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1 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Beratungsthemen des Wirtschaftsprüfers (I): 13 Fragen und Antworten zur E-Bilanz.

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1 1 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Beratungsthemen des Wirtschaftsprüfers (I): 13 Fragen und Antworten zur E-Bilanz

2 2 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl Einführung – Elektronische Abgabe von Steuerunterlagen im internationalen Vergleich

3 3 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Inhalte der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung im XBRL- Format  werden künftig i.R. der vollelektronischen Unternehmens- steuererkärung  für die entsprechenden Wirtschaftsjahre elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermittelt.  Rechtsgrundlage der E-Bilanz: § 5b EStG 1. Was ist die E-Bilanz (elektronische Bilanz)?

4 4 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Optimierung der Arbeitsabläufe und der Kommunikation zwischen den Unternehmen und der Finanzverwaltung  " Elektronik statt Papier"  Grundlage: "Steuerbürokratieabbaugesetzes" (SteuBAG)  Mit entscheidender Nebenzweck: Effizienzsteuerung der Steuerveranlagung und der Betriebsprüfungen (s.u.) 2. Zweck der E-Bilanz?

5 5 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Alle „Bilanzierer“  Für Überschussrechner („4-III-Rechner„) werden die Daten bereits i.R. der ESt-Erklärung mit der Anlage EÜR (mit standardisierten Konten) abgegeben  Härtefallregelung: Soweit für den Steuerpflichtigen aus persönlichen oder wirtschaft- lichen Gründen unzumutbar, kann nach § 5b Abs. 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO weiterhin eine Bilanz auf Papier abgegeben werden (fraglich, inwieweit hier Genehmigungen erfolgen 3. Wer muss eine E-Bilanz abgeben?

6 6 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Erstmals für Jahresabschlüsse, deren Wirtschaftsjahr nach dem 31. Dezember 2011 beginnen  Nichtbeanstandungsregel für das Erstjahr, d.h. die Bilanzen zum 31.12.2012 bzw. die 2012/13er Bilanzen (bei abweichenden Wirtschaftsjahren) können noch konventionell in Papierform abgegeben werden (auch hinsichtlich der Taxonomie, s.u.).  Anders formuliert: Die Bilanzen 2013 bzw. 2013/14 sind definitiv als E- Bilanz einzureichen 4. Ab wann muss die E-Bilanz abgegeben werden?

7 7 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Nichteinreichung = Verstoß gegen die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen  Es ist mit Androhung und Festsetzung von Zwangsgeldern gem. § 328 ff seitens der Finanzverwaltung zu rechnen  Vermutlich ähnliches Prozedere wie bei der Offenlegung (Zwangsgelder bis 25.000 €) 5. Was passiert bei Nichteinreichung in elektronischer Form?

8 8 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Zwingend in elektronischer Form: Inhalt der Bilanz und der GuV  Basis: Steuerbilanz oder Handelsbilanz mit steuerlicher Überleitungsrechnung  Optional elektronisch: Anhang, Lagebericht, Eigenkapitalspiegel, Kapitalflussrechnung, WP-Bericht  Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung  Verwendung des XBRL-Standards  Datensätze müssen der XBRL-Taxonomie entsprechen 6. Welche Dateninhalte müssen übermittelt werden?

9 9 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  XBRL = eXtensible Business Reporting Language,  ein international gebräuchlicher und offensichtlich weit verbreiteter Standard für die technische Übermittlung von Unternehmens- informationen  Flexibles und erweiterbares Datenmodul  Grundlage für die herstellerunabhängige Datenverarbeitung  Kann auch für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger genutzt werden  Wichtig: Es gibt keine Software von Seiten der Finanzverwaltung (so wie in einigen anderen europäischen Ländern); die Softwarevoraussetzungen müssen im Unternehmen geschaffen werden. 7. Was ist der XBRL-Standard?

10 10 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Taxonomie = vorgegebenes gegliedertes Datenschema  Im Endeffekt: ein erweiterter Kontenrahmen, der den Mindestumfang der an die Finanzverwaltung zu übermittelnden Daten bestimmt  Relativ hohe Gliederungstiefe (insbes. GuV)  Spezielle Taxonomien für besondere Branchen (Banken, Versicherungen, Land- und Forstwirte, Krankenhäuser usw.) 8. Was ist unter Taxonomie zu verstehen?

11 11 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl 8a. Beispiel zur Gliederungstiefe

12 12 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl 8b. Umsetzung im neuen Kontenrahmen der DATEV

13 13 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Nach erfolgter Umstellung erhebliche Effizienzsteigerung in der Veranlagung möglich  Evtl. Rückfragen erledigen sich bereits vorab oder Rückfragebedarf bei Abweichungen von „Normalwerten“ wird leichter erkennbar  Einfache Plausibilitätsprüfungen erfolgen automatisch  Betriebsprüfung: Implementierung von Prüfungsmodulen auf Basis des in ein paar Jahren vorhandenen Datenpools => Aufdeckung von „Risikobereichen“ => Argumentationshilfen für die BP bei Prüfung der „Üblichkeit“ und „Angemessenheit“ bei Vereinbarungen mit nahe stehenden Personen 9. Bedeutung der E-Bilanz für die Finanzverwaltung?

14 14 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Erheblicher Einmalaufwand bei der Implementierung  Anpassung der Kontenrahmen in aller Regel erforderlich (höhere Gliederungstiefe, steuerliche und nicht betriebswirtschaftliche Ausrichtung)  Größere Vorsicht bei der unterjährigen Buchhaltung, um Auffälligkeiten zu vermeiden 10. Auswirkungen für die Buchhaltung in den Betrieben?

15 15 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Bereichsübergreifendes Projekt, insbesondere in mittleren und größeren Betrieben  Einbeziehung von Warenwirtschaft, Fakturierung, Personalwesen, IT- Abteilung/IT-Dienstleister sowie ggf. Steuerberater  Im Idealfall sollte das Projekt 2012 aufgesetzt werden, damit die 2013er Buchhaltung bereits mit dem richtigen Kontenrahmen gebucht werden kann 11.Wann sollen Unternehmen mit der Umstellung beginnen?

16 16 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Ja, zumindest grundsätzlich  Variante 1: Steuerberater erstellt die Buchhaltung und darauf aufbauend die Bilanz: => Die Buchhaltungs- und Bilanzierungsprogramme der StB (insbes. Marktführer DATEV) stellen derzeit die Programme um. Zum Jahreswechsel 2011/12 verspricht DATEV den neuen Kontenrahmen  Variante 2: Unternehmen bucht selbst, Salden werden in die StB-Software überspielt (z.B. DATEV-Schnittstelle): => Um Mehraufwand zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass die überspielten Daten bereits den neuen Anforderungen genügen (Abstimmung mit StB) 12.Ist gewährleistet, dass der Steuerberater eine E-Bilanz erstellen kann?

17 17 Wirtschaftliches Prüfungswesen – Prof. Dr. Hans-Peter Scharl  Erst mal Mehraufwand  Die Gliederungstiefe ist i.W. steuerlich motiviert und bringt nicht unbedingt betriebswirtschaftlich zusätzliche Erkenntnisse  Einziger effektiver Vorteil: Betriebsvergleiche (etwa DATEV- Betriebsvergleich) werden aussagekräftiger, da einheitliche Kontenbasis 13. Und was hat der Unternehmer davon?


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