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Betriebsvereinbarungen
Datenschutzfragestellungen Erfa-Kreis Köln/GDD IHK Köln Harald Eul HEC Consulting Datenschutz + Datensicherheit Tel Fax Homepage:
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Überblick 1. Ziele einer Betriebsvereinbarung (BV)
2. Definition technische Kontrolleinrichtung 3. Konsequenzen bei Verstoß 4. BV = vorgehende Rechtsvorschrift § 4 Abs. 1 5. Fallbeispiele
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Ziele einer Betriebsvereinbarung (BV)
Mitbestimmung gemäß § 75 Abs. 2 BetrVG: Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Beschäftigten zu schützen (technische Überwachung = permanenter Überwachungsdruck)
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Definition technische Kontrolleinrichtung
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG § 75 Abs. 3 Nr. 7 BPersVG technische Kontrolleinrichtungen, mit denen pb Mitarbeiterdaten automatisiert verarbeitet werden, unterliegen der Mitbestimmung Rechtsprechung: zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet
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Konsequenzen bei Verstoß
Grundsatz: automatisierte Verarbeitung pb Beschäftigtendaten darf nicht ohne Zustimmung von Betriebs- oder Personalrat stattfinden bei Verstoß: - Rechtswidrigkeit - Unterlassungsansprüche kollektiv- und individuell
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Konsequenzen bei Verstoß
Betriebsrat kann Unterlassung verlangen (ggf. einstweilige Verfügung) Personalrat: Verwaltungsgericht entscheidet Mitarbeiter: brauchen Arbeitsanweisung nicht zu befolgen (Löschungsanspruch aus § 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG) Arbeitgeber: Nutzung der Daten unzulässig (vgl. § 35 Abs. 2 Nr. 1)
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Vorgehende Rechtsvorschrift gemäß § 4 Abs. 1 BDSG
Betriebsvereinbarungen gelten als dem BDSG vorgehende Rechtsvorschrift (BAG Beschluß vom ) = kollektivrechtliche Einwilligung = ersetzt somit die individuelle Einwilligung aber: datenschutzrechtliche Regelungen nicht beliebig
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Fallbeispiele Datenschutzrechtliche Zulässigkeit von automatisiert verarbeiteten pb Daten von Mitarbeitern 1. im Rahmen der Zweckbestimmung (des Arbeitsverhältnisses) 2. individuelle Einwilligung 3. kollektivrechtliche Einwilligung (Betriebsvereinbarung)
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Zu 1. im Rahmen der Zweckbestimmung (des Arbeitsverhältnisses) Automatisierte Zeiterfassung/-kontrolle Direktionsrecht des Arbeitgbebers Zu- und Abgangsdaten i.R. der Zweckbestimmung zulässig nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG Wenn Betriebsrat vorhanden: Betriebsvereinbarung erforderlich
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Zu 2. Individuelle Einwilligung Monitoring im Callcenter
Aufzeichnen und Mithören des nicht öffentlichen Worts: erheblicher Eingriff i.d.R. keine Zulässigkeit nach § 28 Abs 1 Nr. 2 unbefugtes Aufzeichnen bzw. Mithören strafbar nach § § 201 Abs. 1 Nr. 1 und 2, 201 Abs. 2 StGB Einwilligung (z.B. Arbeitsvertrag) kann Eingriff rechtfertigen datenschutzrechtlich keine Vollkontrolle zulässig Sonderproblem: Einwilligung des Gesprächspartners Wenn Betriebsrat vorhanden: Betriebsvereinbarung erforderlich
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Zu 3. kollektivrechtliche Einwilligung E-Mail
wenn private Nutzung ausgeschlossen, nicht Diensteanbieter nach TDG (anders, wenn z.B.Muttergesellschaft den Service leistet, Hinweis Nr. 37 Baden-Württemberg)) Leistungs- und Verhaltenskontrolle möglich = BV erforderlich wenn kein Betriebsrat vorhanden: grundsätzlich keine Einschränkungen Problem: dienstlich/privat gemischte Mails
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Zu 3. kollektivrechtliche Einwilligung Übermittlung der Mitarbeiterdaten in die USA
Betriebsvereinbarung ersetzt individuelle Einwilligung USA gelten grundsätzlich als Land ohne „adäquaten Datenschutz“ Art. 25 EG-Richtlinie erlaubt ausnahmsweise Übermittlung bei Einwilligung gem. BAG-Beschluß, § 75 Abs. 2 BetrVG sowie Literaturmeinung: elementare Grundrechte dürfen durch eine BV nicht aufgegeben werden Lösung: Garantien (z.B. durch Datenschutz-Vertrag)
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Textbeispiele Betriebsvereinbarung
Gerling, DuD 21/ 1997 S. 703 ISDN: Hammer, CR 1993, S diverse Muster: Praxishandbuch Datenschutz, INTEREST VERLAG - www. datenschutz-help.de
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