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Rechtsanwalt Moritz Grunow

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Präsentation zum Thema: "Rechtsanwalt Moritz Grunow"—  Präsentation transkript:

1 Rechtsanwalt Moritz Grunow
Martin-Luther Universität Halle-Wittenberg / Umweltbundesamt Umwelt- und Planungsrecht in Praxis und Wissenschaft 13. Juni 2017, Halle (Saale) UPPW-Vortrag Nr Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen – rechtliche Zulässigkeit, Zuständigkeiten und Finanzierung Rechtsanwalt Moritz Grunow

2 Einleitung Problemaufriss
Freifläche? Überflutung Straße? Schaden! Überstau Rückstau Kanal Straße Grundstücke Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 2

3 Notentwässerung bei Starkregen (Fließweg Straße) Ansatz: Aktivierung von Verkehrsflächen
Quelle: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (Hrsg.), Wissensdokument für eine wassersensible Straßenraumgestaltung, Ausgabe 2015, Blatt 3-3 Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 3

4 BVerwG / OLG LSA: Abwasser!
Abwasserrechtliche Vorgaben Abwasserbeseitigung auf der Straße BVerwG / OLG LSA: Abwasser! Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 4

5 Abwasserrechtliche Vorgaben Abwasserbeseitigung auf der Straße
§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG: Abwasser ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) straßenbürtiges Niederschlagswasser ist Abwasser sachliche Begründung: Schad- und Schmutzstofffracht, v.a. nach längeren Trockenphasen BVerwG, Beschl. v – 9 B 99.10: Bundesrecht: Aufgabe der Beseitigung des auf befestigten Straßenflächen anfallenden Niederschlagswassers war und ist Abwasserrecht zugeordnet (Straßenniederschlag = Abwasser, s.o.) Regenwasserabläufe und Sinkkästen der Straße sind Einrichtungen der Abwasserbeseitigung Regenwasserabläufe: Möglichkeit zur gesammelten Fortleitung des Niederschlagswasser von der Straßenfläche Sinkkästen: Rückhaltung von Schmutz-, Schweb- und Störstoffen zum Schutze der weiteren Abwasseranlage Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 5

6 Abwasserrechtliche Vorgaben Abwasserbeseitigung auf der Straße
OVG LSA, Beschl. v – 3 L 127/07 (Rn. 11 f., juris): „Wollte man hingegen […] zwischen einer ‚wasserrechtlichen‘ und ‚straßenrechtlichen‘ Verantwortung bzw. Abwasserart unterscheiden, liefe dies darauf hinaus, dass – so zumindest bei Gemeindestraßen – neben einer in § 151 Abs. 3 WG LSA geregelten ‚wasserrechtlichen‘ Abwasserbeseitigungspflicht zugleich eine sich aus § 23 Abs. 5 Satz 3 StrG LSA ergebende ‚straßenrechtliche‘ Abwasserbeseitigungspflicht hinzuträte. Dies wäre aber nicht nur widersinnig, sondern würde auch – soweit man hieran unterschiedliche rechtliche Konsequenzen ableitet – den praktischen Erfordernissen der Abwasserentsorgung zuwiderlaufen. […] Gesetzessystematisch ist […] davon auszugehen, dass das Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt grundsätzlich auch für die im Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt geregelte Straßenentwässerung Geltung beansprucht“ Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 6

7 Abwasserrechtliche Vorgaben Gesetz + Abwassertechnik
Aufgabenträgerschaft § 56 WHG: Bestimmung durch Landesrecht grds. Gemeinde in ihrem Gebiet (§ 46 Abs. 1 LWG NRW, § 78 Abs. 1 WG LSA / § 23 Abs. 5 Satz 2 StrG LSA: „Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwasser“) materielle Anforderungen § 51 WHG: keine Allgemeinwohl-Beeinträchtigung, Versickerung oder getrennte Ableitung § 51a-Erlass NRW: Versickerung straßenbürtiges Niederschlagswasser (innerörtliche Hauptverkehrsstraßen: -) § 8 Abs. 2 WHG: Erlaubnisfreiheit („Not kennt kein Gebot“)  Besorgnisgrundsatz gilt nicht Abwassertechnisches Regelwerk DIN EN 752:2008 und DWA-Arbeitsblatt DWA-A 118 Überstau: < 3 / 5 / 10 Jahre, Überflutung: < 20 / 30 / 50 Jahre (Wohngebiet; Zentrum/Gewerbe-/Industriegebiet; Unterführungen etc.) Empfehlung: bei Überflutung Ableitung über Straße in ungefährdete Bereiche, straßenbauliche Maßnahmen ergänzend: DWA-Merkblatt DWA-M 119 (November 2016) Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 7

8 Abwasserbeseitigung: Amtshaftungsanspruch zu geringe Dimensionierung:
Abwasserrechtliche Vorgaben Amtshaftung geschützt: Anlieger Abwasserbeseitigung: Amtspflicht Amtshaftungsanspruch 1 Jahr: + zu geringe Dimensionierung: Pflichtverletzung 100 Jahre: - 14-20 Jahre? Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 8

9 Behandlung und Beseitigung des abgeleiteten Straßenoberflächenwassers
Abbildung: Schadstofffahne im Straßenabfluss Quelle: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (Hrsg.), Wissensdokument für eine wassersensible Straßenraumgestaltung, Ausgabe 2015, Blatt 2-1 Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 9

10 Behandlung und Beseitigung des abgeleiteten Straßenoberflächenwassers
Problem: Niederschlagswasser von Verkehrsflächen = stark belastet Versickerung (Grundwasser) / Einleiten in Oberflächengewässer rechtlich zulässig?? (Vorgaben aus §§ 57, 48 WHG + ggf. Erlasslage Bundesland) 1. Argument: „First Flush“ / Starkregen = Ausnahme und nicht Normalfall 2. Argument: Erlaubnisfreiheit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG („Not kennt kein Gebot“): „Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedürfen Gewässerbenutzungen, die der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit dienen, sofern der drohende Schaden schwerer wiegt als die mit der Benutzung verbundenen nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften.“ Folge: Anforderungen aus §§ 57, 48 WHG gelten nicht Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 10

11 Abwasserbeseitigungspflicht: Straßenentwässerung
Abwasserrechtliche Vorgaben Schlussfolgerungen Abwasserbeseitigungspflicht: Straßenentwässerung Überflutungsschutz zu Gunsten von Anlieger-Grundstücken geboten Pflichtverletzung ist Amtspflichtverletzung  Schadensersatzansprüche Abwassertechnisches Regelwerk konkrete Vorgaben für Überflutungsschutz gezielte Ableitung auf Anlieger-Grundstücke möglich Abwasserrechtliche Vorgaben WHG: keine Erlaubnispflicht, keine Geltung des Besorgnisgrundsatzes Länder-Erlasse: ggf. Versickerung nur eingeschränkt zulässig Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 11

12 Starkregen-Ableitung: kein Widerspruch! Nutzungsarten, Nutzungszweck
Straßenrechtliche Vorgaben Straßenrechtliche Widmung Straße Starkregen-Ableitung: kein Widerspruch! Widmung! Nutzungsarten, Nutzungszweck Bestandteile u.a.: Entwässerungsanlagen Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 12

13 Aufgabenträgerschaft: Straßenbaulast
Straßenrechtliche Vorgaben Gesetz + Abwassertechnik Aufgabenträgerschaft: Straßenbaulast Bsp. LSA: §§ 42, 43 StrG LSA Bund / Länder / Gemeinden materielle Anforderungen keine besonderen Regelungen Abwassertechnisches Regelwerk: RAS-Ew keine Gefährdung Abfluss im NormalfallEntwässerung durch Neigung Dimensionierung: 1/a Überflutung: DIN EN 752 Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 13

14 Straßenrechtliche Vorgaben Amtshaftung
Warnhinweise! geschützt: Anlieger Amtshaftungsanspruch Straßenbaulast: Amtspflicht 20 Jahre: + 1. keine Hinweise: Pflichtverletzung Amtshaftungsanspruch 2. zu geringe Dimensionierung: Pflichtverletzung geschützt: Straßenbenutzer Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 14

15 Straßenrechtliche Widmung
Straßenrechtliche Vorgaben Schlussfolgerungen Straßenrechtliche Widmung steht gezielter Niederschlagswasser-Ableitung über Straße nicht entgegen Straßenbaulast RAS-Ew ermöglicht gezielte Ableitung straßenbürtigen Niederschlagswassers RAS-Ew betrifft aber nicht Starkregenereignisse Straßenverkehrssicherungspflicht Pflichtverletzung ist Amtspflichtverletzung  Schadensersatzansprüche Straßenbenutzer: Pflichten zu Hinweisen und Beschränkungen Anlieger-Grundstücke: Überflutungsschutz geboten Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 15

16 Finanzierung Eine Finanzierung über der Abwassergebühr kommt in Frage für den Grundfall, wonach Niederschlagswasser zumindest anteilig von anliegenden Grundstücken zufließt oder oberirdisch abgeleitet werden soll. Neuregelung in NRW in § 54 Satz 2 Nr. 7 LWG: „für Maßnahmen der Niederschlagswasserableitung und Niederschlagswasserbewirtschaftung, die dem Schutz vor Überflutung und Verschlammung von Gemeingütern, öffentlichen Abwasseranlagen und Grundstücken dienen, auch zur Klimafolgenanpassung“ / Problem: Was gilt bei „sonstigem Wasser“? Gesetzesbegründung zu § 54 Satz 2 Nr. 7 LWG : „Umlagemöglichkeit für Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Abwasseranlagen zum Schutz von Baugebieten vor Überflutung und Verschlammung, die durch sog. urbane Sturzfluten (Katastrophenregen) verursacht werden“, LT NRW-Drs. 16/10799, S Soll auch zusätzliche Straßeneinläufe abdecken (Queitsch, KStZ 2017, 66/72). Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 16

17 Nutzung von Grundstücken Nutzung von Flächen im Eigentum Dritter
Grundsatz: öffentlich-rechtl. Beseitigungsanspruch WHG: keine Duldungspflicht nötig: zivilrechtliche Vereinbarung + Sicherung Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 17

18 Nutzung eigener Grundstücke möglich
Nutzung von Grundstücken Schlussfolgerungen Nutzung eigener Grundstücke möglich häufig wird Nutzung eigener Grundstücke genügen Garten- und Parkflächen, Parkplätze Nutzung fremder Grundstücke problematisch grundsätzlich öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch keine gesetzlichen Duldungspflichten nach WHG oder StrWG NRW privatrechtliche Vereinbarung erforderlich (Grunddienstbarkeit) Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 18

19 Weitere Informationen:
Benden, Möglichkeiten und Grenzen einer Mitbenutzung von Verkehrsflächen zum Überflutungsschutz bei Starkregenereignissen, Diss. 2014 Schlenkhoff et al., Ableitung von extremen Niederschlagsereignissen im urbanen Raum: Leistungsfähigkeit von Straßeneinläufen (Abschlussbericht, 08/2016) Kopperschmidt, 16. Göttinger Abwassertage 2016, „Am Limit der Leistungsfähigkeit“ (Manuskript Vortrag vom ) Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Planung und Entwurf von Stadtstraßen (Hrsg.), Wissensdokument für eine wassersensible Straßenraumgestaltung, Ausgabe 2015 Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (Hrsg.), Die unterschätzten Risiken „Starkregen“ und „Sturzfluten“, 1. Aufl. Bonn 2015 Starkregenwasserbeseitigung über Straßenflächen 13. Juni 2017 Seite 19

20 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Weitere Informationen unter

21 Moritz Grunow Rechtsanwalt Heinemann & Partner
Rechtsanwälte – PartGmbB III. Hagen 30 45127 Essen Telefon: 0201/ Telefax: 0201/


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