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Veröffentlicht von:Ute Reckers Geändert vor über 11 Jahren
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Betriebsratswahl 2014 – Das vereinfachte Wahlverfahren
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I. Rechtsstellung des Wahlvorstands
Vorbereitung der Betriebsratswahl Ausschreibung der Wahl Wahlvorschläge Stimmabgabe Ergebnisfeststellung und -veröffentlichung Wahlanfechtung und Rechtsschutz
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Rechtsstellung des Wahlvorstands
Bestellung und Amtszeit Aufgabe und Rechtsstellung Persönliche Stellung
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Bestellung des Wahlvorstands
durch den amtierenden Betriebsrat drei Mitglieder, ein Vorsitzender wird bestimmt Erhöhung möglich, wenn dies erforderlich möglich: Bestellung von Ersatzmitgliedern ungleich: Wahlhelfer
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Ersatzmitglieder des Wahlvorstands
werden nur im Vertretungsfall tätig können erforderlichenfalls gleichzeitig Wahlhelfer sein
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Amtszeit des Wahlvorstands
ab Bestellungsbeschluss des Betriebsrats endet mit konstituierender Sitzung des neu gewählten Betriebsrats vorzeitiges Ende: Rücktritt, Abbruch der Wahl
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Aufgabe des Wahlvorstands
Durchführung der Betriebsratswahl Dokumentation Beschlussfassung
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Rechtsstellung seiner Mitglieder
Kostentragung durch den Arbeitgeber Begrenzung auf erforderliche Kosten Unterstützung durch den Arbeitgeber
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Kosten der Wahlvorstandstätigkeit
Entgeltausfall Sachkosten Schulungskosten
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Entgeltausfallprinzip
Was hätte das WV-Mitglied verdient, wenn es nicht WV-Tätigkeit gemacht hätte? Vorrang der WV-Tätigkeit aber: Ab- und Rückmeldeverpflichtung
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Ab- und Rückmeldeverpflichtung
beim nächsten Vorgesetzten auf geeignetem Weg (Risiko: WV-Mitglied) Hinweis auf WV-Tätigkeit (keine Inhalte) Mitteilung der voraussichtlichen Dauer (unverbindlich) Mitteilung des Ortes der WV-Tätigkeit Rückmeldung identisch
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Persönliche Rechtsstellung der WV-Mitglieder
in WV-Tätigkeit weisungsungebunden Sonderkündigungsschutz auch 6 Monate nach Tätigkeit
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Vorbereitung der Betriebsratswahl
Zuschnitt des Betriebs Aktive und passive Wahlberechtigung Größe des Betriebsrats Anzuwendendes Wahlverfahren Sitze des Minderheitengeschlechts Wählerverzeichnis Zeitplan der Wahl
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a. Zuschnitt des Betriebs
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Grundfall: ein Betrieb an einem Ort
mind. 5 wahlberechtigte AN
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Grundfall Abwandlung: Gebäude drei Straßen entfernt
„um die Ecke“ gehören zum Hauptbetrieb und wählen dort mit
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Sonderfall 1: Hauptbetrieb und Kleinstbetriebe § 4 Abs. 2 BetrVG
30 km weniger als 5 AN Hauptbetrieb 300 km weniger als 5 AN wählen im Hauptbetrieb mit (entfernungsunabhängig)
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Sonderfall 2:. selbständige Betriebsteile. § 4 Abs. 1 S. 1 Ziff
Sonderfall 2: selbständige Betriebsteile § 4 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 BetrVG 30 km mehr als 5 AN Hauptbetrieb 300 km mehr als 5 AN wählen bei weiter Entfernung eigenen BR (60 Minuten)
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Sonderfall 2:. selbständige Betriebsteile. § 4 Abs. 1 S. 1 Ziff
Sonderfall 2: selbständige Betriebsteile § 4 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 BetrVG 30 km mehr als 5 AN aber: eigenständiger Arbeitsbereich und Organisation Hauptbetrieb wählen bei eigenem Bereich und Orga eigenen BR
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Sonderfall 3:. Mitwahl im Hauptbetrieb durch. Übertragungsbeschluss
Sonderfall 3: Mitwahl im Hauptbetrieb durch Übertragungsbeschluss § 4 Abs. 1 S. 2 BetrVG 300 km mehr als 5 AN aber: formloser Beschluss mit Mehrheit für Mitwahl im Hauptbetrieb Hauptbetrieb wählen im Hauptbetrieb mit
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Sonderfall 4:. Gemeinsamer Betrieb mehrerer. Arbeitgeber. § 1 Abs. 1 S
Sonderfall 4: Gemeinsamer Betrieb mehrerer Arbeitgeber § 1 Abs. 1 S. 2 BetrVG A-GmbH B-GmbH & Co. KG Z-AG einheitliche Lenkungs- und Leistungsmacht wählen einen gemeinsamen Betriebsrat
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b. Aktive und passive Wahlberechtigung
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Aktives Wahlrecht alle volljährigen Arbeitnehmer, auch Auszubildenden unabhängig von der Betriebszugehörigkeit maßgeblich Zeitpunkt der Wahl Leiharbeitnehmer: bei Einsatz von mehr als drei Monaten
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Passives Wahlrecht alle aktiv Wahlberechtigten mind. 6 Monate Betriebszugehörigkeit im Zeitpunkt der Wahl Leiharbeitnehmer: kein passives Wahlrecht
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Arbeitnehmerbegriff alle in abhängiger Beschäftigung weisungsgebunden und eingegliedert in den Betrieb auch: Home-Office, Elternzeit, Dauererkrankte, befristet Beschäftigte
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Sonderfall: gekündigte Arbeitnehmer
bei fristloser Kündigung: bleiben bei Klage passiv wählbar, verlieren nur aktives Wahlrecht bei ordentlicher Kündigung: falls Kündigungsfrist noch läuft aktives und passives Wahlrecht, falls Kündigungsfrist abgelaufen wie fristlose Kündigung
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Leitende Angestellte sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt wählen ggf. Sprecherausschuss in der Praxis eher wenige als viele leitende Angestellte maßgeblich Voraussetzungen nach § 5 Abs. 3 BetrVG
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c. Größe des Betriebsrats
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Staffel in § 9 BetrVG Regelbetrachtung Köpfe, nicht Zeitanteile zählen Leiharbeitnehmer auf Dauerarbeitsplätzen zählen mit muss im Wahlausschreiben bekannt gegeben werden liegt dann für die Wahl auch bei nachfolgenden Veränderungen fest
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d. Anzuwendendes Wahlverfahren
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bis 50 MA vereinfachtes Wahlverfahren (Personenwahl)
51 – 100 MA Vereinbarung vereinfachtes Wahlverfahren mit AG möglich ab 101 MA „normales“ Wahlverfahren (Verhältnis- bzw. Listenwahl) Rückfall auf Personenwahl möglich, wenn nur ein Listenvorschlag (sog modifizierte Personenwahl)
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Wesentliche Unterschiede der Wahlverfahren:
Personen ./. Verhältniswahl (Listen) Fristenläufe Wahlversammlung ./. Stimmabgabe abweichende Briefwahlmodalitäten
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e. Sitze des Minderheitengeschlechts
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Regelung zum Minderheitengeschlecht
geschlechtsneutral Geschlecht in der Minderheit muss mindestens in seinem Verhältnis zu Gesamtbelegschaft im BR vertreten sein Ermittlung nach d‘Hondt-schem Höchstzahlverfahren
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Beispiel: Ermittlung der Sitze des Minderheitengeschlechts 300 MA, davon 100 Frauen und 200 Männer damit 9 Sitze im Betriebsrat insgesamt Vergabe nach „Höchstzahlen“ (=Ränge) Höchstzahl ermittelt durch Teilung der Köpfe nacheinander durch 1, durch 2, durch 3, durch 4 u.s.w.
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Beispiel: Gesamt :1 :2 :3 :4 :5 :6 :7 Frauen 100 50 33,33 25 20 16,66
14,28 Ränge 3 6 9 Männer 200 66,66 40 28,57 1 2 4 5 7 8
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f. Wählerverzeichnis
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Wählerverzeichnis Verzeichnis der aktiv und passiv Wahlberechtigten mitteilungspflichtig dynamisch bis zum Wahltag zu führen Arbeitgeber muss mitwirken
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Rechtsmittel gegen das Wählerverzeichnis
Einspruch antragsberechtigt ist jeder Beschäftigte auch Rüge von Fehlern, die einen selbst nicht betreffen Einspruchsfrist: vereinfachtes WV: 3 Tage ab Erlass WA „normales“ WV: 2 Wochen ab Erlass WA
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g. Zeitplan der Wahl
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Wesentliche Faktoren für den Zeitplan
Amtszeit des bisherigen Betriebsrats evtl. Sicherheitspuffer individuelle betriebliche Belange und Faktoren bedenken
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Amtszeit des bisherigen Betriebsrats
taggenau 4 Jahre (§ 21 Abs. 1 BetrVG) Überlappung mit neu gewähltem Betriebsrat möglich BR in „Wartestellung“ bis Ablauf Amtszeit Alt-BR noch nicht tätig Risiko betriebsratsloser Zeit vermeiden
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„Normales“ Wahlverfahren
mind. 6 Wochen Aushang WA Stimmabgabe
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Vereinfachtes Wahlverfahren
keine Mindestfrist WV 1 Wo. Aushang WA Wahlversammlung
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Ausschreibung der Wahl
Inhalt des Wahlausschreibens Aushang des Wahlausschreibens
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Inhalt des Wahlausschreibens (1)
Datum des Erlasses Angaben zum Wählerverzeichnis und Bedeutung Größe zu wählender BR Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Ort des Aushangs der Wahlvorschläge Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe/Wahlversammlung
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Inhalt des Wahlausschreibens (2)
Hinweise zur Briefwahl Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung Briefadresse des Wahlvorstands Unterzeichnung des Wahlausschreibens
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Zu beachten beim Wahlausschreiben
Erlass durch Beschluss Aushang an gut zugänglicher Stelle Wahlinformation für MA mit Migrationshintergrund beachten zeitgleich erfolgt Aushang/Auslage des Wählerverzeichnisses
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Wahlvorschläge Einreichungsfristen Prüfung der Wahlvorschläge Rechtsstellung der Wahlbewerber Veröffentlichung der Wahlvorschläge
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a. Einreichungsfristen
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Einreichungsfrist für Wahlvorschläge
„normales“ Wahlverfahren: 2 Wochen nach Aushang des Wahlausschreibens, Korrekturen mit Nachfristsetzung möglich vereinfachtes Wahlverfahren: bis 1 Woche vor Wahlversammlung, Korrekturen ausgeschlossen
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b. Prüfung der Wahlvorschläge
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Korrekter Wahlvorschlag
namentliche Benennung der Bewerber + Zustimmung der Bewerber namentliche Benennung der Unterstützer + Stützunterschriften Mitteilung des Sprechers des Wahlvorschlags bei Listenwahl: auch Listenname
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Vorgehen bei Fehlern im Wahlvorschlag
WV weißt Wahlvorschlag unverzüglich durch Beschluss unter Benennung des Mangels zurück unterrichtet hierfür den Sprecher des Wahlvorschlags
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Typische Fehler im Wahlvorschlag
Einreichungsfrist nicht gewahrt keine Reihenfolge der Bewerber (Listenwahl) nicht alle Bewerber wählbar nicht genügend Stützunterschriften (5 %) Mehrfachbewerbungen/-unterstützungen keine Einverständniserklärungen der Bewerber
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Fehlende Wahlvorschläge
Nachfristsetzung 1 Woche für Vorschläge (Listenwahl) Abbruch der Wahl (Personenwahl)
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Zu wenig Bewerber Reduzierung der BR-Größe auf nächst niedrigere Stufe (immer ungerade) § 11 BetrVG analog
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c. Rechtsstellung der Wahlbewerber
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Wahlbewerber genießen Sonderkündigungsschutz einschl. Nachlauf 3 Monate nach Wahl sind zusätzlich durch § 119 BetrVG geschützt
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d. Veröffentlichung der Wahlvorschläge
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Veröffentlichung der Wahlvorschläge
am Ort des Wahlausschreibens zuvor Zulosung der Ordnungsnummern bei Listenwahl ggf. Auflösung der Ordnungsnummern bei modifizierter Personenwahl (nur ein Stimmzettel)
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Stimmabgabe Persönliche Stimmabgabe Briefwahl
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a. Persönliche Stimmabgabe
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Persönlich Stimmabgabe
ist der Regelfall im Wahllokal ist vergütungspflichtige Arbeitszeit Öffnungszeiten überdenke evtl. mehrere Abgabeorte
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b. Briefwahl
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Briefwahl ist enger Ausnahmefall von Amts wegen nur bei bekannten Verhinderungsfällen sonst nur auf Antrag mit Prüfungspflicht, ob tatsächlich Verhinderung vorliegt verlängert faktisch den Wahlablauf bei vereinfachtem Wahlverfahren mit späterer Auszählung der Stimmen als Wahlversammlung
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Abgabefrist „normales“ Wahlverfahren: bis Ende der persönlichen Stimmabgabe vereinfachtes Wahlverfahren: mind. 1 Tag nach Wahlversammlung, Frist ist durch den WV festzusetzen, hierdurch keine Stimmauszählung unmittelbar nach Wahlversammlung möglich
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Briefwahlunterlagen müssen enthalten
Abdruck des Wahlausschreibens alle Wahlvorschläge Stimmzettel Wahlumschlag Erklärung zur persönlichen Stimmabgabe Erläuterung zur Briefwahl frankierten Rückumschlag
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Ergebnisfeststellung und -veröffentlichung
Stimmauszählung Feststellung des Wahlergebnisses Veröffentlichung des Ergebnisses Konstituierende Sitzung
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a. Stimmauszählung
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Stimmauszählung erfolgt betriebsöffentlich zuvor werden Briefwahlumschläge eingetaktet ggf. Beschluss über unklare Wahlaussagen auf den Stimmzetteln
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b. Feststellung des Wahlergebnisses
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Beispiel für Listenwahl
9 Sitze im Betriebsrat insgesamt 100 Stimmen für Liste A 200 Stimmen für Liste B
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ggf. noch Ausgleich Minderheitengeschlecht
Beispiel: Gesamt :1 :2 :3 :4 :5 :6 :7 Liste A 100 50 33,33 25 20 16,66 14,28 Ränge 3 6 9 Liste B 200 66,66 40 28,57 1 2 4 5 7 8 ggf. noch Ausgleich Minderheitengeschlecht
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Ergebnisfeststellung für Personenwahl
nach erhaltenen Stimmen etwaige Stimmgleichheit nur für letzten Platz interessant ggf. losen ggf. noch Ausgleich des Minderheitengeschlechts
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Rangfolge der Ersatzmitglieder
Liste wird auch über die Zahl der gewählten BR-Mitglieder fortgeschrieben ermöglicht gewähltem BR, Ersatzmitglieder nachzuvollziehen
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c. Veröffentlichung des Ergebnisses
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Erklärung über Annahme der Wahl
muss vor Veröffentlichung des Wahlergebnisses eingeholt werden ggf. Präsens in der öffentlichen Stimmauszählung sonst Einholung schriftlich mit 3 Tagen Rückäußerungsfrist falls keine Meldung Wahl angenommen
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Veröffentlichung des Wahlergebnisses
durch Aushang (wie Wahlausschreiben und Veröffentlichung der Wahlvorschläge) setzt Anfechtungsfristen in Gang
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d. Konstituierende Sitzung
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Konstituierende Sitzung
WV beruft Gewählte ein Vorsitzender leitet Sitzung bis Wahl Vorsitzender und Stellvertreter keine anderen TOP ggf. BR „in Reserve“, falls Amtszeit des bisherigen BR noch nicht gewählt Übergabe der Wahlunterlagen an BR
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Wahlanfechtung und Rechtsschutz
Wahlabbruch durch einstweilige Verfügung
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a. Wahlanfechtung
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Wahlanfechtung anfechtungsberechtigt: AG, 3 AN oder im Betrieb vertretene Gewerkschaft binnen Frist von 2 Wochen nach Ergebnisaushang muss Anfechtungsgrund angeben gerichtliche Prüfung durch das Arbeitsgericht Antragsgegner ist der gewählte BR, nicht der WV
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b. Wahlabbruch durch einstweilige Verfügung
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Wahlabbruch selten muss unheilbaren Fehler beanstanden, der in jedem Fall zur Unwirksamkeit der Wahl führt Antragsgegner ist der WV
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