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Minijobs - Muster PowerPoint

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Präsentation zum Thema: "Minijobs - Muster PowerPoint"—  Präsentation transkript:

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2 Minijobs - Muster PowerPoint
Minijob – Musterpräsentation Minijobs - Muster PowerPoint Daten, Fakten und das Reformkonzept des DGB

3 Einleitung / Entwicklung der Minijobs 2
1 Einleitung / Entwicklung der Minijobs 2 Was ist ein Minijob? – Rechtliche Definition und Rahmenbedingungen 3 Zahlen, Daten, Fakten 4 Folgen von Minijobs 5 Reformmodell DGB Einstig = individuell Ein kleiner Rückblick auf die inzwischen lange Debatte soll den Einstieg in diese Präsentation geben: Gerechtfertigt wurde der Sonderstatus Minijob ursprünglich mit der nur geringen Erwerbsorientierung von verheirateten Frauen in Westdeutschland, für die im traditionellen Familienbild max. ein Zuverdienst vorgesehen war (Haupternährer erwirtschaftete Familieneinkommen und wurde in der sozialen Sicherung und durch die Lohnsteuerklassenkombination III/V sowie dem Ehegattensplitting darin unterstützt) Inzwischen hat sich das Familienmodell grundlegend gewandelt: Wir diskutieren heute partnerschaftliche Vereinbarkeitsmodelle von Familie und Beruf und eigentlich ist die Debatte um max. Zuverdienst überholt! Denn Frauen sollen von ihrem Einkommen ihre Existenz eigenständig sichern können. Mit einem Minijob ist das nicht möglich! DGB XX, Autor, Datum

4 Entwicklung Doch trotz veränderter Rollenbilder wurden unter arbeitsmarktpolitischen Argumenten Minijobs mit den sogenannten Hartz-Gesetzen im Jahr 2003 sogar ausgeweitet: Als Niedriglohninstrument sollten sie ein Sprungbrett in reguläre Beschäftigung werden, Schwarzarbeit bekämpfen und insb. in Privathaushalten zusätzliche Erwerbsmöglichkeiten schaffen. Gleichzeitig wurden im Jahre 2003 Minijobs als Nebentätigkeit für bereits Erwerbstätige wieder durch die Befreiung von Steuern und Sozialabgaben privilegiert, die erst im Zuge der vorherigen Reform im Jahr 1999 abgeschafft worden war. Eine echte arbeitsmarktpolitische Begründung jenseits von Unternehmerinteressen an billigen Nebenerwerbstätigen gibt es dafür nicht. Die Auswirkungen dieser politischen Maßnahme verbildlicht diese Grafik. Ab gab es einen sprunghaften Anstieg der geringfügigen Beschäftigung. Gemäßigt, aber kontinuierlich steigt diese bis ins Jahr 2014 immer weiter an. geB- geringfügig entlohnte Beschäftigung ageB- ausschließlich geringfügig entlohnte Beschäftigung geBN – geringfügig entlohnte Beschäftigung im Nebenjob Quelle: Eigene Darstellung, auf Basis der Beschäftigungsstatistik der BA ( ) DGB XX, Autor, Datum

5 Einleitung / Entwicklung der Minijobs 2
1 Einleitung / Entwicklung der Minijobs 2 Was ist ein Minijob? – Rechtliche Definition und Rahmenbedingungen 3 Zahlen, Daten, Fakten 4 Folgen von Minijobs 5 Reformmodell DGB Inzwischen ist durch zahlreiche Studien belegt: Minijobs wirken eher als Sackgasse denn als Brücke in eine sozialversicherungspflichte Beschäftigung. In der betrieblichen Praxis werden Minijobbende oft als Beschäftigte „zweiter Klasse“ behandelt, die weniger Lohn für gleiche Arbeit erhalten, denen berufliche Perspektiven und Aufstiegschancen fehlen und denen zentrale arbeits- und sozialrechtliche Leistungen vorenthalten werden. Die Folge: Altersarmut. Aber vorab gilt es grundlegende Fragen zu klären: Was ist ein Minijob und welche rechtlichen Rahmenbedingungen regeln ihn? Und durch was hebt sich der Minijob von anderen Beschäftigungsformen ab, was begründet sein Sonderstatus? DGB XX, Autor, Datum

6 Begriffserklärung: Minijob
Geringfügige Beschäftigung Geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Höhe des Arbeitsentgelts überschreitet nicht die 450€-Grenze Kurzfristige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr 2 SGB IV Befristete Zeitdauer max. 3 Kalendermonate oder insgesamt 70 Arbeitstage Vertragliche Begrenzung Ein Minijob bzw. eine geringfügige Beschäftigung, ist durch zwei Merkmal gekennzeichnet: Zum einen kann er aufgrund der Entgeltgrenze geringfügig sein. Das Geld, das pro Monat erwirtschaftet wird, darf nicht die 450 € überschreiten. Zum anderen jedoch, kann eine geringfügige Beschäftigung auch durch seine befristete Dauer, also die Zeitgrenze, gekennzeichnet sein. Meist ist diese bereits im Vertrag festgelegt und erlaubt dem/der Beschäftigten pro Kalenderjahr max. 3 Monate oder auf das Jahr verteilt 70 Arbeitstage zu arbeiten. (Es kommt durchaus vor, dass sich Beschäftigte nicht nur in einem, sondern in mehreren Beschäftigungsverhältnisse befinden. In der Statistik der geringfügig Beschäftigten werden jedoch nur die gezählt, die auch bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen die Zeit- und Entgeltbegrenzungen, wie hier dargestellt, nicht überschreiten.) DGB XX, Autor, Datum

7 Rechte der Minijobber/innen
Minijobs sind von Einkommenssteuer und Sozialviersicherungsbeiträgen befreit, unterliegen aber grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht Minijobber/innen gelten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) als Teilzeitbeschäftigte  Minijobber/innen haben die gleichen Rechte wie alle Beschäftigten : - Gleichbehandlung schriftlicher Arbeitsvertrag Mindestlohn Erholungsurlaub Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, etc Sonderzahlungen/Gratifikationen Kündigungsschutz und Kündigungsfristen Der Sonderstatus der Minijobs ergibt sich durch die Befreiung von Einkommenssteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, nicht aber von der Rentenversicherung. D.h. jede_r Minijobber_in ist verpflichtet in die Rentenkasse einzuzahlen. Jedoch kann ein Ausstieg aus dieser Pflicht beantragt werden. Rechtlich sind die Minijobber/innen dank dem Teilzeit- und Befristungsgesetz den Teilzeit- als auch Vollzeitbeschäftigten gleichgestellt. Woraus sich für sie grundsätzlich der gleiche Rechtsanspruch auf u.a. Mindestlohn, Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlungen, etc. ergibt. DGB XX, Autor, Datum

8 Einleitung / Entwicklung der Minijobs 2
1 Einleitung / Entwicklung der Minijobs 2 Was ist ein Minijob? – Rechtliche Definition und Rahmenbedingungen 3 Zahlen, Daten, Fakten 4 Folgen von Minijobs 5 Reformmodell DGB DGB XX, Autor, Datum

9 Beschäftigung Merkmale* insgesamt davon Männer Frauen
Sozialversicherte Beschäftigte davon in Teilzeit Geringfügig entlohnte Beschäftigte davon ausschließlich geB davon im Nebenjob geB Betriebe mit Minijobs** Ein Blick auf die Beschäftigungsstruktur Deutschlands macht uns deutlich, wie etabliert Minijobs neben anderen Beschäftigungsformen sind. Rund 7,3 Mio. Menschen gehen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach. Darunter sind Hausfrauen/-männer, Rentner/innen, Schüler/innen, Studierende, Arbeitslose usw. Die Gruppe ist sehr heterogen, die Mehrheit von ihr ist jedoch ausschließlich auf einen oder mehrere Minijobs angewiesen - Insbesondere Frauen. Zwar stieg die Frauenbeschäftigung in den letzten Jahren stark an und ist mittlerweile fast gleichauf mit der Beschäftigungsquote der Männer, jedoch basiert dieser Anstieg allein auf mehr Teilbeschäftigung, einschließlich mehr geringfügiger Beschäftigung der Frauen. Die hier aufgelisteten Zahlen verdeutlichen einen überhohen Frauenanteil, nicht nur bei der Teilzeit, sondern auch gerade bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Von den knapp 5 Mio. ausschließlichen Minijobber/innen, sind ganze 74 % Frauen im Haupterwerbsalter (25-55 Jahren). Zahlen, die fatal erscheinen – messen wir sie am Leitbild der eigenständigen Existenzsicherung von Frauen über den Lebensverlauf. Mit einem Minijob ist eine eigenständige Existenzsicherung weder möglich noch vorgesehen. Das hat weitreichende Folgen. Auch und besonders für die hohe Anzahl an Frauen, die gerade in ihrem erwerbsfähigen Alter einer solchen Tätigkeit nachgehen. Zumal besonders an dieser Stelle darauf hingewiesen werden muss, dass von den ausschließlich geringfügig Beschäftigten knapp die Hälfte entweder einen Ausbildungsabschluss bzw. sogar einen akademischen Abschluss haben. D.h. rund 46% der Personen, die auf den Minijob ausschließlich angewiesen sind, sind qualifizierte und ausgebildete Menschen. Von 33 % der Minijobbenden hat man keine Daten, im Zweifel ist diese Zahl also noch höher. * BA-Beschäftigungsstatistik, Stand: 31.März 2016 ** I. Quartalsbericht der Minijobzentrale, Stand: März 2016 DGB XX, Autor, Datum

10 Tätigkeiten in Minijobs
Angaben zur Tätigkeit von geringfügig Beschäftigten (BA-Beschäftigungsstatistik, März 2016) Rund der geringfügig entlohnten Beschäftigten arbeiten in Privathaushalten Dabei sind besonders die Branchen in denen Frauen beschäftigt sind am stärksten durch Minijobs geprägt. Frauen, die trotz familiärer Verantwortung für Kinder und Pflege erwerbstätig sein wollen, werden häufig in geringfügige Beschäftigung gedrängt. Der Umstieg auf sozialversicherte Beschäftigung ist oft unerreichbar. Angaben zur Tätigkeit von geringfügig Beschäftigten zeigen einen noch stärkeren Schwerpunkt im Dienstleistungsbereich als die Branchenzuordnung (Beschäftigungsstatistik, Sept. 2015). Über die Hälfte aller Tätigkeiten lässt sich auf 5 Berufshauptgruppen bzw. sogar teilweise Berufsuntergruppen clustern. Aber auch die anderen Tätigkeiten sind überwiegend Dienstleistungstätigkeiten:  Pflege- und Gesundheitsberufe  Fahrzeugführer_innen im Straßenverkehr  Köche/ Köchinnen  Security Service Durch die starke Konzentration von Minijobs im Organisationsbereich von ver.di und der NGG sind Wettbewerbsverzerrungen entstanden, die bestehende Tarifverträge und die tarifvertragliche Gestaltungsmöglichkeit aushöhlen. Aber auch in Privathaushalten haben Minijobs seit der Ausweitung der Minijobs einen populären Status angenommen. Während im März 2004 insgesamt Personen in Privathaushalten geringfügig entlohnt beschäftigt waren, vervielfachte sich die Zahl bis zum März 2016 auf Minijobs sind also in einer Vielzahl von Branchen und Tätigkeitsbereichen vertreten. Doch was macht sie für Arbeitnehmer/innen und Betriebe so attraktiv? Was sind die Motive eine solche Beschäftigung einzugehen bzw. anzubieten? DGB XX, Autor, Datum

11 Motivlagen für Minijobs
Arbeitnehmer/innen Motivlagen für Minijobs Teilnahme am Erwerbsleben Finanziell angewiesen auf Minijob im Nebenjob Wunsch nach Übergang in SV-Beschäftigung erhofft Vollzeitbeschäftigung nicht möglich (fam. /pers.) Gewünschte Tätigkeit nicht in Vollzeitbeschäftigung Vollzeitbeschäftigung nicht möglich (gesundheitlich) 82% 50% 31% 27% 19% 14% 22% 37% 35% 14% Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat sich das IAB dieser Frage gewidmet und die Situation atypisch Beschäftigter (also u.a. Minijobber/innen) unter diesen und weiteren Aspekten beleuchtet. Die Hauptursache bei den meisten Minijobber/innen für die Aufnahme eines Minijobs war der Wunsch wieder am Erwerbsleben teilzunehmen und die Hoffnung bei 31% der Personen im Laufe der Zeit durch den Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übergehen zu können. „Insbesondere die Absicht in eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit einzumünden, wie auch der von fast 19% der Beschäftigten benannte Grund, dass die gewünschte Tätigkeit nur auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung angeboten wurde, verweist auf ein unfreiwilliges Verweilen in dieser Beschäftigungsform“, dem Minijob. (IAB, S.50f.) Andere hier aufgeführte Gründe wiederum weisen daraufhin, dass der Minijob zu einer bestimmten Lebensphase oder -situation passt. Dies betrifft zum Beispiel die Aussage, dass eine Vollzeitbeschäftigung aus familiären, persönlichen als auch gesundheitlichen Gründen gerade nicht möglich ist. Bei einigen Gründen gibt es allerdings noch deutliche geschlechtsspezifische Unterschiede, die es hervorzuheben gilt. Und zwar verweisen Frauen wesentlich häufiger (zu 35%) auf familiäre und persönliche Gründe für die Aufnahme eines Minijobs als Männer das tun (14%). Und auch Frauen wünschen sich häufiger (37%) als Männer den Übergang in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Quelle: IAB (2015) DGB XX, Autor, Datum

12 Motivlagen für Minijobs
Arbeitgeber Motivlagen für Minijobs Höherer Umfang nicht erforderlich Wunsch der Mitarbeiter/innen Flexibler Personaleinsatz Einsparen von Lohnkosten Anderer Grund Geringer Verwaltungsaufwand 85% 72% 61% 26% 19% 14% Für Arbeitgeber spielt dahingegen besonders eine Rolle, dass ein höherer Umfang für die Arbeitsstelle nicht notwendig sei. Nicht wesentlich von einander entfernt sind die nachfolgenden Motive, mit dem Minijob den Wünschen der Mitarbeiter/innen entgegenzukommen (72%) und als Arbeitgeber flexibler über das eigene Personal verfügen zu können. Jeder 4. Betrieb erhofft sich insgeheim durch Minijobs Lohnkosten einzusparen. Die Betriebe konnten in dieser Befragung die für sie ausschlaggebendsten Gründe nachträglich noch mehr gewichten. Die zweite Runde löst den Wunsch der Mitarbeiter/innen mit dem des flexiblen Personaleinsatzes aus. Ausschlaggebend ist demnach für Betriebe nicht, wie hier suggeriert, der Wunsch der Mitarbeiter/innen sondern viel mehr die eigenen betrieblichen Interessen. Lediglich 21% halten den Mitarbeiter/innenwunsch noch für ausschlaggebend. Klar wird, dass geringfügige Beschäftigung vor allem im Arbeitgeberinteresse und nicht im Arbeitnehmerinteresse ist. Die letzten zwei Folien haben anschaulich verdeutlicht, dass die Motive einen Minijob einzugehen bzw. anzubieten aus völlig unterschiedlichen Motiv- und Interessenlagen rührt. Dass diese dann kollidieren ist selbstverständlich. Als sehr gutes Beispiel dient hier das Thema Arbeitszeit. Die Diskrepanz zwischen den Arbeitszeitwünschen der Arbeitnehmer/innen und den Interessen der Betriebe sind groß, das zeigt auch folgende Folie… DGB XX, Autor, Datum

13 Minijobs & Arbeitszeit
Arbeitszeitwünsche sind eng an den Arbeitszeitumfang gekoppelt: - Zunehmende Arbeitszeit  höherer Reduzierungswunsch - Geringe Arbeitszeit  größerer Erhöhungswunsch Geringfügig beschäftigte Frauen fordern deutlich häufiger eine Arbeitszeiterhöhung als Männer (rund 37%) Ein geringer Arbeitszeitumfang begünstigt Mehrfachbeschäftigung Unabhängig von den Gründen und Motiven die letztlich in den Minijob geführt haben, besteht unter allen Minijobber/innen grundsätzlich der Wunsch, die Arbeitszeit bei Möglichkeit erhöhen zu wollen. Die Studie des IAB hat darauf aufmerksam gemacht, dass die Art der Beschäftigungsform (Minijob, Teilzeit, Vollzeit) einen maßgeblichen Einfluss darauf hat, was für einen Arbeitszeitumfang sich die Arbeitnehmer/innen wünschen. Je höher der Zeitumfang der Beschäftigung wird (teilweise Teilzeit, Vollzeit), umso mehr wünschen sich die Arbeitnehmer/innen eine Reduzierung. Anders herum ist genauso. Je weniger in einer Beschäftigung gearbeitet werden soll (geringfügige Beschäftigung, teilweise Teilzeit), umso größer ist der Wunsch nach einer Erhöhung der Arbeitszeit. Dabei fordern besonders die Frauen in geringfügiger Beschäftigung eine Arbeitszeiterhöhung (37%), weniger die Männer. Die Gründe, die für eine Arbeitszeiterhöhung sprechen, sind vielseitig und eindeutig: man braucht mehr Geld zur Verfügung - um auch eine höhere Rente zu erhalten (wobei das Thema Rente, bei Minijobber/innen generell ein heikles ist) - fehlende staatliche Leistungen machen zusätzliches Arbeiten unabdingbar - eine Arbeitszeiterhöhung erhöht die Wahrscheinlichkeit in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu kommen - mehr Teilnahme am Erwerbsleben - die familiäre Situation erfordert mehr Arbeitskraft Besonders das höhere Einkommen und die höhere Rente sind für Frauen die ausschlaggebenden Faktoren eine Arbeitszeiterhöhung zu fordern. Ohne sie kann eine eigenständige Existenzsicherung auch nicht funktionieren. Dadurch würde sich dann möglicherweise auch die Mehrfachbeschäftigung verringern, die besonders in Minijobs häufig vorkommt (27%). Denn diese wird durch einen geringen Arbeitszeitumfang maßgeblich begünstigt. DGB XX, Autor, Datum

14 Einleitung / Entwicklung der Minijobs 2
1 Einleitung / Entwicklung der Minijobs 2 Was ist ein Minijob? – Rechtliche Definition und Rahmenbedingungen 3 Zahlen, Daten, Fakten 4 Folgen von Minijobs 5 Reformmodell DGB Aus den bisherigen Ausführungen, Zahlen, Daten und Fakten wird deutlich: Minijobs dienen in der Mehrheit der Fälle NICHT den Arbeitnehmer/innen, erst recht nicht den Frauen. Es besteht eine große Diskrepanz zwischen den Wünschen und Hoffnungen, die mit der Aufnahme eines Minijobs einhergehen und der letztendlich einschränkenden und stagnierenden Arbeitsrealität. Die Aufnahme eines Minijobs ist mit weitreichenden und folgenreichen Konsequenzen verbunden, die im Folgenden erläutert werden sollen: DGB XX, Autor, Datum

15 Ungleichbehandlung in Betrieben
Arbeitnehmer/innenrechte werden in Betrieben vielfacht und oft wissentlich trotz Gleichbehandlungsgrundsatz unterlaufen - jede/r dritte Minijobbende bekommt das Recht auf bezahlten Urlaub nicht gewährt - fast die Hälfte der Minijobbenden bekommt keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Schlechtere Bezahlung der Minijobs Der Sonderstatus der Minijobs scheint in Betrieben Anlass dafür zu geben Minijobber/innen „anders“ zu behandeln. Ein Drittel aller Minijobber/innen bekommen unbegründet ihren Rechtsanspruch auf Urlaub nicht gewährt. Fast die Hälfte erhält keine Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall (Nachfolgender Abschnitt = ergänzende Informationen) Über diese arbeitsrechtlichen Ansprüche sind sich Minijobber/innen jedoch oft nicht im Klaren. Eine Studie des Instituts für Arbeits- und Berufsforschung zeigt am Beispiel des Anspruchs auf Erholungsurlaub, dass knapp 30 % der Minijobber/innen der Auffassung seien, geringfügigen Beschäftigten stünde kein bezahlter Urlaub zu. 3 % geben zu, es nicht zu wissen. Im Gegensatz dazu gehen 95 % der unbefristeten Vollzeitbeschäftigten von einem Anspruch auf bezahlten Urlaub aus. Die Ergebnisse dieser Studie zeigen demzufolge, dass die Beschäftigungsform einen maßgeblichen Einfluss darauf hat, wie sehr Minijobber/innen über ihre eigenen Rechte Bescheid wissen. (Stegmeier, Jens; und andere (2015): In der Praxis besteht Nachholbedarf bei Minijobbern. IAB Kurzbericht 18/2015, S.3) Unwissenheit über die Rechtslage von Seiten der AG, aber auch AN scheint diese betriebliche Praxis zu begünstigen, jedoch werden AN/innenrechte auch dann unterlaufen, wenn die Rechtslage bekannt ist (Bei 50% der Fall). Hier kann also von einer wissentlichen Unterlaufung und bewussten Entscheidung gesprochen werden! Der IAB-Forschungsbericht 2015 zur Situation atypischer Beschäftigter im Auftrag des BMAS deckt zudem auch eine Ungleichbehandlung bei der Bezahlung der Minijobs auf: Der durchschnittlicher Stundenlohn  bei Minijobbenden beträgt 9,30 Euro  bei Teilzeit: 16,70 Euro  Befristete Vollzeit: 18,30 Euro  Unbefristete Vollzeit: 21 Euro Vor der Einführung des Mindestlohns verdiente mehr als die Hälfte weniger als 8,50 Euro/Stunde Problematisch werden Minijobs besonders dann, wenn sie die ausschließliche Form der Erwerbsarbeit darstellen. Denn die hier genannten Zahlen zeigen schon ohne Vorwissen, dass eine Person so unmöglich ihre Existenz eigenständig sichern kann. DGB XX, Autor, Datum

16 Eigenständige Existenzsicherung
Notwendiges Bruttomonatseinkommen aus abhängiger Beschäftigung für eine eigenständige Existenzsicherung (2015,Deutschland) Eine eigenständige Existenzsicherung und die wirtschaftliche Unabhängigkeit von dem Partner sind jedoch Voraussetzung für eine Gleichstellung zwischen Mann und Frau. Die hier aufgezeigte Grafik verarbeitet die Daten von Irene Pimminger aus ihrer Publikation „Existenzsichernde Beschäftigung von Frauen und Männer mit und ohne Migrationshintergrund“. Sie zeigt, was für ein Bruttomonatseinkommen im Jahr 2015 in Deutschland für eine sowohl kurzfristige als auch langfristige Existenzsicherung nötig wäre. Schnell wird deutlich: ausschließlich geringfügige Beschäftigte wären nie in Stande ihre eigenständige Existenz sichern. Das betrifft rund Frauen. Ganz zu schweigen von der Möglichkeit, die Existenz auch im Falle von Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder im Alter angemessen sichern zu können. Für 2/3 der abhängig Beschäftigten Frauen zwischen 25 und 55 Jahre ist es nicht möglich langfristig ihre Existenz zu sichern. Lediglich 20 % der Frauen könnte sich eine langfristige Existenzsicherung auch mit einem Kind leisten. Erschreckende Ergebnisse, denn: Arbeitsmarktentwicklung, flüchtige Haushaltskonstellationen und wandelnde Rollenbilder machen die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen wichtiger denn je. Und die sollte auch unabhängig von Lebens- und Familienmodellen gewährleistet sein. Solange die eigenständige Existenzsicherung aber noch nicht für alle erreichbar ist, wird es immer ausschließlich geringfügige Beschäftigte geben, die ohne staatliche Unterstützung den eigenen Lebensunterhalt nicht bestreiten können und auf Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende angewiesen sind. Die Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur liefert uns hier die besorgniserregenden Daten. Im Dezember 2015 gab es erwerbstätige erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter ihnen hilfsbedürftige Frauen. Steuerrechtliche Anreize aber auch die beschäftigungspolitische Sackgasse sorgen dafür, dass Minijobs nach wie vor im Trend bleiben. Quelle: Eigene Darstellung, Daten von Pimminger (2015) DGB XX, Autor, Datum

17 Klebeeffekte und Minijobfalle
Je nach Lebenssituation fallen beim Überschreiten der künstlichen 450-Euro-Mauer hohe Grenzkosten an: Minijob pur in Kombination mit einem/ einer sv. beschäftigten Ehepartner/ in ist attraktiv, weil bei einem Jahreseinkommen von 12 x 450 Euro die Vorteile des Ehegattensplittings nicht gefährdet werden Zudem bleibt die abgeleitete Krankenversicherung über den/ die Partner/ in erhalten „Tatsächlich sind die Chancen, aus dem Niedriglohnsektor herauszukommen und in besser bezahlte Beschäftigung aufzusteigen, im internationalen Vergleich in Deutschland besonders gering (Bosch/Kalina 2007).“ Steuerrechtliche Anreize und fehlende Anreize für einen Übergang in eine sozialversicherungspflichtige verhindern einen Abbau der Minijobs. Besonders die Aufteilung in die Steuerklassen III/V ist für Ehepaare attraktiv. Ein Überschreiten der 450-Grenze ist unattraktiv, weil trotz der Gleitzone mit nur langsam ansteigenden Beitragssätzen bei einem Bruttoeinkommen von 351 Euro das Nettoeinkommen auf nur noch 323 Euro sinkt; erst bei einem Bruttoeinkommen von 516 Euro pro Monat werden wieder 450 Euro erzielt (MiLo: erst bei 15 Stunden liegt man statt 12,3 wieder bei 450 Euro); die hohen Belastungen in der Steuerklasse V werden durch die gemeinsame Veranlagung zwar wieder ausgeglichen, allerdings erhöht sich das zu versteuernde Einkommen erheblich, das der HH insgesamt zu zahlen hat. Minijob als Nebenjob ist attraktiv, da er im Vgl. zu einem sozialversicherten Nebenjob oder zu zusätzlichen Überstunden im Hauptjob beitrags- und steuerfrei bleibt Bei der Kombination Minijob pur + sozialversicherungspflichtiger Job + Minijob als Nebenjob lässt sich ein Zuverdienst von Euro pro Jahr erzielen, ohne dass die Steuerbelastung steigt oder zusätzliche KV-Beiträge anfallen. Mit fatalen Folgen für die eigenständige Existenzsicherung von Frauen Eine Studie von Bosch und Kalina zeigt, dass insbesondere in Deutschland die Gefahr im Niedriglohnsektor zu versinken besonders hoch ist. Minijobber/innen schaffen selten den Sprung in eine sozialversicherungspflichtige Stelle. Lediglich 11 % der Frauen, die 2008 im Niedriglohnbereich beschäftigt waren, schaffen den Übergang in eine höher bezahlte Beschäftigung (Schank, Thorsten et al. / IAB (Hg): Niedriglohnbeschäftigung. Sackgasse oder Chance zum Aufstieg? IAB-Kurzbericht Nr. 8/2008 ). Zusammenfassend kann man sagen: Minijobber/innen haben keine soziale Absicherung, sie erfahren in Betrieben, die am meisten von Minijobs profitieren, eine Andersbehandlung, da ihre Rechte oft unterlaufen werden. Besonders Frauen tappen oft (unfreiwillig) in die Minijobfalle, haben keine Aufstiegschancen und wünschen sich besonders oft eine andere Beschäftigungsform. Aufgrund der widrigen Umstände der Minijobs kann eine Abhängigkeit vom Partner_in, Familienangehörigen oder dem Staat oft nicht vermieden werden. Minijobber/innen, trotz oft vorhandener Qualifizierung, sind demzufolge nicht fähig ihre eigenständige Existenz zu sichern. DGB XX, Autor, Datum

18 Einleitung / Entwicklung der Minijobs 2
1 Einleitung / Entwicklung der Minijobs 2 Was ist ein Minijob? – Rechtliche Definition und Rahmenbedingungen 3 Zahlen, Daten, Fakten 4 Folgen von Minijobs 5 Reformmodell DGB Die zahlreichen bereits erläuterten Probleme und Schwierigkeiten bei Minijobs verdeutlichen die Notwendigkeit einer Reform. Der DGB hat hierzu einige Vorschläge: DGB XX, Autor, Datum

19 DGB-Reformkonzept Gleichbehandlung bei den Arbeitsbedingungen
Gleiche Entlohnung für gleiche und gleichwertige Arbeit Kontrollen verstärken Abschaffung der sachgrundlosen Befristung Anspruch auf Arbeitszeiterhöhung stärken Die arbeitsrechtlichen Ansprüche von Beschäftigten mit geringem Einkommen auch wirklich durchgesetzt werden Unabhängig von der Arbeitszeit müssen alle entsprechend ihrer Tätigkeit bei der Entlohnung (Eingruppierung, Gleichwertigkeit der Arbeit) und den übrigen Arbeitsbedingungen gleich behandelt werden. Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns von 8,84 Euro pro Stunde am 01. Januar 2017 war ein wichtiger Schritt. Es gibt beim Minijob an sich keine Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit. Durch den gesetzlichen Mindestlohn kann sie jedoch maximal 50,9 Stunden pro Monat betragen. Entgeltgleichheit und Mindestlöhne sind dabei wichtige Voraussetzungen um die Arbeitsverhältnisse und weiterer gesetzlicher Mindestbestimmungen (wie z.B. Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) noch besser durch staatliche Stellen (Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrollieren zu können. Da viele Arbeitnehmer/innen ihre Rechte aufgrund einer Befristung nicht einfordern, muss um diese zu stärken, die sachgrundlose Befristung beendet werden. Ein Rückkehrrecht soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer/innen, die sich für eine zeitlich befristete Teilzeit entschieden haben, wieder zu Vollzeit rückkehren können; das Arbeitsrecht muss weiterentwickelt werden und Anspruch auf befristete Teilzeit geschaffen werden DGB XX, Autor, Datum

20 Reformkonzept Gleichbehandlung durch Stärkung der eigenständigen Sozialversicherung und Altersvorsorge Beschäftigte sollen ab dem ersten Euro Einkommen voll in die Soziale Sicherung einbezogen werden Beiträge sollen gleitend zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten verteilt werden, so dass der Anteil der Beschäftigten steigt, während die Belastung der Arbeitgeber sinkt; paritätische Finanzierung ab 850 Euro Der Vorschlag knüpft an die derzeitige Gleitzonenregelung , die derzeit von Euro geht und weitet diese nach vorne hin aus (siehe Modell). Zur Stärkung der eigenständigen Sozialversicherung sollen Beschäftigte ab dem ersten Euro Einkommen voll in die soziale Sicherung einbezogen werden. Um das zu ermöglichen, sollen die Beiträge gleitend zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten verteilt werden, so dass der Anteil der Beschäftigten steigt, während die Belastung der Arbeitgeber sinkt; paritätische Finanzierung ab 850 Euro Der Vorschlag knüpft an die derzeitige Gleitzonenregelung an, die derzeit von Euro geht und weitet diese nach vorne aus. DGB XX, Autor, Datum

21 Bsp. für Belastung in der Gleitzone
Modellrechnung von Dr. C. Weinkopf, IAQ, 2011 DGB XX, Autor, Datum

22 DGB-Reformkonzept Pauschale Besteuerung beenden
Eingliederung aller Arbeitsverhältnisse in das allgemeine Besteuersystem Stärkung gesellschaftlicher Akzeptanz durch angemessene Übergangsfrist bei Eheleuten (verpflichtendes Faktorverfahren) bei gemeinnützigen Tätigkeiten bei Studierenden und Schüler_innen bei Rentner_innen Die pauschale Besteuerung der Einkommen aus Minijobs ist Kern des Problems Deswegen sollen alle Arbeitsverhältnisse in das allgemeine Besteuerungssystem eingegliedert DGB-Konzept schlägt drei Jahre Übergangsfristen für bestehende Arbeitsverhältnisse vor (alternative Diskussion Bestandsschutz für bestehende Arbeitsverhältnisse falls das dazu führt aus der politischen Lähmung herauszukommen) Akzeptanz Gerechtere Verteilung der Steuerlast auf beide Ehepartner_innen durch Abschaffung Lohnsteuerklasse III und V, sowie des Ehegattensplittings und Einführung des verpflichtenden Faktorverfahrens Rentner/innen: für sie ist MJ interessant, weil er nicht versteuert werden muss; zur KV muss nur ein ermäßigter Beitrag gezahlt werden; wer eine vorgezogene oder Erwerbsminderungsrente erhält, kann nur bis zur 450-Euro-Grenze anrechnungsfrei hinzuverdienen Rentner/innen (Regelaltersrente) zahlen schon jetzt bei Nebenverdienst keine Beiträge zur RV und AV. Nur AG zahlt Beiträge zu allen Zweigen der SV Schüler/innen + Studierende: sind über Familienversicherung bzw. studentische KV bereits geschützt. Bei Werkstudierendenstatus (20-h-Regel + Semesterferien mehr) muss nur Rente abgeführt werden (KV, PV, AV sind eingeschlossen); bei Minijob kann man sich davon befreien lassen Schüler/innen sollen in einem bestimmten Rahmen abgabefrei dazuverdienen können (Bsp. 16 Std./Monat) Gemeinnützige Tätigkeiten: (Jugendgruppen, Sportvereine, Musikgruppen etc.) sollten nicht gefährdet werden, weiterhin Steuerfreibeträge, keine SV, evtl. Anhebung Steuerfreibetrag durch Gesetzgeber/in, klare Abgrenzung zu gewerblichen Arbeitsverhältnissen um Missbrauch zu verhindern ALG I: Hinzuverdienst bis 165 Euro pro Monat ist frei; bei ALG II bleiben bei Bruttoverdiensten zwischen Euro 20 % anrechnungsfrei (450 Euro = 170 Euro) plus weitere Vergünstigungen als ALO Die hier aufgeführten Gruppen sind unserer Meinung sinnvolle Ausnahmen, die weiterhin auch ausgeweitet werden sollten. Der DGB spricht sich jedoch, wie im Reformkonzept hoffentlich deutlich geworden ist, stark gegen eine massenhafte Ausweitung des Niedriglohnsektors aus. DGB XX, Autor, Datum

23 Gute Arbeit ist möglich!
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit! Bundesvorstand Abteilung Frauen-, Gleichstellungs- und Familienpolitik Henriette-Herz-Platz 2 10178 Berlin

24 Quellen Stegmaier, Jens et. al. / IAB (Hg) (2015): In der Praxis besteht Nachholbedarf bei Minijobbern. In: IAB- Kurzbericht 18/2015, Nürnberg. Pimminger, Irene (2015): Existenzsichernde Beschäftigung von Frauen und Männer mit und ohne Migrationshintergrund. Agentur für Gleichstellung im ESF, Berlin Krüsemann, Markus (2012): Die Entwicklung der geringfügig entlohnten Beschäftigung von 2003 bis Institut für Regionalforschung an der Universität Göttingen; Arbeitspapier, Göttingen. Bundesagentur für Arbeit (2016): Qualitätsbericht der Statistik der BA. Statistik der sozialversicherungspflichtigen und geringfügigen Beschäftigung Minijob-Zentrale (2016): 1. und 2. Quartalsbericht 2016 IAB (2015): Situation atypischer Beschäftigter und Arbeitszeitwünsche von Teilzeitbeschäftigten. IAB Forschungsprojekt im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Nürnberg. Bundesagenter für Arbeit (2016): Der Arbeitsmarkt in Deutschland. Männer und Frauen am Arbeitsmarkt Statistik. Arbeitsmarktberichterstattung Gutachten der Sachverständigenkommission an das BMFSFJ für den ersten Gleichstellungsbericht der BR Schank, Thorsten et al. / IAB (Hg): Niedriglohnbeschäftigung. Sackgasse oder Chance zum Aufstieg? IAB- Kurzbericht Nr. 8/2008 DGB XX, Autor, Datum


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