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Veröffentlicht von:Teresa Brodbeck Geändert vor über 8 Jahren
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1 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Beratungsthemen des Wirtschaftsprüfers (I): 13 Fragen und Antworten zur E-Bilanz
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2 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Einführung – Elektronische Abgabe von Steuerunterlagen im internationalen Vergleich
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3 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im XBRL- Format werden künftig i.R. der vollelektronischen Unternehmens- steuererkärung für die entsprechenden Wirtschaftsjahre elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermittelt. Rechtsgrundlage der E-Bilanz: § 5b EStG 1. Was ist die E-Bilanz (elektronische Bilanz)?
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4 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Optimierung der Arbeitsabläufe und der Kommunikation zwischen den Unternehmen und der Finanzverwaltung " Elektronik statt Papier" Grundlage: "Steuerbürokratieabbaugesetzes" (SteuBAG) Mit entscheidender Nebenzweck: Effizienzsteuerung der Steuerveranlagung und der Betriebsprüfungen (s.u.) 2. Zweck der E-Bilanz?
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5 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Alle „Bilanzierer“ Für Überschussrechner („4-III-Rechner„) werden die Daten bereits i.R. der ESt-Erklärung mit der Anlage EÜR (mit standardisierten Konten) abgegeben Härtefallregelung: Soweit für den Steuerpflichtigen aus persönlichen oder wirtschaft- lichen Gründen unzumutbar, kann nach § 5b Abs. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO weiterhin eine Bilanz auf Papier abgegeben werden (fraglich, inwieweit hier Genehmigungen erfolgen 3. Wer muss eine E-Bilanz abgeben?
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6 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Erstmals für Jahresabschlüsse, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2011 beginnen Nichtbeanstandungsregel für das Erstjahr, d.h. die Bilanzen zum 31.12.2012 bzw. die 2012/13er Bilanzen (bei abweichenden Wirtschaftsjahren) können noch konventionell in Papierform abgegeben werden (auch hinsichtlich der Taxonomie, s.u.). Anders formuliert: Die Bilanzen 2013 bzw. 2013/14 sind definitiv als E- Bilanz einzureichen 4. Ab wann muss die E-Bilanz abgegeben werden?
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7 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Nichteinreichung = Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen Es ist mit Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern gem. § 328 ff seitens der Finanzverwaltung zu rechnen Vermutlich ähnliches Prozedere wie bei der Offenlegung (Zwangsgelder bis 25.000 €) 5. Was passiert bei Nichteinreichung in elektronischer Form?
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8 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Zwingend in elektronischer Form: Inhalt der Bilanz und der GuV Basis: Steuerbilanz oder Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung Optional elektronisch: Anhang, Lagebericht, Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung, WP-Bericht Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung Verwendung des XBRL-Standards Datensätze müssen der XBRL-Taxonomie entsprechen 6. Welche Dateninhalte müssen übermittelt werden?
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9 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl XBRL = eXtensible Business Reporting Language, ein international gebräuchlicher und offensichtlich weit verbreiteter Standard für die technische Übermittlung von Unternehmens- informationen Flexibles und erweiterbares Datenmodul Grundlage für die herstellerunabhängige Datenverarbeitung Kann auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger genutzt werden Wichtig: Es gibt keine Software von Seiten der Finanzverwaltung (so wie in einigen anderen europäischen Ländern); die Softwarevoraussetzungen müssen im Unternehmen geschaffen werden. 7. Was ist der XBRL-Standard?
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10 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Taxonomie = vorgegebenes gegliedertes Datenschema Im Endeffekt: ein erweiterter Kontenrahmen, der den Mindestumfang der an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Daten bestimmt Relativ hohe Gliederungstiefe (insbes. GuV) Spezielle Taxonomien für besondere Branchen (Banken, Versicherungen, Land- und Forstwirte, Krankenhäuser usw.) 8. Was ist unter Taxonomie zu verstehen?
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11 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl 8a. Beispiel zur Gliederungstiefe
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12 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl 8b. Umsetzung im neuen Kontenrahmen der DATEV
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13 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Nach erfolgter Umstellung erhebliche Effizienzsteigerung in der Veranlagung möglich Evtl. Rückfragen erledigen sich bereits vorab oder Rückfragebedarf bei Abweichungen von „Normalwerten“ wird leichter erkennbar Einfache Plausibilitätsprüfungen erfolgen automatisch Betriebsprüfung: Implementierung von Prüfungsmodulen auf Basis des in ein paar Jahren vorhandenen Datenpools => Aufdeckung von „Risikobereichen“ => Argumentationshilfen für die BP bei Prüfung der „Üblichkeit“ und „Angemessenheit“ bei Vereinbarungen mit nahe stehenden Personen 9. Bedeutung der E-Bilanz für die Finanzverwaltung?
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14 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Erheblicher Einmalaufwand bei der Implementierung Anpassung der Kontenrahmen in aller Regel erforderlich (höhere Gliederungstiefe, steuerliche und nicht betriebswirtschaftliche Ausrichtung) Größere Vorsicht bei der unterjährigen Buchhaltung, um Auffälligkeiten zu vermeiden 10. Auswirkungen für die Buchhaltung in den Betrieben?
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15 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Bereichsübergreifendes Projekt, insbesondere in mittleren und größeren Betrieben Einbeziehung von Warenwirtschaft, Fakturierung, Personalwesen, IT- Abteilung/IT-Dienstleister sowie ggf. Steuerberater Im Idealfall sollte das Projekt 2012 aufgesetzt werden, damit die 2013er Buchhaltung bereits mit dem richtigen Kontenrahmen gebucht werden kann 11.Wann sollen Unternehmen mit der Umstellung beginnen?
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16 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Ja, zumindest grundsätzlich Variante 1: Steuerberater erstellt die Buchhaltung und darauf aufbauend die Bilanz: => Die Buchhaltungs- und Bilanzierungsprogramme der StB (insbes. Marktführer DATEV) stellen derzeit die Programme um. Zum Jahreswechsel 2011/12 verspricht DATEV den neuen Kontenrahmen Variante 2: Unternehmen bucht selbst, Salden werden in die StB-Software überspielt (z.B. DATEV-Schnittstelle): => Um Mehraufwand zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die überspielten Daten bereits den neuen Anforderungen genügen (Abstimmung mit StB) 12.Ist gewährleistet, dass der Steuerberater eine E-Bilanz erstellen kann?
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17 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Erst mal Mehraufwand Die Gliederungstiefe ist i.W. steuerlich motiviert und bringt nicht unbedingt betriebswirtschaftlich zusätzliche Erkenntnisse Einziger effektiver Vorteil: Betriebsvergleiche (etwa DATEV- Betriebsvergleich) werden aussagekräftiger, da einheitliche Kontenbasis 13. Und was hat der Unternehmer davon?
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