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Wahlen zum Kirchenausschuss
15./16. November 2014
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Inhaltsverzeichnis Wahlen im norddeutschen Bereich 6
Seite Wahlen im norddeutschen Bereich 6 Rechtsgrundlagen 7 Grundsätzliches zu den Kirchenausschusswahlen 8 Zusammensetzung des Kirchenausschusses I. 9 Zusammensetzung des (gewählten) Kirchenaus- schusses II. 10 Zusammensetzung des Kirchenausschusses III. 11 Kontingentierung I. 12 Kontingentierung II. 13 Wahlberechtigung 14
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Inhaltsverzeichnis Seite Wählbarkeit 15 Wählbarkeit / Ausnahmen 16
Territorialitätsprinzip / Besonderheit 17 Wahlvorstand 18 Wählerliste 19 Vorläufige Kandidatenliste I. 20 Vorläufige Kandidatenliste II. 21 Ergänzungsvorschläge 22 Endgültige Kandidatenliste 23 Bekanntgabe des Wahltermins I. 24 Bekanntgabe des Wahltermins II. 25
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Inhaltsverzeichnis Seite Wahlraum 26 Wahlzeiten 27 Wahlhandlung 28
Stimmabgabe 29 Briefwahl 30 Auszählung der Stimmen 31 Auszählung der gültigen Stimmen I. 32 Auszählung der gültigen Stimmen II. 33 Wahlniederschrift 34 Bekanntgabe des Wahlergebnisses 35
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Inhaltsverzeichnis Seite Einspruch und Beschwerde 36 Wahlannahme 37
Konstituierende Sitzung 38 Amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses 39 Wahlbeteiligung 40 Arbeitsmaterialien 41
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Wahlen im norddeutschen Bereich
Gewählt werden die Kirchenausschüsse: In allen Kirchengemeinden (KiGe) im Bereich des Bischöflich Münsterschen Offizialates, zeitgleich in den (Erz-)Bistümern Hamburg, Hildesheim und Osnabrück. (Dort werden zusätzlich die pastoralen Gremien wie Pfarrgemeinderäte und/oder Pastoralräte gewählt.) Gemeinsame Wahlvorbereitung und Durchführung im gesamten nordwestdeutschen Bereich Gemeinsame Homepage
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Rechtsgrundlagen Kirchenvermögensverwaltungsgesetz (KVVG) für den Oldenburgischen Teil der Diözese Münster vom Wahlordnung für die Kirchenausschüsse im Oldenburgischen Teil der Diözese Münster (WahlO) vom Geschäftsanweisung für Kirchenausschüsse vom (GaKA)
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Grundsätzliches zu den Kirchenausschusswahlen
Zusammensetzung des Kirchenausschusses(KA) Anzahl der zu wählenden Mitglieder des KA Wahlberechtigung Wählbarkeit Ausnahmen von der Wählbarkeit Kontingentierung
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Zusammensetzung des Kirchenausschusses § 2 Abs.1 KVVG I.
Der Pfarrer Ein weiterer vom Bischöflichen Offizial eingesetzter Geistlicher Die gewählten Mitglieder Ein zum Kirchenausschuss wählbares Mitglied des Pfarreirates Der Kirchenprovisor
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Zusammensetzung des (gewählten) Kirchenausschusses § 3 KVVG und § 4 WahlO II.
Anzahl der zu wählenden KA-Mitglieder: (geändert seit 2014) - Bis zu Gemeindemitglieder 5 Bis Gemeindemitglieder 8 Bis Gemeindemitglieder 10, Bis Gemeindemitglieder 12 Mit mehr als Gemeindemitgliedern 14.
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Zusammensetzung des KA III.
Auf Antrag kann die Anzahl der KA-Mitglieder um bis zu jeweils 4 Mitglieder erhöht oder verringert werden (neue Regelung seit 2014) Antrag an BMO bis zum15.Juli2014
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Kontingentierung § 4 Abs. 3 WahlO I.
Möglich für die erste Wahl nach einer Zusammenlegung der KiGen in begründeten Ausnahmefällen auch darüber hinaus Antrag an BMO bis zum 15.Juli 2014
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Kontingentierung § 4 Abs. 3 WahlO II.
Keine Wahlbezirke Möglich für „ Gebietsteile“ einer KiGe Mindest-Anzahl von Mitgliedern für ein „Kontingent“ Jeder Wahlberechtigte kann jeden Kandidaten wählen Nach der (normalen) Auszählung die Kontingente pro Gebietsteil beachten
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Wahlberechtigung § 6 KVVG und § 1 WahlO
KiGe-Mitglieder : Hauptwohnsitz in der KiGe Mindestalter 16 Jahre
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Wählbarkeit § 7 KVVG i. V. m. 2 WahlO
Jeder Wahlberechtigte KiGe- Mitglied (Hauptwohnsitz in der KiGe ) Aber: Mindestalter 18 Jahre Neu: Besonderheit sog. Territorialitätsprinzip
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Ausnahmen von der Wählbarkeit § 6 Abs. 3 KVVG i.V. m. § 2 Abs. 2 WahlO
Geistliche und Ordensangehörige Arbeitnehmer der KiGe und in der KiGe tätige pastorale Mitarbeiter Leitende Mitarbeiter des BMO und Mitarbeiter, die bei der Wahrnehmung der Aufsicht über KiGen mitwirken Vom BMO entlassene Mitglieder des KA, denen die Wählbarkeit entzogen worden ist Strafgefangene
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Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip § 7 KVVG i. V. m. § 2 WahlO
Katholiken hatten in der Vergangenheit ihren Hauptwohnsitz in der KiGe Katholiken haben einen Nebenwohnsitz in der KiGe Katholiken arbeiten seit über einem Jahr in einem Ausschuss des KA als sachverständige Dritte mit
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Wahlvorstand § 5 WahlO Zuständig für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl 2. Zusammensetzung: der Vorsitzende des KA und 2 – 4 vom KA zu wählende Mitglieder der KiGe, die wahlberechtigt sein müssen und selbst nicht zur Wahl stehen Bildung bis spätestens zum 30./31. August 2014
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Wählerliste § 6 WahlO KA stellt Wählerliste auf
BMO stellt die Wählerliste zur Verfügung Wahlberechtigte haben Auskunftsrecht Einspruchsmöglichkeit der Wahlberechtigten ……
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Vorläufige Kandidatenliste § 7 WahlO I.
…… Wahlvorstand stellt auf Einverständniserklärung jedes Kandidaten Soll mindestens 2 Namen mehr enthalten als zu wählen sind Bei Kontingentierung gesondert für den kontingentierten Bereich
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Vorläufige Kandidatenliste § 7 WahlO II.
Alphabetische Reihenfolge der Namen Veröffentlichung 9 Wochen vor der Wahl mit Hinweis auf Ergänzung
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Ergänzungsvorschläge § 8 WahlO
Möglichkeit der Ergänzung der Kandidatenliste Unterzeichnung von Wahlberechtigten Schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen zur Annahme der Wahl Innerhalb von 2 Wochen Einreichung beim Wahlvorstand
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Endgültige Kandidatenliste § 9 WahlO
Prüfung durch Wahlvorstand Veröffentlichung der endgültigen Kandidatenliste durch Aushang
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Bekanntgabe des Wahltermins § 10 WahlO I.
Aushang Bekanntgabe in den Gottesdiensten Spätestens 4 Wochen vor der Wahl: spätestens 18./ …..
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Bekanntgabe des Wahltermins II.
Inhalt: s. § 10 WahlO Wahlzeit Wahlraum/ Wahlräume Wahlverfahren Hinweis zur Wahlberechtigung Anzahl der zu Wählenden
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Wahlraum § 12 WahlO Möglichkeit von mehreren Wahlräumen
Je Wahlraum eine Wahlkabine und eine Wahlurne Anwesenheit von mindestens 2 Mitgliedern des Wahlvorstandes oder 2 Wahlhelfer, die selbst nicht zur Wahl stehen Wahlvorstand übt Hausrecht aus
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Wahlzeiten § 13 WahlO Wahlvorstand legt Wahlzeiten fest
Mindestens nach jedem Gottesdienst in der Pfarrkirche Pfarrkirche
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Wahlhandlung § 14 WahlO Öffentliche Wahlhandlung
Auf Verlangen des Wahlvorstandes ist Wahlberechtigung nachzuweisen Überzeugung des Wahlvorstandes vor der Abgabe des ersten Stimmzettels, dass Wahlurne leer ist Aufnahme einer Niederschrift
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Stimmabgabe § 15 WahlO Vermerk des Wahlvorstandes über die Stimmabgabe
Kennzeichnung des Wählers auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die er wählen möchte Anzahl der Kreuze höchstens so viele Namen, wie Mitglieder zu wählen sind Keine Vertretung bei der Stimmabgabe
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Briefwahl § 16 WahlO Vorzeitige Stimmabgabe wird ermöglicht
Antrag auf Aushändigung eines Briefwahlscheines Briefwahlunterlagen müssen spätestens bis 18 Uhr des Vortages des Wahltages beim Wahlvorstand eingegangen sein
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Auszählung der Stimmen § 17 WahlO
Öffentliche Auszählung der Stimmen Zusammenbringung aller Wahlurnen in einen Wahlraum, wenn mehrere Wahlräume Abgleich der Anzahl der Stimmzettel mit der Anzahl der in der Liste vermerkten Stimmabgaben Aussonderung der ungültigen Stimmen Über die Ungültigkeit entscheidet der Wahlvorstand
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Auszählung der gültigen Stimmen § 18 WahlO I.
Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen Vermerken in einer Liste Ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes führt eine Gegenliste Feststellung der Anzahl der gültigen Stimmen pro Kandidat Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los
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Auszählung der gültigen Stimmen § 18 WahlO II.
Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt worden ist Nicht gewählte Kandidaten sind Ersatzmitglieder Wahlergebnis ist im Wahlraum öffentlich bekannt zu geben Sind weniger Mitglieder gewählt worden, so wählt der KA in seiner konstituierenden Sitzung die Mitglieder hinzu Bei Kontingentierung: Beachtung der Mitgliederkontingente
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Wahlniederschrift § 19 WahlO
Vom Vorsitzenden und 2 weiteren Mitgliedern zu unterschreiben Wahlunterlagen (Wahlniederschrift und Stimmzettel) sind vom Vorsitzenden in Verwahrung zu nehmen Wahlniederschriften in das Pfarrarchiv (ohne Stimmzettel) nach Ablauf der Amtszeit § 26 WahlO
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Bekanntgabe des Wahlergebnisses § 20 WahlO
+ Aushang Bekanntgabe in den Gottesdiensten am Sonntag nach der Wahl : 22./ Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruches bis zum 29./ ……
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Einspruch und Beschwerde § § 21 und 22 WahlO
Jeder Wahlberechtigte Zulässigkeit des Einspruches innerhalb einer Woche nach Bekanntmachung: 29./ Bisheriger Kirchenausschuss entscheidet innerhalb von 2 weiteren Wochen über den Einspruch : bis zum 13./ Beschwerde innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides BMO entscheidet
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Wahlannahme § 23 WahlO Die Wahl bedarf der Annahme Amtszeit 4 Jahre
Beginn der Amtszeit: konstituierende Sitzung bis zur konstituierenden Sitzung nach der nächsten Wahl Ersatzmitglieder rücken nach, wenn die Wahl nicht angenommen wird oder bei vorzeitiger Beendigung der Mitgliedschaft
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Konstituierende Sitzung § 24 WahlO
Innerhalb von 3 Monaten nach dem Wahltermin: spätestens 15./ Wahl des stellvertretenden Vorsitzenden Hinweis auf die Regelungen im KVVG, insbesondere zu den Sorgfaltspflichten, zu den Pflichten zur Erhaltung des Kirchenvermögens und zu den Verschwiegenheitsverpflichtungen und Befangenheitsregelungen (§§ 8, 9 und 13)
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Amtliche Mitteilung des Wahlergebnisses § 25 WahlO
Mitteilung an BMO über den (gewählten) Kirchenausschuss Mitteilung über Veränderungen während der Amtszeit an das BMO
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Wahlbeteiligung KA-Wahlen PGR-/Pfarreirats-Wahlen 2002: 17,3 %
2002: ,3 % 2006: ,5 % 2010: ,88 % 2009: 12,5 % 2014: : 9,4 %
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Arbeitsmaterialien Plakate Kandidatenflyer Stellenanzeigen
Scheckkarten Terminplan und Formularblock Pappaufsteller (ca. 63,-- €)
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Gutes Gelingen … bei der Vorbereitung und
Durchführung der KA-Wahl 2014 während der Amtszeit des neuen KA Bei Fragen: 04441/
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