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Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg Referent: Stephan Wonnebauer Aktuelle Brennpunkte der Grenzgänger Deutschland–Luxemburg Sozialrecht, Steuerrecht,

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1 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg Referent: Stephan Wonnebauer Aktuelle Brennpunkte der Grenzgänger Deutschland–Luxemburg Sozialrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht Netzwerktreffen der Grenzgängerberatungsinstitutionen Trier, am 18. Juli 2016

2 Folie 2 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg I. Arbeitsrecht 1.Arbeitsgeber tricksen beim Mindestlohn 2.Lohnsplittung funktioniert in der Praxis schlecht II. Sozialversicherungsrecht 1.CCSS überprüft Grenzgänger 2.CCSS beruft sich auf Verjährung III. Steuerrecht 1.Dauerbrenner: 19-Tage-Grenze 2.Gilt 19-Tage-Grenze für Mehrheitsgesellschafter- Geschäftsführer einer S.à.r.l.? 3.Automatischer Austausch von Lohn- und Pensionsdaten 4.Vergabe der Steuerklasse in L funktioniert nicht

3 Folie 3 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg I. 1. Viele Arbeitgeber tricksen bei Mindestlohn In Luxemburg gibt es schon seit Jahren den gesetzlichen Mindestlohn. Luxemburg unterscheidet sogar noch zwischen dem Mindestlohn für Qualifizierte ( 2305 €) und Nichtqualifizierte (1922). Grundsätzlich gilt: Qualifizierter Mindestlohn wird gezahlt, wenn der Arbeitnehmer eine abgeschlossene Lehre vorweisen kann oder 10 Jahre Berufserfahrung in seinem Beruf nachweisen kann. Deutsche Ausbildungen werden grundsätzlich anerkannt.

4 Folie 4 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg I. 1. Viele Arbeitgeber tricksen bei Mindestlohn Der Schlüssel liegt darin, was im Arbeitsvertrag steht. Wer als Mädchen-für-Alles eingesetzt wird sei eben nicht in einem bestimmten Beruf eingesetzt und sei daher auch nach 10 Jahren Tätigkeit eben nicht in einem bestimmten Beruf tätig. Konkret: Eine bekannte luxemburger Tankstelle an der deutschen Grenze beschäftigt die Mitarbeiter laut Vertrag als Ladenhilfe. Kassieren, Warenregale bestücken und die Tankstelle überwachen seien schließlich ständig wechselnde Tätigkeiten. Ein festes Berufsbild könne daher nicht entstehen.

5 Folie 5 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg I. 2. Arbeitgeber splittet falsch  Einführung der Verständigungsvereinbarungen im Jahre 2011 sollten Arbeitgeber den Lohn ihrer Mitarbeiter bei Tätigkeiten außerhalb Luxemburgs splitten.  Splitting entweder gar nicht oder oft auch falsch vom Arbeitgeber durchgeführt wird.  Arbeitnehmer ist selbst verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt die Steuererklärung richtig abzugeben.  Somit liegt eine Doppelbesteuerung vor.  In Luxemburg kann dann grundsätzlich ein Antrag auf Freistellung des Lohnanteils, der in Deutschland versteuert wurde, beantragt werden.

6 Folie 6 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg I. 2. Arbeitgeber splittet falsch  In bestimmten Fällen ist in Luxemburg für die Durchführung des Erstattungsverfahren jedoch das Büro RTS zuständig.  Dieses rechnet mit einem Progressionsvorbehalt, anders als Büro Z !  erstattete Steuer wesentlich geringer ausfällt, als wenn der Arbeitgeber von vorneherein richtig gesplittet hätte. kein Rechtsmittel gegen Büro RTS möglich Schadenersatz gegen Arbeitgeber

7 Folie 7 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg II. 1. CCSS prüft Grenzgänger Richtlinie 883/2004 (vormals 1408/71) regelt die Besonderheiten der Wanderarbeiter (=Grenzgänger). Grundsätzlich gilt die Sozialversicherungpflicht im Beschäftigungsstaat (inkl. Recht auf Familienleistungen Aktuell finden in 2016 in ganz Europa Prüfungen der Sozialbehörden statt An der Grenze Deutschland - Luxemburg ist es - anders als an anderen Grenzen - für Grenzgänger interessant, dem luxemburgischen System anzugehören, da die Leistungen aus den Sozialkassen dort höher sind, also in Deutschland.

8 Folie 8 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg II. 1. CCSS prüft Grenzgänger Wer mehr als 25 Prozent seiner Tätigkeit im Wohnsitzland Deutschland arbeitet, gehört nicht in das Sozialsystem Luxemburgs, sondern in das deutsche. Viele Grenzgänger sind davon betroffen, wollen die Realität aber nicht wahrhaben. Um jeden Preis - auch um den des Sozial- und Steuerbetruges - wollen sie dem luxemburger System angehören. Von diesem Wunsch lebt dann auch oft eine ganze Industrie von Helfern. Die einen vermieten leere Büroräume, wohlwissend, dass ein Bürobetrieb dort gar nicht stattfindet. Steuerberater fertigen falsche Bilanzen wohlwissend, dass die Umsätze in Deutschland oder anderswo erzielt wurden. Arbeitspläne werden gefälscht, um die 25 Prozent zumindest auf dem Papier dazustellen. Arbeitsverträge werden gefälscht, Entsendungspapiere etc.

9 Folie 9 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg II. 2 CCSS beruft sich auf Verjährung In der Grenzregion kommt es immer wieder vor, dass aufgrund einer Betriebsprüfung der Rentenversicherung der Sozialversicherungsstatus von Mitarbeitern geändert wird. In Luxemburg angemeldete Mitarbeiter erfüllen nicht die Voraussetzungen der EU-Richtlinie 883/2004, d. h. sie arbeiten mehr als 25 % im Wohnsitzland Deutschland. Diese werden dann rückwirkend von der luxemburger Sozialversicherung abgemeldet. Gleichzeitig muss der Arbeitgeber rückwirkend Beiträge in das deutsche Rentensystem einzahlen. Rückabwicklung in Luxemburg? In einem aktuellen Fall beruft sich die CCSS auf die 5-jährige Verjährungsvorschrift. Dem Arbeitgeber wurden die Beiträge daher nur für die letzten fünf Jahre zurückerstattet, nicht aber für den ganzen Prüfungszeitraum. Im konkreten Falle ging es um mehrere EUR 100.000,00.

10 Folie 10 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg II. 2 CCSS beruft sich auf Verjährung Muss der Arbeitgeber sich damit zufriedengeben? Die Lösung ergibt sich aus der oben genannten EU-Richtlinie. Sinn der Richtlinie ist die Harmonisierung der nationalstaatlichen Sozialversicherungsgesetze. Es darf folglich keine Mehrbelastung für die Akteure aufgrund der Grenzen entstehen. Dies ergibt sich aus dem Sinn, insbesondere aus den Grundsätzen in der Präambel der EU-Richtlinie. Würde man das Ergebnis also so stehen lassen, hätte der Arbeitgeber für den gleichen Zeitraum in zwei verschiedene nationale Rentensysteme eingezahlt. Er wäre somit doppelt belastet. Dies ist durch die EU-Richtlinie nicht gewollt. Hier ist auch ausdrücklich geregelt, dass es nur eine Zuordnung zu einem Land geben darf, nicht jedoch zu zwei Ländern.

11 Folie 11 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg II. 1. CCSS beruft sich auf Verjährung Davon unabhängig ist die Frage, ob der betroffene Arbeitnehmer durch diese Regelung eine Doppelrente für den gleichen Zeitraum in zwei Ländern erhielte. Ebenfalls nicht gewollt sein kann es, dass sich nationalen Sozialversicherungen durch die sozialrechtliche Problematik durch Verjährungsvorschriften bereichern, also Beiträge einbehalten ohne Gegenleistungen zu erbringen. Die Angelegenheit wird derzeit von der CCSS, aufgrund unserer Intervention hin, neu geprüft. Die Fälle sind durchaus in der Grenzregion nicht selten. Wir werden über das Ergebnis berichten.

12 Folie 12 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg III. 1. Dauerbrenner: 19-Tage-Regel Weiterhin Überprüfungen des Finanzamtes Viele Unternehmer fühlen sich nicht betroffen – sehen Probleme nicht, verweisen auf Steuerberater: „Der hat mir nichts gesagt“ Unternehmer splitten Lohn, Arbeitnehmer geben jedoch keine Erklärung in Deutschland ab: Steuerhinterziehung Mithilfe zum Betrug durch Steuerberater durch aktives Tun: Fälschen der Tageaufzeichnungen Immer noch viele unwissende (?) uninteressierte (?) Steuerberater (?) Expertes-Comptable (?) Man will Mandanten nicht verlieren und spielt mit

13 Folie 13 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg III. 2. 19-Tage-Regel für Allein- Gesellschafter Geschäftsführer Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 15.06.2016 entschieden, dass die 19-Tage-Regel auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, die mindestens 50% des Stammkapitals inne haben. Revision zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Hintergrund: Verständigungsvereinbarung zu Art 10 (NEU Art. 14 = Nicht-Selbständige)

14 Folie 14 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg III. 2. 19-Tage-Regel für Allein- Gesellschafter Geschäftsführer Der 6. Senat beurteilt die vorgenannte Personengruppe als Arbeitnehmer. Dem schließt sich das Finanzgericht an mit der Konsequenz, dass auch die 19-Tage-Regel, die eigentlich nur für Arbeitnehmer gilt, auf Gesellschafter-Geschäftsführer angewendet wird. Der 8. Senat hat die Rechtsfrage anders gesehen. Denn dort werden die GmbH-Gesellschafter regelmäßig als Selbständige angesehen. Dass diese vorgenannte Personengruppe im Umsatzsteuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht ohnehin als Selbstständige betrachtet werden, spielt dabei nur nebensächlich eine Rolle.

15 Folie 15 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg III. 3. Automatisches Meldeverfahren Seit 2015 werden die Lohndaten von Luxemburg- Grenzgänger nach Deutschland gemeldet, übrigens auch die Renten, und zwar ab dem Steuerjahr 2014. Ab dem Jahr 2015 weisen die Steuerkarten auch die Auslandtage aus. Es wird also eigentlich höchste Zeit für einige Grenzgänger, über eine Selbstanzeige nachzudenken, sei es wegen der überschrittenen 19-Tage-Grenze oder sonstigen Einkünften.

16 Folie 16 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg III. 4. Vergabe der Steuerklassen funktioniert nicht in Luxemburg Ehegatten, die beide in L arbeiten, zahlen grundsätzlich Steuern nach. Je nach Gehalt, ein paar tausend Euro, solange bis die vierteljährlichen Vorauszahlungen festgesetzt werden. Dies hängt mit den Steuerkarten zusammen. 2017 soll dies gesetzlich geändert werden, sodass die Nachzahlungen minimiert werden. Ein neues Problem ist jedoch seit 2015 aufgetreten. Bei Ehegatten wurde vergessen, eine Pauschale Karte mit 15% zu erteilen. Normalerweise hätte der Zentralcomputer die Daten aus dem Vorjahr übernehmen müssen. Das hat jedoch oft nicht funktioniert.

17 Kanzlei Wonnebauer Trier - Luxemburg Referent: Stephan Wonnebauer Aktuelle Brennpunkte der Grenzgänger Deutschland–Luxemburg Sozialrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht Netzwerktreffen der Grenzgängerberatungsinstitutionen Trier, am 18. Juli 2016


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