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Veröffentlicht von:Liane Angela Keller Geändert vor über 7 Jahren
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Betriebsübergang Joachim Preiss Abteilung für Sozialpolitik, AK Wien
1040 Wien Prinz-Eugen-Straße 20-22 Tel.: AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben
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Fahrplan 1. Block 3. Block 4. Block 2. Block Zweck Auswirkungen BÜ
Rechtsquellen Definition BÜ 2. Block Unterscheidung gesellschaftsrechtl. und betriebsver-fassungsrechtl. Ebene 3. Block Arbeitsvertrag Kollektivvertrag Haftungsfragen 4. Block betriebliche Umstrukturierung Betriebsvereinbarung Betriebsrat BR-Fonds Mitbestimmung AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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1. Block Zweck der Regelungen Auswirkungen Betriebsübergang
Rechtsquellen Definition Betriebsübergang AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Zentraler Zweck des AVRAG
gesetzlich angeordneter automatischer Übergang des Arbeitsverhältnisses Betriebsübergang für sich stellt keinen Kündigungsgrund dar dh Kündigung wegen Betriebsübergang ist rechtsunwirksam AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben
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Auswirkungen eines Betriebsüberganges
Arbeitsvertrag Kollektivvertrag Haftungsfragen (echte) Betriebsvereinbarungen Belegschaftsvertretung BR-Fonds Betriebspension (einzelvertraglich oder kollektiv) Mitwirkungsrechte im Zuge von Umstrukturierungen AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Rechtsquellen EG BÜ-RL (77/187 EWG idF 2001/23/EG)
AVRAG (BGBl 1993/459 idF I 2002/52) § 3 Vertragsübernahme § 4 Kollektivvertrag (§ 8 ArbVG) § 5 Betriebspension § 6 Haftung § 16 Unabdingbarkeit ArbVG § 31 Betriebsvereinbarungen §§ 62b + 62c Betriebsrat § 74 BR-Fonds AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Betriebsübergang = Übergang eines Unternehmens Unternehmensteiles
Betriebes Betriebsteiles auf einen anderen Inhaber, zB: Verkauf Ausgliederung Zerschlagung (Spaltung) Verschmelzung (Fusion) Verpachtung Auftragsvergabe (Subvention)? AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Betriebsübergang/Kriterien
Wirtschaftliche Einheit, abgrenzbarer wirtschaftlicher Teilzweck Weiterführung oder Wiederaufnahme einer gleichartigen Geschäftstätigkeit Übernahme von materiellen oder immateriellen Betriebsmitteln Übernahme von Beschäftigten Übernahme der Kundschaft AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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2. Block gesellschaftsrechtliche Ebene von Umstrukturierungen
betriebsverfassungsrechtliche Ebene von Umstrukturierungen AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Unternehmen iSd Gesellschaftsrechts
Juristische Person Vertragswerk entsteht durch Notariatsakt plus Firmenbucheintragung kann auch als bloßer Mantel bestehen Gedankenkonstrukt, nicht faktisch greifbar §§ AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Betriebsmerkmale § 34 ArbVG
faktische Arbeitsorganisationseinheit Betrieb Betriebsinhaber Betriebszweck Betriebsorganisation Betriebsmittel Arbeitnehmer Standort AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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führt oft auch zu betriebl Umstrukt.
Gesellschafts-rechtliche Ebene Betriebsverfassungs-rechtliche Ebene zumeist Inhaberwechsel gesellschftrechtl. Frage rechtlicher Rahmen: AVRAG, BÜ-RL primäre Probleme: - AG-Wechsel, was passiert mit Arbeitsvertrag, wer haftet für Ansprüche des AN - oft neuer KV, weil neuer AG führt oft auch zu betriebl Umstrukt. Inhaberwechsel nicht zwingend keine gesrechtl. sondern arbeitsr. Frage rechtlicher Rahmen: ArbVG primäre Probleme: - Betriebsvereinbarung - Bestand des BR - BR-Fonds AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Betriebliche Umstrukturierung
Betriebsorganisatorische Frage Betriebsmerkmale iSd § 34 ArbVG: Betriebsinhaber Betriebszweck Betriebsorganisation Betriebsmittel Arbeitnehmer Standort Auswirkungen auf: BR-Organisation Geltung von Betriebsvereinbarungen BR-Fonds AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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3. Block Arbeitsvertrag und Betriebsübergang
Kollektivvertrag und Betriebsübergang Haftungsfragen AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Arbeitsvertrag und Betriebsübergang 1
Erwerber tritt automatisch in die Rechte und Pflichten des ehemaligen Arbeitgebers (Veräußerers) ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers bei Weiterbestand des alten Unternehmens: bei Wegfall des kollektivvertraglichen Bestandschutzes bei Nichtübernahme der vertraglichen Pensionszusage Betroffenheit eines BR-Mitgliedes (Judikatur) AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Arbeitsvertrag und Betriebsübergang 2
Aufgrund der Eintrittsautomatik bleiben die Arbeitsverträge unverändert aufrecht (§ 3 Abs 1 AVRAG) Verschlechterungen des Arbeitsvertrages sind rechtsunwirksam Ausnahme im Falle des Konkurses des Veräußerers AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Kündigungsverbot ? BÜ darf nicht der „tragende Grund“ sein
zulässig bei wirtschaftlichen, organisa- torischen, persönlichen Gründen Beweispflicht trägt der AG Kündigungsschutz – Zeitraum? Frist für Aufgriffsobliegenheit AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Kollektivvertrag und Betriebsübergang
Kollektivvertragsangehörigkeit richtet sich nach dem Erwerber (Änderung der Gewerbeberechtigung ?) bei wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch KV-Wechsel: Selbstkündigungsrecht des Arbeitnehmers AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Kollektivvertrag und Betriebsübergang
Aufrechterhaltung des bisherigen kollektivvertraglichen Entgeltes für die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit Aufrechterhaltung kollektivvertraglicher Bestandschutzbestimmungen, wenn Unternehmen des Veräußerers nicht weiterbesteht Offen: Aufrechterhaltung von Arbeits-bedingungen, die neuer KV nicht regelt ? AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Haftung Veräußerer Veräußerer:
für vor Übergang begründete Verpflichtungen haftet der Veräußerer: unbeschränkt mit dem gesamten, auch künftigen Vermögen Höhe der Anwartschaften für Abfertigung und Betriebspension begrenzt auf fiktive Höhe bei Betriebsübergang, bloß fünf Jahre lang Haftungsbefreiung bei Zwischenabfertigung und bei Übertragung der Wertpapiersicherung auf Erwerber AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Haftung Erwerber Erwerber:
für vor Übergang begründete Verpflichtungen haftet der Erwerber: für übernommene AN unbeschränkte Haftung für Ansprüche nicht übernommener AN: nur Schulden, die er kannte oder kennen mußte beschränkt auf den Wert der übernommenen Aktiva AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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4. Block die 4 grundsätzlichen betrieblichen Umstrukturierungsfälle
Betriebsvereinbarungen Betriebsrat Betriebsratsfonds wirtschaftliche Mitbestimmung AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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1. ganzer Betrieb geht über
X-GmbH X-GmbH Y-GmbH X-GmbH A A AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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2. rechtl. Verselbständigung eines Betriebsteils
Y-GmbH X-GmbH A 1 neu A A 1 AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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3. betriebliche Verschmelzung zu neuem Betrieb
Y-GmbH X-GmbH A B AB AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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3a. betriebl. Verschmelzung von Betriebsteilen zu neuem Betrieb
Y-GmbH X-GmbH A B AB1 neu A1 B1 AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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4. betriebliche Aufnahme
X-GmbH Y-GmbH A B B behält Identität, A geht unter AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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4a. betriebl. Aufnahme eines Betriebsteils
Y-GmbH X-GmbH A A1 B AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben B behält Identität Preiss/SP/AK-Wien
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Weiterbestand der Betriebsvereinbarungen
bei Übergang des gesamten Betriebes (Fall 1) bei rechtlicher Verselbständigung von Betriebsteilen (Fall 2) bei Verschmelzung von Betrieben oder -teilen zu einem NEUEM Betrieb (Fall 3 + 3a) bei Aufnahme von Betrieben oder -teilen durch bestehenden Betrieb, wenn Angelegenheit nicht bereits durch Betriebsvereinbarung geregelt ist (Fall 4 + 4a) AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Wegfall von Betriebs-vereinbarungen
bei Aufnahme von Betrieben und - teilen, wenn Angelegenheit auch im aufnehmenden Betrieb durch Betriebsvereinbarung geregelt ist (Fall 4 + 4a) bei wesentlicher Verschlechterung der Arbeitsbedingungen durch Wegfall der BV: Sonder-Kündigungsrecht des Arbeitnehmers bei Änderungsmöglichkeiten, die das ArbVG für Betriebsvereinbarungen allgemein vorsieht AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Betriebsrat: Zuständigkeit bleibt erhalten
bei Übergang eines gesamten Betriebes (Fall 1) bei rechtlicher Verselbständigung von Betriebsteilen (Fall 2) vier Monate, bzw BV: bis Ende Funktionsperiode bei Verschmelzung von Betrieben oder teilen zu NEUEM Betrieb (Fall 3 + 3a) bis zu einem Jahr "einheitlicher Betriebsrat" AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Betriebsrat: Zuständigkeit wird beendet
bei Aufnahme eines Betriebes oder Betriebsteiles in einen bestehenden Betrieb, der seine Identität beibehält, dh der aufgenommene Betrieb geht unter (Fall 4 + 4a) BR geht sofort (mit Aufnahme) unter Aufgenommene BR-Mitglieder verlieren Mandat sofort AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Betriebsratsfonds 1 Fall 1: Übergang eines ganzen Betriebes
Fonds geht mit Fall 2: rechtliche Verselbständigung Fonds ist zu teilen (AN-Anzahl) fristgerechte BR-Wahl im verselbst Teil ist Voraussetzung Fall 3: Verschmelzung ganzer Betriebe zwingende Verschmelzung der Fonds AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Betriebsratsfonds 2 Fall 3a: Verschmelzung von Betriebsteilen
zwingende Verschmelzung der geteilten Fonds (AN-Anzahl) fristgerechte BR-Wahl im neu entstandenen Betrieb ist Voraussetzung Fall 4: betriebliche Aufnahme eines ganzen Betriebes zwingende Verschmelzung der Fonds Fall 4a: betriebliche Aufnahme eines Betriebsteiles keine Verschmelzung AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Wirtschaftliche Mitbestimmung
§ 108 wirtschaftliche Informations-, Interventions- und Beratungsrechte § 109 Mitwirkung bei Betriebsänderungen § 110 Mitwirkung im Aufsichtsrat § 111 Einspruch gg Wirtschaftsführung § 112 Staatliche Wirtschaftskommission AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Mitwirkung bei Betriebsänderungen
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§ 109 Abs 1 ArbVG Informationspflicht des Betriebsinhabers bei Betriebsänderungen ehestmöglich, bereits im Planungsstadium jedenfalls so rechtzeitig, daß noch mit BR beraten werden kann AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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Sozialplan (§ 109 Abs 3) erzwingbare BV
in Betrieben mit mindestens 20 AN bei allen Betriebsänderungen Ausnahme: Änderung der Rechtsform oder der Eigentumsverhält-nisse falls wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Belegschaft Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung nachteiliger Folgen AK Plus: - mehr Beratung mehr Information neue Aufgaben Preiss/SP/AK-Wien
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