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Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-

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Präsentation zum Thema: "Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs-"—  Präsentation transkript:

1 Gegründet im Jahr 1669, ist die Universität Innsbruck heute mit mehr als 28.000 Studierenden und über 4.000 Mitarbeitenden die größte und wichtigste Forschungs- und Bildungseinrichtung in Westösterreich. Alle weiteren Informationen finden Sie im Internet unter: www.uibk.ac.at. Vertiefung Unternehmenssteuerrecht Mag. Richard Wachter

2 Programm am 09.04.2014 Gewinnfreibetrag nach§10 EStG Abzugsverbot für Arbeitsleistungen Zinsen und Lizenzgebühren

3 Gewinnfreibetrag §10 EStG

4 Bisheriger Gewinnfreibetrag nach§10 EStG natürliche Personen betriebliche Einkünfte (§21, §22 und §23 EStG) Bemessungsgrundlage = Gewinn ausgenommen Veräußerungsgewinne iSd§24 EStG und nach§27a EStG zu versteuernde Kapitaleinkünfte iSd§27 Abs 2 Z 1 und 2 EStG 13% des Gewinn max 45.350.- (früher 100.000.- ) Einschränkung als Solidarbeitrag für Besserverdienende Gewinnhöhe, um den GFB in vollem Umfang auszunutzen: 580.000.- (für 4 Jahre: 2013 – 2016) früher: 769.231.- (=100.000/0,13) Grundfreibetrag bis zu 30.000.- Gewinn = max 3.900.- für alle betrieblichen Gewinnermittlungsarten Inanspruchnahme: amtswegig investitionsbedingter Gewinnfreibetrag körperliches abnutzbares AV mit ND von min 4 Jahren (Realinvestitionen), ausgenommen Abs 4!!! bestimmte Wertpapiere §5,§4 Abs 1 und 3 EStG Inanspruchnahme: Beantragung in der Einkommensteuererklärung

5 Beispiel Frau Berta ist Unternehmensberaterin mit fünf Angestellten in ihrer Kanzlei. Im Rahmen einer EAR nach §4 Abs 3 EStG wurde für das Jahr 2013 ein Gewinn iHv 85.000.- festgestellt. Zudem hat Frau Berta für das Jahr 2013 folgende Wirtschaftsgüter, die in ihrem Betrieb verwendet werden, angeschafft: 1x Laptop: 1.800.- 1x PKW: 12.900.- 5x Schreibtischlampen: 130.- pro Stück Beurteilen Sie den oben angeführten Sachverhalt unter Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nach §10 EStG.

6 Lösung Geltendmachung von Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag (max 45.350.- ) Grundfreibetrag 13%; max 3.900.- investitionsbedingter Gewinnfreibetrag begünstigte WG: körperlich abnutzbares AV mit ND von 4 Jahren Ausnahmen nach§10 Abs 4 EStG (PKW und GWG) Berechnung: Gewinn 85.000.- x 13% (=Höchstbetrag):11.050.- Gewinn vor Abzug des GFB:85.000.- Grundfreibetrag 13% von 30.000.- : -3.900.- InvGFB (AK): -1.800.- steuerpflichtiger Gewinn:79.300.-

7 Regelung des§10 EStG idF AbgÄG 2014 Gewinnfreibetrag für Realinvestitionen bleibt unverändert Solidarbeitrag für Besserverdienende bleibt (Aufhebung der Befristung) Einschränkung der Wertpapieranschaffungen als begünstigte WG auf Wohnbauanleihen Zweck: Förderung des gemeinnützigen Wohnbaus Alternativvorschlag zur Förderung des gemeinnützigen Wohnbaus (Beiser): Steuerfreistellung bei der Anschaffung von GuB zur Schaffung von Wohnraum in verdichteter Bauweise (GrESt und EG) Verdichtete Bauweise: bei 1000m² Baugrund mindestens 10 Wohnungen zwischen 50 und 150m² Wohnnutzfläche Steuerbefreiung des Veräußerers von der ImmoESt Sondersteuer für das Halten von Bauland 10 pro m² pro Jahr, sofern nicht innerhalb von 2 Jahren nach Widmung des Baugrundes zur Schaffung von Wohnraum in verdichteter Bauweise

8 Einführung eines Abzugsverbotes für Arbeitslöhne

9 Trennung von Einkunftserzielung und Einkunftsverwendung Subjektives Nettoprinzip Steuerfreistellung zwangsläufiger privater Aufwendungen Annäherung an dieses Prinzip wird durch verschiedene Maßnahmen erreicht: Existenzminimum im Tarif nach§33 EStG Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag Kinderabsetz- und Kinderfreibetrag Außergewöhnliche Belastungen nach §34 und§35 EStG Transferleistungen (Familien-, Mietzins- und Studienbeihilfen) Direkte Leistungen der öffentlichen Hand (Kindergärten, Schulen, Universitäten) Objektives Nettoprinzip Saldo zwischen Einnahmen aus der Einkunftserzielung und einkunftserzielenden Aufwendungen Aufwendungen der nichteinkunftserzielenden Privatsphäre sind auszuscheiden (§20 Abs 1 EStG) Einkommensverwendung Aufwand für Haushalt und Lebensführung Unterhaltszahlungen Privatvergnügen Personensteuern Geldbußen Aufwendungen iZm steuerfreien und linear besteuerten Einkünften sind ebenfalls auszuscheiden (§20 Abs 2 EStG)

10 Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA I §20 Abs 1 Z 7 EStG idF AbgÄG 2014 Aufwendungen und Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500.000.- Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt. Rechtsfolge: Deckelung der Betriebsausgaben beim AG Dienstnehmer oder vergleichbar organisatorisch eingegliederte Person Dienstnehmereigenschaften (vgl§47 Abs 2 EStG): Schulden der Arbeitskraft/keine Stellvertretung Weisungsgebundenheit Eingliederung in den Organismus des AG Unternehmerinitiative und Unternehmerrisiko bzw -chance liegen beim AG Verwendung der Betriebsmittel Vorgaben hinsichtlich Arbeitsort und Arbeitszeit EFZ im Krankheitsfall; Urlaub Vergleichbar organisatorisch eingegliedert Leistungserbringung außerhalb eines Dienstvertrages kein Dienstverhältnis iSd§47 Abs 2 EStG Aber die Person ist der Organisation eines Unternehmens in einer einem DN vergleichbaren Weise eingegliedert. Beteiligungsgrenze nach§22 Z 2 EStG: 25% AN-Eigenschaft liegt auch vor, sofern nicht wesentlich beteiligt aber Weisungsgebundenheit fehlt (vgl§47 Abs 2 iVm§22 Z 2 iVm§25 Abs 1 Z 1 lit b EStG)

11 Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA II AN-Überlassung (=Arbeitsgestellung) wird ebenfalls erfasst Rechtsquelle:§20 Abs 1 Z 7 lit a EStG idF AbgÄG 2014 Vergütung für die Überlassung unterliegt dem Abzugsverbot Hintergrund: Verhinderung von Umgehungen Pensionsabfindungen Rechtsquelle:§20 Abs 1 Z 7 lit c EStG idF AbgÄG 2014 Aliquotierungsregel für verbundene Unternehmen Rechtsquelle:§20 Abs 1 Z 7 lit b EStG Sofern Vergütungen von mehreren verbundenen Unternehmen iSd Art 9 OECD- MA an eine Person geleistet werden, ist die Vergütung zu aliquotieren. Beispiel: 3 verbundene Unternehmen (D, AUT und F) zahlen jeweils 333.333.- an eine Person = 1 Mio Euro. Das in AUT gezahlte Drittel ist lediglich zur Hälfte (1 Mio x 0,5 = 0,5) als BA zum Abzug zulässig. Regel gilt auch in der Körperschaftsteuer:§12 Abs 1 Z 8 KStG Hintergrund: Verhinderung von Umgehungen

12 Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA III Entgeltsbegriff denkbar weite Auslegung Sämtliche Geld- und Sachbezüge werden erfasst. Ausnahme: Kostenersätze und Barauslagen, Lohnnebenkosten iSd Dienstgeber- Anteils sowie Abfertigungen iSd§67 Abs 3 EStG (gesetzliche Abfertigungen) und sonstige Bezüge iSd§67 Abs 6 EStG (freiwillige Abfertigungen), sofern sie mit 6% zu versteuern sind vgl hierzu§20 Abs 1 Z 8 EStG idF AbgÄG 2014! Was bedeuten die Worte: pro Jahr? Beispiel: Prämie iHv 1 Mio für Leistungen des Jahres 2013 werden dem AN im Jahr 2014 ausbezahlt. Maßgeblich ist nicht der Zufluss beim AN, sondern das imparitätische Realisationsprinzip (Bilanzierung) beim AG Das Abzugsverbot wirkt noch nicht, da es sich um Vergütungen handelt, die das WJ 2013 betreffen. Leistungserbringung 2013 versus Auszahlung 2014 §124b Z 253 und 254 EStG: Abzugsverbot erstmalig auf Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 28.2.2014 anfallen! Erfassung nach dem Zufluss wäre ein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot!

13 Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA IV Begründung des Abzugsverbots = soziale Gerechtigkeit 50% bzw 25%/43,75% Steuerlast nicht genug Solidarbeitrag? Kosten des AG verteuern sich enorm Sozialversicherungsbeiträge – DN und DG-Anteile sind bereits vom AG als Lohnnebenkosten zu tragen Kommunalsteuer von den Bruttolöhnen Abzugsverbot: nichtabzugsfähige Teil wird nochmals beim AG mit ESt bzw KöSt belastet Folgen in der Praxis Verlagerung von Betriebsstätten und Arbeitsplätzen Mehreinnahmen sind zu bezweifeln (50 bis 100 Mio pro Jahr) Vielmehr wird das Gesamtsteueraufkommen in Relation sinken! Verfassungsrechtliche Sicht Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip Tatsächliche Betriebsaufwendungen werden nicht zum Abzug zugelassen. Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzips In Höhe des nichtabzugsfähigen Teils wird ein nicht erzielter (fiktiver) Gewinn unterstellt und mit 50% bzw 25% belastet und beim AN (Empfänger) dennoch voll versteuert (50%). versteckte Erhöhung der Grenzsteuerbelastung Sachliche Rechtfertigung für die Durchbrechung des Ordnungssystems? Kirchmayr: Aufwendungen für Arbeitslöhne werden auf Ebene der Rechtsfolge mit Aufwendungen für Geldbußen gleichgestellt (Ungleiches wird gleich behandelt!) Beiser: Gerechter iSd Gleichbehandlung wäre die Erhöhung der Grenzsteuersätze

14 Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA V Beispiele zur Kürzung des BA-Abzuges aus den Gesetzesmaterialien Ein DN eines Unternehmen bezieht für seine Tätigkeit als leitender Angestellter ein Gehalt von 600.000.- (brutto inklusive Sachbezüge) pro Jahr. Dieses Entgelt unterliegt der Kürzung des BA-Abzuges, sodass der Lohnaufwand als BA lediglich iHv 500.000.- abgezogen werden kann. Von der Kürzung unberührt bleiben allerdings die iZm diesem Dienstverhältnis vom AG abzuführenden Lohnnebenkosten. Ein GF einer GmbH bezieht aufgrund eines Dienstvertrages mit der GmbH ein Jahresgehalt von 700.000.-. Diese Entgelt unterliegt der Kürzung des BA-Abzuges, sodass der Lohnaufwand als BA lediglich iHv 500.000.- abgezogen werden kann. Dies gilt auch für Gesellschafter-GF mit einer wesentlichen Beteiligung, die selbständige Einkünfte erzielen (Schuldet gesamte Arbeitskraft und ist in die betriebliche Organisation eingegliedert, obwohl die GF eigenverantwortlich/nicht weisungsgebunden wahrgenommen wird). Ein RA wird für zwei Jahre als Vorstand einer AG bestellt und hat die Aufgabe, die Gesellschaft zu sanieren. Er ist zwar im Rahmen eines Werkvertrages tätig, aber durch seine Tätigkeit (Werkleistung) einem echten DN vergleichbar in die Organisation des Unternehmens eingegliedert, sodass das Abzugsverbot zur Anwendung gelangt (§70 AktG: Schulden der gesamten Arbeitskraft unter Eigenverantwortung).

15 Abzugsverbot für bestimmte Vergütungen aus NSA VI Beispiele ohne Kürzung des Betriebsausgabenabzuges aus den Gesetzesmaterialien Ein Einzelunternehmer erbringt eine Vermittlungstätigkeit für ein Unternehmen. Der Einzelunternehmer ist damit nicht in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert und es kommt somit zu keiner Kürzung der Gegenleistung für die erbrachte Dienstleistung. Ein Berater erbringt laufende Beratungsleistungen für ein Unternehmen. Für die erbrachten Beratungsleistungen fallen Honorare in Höhe von mehr als 500.000.- jährlich an. Da der Berater selbständig tätig und nicht in die Organisation des Unternehmens eingegliedert ist, über eine eigenständige betriebliche Organisation verfügt, kommt es zu keiner Kürzung des Betriebsausgabenabzuges. Eigenständige betriebliche Organisation versus vergleichbare Eingliederung in die Organisation eines anderen Betriebes

16 Zinsen und Lizenzgebühren

17 Neuregelung des§11 Abs 1 Z 4 KStG Die Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des§10, soweit sie zum Betriebsvermögen zählen und kein Anwendungsfall des§12 Abs. 1 Z 9 und 10 vorliegt. Neuordnung des Zusammenspiels von Schuldzinsenabzug (§11 Abs 1 Z 4 KStG) und Abzugsverbot (§12 Abs 1 Z 9/10 KStG) bislang in§11 Abs 1 Z 4 KStG geregeltes Zinsabzugsverbot bei konzerninternen Beteiligungserwerben iSd§10 KStG wird direkt in§12 Abs 1 Z 9 KStG verschoben Neu: Beseitigung von Umgehungsmöglichkeiten des Abzugsverbotes durch Umgründungsmaßnahmen weite Auslegung des Zinsenbegriffs durch VwGH Entgelt für die Kapitalüberlassung sowie sämtliche Nebenkosten für die Bereitstellung von Fremdkapital (Spesen, Gebühren etc)

18 Abzugsverbot für Aufwendungen für Zinsen und Lizenzgebühren (§12 Abs 1 Z 10 idF AbgÄG 2014) Einschränkung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen aus Zinsen und Lizenzgebühren gegenüber konzernzugehörigen Körperschaften Voraussetzungen 1)Zahlungen an eine in- oder ausländische juristische Person des privaten Rechts 2)Empfängerin ist konzernzugehörig (verbundene Unternehmen §99a Abs 1 EStG) 3)Zahlungen sind steuerfrei oder nominell oder effektiv mit weniger als 10% belastet Hintergrund BEPS-Initiative der OECD und unionsrechtliche Überlegungen (Code of Conduct) Vermeidung von konzerninternen Gewinnverlagerungen mittels Zins- und Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer oder Steueroasen Beispiel: Eine österreichische Mutter-Kapitalgesellschaft (AG) zahlt Lizenzgebühren bzw Zinsen an eine irische Tochter- Kapitalgesellschaft (AG) sofern irische Besteuerung < 10%, greift das Abzugsverbot für diese Aufwendungen in Österreich Unionsrechtskonformität!? Besteuerung von Zinsen in AUT mit 25% KöSt kein Abzugsverbot keine effektive Besteuerung in AUT aufgrund Erfolgskonsolidierung in Gruppe kein Abzugsverbot Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit werden tangiert Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt? Beiser: Ertragsteuerautonomie muss die EU-Grundfreiheiten wahren/beachten (Diskriminierungsverbot bzw Gleichbehandlungsgebot)

19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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