspruch entfällt. Lebensmonate, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen (z. B. Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten immer als Basiselterngeldmonate. Achtung: Bereits 1 Tag Mutterschaftsgeld in dem Monat genügt für diese Festlegung!

28 Höhe des ElterngeldPlus
ElterngeldPlus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes, das zustünde, wenn die berechtigte Person während des Elterngeldbezuges kein Teilzeiteinkommen hätte. Es halbieren sich ● der Mindestbetrag für das Elterngeld ● der Mindestgeschwisterbonus ● der Mehrlingszuschlag ● die von der Anrechnung freigestellten Elterngeldbeträge

29 Beispiele Anspruch 1.–12. LM; kein Mutterschaftsgeld, ElterngeldPlus-Monate beansprucht vom LM; durchgängige Teilzeittätigkeit Beispiel bei € EG - Netto (Höchstbetrag) EG monatlich EG insgesamt Volles Basiselterngeld (65 % von €) € (x12) € ohne Teilzeiteinkommen Basiselterngeld nach Anrechnung Teilzeiteinkommen i.H.v. 770 € € (x12) € = 65 % von € Höchstbetrag ElterngeldPlus (§ 4 Absatz 3 BEEG): € Gesamtanspruch ElterngeldPlus ohne Teilzeit-EK: 900 € x 24 Monate € Gesamtanspruch ElterngeldPlus mit Teilzeit-EK: € x 24 Monate € ( EK Teilzeit = €) Beispiel bei € EG - Netto Volles Basiselterngeld (65 % von €) € (x12) € ohne Teilzeiteinkommen Basiselterngeld nach Anrechnung Teilzeiteinkommen i.H.v. 800 € € (x12) € = 65 % von 500 € Gesamtanspruch ElterngeldPlus ohne Teilzeit-EK: 422,50 € x 24 Monate € (845 € : 2 = 422,50 €) Gesamtanspruch ElterngeldPlus mit Teilzeit-EK: ,00 € x 24 Monate € ( € EK Teilzeit = €) Beispiel bei 450 € EG – Netto (Geringverdiener) Volles Basiselterngeld (67 % + 27,5 % = 94,5 % von 450 €) ,25 € (x12) € ohne Teilzeiteinkommen Elterngeld nach Anrechnung Teilzeiteinkommen i.H.v. 330 € ,40 € = 94,5 % von 120 € Mindestbetrag ElterngeldPlus (§ 4 Absatz 3 BEEG): € Gesamtanspruch ElterngeldPlus ohne Teilzeit-EK: 212,63 € x 24 Monate € Gesamtanspruch ElterngeldPlus mit Teilzeit-EK: € x 24 Monate € ( € EK Teilzeit = €)

30 Grundsätzliches Die Inanspruchnahme von ElterngeldPlus ist günstiger, wenn ● eine Teilzeittätigkeit im zulässigen Umfang ausgeübt wird ● die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich weiter erfüllt sind (keine volle Erwerbstätigkeit geplant) ● das durchschnittliche Einkommen im Bezugszeitraum des ElterngeldPlus ein monatliches Elterngeld zulässt, das die Grenze von 150 € überschreitet. Inanspruchnahme von ElterngeldPlus ohne Teilzeit entspricht der bisherigen Verlängerungsoption! Allerdings müssen für alle ElterngeldPlus-Monate die Voraussetzungen vorliegen (keine volle Erwerbstätigkeit, evtl. Aufenthaltstitel, Anrechnung Mutterschaftsgeld und Elterngeld eines Folgekindes usw.)

31 Für die Berechnung des Elterngeldes muss unterschieden werden zwischen
Basiselterngeld mit oder ohne Teilzeit sowie - ElterngeldPlus mit oder ohne Teilzeit. Gemäß § 2 Absatz 3 BEEG sind hierzu jeweils getrennte Berechnungen vorzunehmen. Verschiebetatbestand ● nur innerhalb der ersten 14 LM eines Vorkindes bezogene Basiselterngeldmonate und/oder ElterngeldPlus-Monate können zu einer Verschiebung des Bemessungszeitraums führen

32 Partnerschaftsbonusmonate - § 4 Absatz 4 BEEG
Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge Elterngeld. Erfolgt für 2 Monate eine Einkommensminderung aus Erwerbstätigkeit, können sie für 2 weitere Monate (sog. Partnermonate) Elterngeld in Anspruch nehmen. Wenn beide Elternteile in 4 aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig zwischen 25 und 30 Stunden erwerbstätig sind und grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld haben, kann jeder Elternteil für diese 4 Monate die Partnerschaftsbonusmonate in Anspruch nehmen. Partnerschaftsbonusmonate sind ElterngeldPlus-Monate! Die Partnerschaftsbonusmonate können nicht in Monaten mit Mutterschaftsgeldbezug in Anspruch genommen werden. Sie müssen immer zusammenhängend und zeitgleich mit dem anderen Elternteil, bezogen werden. Fällt bei einem Elternteil der Anspruch z. B. wegen Über- oder Unterschreiten der Arbeitszeitgrenze weg, entfällt der gesamte Anspruch beider Elternteile.

33 Alleinerziehende Neuregelung (§ 4 Absatz 6 Satz 1 Nr. 1 BEEG)
Ein Elternteil kann abweichend von Absatz 5 Satz 1 zusätzlich auch die weiteren Monatsbeträge Elterngeld nach Absatz 4 Satz 2 beziehen, wenn für 2 Monate eine Minderung des Erwerbseinkommens erfolgt und wenn die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24 b EKStG vorliegen und der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt, mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Kindeswohlgefährdung verbunden wäre oder die Betreuung durch den andern Elternteil z. B. wegen Krankheit oder Schwerbehinderung unmöglich ist (Aber: wirtschaftliche Gründe bleiben außer Betracht !!!) Die Zeiträume mit Mutterschaftsgeld und ähnlichen Leistungen nach der Geburt gelten auch hier als verbrauchte Zeiträume.

34 Wie wirken sich andere Leistungen auf das Elterngeld aus?
Mutterschaftsgeld/-zuschuss, vergleichbare Leistungen (u. a. Dienstbezüge) sind bei weiblichen Berechtigten anzurechnen. ● Die Zeiträume, in denen diese Leistungen gewährt werden, gelten als verbrauchte Basismonate und zwar unabhängig davon, ob dafür Elterngeld beantragt wurde. Eine Verkürzung des max. Anspruchszeitraumes (Gesamtkontingent der Eltern) ist im Einzelfall möglich. ● Die Anrechnung erfolgt auch auf den Zuschlag bei Mehrlingsgeburten und auf den Geschwisterbonus.

35 Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen
Lohn- bzw. Entgeltersatzleistungen sind als zweckgleiche Einnahmen aus Erwerbstätigkeit auf das Elterngeld anzurechnen (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Gründungszuschuss, Erwerbs-minderungsrente). Die Anrechnung erfolgt aber nur auf den Teil des Elterngeldes, der den Mindestbetrag beim Basiselterngeld bzw. ElterngeldPlus übersteigt, soweit nicht Mutterschaftgeld, Dienst- und Anwärterbezüge und dem Elterngeld vergleichbare Leistungen außerhalb Deutschlands betroffen sind. (Diese werden voll angerechnet !)

36 Wann und wie erfolgt die Auszahlung des Elterngeldes ?
Elterngeld wird im laufenden Lebensmonat ausgezahlt, für den es bestimmt ist. Die erstmalige Auszahlung verlängert sich um die Bearbeitungsdauer in der Elterngeldstelle.

37 Wie und wo ist der Antrag auf Elterngeld zu stellen?
Elterngeld ist für den Gesamtzeitraum und schriftlich zu beantragen – der Antrag wirkt maximal 3 Monate zurück. Da in der Regel zwei Personen anspruchsberechtigt sind, ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterschreiben. Mit der Unterschrift wird zugleich auch das Einverständnis über die Aufteilung der Bezugsmonate erklärt. Zuständig sind in Hessen die Elterngeldstellen der sechs Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales.

38 Änderungsmöglichkeiten - § 7 BEEG
Mit dem Antrag werden die Bezugszeiträume festgelegt, ggf. kann ein Elternteil in seinem Antrag Bezugsmonate anmelden. Die Antragstellung selbst kann später erfolgen. Die im Antrag getroffene Entscheidung kann mehrfach ohne Angabe von Gründen geändert werden (gilt nur für nicht verbrauchte LM). Eine Änderung ist für 3 Monate rückwirkend vor Beginn des Monats möglich, in dem der Änderungsantrag eingeht. Dies gilt nicht für bereits ausgezahlte Monatsbeträge. Jedoch kann ein ElterngeldPlusMonat nachträglich und innerhalb der 3-Monatsfrist in einen Basiselterngeldmonat umgewandelt werden ! Problem: Durch die Umwandlung kann bei gewissen Fallkonstellationen der Krankenversicherungsschutz entfallen !!!

39 Gewährung von Elterngeld
Elterngeld wird durch schriftlichen Bescheid gewährt. Es wird unter dem Vorbehalt der endgültigen Feststellung gewährt, wenn das maßgebende Einkommen zur Berechnung vor der Geburt nicht nachgewiesen werden kann. nach der Geburt Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt werden.

40 Elterngeld im Verhältnis zu anderen Sozialleistungen / Steuerrecht
Elterngeld wird bei der Berechnung von ALG II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag in voller Höhe als Einkommen berücksichtigt. Ausnahme: aufgrund einer Erwerbstätigkeit wird ein Elterngeldfreibetrag (max. 300 €) gewährt. Elterngeld unterliegt in voller Höhe der Steuerprogression nach §32b EStG. D.h. es ist selbst steuerfrei, wird aber zur Bestimmung des individuellen Steuersatzes dem weiteren Einkommen hinzugerechnet. Die Höhe des Elterngeldes ist daher bei der Steuererklärung anzugeben.

41 Wie ist die Krankenversicherung während des Elterngeldbezuges geregelt?
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflichtmitgliedschaft fort, solange Elterngeld bezogen (auch während der „Verlängerungsoption“) oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Pflichtmitglieder, die außer dem Elterngeld keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen beziehen, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei versichert. Freiwillige Mitglieder oder Privatversicherte müssen im Regelfall ihre Beiträge weiter zahlen. Für versicherungspflichtige Studenten/innen besteht die Beitragspflicht fort, wenn sie immatrikuliert bleiben.

42 Elternzeit Elternzeit kann geltend gemacht werden zur Betreuung:
Anspruch haben alle Mütter und Väter, die in einem abhängigen Arbeitsverhältnis stehen. Elternzeit kann geltend gemacht werden zur Betreuung: - eines leiblichen Kindes, - des Kindes der/s Ehegattin/ bzw. der/s Lebenspartnerin/s, - eines Kindes in Vollzeitpflege, - eines Kindes, das adoptiert werden soll, - eines Enkelkindes, Bruders, Neffen oder einer Schwester oder Nichte bei schwerer Krankheit, eines Enkelkindes, wenn die Voraussetzungen des § 15 I a BEEG erfüllt sind bei Schwerbehinderung oder Tod der Eltern

43 Anspruchsvoraussetzungen
Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind Betreuung und Erziehung erfolgt überwiegend selbst Erwerbstätigkeit darf 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes nicht überschreiten Elternzeit kann in jedem (unselbständigen) Arbeitsverhältnis genommen werden – auch bei befristeten Verträgen, Teilzeitarbeitsverträgen und geringfügigen Beschäftigungen. Auch Azubis, Umschüler, zur Fortbildung Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte können Elternzeit in Anspruch nehmen.

44 Anmeldung / Inanspruchnahme der Elternzeit
● Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Antritt beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet/angezeigt werden (gilt für die ersten 3 Lebensjahre des Kindes). ● Bei dringenden Gründen (z.B. Frühgeburt - Elternzeit des Vaters ab Geburt) ist ausnahmsweise auch eine kürzere Frist möglich. ● Die Anmeldung sollte aus Beweisgründen vom Arbeitgeber schriftlich bestätigt werden. ● Elternzeit kann nunmehr pro Elternteil in 3 (anstatt bisher 2) Zeitabschnitte aufgeteilt werden; mit Zustimmung des Arbeitgebers sind auch weitere Zeitabschnitte möglich.

45 ● Verbindliche Erklärung für welchen Zeitraum innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll. ● Künftig können ohne Zustimmung des Arbeitgebers bis zu 24 Monate auch in der Zeit zwischen dem 3. und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Hier beträgt die Anmeldefrist beim Arbeitgeber 13 Wochen vor deren Beginn ! ● Aus dringenden betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber den 3. Abschnitt der Elternzeit, die nach dem 3. Geburtstag genommen werden soll, innerhalb von 8 Wochen nach Antragszugang ablehnen. ● Zustimmungsfiktion hinsichtlich der Verringerung und Verteilung beantragter Arbeitszeit in der Elternzeit: 4 Wochen nach Zugang des Antrags (bis zum 3. Lebensjahr) und 8 Wochen nach Zugang des Antrags (zwischen dem 3. und 8. Lebensjahr)

46 Urlaubsanspruch und Beendigung der Elternzeit
● Eine vorzeitige Beendigung oder Verlängerung der Elternzeit ist mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Härtefälle sind im Gesetz (16 III BEEG) geregelt. Die vorzeitige Beendigung wegen Inanspruchnahme von MuSchG- Leistungen ist auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich. ● Nach Ende der Elternzeit hat man Anspruch auf denselben (abhängig vom Arbeitsvertrag) oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz. ● Der Erholungsurlaub kann anteilig für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit um 1/12 gekürzt werden. Dies gilt nicht, wenn während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit ausgeübt wird. Wird keine Teilzeittätigkeit ausgeübt, hat der Arbeitgeber den restlichen Erholungsurlaub nach Ende der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.

47 Rahmenbedingungen ● Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zwischen dem 3. und vollendeten des 8. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. ● Die nachgeburtliche Mutterschutzfrist nach § 6 Absatz 1 MuSchG wird auf die mögliche dreijährige Gesamtdauer der Elternzeit angerechnet. Die Elternzeit des Vaters kann ab Geburt des Kindes bereits während der laufenden Mutterschutzfrist beginnen. ● Bei einer Adoption gilt eine Rahmenfrist bis zum Ende des 8. Lebensjahres. Ab dem Tag der Haushaltsaufnahme können die Eltern innerhalb dieser Frist ebenfalls jeweils 3 Jahre Elternzeit beanspruchen.

48 ● Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen – unabhängig davon, in welchem Umfang der Partner die Elternzeit nutzt. Auch eine vollständige gleichzeitige Nutzung ist möglich. Allerdings muss hierbei der Nachrang der Sozialhilfe beachtet werden. Nicht beanspruchte Elternzeit eines Elternteils kann nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden. ● Bei Mehrlingsgeburten oder bei kurzer Geburtenfolge stehen den Eltern für jedes Kind 3 Jahre Elternzeit zu. Somit können jetzt, z.B. aufgrund der möglichen Verschiebung von 24 Monaten nach dem 3. Geburtstag, für Zwillinge 6 Jahre anstatt bisher 5 Jahre Elternzeit (pro Elternteil) in Anspruch genommen werden. .

49 Teilzeittätigkeit vor und in der Elternzeit
● Zulässige Teilzeittätigkeit in der Elternzeit: mindestens 15, maximal 30 Wochenstunden ● Die Teilzeittätigkeit kann bei dem eigenen, bisherigen Arbeitgeber oder, mit dessen Zustimmung bei einem anderen Arbeitgeber erfolgen. Auch eine selbstständige Tätigkeit ist möglich. ● Wird die bereits vor der Elternzeit ausgeübte Teilzeittätigkeit (max. 30 Wochenstunden) während der Elternzeit in gleicher Stundenanzahl fortgeführt, kann dies ohne Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen. ● Während der Elternzeitzeit kann zweimal die „Verringerung“ der bisherigen Tätigkeit verlangt werden. Der Stundenkorridor von 15 – 30 Wochenstunden ist einzuhalten.

50 Kündigungsschutz ● Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach dem Elterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). ● Er beginnt mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch 8 bzw. 14 Wochen vor deren Beginn und endet mit Ablauf der Elternzeit. ● In besonderen Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber bei der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde (in Hessen: RP) eine Zulässigkeitserklärung der Kündigung beantragen. ● Das Arbeitsverhältnis kann von Arbeitnehmerseite zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten gekündigt werden.

51 Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und stehen gerne noch für weitere Fragen zur Verfügung.


Herunterladen ppt "„ElterngeldPlus und Elternzeit -"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen