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Arbeitsrecht im Betrieb 4

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrecht im Betrieb 4"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitsverhältnisse im Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

2 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitnehmer- Schutz: Zivilrecht: Arbeitsgesetze, zu Lasten AN nicht abdingbar Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten Sozialversicherungsrecht: Mitgliedschaft in Arbeitslosenversicherung SGB III Krankenversicherung SGB V Rentenversicherung SGB VI Pflegeversicherung SGB XI Gesamtsozialversicherungsbeiträge Je zur Hälfte zu Lasten AG und AN Steuerrecht: Lohnsteuer AN schuldet, AG behält ein und führt an Finanzamt ab Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

3 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitnehmerbegriff des BAG: Aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages Nicht: 1-Euro–Jobs +stufenweise Wiedereingliederung, §74 SGB V Verpflichtung zu fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit Weisungsgebundenheit der Tätigkeit hinsichtl. Inhalt und Durchführung Zeit und Dauer Ort Gesamtwürdigung des wirklichen, objektiven Geschäftsinhaltes und der tatsächlichen, praktischen Durchführung unabhängig von Bezeichnung und Vereinbarung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

4 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Sozialversicherungspflicht: § 7 Abs. 1 SGB IV Alle Sozialversicherungen: Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit insbes. in einem Arbeitsverhältnis Gesamtabwägung der für und gegen eine ab-hängige Beschäftigung sprechenden Umstände Fallgruppenbildung – Typisierung BayLSG – L 5 R 863/12 § 2 Abs. 1 Z. 9 SGB VI Rentenversicherung: Keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer + auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Arbeitgeber tätig Lohnsteuerpflicht: Feststellung+Abführung Finanzamt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

5 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Sozialgesetzbücher SGB SGB I Allgemeiner Teil SGB II Grundsicherung für Arbeitssuchende SGB IV Gemeinsame Vorschriften Meldung Sozialversicherung, § 28 a: Zur KK (Gesamt-) Sozialversicherungsbeiträge, § 28d SGB VII Gesetzliche Unfallversicherung SGB IX Schwerbehindertenrecht Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

6 Arbeitsrecht im Betrieb 4 G
In allen Arbeitsverhältnissen: Gesamt- Sozialversicherungsbeiträge zur Arbeitslosenversicherung: SGB III Bundesanstalt für Arbeit Rentenversicherung: SGB VI Träger: Deutsche Rentenversicherung prüft bei Arbeitgebern alle 3/4 Jahre Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsausweis, § 18 h SGB IV Krankenversicherung: SGB V Freie Krankenkassenwahl Pflegeversicherung Pflegekasse SGB XI Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

7 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitsförderungsrecht SGB III Träger: Bundesanstalt für Arbeit Finanzierung: Arbeitslosenversicherung Arbeitsvermittlung, § 35 Eingliederung, Berufsvorbereitung usw. , § 44 ff Kurzarbeitergeld, § 109: Bis 12 Monate Arbeitslosengeld I, §§ 117 ff Mit Renten- & Krankenversicherung Insolvenzgeld, §§ 183 ff: Deckt 3 Monate Rückstand Finanzierung: Umlage Arbeitgeber, § 358 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

8 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitsförderungsrecht SGB III Eingliederung, § 44 Förderung der Berufswahl und -ausbildung: Berufsorientierung + -einstiegsbegleitung, § 48 Berufsvorbereitung, § 51 ff Berufsausbildungsbeihilfe, § 56 Berufsausbildung, § 73 Berufliche Weiterbildung, § 81 Abs. 4: Bildungsgutschein Behinderte Menschen: Teilhabe am Arbeitsleben, §§ 112 ff Gründungszuschuss, § 93: Arbeitnehmer beendet Arbeitslosigkeit und macht sich selbständig Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

9 Arbeitsrecht im Betrieb 4 G
Arbeitslosengeld I Bewilligungs- Voraussetzungen, §§ 117 ff: Arbeitslosigkeit o. berufliche Weiterbildung Meldung als arbeitssuchend + verfügbar In letzten 2 Jahren mind. 12 Monate beschäftigt Höhe: 60 bzw. 67 %, § 130 Sperrzeit, § 144: Ruhen des Anspruches wegen Versicherungswidrigen Verhaltens Arbeitsablehnung ohne wichtigen Grund Verletzung von Mitwirkungs- und Meldepflichten Verschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes Dauer, Abs. 3 : grds. 12 Wochen, 6/ 3 Wochen Durchführungsanweisung der Bundesanstalt für Arbeit Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

10 Arbeitsrecht im Betrieb 4
ALG I: Sperrzeit, § 144 SGB III Verschuldeter Verlust d. Arbeitsplatzes: AG-Kündigung wg. vertragswidrigem Verhalten Arbeitsaufgabe, insbes. AN - Kündigung Aufhebungsvertrag Aufhebungsvertrag unschädlich: Bei drohender betriebsbedingten Kündigung AN erhält Abfindung im Rahmen § 1 a KSchG Keine offenkundige Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Kündigung Bundessozialgericht vom – B 11 AL 6 /11 R Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

11 Arbeitsrecht im Betrieb 4 G
Keine Sperrzeit bei ALG I Nicht versicherungspflichtig, z.B. Aushilfe Vergleich im Kündigungsschutzprozess: Beendigung betriebsbedingt Bundessozialgericht B 11a AL 51/06 R Abwicklungsvereinbarung: Bloße Regelung der Folgen einer (wirksamen) Kündigung wichtiger Grund für Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber hätte betriebsbedingt gekündigt + zahlt eine Abfindung von 0,25 – 0,5 brutto- Monatsentgelten je Beschäftigungsjahr. AN hat Anschlussbeschäftigung Arbeit macht AN krank Insolvenz des Arbeitgebers Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

12 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitslosengeld II Grundsicherung für Arbeitssuchende, SGB II / Harz IV: Gleichstellung der Arbeitssuchenden mit Sozialhilfeempfängern Träger: Kommunen = Kreisfreie Städte & Kreise: Unterkunft, Wohnung Kinderbetreuung Bundesanstalt für Arbeit: Sicherung des Lebensunterhaltes Arbeitsmarktbezogen: Eingliederung in Arbeit Sozialversicherung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

13 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitslosengeld II Bedarfsorientiert: Niedrigere Sätze & strengere Regeln: Unterhaltspflicht in Bedarfsgemeinschaften: In Ehe & Lebensgemeinschaften Berücksichtigung Einkommen des Partners Schonvermögen, sonst Verwertung: Selbstgenutztes Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung: Bis ca € Sparvermögen: Bis € Pkw: Nein Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

14 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Kurzarbeit, § 95 ff SGB III Einführung bedarf einer Rechtsgrundlage in Arbeits- oder Tarifvertrag Erheblicher Arbeitsausfall, § 96: Wirtschaftliche Gründe oder unabwendbares Ereignis Vorübergehend Nicht vermeidbar Mindestens 1/3 d. AN mehr als 10 % d. Lohnes Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig Anzeige Arbeitsausfall an örtl. Arbeitsamt, § 99 Dauer: Maximal 12 Monate Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

15 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Saison- Kurzarbeit § 175 SGB III AN in Betrieb des Baugewerbes oder saisonaler Arbeitsausfall Erheblicher Arbeitsausfall: Wirtschaftliche, witterungsbedingte Gründe oder unabwendbares Ereignis Besteht vorübergehend Ist nicht vermeidbar Mindestens 1/3 der AN mehr als 10 % d. Lohnes Versicherungspflichtige Arbeitnehmer Verfahren: Anzeige Arbeitsausfall an örtliches Arbeitsamt Antrag, § 323 II, innerhalb Ausschlussfrist, § 325 III Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

16 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Krankenversicherung SGB V Träger: Krankenversicherungen, freie KK- Wahl, § 173 Krankheit, § 44 = § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz: Arbeitsunfähigkeits- Richtlinien, §§ 92 I Nr. 7, 81 III Nr. 2: Vom Arzt objektiv vorzunehmende Gesundheitsbewertung: Zuletzt ausgeübte Tätigkeit kann aufgrund der Erkrankung nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung ausgeübt werden Behandlung der Krankheiten, § 27; Freie Arztwahl, § 76 Krankengeld, §§ 44: 70 % des üblichen Entgeltes, § 47 Für längstens 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren Auch bei „stufenweiser Wiedereingliederung“, § 74 Medizinischer Dienst, §275: Gutachterliche Stellungnahme Abs. 1 a bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit Arzt übermittelt ergänzende Auskünfte, § 7 AURichtlinie Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

17 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Stufenweise Wiedereingliederung, 74 SGB V Unterfall der begrenzten Arbeitsunfähigkeit: Keine Leistungsfähigkeit für den geschuldeten Zeitraum, Ärztliche Empfehlung: Zeitlich gestufte Wiedereingliederung medizinisch sinnvoll. Krankenkasse: Anordnung und Krankengeld Kein Anspruch AN, keine Mitwirkungspflicht AG Arbeit zum Zwecke der Rehabilitation, nicht zur Erfüllung der vertraglichen Arbeitspflicht Kein Lohnanspruch, Urlaubsgewährung usw. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

18 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Rentenversicherung SGB VI: Altersrente: Ab Jahre, § 35 Kein Kündigungsgrund, § 41 Hinterbliebenenrente, Witwen, § 46 (Halb-) Waisen, § 48 Hinzuverdienst, § 34: max. 400 € Wartezeit, § 50: 20 / 25 Jahre Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

19 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Rentenversicherung SGB VI Träger: Deutsche Rentenversicherung Versicherungspflichtig: Beschäftigte, § 1, insbes. Z. 9: Ein Auftraggeber, keine AN Selbständig Tätige, § 2 Rehabilitation: Medizinisch, § 15: grds. max 3 Wochen Beruflich, § 16: Verweis auf SGB IX Wiedereingliederung in das Erwerbsleben + Sicherung Erwerbsfähigkeit, § 31 Erwerbsminderungsrente, § 43: Voll oder teilweise: Unfähig 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein Ohne Berücksichtigung Arbeitsmarkt Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

20 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Betriebliche Altersversorgung: Durchführungswege, § 1 I 2 BetrAVG Direktversicherung und -zusage, § 1 b II Unverfallbarkeit Pensionskassen und - fonds, § 1 b III Unterstützungskasse, § 1 b IV Anspruch auf Entgeltumwandlung, § 1 a mit Leistungszusage beitragsorientiert Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

21 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII Träger: Berufsgenossenschaft Beitragspflicht: Arbeitgeber allein Versicherungsfall: Arbeitsunfall, § 8 Berufskrankheit, § 9: Erleidet Versicherter bei versicherter Tätigkeit, Bundesregierung durch RechtsVO bestimmt (nur physische, nicht psychisch, z.B. burn out) Verletztengeld, § 45 statt Krankengeld auch geringfügig Beschäftigte Unfallrente, § 56 Abs. 1: Ab Minderung der Erwerbsfähigkeit um 20 % Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

22 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Arbeitssicherheits- Normen Gesetze: Arbeitsschutzgesetz Arbeitssicherheitsgesetz Verordnungen: Arbeitsmedizinische Vorsorge, ArbMedVV: § 2 Pflicht-, Angebots- und Wunschuntersuchungen Bildschirmarbeitsverordnung Technische Regeln, z.B. für Arbeitsstätten oder Gefahrstoffe BG- Vorschriften (BGV) BGV A1: Grundsätze zur Prävention § 1 Unfallverhütungsvorschriften (UVV) gelten für Unternehmer und Versicherte § 7 (2) Der Unternehmer darf MA, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich/andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

23 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Privilegierte Haftung im Arbeitsverhältnis, SGB VII Für Personenschäden der Arbeitsnehmer: Arbeitsunfälle Berufskrankheiten haften nur bei Vorsatz der Unternehmers, § 104 die Arbeitnehmer untereinander, § 105 andere im Betrieb tätige Personen, § 106 Grund: Berufsgenossenschaft ist gesetzliche Unfallversicherung mit alleiniger Beitragspflicht des Arbeitgebers. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

24 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Behinderte Menschen, SGB IX Beschäftigungspflicht Arbeitgeber, § 71 I: Ab 20 Arbeitsplätzen Auf mindestens 5 % Ausgleichsabgabe, § 77: Selbst errechnen + mit Anzeige abführen, § 80 II Ansprüche Schwerbehinderte: Zusatzurlaub: 5 Tage, § 125 I Nicht für Gleichgestellte, § 68 III Anspruch auf angemessene Beschäftigung mit Verwertung ihrer Fähigkeiten + Kenntnisse, Arbeitsplatz mit technischen Hilfen, § 81 IV Schwerbehindertenvertretung, §§ 94 ff Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

25 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Feststellung der Behinderung, § 69 SGB IX: Auf Antrag an das Versorgungsamt Feststellung durch Bescheid: Körperliche o. geistige Beeinträchtigungen des Grades der Behinderung, GdB In 10er –Schritten von 20 bis 100 Entspricht Minderung der Erwerbstätigkeit, MdE Versorgungsmedizinische Grundsätze: Grad der Schädigungsfolgen GdS. Ärztliche Feststellung Kündigungsschutz auch bei offensichtlicher Behinderung + nachträglicher Anerkennung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

26 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Kündigungsschutz § 85 SGB IX Körperliche Voraussetzungen: Schwerbehinderung: Mindestens 50 % GdB Nachweis, § 90 (2a), auch nachträglich Offenkundigkeit genügt, BAG 1985, 7 AZR 373/83 oder Gleichstellung, § 68 III: Mindestens 30 % GdB und Antrag an Bundesanstalt Arbeitsamt Erst nach Wartefrist 6 Monate, § 90 I 1 Nicht bei auslaufender Befristung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

27 Arbeitsrecht im Betrieb 4
Kündigungsschutz SGB IX Zustimmungserfordernis, § 85 Antrag an Landschaftsverband Rheinland (LVR) Feststellungen durch örtliche Fürsorgestelle: Städte und Kreise Entscheidung durch LVR Entscheidung Integrationsamt LVR, § 87: Freies, aber pflichtgebundenes Ermessen, § 88: Fürsorgegesetz zum Erhalt des Arbeitsplatzes Einschränkung des Ermessens, § 89: Abs. 1: „Muss“ bei Betriebsaufgabe „Soll“ bei wesentlicher Betriebseinschränkung Abs. 2: Sicherung eines anderen Arbeitsplatzes Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

28 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
SchwarzarbeitsbekämpfungsG Legaldefinition, § 1 Abs. 1 SchwarzArbG: Als Nichterfüllung der Arbeitgeber Meldung Sozialversicherung Arbeitnehmer steuerliche Pflichten Sozialhilfe Mitteilungspflichten Gewerbeinhaber Anzeige § 14 GewO Handwerker Eintragung Handwerksrolle Schutz des Systems der Pflichtmitgliedschaft aller Arbeitnehmer in Sozialversicherungen: § 266 a StGB Abführung Arbeitnehmeranteile Steuerhinterziehung, insbes. der Lohnsteuer Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

29 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Geringfügige Beschäftigung § 8 SGB IV Geringfügig entlohnt: Entgelt bis 450 €/Monat Incl. laufenden + einmaligen Einnahmen Sonderzahlungen: Umrechnung und Addition Geschuldete Beiträge zu Sozialversicherungen Ohne vom Arbeitgeber übernommener Pauschalsteuer , § 40 a I und II EStG Pauschalbeiträge Kranken- + Rentenversicherung Kurzfristig: Längstens Monate oder (volle) Arbeitstage Mehrere Beschäftigungen: Zusammenrechnen Gleitzone, § 20 II SGB IV: Entgelt 450,01 bis 800 € Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

30 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Was ist „Phantom- Lohn“? Wenn der Arbeitgeber einen gesetzlichen Mindestlohn oder allgemeinverbindlichen Tariflohn unterschreitet, wird der Berech-nung der Gesamtsozialversicher-ungsbeiträge unabhängig von den Zahlungen an den Arbeitnehmer der geschuldete Lohn zugrunde gelegt. Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

31 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Sozialversicherungsrecht: Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und (schein-) selbständiger Tätigkeit Gem. Bundessozialgericht: Vertragsverhältnis der Parteien Schriftlich vereinbarte Rechte und Pflichten Notariell bei Treuhand über GmbH – Anteile Gesellschaftermehrheiten + Weisungsrechte wie es tatsächlich vollzogen wurde Aus der tats. Durchführung als gewollt ergibt Ausübung von Weisungsrechten BSG v – B 12 KR 30/04 R ; – B 12 KR 14/10 R Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

32 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Statusfeststellung AN/ Gewerbe Auf Antrag AG/AN durch Bescheid Rentenversicherungsträger, § 7 a SGB IV Subsidiär gegenüber Krankenkasse als Einzugsstelle, § 28 h Abs. 2 SGB IV: Entscheidung über Versicherungspflicht und Beitragshöhe Verfahren: Amtsermittlung Gesamtwürdigung aller Umstände Bescheid, Widerspruch, Klage zum SG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

33 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Subsumtion: Konkrete Feststellung der Tatbestandsmerkmale Nicht hauptamtliche Lehrkraft: Schriftlicher Vertrag Verpflichtung zu Aufbauunterricht durchschnittlich 13 Wochenstunden zu 45 Minuten Gemäß Lehrplan, bei Bedarf in den Ferien Weisungsgebundenheit der Tätigkeit hinsichtl. Inhalt und Durchführung Zeit und Dauer Ort Gesamtwürdigung des wirklichen, objektiven Geschäftsinhaltes und der tatsächlichen, praktischen Durchführung unabhängig von Bezeichnung und Vereinbarung BAG v – 10 AZR 301/10 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

34 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Fall: Freiberuflicher OP- Pfleger Für Selbständigkeit: Eigene höchste Qualifikation, Büro, Aushilfe Ehefrau Anlagevermögen (OP- Schuhe, Büroausstattung) Akquise, Kundenstamm, Entscheidung Auftragsannahme Unternehmerrisiko, Gründungszuschuss BA Für abhängige Beschäftigung: Tätigkeit eingegliedert in Betriebsorganisation abläufe: Fremdbestimmte Arbeitsfolge im OP- Team Kein eigenständiger, abgrenzbarer Leistungsbereich, Arbeitsergebnis o. Abrechenbarkeit Keine Haftung gegenüber Patienten Bezahlung: Festes Stunden- / Tageshonorar Rechtsklarheit und -sicherheit: Typus eines abhängig beschäftigten OP- Pflegers BSG – B 12 KR 24/10 R; BayLSG – L 5 R 863/12 Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

35 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaft wegen Erkrankung durch Mobben? Arbeitsunfall, § 8: Kein plötzliches Ereignis Berufskrankheit, § 9: Bei keiner Berufsgruppe ein besonders erhöhtes Risiko Klage abgewiesen Landessozialgericht vom 2012, Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

36 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Fall: Gerüstabsturz Fa. Gerüstbau GmbH erledigt alle Gerüstarbeiten auf den Solvay- Werken. Am rüstet sie ein Bürogebäude ein, das von 2 auf 3 Etagen aufge-stockt werden soll. Am erhöhen ihr Vorarbeiter V mit dem Gerüstbauer B und Helfer H das Gerüst um eine Etage. Am beginnt die Zimmerfirma Z GmbH mit dem Aufsetzen des neuen Dachstuhls. Um 7:15 Uhr bricht der Geselle G durch ein Gerüstbohle, stürzt 4,50 m ab und verletzt sich schwer. Der Geschäftsführer der Gerüstbaufirma B beruft sich gegenüber G und Z GmbH darauf, das Gerüst sein noch nicht freigegeben gewesen. Er meint, weder seine GmbH noch seine Mitarbeiter müssten haften. Hat er Recht? Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

37 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Lösung Gerüstabsturz: Ansprüche aus Verletzungen bei Arbeitsunfall, § 8: Ausgeschlossen eines Gerüstbauers gegen eigenen Arbeitgeber (Unternehmen), § 104 Kollegen = im Betrieb tätigen Personen, § 105 Zimmerer gegen Gerüstbaufirma und Ihre Mitarbeiter, § 106 Streitige Freigabe: Erheblich nur für Strafrechtliche Verantwortung (Vorarbeiter V?) Ggf. Rückgriff der BG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

38 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Zustimmungsverfahren Zuständig: Hauptfürsorgestelle Entscheidung: Landschaftsverband Rheinland LVR Feststellungen örtliche Fürsorgestelle: Städte+ Kreise Antragserfordernis: Nach 6 Monaten Arbeitsverhältnis, § 90 jede Kündigung ordentlich , § 85 außerordentlich, § 99 Grundsatz: Mündliche Verhandlung Entscheidungs- Fristen: Ordentliche Kündigung: Soll in 4 Wochen Außerordentliche Kündigung: Binnen 2 Wochen Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

39 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Zustimmungsverfahren: Entscheidung Integrationsamt: Ermessen: Abwägung Interessen AG - Behinderter nicht aus Gründen der Behinderung Sollvorschrift Zustimmung, § 89 S. 2: bei wesentlicher Betriebseinschränkung Fristen für Ausspruch der Kündigung: Ordentlich: Innerhalb eines Monats, § 88 III Außerordentlich: Unverzüglich, auch nach 2 Wochen, § 91 V Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

40 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Rechtsmittel, § 69 SGB IX Bescheid des Versorgungsamtes über Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach versorgungsmedizinischen Grundsätzen Widerspruch Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht: Nur sachgerechte Ausübung des Ermessens: Aufhebung, wenn Ermessenfehler Stattgabe nur , wenn Ermessensreduktion auf Null Auf Antrag des Behinderten: Bestimmter Arzt als Gutachter, § 109 SGG Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014

41 Arbeitsrecht im Betrieb 4 S
Verfahren nach SGB IX Integrationsvereinbarung, § 83 Antrag: Schwerbehindertenvertretung o Betriebsrat Inhalt: Regelungen zur Eingliederung Präventionsbemühungen, § 84 I Für Schwerbehinderte Einschaltung Integrationsamt bei Schwierigkeiten personen-, verhaltens- o. betriebsbedingt Betriebliches Eingliederungsmanagement § 84 II Unabhängig von Schwerbehinderung Arbeitsunfähigkeit länger als 6 Wochen/Jahr Obligation: Verminderung Arbeitsunfähigkeit durch leidensgerechte Beschäftigung Arbeitsrecht im Betrieb, Sommersemester 2014


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