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Informationen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und Arbeitsrechte für Geflüchtete Mittwoch, 30. Juni 2016 17:30 bis 20:00 Uhr, Besenbinderhof 60, Raum 10.32.

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1 Informationen über den Zugang zum Arbeitsmarkt und Arbeitsrechte für Geflüchtete Mittwoch, 30. Juni 2016 17:30 bis 20:00 Uhr, Besenbinderhof 60, Raum 10.32 Doris Schröder Judith Beile Arbeiten in Deutschland

2 Unsere Themen heute  Begrüßung, Vorstellung, Interessen am heutigen Abend  Einleitung: Arbeitsmarktzugang für Geflüchtete  Zugang zur Arbeit und Ausbildung in Deutschland Bearbeitungsstand: 6.6.2016 2  Praktikum  Ausbildung  Arbeitsverhältnis

3 Rechtshierarchie 3 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

4 Arbeitsmarktzugang für Flüchtlinge Bearbeitungsstand: 6.6.2016 4

5 Zugang zu Arbeit und Ausbildung – Arbeitsrechte in Deutschland  Praktikum  Ausbildung  Arbeitsverhältnis 5 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

6 Praktikum  Grundsätzlich gilt: Ausländerbehörde muss jeden Einzelfall prüfen.  Gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro.  Ausnahmen davon bei:  Pflichtpraktikum nach einer (Hoch-)schulordnung,  Praktika, die der Berufsorientierung dienen, aber nur bis zu einer Länge von 3 Monaten,  Freiwillige Praktika zum Studium oder Ausbildung, aber nur bis zu einer Länge von drei Monaten,  Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifikation nach § 54aSGB III oder zur Berufsausbildungsvorbereitung.  http://jugend.dgb.de/dgb_jugend/dein-praktikum http://jugend.dgb.de/dgb_jugend/dein-praktikum 6 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

7 Ausbildung in Deutschland - was ist das?  Berufsvorbereitung, Berufsausbildung, berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung (geregelt im Berufsbildungsgesetz - BBiG)  die duale Berufsausbildung  Dual heißt zwei Lernorte: Theorie in der Berufsschule, praktische Arbeit im Unternehmen  Betreuung und Prüfung durch die Kammern Es gibt verschiedene Ausbildungsarten:  Betriebliche Ausbildung im dualen System  Berufsfachschulen  Duales Studium (Verbindung von Studium mit einer betrieblichen Ausbildung) Weitere Hinweise: http://jugend.dgb.de/ausbildung Ausbildung

8 Der Auszubildenden hat Anspruch auf eine schriftliche Aufstellung über u.a.  Art der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,  Beginn und Dauer der Berufsausbildung,  Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,  Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,  Dauer der Probezeit,  Zahlung und Höhe der Vergütung (geregelt!)  Dauer des Urlaubs,  Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann. Vertragsniederschrift § 11 BBiG:

9 Weitere Informationen  Viele Zuwanderer sind mit dem deutschen Ausbildungssystem nicht vertraut, so dass sie z.B. eine duale Ausbildung gar nicht in Erwägung ziehen. Hier können kurze Videos der Handelskammern wichtige Informationen geben.  Sie finden diese Videos "Duale Ausbildung"  auf Deutsch unter: https://www.youtube.com/watch?v=2IPFJEX1-0M https://www.youtube.com/watch?v=2IPFJEX1-0M  auf Englisch unter: https://www.youtube.com/watch?v=IsFddR2JbzI https://www.youtube.com/watch?v=IsFddR2JbzI  auf Arabisch unter: https://www.youtube.com/watch?v=3BCYb58uhtY https://www.youtube.com/watch?v=3BCYb58uhtY Bearbeitungsstand: 6.6.2016 9

10 Weitere Informationen W.I.R.  Bitte nehmen Sie zu allen Themen Kontakt zu W.I.R. auf! Füllen Sie dafür einfach den auf der Website http://www.hamburg.de/fluechtlinge/4626458/work-and-integration- for-refugees/ verfügbaren Bedarfsprofilebogen aus und senden Sie ihn an: Hamburg.Unternehmensservice-WIR@arbeitsagentur.de Hamburg.Unternehmensservice-WIR@arbeitsagentur.de Telefon: 0175 –18 10 961  Wir melden uns dann bei Ihnen.  Bei allgemeinen Fragen zum Aufenthaltsstatus:  Zentrale Rufnummer der Bundesagentur für Arbeit zu betrieblichen Tätigkeiten und Praktika bei Asylbewerbern und Geduldeten: +49 (0) 228 713 2000  https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUn dBuerger/ArbeitundBeruf/ArbeitsJobsuche/ArbeitinDeutschland/ Arbeitsmarktzulassung/index.htm https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUn dBuerger/ArbeitundBeruf/ArbeitsJobsuche/ArbeitinDeutschland/ Arbeitsmarktzulassung/index.htm Bearbeitungsstand: 6.6.2016 10

11 Arbeitsverhältnis – Drei Stationen 1. Beginn des Arbeitsverhältnisses 2. Durchführung des Arbeitsverhältnisses 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses 11 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

12 1. Beginn des Arbeitsverhältnisses  Der Arbeitsvertrag  Kann mündlich abgeschlossen werden, BGB.  Aber Nachweisgesetz!  Wenn es keinen Arbeitsvertrag gibt, dann hat der AG die Mitteilungspflicht nach einem Monat über folgende Punkte:  Beginn des Arbeitsverhältnisses,  den Arbeitsort,  eine kurze Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit,  die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts,  die vereinbarte Arbeitszeit und die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs, (2 NachwG)  Schriftformerfordernis 12 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

13 Zeitvertrag  Arbeitsvertrag muss schriftlich, wenn:  der Vertrag befristet ist. Inhalte:  Name und Anschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmer  Beginn und Dauer der Beschäftigung  Art und Tätigkeit sowie Beschreibung der Aufgaben  Arbeitsort  Höhe der Bezahlung (meistens Bruttolohn)  Arbeitszeit  Urlaub  Kündigungsfristen  Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen  Hinweis auf die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung, um volle Rechte zu erwerben, wenn es sich um einen Minijob handelt. 13 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

14 Tarifvertrag 14 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

15 Tarifverträge  Tarifverträge sind bei den Einzelgewerkschaften zu erhalten.  Sie können aber auch bei den Betriebs- und Personalräten Auskunft bekommen.  Tarifverträge, die bessere Regelungen haben als im Gesetz, enthalten u.a.  Arbeitszeit  Urlaubsregelungen  Angaben, was für welche Tätigkeit gezahlt wird  Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall  Kündigungsfristen  Häufig auch Definitionen von z.B. Mehrarbeit, Überstunden, Nachtarbeit … 15 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

16 Wenn es keine Tarifverträge gibt  Mindestens den Mindestlohn  Mindestlohn seit 1.1.2015 8,50 Euro (älter als 18 Jahre)  Zeitungszusteller 7,23 Euro und ab 2017 8,50  Landwirtschaft unter 8,50 Euro  Baugewerbe, Gebäudereinigung, Elektrohandwerk und Pflege über 8,50 Euro  Hilfstätigkeiten beim Bau 11,25 Euro (West) http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/pr-mindestloehne- aentg- uebersicht.pdf;jsessionid=B3667F3F104681FC3C40D4A0F51D112A ?__blob=publicationFile&v=14  Ansonsten Verhandlungssache  Hier wäre zu ermitteln, was branchenüblich ist - https://www.lohnspiegel.de/html/ https://www.lohnspiegel.de/html/  bzw. was im Betrieb bei vergleichbarer Tätigkeit gezahlt wird.  Über Geld muss geredet werden!!! 16 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

17 Und wichtig:  Welche Sozialleistungen gibt es? Zuschuss zum Mittagessen, Fahrgeld, Arbeitskleidung im weitesten Sinne bezahlt durch AN? Oder AG?  Wo beginnt der Arbeitsplatz und die Arbeitszeit (Arbeitsweg? Umkleidezeit?)  Wo soll sich der AN am ersten Tag melden?  Person und  Ort? 17 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

18 Arbeitszeit im Rechtssystem 18 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

19 2. Durchführung des Arbeitsverhältnisses  Während des Arbeitsverhältnisses unterliegen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber den Pflichten aus dem Arbeitsvertrag = Hauptpflicht  Der Arbeitnehmer erbringt die Leistung.  Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt. 19 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

20 Direktionsrecht des Arbeitgebers  Der Arbeitgeber hat das Recht, dem Arbeitnehmer Einsatzort und Arbeitsumfang vor zu geben.  Das Direktionsrecht findet seine Ausgestaltung durch die Mitbestimmungstatbestände des Betriebs- oder Personalrats.  Wenn der Arbeitnehmer Fragen hat, kann er sich an die Interessenvertretung im Betrieb wenden.  Auch wenn der Betriebsrat/Personalrat nicht zugestimmt haben sollte, muss der Anweisung des Arbeitgebers zunächst gefolgt werden. 20 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

21 Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers (1)  Wer arbeitet, muss bezahlt werden!  Ausstehender Lohn muss eingeklagt werden – Zivilgericht  Arbeitgeber mahnen:  Aufstellung, wann und wo wie viele Stunden gearbeitet wurde  Die genaue Höhe der Forderung (Lohnsumme)  Fristsetzung (2 Wochen mit Datum)  Wohin überwiesen werden soll (Bankdaten)  Unterschrift (nicht SMS oder Mail)  Per Einschreiben Bearbeitungsstand: 6.6.2016 21

22 Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers (2)  Lohnforderungen gegenüber dem Arbeitgeber unterliegen Fristen, die sehr kurz sein können.  Notieren der Arbeitsorte und Zeiten sowie Namen von Kollegen während der Tätigkeit sind sinnvoll. Das stärkt die Beweislage in einem Rechtsstreit.  Notizheft führen – ggf. nach der Arbeit. 22 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

23 Arbeitszeit  § 3 ArbZG ordnet an, dass die werktägliche Arbeitszeit (5 bzw. 6 Tagewoche) der Arbeitnehmer grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten darf (maximale Höchstdauer = 48 bzw. 40 Std/Wo.) § 3  § 3 Satz 2 ArbZG ist in Ausnahmefällen eine Ausdehnung auf werktäglich zehn Stunden jederzeit zulässig. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines sog. Ausgleichszeitraumes von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich erreicht wird. § 3  Ausnahmen für Baugewerbe und Landwirtschaft und Sonntagsarbeit.  Die Einhaltung der Regelungen wird von der Gewerbeaufsicht, auch auf Anfrage, kontrolliert und ist mit Ordnungs- und Strafvorschriften bewehrt.  TARIFVERTRÄGE sehen andere Arbeitszeiten vor.  Tägl. die Arbeitszeit und Pausen aufschreiben und vom Vorgesetzen gegenzeichnen lassen. 23 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

24 Urlaub - Bundesurlaubsgesetz  In den ersten sechs Monaten erhält der Arbeitnehmer pro vollem Monat des Beschäftigungsverhältnisses 1/12 des Jahresurlaubs, § 5.Beschäftigungsverhältnisses§ 5  Erst nach Ablauf der Wartezeit von sechs Monaten (§ 4) wird der volle Urlaubsanspruch erworben. Trotz des bereits entstandenen Urlaubsanspruchs wird vielfach in den ersten sechs Monaten eines neuen Arbeitsverhältnisses kein Urlaub beantragt.§ 4  In den Folgejahren steht dem Arbeitnehmer in jedem neuen Kalenderjahr der volle Jahresurlaub bereits am Jahresanfang zu.Jahresurlaub  Das während des Urlaubs zu zahlende Entgelt bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. ÜberstundenArbeitsverdienstes 24 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

25 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall  6 Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall  Voraussetzung: mind. 4 Wochen Beschäftigung beim AG  In den ersten 4 Wochen sofort die Arbeitsunfähigkeit der KK zusenden  Was ist zu tun, wenn man krank ist?  Die Arbeitsunfähigkeit sofort beim AG anzeigen  telefonisch  beim Vorgesetzten, nicht einen Kollegen anrufen.  Um sicher zu sein, nichts falsch zu machen, sollte man sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sofort am ersten Tag beim Arzt bescheinigen lassen.  Die „Drei-Tage-Frist“ muss berechnet werden und stellt eine Fehlerquelle dar. 25 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

26 Sozialversicherungen 26 Bearbeitungsstand: 6.6.2016 gesetzliche Krankenversicherung: Übernahme Kosten für Arztbesuche sowie für viele Arzneimittel und Therapiemaßnahmen. gesetzliche Pflegeversicherung: Grundsicherung für den Fall, dass Sie aufgrund von Krankheit dauerhaft auf Pflege angewiesen sind. gesetzliche Rentenversicherung: zahlt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern – nachdem sie in Ruhestand gegangen sind – eine Rente. gesetzliche Arbeitslosenversicherung stattet Arbeitslose für eine bestimmte Zeit mit einem Einkommen aus. gesetzliche Unfallversicherung: trägt die Kosten für die medizinische Behandlung und die Wiedereingliederung ins Arbeitsleben nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheiten.

27 Lohnabrechnung Ab 1. Juli 2013 sind Mindeststandards in der Entgeltbescheinigungsverordnung verpflichtend festgeschrieben:  Name und Anschrift des Arbeitgebers sowie Name, Anschrift und Geburtsdatum des Arbeitnehmers  Versicherungsnummer des Arbeitnehmer  Datum des Beschäftigungsbeginns sowie gegebenenfalls Datum des Beschäftigungsendes auf der letzten Abrechnung  Bescheinigter Abrechnungszeitraum sowie darin enthaltene Steuer- und Sozialversicherungstage  Steuerklasse sowie Freibeträge und Abzüge und gegebenenfalls ein Beitragszuschlag für Kinderlose  Beitragsgruppenschlüssel und zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag  Steuerpflichtiger Arbeitslohn, Sozialversicherungsbruttoentgelt, Nettoentgelt sowie Abzüge und Zuschüsse, deren Aufschlüsselung sind in der Verordnung genau geregelt Bearbeitungsstand: 6.6.2016 27

28 Beispiel Brutto- und Nettolohn Bearbeitungsstand: 6.6.2016 28

29 Nebenpflichten des Arbeitnehmers und Arbeitgebers  Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit  Schutzkleidung  Einweisung 29 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

30 Arbeitsunfall  Verletzungen und Unfall während des Arbeitsverhältnisses:  Unverzüglich einen zuständigen Arzt aufsuchen  Welche Berufsgenossenschaft ist für den Betrieb zuständig?  Unfallbogen ausfüllen. Die zuständige Berufsgenossenschaft kann im Betrieb öffentlich ausgehängt sein. Die Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik in Hamburg ist das Boberg-Krankenhaus in Bergedorf. 30 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

31 Abmahnung  Was tun bei Abmahnung?  Versuchen, den Konflikt zu entschärfen.  !!! Eine Abmahnung kann sowohl als gut gemeinter Hinweis verstanden werden, sein Verhalten zu ändern, als auch zur Vorbereitung einer Kündigung dienen! 31 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

32 3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses  Beendigung durch Fristablauf  Wenn es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag handelt, läuft er automatisch zu dem im AV genannten Zeitpunkt ab.  Einer Kündigung bedarf es nicht.  Auflösungsvertrag  Beide Seiten können einvernehmlich die Beendigung vereinbaren.  Diese sollte schriftlich erfolgen. 32 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

33 Kündigung  Kündigung  Die Kündigung ist eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung.  Sie kann von beiden Seiten erfolgen.  Sie muss schriftlich erfolgen.  Es bestehen Fristen – gesetzliche oder tarifvertragliche.  Besonderer Kündigungsschutz für Schwangere und Schwerbehinderte. Eine Diskussion über die Frage, ob es sich um eine gerechtfertigte Kündigung handelt, rettet nicht das Arbeitsverhältnis. Es muss dafür Kündigungsschutzklage erhoben werden. 33 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

34 Kündigungsschutzklage  Wenn man mit der Kündigung nicht einverstanden ist, ist vor dem Gericht eine Kündigungsschutzklage zu erheben.  Nur das Gericht kann feststellen, dass das Arbeitsverhältnis fort besteht.  Frist für die Klageerhebung durch den AN: 3 Wochen  Klage erheben kann  der AN selbst vor der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht.  ein Rechtsanwalt – AN trägt die Kosten und das Prozessrisiko!  die Rechtsstelle der Gewerkschaft (min. 3 Monate Mitgliedschaft ist für die Gewährung Voraussetzung und eine gewisse Aussicht auf Erfolg der Klage) – Gewerkschaft trägt die Kosten., das Prozessrisiko ebenfalls. 34 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

35 Wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist  Zum Abschluss des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein (qualifiziertes) Zeugnis.  Alle notwendigen Unterlagen sind dem Arbeitnehmer auszuhändigen, um sich z.B. rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend melden zu können.  Kündigungsschreiben  Wenn möglich das Zeugnis 35 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

36 Weitere Informationen  DGB und seine Einzelgewerkschaften  http://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/gewerkschaften- im-dgb http://www.dgb.de/uber-uns/dgb-heute/gewerkschaften- im-dgb  IG BAU  IG BCE  EVG  GEW  IG Metall  NGG  GdP  ver.di 36 Bearbeitungsstand: 6.6.2016

37  Was ist für Sie offen geblieben?  Welche Fragen wurden nicht beantwortet? Bearbeitungsstand: 6.6.2016 37

38 Rückmeldung zur Veranstaltung 38 Thema, Bereich, Autor, Version, Datum


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