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GEMEINDE G e s e t z e s - S t a m m b a u m z u m N Ö M u s i k s c h u l w e s e n BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION.

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1 GEMEINDE G e s e t z e s - S t a m m b a u m z u m N Ö M u s i k s c h u l w e s e n BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V MS Förd.V GPWO MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! © Musikschullehrerausschuss GdG-KMSfB NÖ 2015

2 GEMEINDE G e s e t z e s - S t a m m b a u m : volle Namen der Gesetze & Verordnungen BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz NÖ Musikschulplan NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung NÖ Musikschulförderungs-Verordnung NÖ Mutterschutz-Landesgesetz NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 Musikschul-Statuten LANDESRECHT Nebengebührenordnung MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG NÖ Leiterakademie Verordnung GVBG NÖ Schulzeitgesetz 1978 NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetz 1967 GBDO GV-G PÜG BSG NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 GV-V BSVO NÖ Personalüberlassungsgesetz NÖ Gemeindeverbandsgesetz MS-G NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 NÖ Gemeindeverbändeverordnung NÖ Bediensteten-Schutzverordnung NÖ Musikschulgesetz 2000 Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Vertragsbedienstetengesetz 1948 Organisationsstatut für NÖ Musikschulen Priv SchG Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Gehaltsgesetz 1956 Beamten- Kranken- und Unfallversicherungsgesetz Privatschulgesetz AlVG BDG Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Allgemeines Pensionsgesetz APG Beamtendienstrechtsgesetz 1979 BMSVG Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! © Musikschullehrerausschuss GdG-KMSfB NÖ 2015 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

3 GEMEINDE G e s e t z e s - S t a m m b a u m : sämtliche Verweise zwischen den Gesetzen BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! © Musikschullehrerausschuss GdG-KMSfB NÖ 2015

4 DIENSTRECHT LANDESRECHT Landtag NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1967 ( GVBG) Das GVBG (insbesondere der § 46) ist unser Dienstrecht (laut Musikschulgesetz § 7) und enthält hauptsächlich Regelungen zu: Dienstpflichten, Jahresarbeitszeit, Einstufung, … § 17a Verjährung § 19 Teilbeschäftigung; teilweise Dienstfreistellung: Abs. 2 (Bildungsteilzeit), Abs. 3 (Pflegeteilzeit) - mit Anpassungen (sh. § 46) § 32c Bildungsfreistellung > AlVG § 32e Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (Pflegekarenz) > FLAG, BPGG, SchPflG § 40 Mitarbeitervorsorge (Abfertigung neu) > BMSVG 1. Teil Abschnitt III Sonderbestimmungen für Vertragslehrer an von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten (Musikschullehrer) § 46 Anwendungsbereich > VBG ! § 46a Besondere Dienstpflichten (Lehramtspflichten) der Musikschullehrer § 46b Besondere Dienstpflichten und Rechte des Leiters der Musikschule (Abs. 4 > NÖ Leiterakademie Verordnung) § 46c Arbeitszeit der Musikschullehrer (Jahresarbeitszeitregelung) Abs. 1 lit.a, b und c = „A-Topf“, „B-Topf“ und „C-Topf“ Abs.2 Änderungen während des Schuljahres Abs. 3 B-Topf ‚Definition‘ Abs. 4 C-Topf ‚Definition‘ Abs. 5 Absetzstunden (Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung, Fachgruppenleitungen und Leiterabsetzstunden) Abs. 6 Leiterabsetzstunden Abs. 7 C-Topf-‘Konsequenzen‘ Abs. 8 teilbeschäftigte Musikschullehrer Abs. 9 Vergütung von Mehrdienstleistungen (Überstunden) Abs. 10 Stundenkürzung § 46d Aufnahmeerfordernisse der Musikschullehrer (Einreihung: Entlohnungsgruppen ms1 - ms4) > GBDO § 6 Abs § 46e Besondere Anstellungserfordernisse für den Leiter einer Musikschule; Dienstposten (Ausschreibung, Befristung, …) § 46f Bezüge der Musikschullehrer (Kinderzuschuss > GehG § 4, Leiterzulage, Sonderzahlung, Reisegebühren > GBDO § 43) § 46g Monatsentgelt der Musikschullehrer (Gehaltstabelle) § 46h Stichtag und Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen (Einstufung) > UG (früher: UniStG, AHStG) § 46i Überstellung in eine andere Entlohnungsgruppe (Nachtrag zum Dienstvertrag) § 46j Vertretung (Elternteilzeit > MSchG, NÖ VKUG) § 46k Monatsentgelt und Dienstzulage für Musikschullehrer des Entlohnungsschemas I L (Gehaltstabelle L-Schema) > VBG, GehG Anl. 1 Dienstzweigeverzeichnis für Musikschullehrer nach den Bestimmungen des III. Abschnittes Anl. 1B Übergangsbestimmungen (10., 16. Erneuerungsvertrag, 21. Leiterakademie, 22. Jahresarbeitszeit, 24. Fahrtkosten, 25. Stichtag) zurück zum Stammbaum

5 Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz - Verweise
BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

6 DIENSTRECHT BUNDESRECHT Vertragsbedienstetengesetz 1948 ( VBG) Bundesgesetz vom 17. März 1948 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes Vom VBG sind (laut GVBG § 46) alle Bestimmungen (außer die §§ 42b - 44e) auf Musikschullehrer „sinngemäß“ anzuwenden, die nicht im GVBG enthalten sind, unter anderem Regelungen zu: Dienstvertrag, Dienstverhinderung, Kündigung, … Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen § 1b eingetragene Partnerschaft > EPG § 3 Aufnahme (Strafregisterauskunft) > StrRegG § 4 Dienstvertrag (Nachträge, Befristung) § 5 Allgemeine Dienstpflichten und Pflichtenangelobung > BDG ! § 5a Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten (Weisung) § 6 Versetzung an einen anderen Dienstort § 6a Dienstzuteilung (zu einer anderen Dienststelle) § 6c Verwendungsbeschränkungen (verwandte oder verschwägerte Bedienstete) § 7 Dienstverhinderung (Krankenstand …) § 17 Anfall und Einstellung des Entgeltes (Gehalts) § 18 Auszahlung (15. des Monats, Monatsentgelt, Sonderzahlung, …) § 20 Dienstzeit (Wochenarbeitszeit) > BDG § 20a Sabbatical § 20b Bezüge während des Sabbaticals § 22 Nebengebühren, Zulagen und Vergütungen (Nebengebühren, Fahrtkostenzuschuss, Jubiläumszuwendung) > Bestimmungen f. Bundesbeamte (GehG) § 24 Ansprüche bei Dienstverhinderung (Fristen Krankenstand …) > OFG, MSchG, ZustG § 24a (Kuraufenthalt - Dienstbefreiung) § 24b Ansprüche während des Beschäftigungsverbots (Mutterschutz) > MSchG § 25 Vorschuss und Geldaushilfe > GehG § 29a Sonderurlaub (bezahlt) § 29b Karenzurlaub (Urlaub unter Entfall der Bezüge = unbezahlt) § 29c Berücksichtigung des Karenzurlaubes und der Karenz für zeitabhängige Rechte > MSchG, VKG, EhfG § 29c Auswirkungen des Karenzurlaubes und der Karenz auf den Arbeitsplatz > MSchG, VKG § 29f Pflegefreistellung > MSchG, BDG § 29g Dienstfreistellung für Gemeindemandatare > GehG § 29h Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare (z.B. Bürgermeister) > GehG § 29i Dienstfreistellung wegen Ausübung eines Mandates im Nationalrat … > BDG, GehG § 29j Allgemeine Dienstfreistellung gegen Refundierung > BDG § 29k Familienhospizfreistellung > BDG, GehG § 29l Verhalten bei Gefahr (ohne Benachteiligung) > B-BSG § 29m Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte § 29o Frühkarenzurlaub für Väter > MSchG, VKG § 30 Enden des Dienstverhältnisses (Möglichkeiten) § 31 Zeugnis § 32 Kündigung § 33 Kündigungsfristen § 33a Sonderurlaub während der Kündigungsfrist (zur Arbeitssuche) § 34 Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung, Austritt) § 36 Sonderverträge Abschnitt II Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Lehramt § 47 Ferien und Urlaub > BDG § 219 § 47a Sabbatical § 47d Dienstfreistellung für Gemeindemandatare Abschnitt VIII Übergangsbestimmungen § 84 Abfertigung (alt) > MSchG, VKG, ASVG zurück zum Stammbaum

7 Vertragsbedienstetengesetz - Verweise
GEMEINDE Vertragsbedienstetengesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

8 DIENSTRECHT BUNDESRECHT Beamtendienstrechtsgesetz 1979 ( BDG) Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten Auf das BDG (Beamten-Dienstrecht) wird vom VBG in einigen Punkten verwiesen, die dort nicht extra geregelt sind, wie allgemeine Dienstzeitregelungen und Dienstpflichten wie Meldung von Wohnsitzänderungen, Nebenbeschäftigungen, … 5. Abschnitt: Dienstpflichten des Beamten 1. Unterabschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 43 Allgemeine Dienstpflichten § 43a Achtungsvoller Umgang (Mobbingverbot) § 45a Mitarbeitergespräch § 45b Teamarbeitsbesprechung § 46 Amtsverschwiegenheit (Abs. 1-4) § 47 Befangenheit 2. Unterabschnitt: Dienstzeit § 47a Begriffsbestimmungen (Dienstzeit, Mehrdienstleistung, …) § 48 Dienstplan (Ersatzruhe bei Sonn- und Feiertagsdienst…) § 48a Höchstgrenzen der Dienstzeit (Tagesdienstzeit, Wochendienstzeit) § 48b Ruhepausen (nach 6 Stunden) § 48c Tägliche Ruhezeiten (mind. 11 Stunden) § 48d Wochenruhezeit (mind. 35 Stunden) § 48e Nachtarbeit (22:00 - 6:00 Uhr) § 48f Ausnahmebestimmungen § 49 Mehrdienstleistung (Überstunden) § 50 Bereitschaft und Journaldienst (Dienststellen-, Wohnungs-, Rufbereitschaft) § 50a Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass § 50b Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes § 50c Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit § 50d Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit 3. Unterabschnitt: Sonstige Dienstpflichten § 53 Meldepflichten (Name, Familienstand, Wohnsitz, …) > BEinstG § 53a Schutz vor Benachteiligung (Meldung von Korruption) > BAK-G § 54 Dienstweg (Einhaltung) Abs. 1, 2 § 55 Wohnsitz und Dienstort § 56 Nebenbeschäftigung (Meldung…) § 57 Gutachten (Genehmigung) § 58 Ausbildung und Fortbildung § 59 Geschenkannahme (Verbot) 7. Unterabschnitt: Dienstpflichten, Lehramtliche Pflichten § 219 Ferien und Urlaub zurück zum Stammbaum

9 Beamtendienstrechtsgesetz - Verweise
GEMEINDE Beamtendienstrechtsgesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

10 DIENSTRECHT BUNDESRECHT Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch für die gesammten deutschen Erbländer der Oesterreichischen Monarchie   Alle rechtlichen Grundlagen, die in keinem anderen Gesetz explizit geregelt sind, gehen auf das ABGB zurück, zum Beispiel Bestimmungen zu Fürsorgepflicht und Dienstmitteln, sowie Regelungen rund um die Aufsichtspflicht … Rechte zwischen Eltern und Kindern (§ 137 ff) § 137 Rechte zwischen Eltern und Kindern: Allgemeine Grundsätze (Obsorge der Eltern) § 139 Kindeswohl (Übertragung der Aufsichtspflicht) § 160 Pflege, Erziehung und Bestimmung des Aufenthalts des Kindes Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt (§ 859 ff) § 863 (stillschweigendes und konkludentes Entstehen von Verträgen) Von der Bevollmächtigung und andern Arten der Geschäftsführung (§ ) § 1014 Rechte und Verbindlichkeiten des Gewaltgebers (Dienstmittel, Aufwandsentschädigungen…) Von Verträgen über Dienstleistungen (§ ) § 1151 Dienst- und Werkvertrag § 1157 Fürsorgepflicht des Dienstgebers Von Aufhebung der Rechte und Verbindlichkeiten (§ 1411 ff) § 1431 Zahlung einer Nichtschuld § 1437 (Leistungen „im guten Glauben empfangen und verbraucht“) zurück zum Stammbaum

11 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - Verweise
GEMEINDE Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

12 DIENSTRECHT GEMEINDERECHT Gemeinderat / Verbandsvorstand Nebengebührenordnung Nebengebührenordnungen werden von Gemeinderäten oder in Musikschulverbänden von Verbandsvorständen erlassen und gelten daher nur in der jeweiligen Gemeinde oder dem Gemeindeverband. Sie können Regelungen für alle möglichen Zulagen oder Aufwandsentschädigungen, sowie für Sonderurlaub oder Freistellungen bei Eheschließungen, Todesfällen, Übersiedelungen usw. enthalten. Auf den Musikschulbereich angewandt wären darüber hinaus z.B. Aufwandentschädigungen für die Teilnahme an Prüfungen oder Freistellungen für die Teilnahmen an Fortbildungen sinnvoll, sowie Regelungen für Reisegebühren (Kilometergeld, Tagesdiäten, Nächtigungsgeld, …) für Fahrten zwischen Musikschulstandorten sowie zu Veranstaltungen außerhalb der Musikschule oder des Musikschulverbands erforderlich. Unser Dienstrecht (GVBG § 46f) verweist nämlich hinsichtlich der Reisegebühren auf die Gemeindebeamtendienstordnung (GBDO § 43) und diese wiederum auf „vom Gemeinderat erlassene allgemeine Gebührensätze“. Personalvertretungen haben bei der Erstellung von Nebengebührenordnungen beziehungsweise dem Erlass von Reisegebührensätzen Mitwirkungsrechte laut NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (§ 25). Daher hat der Musikschullehrerausschuss der Gewerkschaft im Rahmen seiner Personalvertretungs-Broschüre „Personalvertretung gründen für Musikschullehrer leicht gemacht“ unter anderem ein Muster einer Nebengebührenordnung erstellt, das unter folgendem Link zum Download zur Verfügung steht: zurück zum Stammbaum

13 Nebengebührenordnung - Verweise
GEMEINDE Nebengebührenordnung - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

14 DIENSTRECHT LANDESRECHT Landtag NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO)   Unser Dienstrecht (GVBG § 46) verweist in zwei Punkten auf die GBDO, und zwar: § 6 Abs besondere Aufnahmebedingungen für Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates > Richtlinie 2005/36/EG (< GVBG § 46d Aufnahmeerfordernisse der Musikschullehrer) § 43 Reisegebühren (für Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle, Dienstzuteilungen und Versetzungen) > Nebengebührenordnung (< GVBG § 46f Bezüge der Musikschullehrer) Für den Fall, dass eine Gemeinde oder ein Musikschulverband keine Nebengebührenordnung oder Gebührensätze für Dienstreisen erlassen hat, hier zur Orientierung einige allgemeine Regelungen aus dem Bundesrecht zu entsprechenden Vergütungen und Zulagen: Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) Verordnung der Bundesregierung vom 29. März 1955, betreffend die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen Die Reisegebührenvorschrift des Bundes enthält unter anderem das so genannte ‚amtliche‘ Kilometergeld, das in den Erlässen der Gemeinderäte oder Musikschulvorstände zwar über-, aber nicht unterschritten werden darf! § 4 Dienstreisen: 1. Reisekostenvergütung (Fahrkarte / Kilometergeld) 2. Reisezulagen (Tagesgebühr, Nächtigungsgebühr) 3. Aufwendungen (z.B. Kopien) § 10 Kilometergeld (Motorrad, PKW, Mitfahrer) § 11 Kilometergeld (zu Fuß, Fahrrad) § 13 Reisezulagen: 1. Tagesgebühr (Tagesdiäten) 2. Nächtigungsgebühr (Nächtigungsgeld) § 17 Tagesgebühr (Drittel) § 18 Nächtigungsgebühr zurück zum Stammbaum

15 Gemeindebeamtendienstordnung - Verweise
BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

16 DIENSTRECHT BUNDESRECHT Gehaltsgesetz 1956 (GehG) Bundesgesetz vom 29. Feber 1956 über die Bezüge der Bundesbeamten   Auf das Gehaltsgesetz des Bundes wird sowohl vom VBG als auch direkt vom GVBG verwiesen. Uns Musikschullehrer betreffen darin die Regelungen zum Kinderzuschuss und Fahrtkostenzuschuss. Nach einer OGH-Entscheidung vom haben wir auch Anspruch auf die Jubiläumszuwendung - trotz ‚Kann-Bestimmung‘! § 4 Kinderzuschuss (€ 15,6 monatlich) > FLAG, EStG, ASVG (< GVBG § 46f Bezüge) § 13e Ansprüche bei Ausscheiden aus dem Dienst (Urlaubsersatzleistung) Abs. 7 Lehrpersonen § 20b Fahrtkostenzuschuss (nach kleiner / großer Pendlerpauschale, Entfernung und Arbeitstagen) > EStG § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d, oder e (< VBG § 22 Nebengebühren) § 20c Jubiläumszuwendung (Kann-Bestimmung < Judikatur) § 113i Fahrtkostenzuschuss (alt) Da der Fahrtkostenzuschuss an die Pendlerpauschale gekoppelt ist (GehG § 20b), ein kleiner Exkurs ins Steuerrecht: Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) Bundesgesetz vom 7. Juli 1988 über die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen § 16 Werbungskosten Abs. 1 Z 6 lit. c, d, oder e (Pendlerpauschale): kleine /große Pendlerpauschale nach Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln Staffelung nach Entfernung Drittelung nach Anzahl der Arbeitstage Pendlerrechner: …und auch gleich der Link zur Rechtsgrundlage der Familienbeihilfe (Kinderzuschuss, GehG § 4): Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) Bundesgesetz vom 24. Oktober 1967 betreffend den Familienlastenausgleich durch Beihilfen zurück zum Stammbaum

17 Gehaltsgesetz - Verweise
GEMEINDE Gehaltsgesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

18 DIENSTRECHT LANDESRECHT Landtag NÖ Personalüberlassungsgesetz (PÜG)   Das Personalüberlassungsgesetz regelt die Beschäftigung von Landes- oder Gemeinde-Bediensteten (und damit auch Musikschullehrern), die zur Dienstleistung an eine andere Gemeinde oder an einen Gemeindeverband überlassen werden ("Leasing"), und deren Rahmenbedingungen. § 1 Regelungsgegenstand § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Diensthoheit und Fachaufsicht (Aufsichts- und Weisungsrecht) § 4 Rechtsverhältnis zwischen Dienstgeber und Drittem (Vertrag) § 5 Überlassung, Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis (Dauer, Zustimmung, …) § 6 Dienstnehmerschutz (Fürsorgepflicht) § 7 Dienstnehmerhaftung > DHG, OrgHG § 8 Umgesetzte EG-Richtlinien § 9 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 10 Inkrafttreten zurück zum Stammbaum

19 Personalüberlassungsgesetz - Verweise (keine innerhalb des Stammbaums)
GEMEINDE Personalüberlassungsgesetz - Verweise (keine innerhalb des Stammbaums) BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

20 DIENSTRECHT Verordnung über die Ausbildung von Leiterinnen und Leitern einer Musikschule („NÖ Leiterakademie Verordnung“)   Gemäß GVBG (§ 46b Abs. 4) werden in der so genannten Leiterakademie-Verordnung die Vorschriften über die Ausbildung geregelt, die Musikschulleiter spätestens 3 Jahre nach ihrer Betrauung mit diesem Dienstposten erfolgreich absolvieren müssen. („Diese Ausbildung soll der Vermittlung von pädagogischen und bildungspolitischen Grundsätzen und einschlägiger gesetzlicher Grundlagen sowie grundlegender Kenntnisse von Arbeits- und Führungsstilen dienen.“) LANDESRECHT Landesregierung § 1 Allgemeines (Dauer, Unterrichtseinheiten) § 2 Ausbildung (Lehrplan, Unterrichtsgegenstände, Lernziele, …) § 3 Anrechenbarkeit von Aus- und Fortbildungen § 4 Abschlussarbeit § 5 Anerkennung von Ausbildungen § 6 Umgesetzte EG-Richtlinien § 7 Schlussbestimmungen zurück zum Stammbaum

21 Leiterakademie-Verordnung - Verweise
GEMEINDE Leiterakademie-Verordnung - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

22 DIENSTRECHT BUNDESRECHT Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) Der § 46 Abs. 2 Z 2. GVBG verweist auf den § 40 und dieser wiederum mit einigen Einschränkungen auf den 1. Teil des BMSVG. Somit gelten „für Vertragslehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat“ die folgenden Punkte der Regelung der so genannten „Abfertigung neu“: 1. Teil: Mitarbeitervorsorge 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Sprachliche Gleichbehandlung 2. Abschnitt: Beitragsrecht § 6 Beginn und Höhe der Beitragszahlung (Abs. 1, 1a, 4) > ASVG, ZDG, AlVG, AMSG, … § 7 Beitragsleistung in besonderen Fällen (Abs , 8) > WG, KBGG, ZDG, ASVG, MSchG, … 3. Abschnitt: Auswahl und Wechsel der BV-Kasse § 9 Auswahl der BV-Kasse (Abs ) > ArbVG, ASVG § 11 Beitrittsvertrag und Kontrahierungszwang (Abs ) § 12 Beendigung des Beitrittsvertrages und Wechsel der BV-Kasse § 13 Mitwirkungsverpflichtung 4. Abschnitt: Leistungsrecht § 14 Anspruch auf Abfertigung > MSchG, VKG, ASVG, APG, FLAG, ABGB, … § 15 Höhe der Abfertigung § 16 Fälligkeit der Abfertigung § 17 Verfügungsmöglichkeiten des Anwartschaftsberechtigten über die Abfertigung > VAG, EStG, PKG, ASVG zurück zum Stammbaum

23 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - Verweise
GEMEINDE Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

24 SOZIALVERSICHERUNGSGESETZE
BUNDESRECHT Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung …regelt die Pflichtversicherung der unselbständig Erwerbstätigen in Bezug auf Krankenversicherung Unfallversicherung Pensionsversicherung Beamten-Kranken- und Unfall-Versicherungsgesetz (B-KUVG) Bundesgesetz vom 31. Mai 1967 über die Kranken- und Unfallversicherung öffentlich Bediensteter Für Musikschullehrer, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2000 begonnen wurde bzw. wird, sind die Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes anzuwenden. Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ..regelt die Arbeitslosenversicherungspflicht und die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld Allgemeines Pensionsgesetz (APG) …regelt das Pensionssystem für alle in Österreich in der Pensionsversicherung versicherten Personen, die ab dem 1. Jänner 1955 geboren sind Detaillierte Inhaltsangaben und konkrete Verweise von diesen Gesetzen auf andere sprengen leider den Rahmen dieser Zusammenstellung …  zurück zum Stammbaum

25 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - Verweise
GEMEINDE Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

26 Beamten-Kranken- und Unfall-Versicherungsgesetz - Verweise
GEMEINDE Beamten-Kranken- und Unfall-Versicherungsgesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

27 Arbeitslosenversicherungsgesetz - Verweise
GEMEINDE Arbeitslosenversicherungsgesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

28 Allgemeines Pensionsgesetz - Verweise
GEMEINDE Allgemeines Pensionsgesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

29 BEDIENSTETENSCHUTZ NÖ Mutterschutz-Landesgesetz …regelt Mutterschutz, Stillzeit, Karenz, sowie damit verbundene Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz usw… LANDESRECHT Landtag § 1 Geltungsbereich § 1a Ermittlung, Beurteilung und Verhütung von Gefahren, Pflichten des Dienstgebers (Lasten, Lärm, Kälte/Hitze, körperliche Belastung …) > NÖ BSG, ASchG § 1b Maßnahmen bei Gefährdung (geeigneter Arbeitsplatz oder Freistellung - im Musikschulbereich z.B. Tanzlehrer/innen) § 2 Beschäftigungsverbot für werdende Mütter (Achtwochenfrist) > Mutter-Kind-Pass-Verordnung § 3 (keine körperliche Belastung, Lasten, Hitze/Kälte/Nässe, …) > ASVG, ASchG § 4 Beschäftigungsverbot nach der Entbindung (8 Wochen) § 4a Beschäftigungsverbot für stillende Mütter § 5 Verbot der Nachtarbeit (20:00-6:00, Ausnahme Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmaufnahmen (-22:00) und Katastrophen) > NÖ KHG § 6 Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (Ausnahme Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmaufnahmen, Ausschank, Turnusdienst und Katastrophen) > NÖ KHG § 7 Verbot der Leistung von Überstunden (nicht mehr als 9 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich) § 7a Ruhemöglichkeit (Liege „unter geeigneten Bedingungen“) § 8 Stillzeit (erforderliche Zeit zum Stillen der Kinder frei) § 9 Kündigungsschutz (während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung) § 9a Befristete Dienstverhältnisse (Befristung gehemmt) § 10 (einvernehmliche Auflösung nur schriftlich) > ASGG § 11 (ausländische Bedienstete) > AuslBG § 12 (Definitivstellung - unkündbares Dienstverhältnis) § 13 Entlassungsschutz (während der Schwangerschaft bis 4 Monate nach der Entbindung) § 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts (nach der Karenz - auch bei Änderung der Beschäftigung!) > ASVG § 15 Karenzurlaub (gegen Entfall des Arbeitsentgelts) § 15a Teilung des Karenzurlaubs zwischen Mutter und Vater § 15b Aufgeschobener Karenzurlaub (3 Monate bis zum 7. Lebensjahr des Kindes) § 15c Karenzurlaub der Adoptiv- oder Pflegemutter § 15d Karenzurlaub bei Verhinderung des Vaters § 15e Gemeinsame Vorschriften zum Karenzurlaub (Anrechnung der Zeiten…) § 15f Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) § 15g Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter § 15h Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubs § 16 Auflegen des Gesetzes (an leicht zugänglicher Stelle) § 17 Zuwiderhandlungen (Aufsichtsbehörde) > B-VG § 19 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 20 Umgesetzte EG-Richtlinien GVBG und vor allem VBG verweisen teilweise auf das entsprechende Bundesgesetz: Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG) zurück zum Stammbaum

30 BEDIENSTETENSCHUTZ LANDESRECHT Landtag NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 (NÖ VKUG 2000) Zum Bedienstetenschutz gehören eigentlich nur die Mutterschutzgesetze. Die Vaterkarenzgesetze werden naturgemäß trotzdem immer im selben Atemzug mit ihnen genannt, da ihre Bestimmungen an die Gesetze zum Mutterschutz bzw. zur Karenz der Mutter gebunden sind. Das NÖ VKUG regelt Ansprüche von männlichen NÖ Landes- oder Gemeinde-Bediensteten auf Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) für Kinder, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. § 1 Ziel § 2 Anwendungsbereich § 3 Anspruch auf Karenzurlaub § 4 Beginn, Dauer und Ende des Karenzurlaubes § 5 Meldepflichten § 6 Teilung des Karenzurlaubes zwischen Vater und Mutter § 7 Aufgeschobener Karenzurlaub § 8 Karenzurlaub des Adoptiv- oder Pflegevaters § 9 Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter § 10 Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Karenzurlaub > NÖ MSchG § 11 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung (Elternteilzeit) § 12 Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung des Adoptiv- oder Pflegevaters § 13 Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes § 14 Anwendung sonstiger Bestimmungen des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes > NÖ MSchG § 15 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde § 16 Umgesetzte EG-Richtlinien § 17 Schlussbestimmungen zurück zum Stammbaum Das VBG verweist naturgemäß auf das entsprechende Bundesgesetz: Väter-Karenzgesetz (VKG)

31 Mutterschutz Landesgesetz & Vater-Karenzurlaubsgesetz - Verweise
GEMEINDE Mutterschutz Landesgesetz & Vater-Karenzurlaubsgesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

32 BEDIENSTETENSCHUTZ NÖ Bediensteten-Schutzgesetz 1998 (NÖ BSG 1998) Aus dem NÖ Bediensteten-Schutzgesetz betreffen die Musikschulen in der Praxis wahrscheinlich am häufigsten Regelungen zu Lärmschutz, Handhabung von Lasten, aber auch Aufenthaltsräumen, Brandschutz, Erster Hilfe usw. usf. LANDESRECHT Landtag 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen 6. Abschnitt: Präventivdienste § 1 Anwendungsbereich (Ausnahme Betriebe > Bundesgesetze) § 24 Betreuung durch Präventivfachkräfte und andere geeignete Fachkräfte Sicherheitsfachkräfte > ASchG Arbeitsmediziner > ÄrzteG Arbeitspsychologen > PsychologenG § 2 Begriffsbestimmungen (Arbeitsplatz, Stand der Technik, …) § 3 Allgemeine Pflichten des Dienstgebers § 4 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren (Evaluierung) (z.B. nach Unfällen) § 25 Aufgaben, Information und Beiziehung der Präventivfachkräfte (Beratung, …) Festlegung von Maßnahmen (zur Gefahrenverhütung) § 26 Meldung von Missständen (Betroffene, Dienststellenleiter, Personalvertretung) § 5 Grundsätze der Gefahrenverhütung und Koordination (Eignung der Bediensteten) § 6 Information, Unterweisung und Anhörung der Bediensteten (Personalvertretung) 7. Abschnitt: Kontrolle des Schutzes für Landesbedienstete § 7 Pflichten der Bediensteten (Schutzmaßnahmen beachten, Defekte melden, …) § 27 NÖ Bedienstetenschutz-Kommission § 8 Instandhaltung, Reinigung, Prüfung und Wartung (Feuerlöscher, …) § 28 Aufgaben der Kommission § 29 Behebung von Missständen 2. Abschnitt: Arbeitsstätten und Baustellen § 30 Informationsrecht der Landesregierung, Tätigkeitsbericht § 9 Allgemeine Bestimmungen … (Baurecht je nach Nutzungsart: z.B. Lärm) § 10 Arbeitsräume und sonstige Betriebsräume (Belüftung, Belichtung, Heizung, …) 8. Abschnitt: Kontrolle des Schutzes von Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände § 11 Arbeitsstätten im Freien und Baustellen (Beleuchtung, Erste Hilfe, …) § 12 Brandschutz und Erste Hilfe (geschulte Bedienstete, Erste Hilfe Kästen) § 31 Behebung von Missständen (Beschwerde: Bürgermeister, Aufsichtsbehörde, …) § 13 Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen (WC, Aufenthaltsräume, …) § 32 Eigener Wirkungsbereich § 14 Nichtraucherschutz (v.a. in Sanitäts-, Umkleide- und Aufenthaltsräumen) 9. Abschnitt: Schlussbestimmungen § 33 Verordnungsermächtigung > Verordnungen laut EU-Richtlinien 3. Abschnitt: Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe § 34 Außergewöhnliche Fälle (Katastrophen-Hilfsdienste) § 15 Allgemeine Bestimmungen (in Musikschulen z.B. technisches Equipment) § 35 Umgesetzte EU-Richtlinien 4. Abschnitt: Gesundheitsüberwachung § 36 Schluss- und Übergangsbestimmungen § 16 (arbeitsmedizinische) Eignungs- und Folgeuntersuchungen (Berufskrankheiten) § 17 Untersuchungen bei Lärmeinwirkung (Hörfähigkeit) § 18 Durchführung von Untersuchungen (Ärzte, Kosten, …) § 19 Pflichten des Dienstgebers (Zugang, Dienstzeit, …) 5. Abschnitt: Arbeitsvorgänge und Arbeitsplätze § 20 Allgemeine Bestimmungen (Einrichtung der Arbeitsplätze, …) § 20a Handhabung von Lasten (in Musikschulen z.B. technisches Equipment) § 21 Lärm (Maßnahmen zur Senkung, Messung) § 22 Bildschirmarbeitsplätze (Platz, Beleuchtung, …) § 23 Besondere Maßnahmen bei Bildschirmarbeit (Pausen, Augenarzt, …) entsprechende Bundesgesetze: ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) Bundes-Bedienstetenschutzgesetz (B-BSG) zurück zum Stammbaum

33 Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)
BEDIENSTETENSCHUTZ LANDESRECHT Landesregierung NÖ Bediensteten-Schutzverordnung 2003 (NÖ BSVO 2003) Die NÖ Bediensteten-Schutzverordnung ergänzt das NÖ Bediensteten-Schutzgesetz. Sie enthält hauptsächlich Verweise auf weitere Verordnungen, und inwieweit diese anzuwenden sind. Die Bediensteten-Schutzverordnung verweist auf unzählige Verordnungen (aus dem Bundesrecht), darunter die: Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) Arbeitsmittelverordnung (AMVO) Arbeitsstättenverordnung (AStV), Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V) Elektroschutzverordnung 2012 (ESV) Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) u.v.m. Leider kann in diesem Rahmen nicht auf alle diese Verordnungen eingegangen werden … …sondern nur auf die für Musikschullehrer wichtigste Verordnung, und zwar die: Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV) Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen Diese Lärmschutzverordnung enthält beispielsweise Grenzwerte für gehörgefährdenden Lärm, Regelungen zu dessen Messung und Bewertung, Maßnahmen zu seiner Vermeidung oder Verringerung (Gehörschutz, bauliche Maßnahmen,…) etc. zurück zum Stammbaum

34 Bediensteten-Schutzgesetz & Bediensteten-Schutzverordnung - Verweise
GEMEINDE Bediensteten-Schutzgesetz & Bediensteten-Schutzverordnung - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

35 BEDIENSTETENSCHUTZ LANDESRECHT Landtag NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz Das Bedienstetenschutzgesetz (NÖ BSG) verweist zwar nicht auf das Personalvertretungsgesetz, jedoch in vielen Punkten auf die Personalvertretung… Das Personalvertretungsgesetz enthält Regelungen zu den Aufgaben, Rechten und Pflichten der Personalvertretung, den organisatorischen Rahmenbedingungen, der Personalvertretungswahl usw. usf. § 1 Geltungsbereich § 2 Aufgaben der Personalvertretung § 3 Zusammensetzung (Voraussetzung mehr als 6 Bedienstete) § 4 Organisation der Personalvertretung (Bedienstetenversammlung, Wahlausschüsse, Personalvertreterausschuss, Zentralausschuss, Rechnungsprüfer, Vorsitzende) § 5 Bedienstetenversammlung (Mitglieder, Obliegenheiten) § 6 Geschäftsordnung der Bedienstetenversammlung (Einberufung, Vorsitz, Beschlussfähigkeit…) § 7 Personalvertreter / Personalvertreterausschuss (Anzahl der Personalvertreter nach Anzahl der Bediensteten) § 8 Zentralausschuss (Voraussetzungen, Zusammensetzung…) § 9 Wahl der Personalvertreterausschüsse (Wahlperiode, wahlberechtigte und wählbare Bedienstete) > NÖ Gemeindewahlordnung 1974 § 10 Wahlausschuss (Wahl, 3 Mitglieder, Kundmachung…) § 11 & § 12 Zentralwahlausschuss (Wahl, 5 Mitglieder…) § 13 Durchführung der Wahl der Personalvertreterausschüsse (Ausschreibung, Stichtag, Wählerlisten, Wahlvorschläge, Kundmachungen, Stimmzettel…) > AVG, GPWO § 14 Ruhen und Erlöschen der Funktion der Personalvertreter (z.B. leitende Gemeindebedienstete, Beendigung des Dienstverhältnisses…) § 15 Geschäftsführung der Ausschüsse der Personalvertretung (Personalvertretungssitzungen) § 16 Beendigung der Tätigkeit der Organe der Personalvertretung (Neuwahl, Mitgliederschwund, Rücktritt, Enthebung) § 17 Neuwahl (Festlegung der Wahltage > Verordnung der Landesregierung *) § 18 Neuschaffung von Dienststellen (Neuerrichtung eines Personalvertreterausschusses) § 19 Rechte und Pflichten der Personalvertreter (Weisungsungebundenheit, Ehrenamt, Dienstfreistellung…) § 20 Freistellung für Schulungszwecke § 21 Verschwiegenheitspflicht § 22 & § 23 Besonderer Schutz der Personalvertreter („Kündigungsschutz“) § 24 Schutz der Rechte der Bediensteten (in Bedienstetenversammlung, Wahlrecht…) § 25 Befugnisse der Personalvertreter (Mitwirkungsrechte!) § 26 (Informationspflichten des Dienstgebers gegenüber der Personalvertretung) § 27 Verfahren bei der Mitwirkung der Personalvertretung (Sozialversicherung, Gemeindeaufsichtsbehörde) § 28 (individuelle Vertretung einzelner Bediensteter) § 29 (Akteneinsicht, Personalakt) § 30 Finanzielle Bestimmungen (Bereitstellung von Räumlichkeiten samt Einrichtung… durch den Dienstgeber) § 31 & § 32 Personalvertreterumlage - Personalvertretungsfonds (0,25 v.H. des Monatsbezugs) § 32a Regelmäßige Dienstgeberbesprechungen (vierteljährlich) § 33 Vertrauenspersonen (Dienststellen ohne Personalvertretungen) > § 3 § 34 - § 37 Schluss und Übergangsbestimmungen (§ 34 Gemeindeverbände, § 35a Aufsichtsrecht > NÖ GO, § 36 erstmalige Wahl: Wahltage > Verordnung der Landesregierung *) zurück zum Stammbaum

36 BEDIENSTETENSCHUTZ LANDESRECHT Landesregierung NÖ Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung Diese Verordnung der NÖ Landesregierung beruht auf den §§ 9-14 & 17 des NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes und enthält unter anderem Regelungen zu Vorbereitung und Ablauf der Personalvertretungswahl, Briefwahl (Stimmabgabe im Postweg) usw. § 1 Wahlausschreibung (Inhalt, Wahltage > Verordnung der Landesregierung *) > NÖ GPVG § 2 Wählerliste (Daten, Bereitstellung durch Gemeinden / Verbände) § 3 Auflage der Wählerliste (Fristen, Dauer, Kundmachung) § 4 Einwendungen gegen die Wählerliste § 5 Einwendungsverfahren (Entscheidung durch den Wahlausschuss) § 6 Wahlvorschläge („Listen“, Kandidaten) § 7 Listenbezeichnungen § 8 Unterschied der Wahlvorschläge (Bezeichnungen) § 9 Überprüfung der Wahlvorschläge (durch den Wahlausschuss) § 10 Veröffentlichung der Wahlvorschläge (Fristen) § 11 Kundmachung von Wahllokal und Wahlzeit § 12 Wahllokal (Einrichtung, v.a. Wahlzelle) § 13 Wahlzeugen (von jeder Wählergruppe, Eintrittsschein) § 14 Leitung und Durchführung der Wahl (durch den Vorsitzenden des Wahlausschusses) § 15 Wahlanfang (Vorbereitungen, v.a. Kontrolle der Wahlurne) § 16 Eintritt in das Wahllokal (Wahlausschuss, Wahlzeugen, Wähler) § 17 Persönliche Stimmabgabe § 18 Stimmabgabe im Postweg („Briefwahl“) § 19 Reihenfolge der Stimmabgabe (Wahlausschuss, Wahlzeugen, Wähler) § 20 Verweigerung der Stimmabgabe (durch den Wahlausschuss) § 21 Stimmzettel (Beschaffenheit, Gültigkeit) § 22 Unterbrechung der Wahlhandlung § 23 Niederschrift (Inhalt) § 24 Mandatsermittlung > NÖ GPVG § 13 Abs. 8 lit. a § 25 Ersatzmitglieder (Nichtgewählte einer Kandidatenliste) § 26 Veröffentlichung des Wahlergebnisses (Amtstafel) * Verordnung über die Festlegung der Wahltage für die Wahl der Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Niederösterreich: zurück zum Stammbaum

37 Personalvertretungsgesetz & Personalvertretungswahlordnung - Verweise
GEMEINDE Personalvertretungsgesetz & Personalvertretungswahlordnung - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

38 ORGANISATION BUNDESRECHT Privatschulgesetz (PrivSchG) Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen Laut Musikschulgesetz (§ 1) sind die NÖ Musikschulen Privatschulen nach diesem Gesetz. Es regelt die Rahmenbedingungen für die Errichtung und Führung von Musikschulen, das Öffentlichkeitsrecht und die Behördenzuständigkeit (Landesschulrat, Fachinspektor für Musikerziehung und Instrumentalunterricht). § 1 Geltungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen (Lehrplan, erzieherische Ziele, Schulerhalter > B-VG, Lehrbefähigung) § 2a (Gleichstellung - Staatsvertrag im Rahmen der europäischen Integration) Abschnitt I: Errichtung und Führung von Privatschulen § 3 Voraussetzungen für die Errichtung (Erfüllung der Bedingungen hinsichtlich Schulerhalter, Leiter und Lehrer, Schulräume und Lehrmittel) > StGG § 4 Schulerhalter (z.B. Gebietskörperschaft o.a. Körperschaft öffentlichen Rechts, Aufgabe: finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge, …) § 5 Leiter und Lehrer (Staatsbürgerschaft, sittliche und gesundheitliche Eignung, Lehrbefähigung) § 6 Schulräume und Lehrmittel (baulich und einrichtungsmäßig geeignet) § 7 Anzeige und Untersagung der Errichtung § 8 Erlöschung und Entzug des Rechtes zur Schulführung § 9 Bezeichnung von Privatschulen (Schulerhalter erkennbar, Verwechslung ausgeschlossen) § 10 Schülerheime Abschnitt II: Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung § 11 Bewilligungspflicht § 12 Widerruf der Bewilligung Abschnitt III: Öffentlichkeitsrecht § 13 Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes (Zeugnisse, Prüfungen, Lehrpraxis-Studenten, Behördenzuständigkeit > § 23) § 14 Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes (Voraussetzungen: ordnungsgemäßer Unterricht, > Organisationsstatut, Unterrichtserfolg) § 15 Dauer der Verleihung § 16 Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes Abschnitt IV: Subventionierung von Privatschulen A Subventionierung konfessioneller Privatschulen: § B Subventionierung sonstiger Privatschulen: § 21 Voraussetzungen (Subventionen zum Personalaufwand) Abschnitt V: Gemeinsame Bestimmungen § 22 Aufsicht über Privatschulen § 23 Behördenzuständigkeit (Landesschulrat, Bundesminister; Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechts) § 24 Strafbestimmungen § Übergangsbestimmungen § Schlussbestimmungen zurück zum Stammbaum

39 Privatschulgesetz - Verweise
GEMEINDE Privatschulgesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

40 ORGANISATION BUNDESRECHT Ministerium Organisationsstatut für NÖ Musikschulen Erlass des Bundesministeriums für Bildung und Frauen < PrivSchG (§ 14 Abs. 2 lit. b) Im Gegensatz zum Musterstatut NÖ Musikschulen ist dieses vom zuständigen Bundesministerium erlassene Organisationsstatut nicht nur eine Empfehlung, sondern es formuliert die Mindestanforderungen für Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht. Die Statuten jeder Musikschule werden dennoch im Gemeinderat / Musikschulvorstand beschlossen. Beantragt eine Musikschule das Öffentlichkeitsrecht, muss sie jedoch entweder dieses Statut übernehmen, oder ihr eigenes diesen Mindestanforderungen anpassen. Diese bestehen hauptsächlich in Regelungen zu Lehrplan und Übertrittsprüfungen, ordentlichen und außerordentlichen Schülern etc. § 1 Aufgabe der Schule (Ausbildungsziele) § 2 Aufbau der Schule (Ausbildungsstufen: E, U, M, O und Dauer: 2 bzw. 3 Jahre) § 3 Aufnahme (auch Erwachsene, Menschen mit besonderen Bedürfnissen) § 4 Ausbildungsbereich (Instrumente, Ensembles, Musikkunde, Tanz, …) § 5 Lehrplan > KOMU § 6 Ordentliche und außerordentliche Ausbildung (Ordentlich: Pflicht- und Wahlpflichtfächer, Kontrollprüfungen, Jahreszeugnisse und Abschlusszeugnis; Außerordentlich: Hauptfach, Ensembles optional, Prüfungen auf Wunsch, Schulbesuchsbestätigung; Übertreten auf Wunsch mit Einstufungsprüfung) § 7 Abschluss der ordentlichen Ausbildung (mit Abschlussprüfung und Abschlusszeugnis) § 8 Leistungsbeurteilung (Jahreszeugnisse, Übertrittsprüfungen mit Kommission) > LBVO § 9 Prüfungsarten (und Zusammensetzung der Kommission): Aufnahmsprüfung, Einstufungsprüfung, Übertrittsprüfung, Dispens- und Kontrollprüfung, Abschlussprüfung § 10 Schulzeit (Ferien, Dauer einer Unterrichtsstunde: 50 min.) > SchZG § 11 Schulordnung § 12 Leiter / Leiterin (Stellung, Aufgaben, Voraussetzungen) § 13 Lehrer / Lehrerin (Ausbildung, Aufgaben) § 14 Ausstattung der Schule (Schulräume, Lehrmittel) Anhang 1: Lehrplan > KOMU 1) Allgemeines Bildungsziel (Ausbildungsstufen: E, U, M, O) 2) Allgemeine didaktische Grundsätze 3) Stundentafel für ordentliche Schüler / Schülerinnen (50 min. Hauptfach verpflichtend, 1 Wochenstunde Pflichtfächer wie Musikkunde und Gehörbildung etc. pro Ausbildungsstufe verpflichtend, 1 Wochenstunde Ensemble pro Jahr verpflichtend) 4) Zusätzliche Lehrpläne: Musiktheorie und Komposition Musikleitung (Chor- und Orchesterdirigieren) Anhang 2: Zeugnisformulare (Jahreszeugnis, Abschlusszeugnis, Prüfungszeugnisse) zurück zum Stammbaum

41 Organisationsstatut - Verweise
GEMEINDE Organisationsstatut - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

42 ORGANISATION GEMEINDERECHT Gemeinderat / Verbandsvorstand Musikschul-Statuten < Musikschulgesetz § 8 Abs. 1 Da die Statuten jeder Musikschule vom Gemeinderat bzw. Verbandsvorstand beschlossen werden, gibt es keine landesweit einheitlichen Statuten. Es gibt zwar ein Musterstatut NÖ Musikschulen, jedoch stellt es (im Gegensatz zum Organisationsstatut für NÖ Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht) nur eine Empfehlung dar! Musikschulstatut Muster Es enthält sowohl Regelungen, die das Verhältnis der Musikschule zu ihren Kunden (Schüler, Eltern) betreffen (wie Schulordnung, Schulgeld, Ferienregelungen etc.), als auch Aufgaben der Lehrer und Musikschulleiter… § 1 Name und Sitz der Musikschule (Adresse, Außenstellen) § 2 Aufbau, Organisation und pädagogischer Betrieb der Musikschule (Schulerhalter, Aufnahme von Lehrern, Schulgeld > Musikschulgesetz § 6, Konferenzen) § 3 Umfang der Ausbildung (Begabtenförderung und Ausbildungsvorbereitung > Musikschulgesetz §§ 2 & 3) § 4 Unterrichtsfächer (Hauptfächer, Ergänzungsfächer) § 5 Unterrichtsformen (Einzel, Gruppen- / Kurs-, Klassen- und Ensembleunterricht) § 6 Unterrichtseinheiten, Ferienregelung, entfallene Unterrichtseinheiten (Pausen, unterrichtsfreie Tage > Schulzeitgesetz, Verschiebungen, Mindestanzahl) § 7 Zugang, Anmeldung, Aufnahme, Abmeldung und Ausschluss (alle Altersgruppen > Musikschulgesetz § 5, Anmeldeformular, Anmeldetermin, Lehrerwunsch, Abmeldefrist, Voraussetzungen für eine Abmeldung für das laufende Schuljahr, Warteliste, Ausschluss) § 8 Studienverlauf, -dauer, -bedingungen und Lehrpläne (Studienordnung) (Ausbildungsstufen, Übertrittsprüfungen nach 4 Jahren, Ergänzungsfächer, Lehrplan > KOMU) § 9 Bestimmungen über Leistungsbeurteilung, einschließlich Prüfungsordnung und Zeugnisse / Schulnachrichten (Zeitpunkt, enthaltene Angaben, Notenskala, Kontrollprüfung, Übertrittsprüfungen und Kommission) § 10 Aufgaben der Schüler, Schulordnung > Anlage § 11 Aufgaben des Schulleiters § 12 Aufgaben der Lehrer § 13 Zusammenarbeit und Kontaktpflege mit Elternvereinen, Kindergärten, Regelschulen, Musikorganisationen und anderen musikalischen Einrichtungen § 14 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen Anlage: Schulordnung § 1 Name und Sitz der Musikschule § 2 Unterrichtsbesuch > Hausordnung § 3 Versäumte Unterrichtseinheiten § 4 Unterrichtsmittel § 5 Schulgeldzahlungspflicht > Musikschulgesetz § 6 § 6 Miete von Instrumenten und Entlehnung von Noten § 7 Teilnahme an Schulveranstaltungen zurück zum Stammbaum

43 Musikschulstatuten - Verweise
GEMEINDE Musikschulstatuten - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

44 ORGANISATION LANDESRECHT Landtag NÖ Schulzeitgesetz Das Schulzeitgesetz gilt für Musikschulen mit Öffentlichkeitsrecht und für alle anderen Musikschulen, die in ihren Statuten auf das Schulzeitgesetz verweisen - im Musterstatut (§ 6 Abs. 2) folgendermaßen formuliert: „Auf die unterrichtsfreien Tage und die Hauptferien findet das NÖ Schulzeitgesetz 1978, LGBI. 5015, Anwendung.“ Strittig ist dabei hauptsächlich die Anwendung der so genannten „schulautonomen Tage“ (Schulzeitgesetz § 2 Abs. 5), vor allem der 2 davon, die vom Landesschulrat per Verordnung festgesetzt werden: Die Gewerkschaft vertritt die Rechtsansicht, dass diese Tage auch in Musikschulen unterrichtsfrei sind, wenn deren Statuten ohne etwaige diesbezügliche Einschränkungen auf das Schulzeitgesetz verweisen. Das Musikschulmanagement beruft sich auf seiner Homepage auf den Motivenbericht zum NÖ Musikschulgesetz 2000, demgemäß keine schulautonomen Tage für Musikschulen vorgesehen sind: § 1 Geltungsbereich (Verhältnis zwischen Schule und Schüler, Arbeitszeitregelungen der Lehrer „unberührt“) § 2 Schuljahr Abs. 1 Unterrichtsjahr und Hauptferien, Semester und Semesterferien Abs. 2 Hauptferien Abs. 3 Schultage Abs. 4 schulfreie Tage: Feiertage, Weihnachtsferien (inkl. Montag , Osterferien, Semesterferien, Samstage nach schulfreien Freitagen) Abs. 5 „schulautonome Tage“ (Landesschulrat Verordnung) (Abs. 6 Neue Mittelschulen, Hauptschulen, Polytechnische Schulen) Abs. 7 Katastrophenfälle Abs. 8 Samstag als Schultag zurück zum Stammbaum

45 Schulzeitgesetz - Verweise
GEMEINDE Schulzeitgesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

46 ORGANISATION LANDESRECHT 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung Verordnung der Landesregierung < NÖ Gemeindeverbandsgesetz (sh. unten) Mit dieser Verordnung der Landesregierung werden unter anderem die Bildung von Musikschulverbänden, der Beitritt von Gemeinden zu den Verbänden, Satzungsänderungen usw. genehmigt. Sie enthält alle Musikschulverbände und deren Gemeinden. NÖ Gemeindeverbandsgesetz Dieses Gesetz regelt die Rahmenbedingungen für die Bildung und Führung von Gemeindeverbänden / Musikschulverbänden. (Aus dienstrechtlicher Sicht sind Verbandsbildungen „Betriebsübergänge“ gemäß der EU-Richtlinie 2001/23/EG - sh. SONSTIGE) § 1 Geltungsbereich § 2 Bildung von Gemeindeverbänden § 3 Rechtliche Stellung § 4 Vereinbarung § 5 Satzung § 6 Name und Sitz des Gemeindeverbands § 7 Organe (Verbandsversammlung, Verbandsvorstand, Verbandsobmann) § 8 Verbandsversammlung > NÖ GO § 9 Verbandsvorstand § 10 Verbandsobmann § 11 Gelöbnis > NÖ GO § 12 Kundmachung bestellter Verbandsorgane § 13 Aufwandsentschädigung > Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Gemeinderates und der Ortsvorsteher (NÖ GBezG), Verordnung der Landesregierung: Verordnung über das zulässige Höchstausmaß der Aufwandsentschädigung für Funktionäre eines Gemeindeverbandes § 14 Geschäftsführung > NÖ GO § 15 Schriftliche Ausfertigungen § 16 Verantwortlichkeit der Mitglieder des Verbandsvorstandes § 17 Kostenersätze § 18 Entscheidung über Streitigkeiten § 19 Vermögensrechtliche Ansprüche und Haftung § 20 Beitritt und Ausscheiden von Gemeinden § 21 Auflösung des Gemeindeverbandes > Verordnung der Landesregierung (Gemeindeverbändeverordnung s.o.) § 22 Genehmigung der Bildung von Gemeindeverbänden > Verordnung der Aufsichtsbehörde (Gemeindeverbändeverordnung s.o.) § 23, § 24, § 25, § 26 Bildung von Gemeindeverbänden durch Verordnung, Satzung, Wirkungsbereich, Änderung / Auflösung § 27 Kundmachung von Rechtsverordnungen § 29 Verfahren und vergleichbare Organe > NÖ GO § 30 Wirtschafts- und Haushaltsführung > NÖ GO § 31 Aufsicht (Land) > NÖ GO, Verordnung der Landesregierung (Gemeindeverbändeverordnung s.o.) § 31a Maßnahmen im übertragenen Wirkungsbereich § 32 Eigener Wirkungsbereich (§ 33 Sonderbestimmungen über Gemeindeverbände, die im Rahmen der Zuständigkeit des Bundes gebildet werden) § 34 Übergangs- und Schlussbestimmungen zurück zum Stammbaum

47 Gemeindeverbändeverordnung & Gemeindeverbandsgesetz - Verweise
BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

48 FÖRDERUNG NÖ Musikschulgesetz Das Musikschulgesetz bildet die Grundlage für das NÖ Musikschulwesen, betrifft jedoch hauptsächlich die Kompetenzen des Landes und dessen Förderung. In Bezug auf die schulrechtlichen Grundlagen wird aufs Privatschulgesetz verwiesen, bezüglich des Dienstrechts der Lehrer und Leiter aufs Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz. Hinsichtlich Schulgeld, Unterrichtseinheiten, Musikschulzugang und der Musikschulstatuten selbst sind Rahmenbedingungen formuliert und wird für konkrete Regelungen auf die jeweiligen Statuten verwiesen. Die Förderungsregelungen werden ergänzt durch die NÖ Musikschulförderungs-Verordnung und den NÖ Musikschulplan. LANDESRECHT Landtag I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen § 1 Musikschulen (Definition > PrivSchG, Standard- und Regional-MS nach Größe und Fächerangebot, Hauptstandort, Filialen, Verbände) § 2 Ziele, Aufgaben und kultureller Auftrag der Musikschulen (Breitenbildung, Vorbereitung auf weiterführende Ausbildung, kulturelle Zentren) § 3 Ausbildung (Frühförderung, Hauptfachunterricht, Fachbereiche, Hauptfach, Ergänzungsfach, Lehrgänge) § 4 Unterricht (Hauptfach, Ergänzungsfach, Auftritte, Workshops, Projekte, Unterrichtsstunde = 50 min, Einheiten > Statut, Unterrichtsformen: Einzel, Gruppen, Kurse, Klassen) § 5 Zugänglichkeit und Aufnahme (alle Altersgruppen, Abmeldung während des Schuljahres) > Statut § 6 Schulgeld (Erwachsenentarife, Auswärtigentarife, Sozialtarife, Begabtenförderung) § 7 Gemeinsame Bestimmungen und Erfordernisse für Lehrkräfte und Lehrer (auch Vereine, ausländische Studienabschlüsse / Nostrifikation) > GVBG § 8 Musikschulstatut > Statut (Inhalt, Genehmigung durch Landesregierung bzw. Kenntnisnahme bei Öffentlichkeitsrecht > PrivSchG) II. Abschnitt: Organisation des NÖ Musikschulwesens § 9 Aufgaben des Landes (Qualitätssicherung und -kontrolle, Beratung, Information, Weiterentwicklung, Wettbewerbe, …), Auslagerung (> Kultur.Region.Niederösterreich bzw. Musikschulmanagement), „überörtliches Raumordnungsprogramm“ > Musikschulplan § 10 Musikschulplan (Inhalt, Kriterien, Erlassung durch Landesregierung, Vorschlag durch Musikschulbeirat) § 11 Musikschulbeirat (Aufgaben, Mitglieder, Bestellung und Abberufung > NÖ GO, Geschäftsordnung, Beratung durch Fachleute) III. Abschnitt: Förderung § 12 Kriterien der Förderung > Musikschulplan, strukturelle Vorgaben (Anteil an Einzelunterricht, Ergänzungsfächern, Hauptfachunterricht in einem festzulegenden Fachbereich), Nichtuntersagung > PrivSchG, Rechtsanspruch, Kalenderjahr, > Förderungsverordnung (Zeitpunkt, Ansuchen, Nachweise, Stichtag, Rückerstattung) § 13 Basisförderung (nach Anzahl der Wochenstunden), Wochenstundenförderung (nach Punktewert > GVBG), Strukturförderung (Mangelinstrumentenförderung, Leiterhearingförderung, Leiterakademieförderung, Talenteförderung) IV. Abschnitt: Schluss- und Übergangsbestimmungen zurück zum Stammbaum

49 Musikschulgesetz - Verweise
GEMEINDE Musikschulgesetz - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

50 FÖRDERUNG NÖ Musikschulförderungs-Verordnung Verordnung der NÖ Landesregierung < Musikschulgesetz Die Musikschulförderungs-Verordnung enthält den Förderantrag an die „Förderstelle für NÖ Musikschulwesen“ (Musikschulmanagement) und die Rahmenbedingungen zu dessen Einreichung. Der Förderantrag enthält sämtliche Daten zu Musikschule, Räumlichkeiten, Veranstaltungen, Lehrern, Schülern, Stunden, … LANDESRECHT Landesregierung § 1 Anwendungsbereich > Musikschulgesetz § 2 Fördervoraussetzungen Abs. 1 Fristen, Adressat und Modalitäten der Antragsstellung (Musikschulmanagement, Music Office) Abs. 2 Stichtag (30.10.) Abs. 3 Auszahlung quartalsmäßig, widmungsgemäße Verwendung, Nichtuntersagung (Landesschulrat > PrivSchG), Daten (Kulturbericht Landesregierung) > DSG, Akteneinsicht durch „Kontrollinstanzen“ der Landesregierung, Logos, auswärtige Schüler § 3 Einstellung und Rückerstattung der Förderung > Musikschulgesetz § 4 Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechts Anlage: Förderantrag (gesamte Verordnung im pdf-Format ab S. 5) 1. Musikschule 2. Schulerhalter 3. Filialmusikschulen (Standorte) 4. Schulgeld 5. Schulorganisation (Veranstaltungen, Elternverein, Wettbewerbe, Übertrittsprüfungen, Jugendorchester, Aufnahmsprüfungen, Wartelisten) 6. Schulräumlichkeiten (inkl. technischer Ausstattung) 7. Schulinstrumentarium Lehrerbogen (Titel, Name, Geschlecht, Geburtsdatum, SVNr, Adresse, Vertrag, Einstufung, Ausbildung / Weiterbildung, Unterricht: Fächer, Stunden) Schülerlisten: Hauptfach, Ensembles, Ergänzungsfächer (Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Adresse, Fach, Unterrichtsform, Dauer, Lehrer, Ausbildungsstufe, Lernjahr…) Fächerliste nicht geförderte Wochenstunden Gesamtabrechnung (Einnahmen, Ausgaben) zurück zum Stammbaum

51 Musikschulförderungs-Verordnung - Verweise
GEMEINDE Musikschulförderungs-Verordnung - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

52 FÖRDERUNG LANDESRECHT Landesregierung NÖ Musikschulplan Verordnung der NÖ Landesregierung < Musikschulgesetz Der NÖ Musikschulplan enthält in erster Linie die Anzahl der Wochenstunden, die die einzelnen Musikschulen vom Land gefördert bekommen (sh. Anlage 2), aber auch allgemeine Voraussetzungen zur Förderungsvergabe, wie etwa die so genannte Erwachsenenregelung und Prozentsätze für Ergänzungsfächer und Einzelunterricht, sowie die kulturpolitischen Zielvorstellungen des Landes („Musikschul-Entwicklungskonzept“ sh. Anlage 3)… § 1 Musikschulregionen > Anlage 1 6 Musikschul-Regionen (Waldviertel, Weinviertel, Mostviertel, Mitte, Ost, Süd) § 2 Schulstandorte > Anlage 2, Musikschulbeirat > Musikschulgesetz Erwachsenenregelung (Förderung bis zum vollendeten 24. Lebensjahr) Ergänzungsfächer ( %) Einzelunterricht zu 50 min. (bis zu 60 %) § 3 Musikschul-Entwicklungskonzept > Anlage 3 Standardmusikschulen mit „Zielvorstellung Regionalmusikschule“ § 4 Inkrafttreten Anlage 1: Einteilung der Musikschulregionen (Standardmusikschulen, Regionalmusikschulen) Anlage 2: Schulstandorte (Wochenstunden-Tabelle: Musikschule, Schulerhalter (Gemeinde / Verband / Verein), Standorte, geförderte Wochenstunden) 1) Schulerhalter (Abkürzungen) 2) Standorte (Abkürzungen) 3) Leiterabsetzstunden (Bedingung Leiterhearing) > GVBG Anlage 3: Musikschul-Entwicklungskonzept 1. Allgemein 2. Kulturpolitische Ziele: Regionale Verteilung, Flächendeckendes Angebot, Stadt-Land-Ausgleich, Öffentliche Akzeptanz, Verteilung der Fördermittel 3. Entwicklungen: Regionaler Bedarf, Schülerzahlen, Qualitative Verbesserungen des Fächerangebots, Workshops und Projekte, Mangelinstrumente, Begabtenförderungsprogramme, Steigerung der EMP, Steigerung der Streicher, Unterrichtsangebot: Oboe, Fagott, Kirchenorgel, Harfe, Zither, Cello, Kontrabass und E-Bass 4. Musikschultypen (Musikschulgesetz): Regionalmusikschule bzw. Standardmusikschule - nach Fächerangebot, Entwicklungsmöglichkeiten für „Musikschulen, die die Anforderungen des NÖ Musikschulgesetzes 2000 nicht erfüllen“ zurück zum Stammbaum

53 Musikschulplan - Verweise
GEMEINDE Musikschulplan - Verweise BEDIENSTETENSCHUTZ SOZIALVERSICHERUNG DIENSTRECHT ORGANISATION FÖRDERUNG MS Statut NGO LANDESRECHT MS plan GPVG Leiter ak.V GPWO MS Förd.V MSchG SchZG VKUG GVBG GBDO GV-G PÜG BSG GV-V BSVO MS-G Org. statut BUNDESRECHT VBG ASVG GehG B-KUVG Priv SchG AlVG BDG APG BMSVG ABGB Für Verweise bitte auf die Notenhälse klicken! Für weiterführende Informationen bitte auf die Notenköpfe klicken! zurück zum Stammbaum

54 SONSTIGE EU-Richtlinie 2001/23/EG DIENSTRECHT EU-RECHT
…regelt so genannte „Betriebsübergänge“ (Zusammenschlüsse von Musikschulen bzw. Gemeinden zu Verbänden): Bei einem Betriebsübergang gehen die Arbeitsverhältnisse quasi ‚automatisch‘ auf den neuen Musikschulverband über und dürfen nicht beendet oder einseitig vertraglich verändert werden (sh. auch GVBG § 2a)! zurück zum Stammbaum

55 KONTAKTE (ANPRECHPARTNER DER GEWERKSCHAFT)
KR Franz Leidenfrost Landessekretär der GdG-KMSfB NÖ, Ansprechpartner in Dienstrechtsfragen | Gerald Stefl Sekretär der GdG-KMSfB NÖ, Ansprechpartner in Dienstrechtsfragen | Mag. Martina Glatz Vorsitzende des Musikschullehrerausschusses der GdG-KMSfB NÖ © Musikschullehrerausschuss GdG-KMSfB NÖ 2015


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