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Urheberrecht und Hochschule
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§ 2 UrhG Geschützte Werke
Was? Schriftwerke Wissenschaftliche Texte, Kommentare, Zusammenfassungen, Rede Lichtbildwerke Bilder Filmwerke Darstellungen wissenschaftlicher Art Zeichnungen, Skizzen, Tabellen Werke = persönliche geistige Schöpfungen Niedrige Schwelle nach qualitativen Maßstäben „Fast jeder ist ein Urheber und fast alles ist geschützt“ (Ansgar Ohly, NJW 2014, 14) Schutz erfolgt automatisch. Registrierung nicht erforderlich.
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Verletzung des Urheberrechts
= wenn das Werk eines anderen benutzt wird, ohne berechtigt zu sein. Wichtige Vorschriften für die Hochschule: §§ 51 („Zitat“), 52a („Wissenschaftsparagraf“), 53 („Privatkopie“) aufgrund eines Vertrages mit dem Rechteinhaber (z.B. Autor, Verlage, Händler) aufgrund einer gesetzlichen Schrankenregelung (§§ 44a bis 63a UrhG)
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§ 51 Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichen Werkes zum Zweck des Zitat, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Gerechtfertigt sind Aufnahme einzelner Werke in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts Anführung von Stellen eines Werkes in einem selbständigen Sprachwerk (z.B. Verwendung eines Zitats) Keine Zustimmung notwendig Keine Vergütungspflicht Quellenangabe erforderlich
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§ 51 Zitate und § 49 Zeitungsartikel
Erlaubt ist die Verwendung von Bildern Tabellen Graphiken Texten in einem eigenen Skript Abbildungen aus Zeitungen der Tagespresse (aber i.d.R. Vergütung), § 49 UrhG Internet Bilder: i.d.R. (-), wenn nur privater Gebrauch erlaubt Umfang durch besonderen Zweck gerechtfertigt Skript in Papierform nur an Veranstaltungsteilnehmer herausgeben oder Über nicht öffentlich zugängliche, geschützte elektronische Lernplattform einstellen (z.B. Moodle) Immer Quelle angeben
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§ 52a: „Wissenschaftsparagraf“: „öffentlich zugänglich machen“ = wenn der Nutzer Zeit und Ort der Nutzer digitales Zurverfügungstellen (z.B. Moodle) „kleine Teile“ = max. 12 % der Seiten, aber nicht mehr als 100 Seiten (falls nicht für Unterricht, sondern für Forschung: ca. 30 %) „Werke geringen Umfangs“ = nicht mehr als 25 Seiten „einzelne Beiträge aus Zeitungen“ Zulässig: Nur für bestimmt abgrenzbaren Kreis der Unterrichtsteilnehmer Zugang muss gesperrt sein (z.B. Kurseinschreibung bei Moodle) Nach Ende der Veranstaltung muss Inhalt gelöscht werden Aber: „Vertrag vor Schranke“: Lizenzen der Bibliothek lassen oft mehr zu Falls Lizenz vorhanden, darf Werk nur als Link online eingestellt werden (nicht als pdf)
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§ 53 Vervielfältigungen zum privaten / sonstigen eigenen Gebrauch
Zulässig Vervielfältigungen (z.B. Papierkopie) zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern einzelne (max. 7 Stück) Vervielfältigungen zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch
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Nicht erlaubt Freie Nutzung Lizensierte Nutzung Nutzung durch Schranke
Zitatrecht (§ 51), Creative Commons: je nach Lizenz Open Access Materialien Verlinken auf Ressourcen im Internet Freie Nutzung vertragliche Erlaubnis durch Rechteinhaber (Lizenzen bei Bibliothek) Verlinken auf die Publikation Lizensierte Nutzung „kleine Teile“, „Werke geringen Umfangs“, „einzelne Beiträge aus Zeitungen“ Nutzung durch Schranke § 52a (online) > 100 Seiten > 12 % Ganze Werke mit mehr als 25 Seiten Nicht erlaubt Max. 7 Stück zum eigenen wissenschaftlichen Gebrauch Vervielfältigung zum privaten / st. Gebrauch § 53
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Beispiel: Verwenden eines Beispielsfall aus einem fremdem Werk
Fotokopie mit Tageslichtprojektor oder Dokumentenkamera in Vorlesung zeigen + Quellenangabe erlaubt (Zitat § 51) Beispielsfall in mein eigenes Skript einbauen erlaubt (Zitat § 51) Beispielsfall scannen und in Moodle-Kurs einstellen (Zugang mit Beschränkung) erlaubt (§ 52a) Beispielsfalls kopieren und vervielfältigen und austeilen max. 7 Vervielfältigungsstücke erlaubt (§ 53 Abs. 1, 2 Nr. 1)
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Beispiele Wissenschaftlicher Artikel im Internet (20 Seiten):
Download für Privatkopie: zulässig (§ 53 Abs. 2 Nr. 1) Einstellen in Moodle: „Werk geringen Umfangs“ (+): zulässig (§ 52a) Wissenschaftlicher Artikel im Internet (20 Seiten): Einstellen in Moodle: nicht zulässig (unwahrscheinlich, dass Lizenz besteht, Buch öffentlich zugänglich zu machen). Buch pdf im Internet (150 Seiten): „Werk geringen Umfangs“ (+): zulässig (§ 52a) Webseite als pdf in Moodle einstellen:
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Beispiele Ausschnitt aus Tagesschau
Einstellen in Moodle: Nachrichten tatsächlichen Inhalts: zulässig (§ 49 Abs. 2) Ausschnitt aus Tagesschau Nur mit Einwilligung des Dozenten und der Studierenden (falls diese auf Bild / Ton erscheinen) Mitschnitt der Vorlesung durch Studenten Rede eines Politikers als Ausschnitt aus Tagesthemen in Moodle einstellen Zulässig § 48 Abs. 1 Nr. 2 Verfasser übernimmt keine Gewähr für Richtigkeit der Folien!
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