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Anforderungen an trägerübergreifende Fort- und Weiterbildungsangebote aus Sicht der BAR ExpertInnen-Workshop CASCO, Berlin, 19.4.17 Rainer Thimmel.

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1 Anforderungen an trägerübergreifende Fort- und Weiterbildungsangebote aus Sicht der BAR
ExpertInnen-Workshop CASCO, Berlin, Rainer Thimmel

2 Grundlagen der Fort- und Weiterbildung der BAR Inhalte der FuW
Gliederung Grundlagen der Fort- und Weiterbildung der BAR Inhalte der FuW Kriterien „guter (Reha-)Beratung“ Herausforderungen durch das BTHG Ansätze für „inklusive“ Weiterentwicklung der FuW Ausblick

3 UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
„Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ Grundsatz: „Nichts ohne uns über uns“ Kernbotschaften und Ziele: Inklusion sowie gleichberechtigte Selbstbestimmung und Teilhabe Zweck: …den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“ Regelungsinhalt z.B. Art. 12: Gleiche Anerkennung vor dem Recht Art. 19: Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft Art. 24: Recht auf Bildung GG & SGB IX sind vor dem Hintergrund der UN- BRK auszulegen! Vertragsstaaten der UN-Behindertenrechtskonvention (dunkelgrün), Unterzeichnerstaaten (hellgrün) (1. Oktober 2012) Das 2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention, BRK) ist ein von 167 Staaten[1] und der EU[2] durch Ratifizierung, Beitritt (accession) oder (im Fall der EU) formale Bestätigung (formal confirmation) abgeschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der die bislang bestehenden acht Menschenrechtsabkommen für die Lebenssituation behinderter Menschen konkretisierte: Sie werden weniger als Kranke betrachtet, sondern vielmehr als gleichberechtigte Menschen (sog. „menschenrechtliches Modell“).[3] Konkretisierung der UN-Menschenrechtskonvention für Menschen mit Behinderung Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention Abschließend zur Verdeutlichung: UN-Behindertenrechtskonvention ist keine Sozialcharta Es handelt sich um eine Menschenrechtskonvention Sie enthält keine zusätzlichen Rechte für Menschen mit Behinderung Sie macht die allgemeinen Menschenrechte für Menschen mit Behinderung erst nutzbar

4 Grundgesetz & Behinderung
Benachteiligungsverbot Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG seit 1994 „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Benachteiligung = jegliche nachteilige Ungleichbehandlung gegenüber Nichtbehinderten …ist im Einklang mit der UN-Behindertenrechtskonvention auszulegen, z.B. Zutritt bei öffentlichen Einrichtungen Verweigerung allgemein zugestandener Leistungen Ausschluss von Entfaltungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt SGB IX im Kontext des Benachteiligungsverbots

5 Teilhabe: ein Begriff – viele Facetten!

6 …das Orientierungs- und Handlungswissen verstetigen und vermehren
Ziele der FuW der BAR …das Orientierungs- und Handlungswissen verstetigen und vermehren …Praxisbezüge herstellen …den Blick für Fördermöglichkeiten der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderung schärfen …die für die Entscheidungsfindung, Beratung und Handlung notwendige Fachlichkeit stärken BAR: Trägerübergreifende Fort- und Weiterbildung 2017 – Rehabilitation und Teilhabe

7 Leitlinien für die FuW der BAR
Trägerübergreifender Blickwinkel Bedarfsorientierte Ausrichtung Zielgruppenspezifische Ausrichtung nach E. Cosanne (BAR, 2016)

8 Leitlinien der BAR-FuW
Angebote konzentrieren sich auf Themenbereich „Reha & Teilhabe“ Der dreifach verankerte trägerübergreifende Fokus In der Zusammensetzung des Kreises der TeilnehmerInnen In der Auswahl und dem Einsatz der ReferentInnen In der Themenauswahl Angebote werden nach Bedarf, Erfordernis und Anlass konzipiert aktuelles Beispiel: BTHG-Info-Veranstaltungsreihe Die aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderung als ReferentInnen wird verstärkt und gezielt umgesetzt nach E. Cosanne (BAR, 2016)

9 modularer Aufbau: Basis, Fokus, Dialog
Leitlinien BAR-FuW Basis Fokus Dialog modularer Aufbau: Basis, Fokus, Dialog didaktische Aus-differenzierung nach Ziel, Methode, Lern- bzw. Lehrformat jährliche Basisschulungen sich ergänzende Module (Grund- / Aufbauschulung…) nach E. Cosanne (BAR, 2016)

10 Ziel: Überblick, Orientierung, Information
„Basis“ Basis Fokus Dialog Ziel: Überblick, Orientierung, Information Themen: Leistungen & Akteure des Systems der sozialen Sicherung sowie Rechtsgrundlagen Reha & Teilhabe Methode: Beiträge & ReferentInnen verschiedener Reha-Träger Format: 2-3tägige Veranstaltungen, max. 20 Personen, jährlich Zielgruppe: NeueinsteigerInnen in Themen-komplex Reha & Teilhabe

11 Ziel: vertiefende & spezielle Kenntnisse, Praxistransfer
„Fokus“ Basis Fokus Dialog Ziel: vertiefende & spezielle Kenntnisse, Praxistransfer Themen: Vertiefung Reha & Teilhabe, Reha-Leistungen und -bedarfe Methode: Interdisziplinarität, moderierte Diskussion mit ReferentInnen & Teil-nehmerInnen Format: 1-3tägige Veranstaltungen, max. 20 Personen, alle 1-2 Jahre Zielgruppe: bereits im Reha-Bereich Tätige (Grundkenntnisse / Erfahrungen / Grundschulung in Themenkomplex Reha & Teilhabe)

12 Ziel: Erkenntnisgewinn durch Austausch & Netzwerken
„Dialog“ Basis Fokus Dialog Ziel: Erkenntnisgewinn durch Austausch & Netzwerken Themen: aktuelle Themen & trägerübergreifende Diskussionsbedarfe Methode: interaktiv, moderierte Diskussionen, World-Café Format: „Praxisdialog“, 2 Tage, bis 50 Personen, alle 1-2 Jahre Zielgruppe: Erfahrungen & Expertise als Reha-FachberaterIn

13 Reha-Leistungen und zuständige Reha-Träger

14 Bernd Giraud ‑ Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR)
14

15 Formate und Themen Grund- und Aufbau- schulungen Reha und Teilhabe
Indikations-spezifische Trainings Methoden-spezifische Trainings (ICF) Fachveranstaltungen zu aktuellen The-men:Praxis-dialoge, Fach-gespräche…

16 Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (WHO, 1986)
Bezugsnorm gesundheitspädagogischer Interventionen Ottawa-Charta zur Gesundheitsförderung (WHO, 1986) Handlungsfeld 4 „Persönliche Kompetenzen entwickeln“ „GF unterstützt die Entwicklung von Persönlichkeit und sozialen Fähigkeiten durch Information, gesundheitsbezogene Bildung sowie die Verbesserung sozialer Kompetenzen und lebenspraktischer Fertigkeiten. […] Es gilt dabei, Menschen […] zu helfen, mit den verschiedenen Phasen ihres Lebens sowie eventuellen chronischen Erkrankungen und Behinderungen umgehen zu können.“ zum Handeln aufgerufen: u.a. Bildungs- / Gesundheitsinstitutionen Empowerment als normatives Ziel der Gesundheitspädagogik B. Wulfhorst (2014): Gesundheitserziehung und Gesundheitsbildung

17 Von der Gesundheitspädagogik zur Patientenberatung
Gesundheitsbildung (Bereitstellung und Vermittlung von Wissen) Empowerment Beratung (Kompetenzförderung und Unterstützung auf Augenhöhe) Interventionskompetenz (partnerschaftliche / partizipative Entscheidungsfindung) Schlüsseldeterminante für die Gesundheitssicherung Gesundheitskompetenz (Health Literacy) = Handlungskompetenz „Was vom Berater erwartet wird, ist die Kompetenz zu sehen, was der zu Beratende nicht sieht.“ (Fuchs, 1994) D. Schaeffer & M.L. Dierks (2014): Patientenberatung

18 Kernaufgaben in der Beratung = Herausforderung für FuW
Neutrale, niedrigeschwellige Anlaufstelle trägerunabhängig, empirisch fundiert und empathisch formuliert (ExpertInnenstatus und Erfahrungswissen aus der Betroffenheit bzw. dem Bezug zu Behinderungen [Merkmal der Selbsthilfe: gleiche Gesundheitsbelastung oder Behinderung = Authentizität]) Wegweiser- und Lotsenfunktion Hilfe bei Suchprozessen, Qualitätsinformationen über Leistungsangebote und -anbieter, gezielter Zugang zu Hilfen Bewältigungsunterstützung und Kompetenzförderung beim Umgang mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen Entscheidungsfindung und „anwaltschaftliche“ Unterstützung Begleitung der Betroffenen durch den Reha-Prozess D. Schaeffer & M.L. Dierks (2014): Patientenberatung

19 Trägerübergreifende Beratungsstandards
…für den Reha-Prozess und dessen Orientierung am Ratsuchenden BAR (2015): Handlungsempfehlungen zur Sicherstellung guter Beratung in der Rehabilitation

20 Reha, Gesundheit & Krankheit
Schulungsthemen für Beratungsfachkräfte (Auswahl) Fachkompetenz Sozialrecht Berufskunde Haftungsrechtliche und versicherungsrechtliche Fragen Beratung psychische belasteter und erkrankter Rehabilitanden Sozialkompetenz Beraterrolle und Persönlichkeit Kommunikation Stressbewältigung und Burnout-Prophylaxe Konfliktmanagement Netzwerkarbeit (Selbst)Reflexion Motivation und Zielorientierung Methodenkompetenz Beratungsgespräche, Gesprächsführung, kollegiale (Praxis-) Beratung Verhandlungsführung Selbstmanagement, Arbeitsorganisation, Zeitmanagement Reha, Gesundheit & Krankheit Gesprächs-führung Sozialrecht Kommunikation Netzwerk Planung/ Steuerung BAR (2015): Handlungsempfehlungen zur Sicherstellung guter Beratung in der Rehabilitation

21 BTHG - Hintergrund Die Behindertenpolitik soll im Einklang mit der UN-BRK weiterentwickelt werden. Die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung soll verbessert werden, d.h.: ein Mehr an Teilhabe, ein mehr an Selbstbestimmung, und die Eingliederungshilfe wird aus dem Fürsorgesystem in ein modernes Teilhaberecht überführt. Das Schwerbehindertenrecht wird modernisiert.

22 BTHG - Reformstufen

23 SGB IX-neu - Behinderungsbegriff
§ 2 Abs. 1 SGB IX-neu: „Menschen mit Behinderung sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnes- beeinträchtigungen haben, die sie in Wechsel-wirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“  Näher an der UN-BRK: Dort: Dort wird beschrieben, dass sich das Verständnis von Behinderung ständig weiterentwickelt und dass Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht, die sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern. Problem ist noch immer der Zeitraum von 6 Monaten  ein Verständnis von „Behinderung“ nicht als fest definiertes Konzept verstanden wird, sondern von gesellschaftlichen Entwicklungen abhängig ist.

24 Leistungen zur Teilhabe
vorher: jetzt: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation = §§ 42 – 48 SGB IX-neu Kapitel 9 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = §§ 49 – 63 SGB IX-neu Kapitel 10 Unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen = §§ 64 – 74 SGB IX-neu Kapitel 11 Leistungen zur Teilhabe an Bildung = § 75 SGB IX-neu Kapitel 12 Leistungen zur sozialen Teilhabe = §§ 76 – 84 SGB IX-neu Kapitel 13

25 BTHG – der Teilhabeplan
Teilhabebedarf einer Person Eine Leistung Verschiedene Leistungen eines Trägers Verschiedene Leistungen mehrerer Träger Teilhabeplanung Teilhabeplanung ist zu erstellen, wenn: Teilhabeleistungen verschiedener Leistungsgruppen Teilhabeleistungen mehrerer Reha-Träger erforderlich sind …plus umfangreiche Dokumentationspflichten!

26 BTHG – neue Grundlage für Beratungsstrukturen
Wegfall der Rechtsgrundlagen der Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation ab dem Neueinführung der „Ansprechstellen“ (trägerspezifische Verortung, trägerübergreifende Beratung?!) Einführung von „unabhängiger, ergänzender Teilhabe-beratung“ (Peer Counseling, CASCO) Aufgaben?! - Umfang?! - Standards?! - Ausbildung?! -> Curriculum FuW! § 22ff. § 241 Abs. 7 Wegfall der Rechtsgrundlagen für Gemeinsamen Servicestellen mit Übergangsregelungen längstens bis zum Wegen fehlender Verbindlichkeit und Finanzierungsstrukturen hat sich das Angebot laut Gesetzesbegründung in der Fläche nicht bewährt. Sicherstellung in Zukunft durch unabhängige ergänzende Teilhabeberatung, trägerübergreifendes Teilhabeplanverfahren und Verankerung einzelner Beratungsleistungen direkt bei den Reha-Trägern.. Bis Mit dem Wegfall der gesetzl. Grundlage wird es für die Reha-Träger schwieriger, die Verausgabung von Mitteln für entsprechend trägerübergreifend ausgerichtete Beratungsstrukturen zu begründen.

27 EUTHB – was sagt der Gesetzgeber?
Die Beratung verfolgt einen niedrigschwelligen Ansatz und soll daher im Sozialraum der ratsuchenden Menschen barrierefrei zur Verfügung stehen. Für Menschen mit besonderem Teilhabebedarf (z.B. Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen) sollen überregionale Beratungen angeboten werden. Regionale und überregionale Angebote sollen leistungsträger- und leistungserbringerunabhängig erbracht werden, d.h. der Anbieter soll frei von ökonomischen Interessen der Leistungserbringung sein. Um eine finanzielle Unabhängigkeit sicherzustellen, ist eine Bundesfinanzierung auf der Grundlage einer Förderrichtlinie vorgesehen. Diese soll die (Qualitäts-)Voraussetzungen für eine Zuwendung sowie das Antrags- und Bewilligungsverfahren vorsehen. Um auf bereits vorhandene Strukturen aufzubauen und damit Doppelstrukturen zu vermeiden, werden auch die Länder bei der Umsetzung der Förderrichtlinie beteiligt. Durchgeführt werden soll die Beratung insbesondere auch von Initiativen u. Verbänden, die sich um die Förderung bewerben müssen.

28 „neue“ BeraterInnenexpertise gefragt!
Was? Bedarfserkennung? Antragsverfahren Trägervielfalt / Zuständigkeiten Umfassende Bedarfsermittlung Begutachtung / ICF / Kontextfaktoren / BPS-Modell Teilhabeplanung / Gesamtplanung Wie? BAR-Materialien (u.a. GE Zuständigkeitsklärung, Reha-Prozess, Begutachtung; HE trägerübergreifende Beratungsstandards; Wegweiser Reha und Teilhabe [inkl. leichter Sprache]) Weiterbildung zum Peer Counseler (u.a. Projekt CASCO der ISL, Seminare zum PC im Rahmen des Reha-Managements der DGUV) Curriculum-Entwicklung (CASCO i.A., Leitlinien Berufsverband PC) Qualifizierung für die umfassende Aufgabe der personenzentrierten Klärung des Teilhabebedarfs!

29 BTHG - Teilhabeplankonferenz
= ein mögliches, zusätzliches Verfahren bei komplexen Leistungsfällen Ziel: gemeinsame Beratung der Feststellungen zum Reha-Bedarf Interessantes: Der Leistungsberechtigte, die beteiligten Reha-Träger und die Jobcenter können eine Teilhabeplankonferenz vorschlagen. Der leistende Reha-Träger kann dem Vorschlag abweichen wenn: wenn der Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann und/oder wenn Aufwand/Nutzen nicht stimmt. Der Leistungsberechtigte muss einer solchen Konferenz zustimmen! Frage: mögliche Beteiligung der EUTHB? - (Ansätze in § 10) § 19-22 Bisher: Teilhabeplan/Teilhabeplanung zuvor in § 10 Abs. 1-alt und § 13 Abs. 2 Nr. 3-alt nur angedeutet. Neu: Verfahren bei der Erarbeitung eines Teilhabeplans (einschließlich Einbeziehung anderer Stellen und Möglichkeit einer Th-Plankonferenz) und die Inhalte eines Teilhabeplans ausdrücklich und verpflichtend geregelt. (Nähere Inhalte siehe unten E.IV). - § 19 Abs. 2 Verantwortlichkeit des leistenden Trägers und Inhalte des Teilhabeplans (11 inhaltliche Aspekte sind zu dokumentieren). Ein Teilhabeplan ist auf Wunsch des Leistungsberechtigten selbst dann zu erstellen, wenn die Voraussetzungen für einen Teilhabeplan nach Abs. 1 nicht vorliegen. § 19 Abs. 3 Bekräftigung der Verfahrenspflichten des leistenden Trägers und Einsichtsrecht der Leistungsberechtigten auf Verlangen. § 19 Abs. 4 Rechtscharakter des Teilhabeplans: kein Verwaltungsakt, aber Entscheidungen zu Grunde zu legen (Entscheidungsbegründung). § 19 Abs. 5 Wechsel des für die Teilhabeplanung verantwortlichen Reha-Trägers zwischen den im Einzelfall beteiligten Reha-Trägern kann zwischen diesen vereinbart werden, hat aber in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten zu erfolgen. ? § 19 Abs. 6 Unterhaltsichernde Leistungen sind für das Erfüllen des Anlasses zum Teilhabeplanverfahren (§ 19 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen. § 20 Abs. 1, 2 § 119 Neu eingeführtes Abstimmungsformat „Teilhabeplankonferenz“ als kann-Bestimmung, sofern für den verantwortlichen Träger „erforderlich und zweckmäßig“. Zielstellung: gemeinsame Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf . Die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz ist von der Zustimmung des Leistungsberechtigten abhängig; gemeinsame Beratungen der Reha-Träger sind aber bei Nicht-Zustandekommen unbenommen;. Beteiligte Reha-Träger und Leistungsberechtigte sowie Jobcenter können eine Teilhabeplankonferenz vorschlagen; vom Vorschlag kann – mit Ausnahme von Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder – nach gesetzlich hinterlegten Kriterien abgewichen werden. Leistungsberechtigte sind bei Ablehnung des Vorschlags unter Nennung der maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu anzuhören. In Fällen, in denen ausschließlich Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe von Relevanz sind, wird laut Gesetzesbegründung zu § 119 die Teilhabeplankonferenz als Gesamtplankonferenz durchgeführt. § 20 Abs. 3 Bestimmung der Beteiligten: Beteiligte nach § 12 SGB X (insb. jeweils relevante Leistungsträger und der/die Leistungsberechtigte) sowie auf Wunsch des Leistungsberechtigten Bevollmächtigte und Beistände nach § 13 SGB X sowie „sonstige Vertrauenspersonen“. Eine Teilnahme von Rehabilitationsdiensten, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcentern sowie sonstigen beteiligten Leistungser- bringern kann auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten erfolgen. Vor der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz sollen die Leistungsberechtigten auf die Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders hingewiesen werden. § 20 Abs. 4 Bei Durchführung einer Teilhabekonferenz beträgt die Entscheidungsfrist 2 Monate nach Antragseingang (§15 Abs. 4) Mittelbar: §58 SGB XII § 21 i.V.m. §117 ff. SGB IX und §36 SGB VIII Für die Eingliederungshilfe gilt grundsätzlich die Anforderung der Durchführung eines Gesamtplanverfahrens nach Teil 2 SGB IX. Die Norm regelt das Verhältnis von Teilhabe- und Gesamtplanverfahren. Demnach: Die Vorschriften zur Gesamtplanung gelten im Rahmen der Teilhabeplanung für Träger der Eingliederungshilfe ergänzend. Die Gesamtplanung ist Bestandteil des Teilhabeplanverfahrens. Für die Jugendhilfe gelten die Vorschriften der Hilfeplanung (SGB VIII) ergänzend. Will man hier auf offene Fragen verweisen? § 22 Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4 Abs. 5 Regelung zum Einbezug weiterer öffentlicher Stellen bei der Teilhabeplanung nach Erforderlichkeit: bei (möglicher) Pflegebedürftigkeit: Pflegekasse bei Schwerbehinderung: Integrationsämter Jobcenter (mit Vorschlagsrecht einer Teilhabeplanung) bei (möglichem) Betreuungsbedarf: Betreuungsbehörde § 23 Regelungen zum Datenschutz bei einem Teilhabeplanverfahren (Details s.o. D.VI).

30 BTHG - Teilhabeplankonferenz
Teilnehmer: Antragsteller (Leistungsberechtigter) Antragsgegner (Reha-Träger) Bevollmächtigte Beistände (EUTHB?) Reha-Dienste Reha-Einrichtungen Jobcenter Sonstige beteiligte Leistungserbringer Fristen: Wird eine Teilhabeplankonferenz durchgeführt, ist innerhalb von 2 Monaten nach Antragseingang zu entscheiden! Vorteile: Partizipation des Leistungsberechtigten ist gestärkt! - (Ansätze in § 10) § 19-22 Bisher: Teilhabeplan/Teilhabeplanung zuvor in § 10 Abs. 1-alt und § 13 Abs. 2 Nr. 3-alt nur angedeutet. Neu: Verfahren bei der Erarbeitung eines Teilhabeplans (einschließlich Einbeziehung anderer Stellen und Möglichkeit einer Th-Plankonferenz) und die Inhalte eines Teilhabeplans ausdrücklich und verpflichtend geregelt. (Nähere Inhalte siehe unten E.IV). - § 19 Abs. 2 Verantwortlichkeit des leistenden Trägers und Inhalte des Teilhabeplans (11 inhaltliche Aspekte sind zu dokumentieren). Ein Teilhabeplan ist auf Wunsch des Leistungsberechtigten selbst dann zu erstellen, wenn die Voraussetzungen für einen Teilhabeplan nach Abs. 1 nicht vorliegen. § 19 Abs. 3 Bekräftigung der Verfahrenspflichten des leistenden Trägers und Einsichtsrecht der Leistungsberechtigten auf Verlangen. § 19 Abs. 4 Rechtscharakter des Teilhabeplans: kein Verwaltungsakt, aber Entscheidungen zu Grunde zu legen (Entscheidungsbegründung). § 19 Abs. 5 Wechsel des für die Teilhabeplanung verantwortlichen Reha-Trägers zwischen den im Einzelfall beteiligten Reha-Trägern kann zwischen diesen vereinbart werden, hat aber in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten zu erfolgen. ? § 19 Abs. 6 Unterhaltsichernde Leistungen sind für das Erfüllen des Anlasses zum Teilhabeplanverfahren (§ 19 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen. § 20 Abs. 1, 2 § 119 Neu eingeführtes Abstimmungsformat „Teilhabeplankonferenz“ als kann-Bestimmung, sofern für den verantwortlichen Träger „erforderlich und zweckmäßig“. Zielstellung: gemeinsame Beratung der Feststellungen zum Rehabilitationsbedarf . Die Durchführung einer Teilhabeplankonferenz ist von der Zustimmung des Leistungsberechtigten abhängig; gemeinsame Beratungen der Reha-Träger sind aber bei Nicht-Zustandekommen unbenommen;. Beteiligte Reha-Träger und Leistungsberechtigte sowie Jobcenter können eine Teilhabeplankonferenz vorschlagen; vom Vorschlag kann – mit Ausnahme von Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder – nach gesetzlich hinterlegten Kriterien abgewichen werden. Leistungsberechtigte sind bei Ablehnung des Vorschlags unter Nennung der maßgeblichen Gründe zu informieren und hierzu anzuhören. In Fällen, in denen ausschließlich Leistungen der Träger der Eingliederungshilfe von Relevanz sind, wird laut Gesetzesbegründung zu § 119 die Teilhabeplankonferenz als Gesamtplankonferenz durchgeführt. § 20 Abs. 3 Bestimmung der Beteiligten: Beteiligte nach § 12 SGB X (insb. jeweils relevante Leistungsträger und der/die Leistungsberechtigte) sowie auf Wunsch des Leistungsberechtigten Bevollmächtigte und Beistände nach § 13 SGB X sowie „sonstige Vertrauenspersonen“. Eine Teilnahme von Rehabilitationsdiensten, Rehabilitationseinrichtungen und Jobcentern sowie sonstigen beteiligten Leistungser- bringern kann auf Wunsch oder mit Zustimmung der Leistungsberechtigten erfolgen. Vor der Durchführung einer Teilhabeplankonferenz sollen die Leistungsberechtigten auf die Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung nach § 32 besonders hingewiesen werden. § 20 Abs. 4 Bei Durchführung einer Teilhabekonferenz beträgt die Entscheidungsfrist 2 Monate nach Antragseingang (§15 Abs. 4) Mittelbar: §58 SGB XII § 21 i.V.m. §117 ff. SGB IX und §36 SGB VIII Für die Eingliederungshilfe gilt grundsätzlich die Anforderung der Durchführung eines Gesamtplanverfahrens nach Teil 2 SGB IX. Die Norm regelt das Verhältnis von Teilhabe- und Gesamtplanverfahren. Demnach: Die Vorschriften zur Gesamtplanung gelten im Rahmen der Teilhabeplanung für Träger der Eingliederungshilfe ergänzend. Die Gesamtplanung ist Bestandteil des Teilhabeplanverfahrens. Für die Jugendhilfe gelten die Vorschriften der Hilfeplanung (SGB VIII) ergänzend. Will man hier auf offene Fragen verweisen? § 22 Abs. 1 Abs. 2 Abs. 3 Abs. 4 Abs. 5 Regelung zum Einbezug weiterer öffentlicher Stellen bei der Teilhabeplanung nach Erforderlichkeit: bei (möglicher) Pflegebedürftigkeit: Pflegekasse bei Schwerbehinderung: Integrationsämter Jobcenter (mit Vorschlagsrecht einer Teilhabeplanung) bei (möglichem) Betreuungsbedarf: Betreuungsbehörde § 23 Regelungen zum Datenschutz bei einem Teilhabeplanverfahren (Details s.o. D.VI).

31 Weiterentwicklung BAR-FuW
Neue Formate Neue Seminarinhalte Fokus BTHG-Erfordernisse (Teilhabeplan) Methodenvielfalt / -passung barrierefreie Veranstaltungsort und -materialien Qualitätssicherung / Bewertung Info-Veranstaltungen Peer-Counseling Inklusive FuW (TN, Referenten) Neue Zielgruppen Kooperationen Trägervielfalt - Trägerkooperation

32 FuW: Struktur- und Kompetenzanforderungen
Barrierefreiheit (Tagungsstätte, Schulungsmaterial) Integration von Betroffenenverbänden und ReferentInnen Träger-, Themen- und TeilnehmerInnenvielfalt (Kooperationen) Sensibilisierung, Diskussionsräume, proaktive Anteile Passfähigkeit von Lernformen und Zielgruppen bzw. Inhalt Kommunikation & Transfer „BAR-Produkte“ Kopplung „Produkt und Schulung“ Abbilden des aktuellen Gesetzesstandes Orientierung an gesundheitspädagogischen Erkenntnissen (Kooperations-, Wissens-, „Kunden“- und Medienkompetenz) Kunden- (Berater) Kompetenz (Vermittlung von fachlichen, sozialen, personalen sowie methodischen Fertigkeiten) fachliche Orientierung an ICF und bio-psycho-sozialem Modell Berücksichtigung besonderer / trägerbergreifender Zielgruppen „Öffnung“ über Reha-Fachberater der Gemeinsamen Service-stellen für Rehabilitation hinaus („Curriculum“, Handbuch…) Reha-Bildung muss ankommen, Rehabilitanden müssen profitieren!

33 Fazit und Ausblick BAR ist in der „inklusiven FuW“ bereits gut aufgestellt! BTHG bringt neue Anforderungen (und Berufsbilder) Chance: Sicherstellung von niedrigschwelliger und unabhängiger Beratung von Betroffenen! Herausforderung: Sicherstellung gemeinsam entwickelter Qualitätsstandards in der (Reha-)Beratung! Pflicht: (regionale) Vernetzungsarbeit (Personen, Themen…) und Organisation einer Fort-/Weiterbildung auf Augenhöhe Kür: Offenheit für neue Lern- und Lehrmethoden (Digitale Bildung 4.0) sowie Integration der Themen „Prävention und Gesundheitsförderung“ Inklusion von „Peer Counseler ReferentenanwärterInnen“ in die BAR-FuW im Rahmen des Curriculums „CASCO“ (Win – Win) Inklusive (Weiter-) Bildung ist nicht einfach, macht aber Spaß! UN-BRK: unumkehrbarer Auftrag, auch und gerade an die Reha-Träger! „Trends“: Neue Berufsbilder, Reha & Technik, selbstorganisierende & moderierende Lernkultur, zeit- und ortsunabhängig Bildung, (regionale) Netzwerkbildung, Spagat Standardisierung & Personenzentrierung, Ergebnisqualität

34 Arbeitskammer des Saarlandes: „Barrierefreie Bildung“ – Titelthema im „arbeitnehmer“ 6/2016

35 Kontakt Rainer Thimmel Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) e. V. Solmsstraße Frankfurt am Main Tel.:


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