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1 Aktuelle Änderungen zum Studium und Arbeitsaufnahme Pfaff-Hofmann & Lee legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 13.12.2012 Berlin.

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1 email: lee@phl-legal.com 1 Aktuelle Änderungen zum Studium und Arbeitsaufnahme Pfaff-Hofmann & Lee legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 13.12.2012 Berlin Winterfeldtstr.1 10781 Berlin T 030 39806371 F 030 30873992 lee@phl-legal.com Frankfurt Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main T 069 710456144 F 069 710456450 www.phl-legal.com

2 Rechtsänderungen email: lee@phl-legal.com 2 Zum 1. August 2012 treten verschiedene Rechtsänderungen für Ausländerinnen und Ausländer, die als Fachkräfte in Deutschland arbeiten und leben wollen, in Kraft. Blaue Karte EU Studierende und Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen Niederlassungserlaubnis Erleichterungen nach der Berufsausbildung in Deutschland Erleichterungen der Arbeitsuche, Verkürzung des Arbeitserlaubnisverfahrens Selbständige Tätigkeit 13.12.2012

3 Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der EU 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 3 Tritt am 1. August 2012 in Kraft Regelungsschwerpunkte des Gesetzes: Einführung einer Blauen Karte für hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer Weitere Regelungen zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für ausländische Fachkräfte und ihre Familienangehörigen Regelungen zur Verfahrensbeschleunigung

4 Zustimmungsverfahren für Arbeitnehmer aus Drittstaaten 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 4 Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltserlaubnis(Visum), der die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt. Prüfung durch Ausländerbehörde, ob zustimmungsfreie Beschäftigung oder zustimmungspflichtige Beschäftigung Bei zustimmungspflichtigen Beschäftigungen muss die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung(ZAV) zustimmen. -> Probleme: Vorrangprüfung, langes Verfahren Prüfung von Arbeitsentgelt, Arbeitszeit und Arbeitsbedingungen

5 Erleichterter Arbeitsmarktzugang 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 5 Zulassungsmöglichkeiten Fachkräfte sog. Engpassberufe, wie Ärzte(Humanmedizin) und Ingenieure der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie Elektrotechnik Berufsanerkennungsgesetz(BQFG) seit dem 1. April 2012 Seit 2009 Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes für alle Akademiker aus Drittstaaten Erleichterungen für ausländische Hochschulabsolventen deutscher Universitäten und Fachhochschulen(§ 16 Abs. 4 AufenthG, §27 S.2 BeschV) Arbeitsmarktzugang Drittstaatsangehöriger nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in EU

6 Die Blaue Karte EU email: lee@phl-legal.com 6 ermöglicht es hochqualifizierten Ausländern, sich in Deutschland aufzuhalten und einen Beruf auszuüben. Die Karte soll vor allem Hochschulabgängern den Aufenthalt in der Bundesrepublik erleichtern. Die Blaue Karte EU wird für höchstens vier Jahre erteilt. Wenn das Arbeitsverhältnis für weniger als vier Jahre bestehen soll, es also befristet ist, wird die Blaue Karte für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate erteilt. Sie kann danach verlängert werden bzw. es kann eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Sie berechtigt nicht zum Aufenthalt und zur Beschäftigung in einem anderen EU-Mitgliedstaat Inhaber einer Blauen Karte EU, die diese seit 18 Monaten besitzen, haben das Recht, in einen anderen EU-Staat (Ausnahme: Großbritannien, Irland und Dänemark) weiterzuwandern. Dies ist in fast allen EU-Staaten ohne Beantragung eines Visums möglich. Zudem darf sich der Inhaber der Blauen EU Karte bis zu 12 Monate außerhalb der EU aufhalten, ohne das Aufenthaltsrecht in Deutschland bzw. der EU zu verlieren. 13.12.2012

7 Visumverfahren email: lee@phl-legal.com 7 bei der Deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) Das Visumverfahren ist für Staatsangehörige von der Republik Korea nicht erforderlich. Diese können sich direkt an die örtlich zuständige Ausländerbehörde wenden. Der Visumantrag wird von der Deutschen Auslandsvertretung, gegebenenfalls unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (ZAV), bearbeitet. Das von dem künftigen Arbeitgeber auszufüllende Formular Ausländerbeschäftigung muss bei der Deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden. Nach der Einreise und nach der Anmeldung des Wohnsitzes beim Einwohnerservice, ist die Beantragung der Blauen Karte EU in der Ausländerbehörde notwendig. 13.12.2012

8 Voraussetzungen email: lee@phl-legal.com 8 einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen ausländischen - mit einem deutschen vergleichbaren - Hochschulabschluss*, einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot, Bruttogehalt von derzeit mindestens 44.800 € beziehungsweise 34.944 € für Mangelberufe (Naturwissenschaftler, Mathematiker und Ingenieure, Ärzte, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie) **, Für Mangelberufe nach den Internationalen Standardklassifikation der Berufe bedarf es einer Zustimmung durch BfA, keine Vorrangprüfung, nur Überprüfung der Arbeitsbedingungen Für Ausländer mit inländischem Hochschulabschluss ohne Zustimmung Regelerteilungsvoraussetzungen 13.12.2012

9 Zwei Personengruppen 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 9 Personengruppe 1: Hochschulabschluss + 44.800 € -> Blaue Karte, ohne dass die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) beteiligt wird. Personengruppe 2: Hochschulabschluss in einem Mangelberuf (MINT, IT, Ärzte) + ortsüblicher Lohn, mindestens 34.944 € -> Blaue Karte, wenn ZAV den Beschäftigungsbedingungen zugestimmt hat. Die Beschäftigungsbedingungen (inklusive Lohnhöhe) müssen den ortsüblichen Beschäftigungsbedingungen für deutsche Arbeitnehmer entsprechen.

10 Notwendige Unterlagen email: lee@phl-legal.com 10 gültiger Pass ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto Hochschulzeugnis oder Hochschuldiplom (bei ausländischen Abschlüssen muss eine beglaubigte, deutsche Übersetzung und gegebenenfalls die förmliche Anerkennung vorgelegt werden) Mietvertrag oder Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl der Wohnung und der aktuellen Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung Arbeitsvertrag oder konkretes Arbeitsplatzangebot mit Gehaltsnachweis Krankenversicherungsnachweis Stellenbeschreibung Nur wenn Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein. 13.12.2012

11 Befristung der Erteilungsdauer email: lee@phl-legal.com 11 Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Erteilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrages weniger als vier Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausgestellt. 13.12.2012

12 Arbeitsplatzwechsel email: lee@phl-legal.com 12 Für jeden Arbeitsplatzwechsel ist in den ersten zwei Jahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erforderlich. 13.12.2012

13 Arbeitsmarktzugang von Familienangehörigen von Arbeitnehmer/innen aus Drittstaaten 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 13 Grundsatz: Gleicher Zugang zum Arbeitsmarkt wie der Drittstaatsangehörige selbst, wenn uneingeschränkter Arbeitsmarktzugang Ausnahme: bei eingeschränktem Arbeitsmarktzugang des sog. Stammberechtigten Ausländer und Neuzuzug des Familienangehörigen nur mit Zustimmung der ZAV sofern nicht zustimmungsfrei Neu: die Beschäftigung von Familienangehörigen qualifiziert tätiger Hochschulabsolventen wird durch die Ausländerbehörde uneingeschränkt erlaubt, die Zustimmung der Arbeitsagentur und die Arbeitsmarktprüfung entfallen

14 Familienangehörige email: lee@phl-legal.com 14 Familienangehörige von Inhabern einer Blauen Karte EU dürfen ohne Wartezeit uneingeschränkt in Deutschland arbeiten. Der Ehegattennachzug ist ohne den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder anderer Integrationsmaßnahmen möglich. 13.12.2012

15 Studierende und Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen email: lee@phl-legal.com 15 -> Erleichterungen für Studierende sowie Absolventinnen bzw. Absolventen deutscher Hochschulen Zustimmungsfreiheit Zugang zu selbständigen Tätigkeiten Verlängerung der sog. „Suchphase“ 13.12.2012

16 § 16 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz email: lee@phl-legal.com 16 Ausländische Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nach § 16 Aufenthaltsgesetz dürfen künftig 120 ganze oder 240 halbe Tage zustimmungsfrei neben ihrem Studium arbeiten 13.12.2012

17 Für Hochschulabsolventen 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 17 (gleich ob ausländischer oder inländischer Hochschulabschluss) ist die Einreise nach Deutschland zum Zweck der Arbeitsplatzsuche (sechs Monate) möglich. (§ 18c AufenthG) Für diesen Zeitraum ist ausnahmsweise der Aufenthaltstitel nicht von einem konkreten Arbeitsplatz abhängig.

18 Absolventen deutscher Hochschulen 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 18 bis zu 18 Monaten bleiben, um einen angemessenen Arbeitsplatz zu suchen. (§ 16 Abs. 4 AufenthG) In dieser Suchphase dürfen unbeschränkt Nebenbeschäftigungen aufgenommen werden.

19 § 16 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz email: lee@phl-legal.com 19 Die Aufenthaltserlaubnis für Hochschulabsolventinnen und -absolventen zur Suche einer angemessenen beruflichen Tätigkeit wird künftig nicht mehr nur für zwölf, sondern für 18 Monate erteilt. Während dieser„Suchphase“ dürfen die ausländischen Absolventinnen und Absolventen künftig unbeschränkt erwerbstätig sein, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ist die bisherige 12-Monatsfrist zur Arbeitsuche am 1. August 2012 noch nicht abgelaufen, ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz um sechs Monate zu verlängern und die Erwerbstätigkeit uneingeschränkt zu gestatten. 13.12.2012

20 § 3b Beschäftigungsverordnung email: lee@phl-legal.com 20 Ausländerinnen und Ausländer, die ein Studium an einer deutschen Hochschule absolviert haben und weniger als die Jahresgehaltsgrenzen nach der EU-Richtlinie 2009/50/EG (s.o.) verdienen, erhalten wie bisher eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Aufenthaltsgesetz für eine ihrer Ausbildung angemessene Beschäftigung. Das Einkommen muss aber ausreichen, um den Lebensunterhalt eigenständig zu sichern. Die bisher vorgesehene Prüfung der Arbeitsbedingungen durch die Bundesagentur für Arbeit entfällt 13.12.2012

21 § 3b Fachkräfte mit inländischem Hochschulabschluss 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 21 Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung an Fachkräfte mit einem inländischen Hochschulabschluss.

22 § 21 Abs. 2a Aufenthaltsgesetz email: lee@phl-legal.com 22 Neben der Aufnahme einer (abhängigen) Beschäftigung sieht das Gesetz für Absolventinnen und Absolventen deutscher Hochschulen künftig auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit vor (§ 21 Abs. 2a Aufenthaltsgesetz). Die selbständige Tätigkeit muss mit den im Studium erworbenen Qualifikationen im Zusammenhang stehen. Auch dabei muss der Lebensunterhalt gesichert sein 13.12.2012

23 AE für die selbständige Erwerbstätigkeit, § 21 AufenthG email: lee@phl-legal.com 23 Ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis an der angestrebten Tätigkeit Positive Auswirkung auf die Wirtschaft Finanzierungssicherung durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage Angemessene Altersversorgung ab 45 Jahre Die Voraussetzungen ist idR erfüllt, wenn 250.000,00 €, 5 Arbeitsplätze Befristet längstens auf drei Jahre, danach Niederlassungserlaubnis, wenn die Tätigkeit erfolgreich verläuft und Lebensunterhalt gesichert ist. 13.12.2012

24 Familienangehörige email: lee@phl-legal.com 24 Familienangehörige von Fachkräften und Hochschulabsolventinnen bzw. -absolventen, die nach § 3b, § 4, § 5, § 27 und § 28 Beschäftigungsverordnung beschäftigt sind, dürfen künftig ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Beschäftigung ausüben(§ 3 Nr. 1 Beschäftigungsverfahrensverordnung). Freier Arbeitsmarktzugang für Familienangehörige ausländischer Fachkräfte. (§ 29 Abs. 5 Nr. 2 AufenthG bzw. § 3 BeschVerfV) Sie erhalten Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs, der zu jeder Beschäftigung berechtigt. Keine Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, keine Vorrangprüfung. 13.12.2012

25 § 4 Führungskräfte email: lee@phl-legal.com 25 Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an 1.leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura, 2.Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, 3.Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit diese durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, oder 4.leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist. 13.12.2012

26 § 27 Fachkräfte email: lee@phl-legal.com 26 Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel kann zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden 1.Fachkräften mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss, 2.Fachkräften mit einer einem anerkannten ausländischen Hochschulabschluss vergleichbaren Qualifikation mit Schwerpunkt auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie, 3.Absolventen deutscher Auslandsschulen mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss und 4.Fachkräften im Anschluss an eine im Inland erworbene qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf. 13.12.2012

27 § 28 Leitende Angestellte und Spezialisten email: lee@phl-legal.com 27 Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden 1.leitenden Angestellten und anderen Personen, die zur Ausübung ihrer Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen (Spezialisten) eines im Inland ansässigen Unternehmens für eine qualifizierte Beschäftigung in diesem Unternehmen, oder 2.leitenden Angestellten für eine Beschäftigung in einem auf der Grundlage zwischenstaatlicher Vereinbarungen gegründeten deutsch-ausländischen Gemeinschaftsunternehmen. 13.12.2012

28 § 18b Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 28 Einem Ausländer, der sein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn 1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt, 2. er einen seinem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz innehat, 3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist und 4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.

29 Niederlassungserlaubnis email: lee@phl-legal.com 29 Dasselbe gilt nach 33 Monaten Beschäftigung für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Blaue Karte EU besitzen und ihre Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben. Sie müssen außerdem Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B 1 sowie Kenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachweisen. Das Zertifikat des erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurses bescheinigt beides. Die 33-Monats-Frist verkürzt sich auf 21 Monate, wenn die Ausländerin oder der Ausländer Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist (§ 19a Abs. 6 Aufenthaltsgesetz). 13.12.2012

30 Niederlassungserlaubnis, § 9 AufenthG email: lee@phl-legal.com 30 Ein unbefristete AE, berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden Voraussetzungen - AE seit 5 Jahren - Sicherung des Lebensunterhalts - Mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder Anspruch auf vergleichbare Leistungen, z.B. Lebensversicherung - Keine vorsätzliche Straftat in drei Jahren zu Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen - Ausreichende Sprachkenntnisse - Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse (Nachweis mit Teilnahme an Integrationskurs) - Ausreichender Wohnraum - Allgemeine Voraussetzungen 13.12.2012

31 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel email: lee@phl-legal.com 31 Gültiger Pass Sicherung des Lebensunterhalts (Einkommen oder Vermögen) Identität und Staatsangehörigkeit geklärt Kein Ausweisungsgrund Keine Gefährdung der Interessen der Bundesrepublik Keine Einreise- oder Aufenthaltsverbot Einreise mit dem erforderlichen Visum Richtige Angaben über Aufenthaltszweck bereits im Visumantrag 13.12.2012

32 AE aus familiären Gründen, §§ 27 AufenthG ff. email: lee@phl-legal.com 32 Grundsätzlich nur Ehegatten und minderjährige Kinder Die Regeln gelten entsprechend für eingetragene gleichgeschlechtliche Partnerschaften Der Familiennachzug steht im Ermessen der Behörde. die allgemeinen Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt AE kann versagt werden, falls der in Deutschland lebende Angehörige durch Familiennachzug Sozialhilfe in Anspruch nehmen müsste. 13.12.2012

33 Kürzere Fristen für Daueraufenthaltsrechte bei Fachkräften 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 33 Inhaber einer Blauen Karte EU nach 33 Monaten (bei Sprachkenntnissen der Stufe B1 nach 21 Monaten) Niederlassungserlaubnis (§ 19a Abs. 6 AufenthG) Absolventen deutscher Hochschulen, die nach ihrer Hochschulausbildung zwei Jahre in einer qualifikationsangemessenen Tätigkeit gearbeitet haben Niederlassungserlaubnis (§ 18b AufenthG) Drittstaatsangehörige, die schon in einem anderen EU- Mitgliedstaat eine Blaue Karte EU hatten. Teilweise Anrechnung auf Fristen für Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (9b Abs. 2 AufenthG) Hochqualifizierte in besonderen Fällen (insbesondere Spitzenforscher): Sofortige Niederlassungserlaubnis (§ 19 AufenthG)

34 Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte, § 19 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 34 Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen Lehrpersonen oder wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion Spezialisten oder leitende Angestellte mit besonderer Berufserfahrung und einem Gehalt in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung - für 2011 sind das 66.000 Euro jährlich.

35 Erforderliche Unterlagen 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 35 Gültiger Nationalpass, Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Arbeitsvertrag Gehaltsnachweis beziehungsweise Gehaltsvereinbarung Ausführungen des Arbeitgebers zu den besonderen fachlichen Kenntnissen beziehungsweise zur herausgehobenen Funktion Nachweis über jeweilige Qualifikation beziehungsweise Berufserfahrung des Antragstellers Nachweis über wissenschaftliche Befähigung ein aktuelles Lichtbild ("Biometriefoto")

36 Erleichterungen nach der Berufsausbildung email: lee@phl-legal.com 36 Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 5 oder § 17 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz besitzen, um in Deutschland eine schulische oder betriebliche Berufsausbildung zu absolvieren, gibt es ebenfalls deutliche Verbesserungen. Sie erhalten – ähnlich wie Hochschulabsolventinnen und - absolventen – die Möglichkeit, ein der inländischen Ausbildung entsprechendes Arbeitsplatzangebot zu suchen (§ 16 Abs. 5b und § 17 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz) und anzunehmen (§ 27 Abs. 3 Beschäftigungsverordnung). Die Suchphase beträgt ein Jahr. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wird nur die Gleichwertigkeit der Arbeitsbedingungen geprüft, eine Vorrangprüfung findet nicht statt. Erwerbstätigkeit erlaubt 13.12.2012

37 Erleichterungen der Arbeitsuche email: lee@phl-legal.com 37 Neu eingeführt wurde auch eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte mit einer Dauer von bis zu sechs Monaten. Auch sie darf nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt in dieser Zeit gesichert ist (§ 18c Aufenthaltsgesetz) 13.12.2012

38 § 18c Aufenthaltstitel zur Arbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 38 (1) Einem Ausländer, der über einen deutschen oder anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügt und dessen Lebensunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel zur Suche nach einem der Qualifikation angemessenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt werden. Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit. (2) Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels über den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum hinaus ist ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat. (3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhalten.

39 Verkürzung des Arbeitserlaubnisverfahrens email: lee@phl-legal.com 39 Das Arbeitserlaubnisverfahren wurde gestrafft. Soweit die Ausländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit im Arbeitserlaubnisverfahren künftig noch beteiligen muss, gilt deren Zustimmung zur Arbeitserlaubnis künftig als erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen auf die Anfrage der Ausländerbehörde antwortet und mitteilt, dass die übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Zustimmung zu entscheiden, oder der Arbeitgeber die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat (§ 14 Beschäftigungsverfahrensverordnung). 13.12.2012

40 § 14 Reichweite der Zustimmung 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 40 (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung wird jeweils zu einem bestimmten Aufenthaltstitel erteilt. (2) Ist die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel erteilt worden, so gilt die Zustimmung im Rahmen ihrer zeitlichen Begrenzung auch für jeden weiteren Aufenthaltstitel fort. Ist der Aufenthaltstitel aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen erteilt worden, gilt die Zustimmung abweichend von Satz 1 für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18 des Aufenthaltsgesetzes nicht fort. (3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für die erteilte Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung an Personen, die eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung besitzen. (4) Ist die Zustimmung für ein bestimmtes Beschäftigungsverhältnis erteilt worden, erlischt sie mit der Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses.

41 Sonstige Fälle 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 41 Au Pair Tätigkeit -> zustimmungspflichtig, Grundkenntnisse der deutschen Sprache(Level A 1), unter 25 Jahren, in Familie, in der Deutsch als Muttersprache gesprochen wird und mindestens ein Gastelternteil die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. EU-Staatsangehörigkeit besitzt -> mindestens 6 Monaten bis maximal 1 Jahr -> Wechsel der Familie ist grundsätzlich möglich, muss aber vorher bei der Ausländerbehörde angezeigt werden, die die Änderung in der Nebenbestimmung einträgt.

42 Sonstige Fälle 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 42 Working Holiday Visa 18 bis 30 Guter Gesundheitszustand Lebensunterhalt(mindestens 2000 €) Krankenversicherung(Deckungsmöglichkeit ca. 30.000 €) Keine Familiennachzug

43 Erlöschen des Aufenthaltstitels 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 43 Allgemeines Ihre Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG erlischt beim Verlassen Deutschlands, wenn Sie sich länger als sechs Jahre in einem Staat der Europäischen Union (außer Dänemark, Großbritannien und Irland) aufhalten, sich länger als zwölf aufeinanderfolgende Monate außerhalb der Europäischen Union oder in Dänemark, Großbritannien oder Irland aufhalten, oder in einem anderen Staat der Europäischen Union einen Daueraufenthalt - EG erwerben. Ein anderer Aufenthaltstitel erlischt grundsätzlich dann kraft Gesetzes, wenn Sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder einreisen.

44 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 44 Die Bestimmung der längeren Frist müssen Sie bei der Ausländerbehörde beantragen. In der Regel wird eine längere Frist bestimmt werden können, wenn Sie aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund ausreisen wollen und eine Niederlassungserlaubnis besitzen oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. ->eine Bescheinigung (Gebühr 10,- €), die zur Wiedereinreise erforderlich sein kann.

45 Daueraufenthalt-EG 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 45 Die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind gemäß § 9a Abs. 2 AufenthG:§ 9a ein mindestens fünfjähriger Aufenthalt mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, ausreichender Wohnraum, die Sicherung des Lebensunterhalts und des Lebensunterhalts der Angehörigen, gemäß § 9c AufenthG§ 9c

46 Ausnahmen 13.12.2012 email: lee@phl-legal.com 46 Niederlassungserlaubnis erlischt nicht, wenn Voraussetzungen erfüllen: Rechtmäßiger Aufenthalt über 15 Jahre Ihr Lebensunterhalt gesichert, kein besonderer Ausweisungsgrund, Das gilt auch für Ehegattin/Ehegatten oder eingetragene(n) Lebenspartnerin/Lebenspartner, wenn häuslicher Lebensgemeinschaft leben, diese/dieser eine Niederlassungserlaubnis besitzt und der Lebensunterhalt gesichert ist. Rentner legen bitte den Rentenbescheid sowie einen Krankenversicherungsnachweis Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einer/einem deutschen Staatsangehörigen kein besonderer Ausweisungsgrund vorliegt, die eheliche Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Lebenspartnerschaft im Ausland fortbestand und im Bundesgebiet nach Ihrer Wiedereinreise weiterhin besteht. Die Ausländerbehörde stellt eine Bescheinigung als Nachweis des Fortbestehens der Niederlassungserlaubnis bzw. der Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EG aus. Diese Bescheinigung, kann für die Wiedereinreise erforderlich sein.

47 Deutsche Staatsangehörigkeit email: lee@phl-legal.com 47 Durch Geburt - Kinder deutscher Eltern(Abstammungsprinzip) - Ein Elternteil hat deutsche StA und ein anderer ausländische StA, dann es behält zwei StA - Kinder ausländischer Eltern, die nach 1.1.2000 in Deutschland geboren sind, erhalten deutsche StA(Territorialprinzip). Ein Elternteil muss seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben und NE besitzen. 13.12.2012

48 Optionspflicht bei Erreichen der Volljährigkeit email: lee@phl-legal.com 48 Wenn die Kinder zwei StA haben, müssen sie sich bis zum 23. Lebensjahr nach dem Optionsmodell eine StA entscheiden. Keine Erklärung oder Entscheidung für ausländische StA, dann Verlust der deutschen StA kraft Gesetzes Entscheidung für die deutsche StA, dann Aufgeben der ausländischen StA Im Ausnahmefall mehrere StA 13.12.2012

49 Deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung email: lee@phl-legal.com 49 Wenn nicht durch Geburt sondern auf Grund des dauerhaften Aufenthalts Anspruch auf Einbürgerung oder Ermessenseinbürgerung Voraussetzungen: - Inlandsaufenthalt - Seit acht Jahren gewöhnlichen Aufenthalt rechtmäßig in Deutschland ( um 1 Jahr verkürzt, wenn erfolgreiche Teilnahme an dem Integrationskurs) - AE oder AB vor 1.1.2005, AE oder NE nach 1.1.2005 - Loyalitätserklärung( freiheitlich-demokratische Grundordnung) - Deutschkenntnisse - Lebensunterhalt - Keine erhebliche Strafen - Aufgabe der anderen StA 13.12.2012

50 email: lee@phl-legal.com 50 13.12.2012

51 email: lee@phl-legal.com 51 Pfaff-Hofmann & Lee legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Berlin Winterfeldtstr.1 10781 Berlin T 030 39806371 F 030 30873992 lee@phl-legal.com Frankfurt Westhafenplatz 1 60327 Frankfurt am Main T 069 710456144 F 069 710456450 www.phl-legal.com


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