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Verschärftes Recht in Deutschland,

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Präsentation zum Thema: "Verschärftes Recht in Deutschland,"—  Präsentation transkript:

1 Verschärftes Recht in Deutschland,
sinnvoll ? Aufstallungspflicht Bestandsräumung/Tierschutzvorschriften Ausnahmeregelungen private Halter Seuchenverdacht Ausnahmen Tötungspflicht Wildvogelsperrgebiet ? Zeitliche Begrenzungen Hilfestellung Bestandsräumung

2 Deutsches Recht für die EU,
sinnvoll ? Achtung 14. Feb Durchführungsbeschluss 2017/263 Manifestierung der Wildvogelthese „in wurde das HPAI-Virus... Durch Wildvögel ... Eingeschleppt“ Freilandhaltungsverbot in Hochrisikogebieten keine Lehren aus Garrel? 2005/734/EG wird aufgehoben Erst vorläufig bis zu

3 H5N8: Veterinäre, gefangen zwischen Wissenschaft und Politik
Symposium Herne Am Gesetzliche Vorgaben zur Bekämpfung der Vogelgrippe und Handlungsspielräume für Lösungen im Sinne des Tierschutzes Dirk Büge Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes Schwerpunkt Umweltrecht & Technische Sicherheit Königstraße Duisburg Telefon: / Telefax: / Internet:

4 Tötungsanordnungen oder Aufstallungsgebot Praktische Einzelfragen
4 Überblick GeflügelPestVerordnung als zentrale Rechtsgrundlage und ihre Stellung im Kontext mit anderen Rechtsquellen zum Tierseuchenrecht zum Tierschutz Das System von Prävention und Reaktion und das juristische Instrumentarium von Regel und Ausnahme, veranschaulicht am Beispiel von Tötungsanordnungen oder Aufstallungsgebot Praktische Einzelfragen Was tun, wenn … Amtliche Probenahme ansteht Keulung droht die Behörde „Platzverweise“ ausspricht oder Fotos verbietet 4 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

5 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung)
5 GeflügelPestVerordnung als zentrale Rechtsgrundlage und ihre Stellung im Kontext mit anderen Rechtsquellen Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 10 S. 16). Ausfertigungsdatum: : Änderung „H5N1“ auf „Subtypen H5 oder H7“ Aufnahme der Tauben Ausnahme Rechtsgrundlage: Verordnungsermächtigung im Tierseuchengesetz (TierSG) Maßnahmen nach der VO müssen durch TierSG oder EU-Recht gedeckt sein; Kein beliebiger Regelungsinhalt des VO-Gebers! gegen eine Bundesverordnung kann nicht geklagt werden! 5 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

6 insbes. zum Tierschutz: Grundgesetz Art. 20a (seit 2002):
6 GeflügelPestVerordnung als zentrale Rechtsgrundlage und ihre Stellung im Kontext mit anderen Rechtsquellen Außerdem: Vereinbarkeit der Maßnahmen mit anderen einschlägigen Rechtsquellen, insbes. zum Tierschutz: Grundgesetz Art. 20a (seit 2002): Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. => Tierschutz hat grds. Verfassungsrang, aber nur nach Maßgabe der Gesetze! => Konflikt zwischen Tierseuchenbekämpfung und Tierschutz: Kein absoluter Vorrang des Tierschutzes; Im Gegenteil: Maßnahmen, die nach Tierseuchenrecht tatsächlich notwendig sind, gelten als „vernünftiger Grund“ iSv §§ 17, 18 TierschutzG. 6 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

7 560.000 Putenküken Gut Wardow KG Der Menister ? Der Kreisveterinär?
7 GeflügelPestVerordnung als zentrale Rechtsgrundlage und ihre Stellung im Kontext mit anderen Rechtsquellen Tierschutzgesetz § 17 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder 2. einem Wirbeltier a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt. § 18 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, Putenküken Gut Wardow KG Der Menister ? Der Kreisveterinär? Wir Halter ? 7 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

8 8 GeflügelPestVerordnung als zentrale Rechtsgrundlage und ihre Stellung im Kontext mit anderen Rechtsquellen Tierschutzgesetz § 4  (1) Ein Wirbeltier darf nur unter wirksamer Schmerzausschaltung (Betäubung) in einem Zustand der Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit oder sonst, soweit nach den gegebenen Umständen zumutbar, nur unter Vermeidung von Schmerzen getötet werden. Ist die Tötung eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung der Jagd oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen, so darf die Tötung nur vorgenommen werden, wenn hierbei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen. Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat. Mindestanforderungen, die auch bei notwendiger Tötung aus Gründen des Tierseuchenrechts zwingend zu beachten sind! Schwante? 8 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

9 GeflügelPestVerordnung -- Inhaltsüberblick
9 GeflügelPestVerordnung -- Inhaltsüberblick Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Schutzmaßregeln bei gehaltenen Vögeln Unterabschnitt 1 Allgemeine Schutzmaßregeln § 2 Anzeige, Register und Aufzeichnungen § 8 Schutzimpfungen und Heilversuche grds. verboten! Unterabschnitt 2 Haltung von Geflügel § 13 Haltung von Geflügel Grundlage für Aufstallungsgebot § 14 Weitere Untersuchungen Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest Teil 1 Vor amtlicher Feststellung § 15 Verdachtsbestand Tötung schon bei bloßem Verdacht möglich! § 16 Anordnung für weitere Bestände Erstreckung der Maßnahme auf Nachbarn § 17 Überwachungszone Teil 2 Nach amtlicher Feststellung 9 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

10 GeflügelPestVerordnung -- Inhaltsüberblick
10 GeflügelPestVerordnung -- Inhaltsüberblick Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest Teil 2 Nach amtlicher Feststellung § 18 Öffentliche Bekanntmachung § 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand u.a. Zwangstötung! § 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen Ausnahmen! Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza § 46 Schutzmaßregeln für den Bestand u.a. Zwangstötung! § 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen Ausnahmen! 10 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

11 GeflügelPestVerordnung als zentrale Rechtsgrundlage
11 GeflügelPestVerordnung als zentrale Rechtsgrundlage § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 1. Geflügelpest, wenn a) hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, durch Virus-, Antigen- oder Genomnachweis (virologische Untersuchung) oder b) andere als in Buchstabe a genannte Influenzaviren mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von mehr als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern durch virologische Untersuchung (hochpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel oder hochpathogenes aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7, das für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, bei einem Wildvogel durch eine virologische Untersuchung nachgewiesen worden ist; 2. Verdacht auf Geflügelpest, wenn a) das Ergebnis der virologischen, serologischen, pathologisch-anatomischen oder klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der epidemiologischen Erkenntnisse den Ausbruch der Geflügelpest bei einem gehaltenen Vogel befürchten lässt oder b) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 durch virologische Untersuchung bei einem Wildvogel nachgewiesen worden ist; 11 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

12 GeflügelPestVerordnung als zentrale Rechtsgrundlage
12 GeflügelPestVerordnung als zentrale Rechtsgrundlage § 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung liegen vor: 3. niedrigpathogene aviäre Influenza, wenn durch virologische Untersuchung a) aviäres Influenza-A-Virus der Subtypen H5 oder H7 mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von weniger als 1,2 in sechs Wochen alten Hühnern oder b) aviäres Influenza-A-Virus, das nicht für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, (niedrigpathogenes aviäres Influenzavirus) bei einem gehaltenen Vogel nachgewiesen worden ist. 12 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

13 GeflügelPestVerordnung
13 GeflügelPestVerordnung § 1 Begriffsbestimmungen (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: gehaltene Vögel: Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten; Geflügel: Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden; in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten: andere gehaltene Vögel als das in Nummer 2 genannte Geflügel; Federwild: Vögel freilebender Arten, die für den menschlichen Verzehr gejagt werden; Bruteier: Eier von Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind; Eintagsküken: weniger als 72 Stunden alte, noch nicht gefütterte Küken und weniger als 72 Stunden alte Barbarie-Enten (Cairina moschata) und ihre Kreuzungen, gefüttert oder nicht gefüttert; Wildvogel: ein freilebender Vogel der Ordnungen Hühnervögel, Gänsevögel, Greifvögel, Eulen, Regenpfeiferartige, Lappentaucherartige oder Schreitvögel sowie ein zu wissenschaftlichen Zwecken gehaltener Vogel dieser Ordnungen; 13 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

14 GeflügelPestVerordnung
14 GeflügelPestVerordnung § 1 Begriffsbestimmungen (2) Im Sinne dieser Verordnung sind: 8.Impfung: Schutzimpfung oder Notimpfung; 9.Schutzimpfung: eine vorbeugende Impfung gehaltener Vögel zur Verminderung klinischer Erscheinungen oder der Virusausscheidung für den Fall der Ansteckung mit dem hochpathogenen oder dem niedrigpathogenen aviären Influenzavirus; 10.Notimpfung: eine Impfung gehaltener Vögel nach dem Ausbruch der Geflügelpest zur Verhinderung der Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus in einen Bestand oder eine sonstige Vogelhaltung oder innerhalb eines bestimmten Gebiets. 14 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

15 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot
15 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot § 13 Haltung von Geflügel Die zuständige Behörde ordnet eine Aufstallung des Geflügels in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), an, soweit dies auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich ist. (2) Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu Grunde zu legen: die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln oder der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll. Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist. 15 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

16 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot
16 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot § 13 Haltung von Geflügel (3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen, soweit eine Aufstallung wegen der bestehenden Haltungsverhältnisse nicht möglich ist, sichergestellt ist, dass der Kontakt zu Wildvögeln auf andere Weise wirksam unterbunden wird, und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. 16 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

17 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot
17 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot Gesetzliche Systematik: „Verbot mit Ausnahmevorbehalt“, d. h. Aufstallungsgebot (= Verbot der Freilandhaltung) als Regelfall, von dem im konkreten Einzelfall nach Bedarf Ausnahmen zugelassen werden können. Praktisches Problem: Betroffene Halter müssen Ausnahme beantragen, Veterinäramt muss Ausnahme prüfen und verantworten. Halter muss Veterinäramt überzeugen, dass Ausnahme sachlich vertretbar (= Voraussetzungen nach § 13 III erfüllt) und bei pflichtgemäßem Ermessen auch geboten. Handhabung bei Behörden höchst unterschiedlich: Grds. Tendenz, möglichst keine Ausnahmen zuzulassen Aufstallung geht doch! Anders kann Kontakt zu Wildvögeln nicht zuverlässig ausgeschlossen werden. Tierseuchenschutz erlaubt kein vermeidbares Risiko! Bei kritischer Würdigung erscheinen diese Versagungsgründe oft „vorgeschoben“; Das Veterinäramt will keine Ausnahme rechtfertigen müssen; wg. 17 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

18 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot
18 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot Das Veterinäramt will keine Ausnahme rechtfertigen müssen; wg. „Erwartungshaltung“ Ministerium („Druck von oben“) Forderung von Wirtschaftsgeflügelindustrie (wirtschaftl. Interessen) Konsequenz: Das Aufstallungsgebot wird als „notwendig und alternativlos“ bewertet. ABER: Es ist überhaupt nur rechtmäßig, weil des die Möglichkeit für „Ausnahmen bei Bedarf“ gibt; und daher dürfen Ausnahmen nicht nur „bloße Theorie“ bleiben. Vielmehr ist stets zu prüfen, ob überhaupt Anlass zur Aufstallung besteht, d. h. die Voraussetzungen nach § 13 I überhaupt gegeben sind, und falls ja, ob nicht zumindest im konkreten Einzelfall eine Ausnahme gewährt werden kann (und bei Bedarf und Fehlen zwingender Versagungsgründe auch erteilt werden muss!). Andernfalls würden Verbot und Ausnahmeversagung gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot verstoßen, d. h. gegen einen Verfassungsgrundsatz, wonach jede Beschränkung der Freiheit des Bürgers durch Gesetz gerechtfertigt sein muss und auf das notwendige Maß beschränkt bleiben muss! Problem: Betroffener muss sich gegen Übermaß wehren! Ω 18 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

19 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot
19 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot Abwehr von Aufstallungsgebot bzw. Durchsetzung von Ausnahmen (Teil 1) Stufe: Liegen überhaupt die Voraussetzungen für Aufstallungsgebot vor? Maßstab: § 13 Abs. 1 und 2: Aufstallung muss auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des Absatzes 2 zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest durch Wildvögel erforderlich sein! Daher ist zu prüfen: Liegt eine solche Risikobewertung vor? Genügt sich den Anforderungen von § 13 Abs. 2? Der Risikobewertung nach Absatz 1 sind zu Grunde zu legen: die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Nähe des Bestands zu einem Gebiet, in dem sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln, insbesondere einem Feuchtbiotop, einem See, einem Fluss oder einem Küstengewässer, an dem die genannten Vögel rasten oder brüten, das sonstige Vorkommen oder Verhalten von Wildvögeln oder der Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest in einem Kreis, der an einen Kreis angrenzt, in dem eine Anordnung nach Absatz 1 getroffen werden soll. Der Risikobewertung können weitere Tatsachen zu Grunde gelegt werden, soweit dies für eine hinreichende Abschätzung der Gefährdungslage erforderlich ist. 19 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

20 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot
20 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot Abwehr von Aufstallungsgebot bzw. Durchsetzung von Ausnahmen Stufe: Liegen überhaupt die Voraussetzungen für Aufstallungsgebot vor? (Teil 2) Unzulässigkeit einer pauschalen landesweiten Stallpflicht! Die örtlich zuständige Veterinärbehörde (Kreis/kreisfeie Stadt) muss eine individuelle Risikobewertung nach Abs. 2 durchführen und auf dieser Basis eine Entscheidung treffen: Besteht im eigenen Zuständigkeitsbereich überhaupt Anlass für Stallpflicht? Falls ja, warum und inwieweit? Die bisherige Praxis sieht meist anders aus: Gleichlautende Allgemeinverfügung nach Muster, ohne Berücksichtigung konkreter örtlicher Gegebenheiten, statt dessen pauschale Unterstellung der „Gefahr eines Kontakts zu Wildvögeln“ => grds. rechtlich angreifbar, weil gesetzl.Vorgabe aus § 13 Abs. 1 und 2 nicht erfüllt! Anders, wo Behörde konkrete Umstände geltend machen kann, die tatsächlich eine „erhöhte Gefahr“ begründen: Nähe zu Sammelplätzen für Wildvögel Beobachtung von tatsächlichem Kontakt zu Wildvögeln und Funde von infizierten Wildvögeln in der Nähe Verdacht auf Geflügelpest oder der Ausbruch der Geflügelpest im Nachbarkreis Besondere Dichte von Betrieben (erhöhtes Vorsorgebedürfnis) 20 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

21 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot
21 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot Abwehr von Aufstallungsgebot bzw. Durchsetzung von Ausnahmen (Teil 3) 2. Stufe: Möglichkeit von Ausnahmen im konkreten Einzelfall Hier ist zu prüfen: Bedarf für eine Ausnahme? Vertretbarkeit einer solchen Ausnahme? Bedarf ist zu bejahen, wenn Tiere nicht ohne weiteres im Stall (oder unter einer nach oben dicht geschlossenen Abdeckung) gehalten werden können. Insbes. dort, wo Tiere „Freilandhaltung“ gewohnt sind und bei dauerhaftem Einsperren auf engem Raum Probleme auftreten (aggressives Verhalten) und/oder Gesundheitsgefahren drohen (Mangel an Frischluft und Auslauf; Gefahr durch Keime, …) Vertretbarkeit einer Ausnahme überall dort, wo „Kontakt zu Wildvögeln“ auf andere Weise wirksam unterbunden wird und sonstige Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Prüfen: Welches Kontakt- (und Infektions-)risiko besteht im konkreten Fall überhaupt? Abwägen: Risiko eines theoretisch nicht auszuschließenden Kontakts im Vergleich mit sicheren Nachteilen einer Aufstallung! 21 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

22 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot
22 GeflügelPestVerordnung - § 13: Aufstallungsgebot Abwehr von Aufstallungsgebot bzw. Durchsetzung von Ausnahmen (Teil 4) Fazit: Kraft der gesetzlichen Ausgestaltung von Regelfall und Ausnahme sind zunächst die betroffenen Tierhalter gefordert, sich für ihre Tiere gegen eine unnötige Stallpflicht zu wehren: entweder durch Anfechtung des Aufstellungsgebots, d. h. kritische Prüfung der gesetzl. Voraussetzungen hierfür Oder durch Antrag auf Ausnahme, d. h. Darlegung von Gründen, warum die Aufstallung zumindest im konkreten Einzelfall nicht notwendig und daher unverhältnismäßig ist 1. Schritt: Überzeugungsarbeit ggü der Behörde 2. Schritt: Klage und ggf. auch Eilantrag beim Verwaltungsgericht 22 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

23 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen
23 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen Rechtsgrundlage(n) für Tötungsanordnungen Die VO sieht in verschiedenen Normen die Anordnung einer Zwangstötung („Keulung“) vor: Unterabschnitt 3 Schutzmaßregeln bei Geflügelpest Teil 1 Vor amtlicher Feststellung § 15 Verdachtsbestand Tötung schon bei bloßem Verdacht möglich! § 16 Anordnung für weitere Bestände Erstreckung der Maßnahme auf Nachbarn § 17 Überwachungszone Teil 2 Nach amtlicher Feststellung § 18 Öffentliche Bekanntmachung § 19 Schutzmaßregeln für den Seuchenbestand u.a. Zwangstötung! § 20 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen Ausnahmen! Unterabschnitt 6 Schutzmaßregeln bei niedrigpathogener aviärer Influenza § 46 Schutzmaßregeln für den Bestand u.a. Zwangstötung! § 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen Ausnahmen! 23 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

24 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen
24 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen Gesetzliche Systematik zu Tötungsanordnungen Tötung aus unterschiedlichem Anlass: als Reaktion auf bloßen Verdacht § 15 Abs. 2 Nr. 1 aber: Ausnahme nach Maßgabe von Abs. 2 möglich Nach amtlicher Feststellung der Geflügelpest (gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a = hochpathogen!) für den „Seuchenbestand“ aber: Ausnahmen für besondere Einrichtungen möglich! in Kontaktbeständen gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 b aber dort nur fakultativ („kann“ – „ soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich“) selbst bei Feststellung niedrigpathogener aviärer Influenza (§ 46 Abs. 1 Nr. 1) grds. zwingend („so ordnet die zuständige Behörde in Bezug auf den Bestand oder die sonstige Vogelhaltung die Tötung und unschädliche Beseitigung der gehaltenen Vögel“ an) aber: Ausnahmemöglichkeit für besondere Einrichtungen (§ 47) Auch hier: ungünstiges Regel- /Ausnahmeverhältnis: Tötung als Regelfall Ausnahme möglich, muss aber erkämpft werden! 24 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

25 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen
25 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen Abwehr von Tötungsanordnungen In der Praxis nicht einfach - aber auch nicht unmöglich (wie „Wörth“ beweist!) Praktisches Problem: „Wettlauf mit der Zeit“ Die Behörden kommen „zur Unzeit“ und „ohne Vorwarnung“: entsprechend der gesetzl. Systematik reagieren sie „unverzüglich“ bereits auf bloßen „Verdacht“ (d. h. die Feststellung einer Infektion mit H5 oder H8, ohne die Klärung des jeweiligen Subtyps abzuwarten) Die Tötungsanordnung wird zeitgleich mit dem Beginn der Zwangstötung bekannt gegeben. Ein Widerspruch hat kraft Gesetzes keine „aufschiebende Wirkung“! => Der betroffene Halter braucht eine Eilentscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - entweder durch die Behörde selbst (eher theoretische Möglichkeit) - oder durch ein Verwaltungsgericht (Zeitproblem!) Konkret am Beispiel Wörth: 25 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

26 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen
26 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen Abwehr von Tötungsanordnungen „Wettlauf mit der Zeit“ - konkret am Beispiel Wörth: Untersuchungsergebnis Landeslabor am Freitagabend Vorgesehener Tötungstermin am Montag Ablehnung der zunächst verlangten „Selbstbeauftragung“ einer Tötung durch den betroffenen RGZV bzw. die Züchter Vorkehrungen der Behörde für eine Zwangstötung am Dienstag Anrufung des (zuständigen!) VG Mainz durch den LV am Sonntag; Hinweis an den LV durch VG Mainz am Montag, dass LV nicht klagebefugt und VG Mainz örtlich unzuständig Anrufung des (unzuständigen!) VG Neustadt a.d.W. am Montag Vormittag durch mich Telefonische Vorklärung des VG mit LRA bzgl. „freiwilligem Aufschub“ vom LRA (wohl auf Druck des Ministeriums) abgelehnt Pressekonferenz des LRA am Montag Uhr: Tötung erfolgt am Dienstag früh (erst unmittelbar vor der Pressekonferenz Übergabe des Bescheids mit der Tötungsanordnung an des Vorsitzenden des RGZV keine Bescheide ggü den betroffenen Züchtern Bescheid war umfangreich und ließ Tötungsanordnung für rechtliche Laien nicht einmal klar erkennen – 26 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

27 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen
27 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen Abwehr von Tötungsanordnungen „Wettlauf mit der Zeit“ - konkret am Beispiel Wörth: Pressekonferenz des LRA am Montag Uhr: Tötung erfolgt am Dienstag früh Vorsitzender des RGZV beteuerte noch am Abend in gutem Glauben: er habe noch keine Tötungsanordnung erhalten Auch mir hat die Behörde den Bescheid – trotz vorheriger ausdrücklicher Bitte und Vorlage einer schriftl. Vollmacht bereits am Vormittag! – nicht zugestellt! Erhalten habe ich ihn dann gg Uhr vom Gericht, zusammen mit einem Schriftsatz des LRA, wonach unser Eilantrag auf Stopp der Tötung schon „unzulässig, jedenfalls aber unbegründet“ sein sollte Hierauf habe ich sofort durch ein Telefonat mit der Vorsitzenden Richterin und wenig später mit einem 2. Schriftsatz reagiert 27 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

28 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen
28 GeflügelPestVerordnung - Tötungsanordnungen Abwehr von Tötungsanordnungen „Wettlauf mit der Zeit“ - konkret am Beispiel Wörth: Vorläufiger Eilbeschluss des VG Neustadt noch am Montag Nachmittag: Untersagung von Tötungsmaßnahmen bis zu einem regulären Beschluss des VG über den Eilantrag Begründung: eine sofortige Tötung verletze die verfassungsmäßigen Rechte - auf effektiven Rechtschutz und - auf rechtliches Gehör Die Betroffenen und ihr Anwalt müssten Gelegenheit erhalten, sich nach Erhalt des Bescheids ggü dem Gericht zu äußern, damit auf dieser Basis eine gerichtl. Entscheidung über den Sofortvollzug oder dessen Aussetzung ergehen könne. Wirkung dieses vorläufigen Vollzugsstopps: => Kehrtwende beim LRA: „Freiwillige Aussetzung des Sofortvollzugs“ (nicht nur der Tötungsanordnung, sondern sogar des gesamten Bescheids, einschließl. angeordneter Hygienemaßnahmen, die wir gar nicht angegriffen hatten! => „Konfusion“, aber wegen des „Signals vom Gericht“ und des „öffentlichen Drucks“: Rückkehr zum „guten Willen“, die Tiere nach Möglichkeit zu retten! Fazit: energischer Widerstand lohnt sich und ist keineswegs „aussichtslos“! 28 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

29 GeflügelPestVerordnung § 47 – verschärfte Anforderungen ggü EU-RL
29 GeflügelPestVerordnung § 47 – verschärfte Anforderungen ggü EU-RL Einvernehmliche Lösung in Wörth – trotz Widerstands des Ministeriums Zulassung einer Ausnahme nach § 47 Artikel 40 Ausnahmen für bestimmte Betriebe § 47 Schutzmaßregeln in besonderen Einrichtungen 1. Die zuständige Behörde kann bei NPAI-Ausbruch in einer nicht gewerblichen Geflügelhaltung, einem Zirkus, einem Zoo,einer Vogelhandlung, einem Wildpark oder einer Einfriedung, in der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Erhaltung gefährdeter Arten oder amtlich eingetragener seltener Rassen von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies gehalten werden, Ausnahmen von den Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b gewähren, wenn die Seuchenbekämpfung dadurch nicht beeinträchtigt wird. (1) Die zuständige Behörde kann, vorbehaltlich des Absatzes 2, nach amtlicher Feststellung der niedrigpathogenen aviären Influenza der Subtypen H5 oder H7 in einem Zoologischen Garten oder einer ähnlichen Einrichtung, einem Zirkus, einem Zoofachgeschäft, einer Haltung, in der in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten, Vögel zur Arterhaltung oder zur Erhaltung seltener Rassen nach Anlage 1 oder Vögel zu anderen als zu Erwerbszwecken gehalten werden, oder einer wissenschaftlichen Einrichtung Ausnahmen von § 46 Abs. 1 Nr. 1 und, im Falle von Bruteiern, von § 46 Abs. 1 Nr. 2 genehmigen, soweit die Einrichtung auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktion in Bezug auf die Haltung einschließlich der Betreuung, Fütterung und Entsorgung so vollständig getrennt von anderen gehaltenen Vögeln ist, dass eine Verbreitung des niedrigpathogenen aviären Influenazavirus ausgeschlossen werden kann. Andere Reihenfolge suggeriert, dass Ausnahme eigentlich nur für Zoos und wiss. Einrichtungen gilt; so aber nicht zutreffend: richtig vielmehr: für alle nicht gewerbl. Geflügelhaltungen darf eine Ausnahme gemacht werden! Auch hier ist die Voraussetzung für die Ausnahme in D schärfer gefasst: "ausgeschlossen" statt " nicht beeinträchtigt"! 29 Rechtsanwalt Dirk Büge, Sozietät Büge & Tünnesen-Harmes

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